Titel:
Einstweilige Anordnung, Ausbildungsduldung, Beschäftigungserlaubnis, Vorwegnahme der Hauptsache, Identitätsklärung, Minderjährigkeit, Mitwirkungspflichten, einstweiliger Rechtsschutz, Ermessensausübung
Normenketten:
VwGO § 123
AufenthG § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 2
AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Ausbildungsduldung, Beschäftigungserlaubnis, Vorwegnahme der Hauptsache, Identitätsklärung, Minderjährigkeit, Mitwirkungspflichten, einstweiliger Rechtsschutz, Ermessensausübung
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsduldung.
2
Die Antragstellerin, eine am … Juni 2008 geborene türkische Staatsangehörige, reiste erstmals am 17. Dezember 2023 mit ihrer Mutter und ihren fünf Geschwistern, allesamt ebenfalls türkische Staatsangehörige, in das Bundesgebiet ein, ohne im Besitz von Identitätsdokumenten zu sein. Am 7. Februar 2024 stellten die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge. Der Vater der Antragstellerin hält sich ebenfalls im Bundesgebiet auf. Er betreibt ein eigenes Asylverfahren. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, über die hiergegen erhobene Klage wurde noch nicht entschieden.
3
Mit Bescheid des Bundesamts vom 22. März 2024 wurden die Asylanträge der Antragstellerin und ihrer Familienangehörigen aufgrund der sich aus einem EURODAC-Treffer ergebenden Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren als unzulässig abgelehnt. Am 15. April 2024 erhielt die Antragstellerin eine bis zum 15. Juli 2024 gültige Duldung, welche in der Folge bis zum 15. September 2024 verlängert wurde. Nach Aufhebung des Bescheids vom 22. März 2024 aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist erhielt die Antragstellerin am 14. Oktober 2024 eine fortlaufend verlängerte Aufenthaltsgestattung. Mit Bescheid des Bundesamts vom 24. Juli 2025 wurden die Asylanträge der Antragstellerin, ihrer Mutter und ihrer Geschwister abgelehnt. Hiergegen erhoben die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen am 1. August 2025 Klage (M 33 K 25.33764). Mit Urteil vom 11. Februar 2026 hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts vom 24. Juli 2025 aufgrund des zum damaligen Zeitpunkts noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens des Vaters der Antragstellerin in den Nr. 5 und 6 (Ausreisefristsetzung, Abschiebungsandrohung, Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots) auf und wies die Klage im Übrigen ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. März 2026 ab (13a ZB 26.30387).
4
Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 wurden die Antragstellerin, ihre Mutter und ihre Geschwister aufgefordert, innerhalb von vier Wochen einen Nachweis über die Beantragung eines Passersatzes oder Reisepasses von der Botschaft ihres Heimatlandes vorzulegen. Seit dem 28. Mai 2026 ist die Antragstellerin im Besitz einer Duldung, die aktuell bis zum 23. Oktober 2026 befristet ist.
5
Mit Schreiben ihres vormaligen Bevollmächtigten vom 5. Mai 2026 beantragte die Antragstellerin die „Erteilung einer Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis“ aufgrund der beabsichtigten Aufnahme einer Ausbildung. Vorgelegt wurden ein Ausbildungsvertrag zwischen der Antragstellerin und einem Friseurbetrieb über eine am 1. August 2026 beginnende dreijährige Ausbildung als Friseurin sowie eine Bestätigung der Handwerkskammer für München und Oberbayern über die Eintragung des Ausbildungsvertrages in die Lehrlingsrolle.
6
Mit Schreiben vom 11. Mai 2026 an den vormaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin hörte die Antragsgegnerin diese zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Rechtsgrundlage für die Ablehnung sei § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG. Die Identität der Antragstellerin sei nach wie vor nicht geklärt. Der vormalige Bevollmächtigte der Antragstellerin äußerte sich mit Schreiben vom 10. Juni 2026. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit sei die Antragstellerin schuldlos daran gehindert, die entsprechenden Mitwirkungshandlungen zur Identitätsklärung vorzunehmen. Die Identität der Antragstellerin sei im Übrigen bereits aufgrund des EURODAC-Treffers geklärt. Ferner habe die Antragstellerin mittlerweile mit dem Türkischen Generalkonsulat in … Kontakt zwecks einer Vorsprache aufgenommen. Vorgelegt wurde eine Bestätigungsemail des Türkischen Generalkonsulats in … über einen Vorsprachetermin der Antragstellerin am 21. Juli 2026.
7
Mit weiteren Schreiben vom 25. Juni 2026 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots an.
8
Mit Bescheid vom 2. Juli 2026 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Genehmigung einer Beschäftigungserlaubnis/Ausbildungsduldung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG habe. Dem stünden§ 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sowie § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG entgegen, da die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung gewesen und ihre Identität nicht innerhalb der ersten sechs Monate nach ihrer Einreise geklärt gewesen sei. Eine bloße erkennungsdienstliche Behandlung, die Speicherung von Personalien in behördlichen Systemen oder ein EURODAC-Treffer ersetzten die gesetzlich erforderliche Identitätsklärung nicht.§ 60c Abs. 7 AufenthG führe zu keiner anderen Bewertung.
9
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin durch ihren jetzigen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 7. Juli 2026 Klage (M 27 K 26.5172) erheben lassen. Außerdem beantragt sie in diesem Verfahren,
10
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Aufnahme der Ausbildung zur Friseurin zu gestatten und hierfür eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG zu erteilen, weiter hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und die Aufnahme der Ausbildung vorläufig nicht aus ausländerrechtlichen Gründen zu verhindern.
11
Zur Klage- und Antragsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin als Minderjährige im Familienverband mit ihren Eltern in das Bundesgebiet eingereist sei und die Beschaffung türkischer Identitätspapiere nicht eigenständig und losgelöst von ihren gesetzlichen Vertretern habe betreiben können. Ihr könne daher die unterbliebene Vorlage von Identitätsdokumenten innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise nicht schematisch in gleicher Weise entgegengehalten werden wie einem volljährigen und eigenverantwortlich handelnden Ausländer. Zudem sei die Antragstellerin am 7. Juli 2026 beim Türkischen Generalkonsulat in … zwecks Beantragung eines Reisepasses vorstellig geworden. Dies sei bei einer gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Zudem sei der Antrag nicht nur auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung, sondern auch auf die Genehmigung der Beschäftigung im Rahmen der Ausbildung gerichtet gewesen. Die Ablehnung auch der Beschäftigungserlaubnis sei ermessensfehlerhaft. Ohne gerichtliche Entscheidung drohe der Verlust des Ausbildungsplatzes. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in die berufliche Entwicklung der Antragstellerin dar. Es bestehe zudem auch die konkrete Gefahr, dass die Antragsgegnerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorbereite.
12
Mit weiterem Schriftsatz vom 29. Juli 2026 vertiefte der Bevollmächtigte der Antragstellerin sein Vorbringen und führte ergänzend aus, dass auch die Regelung des § 60c Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen sei. Danach könne eine Ausbildungsduldung ungeachtet der nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abgeschlossenen Identitätsklärung erteilt werden, wenn die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen worden seien. Diese Voraussetzung sei vorliegend jedenfalls aufgrund der unverzüglichen Vorsprache der Antragstellerin beim Türkischen Generalkonsulat in … nach Eintritt der Volljährigkeit erfüllt.
13
Die Antragsgegnerin legte am 5. August 2026 die Behördenakte vor und beantragte mit Schriftsatz vom selben Tag,
14
den Antrag abzulehnen.
15
Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf § 60c Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. c AufenthG. Eine Ermessensreduktion auf Null hinsichtlich einer Beschäftigungserlaubnis sei ebenfalls nicht gegeben.
16
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
17
1. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
18
a) Der Hauptantrag auf vorläufige Gestattung der Aufnahme der Ausbildung und Erteilung einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis bleibt ohne Erfolg. Angesichts des hilfsweise gestellten Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ist der hauptsächlich gestellte Antrag dahingehend auszulegen (§§ 122, 88 VwGO), dass die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach §§ 4a Abs. 4, 60a Abs. 5b AufenthG begehrt.
19
Dieser Antrag ist bereits unzulässig. Denn Zulässigkeitsvoraussetzung ist grundsätzlich, dass der Kläger bzw. Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2021 – 6 VR 4/21 – juris Rn. 8). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Beantragt wurde durch den vormaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Mai 2026 lediglich die Erteilung einer Ausbildungsduldung mit einer in diesem Zusammenhang stehenden Beschäftigungserlaubnis nach § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Entsprechend hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid auch nur über diesen Antrag entschieden. Hinsichtlich der erstmals im gerichtlichen Verfahren beantragten isolierten Beschäftigungserlaubnis fehlt der Antragstellerin mithin das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 21.2.2025 – AN 11 S 24.2336 – juris Rn. 38).
20
b) Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
21
aa) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauerhaften Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zur verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 1 und 2 ZPO sind dazu ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
22
Da § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich zulässt, dass das Verwaltungsgericht die Regelung eines vorläufigen Zustandes trifft, darf damit die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (BayVGH, B.v. 16.8.2024 – 21 CE 24.1212 – juris Rn. 31 m.w.N.).
23
bb) Gemessen an diesen Maßstäben würde der Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall eine – zumindest teilweise – Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der vorläufige Beginn einer Ausbildung führt dazu, dass die Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache bereits einen Teil der vorgeschriebenen Ausbildungsdauer absolviert haben wird. Damit tritt insoweit eine endgültige Regelung ein (vgl. VG München, B.v. 10.3.2020 – M 10 E 19.6205 – juris Rn. 25 ff.).
24
(1) Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihr für den Fall eines Abwartens einer Hauptsacheentscheidung hinsichtlich ihres Begehrens der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ohne vorheriges Ergehen einer einstweiligen Anordnung besonders schwere, gegebenenfalls irreparable Nachteile entstehen würden. Die Antragstellerin ist derzeit im Besitz einer Duldung. Folglich ist streitgegenständlich lediglich der Nachteil, dass die Antragstellerin die Ausbildung erst verspätet beginnen kann, in der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen. Dies stellt aber keinen schweren und unzumutbaren Nachteil, der eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Vorwegnahme der Hauptsache erfordert, dar.
25
(2) Dessen ungeachtet ist ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht.
26
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Erteilungsvoraussetzungen einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG gegeben sind. Der begehrten Ausbildungsduldung steht der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG entgegen, weil die Identität der Antragstellerin nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet geklärt war und sie innerhalb dieser Frist auch nicht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
27
Nach § 60a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine näher bezeichnete Berufsausbildung aufnimmt. Die Ausbildungsduldung wird nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG jedoch unter anderem dann nicht erteilt, wenn die Identität des Ausländers bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 nicht innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise geklärt ist, wobei die Frist als gewahrt gilt, wenn der Ausländer innerhalb dieser Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat.
28
Da die Antragstellerin am 17. Dezember 2023 in das Bundesgebiet eingereist ist, hätte ihre Identität daher spätestens am 17. Juni 2024 geklärt sein müssen oder sie hätte bis zu diesem Zeitpunkt alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergreifen müssen. Der Anwendung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin sowohl zum Zeitpunkt der Einreise als auch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Sechs-Monats-Frist minderjährig war. Entgegen dem Vorbringen ihres Bevollmächtigten, der damals minderjährigen Antragstellerin könne ein etwaiges Versäumnis ihrer Eltern nicht angelastet werden, ist zunächst festzustellen, dass es bei § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG allein darauf ankommt, ob die Identität des Ausländers objektiv geklärt ist. Zur Frage, welche Maßnahmen der Identitätsklärung i.S.d. § 60c Abs. 2 Nr. 3 letzter Halbs. AufenthG erforderlich und zumutbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass es bei Minderjährigen den gesetzlichen Vertretern obliegt, die notwendigen Maßnahmen der Identitätsklärung zu ergreifen. Die Verletzung von ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten durch seine Eltern muss sich der Minderjährige grundsätzlich zurechnen lassen (BayVGH, B.v. 5.10.2021 – 19 C 21.1915 – juris Rn. 13 m.w.N.). § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG enthält auch keine Regelung dahingehend, dass ausschließlich Versäumnisse des minderjährigen Ausländers selbst, nicht aber seiner gesetzlichen Vertreter beachtlich wären. Eine Sonderregelung, wie sie etwa § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG, der ausschließlich auf das eigene Verhalten des Minderjährigen oder jungen Volljährigen abstellt, vorsieht, enthält § 60c AufenthG nicht (VG Bayreuth, B.v. 15.6.2026 – B 6 E 26.723 – juris Rn. 31).
29
Die Klärung der Identität setzt hierbei die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht. Ohne Weiteres geklärt ist die Identität in der Regel bei Vorlage eines anerkannten Passes oder Passersatzes. Die Identität lässt sich aber auch auf andere Weise klären, etwa indem diese im Rahmen der Vorsprache einer Identifizierungskommission des (vermutlichen) Herkunftslandes, bestätigt wird. Neben sonstigen Identitätsdokumenten mit Lichtbild sind auch andere amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten, geeignet, wenn sie die Möglichkeit der Identifizierung bieten. Auch amtliche Dokumente ohne biometrische Merkmale kommen grundsätzlich zum Nachweis in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2020 – 10 CE 20.2100 – juris Rn. 11).
30
Gemessen an diesem Maßstab ist die Identität der Antragstellerin bislang nicht geklärt. Ein Pass oder Passersatz wurde bislang nicht vorgelegt. Die Antragstellerin hat auch kein sonstiges amtliches Dokument aus dem Herkunftsstaat vorgelegt, welches aufgrund biometrischer Merkmale und Angaben zur Person zur Identifizierung geeignet ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 1.2.2023 – 19 C 20.2914 – juris Rn. 20). Die Tatsache, dass die Antragstellerin nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet behördlich registriert wurde und ein EURODAC-Treffer vorliegt, ist nicht als Identitätsklärung zu werten.
31
Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin mittlerweile alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. Weder zum maßgeblichen Stichtag am 17. Juni 2024 noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann von einer geklärten Identität ausgegangen werden. Die Regelung des § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 AufenthG hat Fristwahrungsfunktion. Danach gilt die maßgebliche Frist als gewahrt, wenn der Betroffene alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat. In diesen Fällen entsteht ein gebundener Rechtsanspruch auf die Ausbildungsduldung frühestens ab dem Datum der geklärten Identität (vgl. BT-Drs. 19/8286 S. 15). Bleibt die Identität hingegen ungeklärt, scheidet ein gebundener Anspruch auf die Ausbildungsduldung in jedem Fall aus; das bisherige Mitwirkungsverhalten entscheidet nur noch über die Frage, ob von dem Versagungsgrund gemäß § 60c Abs. 7 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B.v. 21.9.2021 – OVG 6 S 24/21 – juris Rn. 7).
32
Auch hat die Antragstellerin – unabhängig davon, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 60c Abs. 7 AufenthG vorliegen – nicht glaubhaft gemacht, dass das der Antragsgegnerin zukommende Ermessen dahin reduziert ist, dass allein die Ausstellung einer Ausbildungsduldung eine nach § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfreie Entscheidung darstellt, mithin das Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. hierzu OVG Lüneburg, B.v. 28.1.2025 – 13 ME 7/25 – juris Rn. 9).
33
c) Der weiter gestellte Hilfsantrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und die Aufnahme der Ausbildung vorläufig nicht aus ausländerrechtlichen Gründen zu verhindern, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Antragstellerin ist derzeit im Besitz einer bis zum 23. Oktober 2026 gültigen Duldung. Anhaltspunkte für einen darüberhinausgehenden Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung aufgrund Unmöglichkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
34
2. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 8.2.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.