Titel:
Örtliche Zuständigkeit und Anspruch auf vorläufige Unterbringung nach dem Obdachlosenrecht
Normenketten:
BayVwVfG Art. 3 Abs. 1 Nr. 4
LStVG Art. 6, Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze:
1. Für die Unterbringung nach dem Obdachlosenrecht ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Gebiet sich der Betroffene aktuell aufhält. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hinsichtlich der vorzunehmenden Maßnahmen, insbesondere der Auswahl der geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten steht der Gemeinde Ermessen zu. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Obdachlosenunterbringung, zuständige Sicherheitsbehörde, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Zuständigkeit der Gemeinde, Gefahrenabwehr, Eilrechtsschutz, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Prozesskostenhilfe, Obdachlosenunterkunft, örtliche Zuständigkeit
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Unterbringung nach dem Obdachlosenrecht vom 26. Juni 2026 zu entscheiden.
II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der Obdachlosenunterbringung eine Unterkunft zuzuweisen und diese vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Antrag vom 26. Juni 2026 zur Verfügung zu stellen.
III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
V. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft durch die Antragsgegnerin sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren.
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Der Antragssteller gab seinen melderechtlichen Wohnsitz im Jahr 2001 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin auf und hat diesen derzeit in der Gemeinde A.
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Am 26. Juni 2026 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin um eine Unterbringung nach dem Obdachlosenrecht. Er gab an, aufgrund eines Brandes in seinem Wohnhaus nicht mehr in A. zu wohnen. Nach dem Brand habe er sich wegen einer Unterbringungsmöglichkeit an die Gemeinde A. gewendet; diese habe geäußert, keine Unterkunft für ihn zu haben. Daraufhin habe der Antragsteller zwei Wochen bei seiner Tante im Stadtgebiet der Antragsgegnerin verbracht und sich dort um den Haushalt gekümmert. Nach einem Streit, in welchem die Tante angegeben habe, der Antragsteller habe ihr Geld entwendet, habe diese ihm die weitere Wohnmöglichkeit verweigert.
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Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. Juni 2026 mit, dass für die Unterbringung (nur) die Gemeinde A. zuständig sei und er sich mit dieser in Verbindung setzen soll.
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Am 30. Juni 2026 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und beantragt,
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Der Antragsgegner wird im Rahmen der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Kläger im Landkreis B. unterzubringen.
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Zur Begründung führte der Antragsteller aus, im Stadtgebiet der Antragsgegnerin habe er noch soziale Kontakte und bessere Möglichkeiten, eine Arbeit zu finden.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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Der Antrag wird abgelehnt.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, auf die Unterkünfte im gesamten Landkreis habe die Antragsgegnerin keinen Zugriff. Die Antragsgegnerin sei zudem nicht die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde. Es fehle an jeglichen Bezugspunkten zur aufgesuchten Gemeinde. Zudem habe sich der Antragsteller zunächst an die Wohnsitzgemeinde gewendet und um Unterbringung gebeten. Der Antragsteller habe notgedrungen die Gemeinde verlassen, weil diese zu Unrecht die Unterbringung verweigert habe.
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Für das Antragsverfahren ist – unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Behördenakte Bezug genommen.
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A. Der zulässige Antrag des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.
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1. Der Antrag ist zulässig. Der vom Antragsteller gestellte Antrag, „im Rahmen der einstweiligen Anordnung [die Antragsgegnerin zu] verpflichte[n], den Kläger im Landkreis B. unterzubringen“ ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass eine Unterkunft im Stadtgebiet der Antragsgegnerin begehrt wird. Dies ergibt sich aus dem Aufenthalt des Antragstellers bei der Tante in dieser Stadt, dem Stellen des Antrags bei der Antragsgegnerin und der Äußerung dort soziale Kontakte zu haben.
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2. Der Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (den Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
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Der Antragsteller hat nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Gericht hat aufgrund des ausschließlichen Abstellens auf die fehlende Zuständigkeit erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin. Unter Berücksichtigung des Ziels, die mit der drohenden Obdachlosigkeit einhergehende Gefahr abzuwenden, aber auch vor dem Hintergrund, dem Antragsteller die Rechtsschutzmöglichkeit in der Hauptsache offen zu halten, sind vorläufige Maßnahmen zu treffen. Das Gericht hat sich hierbei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
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a) Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch auf (vorläufige) Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit glaubhaft gemacht.
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Die Gemeinden sind als Sicherheitsbehörden nach Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) dazu verpflichtet, die mit einer eingetretenen oder drohenden Obdachlosigkeit verbundene Störung der öffentlichen Ordnung und Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die für den Obdachlosen selbst drohenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen. Obdachlos ist dabei derjenige, der ohne Unterkunft ist, beziehungsweise derjenige, dem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht (vgl. VG Augsburg, B.v. 2.9.2015 – Au 7 E 15.1126 – juris Rn. 25). Da der Antragsteller künftig weder in seinem Haus in A. noch bei seiner Tante im Stadtgebiet der Antragsgegnerin wohnen kann und ihm derzeit nur zeitlich begrenzt ein Schlafplatz zur Verfügung gestellt ist, droht er obdachlos zu werden.
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Die Antragsgegnerin kann ihrer Pflicht, den Antragsteller unterzubringen, nicht mit dem Einwand einer Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde A. begegnen. Die Antragsgegnerin ist örtlich zuständig für eine Obdachlosenunterbringung des Antragstellers.
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Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde richtet sich nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG, somit nach dem Ort, an dem sich der Betroffene gerade aufhält und an dem die mit der Obdachlosigkeit verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit aktuell auftritt. Die den „Anlass für die Amtshandlung“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG bildende Gefahr nimmt stets Bezug auf einen drohenden künftigen Schaden; daher ist es im Rahmen der Zuständigkeitsvorschrift unerheblich, ob bereits früher eine andere Sicherheitsbehörde aus dem gleichen Anlass hätte tätig werden können oder müssen. Verlegt eine Person, die durch den Verlust ihrer Unterkunft obdachlos geworden ist, in Ausübung ihres Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) ihren Aufenthaltsort in eine andere Gemeinde, so ist allein diese Zuzugsgemeinde und nicht mehr die Gemeinde, in welcher die Obdachlosigkeit ursprünglich entstanden ist, für die Gefahrenabwehr örtlich zuständig; eine Verweisung an die Behörde des früheren Wohnorts scheidet aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2024 – 4 CE 24.627 – juris Rn. 10; B.v. 14.8.2019 – 4 CE 19.1546 – juris Rn. 11).
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Zwar gelten diese Grundsätze nicht uneingeschränkt, wenn der Ortswechsel nach Eintritt der Obdachlosigkeit darauf beruht, dass die Gemeinde, in der die Person obdachlos geworden ist, ihre Verpflichtung zur Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft nicht erfüllt und die betroffene Person somit unfreiwillig zum Verlassen der Gemeinde veranlasst wurde. Begehrt die Person weiterhin die Rückkehr in die frühere Gemeinde, ist diese Gemeinde zuständig. Damit wird auch der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts aus Art. 11 Abs. 1 GG Rechnung getragen. Die Gefahrenprognose, die „Anlass für die Amtshandlung“ gibt, muss berücksichtigen, dass in der Gemeinde, in der sich der Betroffene (zukünftig) aufhalten bzw. wohnen will, der Schadenseintritt droht, sodass die Zuständigkeit dieser Gemeinde anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2024 – 4 CE 24.60 – juris Rn. 15).
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Gemessen daran gilt vorliegend: Der Antragsteller hält sich im Stadtgebiet der Antragsgegnerin auf und beabsichtigt nicht, in die Gemeinde A. zurückzukehren; somit tritt in B. die mit der drohenden Obdachlosigkeit verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit derzeit (und in naher Zukunft) auf. Die Antragsgegnerin ist die zuständige Sicherheitsbehörde. Das Ersuchen des Antragstellers um Obdach ist zudem nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil er nicht nur mit dem Ziel, bei der Antragsgegnerin Obdach zu beantragen, sich dorthin begab, sondern dort zunächst bei seiner Tante unterkam. Überdies war der Antragsteller zwar vorerst in der Gemeinde A. obdachlos geworden, dieser Zustand wurde aber dadurch beseitigt, dass er für zwei Wochen bei seiner Tante wohnen konnte. Nach Ablauf dieser Zeit wurde er erneut obdachlos bzw. droht derzeit obdachlos zu werden, sodass die mit der Obdachlosigkeit einhergehende Gefahr im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nun erneut eintrat und sich die Zuständigkeit dieser auch aus diesem Grund ergibt.
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Der Antragsgegnerin obliegt es als zuständiger Sicherheitsbehörde, die Gefahr, die mit der Obdachlosigkeit einhergeht, zu beseitigen. Hinsichtlich der vorzunehmenden Maßnahmen, insbesondere der Auswahl der geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten steht ihr ein Ermessen zu, sie durfte vorliegend jedoch die Prüfung der Einweisung in eine Unterkunft nicht mit dem Argument der fehlenden Zuständigkeit von sich weisen.
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b) Ein Anordnungsgrund wurde durch den Antragsteller ebenfalls glaubhaft gemacht. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller in seinem Haus aufgrund des Brands nicht mehr wohnen und auch bei seiner Tante nicht mehr unterkommen kann und nur für kurze Zeit einen Schlafplatz erhalten hat, ergibt sich die Notwendigkeit einer vorläufigen Maßnahme in Form der Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antrag auf Unterbringung im Stadtgebiet (förmlich) zu bescheiden. Denn derzeit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit droht, obdachlos zu werden.
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Für die Zeit bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag des Antragstellers vom 26. Juni 2026 bedarf es einer Zurverfügungstellung einer Obdachlosenunterkunft durch die Antragsgegnerin. Denn andernfalls würden die mit der (drohenden) Obdachlosigkeit einhergehenden Gefahren bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin bestehen.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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B. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist stattzugeben.
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Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt. Denn die Rechtsverfolgung darf nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden und unbemittelten Personen soll ein weitgehend gleicher Zugang zum Gericht ermöglicht werden wie Personen, denen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen (vgl. etwa BVerfG, B.v. 4.5.2015 – 1 BvR 2096/13; Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 166 Rn. 26 m.w.N.). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (vgl. Eyermann, a.a.O., Rn. 38).
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Nach diesen Grundsätzen war dem Antragsteller Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren zu gewähren, da nach den Ausführungen unter II. A. 2. a), auf die Bezug genommen wird, der Eilantrag erfolgreich ist. Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Schließlich hat der Antragsteller mit seinen Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, dass er nicht, auch nicht teilweise, in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten.