Titel:
Erfolglose Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt und den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung
Normenkette:
BayLPO II § 14, § 19 Abs. 1 S. 1, § 24 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
1. Dem Prüfling ist es regelmäßig unzumutbar, die Befangenheit der Prüfer schon während der Prüfung zu rügen; bestand hingegen schon vor der Prüfung Anlass, die Befangenheit eines Prüfers zu vermuten, er dies geltend machen, bevor er sich der Prüfung stellt. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist regelmäßig nicht ausreichend, wenn die Verhinderung aufgrund von Krankheit erst nach der Prüfung erklärt wird. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Prüfling kann im Einzelfall davon verunsichert werden, wenn ein Prüfer während der Prüfung sein Smartphone benutzt, ohne den Prüfling darauf hinzuweisen; der Prüfling muss sich nicht der Gefahr aussetzen, das Verhältnis zu den Prüfern zu belasten, indem er die Nutzung des Smartphones anspricht. (Rn. 58 – 59) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern entfällt nur, wenn es für das Prüfungsamt offensichtlich ist, dass der „Durchschnitts“-Kandidat den Mangel als für die Erbringung der Prüfungsleistung so erheblich empfindet, dass er in seiner Chancengleichheit verletzt ist (Anschluss an OVG Bautzen BeckRS 2020, 2608). (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prüfungsrecht, Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen, Feststehen des Nichtbestehens, Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Zweiten, Staatsprüfung, Verfahrensfehler, Bewertungsrügen, Lehrprobenbewertung, Überdenkungsverfahren, Befangenheit, Prüfungsverhinderung, Fairnessgebot, Bewertungsspielraum, unverzügliche Rüge der Besorgnis der Befangenheit, unverzügliche Geltendmachung der Verhinderung wegen Krankheit, Gebot der Fairness, Nutzung eines Smartphones durch den Prüfer während der Prüfung, Entfallen der Rügeobliegenheit nur bei Offensichtlichkeit
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung, dass die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen nicht mehr bestanden werden kann und den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an dieser Prüfung.
2
Die Klägerin absolvierte von 2020 bis 2022 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Mittelschulen in Bayern in der Fächerverbindung Musik, Deutsch, Englisch und Wirtschaft und Beruf. Die Ausbildungsschule der Klägerin war die *.*.-Mittelschule in *. im Seminarbezirk *-*.
3
Nach einer amtsärztlichen Begutachtung wurde der Klägerin am 9. Juni 2021 mitgeteilt, eine Lebenszeiteignung als Lehrkraft liege nicht vor und sie solle sich einer psychosomatischen psychotherapeutischen Therapie unterziehen, um eine Verbeamtung zu ermöglichen. Im Folgenden wurden Nachweise über die ausreichende Wahrnehmung einer Therapie trotz Aufforderungen nicht im geforderten Rhythmus eingereicht.
4
Die Klägerin legte am 22. März 2022 die Einzellehrprobe ab. Diese Prüfung im Fach Deutsch wurde von der Prüfungskommission, bestehend aus Frau Schulamtsdirektorin K. als Vorsitzendem Mitglied und den weiteren Mitgliedern Herrn Schulamtsdirektor a.D. B. und Frau Seminarrektorin M., mit der Note „mangelhaft“ bewertet. Aus der Prüfungsniederschrift ergibt sich, dass insbesondere das nüchterndistanzierte Lehrerverhalten in Verbindung mit der wenig verbindlichen Gesprächsführung, der selten erfolgte Einsatz von Mimik, der lehrerzentrierte Unterricht und die fehlende Möglichkeit der Schüler, sich frei zu äußern, für die Bewertung mit „mangelhaft“ maßgeblich waren. Auch wurden das Ablesen von Wortkarten, der fehlende Austausch über den Inhalt der „Zuhör-Geschichte“, die unzulängliche Möglichkeit der freien Textproduktion, das Vermeiden eines Unterrichtsgesprächs mit Schüleräußerungen über den Inhalt der Sprachnachrichten und der kaum erkennbare Lernzuwachs negativ beurteilt.
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Aus der für die Einzellehrprobe erstellten Ausarbeitung (s. Bl. 1-45 der Beiakte „schriftliche Ausarbeitung zur Einzellehrprobe“) ergibt sich, dass nach Ansicht der Klägerin die unterrichtete Klasse aus selbst fokussierten Einzelsubjekten bestanden habe. Diese haben kaum am Unterricht teilnehmen wollen, teilweise schlecht Deutsch gesprochen und sich als „Verlierer“ gesehen. Es habe eine Abwehrhaltung der Schüler bestanden. Die Unterrichtseinheit sei passgenau auf diese Klasse zugeschnitten gewesen.
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Am 13. April 2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ein Beamtenverhältnis könne aufgrund des Gesundheitszustands der Klägerin nicht in Aussicht gestellt werden.
7
Die Doppellehrprobe fand am 10. Mai 2022 statt und wurde von der Prüfungskommission – in beiden Fächern (Englisch sowie Wirtschaft und Beruf) bestehend aus dem Vorsitzenden Mitglied Frau Schulamtsdirektorin W. und den weiteren Mitgliedern Herrn Schulamtsdirektor a.D. B. und Frau Seminarrektorin M. – mit der Note „ungenügend“ bewertet (hinsichtlich des Inhalts s. Bl. 1- 24 der Beiakte „Skript zur Doppellehrprobe im Fach Arbeitslehre“ bzw. Bl. 1-49 der Beiakte „Skript zur Doppellehrprobe im Fach Englisch“). In der Prüfungsniederschrift wurde angeführt, in beiden Unterrichtsstunden sei die Schülerbeteiligung und der Lernzuwachs gering gewesen und die Kommunikation distanziert. Im Fach Englisch sei die Aussprache der Klägerin fehlerhaft gewesen und es habe an der eigenen Aktion der Schüler gefehlt. Auch habe es an inhaltlicher Klarheit und an Feedback gemangelt. Die Lernzeitnutzung sei nicht effizient gewesen und die Schüler hätten kaum Englisch gesprochen. Im Fach Wirtschaft und Beruf seien die Übergänge zwischen den Unterrichtsphasen nicht nachvollziehbar gewesen, die Präsentation des Falls sei zu schnell und ohne Interaktion erfolgt, die Schülerergebnisse hätten gefehlt und die Lehrkraft habe den Raum verlassen.
8
Der Ausarbeitung zur Doppellehrprobe im Fach Englisch ist zu entnehmen, dass die Klägerin versuchte, aufgrund der geringen Sprachkompetenz der Schüler eine für diese geeignete Unterrichtseinheit zu wählen.
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Mit Bescheid vom 11. Mai 2022 wurde der Klägerin aufgrund der Bewertung der Lehrproben mit den Noten „mangelhaft“ und „ungenügend“ die Durchschnittsnote von 5,66 mitgeteilt. Es wurde erläutert, dass damit die Zweite Staatsprüfung nicht mehr zu bestehen sei und daher ein Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung erfolge. Zudem wurde auf die einmalige Wiederholungsmöglichkeit hingewiesen.
10
Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am 8. Juni 2022 Widerspruch erheben. In der Begründung wurde insbesondere geltend gemacht: Die Klägerin habe in einem Schreiben die Vorwürfe gegenüber der Prüferin M. hinsichtlich des „Mobbings“ und der Ungleichbehandlung dargelegt (s. Bl. 31 der Beiakte „Vorgang Prüfung“) und an das Prüfungsamt gesendet. Die Klägerin bezog zu den Äußerungen der Prüfungskommission Stellung (s. Bl. 32-34 der Beiakte „Vorgang Prüfung“) und gab hinsichtlich des Prüfungshergangs zudem an: Sie sei stigmatisiert worden, ihre gesundheitliche Eignung zu Unrecht infrage gestellt worden und der Tod des Großvaters am *. Mai 2022 habe sie sehr mitgenommen. Die Bewertung der Einzellehrprobe müsse um eine Notenstufe angehoben werden. Als Begründung hierfür wurde angeführt, dass es an der fachwissenschaftlichen Grundlage für die Kritik eines „nüchterndistanzierten“ Lehrerverhaltens fehle. Der lehrerzentrierte Unterricht sei wegen der anspruchsvollen Lerngruppe geeignet gewesen. Ein Tafelbild habe zum Mitmachen animiert und die Schüler seien aktiv gewesen. Ein Ablesen von Wortkarten sei nur bei „Hängern“ erfolgt, es habe keinen „irritierenden Inhalt der Zuhörgeschichte“ gegeben, eine inhaltliche Auseinandersetzung sei für die Folgestunde geplant gewesen. Ein Unterrichtsgespräch habe stattgefunden. Ein Lernzuwachs sei in einer Stunde generell nicht messbar. Hinsichtlich der Doppellehrprobe trug die Klägerin vor, die Bewertung müsse um zwei Notenstufen angehoben werden. Als Erklärung führte sie an, dass die Schüler im Fach Englisch stark gehemmt gewesen seien. Die fachwissenschaftliche Entscheidung sei bewusst dahingehend erfolgt, einen Unterrichtsentwurf mit wenig Sprechanteil zu planen. Die Verwendung einer PowerPoint-Präsentation sei empfohlen worden. Es habe kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht vorgelegen, die Klägerin habe vergessene Materialien geholt und für diese Zeit die Aufsichtspflicht auf Mitglieder der Prüfungskommission übertragen. Die Bestimmung der Prüfungskommissionsmitglieder habe nicht durch das Prüfungsamt erfolgen dürfen und die Seminarrektorin M. habe wegen des im Raum stehenden Vorwurfs des Mobbings nicht als Prüferin eingesetzt werden dürfen. Es sei gegen das Gebot der Fairness verstoßen worden, ein Prüfer sei eingeschlafen sowie mehrfach durch sein Handy abgelenkt gewesen und mehrere Prüfer hätten die Lehrprobe nicht verfolgt.
11
Die Seminarrektorin M. widersprach in einer Stellungnahme vom 3. Juli 2022 den Vorwürfen der Klägerin ihrer Person gegenüber und gab an, die Klägerin habe sich im Juni 2021 in einer Reflexion über eine Unterrichtseinheit positiv über sie geäußert (zu weiteren positiven Rückmeldungen s. Bl. 53-58 der Beiakte „Vorgang Prüfung“). Auch zehn Tage vor der Einzellehrprobe habe sich die Klägerin bei ihr für die entgegengebrachte Wertschätzung bedankt. Frau M. äußerte, die Lehrproben seien korrekt durchgeführt worden.
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Am 14. September 2022 wurde der Klägerin die Bescheinigung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung zugestellt.
13
Die Schulamtsdirektorin K. als Vorsitzende der Prüfungskommission führte in der Stellungnahme zur Einzellehrprobe am 12. Oktober 2022 wie folgt aus: Die Klägerin habe nicht mit den Schülern kommuniziert, den Unterricht derart lehrerzentriert geführt, dass eigene Beiträge der Schüler unterbunden worden seien und alles sei bis in das kleinste Detail (auf Wortkarten) vorgegeben gewesen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der „Zuhör-Geschichte“ hätte in dieser Stunde erfolgen müssen. In jeder Stunde müsse ein Lernzuwachs stattfinden.
14
Die Schulamtsdirektorin W. gab im Namen der Prüfungskommission für die Doppellehrprobe eine Stellungnahme ab und äußerte darin, die Lernzeit sei im Fach Englisch zu großen Teilen für nicht lernförderliche Aktivitäten verwendet worden. Die Schüler hätten keine Ergebnisse präsentieren und sich kaum selbst beteiligen können. Bei der Klägerin hätten sich Schwächen in Wortschatz und Grammatik gezeigt. Hinsichtlich des Fachs Wirtschaft und Beruf wurde kritisiert, die Klägerin habe die Präsentation des Falls ohne Beobachtungsauftrag gezeigt, auf den Folien sei zu viel Text angebracht gewesen und durch Hilfsangebote seien die Schüler nicht zum eigenen Denkprozess angeregt worden. Die Klägerin habe das Klassenzimmer ohne das Ansprechen der Aufsichtspflicht verlassen.
15
Im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens wurde der Vorgang dem Prüfungshauptausschuss mit folgenden Bemerkungen vorgelegt: Die Mobbingvorwürfe können nicht bestätigt werden, es habe vor den Prüfungen kein entsprechendes Schreiben der Klägerin vorgelegen. Die Bewertungen der Lehrproben seien zutreffend gewesen, dies werde durch die Stellungnahmen bestätigt. Die Aufsichtspflicht sei verletzt worden. Die Aufmerksamkeit eines Prüfers sei durch das kurzzeitige Benutzen des Handys nicht beeinträchtigt gewesen. Die Prüfungskommission sei ordnungsgemäß eingeteilt worden. Die Klägerin habe vor den Prüfungen keine Prüfungsverhinderung angezeigt. Daraufhin wies die Vorsitzende des Prüfungshauptausschusses mit Schreiben vom 11. November 2022 die Einwendungen als unbegründet zurück und übersandte den Vorgang an die Regierung.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2022, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 6. Dezember 2022 zugestellt, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt: Hinsichtlich der Mobbingvorwürfe habe das Staatsministerium ein Fehlverhalten nicht feststellen können. Das Prüfungsamt habe zum Zeitpunkt der Doppellehrprobe keine Kenntnis über derartige Vorwürfe gehabt. Maßgeblich für die Bewertung der Einzellehrprobe seien die Erkenntnisse und die Beurteilung der Prüfungskommission, die Selbsteinschätzung des Prüflings sei irrelevant. Gleiches gelte für die Doppellehrprobe. Die Klägerin habe in der Doppellehrprobe für längere Zeit ohne Erlaubnis das Klassenzimmer verlassen und die Aufsichtspflicht verletzt. Ein Prüfer habe am Handy nur kurz ein englisches Wort überprüft und sei nicht eingeschlafen. Eine etwaige Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit infolge des Tods des Großvaters der Klägerin, der in Aussicht gestellten Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis oder des unangemessenen Verhaltens der Seminarrektorin sei vor den Lehrproben nicht mitgeteilt worden. Das bei der Regierung eingerichtete Prüfungsamt sei für die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung und die Feststellung der Prüfungsergebnisse zuständig, die örtliche Prüfungsleitung teile die Mitglieder der Prüfungskommission ein, sofern nicht im Einvernehmen mit dem Prüfungsleiter die Einteilung vom Prüfungsamt vorgenommen werden dürfe.
17
Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2023 ließ die Klägerin Klage erheben und zuletzt beantragen,
18
Den Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2026 wird aufgehoben.
19
In der Klagebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen Verfahrensfehler vor. Die Klägerin verwies erneut auf das Verhalten der Seminarrektorin, das Benutzen des Handys durch einen Lehrer und die Belastung infolge des Tods des Großvaters. Sie erläuterte, aufgrund der Pflicht zur Vorlage von Behandlungsnachweisen liege ein Verstoß gegen die Chancengleichheit vor. Das Gesundheitsamt habe am 14. April 2022 die Eignung als Mittelschullehrkraft festgestellt. Die Klägerin wiederholte ihre Ausführungen zu der fehlerhaften Bestellung der Prüfungskommission, dem Verstoß gegen das Gebot der Fairness, den Bewertungsfehlern sowie zur Aufsichtspflicht. Sie ergänzte, das Überdenkungsverfahren sei fehlerhaft ausgeführt worden, ein „Überdenken“ sei nicht durch jeden Prüfer vorgenommen worden.
20
Der Beklagte beantragt,
21
Die Klage wird abgewiesen.
22
In der Begründung wurde – zusätzlich zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid – vorgebracht: Aus der Stellungnahme der Seminarrektorin ergebe sich, dass kein Mobbing stattgefunden habe. Nach Kenntniserhalt von den fehlenden fachärztlichen Nachweisen sei aus Fürsorgeabsicht auf die Gefahr der Nichtverbeamtung hingewiesen worden. Einer Beurteilung durch den Hausarzt sei nicht gleiches Gewicht beizumessen wie einer Einschätzung durch den Amtsarzt.
23
In einem nachgeholten Überdenkungsverfahren wurden die Prüfungskommissionsmitglieder am 20. Mai 2026 zur Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert.
24
Die Seminarrektorin M. gab insbesondere an, der Einfluss des Lehrerverhaltens auf einen lernwirksamen Unterricht sei fachwissenschaftlich belegt; die Schüler seien wenig aktiv gewesen und die von der Klägerin intendierten Ziele seien nicht umgesetzt worden. Im Fach Englisch hätten die Schüler kaum Gelegenheit zur sprachlichen Mitwirkung gehabt, der Einsatz einer Power-Point-Präsentation sei nicht verpflichtend vorgegeben worden. Die Klägerin habe während der Doppellehrprobe den Unterrichtsraum verlassen, gemurmelt „Karten vergessen“, jedoch keinen Kontakt mit der Prüfungskommission aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Lehrproben seien ihr keine Vorwürfe ihrer Person gegenüber bekannt gewesen, sie habe erstmals im Juli 2022 davon erfahren.
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Die Schulamtsdirektorin W. äußerte, es stünden Methoden zur Verfügung, um Sprachbarrieren und Hemmungen der Schüler abzubauen. Ein Querlesen des Unterrichtsentwurfs durch einen Professor gewährleiste keine passende Unterrichtsplanung. Die Englischstunde sei nicht auf den Lernstand der Schüler ausgerichtet gewesen. Im Fach Wirtschaft habe die Klägerin den Klassenraum verlassen, den Schülern mitgeteilt, vergessene Unterlagen holen zu müssen, ihr Wort jedoch nicht an die Prüfungskommission gerichtet. Der Vorwurf der Unaufmerksamkeit werde zurückgewiesen.
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Die Schulamtsdirektorin K. wiederholte die in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 enthaltenen Bewertungen.
27
Der Schulamtsdirektor a.D. B. führte insbesondere aus, ein Austausch im Fach Deutsch habe trotz der geringen Anzahl von sieben Schülern nicht stattgefunden. Einige Schüler hätten im Fach Englisch kein einziges Wort gesprochen und die Klägerin habe im Fach Wirtschaft zu den Schülern gesagt, sie müsse vergessene Unterlagen holen, die Prüfungskommission sei nicht einbezogen worden. Er habe ein- bis zweimal das Handy benutzt, vermutlich um eine englische Schreibweise zu überprüfen.
28
Die Vorsitzende des Prüfungshauptausschusses wies daraufhin die Einwendungen der Klägerin als unbegründet zurück.
29
Mit Bescheid vom 8. Juni 2026 wurde der Widerspruchsbescheid vom 28. November 2022 aufgehoben (Ziffer 1) und der Widerspruch (erneut) zurückgewiesen (Ziffer 2). Zur Begründung wurde auf das ordnungsgemäße Überdenkungsverfahren, insbesondere die Möglichkeit, die Stellungnahmen trotz des Zeitablaufs noch einzuholen, sowie auf das Fehlen von Verfahrens- und Bewertungsfehlern verwiesen.
30
In der Sache wurde am 16. Juni 2026 mündlich vor Gericht verhandelt. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen der Einzel- und Doppellehrprobe wurden hierbei uneidlich als Zeugen vernommen. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten.
Entscheidungsgründe
31
Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2026 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann keinen Anspruch auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens und die Neubewertung oder Wiederholung der streitgegenständlichen Lehrproben geltend machen.
32
1. Die Klage ist zulässig.
33
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 11. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2026. Es soll nicht unmittelbar eine bessere Bewertung erreicht werden, sondern die Aufhebung einer Entscheidung, die nach der konkreten Prüfungsordnung den Fortgang des Prüfungsverfahrens versperrt. Denn nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LPO II wird, sobald feststeht, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2023 – 6 B 12/23 – juris Rn. 8). Die Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung enthält eine Regelungswirkung und stellt einen Verwaltungsakt dar, weil das Bestehen Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss ist. Führt diese Feststellung zu weiteren über das Nichtbestehen als solches hinausgehenden Konsequenzen, sind diese ebenfalls Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 814-820). Dies gilt auch für die vorliegende Feststellung, dass die Prüfung wegen der bislang erzielten Ergebnisse nicht mehr bestanden werden kann, konkret die daraus resultierende Folge des Ausschlusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung. Diese Folge ist mit angefochten.
34
2. In der Sache ist die Klage jedoch unbegründet. Der Prüfungsbescheid vom 11. Mai 2022 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Ablauf und die Bewertung der Lehrproben sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und es liegen keine Bewertungsfehler vor.
35
a) Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 24 Abs. 2 Satz 2 LPO II. Danach ist die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt nicht bestanden, wenn die Durchschnittsnote der in den Lehrproben erzielten Ergebnisse schlechter als „ausreichend“ ist, wobei die Doppellehrprobe zweifach zählt (§ 21 Abs. 9 LPO II). Sobald feststeht, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, wird der Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Die Klägerin hat in der Einzellehrprobe das Ergebnis „mangelhaft“ und in der Doppellehrprobe das Ergebnis „ungenügend“ erzielt, sodass die Durchschnittsnote schlechter als „ausreichend“ ist und sie daher von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wurde.
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b) Die beiden Lehrproben waren weder aufgrund von Mängeln im Verfahren der Leistungserhebung noch aufgrund von Mängeln in der Bewertung der erbrachten Leistungen zu beanstanden.
37
Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte verpflichten, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum. Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen insbesondere formale Aspekte, wie Verfahrensfehler in den Phasen der Leistungsermittlung und -bewertung (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 45 ff.; B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84 – juris Rn. 63 ff., BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11).
38
aa) Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings hat die Klägerin nicht mit Erfolg vorgetragen.
39
(1) Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des unangemessenen Verhaltens der Seminarrektorin M. erweisen sich nicht als durchgreifend. Weder in der Einzellehrprobe noch in der Doppellehrprobe begründeten diese eine zum Ausschluss als Prüferin führende Besorgnis der Befangenheit.
40
Die Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung oder das Aufbringen der notwendigen Distanz und Neutralität zu begründen. Entscheidend ist, wie – auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte – ein verständiger Prüfling die Äußerungen oder das Verhalten des Prüfers in der gegebenen Situation verstehen durfte. Es bedarf nachvollziehbarer, tatsächlich feststellbarer Umstände. Zudem muss der Verfahrensfehler unverzüglich gerügt werden. Hierbei gilt, dass dem Prüfling die Rüge während der Prüfung regelmäßig unzumutbar ist, er diese aber nach dem Ende der Prüfung vortragen muss. Ein Prüfling, der schon vor der Prüfung Anlass hatte, die Befangenheit eines Prüfers zu vermuten, muss dies geltend machen, bevor er sich der Prüfung stellt (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 336-355).
41
Dies zugrunde gelegt, ist eine Besorgnis der Befangenheit der Prüferin M. nicht anzunehmen. Die Klägerin äußerte, die Seminarrektorin M. habe sich im Vorfeld der Prüfungen ihr gegenüber mehrfach unangemessen verhalten und sie „gemobbt“. Dies sei bereits vor den Lehrproben in E-Mails und einem Schreiben (Bl. 31 der Beiakte „Vorgang Regierung“) geltend gemacht worden. Das Gericht konnte jedoch nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Prüfer bzw. das Prüfungsamt vor den Lehrproben Kenntnis von diesen Umständen erhielten. Das erwähnte Schreiben enthält kein Datum, die angesprochenen E-Mails hat die Klägerin nicht vorgelegt. Sowohl in der Stellungnahme der Prüferin M. (Bl. 39 der Beiakte „Vorgang Regierung“) als auch in den Stellungnahmen der übrigen Lehrkräfte und in den Äußerungen der als Zeugen einvernommenen Prüfer zeigte sich, dass die Klägerin diese Vorwürfe vor keiner Lehrprobe gegenüber Prüfern oder Prüfungsamt äußerte. Vielmehr war aufgrund der von der Prüferin M. vorgelegten Schreiben (Bl. 39 ff. der Beiakte „Vorgang Prüfung“), die positive Bemerkungen der Klägerin über das Verhalten der Lehrerin M. beinhalten, davon auszugehen, dass ein gutes Verhältnis zwischen der Klägerin und der Prüferin M. bestand. Folglich fehlt es bereits an Umständen, die auf ein voreingenommenes Verhalten der Seminarrektorin hindeuteten. Überdies konnte die Klägerin nicht beweisen, dass sie die Vorwürfe hinsichtlich des (unangemessenen) Verhaltens der Lehrerin während des Referendariats vor den Lehrproben geltend gemacht hat.
42
(2) Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht aus der Art und Weise der Bestellung bzw. der Besetzung der Prüfungskommissionen für die Lehrproben.
43
Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPO II hat der oder die Vorsitzende des Prüfungshauptausschusses die Mitglieder der Prüfungskommission für die Abnahme der Lehrproben zu bestimmen, soweit diese Aufgabe nicht einer nachgeordneten Behörde oder der örtlichen Prüfungsleitung übertragen wird. Das Prüfungsamt ist vorliegend bei der Regierung eingerichtet (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 LPO II). Die Kommissionsmitglieder wurden vom Prüfungsamt, somit (einem Teil) der Regierung, welche gemäß § 8 Abs. 1 ZALGM für die gesamte Ausbildung für das Lehramt an Mittelschulen zuständig ist und die Bestimmung der Prüfer für die Abnahme der Lehrproben vornehmen kann, korrekterweise eingeteilt. Als Kommissionsmitglieder wurden prüfungsberechtigte Personen gemäß § 7 Abs. 1 LPO II bestimmt, insbesondere durfte die Seminarrektorin M. als Prüferin eingesetzt werden, eine Besorgnis der Befangenheit lag nicht vor (s. oben zu 2. b) aa) (1)).
44
(3) Das gebotene Überdenkungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
45
Nach § 14 LPO II i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 LPO I können Prüfungsteilnehmer beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen erheben. Diese sind spätestens einen Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach § 5 LPO I geltend zu machen und zwei Monate danach konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Werden die Einwendungen nicht zurückgewiesen, werden diese im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens den jeweiligen prüfungsberechtigten Personen zur Überprüfung der Bewertung zugeleitet, § 19 Abs. 2 Satz 2 LPO I.
46
Der Prüfling muss im Rahmen eines verfassungsrechtlich gebotenen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzutragen, um ein „Überdenken“ der Bewertung durch die ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Dieses Überdenkungsverfahren besitzt im Hinblick auf die Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von prüfungsspezifischen Wertungen eine Funktion, dem Prüfling grundrechtsadäquaten Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1997 – 6 B 69/97 – juris Rn. 6). Ein Überdenkungsverfahren kann noch während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt bzw. nachgeholt werden. Die Frage, nach welchem Zeitablauf eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung der Prüfungsleistung entfällt, eine Nachholung des „Überdenkens“ nicht mehr möglich ist, ist aufgrund der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Zu berücksichtigen ist auch, ob vorhandene Unterlagen die Erinnerung der Prüfer stützen können (vgl. BVerwG, B.v.11.4.1996 – 6 B 13/96 – juris Rn. 24). Zweck eines Überdenkungsverfahrens ist nicht eine Neubewertung der gesamten Prüfungsleistung. Die bisherige Bewertung bleibt vielmehr wirksam und bildet die Grundlage für das verwaltungsinterne Kontrollverfahren. Es obliegt dem Prüfling, konkret darzulegen, wo die Korrektur von Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiiert Einwendungen gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – juris Rn. 27).
47
Es ist zu beachten, dass die Rechtsordnung eine Ergebnisrichtigkeit des Kontrollverfahrens nicht garantiert, gerichtlicher Rechtsschutz allerdings gewährleistet wird, wenn die Prüfungsbehörde sich weigert, überhaupt ein Überdenkungsverfahren durchzuführen oder bei der Ausgestaltung grundlegende Anforderungen missachtet, die die Annahme rechtfertigen, dass dessen Zweck nicht erreicht wird. Zu diesen Anforderungen zählt es, dass sich diejenigen Prüfer mit den Einwänden des Prüflings beschäftigen, die die Prüfungsleistungen bewertet haben (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2022 – 6 B 21/21 – juris Rn. 15). Folglich müssen sämtliche Prüfer ein „Überdenken“ ihrer Bewertung vornehmen. Bei mündlichen Prüfungen sind die Prüfer an der Abgabe einer gemeinsamen Stellungnahme jedoch nicht gehindert. Es genügt, wenn die Erwägungen aller in das Gesamtergebnis des „Überdenkens“ der Prüfungskommission einfließen. Eine gesonderte Unterschrift jedes Prüfers ist dann nicht erforderlich, wenn aus dem Inhalt der Stellungnahme bereits hinreichend zum Ausdruck kommt, dass alle Prüfer beteiligt waren (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 B 108/15 – juris Rn. 14f.). Diese Besonderheit bei mündlichen Prüfungen ist zu berücksichtigen, um die Kongruenz zwischen Überdenkungsverfahren und der ursprünglichen Prüfungsentscheidung – bei welcher gemäß § 21 Abs. 9 Satz 2 LPO II die Prüfungskommission, somit die Prüfer gemeinsam bewerten – herzustellen.
48
Hiervon ausgehend fand vorliegend ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren statt.
49
Zwar wurden im Jahr 2022 lediglich Stellungnahmen der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen angefertigt. Die Vorsitzende der Prüfungskommission für die Doppellehrprobe Frau W. gab die Stellungnahme „im Namen der Kommission“ ab. Nach Einvernahme der Prüfer als Zeugen ist das Gericht jedoch nicht davon überzeugt, dass alle Kommissionsmitglieder an der Stellungnahme beteiligt waren. Während Frau W. erläuterte, in den von ihr verfassten Entwurf Anmerkungen der anderen Prüfer eingearbeitet zu haben, gibt Frau M an, die Stellungnahme sei allein von der Vorsitzenden Frau W. angefertigt worden. Dass der Inhalt der Stellungnahme von allen Prüfern gemeinsam entwickelt wurde, lässt sich somit nicht feststellen. Die Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 zur Einzellehrprobe wurde nur von Frau K. unterzeichnet. In der mündlichen Verhandlung gab sie zudem an, sie habe die Stellungnahme ohne Rücksprache mit den weiteren Mitgliedern alleine abgefasst. Den Zeugenaussagen des Herrn B. und der Frau M. ist zu entnehmen, dass zwar ein Treffen aller Prüfungskommissionsmitglieder vor der Abgabe der Stellungnahme stattfand, der Inhalt dort jedoch nicht besprochen wurde, das „Überdenken“ von Frau K. alleine übernommen wurde. Es fehlt somit an einer grundlegenden Anforderung, die an das Überdenkungsverfahren zu stellen ist. Die Beteiligung aller drei Prüfer im Überdenkungsverfahren ist mit Blick auf das in der Prüfungsordnung (§ 21 Abs. 1 LPO II) vorgesehene Kollegialitätsprinzip wesentlich, weil dadurch hinsichtlich der Überprüfung der Bewertung eine höhere Gewähr für die Richtigkeit erreicht wird.
50
Allerdings haben im Mai 2026 alle Prüfer (nachträglich) einzelne Stellungnahmen verfasst. Diese Nachholung war auch vier Jahre nach der Bewertung der Lehrproben möglich. Es liegt kein Fall vor, bei dem mangels Erinnerungsvermögen die Prüfer nicht mehr in der Lage waren, ihre Bewertung zu überdenken (vgl. OVG Münster, B.v. 7.5.2020 – 19 A 945/19 – juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 10.4.2019 – 6 C 19/18 – juris Rn. 32). Vielmehr gelangte das Gericht nach Einvernahme der Prüfer als Zeugen zu der Überzeugung, dass ein „Überdenken“ der Bewertungen den Prüfern noch möglich war. Denn die Prüfer führten in ihren Zeugeneinvernahmen nachvollziehbar aus, dass sie ihre nunmehr im Mai 2026 erstellten Stellungnahmen auf Grundlage der schriftlichen Ausarbeitungen der Klägerin, der (noch) vorhandenen eigenen Aufzeichnungen aus den Unterrichtsstunden (inkl. Nachberatung), der Protokolle und der Erinnerungen anfertigten konnten. Somit basieren die Begründungen der Bewertungen im Überdenkungsverfahren auf Einzelheiten der Prüfung. Insbesondere aufgrund der noch vorhandenen schriftlichen Aufzeichnungen der Prüfer, die diese in den Lehrproben anfertigten, ist eine Erinnerungsstütze für die Bewertung der tatsächlichen Durchführung der Lehrproben gegeben. Diese erlaubt es den Prüfern – ausnahmsweise auch nach Ablauf von mehreren Jahren – ihre Bewertungen hinreichend zu erläutern, sodass das Überdenkungsverfahren seinen Zweck, eine rechtmäßige Prüfungsbewertung sicherzustellen, erfüllen kann.
51
(4) Soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung im Prüfungsverfahren aufgrund ihres Untergewichts bzw. des Tods ihres Großvaters vorbringt, ist dies nicht geeignet, in Bezug auf Einzel- oder Doppellehrprobe eine Prüfungsverhinderung oder einen Rücktritt zu begründen.
52
Gemäß § 12 Abs. 2 LPO II ist eine Prüfungsverhinderung unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen; anschließend stellt die örtliche Prüfungsleitung fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Nach § 12 Abs. 4 LPO II kann der Prüfungsteilnehmer vor der Prüfung einen Antrag auf Fernbleiben von der Prüfung mit der Begründung, dass ihm das Ablegen der Prüfung aus wichtigem Grund nicht zumutbar sei, stellen. Dies muss er unverzüglich tun und der Antrag ist vom Prüfungsamt zu genehmigen.
53
Die Prüfungsverhinderung betrifft temporäre persönliche Leiden, aufgrund derer die Feststellung der wahren Kenntnisse des Prüflings erheblich eingeschränkt ist. Der Prüfling muss eindeutig erklären, dass er aufgrund dieser Umstände nicht an der Prüfung teilnehmen will. An die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es obliegt jedem Prüfling, sich rechtzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit aufgrund besonderer Umstände erheblich beeinträchtigt ist und bejahendenfalls unverzüglich die nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen. Ein strenger Maßstab ist notwendig, um Missbräuche mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen zu vermeiden. Daher ist es regelmäßig nicht ausreichend, wenn die Verhinderung aufgrund von Krankheit erst nach der Prüfung erklärt wird (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 249-293).
54
Die Klägerin hat mit der Erwähnung ihres Untergewichts und der psychisch belastenden „Gefahr“ der Nichtvornahme einer Verbeamtung gesundheitliche Probleme vorgetragen. Sie hat aber nicht geltend gemacht, aufgrund dieser Umstände nicht prüfungsfähig zu sein. Auch fehlt es an der Unverzüglichkeit, weil diese Aspekte erstmals im Widerspruchsschriftsatz, und damit nach den Lehrproben vorgebracht wurden. Soweit die Klägerin äußert, den Tod des Großvaters wenige Tage vor der Doppellehrprobe und die damit einhergehende Belastung vor der Lehrprobe mitgeteilt zu haben, gelangt das Gericht nach Einvernahme der Prüferin M. als Zeugin zu der Überzeugung, dass die Klägerin die Lehrerin M. am Abend vor der Lehrprobe von dem Todesfall in Kenntnis setzte, eine damit einhergehende Prüfungsunfähigkeit oder einen Rücktritt gegenüber dem Prüfungsamt aber nicht erklärte.
55
(5) Entgegen des Vorbringens der Klägerin, es sei in der Doppellehrprobe gegen das Gebot der Fairness verstoßen worden, liegt ein solcher Verfahrensfehler aus Sicht der Kammer nicht vor.
56
Das Gebot der Fairness zielt auf einen einwandfreien, den Prüfling nicht unnötig belastenden Prüfungsverlauf ab und betrifft insbesondere das Verhalten der Prüfer bei der Ermittlung der Leistungen in der mündlichen Prüfung. Leistungsverfälschende Verunsicherungen sind zu vermeiden. Anhand eines objektiven Maßstabs ist zu überprüfen, wie ein „verständiger Prüfling“ das Verhalten des Prüfers in der gegebenen Situation verstehen durfte. Es bedarf einer konkreten Darlegung des belastenden Vorgangs (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 328-335). Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Fairnessgebot genügt nicht eine ungeschickte Verhaltensweise des Prüfers. Ein rechtserheblicher Verstoß ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Prüfungsatmosphäre erheblich beeinträchtigt und der Prüfling dadurch verwirrt oder verunsichert worden ist, so dass eine Verfälschung des Leistungsbildes und damit eine Verletzung der Chancengleichheit angenommen werden muss (VG Köln, U.v. 28.10.2010 – 6 K 3689/09 – juris Rn. 34). Der Verfahrensfehler muss aufgrund des Gebots der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG) unverzüglich gerügt werden, wobei hinsichtlich des Zeitpunkts die Kenntnis der wesentlichen Sachumstände durch den Prüfling und die Einzelfallumstände zu berücksichtigen sind. Die Prüfungsordnung sieht hinsichtlich der Rüge von Mängeln im Prüfungsverfahren, die die Chancengleichheit erheblich verletzen, eine Ausschlussfrist in § 19 Abs. 4 LPO I vor. Danach sind solche Mängel unverzüglich bzw. spätestens nach einem Monat geltend zu machen. Eine solche Ausschlussfrist ist zulässig, sie ist unter dem Blickwinkel des Gebots der Chancengleichheit durch zwei Gesichtspunkte gerechtfertigt. Zum einen soll verhindert werden, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll es der Prüfungsbehörde ermöglicht werden, eine eigene, zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels durchzuführen (BVerwG, U.v. 22.6.1994 – 6 C 37/92 – juris Rn. 18).
57
Ein Verstoß gegen das Gebot der Fairness ist vorliegend zu verneinen.
58
Der Prüfer B. hat sich in der mündlichen Verhandlung als Zeuge, wie bereits zuvor in seiner schriftlichen Stellungnahme, mit dem Vortrag der Klägerin, er habe in der Doppellehrprobe das Handy mehrfach benutzt, ohne die Klägerin darauf hinzuweisen, auseinandergesetzt. Er führte aus, er habe seiner Erinnerung nach das Handy ein- oder zweimal kurz während des Englischunterrichts benutzt. Es ging seiner Erinnerung nach um die Abklärung eines englischen Wort- bzw. Schriftgebrauchs. Der Klägerin habe er dies nicht mitgeteilt. Zwar führte die Klagepartei zu Recht an, dass ein Prüfling verunsichert werden kann, wenn ein Prüfer während der Prüfung sein Smartphone benutzt, ohne den Prüfling darauf hinzuweisen. Denn auch hinsichtlich des Stils der Prüfung haben die Prüfer darauf zu achten, dass die Prüfung einen einwandfreien Verlauf nimmt, um psychische Belastungen des Prüflings zu vermeiden und das Bild der Leistungsfähigkeit nicht zu verfälschen bzw. die Chancen des Prüflings zu mindern (vgl. VG des Saarlandes, U.v. 3.3.2015 – 1 K 2029/13 – juris Rn. 23 f.).
Es bedarf jedoch in jedem Fall präziser Feststellungen über das Verhalten der Prüfer, aus denen sich nachvollziehbar Schlussfolgerungen auf eine Verunsicherung des Prüflings ziehen lassen. Eine Verunsicherung kann etwa vorliegen, wenn der Prüfling aufgrund des Verhaltens des Prüfers den Eindruck gewinnt, der Prüfer sei durch sein Handy vom Prüfungsgeschehen abgelenkt. Seine Konzentration wäre dann nicht mehr auf die Prüfung gerichtet, sondern auf die Frage, wie er sich in solch einer Situation verhalten soll. Hinsichtlich der insoweit relevanten Frage nach Art und Dauer der Benutzung des Mobiltelefons muss der Prüfling substantiiert vortragen und dies gegebenenfalls beweisen. Denn das Fairnessgebot ist nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Prüfungsatmosphäre verletzt. Erst bei Überschreiten einer gewissen Erheblichkeitsschwelle ist die Annahme gerechtfertigt, die Konzentration eines „verständigen Prüflings“ in dieser Prüfungssituation sei aufgrund der Ablenkung beeinträchtigt gewesen, der Anspruch auf Chancengleichheit verletzt. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, eine erhebliche Beeinträchtigung der Prüfungsatmosphäre habe vorgelegen. Anders als in oben genanntem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, in dem die Klagepartei vorbrachte, die *-jährige Klägerin habe in der Prüfung den Eindruck gewonnen, der Prüfer sei aufgrund des Anfertigens von Notizen auf seinem Smartphone „mehr mit seinem Mobiltelefon beschäftigt als mit der Prüfung“, ergab sich vorliegend nach der Beweisaufnahme, dass der Prüfer B. ein oder zweimal kurz das Handy (womöglich) zur Abklärung eines Wort- bzw. Schriftgebrauchs benutzte. Weitere Aspekte zu Art und Umfang der Handynutzung konnten in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt werden. Aufgrund dieses Umstands ist für das Gericht nicht hinreichend vorgetragen worden, dass sich die Klägerin von der kurzzeitigen Verwendung des Handys derart ablenken ließ, dass sie ihre Konzentration nicht mehr auf das Prüfungsgeschehen richtete. Es lag folglich bereits kein Verstoß gegen das Gebot der Fairness vor.
59
Selbst wenn man einen Verstoß gegen das Gebot der Fairness annähme, würde der Verfahrensfehler an der rechtzeitigen Rüge scheitern.
Zwar war es der Klägerin nicht zumutbar, während der Lehrprobe den Prüfer auf das Benutzen des Handys aufmerksam zu machen. Dadurch hätte sie sich der Gefahr ausgesetzt, das Verhältnis zu den Prüfern zu belasten. Jedoch hätte die Klägerin den Verfahrensfehler im Nachgang, etwa bei der Nachbesprechung der Lehrproben ansprechen können. Dies hat die Klägerin – wie von Prüfer B. in der mündlichen Verhandlung bestätigt – nicht getan. Der Verfahrensfehler wurde erst nach drei Monaten in der Widerspruchsbegründung gerügt, somit nicht innerhalb der Monatsfrist (§ 19 Abs. 4 LPO I). Zwar mag der der Rügeobliegenheit zugrunde liegende Zweck, zu vermeiden, dass ein Prüfling unrechtmäßig eine Chance auf einen weiteren Prüfungsversuchs erhält, vorliegend nicht greifen. Denn der Klägerin war es (sowieso) erst nach der Prüfung zumutbar, den Fehler zu rügen. Der zweite verfassungsrechtliche Gesichtspunkt rechtfertigt vorliegend jedoch die Notwendigkeit der Rüge innerhalb der vorgesehenen Frist. Denn die Notwendigkeit eines unverzüglichen Vorbringens hat sich im vorliegenden Fall erwiesen, weil sich aufgrund der Aussage des als Zeugen einvernommenen Prüfers B. und seiner Stellungnahme aus Mai 2026 ergab, dass er nach seiner (noch vorhandenen) Erinnerung möglicherweise ein- bzw. zweimal das Handy zur Überprüfung einer Schreib- bzw. Ausspracheweise benutzte. Im Falle einer unverzüglichen Rüge hätte das Prüfungsgeschehen noch nicht lange zurückgelegen, die Erinnerungen wären frischer gewesen. Es wäre unter Umständen möglich gewesen, Dauer und Umfang der Benutzung genauer aufzuklären.
60
Es kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Verfahrensfehler offensichtlich war, mit der Folge, dass die Rügeobliegenheit entfiel. Denn die Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge entfällt nur, wenn es für das Prüfungsamt offensichtlich ist, dass der „Durchschnitts“-Kandidat den Mangel als für die Erbringung der Prüfungsleistung so erheblich empfindet, dass er in seiner Chancengleichheit verletzt ist; in allen anderen Fällen verbleibt es bei der Mitwirkungsverpflichtung der Prüflinge (vgl. SächsOVG U.v. 30.7.2020 – 5 A 704/18 – juris Rn. 54). Solche Umstände, aufgrund derer es ausnahmsweise einer förmlichen Rüge durch die Klägerin nicht bedurft hätte und die Prüfungsbehörde von Amts wegen zum Einschreiten verpflichtet gewesen wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Unstreitig ist vorliegend nur die ein- bzw. zweimalige kurze Benutzung des Handys. Wegen der fehlenden unverzüglichen Rüge ist eine nähere Aufklärung nicht mehr möglich. Bei einer kurzen Benutzung ist es nicht offensichtlich, dass diese beim „Durchschnitts“-Prüfling zu einer Verwirrung und einer für ihn als erheblich einzustufenden Beeinträchtigung der Prüfungsatmosphäre führt.
61
(6) Der Vortrag der Klägerin, einige Prüfer haben in der Doppellehrprobe nicht sämtliche bewertungsrelevante Leistungen vollständig zur Kenntnis genommen und „träumend aus dem Fenster geschaut“ bzw. „zeitweise die Augen geschlossen“ und „gegähnt“, führt nicht zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers.
62
Zwar muss ein Prüfer die Leistungen selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und somit während der gesamten Prüfung anwesend sein. Diese Pflicht ist nicht allein durch die physische Anwesenheit erfüllt, der Prüfer muss der Prüfung auch uneingeschränkt folgen. Daran fehlt es, wenn er minutenlang schlummert oder den Raum verlässt (VG Kassel, U.v. 30.11.1994 – 1 E 2266/88 – juris (Orientierungssatz); Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 445-454).
63
Vorliegend hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, dass ein Prüfer der Einzel- bzw. Doppellehrprobe während der Prüfung seine Anwesenheitspflicht nicht erfüllte, etwa für mehrere Minuten abgelenkt war. Die Pflicht des Prüfers, der Prüfung uneingeschränkt zu folgen, ist nicht bereits durch ein „Gähnen“ oder „aus dem Fenster schauen“ verletzt. Denn eine über ein gewisses Maß an Müdigkeit hinausgehende Unaufmerksamkeit geht damit nicht einher. Die gleichzeitige Wahrnehmung verschiedener Eindrücke allein lässt nicht darauf schließen, dass die Prüfer nicht auf die Prüfung fokussiert waren.
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bb) Die Bewertung der Lehrproben mit „mangelhaft“ bzw. „ungenügend“ ist auch der Sache nach nicht zu beanstanden.
Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen. Die Prüfungsnoten dürfen nicht isoliert betrachtet werden, sie sind in einem Gesamtzusammenhang zu sehen, weil sie durch persönliche Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst werden. Die komplexen Erwägungen auf dem Weg zur Prüfungsentscheidung lassen sich nicht regelhaft erfassen, eine gerichtliche Kontrolle würde daher zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (vgl. BVerwG, B.v. 14.5.2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 49 ff.).Dem Prüfungsrecht liegt der Grundsatz der Chancengleichheit zugrunde, wonach für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn einzelne Prüflinge, indem sie eine gerichtliche Überprüfung der Prüfung anstreben, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Um dies zu vermeiden, bedarf es wegen der gleichmäßigen Beurteilung eines Verbleibens eines Entscheidungsspielraums der Prüfungsbehörden hinsichtlich der prüfungsspezifischen Wertungen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 52). In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; sie haben nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat (BVerwG, B.v. 28.6.2018 – 2 B 57/17 – juris Rn. 12; BVerwG, B.v. 17.12.1997 – 6 B 55/97 – juris Rn. 5).
Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 55). Als Anwendungsfälle ohne Bewertungsspielraum der Prüfer sind auch die Vertretbarkeit der Lösung, die Geeignetheit der Prüfungsaufgaben, die Interpretation der Fragestellung, die Einhaltung des gleichen Prüfungsmaßstabes sowie der methodisch fehlerhafte Lösungsaufbau zu nennen. Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums sind insbesondere die Frage der „notwendigen Kenntnisse“ für das Bestehen einer Prüfung, der Prüfungsmaßstab der Prüfer, die Geordnetheit und Qualität der Darstellung, die Überzeugungskraft der Argumente und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers, der Gesamteindruck der Leistung einschließlich der durchschnittlichen Anforderungen als Maßstab für die Differenzierung bei der Notenvergabe (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1997 – 6 C 11.96 – juris Rn. 22).
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Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch für die Bewertung von Lehrproben. Zweck der Prüfung als Anstellungsprüfung (§ 1 Satz 2 LPO II) ist es, festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben hat. Die Prüfung beschränkt sich daher nicht auf die fachlichen Kenntnisse des Prüflings, sondern erstreckt sich auch auf die pädagogische Eignung, die besonders in den Lehrproben überprüfbar ist, weil bei diesen nicht wie etwa bei der schriftlichen Hausarbeit fachliche Fragen im Vordergrund stehen, sondern die Unterrichtsvorbereitung und -durchführung. Die Bewertung erfolgt nach Beurteilung der Fachkompetenz und der didaktischen Fähigkeiten unter Berücksichtigung der Gestaltung der gezeigten Unterrichtsstunde, der Motivation der Schüler und ihres Lernzuwachses. Auch das Auftreten und der persönliche Eindruck des Referendars spielen hierbei eine wichtige Rolle. Eine trennscharfe Differenzierung zwischen den tatsächlichen Grundlagen der Bewertung und den sich daraus ergebenden Wertungen ist oft nicht möglich. Es ist demnach zu unterscheiden zwischen tatsächlichen Feststellungen über einzelne Vorkommnisse des Unterrichtsverlaufs, die aus dem Gesamtverhalten herausgelöst und von der Bewertung der pädagogischen Leistung klar abgegrenzt werden können und Werturteilen, die auf einer Vielzahl nicht bestimmter Einzeleindrücke beruhen. Der Prüfling kann nicht den Nachweis der Tatsachen verlangen, die mit dem Werturteil untrennbar verschmolzen sind. Diese Grundlagen sind Bestandteil der spezifischen Bewertungsbefugnis der Prüfer (zum Vorstehenden BayVGH, B.v. 5.10.2009 – 7 ZB 09.160 – juris Rn. 10 ff.): Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze vermag die Klägerin die Bewertungen der Lehrproben nicht mit Erfolg zu beanstanden.
Verstöße gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze oder Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, sind nicht erkennbar. Eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums ist vorliegend für das Gericht nicht ersichtlich. Anhand der Prüfungsprotokolle, der Stellungnahmen aus dem Jahr 2022 und der ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer aus dem Frühjahr 2026 lässt sich hinreichend nachvollziehen, weshalb die Prüfungsleistungen der Klägerin positiv bzw. negativ bewertet wurden und welche Aspekte in die Bewertung eingeflossen sind.
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Soweit die Klägerin den Bewertungen der Prüfer den Verlauf der Unterrichtsstunden aus ihrer Sicht als gelungen gegenüberstellt, nimmt sie dabei nicht Bezug auf tatsächliche Feststellungen oder fachliche Fragen, sondern prüfungsspezifische Wertungen. Dies gilt etwa für die den folgenden Wertungen zu der Einzellehrprobe entgegengesetzten Äußerungen (im Folgenden als Klammerzusatz): „stark lehrerzentrierter Unterricht“ (bei dieser Lerngruppe geeignet) oder „nüchterndistanziertes Lehrerverhalten“ (es fehle die fachwissenschaftliche Grundlage für die Kritik), „Schüler haben wenig Möglichkeit, sich frei zu äußern“ (Tafelbild animierte zum Mitmachen), „Ablesen von Wortkarten“ (nur bei „Hängern“ benutzt), „fehlender Austausch über den Inhalt der Geschichte“ (für die Folgestunde geplant) und „kaum erkennbarer Lernzuwachs“ (in einer Stunde nicht gegeben). Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der Doppellehrprobe im Fach Wirtschaft und Beruf: „geringe Schülerbeteiligung“ (Schüler waren unaufmerksam und müde) und im Fach Englisch: „fehlende Passung der Unterrichtsplanung“ (Querlesen der Unterrichtsplanung durch einen Universitätsprofessor, Vorgabe hinsichtlich des Verwendens einer Power-Point-Präsentation) und „Schüler hätten kaum in Englisch gesprochen“ (Schüler seien gehemmt, kaum zur Kommunikation in der Lage gewesen, haben nicht Englisch sprechen wollen, die Unterrichtsstunde sei daraufhin bewusst mit geringem Sprechanteil geplant worden).
Es handelt sich hierbei nicht um Vorkommnisse während der Lehrproben, die von der Bewertung der Leistung und des Unterrichtserfolgs trennscharf getrennt werden können, sondern um Bestandteile der prüfungsspezifischen und damit dem Beurteilungsspielraum zuzuordnenden Wertung. Dies gilt beispielsweise für die wertende Feststellung, bei der Lehrprobe seien nur wenige Kinder aktiv gewesen. Die Einschätzung, ob sich viele/wenige Kinder an dem Unterricht beteiligen, ist untrennbar mit wertenden Elementen verbunden und Teil der Bewertungsbefugnis der Prüfer. Diese bewerteten Umstände während der Lehrprobe sind nicht rekonstruierbar. Gleiches gilt für die Art und Weise, wie die Klägerin den Unterricht gestaltet hat. Auch ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 5.10.2009 – 7 ZB 09.160 – juris Rn. 10 ff.) der Lernzuwachs als zulässiger Aspekt in die Bewertung miteinfließen darf und sich aus § 21 Abs. 6 Satz 2 LPO II ergibt, dass das Stoffgebiet der Lehrprobe so abzugrenzen ist, dass es in einer Unterrichtsstunde abgeschlossen werden kann.
67
Letztendlich hat die Klägerin den Bewertungen der Prüfer lediglich ihre eigenen Bewertungen bzw. Einschätzungen entgegengesetzt, ein Motiv für ihr Vorgehen in den Lehrproben aufgezeigt, jedoch nichts zur Fehlerhaftigkeit der Bewertungen vorgetragen. Es obliegt jedoch den Prüfern, die Fachkompetenz und die didaktischen Fähigkeiten des Referendars zu bewerten. Sie haben zu beurteilen, ob die Gestaltung des Unterrichts nach ihrer Auffassung gelungen ist.
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(1) Auch soweit die Klägerin vorträgt, hinsichtlich der Bewertung der Doppellehrprobe im Fach Wirtschaft und Beruf sei zu Unrecht in die Benotung miteingeflossen, dass durch das kurzzeitige Verlassen des Klassenzimmers die Aufsichtspflicht verletzt wurde, führt dies nicht zu einem Mangel bei der Bewertung der Prüfungsleistung. Denn nach Einvernahme der Prüfer in der mündlichen Verhandlung und aufgrund der vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen der Prüfungskommissionsmitglieder gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die Klägerin ihre Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt hat. Entgegen des Vortrags der Klägerin wurde das Thema der Aufsichtspflicht gegenüber der Prüfungskommission nicht angesprochen. Alle drei Prüfer gaben im Rahmen der Beweisaufnahme an, die Klägerin habe zu der Klasse gemurmelt, sie müsse den Raum wegen vergessener Materialien verlassen, die Prüfungskommission ist aber nicht angesprochen worden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 LDO obliegt es der Lehrkraft, wenn sie gezwungen ist, den Raum zu verlassen, die aufgrund der Umstände notwendigen Maßnahmen zu treffen. Hierbei ist die geistige und charakterliche Reife der Schüler miteinzubeziehen (§ 22 Abs. 2 BaySchO). Somit genügte es nicht, dass die Klägerin die Schüler ansprach. Sie hätte vielmehr für diese Zeit, insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass es sich um Siebtklässler handelte, bei denen es nach Aussage der Klägerin des Öfteren zu aufflammenden Konfliktsituationen und Eskalationen kommt, die Prüfer zur Übernahme der Aufsicht auffordern müssen. Die Aufsichtspflichtverletzung konnte von den Prüfern somit in der Gesamtbewertung berücksichtigt werden.
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3. Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.