Inhalt

VG Regensburg, Urteil v. 04.02.2026 – RO 13 K 25.30449
Titel:

Homosexualität, Uganda, strafrechtliche Verfolgung, Glaubhaftigkeit, Beweisantrag

Normenketten:
AsylG § 3, § 4
AufenthG Art. 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
StPO analog § 244
Leitsatz:
Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden.
Schlagworte:
Homosexualität, Uganda, strafrechtliche Verfolgung, Glaubhaftigkeit, Beweisantrag
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2019

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 27. Januar 2025 und begehrt dessen Aufhebung sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der subsidiären Schutzberechtigung sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten.
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Der am … in Bushenyi geborene Kläger, nach eigenen Angaben konfessionsloser, ugandischer Staatsangehöriger vom Volk der Munyakore, reiste am 27. Dezember 2023 auf dem Luftweg aus den Niederlanden kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Januar 2024 einen förmlichen Asylantrag.
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In der Anhörung vor dem Bundesamt am 4. September 2024 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er Uganda verlassen habe, da er homosexuell sei. Er habe zuhause Probleme gehabt, aufgrund seines Verhaltens und sei dann auf ein Internat gekommen. Im Internat habe er einen Mentor namens G1* … gehabt. Mit diesem sei er sehr gut ausgekommen und dieser habe auch manchmal bei ihm geschlafen und auch umgekehrt. Schließlich habe man sich einmal geküsst und dies sei bei Inspektion der Schlafräume aufgefallen. Man sei dann geschlagen worden und habe einen Verweis bekommen. Danach habe er G1* … nie mehr gesehen. Er sei auch auf eine andere Schule gekommen und später auf die Universität gegangen. Nach dem Studium habe er bei verschiedenen Organisationen gearbeitet. Bei der Organisation Out and Proud Uganda habe er gearbeitet und dabei seinen Freund G2* … kennengelernt. Man habe sich entschieden zusammen zu leben. Es sei dann zu Gerüchten gekommen, es gäbe ein homosexuelles Paar in der Gegend. Der Vermieter habe ihn und G2* … aus der gemieteten Wohnung geworfen und der Dorfvorsteher habe mit ihnen ein Gespräch bei einem Dorftreffen haben wollen. G2* … sei nach dem Gespräch entsetzt gewesen und in ein anderes Dorf geflüchtet, während der Kläger eine Wohnung in einem anderen Ort bezogen habe. Er sei auch einmal verhaftet worden und habe erst nach Zahlung einer Kaution nach zwei Tagen wieder aus dem Gefängnis kommen können. Er habe jedoch keine Aussage gemacht. Er wolle nie wieder nach Uganda zurück, er sei dort diskriminiert worden. Die Möglichkeit des Besuchs einer Konferenz in Berlin habe er genutzt um zu flüchten. Er sei in der Vergangenheit von vielen Leuten im Heimatland bedroht worden. Er habe nach den Ereignissen auf der High School festgestellt, dass er homosexuell sei, da er sich gefragt habe, warum er kein Interesse an Frauen habe. Er habe dann an der Universität recherchiert und durch die Recherche mehr über Homosexualität herausgefunden. An der Universität habe er verstanden, dass er homosexuell sei, als er mit G2* … befreundet gewesen sei, da habe er verstanden, wer er sei. Im Jahr 2021 sei es ihm klar gewesen, dass er homosexuell sei. Hinsichtlich der Frage nach Ereignissen oder Stufen der Entwicklung der eigenen Geschlechtsidentität gab er an, dass er keine Liebe für Frauen habe. Er habe versucht, mehr über Homosexualität zu lernen. Auf die Frage nach der rechtlichen Situation von Homosexuellen in Uganda gab er an, dass man entweder für 15 Jahre verhaftet würde und es auch die Todesstrafe gäbe. Hinsichtlich der Bekanntheit der eigenen Homosexualität und der erklärten Verhaftung durch die Polizei angesprochen auf eine Erklärung, weshalb er nicht bereits früher in Haft genommen worden sei, gab dieser an, dass es das Gesetz gegen Homosexuelle immer gegeben habe, es jedoch auch Gesetze gegeben habe, welche Homosexuelle geschützt hätten, bis im Mai 2023 der Präsident das neue Gesetz unterschrieben habe. Er habe seine Homosexualität nie im Heimatland bekannt gemacht. Er und der G2* … seien oft Hand in Hand an der Polizei vorbeigelaufen, daher habe die Polizei von der Homosexualität des Klägers gewusst. Auf Nachfrage, weshalb seine Mutter, welche ihn früher abgelehnt habe, dennoch sein Studium bezahlt habe, gab er an, dass die Mutterliebe dennoch bleibe.
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Mit Bescheid vom 27. Januar 2025 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziff. 1 und 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte andernfalls die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen zur Rücknahme bereiten oder verpflichteten Staat an (Ziff. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger kein Flüchtling sei. Er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Dazu führten die in der Anhörung gemachten Angaben hinsichtlich der Entwicklung der eigenen Sexualität, welche er zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar und glaubhaft habe darstellen können. Die Darstellung einer Beziehung seines Mentors mit dem damals jugendlichen Kläger überzeuge nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er beim Mentor geschlafen habe und dieser auch bei ihm, wenn es Inspektionen der Räume gegeben haben soll und der Kuss gerade bei einer Inspektion dann entdeckt worden sei. Weiterhin sei eine Entwicklung der eigenen Geschlechtsidentität im Vortrag nicht vorhanden. Dieser Prozess sei weder ausreichend noch konsistent geschildert und erscheine nicht plausibel. Eine innere Auseinandersetzung finde offensichtlich nicht statt. Die Hinwendung zur Homosexualität erscheine insgesamt nicht überzeugend. Bereits die Angabe, man sei vor der Polizei Hand in Hand vorbeigelaufen, erscheine überzeichnet. Bereits Jugendlichen in Uganda im Alter des Klägers, als dieser seine Homosexualität erkannt habe, dürfte die Diskrepanz der eigenen Sexualität mit den gesellschaftlichen Normen bewusst sein. Ein „inneres Ringen“ oder einen „Zwiespalt“ zwischen den gesellschaftlichen Erwartungen und dem Nachgeben zugunsten der vorgebrachten homosexuellen Veranlagung habe er nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen. Insgesamt sei sein Vortrag zu diesem Themenkomplex vage, detailarm und oberflächlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und Abschiebungsverbote lägen ebenso nicht vor. Der Kläger habe laut seinen Angaben ein familiäres Netzwerk im Heimatland, welches ihn bereits bei der Finanzierung seines Studiums unterstützt habe. Zudem habe er seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise bereits selbst erwirtschaften können und sei beruflich in der Chemiebranche anzusiedeln. Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Februar 2025 hat der Kläger gegen den am 15. Februar 2025 zugestellten Bescheid vom 27. Januar 2025 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben.
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Der Kläger beantragt,
das Bundesamt zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2025 insoweit aufzuheben,
hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren,
weiterhin hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheids,
die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 9. Januar 2026 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Akten des Bundesamts, die dem Gericht in elektronischer Form vorgelegen haben, und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung des Bundesamts, dem Kläger nicht die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen und ihn unter Androhung seiner Abschiebung nach Uganda zur Ausreise aufzufordern, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Entsprechendes gilt für die vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, nicht zu beanstanden.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
13
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG hat zur Voraussetzung, dass dem Ausländer in seinem Heimatland eine politische Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn seitens des Ausländers eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Allerdings ist der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG weiter als derjenige des Art. 16a GG. Während nämlich der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter voraussetzt, dass die als politische Verfolgung zu qualifizierende Handlung vom Staat ausgeht oder diesem zumindest zurechenbar ist (BVerwG vom 10.7.1989, BVerwGE 80, 315), besteht der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits dann, wenn die Verfolgungshandlung von Parteien oder Organisationen ausgeht, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die den Staat beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist (vgl. § 3c AsylG).
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Die Flüchtlingseigenschaft kann allerdings nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesem Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e AsylG).
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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (QualRL – RL 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 24).
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Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris, Rn. 16 und U.v. 11.11.1986 – 9 C 316.85 – juris, Rn. 11). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, U.v. 1.10.1985 – 9 C 19.85 – juris, Rn. 16 und B.v. 21.7.1989 – 9 B 239.89 – juris, Rn. 3).
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Das Gericht geht für das Herkunftsland Uganda von folgender maßgeblichen Lage aus:
Aus den Erkenntnismitteln gehen zahlreiche Übergriffe nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG gegen Angehörige sexueller Minderheiten, darunter Homosexuelle, hervor. Homosexualität ist in der ugandischen Gesellschaft geächtet, ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wird nicht anerkannt. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes besteht bei offen gelebter Homosexualität vermutlich eine erhöhte Gefahr dafür, Opfer von Übergriffen zu werden. Homosexuelle sind Diskriminierung, Anfeindungen und Repressalien ausgesetzt. Insbesondere sind Homosexuelle nach den Erkenntnismitteln körperlichen und verbalen Angriffen, Mobgewalt, Vertreibungen, Erpressung, Entführungen, Drohungen und Belästigungen durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt (vgl. etwa VG München, U.v. 23.5.2025 – 5 K 23.32429, BeckRS 2025, 15375, Rn. 27 m.w.N.).
Vertreter Ugandas versicherten mehrfach, staatliche Stellen tolerierten keine Übergriffe nichtstaatlicher Akteure („Mobjustiz“) gegen Homosexuelle. Trotz dieses erklärten Schutzwillens Ugandas ist den Erkenntnismitteln jedenfalls nur eine unzureichende Schutzfähigkeit des Staates zu entnehmen. Gegen die Übergriffe bieten die ugandischen Polizeikräfte nur in Einzelfällen Schutz, in einer Vielzahl an Fällen bleiben Homosexuelle schutzlos (vgl. etwa VG München, U.v. 23.5.2025 – 5 K 23.32429, BeckRS 2025, 15375, Rn. 28 m.w.N.).
Homophobie ist in der ugandischen Gesellschaft weit verbreitet. Der Anti-Homosexuality Act von 2014 befeuerte über die rechtlichen Auswirkungen hinaus eine homosexualitätsfeindliche gesellschaftliche Stimmung und legitimierte Übergriffe und Gewalt gegen LGBTI-Personen durch nichtstaatliche Akteur(innen), die für ihre Taten meist nicht zur Rechenschaft gezogen wurden. Die allgemeine Homophobie in der Gesellschaft hat sich im Zuge der Verabschiedung des Anti-Homosexuality Acts und in den Folgejahren weiter verschärft. Private Akteure können sich bei ihren Verfolgungsmaßnahmen staatlich legitimiert fühlen. Sie berufen sich auf die Strafbarkeit nach Section 145 des Penal Code Act und drohen den Opfern mit Strafanzeigen. Am 2. Mai 2023 hat das ugandische Parlament ein überarbeitetes Antihomosexuellengesetz verabschiedet, nachdem ein erster Entwurf durch den Präsidenten zurückgewiesen wurde. Der neue Gesetzentwurf sieht hohe Strafen vor. Bei einer Beteiligung an homosexuellen Handlungen sieht er vor, dass dies mit lebenslanger Haft und in manchen Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden kann. Dieses Gesetz ist inzwischen vom Präsidenten unterzeichnet worden und somit in Kraft getreten. Das Gesetz verbietet jegliche Form gleichgeschlechtlicher Beziehungen sowie die Unterstützung oder Anerkennung gleichgeschlechtlicher Beziehungen und sieht hohe Haftstrafen vor. In bestimmten Fällen der „schweren Homosexualität“ („aggravated homosexuality“) sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Die „Begünstigung von Homosexualität“ („promotion of homosexuality“), die eine bis zu 20-jährige Haftstrafe nach sich ziehen kann, betrifft u. a. die wissentliche finanzielle Unterstützung von Homosexualität, die wissentliche Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten (z.B. Mietwohnungen), in denen homosexuelle Handlungen durchgeführt werden, oder das Betreiben einer Organisation, die Homosexualität begünstigt (zum Ganzen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die Situation von LGBTIQ-Personen [in Uganda]).
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Dem Kläger drohen nach diesen Maßstäben keine politischen Verfolgungsmaßnahmen wegen der Umstände, die zur Ausreise des Klägers aus Uganda geführt haben. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet aus Sicht des Gerichts bereits deshalb aus, da der Kläger seine Fluchtgründe und auch seine Homosexualität nicht glaubhaft gemacht hat. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter stimmt insoweit mit den Gründen im angefochtenen Bescheid überein und macht sich diese ausdrücklich zu eigen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der zur Entscheidung berufene Einzelrichter die vom Kläger geschilderten Vorgänge in Uganda als nicht glaubhaft gemacht ansieht. So konnte der Kläger weder in seiner Anhörung vor dem Bundesamt, noch in der mündlichen Verhandlung plausibel darlegen, dass er aufgrund seiner lediglich behaupteten Homosexualität Nachstellungen in Uganda erlitten zu haben. Weder seine Beziehung in der Schule zu seinem ersten Freund G1* …, noch zu seinem zweiten Partner G2* … konnte er glaubhaft machen, vielmehr waren seine Darstellungen sogar in wesentlichen Teilen widersprüchlich. So kann dem Kläger nicht geglaubt werden, dass es in seiner Schule als unproblematisch angesehen worden sein soll, dass der Kläger zusammen mit seinem damaligen Partner mehrfach bei sich bzw. bei ihm im Bett im für jedermann zugänglichen Schlafsaal geschlafen habe, zumal der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits nach eigenem Vorbringen 20 Jahre alt gewesen sei. Ebenso fernliegend ist die Behauptung des Klägers, ihm sei die eigene Homosexualität zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, obwohl er mit G1* … zusammen gewesen sei und sie sich mehrfach geküsst hätten. In diesem Zusammenhang konnte auch der Erkenntnisprozess der eigenen Homosexualität nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargestellt werden. Die Ausführungen hierzu blieben stets oberflächlich, detailarm und äußerst vage. Das Erkennen der eigenen Homosexualität verortete der Kläger trotz der Beziehung zu seinem ersten Freund G1* … im Jahr 2010 in der mündlichen Verhandlung in den Jahren 2017/2018, in seiner Anhörung vor dem Bundesamt hingegen in den Jahren 2020/2021. Kritische Nachfragen gerade im Hinblick auf seine Beziehung zu einem Mann viele Jahre zuvor konnte der Kläger nicht überzeugend beantworten.
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Im Vergleich dazu sind die Ausführungen des Klägers hinsichtlich seiner Beziehung zu G2* … sogar als gänzlich abwegig zu bewerten. Insoweit konnte er schon nicht glaubhaft darlegen, dass der Bezug einer gemeinsamen Wohnung zweier erwachsener Männer zum damaligen Zeitpunkt nicht per se Argwohn im jeweiligen Umfeld erzeugt hätte. Dies gilt gerade im Hinblick auf die erst unmittelbar davor in Kraft getretene Strafverschärfung für homosexuelle Handlungen in Uganda. Insoweit versuchte der Kläger auf kritische Nachfrage seine Aussagen dahingehend anzupassen, dass speziell die Tätigkeit des Klägers und seines Partners im Bereich der LGBT-Gemeinde zu entsprechenden Gerüchten um ihre Person geführt hätte. Andererseits erklärte der Kläger, er habe bei den angeblichen Arbeitgebern Marpi und Out and Proud nur die Organisation von Veranstaltungen im Bereich der HIV-Prävention und -Betreuung gemacht. Weder war der Kläger selbst in der Beratung tätig, noch konnte er auf Nachfrage des Gerichts spezifische Tätigkeiten im Bereich der LGBT-Gemeinde benennen. Bei der Bekämpfung von HIV handelt es sich hingegen um eine sogar von der gegenüber Homosexuellen feindlich eingestellten Regierung in Uganda forcierten Kampagne, sodass ein Engagement in diesem Bereich nicht die Aufmerksamkeit Dritter auf sich ziehen dürfte.
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Unabhängig davon wäre davon auszugehen, dass Personen, die bei nicht heterosexuelle Menschen unterstützenden Organisationen in Uganda beschäftigt werden, in besonderem Maße eine Sensibilität für etwaige Gefahren eines nach außen hin erkennbaren homosexuellen Lebensstils bestehen müsste. Eine derartige Sensibilität hat der Kläger nach eigener Darstellung gerade nicht an den Tag gelegt. Vielmehr hat er vor dem Bundesamt behauptet, die Polizei habe von seiner Sexualität gewusst, da er „oft Hand in Hand mit seinem Partner an der Polizei vorbeigelaufen“ sei. Auf kritische Nachfrage bestritt der Kläger zwar, dies beim Bundesamt in dieser Form formuliert zu haben und setzte sich damit in Widerspruch zur Anhörung vor dem Bundesamt. Letztlich milderte er seine Aussage aber auch nur dahingehend ab, dass er und sein Partner sich schon um Zurückhaltung in der Öffentlichkeit bemüht hätten, es aufgrund ihrer Verliebtheit jedoch nicht immer geschafft hätten. Dies ist bei dem zum damaligen Zeitpunkt bereits 33-jährigen Kläger schlichtweg lebensfern. Im Gegensatz dazu führte der Kläger vor dem Bundesamt zudem aus, dass er aufgrund seiner Homosexualität und der insoweit erlittenen Nachteile in der Vergangenheit unter ständiger Angst gelebt hätte. Dass der Kläger unmittelbar nach dem Eintreten der verschärften Strafvorschriften und der im Vorfeld in Uganda stattgefundenen öffentlichen Diskussion sodann mit einem Lebenspartner eine gemeinsame Wohnung bezieht und sogar noch in der Öffentlichkeit nicht die hinreichende Disziplin besäße, die eigene Homosexualität nicht für jedermann erkennbar darzustellen, wäre höchst erklärungsbedürftig. Eine derartige Erklärung konnte der Kläger auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts nicht nachvollziehbar liefern.
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Ebenso ist in keiner Weise nachzuvollziehen, weshalb sich der Kläger nicht hinreichend um einen Kontakterhalt bzw. eine erneute Kontaktaufnahme nach der angeblichen Räumung ihrer Wohnung durch den Vermieter bemüht hat. Demnach habe er zwar versucht, seinen Partner telefonisch zu erreichen, jedoch sei dieser unter der Nummer nicht mehr erreichbar gewesen. Auch habe er gemeinsame Bekannte erfolglos nach seinem Verbleib befragt. Auf kritische Nachfrage des Gerichts hinsichtlich einer Kontaktaufnahme per E-Mail oder über soziale Medien führte der Kläger aus, er habe zwar die E-Mail-Adresse seines ehemaligen Partners. Jedoch habe er ihm keine E-Mail geschrieben, da er gemeint habe, es mache keinen Sinn, eine E-Mail zu schreiben und dann keine Antwort zu bekommen. Weshalb der sehr überschaubare Aufwand einer kurzen E-Mail es dem Kläger nicht wert gewesen ist, um seinen Partner zu kontaktieren, ist nicht plausibel. Dies gilt gerade im Hinblick darauf, dass der Kläger andererseits geschildert hat, er sei derart verliebt in seinen Partner gewesen, dass sie ihre Zuneigung in der Öffentlichkeit nicht vollständig hätten verheimlichen können, wegen ihrer Liebe zeitnah zusammengezogen zu sein und dass er sehr dankbar gewesen sei, nach vielen Jahren der Einsamkeit wieder einen Partner zu haben. Demzufolge sieht der zur Entscheidung berufene Einzelrichter zahlreiche Ungereimtheiten im Sachvortrag des Klägers hinsichtlich der unmittelbar fluchtauslösenden Geschehnisse in Uganda wie auch hinsichtlich vergangener Nachteile aufgrund einer behaupteten Homosexualität. Insgesamt bestehen daher nicht nur erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Kläger geschilderten Fluchtgeschichte, vielmehr geht das Gericht sogar davon aus, dass die Fluchtgeschichte in wesentlichen Teilen in dieser Form nicht stattgefunden hat.
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Nicht nur die Fluchtgeschichte wurde durch den Kläger nicht glaubhaft gemacht. Gleiches gilt für die behauptete Homosexualität. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und schließt sich diesen ausdrücklich an (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass es kaum relevante Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger überhaupt homosexuell veranlagt sein könnte. Der bereits seit dem Jahr 2023 in Deutschland aufhältige Kläger konnte nahezu nichts von einem von ihm als homosexueller Mann gelebtem Leben in Deutschland berichten. Insoweit erschöpfte sich sein Vorbringen in erster Linie dahingehend, dass er bei der Organisation Sub in München angebunden gewesen sei und dort Leute getroffen habe. Dies stellt aber für den zur Entscheidung berufenen Einzelrichter nur einen Umstand von äußerst geringem Beweiswert dar, da aus zahlreichen vergleichbaren Fällen hinreichend bekannt ist, dass die Organisation Sub unkritisch als Anlaufstelle für viele Asylbewerber fungiert, deren fehlende Homosexualität sich oftmals in der mündlichen Verhandlung als für jedermann offensichtlich herausstellt. Darüber hinausgehende Kontaktmöglichkeiten zu Homosexuellen in Deutschland konnte der Kläger nur mit LeTRa benennen, die aber ebenfalls in erster Linie als Anlaufstelle für Asylbewerber zu sehen ist und darüber hinaus gerade nicht speziell auf homosexuelle Männer ausgerichtet ist, sondern schwerpunktmäßig andere Klienten unterstützt. Eine speziell auf homosexuelle Männer ausgerichtetes Angebot ist darin folglich gerade nicht zu sehen. Der Kläger nimmt für Homosexuelle durchaus in München zahlreich verfügbare und für ihn somit örtlich leicht zu erreichende Angebote nicht glaubhaft wahr. Konkrete Lokalitäten und Veranstaltungsorte konnte der Kläger auf Nachfrage nicht benennen. Gleiches gilt für leicht verfügbare Möglichkeiten der Kontaktaufnahme über das Internet oder Apps. Hier verwies er lediglich auf die allgemeine Dating-Plattform Lovoo. Eine speziell auf homosexuelle Männer ausgerichtete Plattform war dem Kläger unbekannt.
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Da der Kläger auch darüber hinausgehend nichts Wesentliches von einem homosexuellen Leben von ihm in Deutschland berichten konnte und zudem seine Schilderungen im Heimatland weitestgehend nicht glaubwürdig waren, ist aufgrund des Gesamteindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch die von ihm behauptete Homosexualität als nicht glaubhaft gemacht anzusehen.
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Eine über die mündliche Verhandlung hinausgehende Beweisermittlungspflicht ergab sich für das Gericht auch nicht aus den in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisanträgen aus dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 19. Januar 2026.
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Die Beweistatsache des Beweisantrags zu 2) konnte insoweit für wahr unterstellt werden. Selbst wenn es sich nämlich um den Kläger im vorgelegten Lichtbild handeln würde, wäre daraus nicht erkennbar, aus welchem Anlass die Polizei auf den Kläger zugegriffen hat. In Frage käme jedes strafbare oder ordnungsrechtlich zu unterbindende Handeln des Klägers.
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Der Beweisantrag zu 1) war hinsichtlich der Anlagen 1) bis 3) bereits deswegen abzulehnen, weil das Beweismittel für die Entscheidung ohne Bedeutung ist oder wahlweise auch für wahr unterstellt werden könnte. Diese Unterlagen enthalten nämlich keinerlei Aussage zum Thema Homosexualität betreffend den Kläger.
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Der Beweisantrag zu 1) war hinsichtlich der Anlagen 1), 4) und 5) auch deswegen abzulehnen, weil das Beweismittel völlig ungeeignet ist, da nicht erkennbar ist, dass die im Beweisantrag genannten Institutionen zum Beweisthema der Authentizität und Echtheit der Dokumente privater Stellen eine sachverständige Aussage treffen könnten.
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Darüber hinaus waren beide Beweisanträge vollumfänglich abzulehnen, da der Kläger in wesentlichen Teilen unglaubhaft und widersprüchlich vorgetragen hat. Er ist daher seiner Obliegenheit zur Darlegung schlüssiger und widerspruchsfreier Fluchtgründe nicht nachgekommen, sodass nach dem Ermessen des Gerichts von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen werden konnte.
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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.
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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
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a) Dass dem Kläger in Uganda die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Folter oder Bestrafung durch staatliche Akteure droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 AsylG), ist nach dem oben Ausgeführten nicht beachtlich wahrscheinlich. Es droht ihm zudem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche Akteure (vgl. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c Nr. 3 AsylG).
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b) Schließlich ist auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht erkennbar.
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Danach steht einem Ausländer subsidiärer Schutz zu, wenn er in seinem Herkunftsland als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – juris). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt nicht schon bei inneren Unruhen und Spannungen wie Tumulten, vereinzelt auftretenden Gewalttaten oder anderen ähnlichen Handlungen vor. Vielmehr muss ein Konflikt ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie dies etwa bei Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen der Fall ist (BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – juris). Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben kann sich aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine Gefahrenverdichtung liegt einerseits vor, wenn in der Person der Kläger selbst gefahrerhöhende Umstände liegen (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – juris). Die geforderte „individuelle“ Bedrohung muss aber nicht notwendig auf die spezifische persönliche Situation des schutzsuchenden Ausländers zurückzuführen sein. Der betreffende subsidiäre Schutzanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07).
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Selbst wenn politische Spannungen und vereinzelt auftretende spontane Kundgebungen sowie ein hartes Einschreiten der Sicherheitskräfte nicht ausgeschlossen werden können, ist die politische Lage in Uganda dennoch insgesamt ruhig (Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise vom 21.8.2025).
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3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht.
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a) Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Danach ist eine Abschiebung dann verboten, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung landesweit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass nach der Rechtsprechung des EGMR aus der Konvention, die hauptsächlich auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte abzielt, keine Rechte auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend gemacht werden können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, begründet nach der Rechtsprechung des EGMR noch keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Die grundlegende Bedeutung des Art. 3 EMRK erfordert jedoch nach Auffassung des EGMR eine gewisse Flexibilität, um in „sehr ungewöhnlichen“ bzw. „ganz außergewöhnlichen“ Fällen eine Abschiebung zu unterbinden. Dies kann auch nicht mit Blick darauf angenommen werden, dass nach Auffassung des EGMR in ganz außergewöhnlichen Fällen auch die Aufenthaltsbeendigung in einen Staat mit schlechten humanitären Verhältnissen bzw. Bedingungen, die keinem Akteur i.S.d. § 3c AsylG zugeordnet werden können, eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen kann, (vgl. etwa BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris, Rn. 23 ff; U.v. 13.6.2013 – 10 C 13/12 – juris, Rn. 25). Hierbei sind indes auch die individuellen Umstände miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen sind bei dieser Beurteilung eine Reihe relevanter Faktoren, etwa die Zugangsmöglichkeiten zu Arbeit, Grundversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden und über finanzielle Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse verfügen zu können (vgl. BayVGH. U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030 – juris; BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 8 ZB 18.32888 – juris). Aus der oben genannten Rechtsprechung geht deutlich hervor, dass insoweit hohe Anforderungen zu stellen sind, da nur bei Vorliegen „zwingender Gründe“ i.S.d. Art. 3 EMRK ein nach der Rechtsprechung erforderlicher außergewöhnlicher Fall vorliegt, der zur Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK führen kann (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris). Darauf hinzuweisen ist an dieser Stelle jedoch, dass dabei nicht der Maßstab für das Vorliegen einer Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG heranzuziehen ist (BayVGH, U.v. 21.11.2014, a.a.O.). Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) nötig, das heißt, es muss eine ausreichende reale, auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage basierende Gefahr vorhanden sein. Die Gefahr darf nicht nur hypothetisch sein, sondern muss sich aufgrund aller fallrelevant zu berücksichtigenden Umstände als hinreichend sicher im Hinblick auf eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung erweisen. Einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützter Rechte bedarf es nicht, vielmehr genügt insoweit das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, entsprechend dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. EGMR, U.v. 28.2.2008 – 37201.06 – NVwZ 2008, 1330; BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – NVwZ 11, 51). Bei der Frage des Vorliegens solch einer Gefahr bei Rückkehr geht es demgemäß nicht um einen fernab jedweden Zweifels liegenden Beweis, sondern dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung ein gewisser Grad an Mutmaßung immanent (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 unter Verweis auf EGMR, U.v. 9.1.2018, 36417.16, X./Schweden).
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Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger in einer derartigen besonders gravierenden Lage befindet.
40
Trotz der schwierigen Bedingungen ist nicht erkennbar, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könnte. Das Gericht folgt insoweit den Gründen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG). Der gesunde und arbeitsfähige Kläger verfügt über eine überdurchschnittliche Schulbildung sowie über unterschiedliche Arbeitserfahrungen. Ihm ist es auch zumutbar, übliche Gelegenheitsarbeiten aufzunehmen. Der Kläger konnte seinen Lebensunterhalt auch in der Vergangenheit sichern. Es ist nichts dafür erkennbar, dass ihm das nicht auch in Zukunft gelingen wird. Er unterliegt keinen Unterhaltsverpflichtungen. Darüber hinaus ist der Kläger auch auf die Möglichkeit zu verweisen, Reintegrations- und Rückkehrhilfen bei der Beklagten zu beantragen. An der mittelfristigen Existenzsicherung bestehen daher keine Zweifel.
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b) Substantiierte individuelle Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen; die daraus grundsätzlich resultierende Sperrwirkung von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG wird bei verfassungskonformer Auslegung ausnahmsweise nur dann nicht beachtlich sein, wenn dem Ausländer auf Grund allgemeiner Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohten. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung mit der Formulierung umschrieben, eine Abschiebung müsse ungeachtet der Erlasslage ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.2007 – 10 B 47/07 – juris). Vorliegend ergibt sich jedoch nicht, dass der Kläger mangels ersichtlicher Lebensgrundlage in der Heimat landesweit der alsbaldige sichere Hungertod drohen würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung insbesondere des Alters und des Gesundheitszustandes des Klägers. Der Kläger gab insoweit in der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
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4. Die in Ziff. 5 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen stützt sich auf § 38 Abs. 1 AsylG.
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5. Die in Ziff. 6 des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist gleichfalls rechtmäßig. Die Beklagte musste nach den §§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 4, 75 Nr. 12 AufenthG eine Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG treffen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Grundsätzlich darf die Frist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Hier hat das Bundesamt diese maximale Frist zur Hälfte ausgeschöpft, was nicht zu beanstanden ist. Besondere Umstände, die eine kürzere Frist gebieten würden, sind beim Kläger nicht zu sehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
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Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.