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VerfGH München, Entscheidung v. 31.07.2026 – Vf. 15-VII-25
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Titel:

Windenergieanlagen, Mindestabstandsregelung, Privilegierung im Außenbereich, Waldschutz, Naturgenussrecht, Gleichbehandlungsgrundsatz, Willkürverbot

Leitsatz:
Zur Unzulässigkeit einer Popularklage gegen die Windenergieanlagen im Wald betreffende Ausnahmeregelung des Art. 82 Abs. 5 Nr. 6 BayBO mangels ausreichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung.
Schlagworte:
Windenergieanlagen, Mindestabstandsregelung, Privilegierung im Außenbereich, Waldschutz, Naturgenussrecht, Gleichbehandlungsgrundsatz, Willkürverbot

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I.
1
1. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Popularklage gegen Art. 82 Abs. 5 Nr. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl S. 190) geändert worden ist.
2
Art. 82 BayBO hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
Art. 82
Windenergie und Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude
(1) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten.
(2) 1Höhe im Sinn des Abs. 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. ²Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude, das im jeweiligen Gebiet im Sinn des Abs. 1 zulässigerweise errichtet wurde bzw. errichtet werden kann.
(5) Die Abs. 1 und 2 finden ferner keine Anwendung auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, welche …
6. im Wald im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Waldgesetzes errichtet werden, wenn von der Mitte des Mastfußes zum Waldrand mindestens ein Abstand in Höhe des Radius des Rotors eingehalten wird; Voraussetzung ist, dass der Wald bereits am 16. November 2022 bestanden hat.
3
Art. 82 Abs. 5 wurde durch § 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 8. November 2022 (GVBl S. 650) in die Bayerische Bauordnung eingefügt und trat gemäß dessen § 3 Satz 1 am 16. November 2022 in Kraft.
4
Der in Art. 82 Abs. 1 BayBO in Bezug genommene § 35 BauGB lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 35
Bauen im Außenbereich
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es …
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 … dient, …
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.“
(3) 1Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben …
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, …
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, …
5
Des Weiteren bestimmt § 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023), dass die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist.
6
2. Hintergrund der zitierten Bestimmungen des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO ist, dass der Bundesgesetzgeber durch Gesetz vom 15. Juli 2014 (BGBl I S. 954) eine Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen (im Folgenden auch: Windkraftanlagen) und zulässigen anderen Nutzungen in das Baugesetzbuch aufgenommen hat. Nach der am 1. August 2014 in Kraft getretenen Fassung des § 249 Abs. 3 BauGB konnten die Länder durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten (Satz 1). Die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, waren in den Landesgesetzen zu regeln (Satz 2). Die Länder konnten in den Landesgesetzen auch Abweichungen von den festgelegten Abständen zulassen (Satz 3).
7
Auf dieser Grundlage hat der Landesgesetzgeber durch § 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) u. a. die oben wiedergegebenen Absätze 1 und 2 in Art. 82 BayBO eingefügt (sog. 10 H-Regelung), deren Verfassungsmäßigkeit Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 war (VerfGHE 69, 125; vgl. auch VerfGH vom 6.5.2026 – Vf. 57-VII-21 – juris).
8
Durch Gesetz vom 8. August 2020 (BGBl I S. 1728) wurde die Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB mit Wirkung zum 14. August 2020 eingeschränkt. Durch Landesgesetz konnte nunmehr bestimmt werden, dass § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf die genannten Vorhaben nur Anwendung findet, wenn sie (insoweit wie bisher) bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten (Satz 1). Ein solcher Mindestabstand darf jedoch seither höchstens 1.000 m von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen (Satz 2). Zugleich wurde bestimmt, dass auf der Grundlage von § 249 Abs. 3 BauGB in der bis zum 14. August 2020 geltenden Fassung erlassene Landesgesetze fortgelten (Satz 4 Halbsatz 1); Entsprechendes gilt nach der heute in Kraft befindlichen Fassung der Länderöffnungsklausel (§ 249 Abs. 9 Satz 4 Halbsatz 1 BauGB).
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Durch Gesetz vom 8. November 2022 (GVBl S. 650) hat der bayerische Landesgesetzgeber nicht nur den oben auszugsweise wiedergegebenen, vom Antragsteller hinsichtlich seiner Nummer 6 angegriffenen Art. 82 Abs. 5 in die Bayerische Bauordnung eingefügt (später nur in den Nummern 1 und 3 geändert), sondern zugleich folgende neue Bestimmung getroffen (§ 1 Nr. 3 des Gesetzes):
Art. 82a
Feste Abstandsvorschriften für Windenergieanlagen
1. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, in den in Art. 82 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 genannten Fällen nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 m zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten. …
10
3. Hinsichtlich des Zusammenspiels des Art. 82 BayBO mit anderen Normen ist weiter auszuführen, dass die für die Praxis besonders relevanten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Halbsatz 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV). Gemäß
§ 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Dieser Begriff der anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften umfasst u. a. auch die bauplanungsrechtlichen Vorgaben der §§ 30 ff. BauGB (vgl. nur VGH BW vom 14.11.1991 – 10 S 1143/90 – juris Rn. 2 und 9 = NVwZ 1992, 998, dort nicht vollständig abgedruckt; OVG NW vom 22.5.2014 ‒ 8 A 1220/12 ‒ juris Rn. 44 f.; OVG RhPf vom 18.1.2018 DVBl 2018, 890 Rn. 17; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 6 Rn. 31), die Regelungen des Naturschutzrechts (VGH BW vom 14.11.1991 - 10 S 1143/90 – juris Rn. 2; OVG LSA vom 19.12.2023 – 2 L 74/19 – juris Rn. 108; Jarass, BImSchG, § 6 Rn. 30) sowie des Waldrechts des Bundes und der Länder, welche die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart einem Genehmigungszwang unterwerfen (OVG Berlin-Bbg vom 14.6.2023 ‒ OVG 3a A 30/23 ‒ juris Rn. 20 m. w. N.; Jarass, BImSchG, § 6 Rn. 30). Die Einhaltung der Vorgaben all dieser Vorschriften ist also vor Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu prüfen, die aufgrund ihrer Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) u. a. Baugenehmigungen (BVerwG vom 30.6.2004 BVerwGE 121, 182/189), Erlaubnisse und sonstige Entscheidungen des Naturschutzrechts (vgl. OVG MV vom 25.3.2002 NVwZ 2002, 1258/1259; OVG Berlin-Bbg vom 23.6.2008 NVwZ-RR 2008, 770/770 f.; VGH BW vom 30.9.2021 ‒ 10 S 1956/20 ‒ juris Rn. 75 ff.) sowie auf das Betriebsgelände bezogene Waldumwandlungs- bzw. Rodungsgenehmigungen (VGH BW vom 17.12.2019 ‒ 10 S 566/19 ‒ juris Rn. 12 m. w. N.) einschließt.
11
Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 50 m bedürfen zwar keiner immissionsschutzrechtlichen, wohl aber einer baurechtlichen Genehmigung (Art. 55 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 BayBO). Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren sind neben den bauplanungsrechtlichen Vorgaben der §§ 30 ff. BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO) auch andere öffentlichrechtli-che Anforderungen zu prüfen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO). Soweit dies nicht der Fall ist, bleibt es (wie schon vor Inkrafttreten des Art. 82 Abs. 5 BayBO) bei der Prüfung der fachgesetzlichen Anforderungen in den im jeweiligen Fachrecht vorgesehenen Verfahren.
II.
12
Mit seiner Popularklage vom 26. September 2025, ergänzt durch Schriftsatz vom 2. April 2026, begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass Art. 82 Abs. 5 Nr. 6 BayBO gegen die Verfassung des Freistaates Bayern verstößt. Die angegriffene Bestimmung verletze die Grundrechte aus Art. 141 und Art. 118 BV.
13
1. Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/23858) habe der Gesetzgeber die angegriffene Vorschrift eingeführt, um den aus seiner Sicht stockenden Ausbau der Windenergie trotz grundsätzlich fortbestehender 10 H-Grundregel (Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO) gezielt dort zu erleichtern, wo er nach seiner Einschätzung städtebaulich und akustisch leichter vermittelbar sei; zu diesen Gebieten zähle er ausdrücklich den Wald. Für die Wald-Fallgruppe habe der Gesetzgeber die Privilegierung ausdrücklich ästhetischakzeptanzbezogen begründet: Auch wenn nach der Gesetzesbegründung hohe Anlagen „wahrnehmbar bleiben“, werde ihre bedrängende Wirkung durch eine „Einhegung im Wald“ abgemildert, wodurch städtebauliche Spannungen weniger stark hervorträten. Die Windkraft solle verstärkt ausgebaut, zugleich aber die Akzeptanz gesichert werden. Insgesamt sei die „Wald-Privilegierung“ also kein Natur-, sondern ein Akzeptanz- und Flächensteuerungsargument: Der Wald gelte dem Gesetzgeber als Ort, an dem die visuelle Wirkung der Anlagen durch Bewuchs „eingefasst“ werden könne, weshalb er dort den Abstandsradius-Schutzring vorgebe und 10 H zurücknehme. Zu Fragen des Wald-, Natur- und Landschaftsschutzes äußere sich die Gesetzesbegründung nicht.
14
2. Art. 82 Abs. 5 Nr. 6 BayBO verletze Art. 141 BV. Diese Bestimmung normiere in ihrem Absatz 1 das Staatsziel des Umwelt- und Naturschutzes. Darüber hinaus garantiere Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV jedem Menschen das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur. Der Verfassungsgerichtshof habe die Reichweite dieser Bestimmungen mehrfach konkretisiert und dabei auch klargestellt, dass der verfassungsrechtlich geschützte Naturgenuss nicht auf die kommerzielle Ausnutzung des Waldes gerichtet sei; er habe betont, dass das Recht zum Betreten der freien Natur, insbesondere des Waldes, nicht schrankenlos bestehe. Vielmehr ergebe sich aus Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV eine Verpflichtung zum pfleglichen Umgang mit Natur und Landschaft. Das Spannungsverhältnis zwischen individuellem Erholungsrecht und übergeordneten Schutzgütern erfordere eine einzelfallbezogene Abwägung. Das Grundrecht des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV beinhalte auch den Zugang zu und die visuelle Unversehrtheit von naturbelassenen Räumen. Die verstärkte Zulässigkeit von Windenergieanlagen, insbesondere in vormals geschützten Außenbereichen oder Randlagen bewaldeter Gebiete, führe zu einer erheblichen Störung dieses Naturgenusses. Der Verfassungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung betont, dass dieses Grundrecht nicht beliebig verkürzt werden dürfe und Eingriffe einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedürften. Aus der Systematik des Art. 141 BV ergebe sich ein verfassungsrechtliches Vorsorgeprinzip; danach seien Risiken für Umweltgüter frühzeitig und wirksam zu vermeiden, wobei der Wald als Teil der natürlichen Lebensgrundlagen einen besonderen Stellenwert genieße, dessen Schutz auch gegenüber anderen Nutzungsinteressen, wie etwa der Errichtung technischer Infrastrukturen, verfassungsrechtlich gestützt werden könne, sofern eine klare Gefährdungslage und fehlende Ausgleichsmaßnahmen vorlägen.
15
Art. 82 Abs. 5 Nr. 6 BayBO vernachlässige die verfassungsrechtliche Schutzpflicht aus Art. 141 Abs. 1 BV, da er eine pauschale Privilegierung von Windenergieanlagen vorsehe, ohne gleichzeitig zwingende ökologische Schutzvorgaben zu normieren, die z. B. eine waldschonende Standortwahl oder Mindestkompensationen verbindlich regeln würden. Hierbei wären insbesondere folgende Aspekte zu beachten gewesen: Wälder seien komplexe Ökosysteme, nicht bloß eine Ansammlung von Bäumen. Schon Entnahmen von Teilflächen veränderten das System über den Eingriffsrand hinaus. Für das Wald-Mikroklima sei die Kronenschirmung zentral. Windenergievorhaben im Wald erforderten flächenhafte Rodungen. Bauund Erschließungsphase brächten zusätzlich Lärm, Licht und Erschütterungen als Störfaktoren mit artenschutz- und erholungsrelevanten Auswirkungen. Forstliche Fachstellen bestätigten, dass schon einmalige Überfahrten leistungsstarker Maschinen erhebliche Verdichtungen erzeugen könnten. In der Quintessenz sei der Wald „System, nicht Kulisse“.
16
Die angegriffene Norm sei mit dem subjektiven Recht aus Art. 141 Abs. 3 BV unvereinbar. Eine generalisierende Regelung wie Art. 82 Abs. 5 Nr. 6 BayBO genüge dessen Anforderungen nicht. Es sei keine oder jedenfalls eine unzureichende Abwägung dieses Rechts erfolgt. Die systematische Öffnung des Waldes für Windkraftanlagen durch die ausdrückliche gesetzliche Privilegierung ermögliche Projekte mit erheblichen Auswirkungen auf die Erholungsqualität. Zu beachten sei, dass sich die Betreiber der Windräder nicht auf das gleiche subjektive Recht berufen könnten, da Art. 141 Abs. 3 BV eben keine gewerbliche Nutzung in seinen Schutz einbeziehe.
17
Der generelle Vorrang von Windenergieanlagen ohne differenzierte Umweltprüfung auf Ebene des Gesetzes widerspreche dem Rücksichtnahme- und Vorsorgeprinzip. Es fehlten verbindliche Kriterien zur Standortwahl, zur Vermeidung der Inanspruchnahme besonders sensibler Waldökosysteme oder zur Berücksichtigung von alternativen Standorten. Hilfsweise erfordere die Verfassung eine restriktive Auslegung der Vorschrift, um die Waldschutzinteressen nicht völlig auszublenden.
18
3. Die angegriffene Bestimmung verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV). Entgegen einer Formulierung in der Gesetzesbegründung bilde der Wald keine städtebauliche Vorprägung für technische Großanlagen, sondern einen schutz- und ruhegeprägten Raum; er stehe zur Industrie geradezu im Gegensatz. Der Wald sei „Schutzkulisse, keine Belastungskulisse“. Wer ihn als Vorprägung für Großanlagen lese, verwechsle landschaftliche Einhegung mit ökologischer Eignung und löse sich vom tragenden Leitbild der verträglichen Nachbarschaft. Die Schutzpflicht des Art. 141 Abs. 1 BV konkretisiere die Kontrolle gesetzlicher Differenzierungen im Rahmen des Art. 118 Abs. 1 BV. Eine Norm, die den Wald als Standort bevorzuge, weil er die optische Wirkung einhege, widerspreche dem Schutzziel jedenfalls so lange, wie der Gesetzgeber keine gleichzeitige normative Sicherung waldschonender Standards treffe. Der Wald habe angesichts seiner verfassungsrechtlich festgeschriebenen Rolle einen Eigenwert. Er diene nicht (nur) der Einhegung unerwünschter Anlagen, sondern sei selbst schützenswert. Die Vorstellung, der Wald sei seiner Natur nach der richtige Ort für Windkraftanlagen, sei ein völlig einseitiger Blick auf den Wald, der sich im Ergebnis als willkürlich darstelle. Die Regelung des Art. 82 Abs. 5 Nr. 6 BayBO führe in der Praxis dazu, dass der Ausbau der Windkraft gezielt und überwiegend in bewaldete Außenbereiche verlagert werde. Diese gewollte Konzentration der Windenergienutzung auf Waldflächen sei jedoch verfassungsrechtlich bedenklich. Sie stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Sonderbelastung des Waldes als Raumkategorie dar, ohne dass hierfür eine tragfähige gesetzgeberische Begründung existierte; es fehle an einem nachvollziehbaren Maßstab, der den Ausschluss anderer Freiflächen rechtfertigte, bevor man auf den besonders schutzbedürftigen Naturraum Wald ausweiche. Ein Ausschluss anderer Freiflächen aus politischen Opportunitätserwägungen, etwa weil Waldflächen als vermeintlich konfliktärmer gälten, reiche zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nicht aus.
19
Die Regelung führe zudem zu einer gleichheitswidrigen Ungleichbehandlung anderer Landschaftstypen. Während agrarisch genutzte Freiflächen und siedlungsnahe Räume faktisch durch politische Schutzmechanismen privilegiert würden, unterliege der Wald ohne sachlich einleuchtenden Grund einer erhöhten Nutzungsduldungspflicht. Dabei blende der Gesetzgeber die ökologisch besonders eingriffsintensiven Folgen (Rodung, Zerschneidung, Erschließung) aus.
III.
20
Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung halten die Popularklage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
21
Der vom Antragsteller als verletzt gerügte Art. 141 Abs. 1 BV gewähre kein Grundrecht, während die Ausführungen des Antragstellers zu einer potenziellen Verletzung des Art. 141 Abs. 3 Satz 2 (gemeint wohl: Satz 1) BV viel zu unsubstanziiert seien. Auch eine potenzielle Verletzung des Willkürverbots werde nicht hinreichend dargelegt.
22
Eine Verletzung der vorrangigen Aufgabe, den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushaushalt zu schützen (Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV), liege nicht vor. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft seien viele Belange gegeneinander abzuwägen, wobei dem Gesetzgeber in der Umsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Eine Verletzung sei nur dann gegeben, wenn der Staat völlig untätig bleibe oder die ergriffenen Mittel so evident unzulänglich seien, dass von einer hinreichend ernsthaften Zielverfolgung nicht mehr gesprochen werden könne. Art. 82 BayBO schaffe keine Privilegierung der Windenergie im Wald, sondern schränke die grundsätzlich im Außenbereich bestehende Privilegierung ein und öffne sie in gewissen Bereichen (wie hier dem Wald) wieder. Art. 82 Abs. 5 Nr. 6 BayBO stelle auch keinen Eingriff in den Wald dar, weil die spezialgesetzlichen, den Wald- und Naturschutz betreffenden Schutzvorschriften durch die ausschließlich die bauplanungsrechtliche Privilegierung betreffende Regelung nicht ausgehebelt würden; insbesondere bedürfe es weiterhin einer (inzidenten) Rodungserlaubnis nach Art. 9 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG); der Artenschutz (§§ 44 ff. BNatSchG) werde vorab geprüft, und Eingriffe in das Landschaftsbild müssten ausgeglichen werden (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Mit den 10 H-Ausnahmen solle angesichts des fortschreitenden Klimawandels mehr geeignete Fläche für Windkraft aktiviert werden, wobei insbesondere auch der Wald für den Windkraftausbau zur Verfügung stehen müsse. Bei der Gewichtung sei der auch bundesgesetzlich in § 2 EEG 2023 festgelegte grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zur Klimaneutralität zu berücksichtigen. Dem stehe ein nur geringfügiger Eingriff in den Wald durch den Bau von Windenergieanlagen entgegen.
23
Das Grundrecht des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV beziehe sich nur auf die Natur in ihrem jeweils vorhandenen Bestand und verleihe deshalb kein Abwehrrecht gegen hoheitliche Maßnahmen mit naturverändernder Wirkung. Mit seiner Argumentation, die kommerzielle Nutzung des Waldes sei nicht vom Recht auf Naturgenuss abgedeckt, eröffne der Antragsteller eine Scheindebatte, weil sich der Gesetzgeber bei Art. 82 Abs. 5 Nr. 6 BayBO nicht auf Art.141 Abs. 3 BV berufe.
24
Ein willkürliches Handeln des Gesetzgebers liege nicht vor. Aus der Gesetzesbegründung werde deutlich, dass sich der Gesetzgeber bei der 10 H-Ausnahme für Windenergieanlagen in Wäldern weniger vom Gedanken der Vorprägung als vom Gedanken der Akzeptanz und der Flächenverfügbarkeit habe tragen lassen. Dabei habe der Gesetzgeber auch auf die in der Rechtsprechung anerkannten Abmilderungseffekte durch Anpflanzungen hingewiesen. Auch die Ausführungen des Antragstellers zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Landschaftstypen verfingen nicht, da der Gesetzgeber eine Vielzahl der Flächen Bayerns in den Blick genommen habe, wie die anderen Ausnahmen von der 10 H-Regelung in Art. 82 Abs. 5 Nrn. 1 bis 5 BayBO zeigten.
IV.
25
Die Popularklage ist unzulässig.
26
1. Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG), zu denen auch die angegriffene Bestimmung des Art. 82 Abs. 5 Nr. 6 BayBO gehört. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).
27
2. Der Antragsteller hat jedoch nicht hinreichend substanziiert dargelegt, inwiefern die angegriffene Regelung nach seiner Auffassung gegen Grundrechte der Bayerischen Verfassung verstößt.
28
Zu den prozessualen Voraussetzungen einer Popularklage gehört gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG, dass der Antragsteller darlegt, inwiefern durch die angegriffene Rechtsvorschrift ein in der Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird. Unzulässig ist die Popularklage, wenn und soweit eine als verletzt bezeichnete Norm der Verfassung kein Grundrecht gewährt. Sie ist weiter unzulässig, wenn zwar ein Grundrecht als verletzt gerügt wird, eine Verletzung der entsprechenden Norm nach Sachlage aber von vornherein nicht möglich ist, weil beispielsweise der Schutzbereich des angeblich verletzten Grundrechts durch die angefochtene Rechtsvorschrift nicht berührt wird. Zur Substanziierung reicht es nicht aus, wenn der Antragsteller lediglich behauptet, die angefochtene Rechtsvorschrift verstoße nach seiner Auffassung gegen Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung. Er muss seinen Vortrag vielmehr so präzisieren, dass der Verfassungsgerichtshof beurteilen kann, ob der Schutzbereich der bezeichneten Grundrechtsnorm berührt ist und eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.2.1986 VerfGHE 39, 17/21; vom 28.6.2022 VerfGHE 75, 119 Rn. 39; vom 27.6.2023 VerfGHE 76, 256 Rn. 61, jeweils m. w. N.).
29
Hieran scheitern sämtliche vom Antragsteller vorgebrachten Rügen.
30
a) Soweit der Antragsteller seine Ausführungen auf Art. 141 Abs. 1 BV stützt, vermögen sie der Popularklage nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen, weil diese Bestimmung kein Grundrecht gewährt; Art. 141 BV hat nur im Hinblick auf Absatz 3 Satz 1 Grundrechtscharakter (VerfGH vom 23.8.2012 BayVBl 2013, 17/18; vom 14.1.2025 BayVBl 2025, 370 Rn. 24).
31
b) Einen möglichen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV zeigt der Antragsteller nicht auf. Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet das Grundrecht auf Genuss vorhandener Naturschönheiten. Die Bestimmung gewährt dem Einzelnen aber keinen grundrechtlichen Anspruch auf unveränderten Fortbestand der freien Natur und kein Abwehrrecht gegen hoheitliche Maßnahmen mit naturverändernder Wirkung (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.9.2012 VerfGHE 65, 152/169; vom 19.3.2018 VerfGHE 71, 46 Rn. 49; vom 27.8.2018 VerfGHE 71, 223 Rn. 48; vom 10.7.2020 BayVBl 2021, 119 Rn. 61; 2025, 370 Rn. 26).
32
Die Befürchtung des Antragstellers, es werde infolge des Art. 82 Abs. 5 Nr. 6 BayBO in Zukunft verstärkt zur Errichtung von Windkraftanlagen im bewaldeten Außenbereich kommen, weist also keinen Bezug zum Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV auf. Die Frage, ob eine andere Auslegung des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV geboten wäre, wenn die öffentliche Hand den Verfassungsauftrag des Art. 141 Abs. 1 und 2 BV in einer Weise vernachlässigen sollte, die den Kernbereich des Grundrechts auf Naturgenuss treffen würde (vgl. VerfGHE 65, 152/169; VerfGH vom 27.9.2013 VerfGHE 66, 160/177 f. m. w. N.), kann der Verfassungsgerichtshof weiterhin offenlassen, da dies offensichtlich nicht der Fall ist. Auch falls es durch die Ersetzung der bisherigen 10 H-Regelung (Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO) durch die neue 1.000 m-Abstandsregelung des Art. 82a Satz 1 BayBO tatsächlich dazu kommen sollte, dass im bewaldeten Außenbereich mehr Windkraftanlagen errichtet werden als bisher, führte dies nicht dazu, dass es nicht mehr in zumutbarer Weise möglich wäre, vom Grundrecht aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV Gebrauch zu machen.
33
Die Auffassung des Antragstellers, dass sich Betreiber von Windkraftanlagen nicht auf das (im Übrigen nur natürliche Personen berechtigende, vgl. VerfGH vom 27.10.1976 VerfGHE 29, 181/184) Grundrecht aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV berufen können, da dessen Schutzbereich eine kommerzielle Nutzung der Natur nicht umfasse, ist zutreffend, aber für den Gegenstand dieses Verfahrens ohne Belang, da es in diesem Normenkontrollverfahren nicht darum geht, dass ein Unternehmer sich unter Berufung auf Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gegen die Untersagung des Betriebs von Windkraftanlagen im Wald durch eine staatliche Stelle zur Wehr setzte.
34
c) Eine mögliche Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV lässt der Vortrag des Antragstellers ebenfalls nicht erkennen.
35
Der Antragsteller beruft sich auf den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV), den der Gesetzgeber auch bei der förmlichen Gesetzgebung zu beachten hat (sog. Rechtsetzungsgleichheit); dies betrifft das Verbot sowohl der Ungleichheit als auch der Willkür (VerfGH vom 29.5.2017 VerfGHE 70, 106 Rn. 26; vom 27.8.2018 VerfGHE 71, 235 Rn. 23, jeweils m. w. N.). Der Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV hat nämlich eine zweifache Ausprägung. In seinem klassischen Gehalt verbietet er, gleiche Sachverhalte in willkürlicher Weise ungleich und ungleiche Sachverhalte in willkürlicher Weise gleich zu behandeln. Davon zu unterscheiden ist das allgemeine Willkürverbot, das der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit auch dort dient, wo es nicht um die Beurteilung konkreter Vergleichspaare oder die ausnahmslose Einhaltung eines einheitlichen Regelungssystems geht (vgl. nur VerfGHE 76, 256 Rn. 64).
36
Weder hinsichtlich der einen noch hinsichtlich der anderen Ausprägung ist auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV durch die angegriffene Norm ersichtlich.
37
aa) Soweit der Antragsteller moniert, die angegriffene Regelung bewirke „eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung [des Waldes] gegenüber anderen Landschaftstypen“, da „der Wald ohne sachlich einleuchtenden Grund einer erhöhten Nutzungsduldungspflicht“ unterliege, zeigt er keine Verletzung des Gleichheitsgrundrechts in seinem klassischen Gehalt auf.
38
Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (VerfGH vom 15.4.1987 VerfGHE 40, 45/50 f.; vom 21.4.2021 VerfGHE 74, 87 Rn. 38; vom 5.2.2025 BayVBl 2025, 299 Rn. 80). Normadressaten in diesem Sinn sind jedoch nur solche (natürlichen oder juristischen) Personen, welche die Einhaltung des Gleichheitssatzes verlangen und erforderlichenfalls durchsetzen können, also Träger des Gleichheitsgrundrechts. Zu diesen gehören weder der Wald noch andere Landschaftstypen, und eine Ungleichbehandlung verschiedener Grundrechtsträger legt der Antragsteller nicht ansatzweise dar.
39
bb) Die Möglichkeit einer Verletzung des allgemeinen Willkürverbots ist dem Vortrag des Antragstellers ebenfalls nicht zu entnehmen.
40
(1) Der Antragsteller ist allerdings befugt, eine Verletzung des allgemeinen Willkürverbots mit der Popularklage geltend zu machen. Die Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 VfGHG ist ein objektives Verfahren und anders als die Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV nicht ausschließlich ein Rechtsschutzverfahren. Art. 98 Satz 4 BV bezweckt im öffentlichen Interesse den Schutz der Grundrechte als Institution (vgl. Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 98 Rn. 8; Huber, BayVBl 2008, 65/68). Die Popularklage dient daher nicht in erster Linie dem Schutz der verfassungsmäßigen Rechte des Einzelnen. Von dieser Funktion her ist es gerechtfertigt, das Willkürverbot als allgemeine Rechtsschranke für staatliches Handeln dem Gleichheitssatz zuzuordnen und demgemäß auch gegenüber dem Normgeber grundrechtlich zu sichern. Mit der Popularklage kann unter Berufung auf das Willkürverbot demnach geltend gemacht werden, eine Norm sei von einem solchen Maß an Sachwidrigkeit geprägt, dass ihr die Geltung abgesprochen werden müsse (VerfGHE 65, 152/160 f.; 71, 46 Rn. 43; VerfGH vom 2.4.2019 VerfGHE 72, 87 Rn. 23; vom 29.10.2020 VerfGHE 73, 284 Rn. 38; 76, 256 Rn. 64). Eine derartige Sachwidrigkeit kann sich auch aus einer krassen Verkennung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf den Natur- und Landschaftsschutz ergeben (VerfGHE 65, 152/161).
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(2) Bei der Überprüfung, ob das allgemeine Willkürverbot eingehalten ist, hat der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber gegenüber Zurückhaltung zu wahren. Der Verfassungsgerichtshof darf nicht an die Stelle des Normgebers treten. Es bleibt grundsätzlich dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen zu entscheiden, in welcher Weise den allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Erst recht hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die bestmögliche oder gerechteste Lösung gefunden hat. Er darf nicht eigene Abwägungen oder Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist Art. 118 Abs. 1 BV verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.1995 VerfGHE 48, 17/22 f.; 66, 160/169; 70, 106 Rn. 26; 71, 235 Rn. 23; VerfGH vom 23.11.2020 VerfGHE 73, 326 Rn. 78).
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(3) Die Möglichkeit einer derartigen, die Schwelle zur Willkür überschreitenden Sachwidrigkeit zeigt die Popularklage nicht auf.
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(a) Der Popularklage scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, dass Windenergieanlagen im bewaldeten Außenbereich aufgrund des angegriffenen Art. 82 Abs. 5 Nr. 6 BayBO nunmehr schlechthin zulässig seien, sofern nur die Abstandsvorschriften des Art. 82a Satz 1 BayBO eingehalten sind. Jedenfalls führt der Antragsteller aus, dass sich die amtliche Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/23858) nicht zu Fragen des Wald-, Natur- und Landschaftsschutzes äußere, die angegriffene Vorschrift eine pauschale Privilegierung von Windenergieanlagen vorsehe, ohne gleichzeitig zwingende ökologische Schutzvorgaben bzw. Ausgleichsmaßnahmen zu normieren, und dass der Gesetzgeber die ökologisch besonders eingriffsintensiven Folgen (Rodung, Zerschneidung, Erschließung) ausblende.
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In Anbetracht des oben zu I. 1. bis 3. dargelegten Zusammenspiels des angegriffenen Art. 82 Abs. 5 Nr. 6 BayBO mit anderen öffentlichrechtlichen Normen fehlt diesen Ausführungen die Grundlage. Vorgaben außerhalb des Bauplanungsrechts sind vor Genehmigung einer Windkraftanlage (sei es im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, sei es im Rahmen von Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO, sei es gegebenenfalls zusätzlich in einem gesonderten fachrechtlichen Verfahren) ebenso zu beachten, wie dies vor Inkrafttreten der angegriffenen Vorschrift der Fall war. Wie der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung zutreffend ausgeführt haben, werden die spezialgesetzlichen, den Wald- und Naturschutz betreffenden Schutzvorschriften durch die ausschließlich die bauplanungsrechtliche Privilegierung betreffende angegriffene Regelung nicht eingeschränkt, sodass die Voraussetzungen einer Rodungserlaubnis (vgl. Art. 9 Abs. 8 BayWaldG) auch weiterhin zu prüfen sind und die Anforderungen, die das Bundesnaturschutzgesetz an die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen stellt (vgl. § 26 Abs. 3, §§ 45b und 45c BNatSchG), unverändert bestehen bleiben. Auch die in § 15 Abs. 2 BNatSchG normierte Pflicht des Verursachers zu Aus-gleichs- oder Ersatzmaßnahmen wird entgegen dem Vortrag des Antragstellers durch die angegriffene Vorschrift nicht berührt. Die Rügen des Antragstellers gehen deshalb insoweit ebenso ins Leere wie seine Auffassung, es bedürfe einer restriktiven Auslegung der Vorschrift, um die Waldschutzinteressen nicht völlig auszublenden.
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(b) Die Bedeutung der am 16. November 2022 in Kraft getretenen angegriffenen Neuregelung besteht allein darin, dass Windkraftanlagen im bewaldeten Außenbereich, die zur nächsten Wohnbebauung im Sinn der Art. 82 Abs. 1, Art. 82a Satz 1 BayBO keinen Abstand von mindestens dem Zehnfachen ihrer Höhe (10 H), wohl aber einen Abstand von mindestens 1.000 m haben (Art. 82a Satz 1 BayBO), gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert bleiben, also in bauplanungsrechtlicher Hinsicht bereits dann zulässig sind, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange (vgl. die nicht abschließende Aufzählung in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nicht entgegenstehen. Hingegen können Windenergieanlagen, die diesen Mindestabstand nicht wahren, gemäß § 35 Abs. 2 BauGB in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nur dann zugelassen werden, wenn die Erschließung gesichert ist und ihre Ausführung oder Benutzung öffentlichrechtliche Belange nicht beeinträchtigt. Danach kommt den von einem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB einerseits und § 35 Abs. 2 BauGB andererseits ein unterschiedliches Gewicht zu, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass der Gesetzgeber die Vorhaben nach Absatz 1 in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und ihnen damit grundsätzlich einen Vorrang eingeräumt hat (vgl. BVerwG vom 25.10.1967 BVerwGE 28, 148/151 zum früheren § 35 BBauG; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 35 Rn. 6).
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Auch mit Blick auf diese bauplanungsrechtliche Bedeutung der Neuregelung vermag der Antragsteller nicht die Möglichkeit darzutun, dass sich der Gesetzgeber bei der Verfolgung des legitimen Zwecks des Klimaschutzes durch Ausbau der Windenergie (vgl. VerfGH BayVBl 2025, 299 Rn. 64) einer im oben zu (2) dargelegten Sinn willkürlichen Gesetzgebung bedient hätte.
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(aa) Die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen im (auch bewaldeten; vgl. BVerfG vom 27.9.2022 BVerfGE 163, 1) Außenbereich ergibt sich bereits aus der bundesrechtlichen Vorgabe des § 35 Abs. 1 BauGB. Wie ausgeführt, hat der Landesgesetzgeber diese Privilegierung lediglich im Jahr 2014 aufgrund der damals geltenden Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB unter den Vorbehalt gestellt, dass die Windenergieanlage einen Abstand von mindestens dem Zehnfachen ihrer Höhe zur Wohnbebauung im Sinn des Art. 82 Abs. 1 BayBO wahrt. Diesen Vorbehalt hat der Landesgesetzgeber 2022 (im Ergebnis für Windkraftanlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m) für Wald im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2 BayWaldG und fünf weitere Landschaftsbereiche in Art. 82 Abs. 5 BayBO dahingehend abgeschwächt, dass der Mindestabstand zur Wohnbebauung nur noch 1.000 m betragen muss (Art. 82 Abs. 5, Art. 82a Satz 1 BayBO). Daraus ergibt sich, dass Windenergieanlagen im bewaldeten Außenbereich auch vor Inkrafttreten der angegriffenen Regelung nicht vollständig von der (bundesgesetzlich vorgegebenen) bauplanungsrechtlichen Privilegierung ausgenommen waren, während sie umgekehrt auch seit Inkrafttreten des Art. 82 Abs. 5 Nr. 6 BayBO nicht (wie bundesgesetzlich vorgesehen) vollständig privilegiert sind. Dabei hat der Landesgesetzgeber im Zeitpunkt seines jeweiligen Tätigwerdens die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich in dem Umfang ausgeschlossen, der ihm nach der jeweils geltenden Fassung der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB möglich war.
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(bb) Zwar hätte es dem Gesetzgeber nach der neugefassten Länderöffnungsklausel (§ 249 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BauGB in der vom 14. August 2020 bis 31. Januar 2023 geltenden Fassung bzw. § 249 Abs. 9 Satz 4 Halbsatz 1 BauGB in der seit 1. Februar 2023 geltenden Fassung) freigestanden, es bei der bisherigen Abstandsregelung (10 H) auch für den bewaldeten Außenbereich (und die anderen in Art. 82 Abs. 5 BayBO nunmehr von der 10 H-Regelung ausgenommenen Landschaftstypen) zu belassen. Der Antragsteller vermag jedoch nicht substanziiert darzutun, dass der Entscheidung des Gesetzgebers, (auch) für den bewaldeten Außenbereich den Mindestabstand auf das nach der neuen Länderöffnungsklausel maximal zulässige Maß herabzusetzen, jeder sachlich einleuchtende Grund gefehlt habe.
49
(aaa) Soweit der Antragsteller geltend macht, der Gesetzgeber habe verkannt, dass der Wald keine städtebauliche Vorprägung oder Vorbelastung für technische Großanlagen aufweise, sondern einen schutz- und ruhegeprägten Raum darstelle, verkennt er seinerseits die Ausführungen in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/ 23858). Zwar heißt es in deren Allgemeinem Teil, Erleichterungen beim Mindestabstand sollten immer dort eingeführt werden, „wo die Landschaft in ihrer natürlichen Eigenart bereits beeinträchtigt oder vorgeprägt ist“ (LT-Drs. 18/23858 S. 4); im Besonderen Teil der Gesetzesbegründung wird hingegen speziell zur angegriffenen Nummer 6 des Art. 82 Abs. 5 BayBO ausgeführt, dass die von der Windenergieanlage ausgehende Wirkung durch eine Einhegung im Wald abgemildert werde und städtebauliche Spannungen weniger stark hervorträten als bei sonstigen Flächen (LT-Drs. 18/23858 S. 6 f.). Das zeigt, dass die Herausnahme des Waldes aus dem Anwendungsbereich der 10 H-Regelung gemäß Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO nicht durch eine vermeintliche Vorprägung des Waldes für den Bau großtechnischer Anlagen motiviert war, sondern durch die Annahme einer vom Wald bewirkten Abmilderung der von der Windenergieanlage ausgehenden Wirkung und von städtebaulichen Spannungen, mag auch die zitierte Formulierung im allgemeinen, auf sämtliche Nummern des Art. 82 Abs. 5 BayBO bezogenen Teil der Gesetzesbegründung speziell mit Blick auf die angegriffene Nummer 6 unglücklich sein.
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(bbb) Der Antragsteller mag das gesetzgeberische Anknüpfen an diese Umstände missbilligen. Davon, dass dafür jeder sachlich einleuchtende Grund fehlen könnte, kann jedoch keine Rede sein. Das gilt auch mit Blick auf die Ausführungen des Antragstellers, wonach die angegriffene Regelung eine Ungleichbehandlung verschiedener Landschaftstypen bedeute und in der Praxis dazu führen werde, dass der Ausbau der Windkraft gezielt und überwiegend in bewaldete Außenbereiche verlagert werde. Damit macht der Antragsteller schon deshalb nicht die Willkürlichkeit der angegriffenen Vorschrift plausibel geltend, weil Art. 82 Abs. 5 BayBO eben nicht nur den Wald aus dem Anwendungsbereich der 10 H-Regelung gemäß Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO ausnimmt, sondern in den Nummern 1 bis 5 auch fünf weitere Landschaftstypen, worauf der Antragsteller nicht ansatzweise eingeht.
V.
51
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).