Titel:
Streitwertbemessung bei Verstößen gegen HCVO und PAngV
Normenkette:
GKG § 51 Abs. 2 u. 3
Leitsätze:
1. Bei Verstößen gegen das Verbot gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 10 VO (EG) Nr. 1924/2006 ist ein Streitwert von 15.000 € angemessen, da auch das Verbraucherinteresse am Gesundheitsschutz zu berücksichtigen ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind im Streitwert regelmäßig mit 5.000 € zu bewerten. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwertfestsetzung, Gesundheitsbezogene Werbung, Mitbewerberinteresse, Wirtschaftsverband
Vorinstanz:
LG Aschaffenburg, Beschluss vom 29.12.2025 – 1 HK O 56/25
Fundstelle:
MD 2026, 558
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 29.12.2025, Az. 1 HK O 56/25, wird zurückgewiesen.
Gründe
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1. Die Beklagte warb im Internet auf der Verkaufsplattform www…..de für das von ihr vertriebene Nahrungsergänzungsmittel „X.“. Hierbei gab die Beklagte den Preis nicht in der vorgeschriebenen Mengeneinheit an. Zudem warb die Beklagte mit dem „Hauptverwendungszweck: Muskelfunktion“. Deswegen erhob die Klägerin am 12.11.2025 Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verurteilen, es
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1. für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,
2. für Lebensmittel, wie für das Produkt „X.“, mit der Angabe zu werben:
„Hauptverwendungszweck: Muskelfunktion“.
2
2. Das Landgericht verurteilte die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 29.12.2025 entsprechend dem Klageantrag und setzte den Streitwert mit Beschluss vom selben Tag auf 20.000,00 € fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten vom 13.01.2026, mit der die Beklagte eine Herabsetzung des Streitwerts auf „12.000,00 €, hilfsweise auf 15.000,00 €“ erstrebt.
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3. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.02.2026 nicht abgeholfen und ausgeführt:
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Die Festsetzung folge aus § 51 Abs. 2 und 3 GKG. Hierbei sei das Angreiferinteresse des Klägers maßgebend, dessen Interesse als Wirtschaftsverband genauso zu bewerten sei wie das eines gewichtigen Mitbewerbers. Zu berücksichtigen sei, dass das Produkt nach dem Vortrag der Beklagten in der Vergangenheit auf der Plattform … keinen Absatz erfahren habe. Zudem handele es sich bei der Beklagten wahrscheinlich um einen kleineren Mitbewerber, wegen der Webpräsenz allerdings von überörtlicher Relevanz. In Abwägung dieser Punkte sei der Streitwert für den Punkt der gesundheitsbezogenen Daten auf 15.000,00 EUR festzusetzen. Hinzu komme der Verstoß gegen die PreisAngV, welche pauschaliert regelmäßig mit 5.000 EUR festzusetzen sei.
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Die Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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1. Gem. § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Zutreffend hat das Landgericht dabei die „Bedeutung der Sache“ mit dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers gleichgesetzt, das aufgrund des Handelns des Klägers als Wirtschaftsverband iSd § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der Regel dem eines gewichtigen Mitbewerbers entspricht (BeckOK KostR/Toussaint, 51. Ed. 1.12.2025, GKG § 51 Rn. 19).
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2. In diesem Rahmen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht unter umfassender Abwägung aller Umstände den Streitwert für den hier vorliegenden Verstoß gegen das Verbot aus Art. 10 VO EG 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (LGVO) mit 15.000,00 € festgesetzt hat. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats und berücksichtigt insbesondere, dass nicht nur der Mitbewerber, sondern auch der Verbraucher im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut der Gesundheit ein gesteigertes Interesse an der vollständigen und richtigen Information hat. Demgegenüber ist der Verstoß gegen die PAngV geringer zu bewerten. Dies hat das Landgericht ebenfalls berücksichtigt und insoweit nur -auch hier im Einklang mit der Rechtsprechung des Senatseinen Streitwert von 5.000,00 € angenommen (s. hierzu auch BGH, Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 61/14, Rn. 45).
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Die Beschwerde der Beklagten ist damit als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet § 68 Abs. 3 GKG).