Titel:
Auskunftsbegehren bezüglich erlaubt privat genutzter, dienstlich zur Verfügung, gestellter E-Mail-Accounts, datenschutzrechtlich Verantwortlicher, Beschränkung des Auskunftsanspruchs, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Datenauskunft, Verantwortlichkeit, Persönlichkeitsrecht, Interessenabwägung, E-Mail-Kommunikation, Geheimhaltungspflicht
Normenketten:
VwGO § 123
DSGVO Art. 15
DSGVO Art. 4 Nr. 7
Schlagworte:
Auskunftsbegehren bezüglich erlaubt privat genutzter, dienstlich zur Verfügung, gestellter E-Mail-Accounts, datenschutzrechtlich Verantwortlicher, Beschränkung des Auskunftsanspruchs, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Datenauskunft, Verantwortlichkeit, Persönlichkeitsrecht, Interessenabwägung, E-Mail-Kommunikation, Geheimhaltungspflicht
Tenor
I. Zum Verfahren werden Herr Prof. Dr. … … und Frau Prof. Dr. … … beigeladen.
II. Der Antrag wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf € 2.500 festgesetzt.
Tatbestand
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen die Verpflichtung des Antragsgegners, die ein – bei der Redaktion einer Vierteljahresschrift eigereichtes – Manuskript betreffenden Datenbestände in den vom Antragsgegner dienstlich bereitgestellten E-Mail-Postfächern von namentlich benannten Hochschullehrenden bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei dem Verwaltungsgericht München anhängigen Klageverfahrens mit dem Az. M 32 K 26.3986 unverändert vorzuhalten.
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Am 16. November 2025 reichte der Antragsteller bei der Redaktion der Deutschen Vierteljahrsschrift für Literaturwissenschaft und Geistesgeschichte (im Folgenden: DVjs) das Manuskript „Vermessene Verwandlungen: Virtualitätsformen und Transformationsprozesse in der deutschen Literatur um 1800“ zur Begutachtung ein. Die DVjs erscheint im Springer-Nature-Verlag und wird von mehreren Mitherausgeberinnen und Mitherausgebern verantwortet, darunter Herrn Prof. Dr. … … (Lehrstuhl für Neuere deutsche Literaturwissenschaft, … …) und Frau Prof. Dr. … … (ebenfalls … …).
3
Am 22. April 2026 erhielt der Antragsteller eine E-Mail von Herrn Prof. Dr. … mit „Unplausibilitäten“ zum externen Begutachtungsverfahren. Als E-Mail-Adresse des Absenders ist angegeben: „…“.
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Mit Schreiben vom 7. Mai 2026 richtete der Antragsteller ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO an den Antragsgegner. Gegenstand des Ersuchens ist die Erteilung von Auskunft sowie die Übermittlung einer vollständigen Kopie aller personenbezogenen Daten des Antragstellers, die im Verantwortungsbereich des Antragsgegners im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem oben genannten Vorgang verarbeitet werden. Das Schreiben benennt ausdrücklich die dienstlichen Postfächer von Herrn Prof. Dr. … und Frau Prof. … … als relevante Datenspeicher. Es erfasst sämtliche E-Mail-Korrespondenz, in der der Antragsteller namentlich oder mit Bezug auf das genannte Manuskript bzw. auf die Verfahrensbeschwerde vom 23. April 2026 erwähnt wird, sämtliche internen Voten, Stellungnahmen, Aktennotizen und Vermerke sowie die nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Angaben zu Bearbeitungszwecken, Empfängern, Aufbewahrungsdauer und Herkunft der Daten.
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Mit Bescheid vom 20. Mai 2026, erlassen durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten des Antragsgegners, lehnte der Antragsgegner die Erteilung der Auskunft mit der Begründung ab, er sei nicht datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Ziff. 7 DSGVO.
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Am 26. Mai 2026 erhob der Antragsteller gegen den Antragsgegner Klage und beantragte gleichzeitig,
7
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, sämtliche im Verantwortungsbereich de Antragsgegnerin befindlichen personenbezogenen Daten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem unter Antrag A 2 bezeichneten Vorgang - einschließlich aller in Postfächern, Backup-Systemen, Archivordnern, Ordnern für gelöschte Elemente und gesendete Elemente sowie sonstigen Datenspeichern festgehaltenen Versionen, namentlich der Datenbestände in den dienstlich bereitgestellten E-Mail-Postfächern der Hochschullehrenden Herrn Prof. Dr. … … und Frau Prof. … … … bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens unverändert vorzuhalten.
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2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die zuständigen Stellen ihrer IT-Services-Division über diese Vorhaltungspflicht in Kenntnis zu setzen und dem Gericht die erfolgte Inkenntnissetzung binnen einer Woche nach Zustellung der einstweiligen Anordnung nachzuweisen.
9
Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der dokumentierten Verweigerungshaltung des Antragsgegners gegenüber dem Auskunftsanspruch des Antragstellers, die das Risiko einer Datenmanipulation in der Zeit zwischen Klageerhebung und Entscheidung in der Hauptsache hinreichend konkretisiere.
10
Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, den allgemeinen Sicherheits- und Rechenschaftspflichten der Verantwortlichen nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 32 DSGVO.
11
Der Antragsgegner sei datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die im streitgegenständlichen Vorgang verarbeiteten personenbezogenen Daten des Antragstellers. Verantwortlicher sei nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheide. Der Europäische Gerichtshof lege diesen Begriff nach gefestigter Rechtsprechung weit aus; entscheidend sei die tatsächliche Einflussnahme auf Zwecke und Mittel der Verarbeitung. Im vorliegenden Vorgang erfülle der Antragsgegner beide Tatbestandsmerkmale. Der Antragsgegner stelle die E-Mail-Infrastruktur, die Postfächer, den E-Mail Speicher, die Backup-Systeme und die zur Verarbeitung erforderliche IT-Umgebung bereit, in der die im Vorgang verarbeiteten Daten festgehalten werden. Der Antragsgegner entscheide allein über die technische Ausgestaltung dieser Mittel, ihre Sicherheit, ihre Aufbewahrungsdauer und die Zugriffsregelungen. Andere Stellen, namentlich die Springer Nature Group oder die DVjs-Redaktion, hätten keinen technischen Zugriff auf die …-IT-Infrastruktur. Die Mittel der Verarbeitung seien in diesem Sinne ausschließlich …-kontrolliert. Die im Vorgang verarbeitenden Personen – Herr Prof. … … und Frau Prof. … … – seien Hochschullehrende des Antragsgegners und in dieser Eigenschaft Mitglieder der … im Sinne von § 2 Abs. 1 der …-Benutzungsrichtlinien für Informationsverarbeitungssysteme. Ihre dienstlichen E-Mail-Postfächer (… bzw. … oder vergleichbare Adressen unter der …-Domain) seien institutionelle Infrastruktur des Antragsgegners. Die Verarbeitung erfolge damit jedenfalls partiell unter Verfolgung der institutionellen Zwecke nach Art. 2 und 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes, soweit die Tätigkeit als Begutachtungs- und Editorialarbeit der wissenschaftlichen Selbstverwaltung des Antragsgegners zuzurechnen sei. Selbst soweit der Antragsgegner die Verfolgung der editorialpublikatorischen Zwecke der DVjs nicht ausschließlich seinen eigenen institutionellen Zwecken zurechnen möchte, liege jedenfalls eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO vor. Nach der EuGH-Rechtsprechung genüge es, dass eine Stelle einen substantiellen Beitrag zu Zwecken oder Mitteln der Verarbeitung leiste. Der Antragsgegner leiste einen solchen Beitrag – er stelle die Mittel und überlagere die Zwecke mit seinen institutionellen Aufgaben – und sei damit jedenfalls gemeinsam Verantwortlicher. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit bestünden die Pflichten beider Verantwortlicher selbständig (Art. 26 Abs. 3 DSGVO). Die betroffene Person könne ihre Rechte ausdrücklich bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen. Die Auskunftspflicht des Antragsgegners bestehe daher unabhängig von einer etwaigen weiteren Verantwortlichkeit der Springer Nature Group oder weiterer Stellen. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, den allgemeinen Sicherheits- und Rechenschaftspflichten der Verantwortlichen nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 32 DSGVO. Der Auskunftsanspruch des Antragstellers würde vereitelt, wenn die im Verantwortungsbereich des Antragsgegners befindlichen streitgegenständlichen Daten in der Zeit zwischen Klageerhebung und rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache durch Löschung, Überschreibung, Verschiebung oder andere Manipulation verändert oder entzogen würden. Die Vorhaltung dieser Daten in unveränderter Form sei daher notwendige Voraussetzung für die spätere Erfüllung des Hauptanspruchs.
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Mit Schreiben vom 10. Juni 2026 beantragte der Antragsgegner,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner sei weder Verlagsinhaber, noch Herausgeber, Vertragspartner oder Auftragsverarbeiter. Es bestehe von Seiten des Antragsgegners keinerlei Zusammenarbeits- oder Vertragsverhältnis mit dem Verlag Springer-Nature-Verlag bzw. der Redaktion des DVjs. Der Tätigkeit als Herausgeber für die Verlagsredaktion liege weder eine gesetzliche noch vertragliche Vertretungsbefugnis der Herausgeber für den Antragsgegner noch die Annahme einer gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit zwischen Antragsgegner und Verlag bzw. den Herausgebern gemäß Art. 26 DSGVO zugrunde. Die Herausgeber der DVjs nähmen insofern keine Dienstaufgaben für die Universität … oder den Freistaat Bayern wahr. Die Tätigkeit als Herausgeber erfolge weder im Haupt- noch im Nebenamt und sei unabhängig vom Antragsgegner. Die bloße Nutzung einer Mail-Adresse mit der Domain …“ durch einen Herausgeber für die Korrespondenz zwischen Herausgeber, Verlag und Antragsteller mache den Antragsgegner nicht allein aufgrund dessen zum datenschutzrechtlichen Verantwortlichen i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Nutzung stehe vielmehr der Verwendung von Mail-Adressen mit Domains anderer MailProvider gleich. Die Mail-Adresse mit der Domain …“ weise lediglich auf eine Mitgliedschaft an der … hin, was aber keinen Rückschluss auf die Zuständigkeit und datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Manuskriptes bei der DVjs und der diesbezüglichen Verfahrensbeschwerde erlaube. Hierüber stehe dem Antragsgegner keinerlei Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis zu, auch nicht in untergeordneter Weise. Über die Frage, ob und welche technischen Hilfsmittel verwendet werden, würden die Herausgeber bzw. der Verlag in eigener Verantwortlichkeit entscheiden. Entgegen den Darstellungen des Antragstellers falle der streitgegenständliche Kontext auch nicht in die Zuständigkeiten oder gesetzlichen Aufgaben des Antragsgegners. Es handele sich weder um eine staatliche Angelegenheit noch um eine Körperschaftsangelegenheit. Es liege auch keine vom Antragsteller so genannte „wissenschaftliche Selbstverwaltung“ vor. Insofern bestehe auch keine Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners nach Art. 15 DSGVO.
15
Hierauf erwiderte der Antragsteller, der Anspruch aus Art. 15 DSGVO setze allein voraus, dass der Antragsgegner personenbezogene Daten des Antragstellers verarbeite. Er sei unabhängig vom Inhalt, vom Zweck und von der rechtlichen Einordnung des Vorgangs, in dessen Zusammenhang die Daten angefallen sind, und er bedürfe keiner Begründung. Maßgeblich sei allein, wer die personenbezogenen Daten des Antragstellers in den hier betroffenen Postfächern verarbeite. Über die Mittel dieser Verarbeitung – Betrieb des E-Mail-Systems, Festlegung von Zugriffsrechten, Aufbewahrung, Archivierung und Löschung – entscheide allein der Antragsgegner. Er sei damit für die Verarbeitung der in seinen Postfächern gespeicherten Daten Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO, unabhängig davon, wer über die redaktionelle Entscheidung befunden habe. Herr Prof. … … trete im Vorgang durchgängig unter seiner dienstlichen Identität auf (Anschrift der … …, Institut für Deutsche Philologie, …, dienstlicher Sekretariats-Telefonanschluss und dienstliche …de-Adresse). Eine über das offizielle Postfach und ein öffentlich finanziertes Universitätssekretariat ausgeübte Tätigkeit sei das Gegenteil einer unabhängigen Privatangelegenheit und belege die Verfügungsgewalt des Antragsgegners über die Mittel der Verarbeitung.
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Hierzu führte der Antragsgegner aus, die Herausgeber hätten die IT-Infrastruktur der Universität … für ihre verlags- bzw. redaktionsbezogenen Zwecke genutzt. Die Herausgeber würden im Rahmen ihrer Herausgeberschaft selbständig und eigenverantwortlich entscheiden, welche Daten sie im Rahmen der Redaktions- und Verlagstätigkeit zu welchem Zweck verarbeiten und welche Mittel sie einsetzen. Sie würden nicht in Ausübung ihrer behördlichen bzw. dienstlichen Tätigkeit handeln, sondern in einer nebenberuflichen Rolle als Herausgeber einer Zeitschrift. Für diese Tätigkeit würden die Herausgeber selbst bestimmen, welche Daten verarbeitet werden (Autorendaten, Manuskripte etc.), zu welchem Zweck (Publikation der Zeitschrift) und welche Mittel eingesetzt werden (Kommunikation, Redaktion, ggf. Plattformen). Sie könnten entsprechend auch noch andere technische Hilfsmittel nutzen, z.B. andere Mail-Provider oder IT-Dienstleister. Dem Auftraggeber komme hierbei keine auch nur untergeordnete Entscheidungsbefugnis oder Mitsprachemöglichkeit zu. Für die Frage der Speicherung ihrer Daten im Zusammenhang mit der Verlagstätigkeit liege die Verantwortlichkeit ebenso allein bei den Herausgebern bzw. dem Verlag, nicht aber beim Antragsgegner. Dem Antragsgegner komme kein Recht zu, jene Daten für eigene Zwecke zu nutzen. Er entscheide nicht über Zweck und Mittel der konkreten Datenverarbeitung oder trage für diese organisatorisch Verantwortung. Hierfür spreche auch, dass der Antragsgegner in keiner Weise über die Publikation mitentscheide, die Kommunikation nicht der amtlichen Aufgabenerfüllung diene und die Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse lediglich ein technisches Kommunikationsmittel sei. Die bloße Verwendung einer „Behörden-E-Mail-Adresse“ mache eine Behörde nicht sogleich zum datenschutzrechtlich Verantwortlichen. Die Herausgeber seien gegenüber dem Antragsteller in ihrer Rolle und Funktion offen gegenübergetreten und nicht als Bedienstete des Antragsgegners im Rahmen ihrer Dienstaufgaben bzw. in Vertretung für den Antragsgegner. Es sei erkennbar für den Antragsteller um die Veröffentlichung seines Manuskriptes in einer Zeitschrift gegangen, die unstreitig weder durch noch vom Antragsgegner (mit-)herausgegeben werde. Er habe insofern auch nicht mit dem Antragsgegner, sondern mit den Herausgebern bzw. dem Verlag kommuniziert. So wenig wie der Antragsgegner zuständig und verantwortlich sei für das Verfahren im Rahmen der Veröffentlichung seines Beitrages und des damit verbundenen „Beschwerdeverfahrens“ gegenüber der Redaktion bzw. dem Verlag, so wenig sei der Antragsgegner datenschutzrechtlich Verantwortlicher gegenüber dem Antragsteller. Der Antragsteller sei weder Mitglied, Beschäftigter, Studierender oder sonstiger Vertragspartner der LMU. Der Antragsgegner habe auch im Übrigen keine personenbezogenen Daten des Antragstellers erhoben.
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Mit Schreiben vom 29. Juni 2026 führte der Antragsteller aus, die bisher gestellten Anträge würden aufrechterhalten. Ergänzend werde beantragt,
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1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sämtliche den Antragsteller betreffenden personenbezogenen Daten in den von ihm betriebenen E-Mail- Postfächern und Systemen - einschließlich Archiv-, Backup- und Gesendet-Beständen- für die Dauer des Verfahrens unverändert vorzuhalten und von jeder Löschung auszunehmen;
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2. dem Antragsgegner aufzugeben, die zur Sicherung dieses Bestandes getroffenen Maßnahmen offenzulegen.
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Nach weiterem Schriftverkehr ergänzte der Antragsgegner seine bisherigen Ausführungen dahingehend, dass es ihm nicht möglich sei, ohne dienstlichen Bezug den namensbezogenen E-Mail-Account von Professorinnen und Professoren zu durchsuchen. Das Auskunftsersuchen des Antragstellers stehe in keiner Hinsicht in Verbindung mit einer dienstlichen Tätigkeit oder öffentlichen Aufgabe des Antragsgegners.
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Mit Schreiben vom 17. Juli 2026 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller auf dessen Antrag auf ergänzende Auskunft u.a. mit, die … verarbeite als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Ziff. 7 DSGVO keine personenbezogenen Daten von ihm. Es sei kein Beschäftigungsverhältnis, kein Studierendenverhältnis, keine sonstige Mitgliedschaft oder vertragliche Anbindung seiner Person noch eine Datenerhebung bei ihm durch die Universität … festzustellen. Die Daten, die der Antragsteller dem Antragsgegner in seinem Antrag auf Auskunft mitgeteilt habe, würden für Zwecke der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Rechenschaftspflichten gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO verarbeitet. Sie würden spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelöscht. Etwaige Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem Manuskript, was der Antragsteller bei der „Redaktion der Deutschen Vierteljahresschrift für Literaturwissenschaft und Geistesgesichte“ eingereicht habe, blieben unberührt. Diesbezüglich liege das Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, dessen Entscheidung ausstehe.
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Mit Beschluss vom 15. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
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1. Die Beiladung der vom Antragsteller genannten Mitherausgeberinnen und Mitherausgeber der DVjs, Prof. Dr. … und Prof. Dr. … war gemäß § 65 Abs. 2 VwGO geboten, weil durch die Entscheidung des Gerichts ihre rechtlichen Interessen berührt werden.
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2. Soweit der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines Auskunftsbegehrens die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, abgesehen von etwaigen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem von ihm bei der Redaktion der Deutschen Vierteljahresschrift für Literaturwissenschaft und Geistesgeschichte eingereichten Manuskript, insbesondere der den Antragsteller betreffenden E-Mail-Korrespondenz der Prof. … und …, – alle weiteren – den Antragsteller betreffenden personenbezogenen Daten in den von der … betriebenen E-Mail-Postfächern und Systemen – einschließlich Archiv-, Backup- und Gesendet-Beständen – für die Dauer des Verfahrens unverändert vorzuhalten und von jeder Löschung auszunehmen sowie dem Antragsgegner aufzugeben, die zur Sicherung dieses Bestands getroffenen Maßnahmen offenzulegen, ist sein Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Antragsgegner hat zuletzt mit Schreiben vom 16. Juli 2026 dem Antragsteller mitgeteilt, dass – unberührt von etwaigen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem von ihm eingereichten Manuskript bei der Redaktion der Deutschen Vierteljahresschrift für Literaturwissenschaft und Geistesgeschichte – abgesehen von den vom Antragsteller in seinem Auskunftsantrag mitgeteilten Daten und der internen Korrespondenz zur Bearbeitung des Auskunftsersuchens „kein Beschäftigungsverhältnis, kein Studierendenverhältnis, keine sonstige Mitgliedschaft oder vertragliche Anbindung seiner Person und auch keine Datenerhebung bei ihm durch die Universität München festzustellen sei und keine personenbezogenen Daten vom Antragsteller verarbeitet würden. Angesichts dieser Auskunftserteilung geht die Forderung nach dieser über den ursprünglichen Antrag hinausgehenden weiteren Datensicherung zur Durchsetzung eines Auskunftsbegehrens daher ins Leere.
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3. Soweit im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt wird, alle im Verantwortungsbereich des Antragsgegners befindlichen personenbezogenen Daten des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Auskunftsbegehren unverändert vorzuhalten, die in Zusammenhang mit dem Manuskript stehen, das vom Antragsteller bei der Redaktion der u.a. von den Professoren … und … herausgegebenen DVjs eingereicht worden ist – insbesondere die Datenbestände in den dienstlich bereitgestellten E-Mail-Postfächern dieser Hochschullehrenden – ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den so genannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Vorliegend hat der Antragsteller keinen zu sichernden Auskunftsanspruch glaubhaft gemacht. Insbesondere kann das Auskunftsbegehren, dessen Durchsetzbarkeit vorliegend sichergestellt werden soll, nicht auf Art. 15 DSGVO gestützt werden.
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3.1. Gem. Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 Abs. 1 Nr. a – h genannten Informationen. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Antragsgegner ist somit die Verarbeitung personenbezogener Daten über den Antragsteller durch den Antragsgegner als Verantwortlichen. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Damit fällt eine E-Mail-Korrespondenz, die den Namen des Antragstellers beinhaltet, unter diese Vorschrift. Dass diese personenbezogenen Daten bei einer Verwendung in E-Mails i.S.v. Art. 4 Nr. 2 „verarbeitet“ werden, ergibt sich aus der Definition von „Verarbeitung“. Darunter wird jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung bezeichnet.
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Streitig ist lediglich, ob der Antragsgegner i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist. Nach der Definition in Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, sind sie gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO).
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Für die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Antragsgegners wird vorgebracht, dass der Begriff weit auszulegen sei. Entscheidend sei lediglich, wer sowohl über die Zwecke als auch über die Mittel der Verarbeitung entscheide. Dies sei vorliegend der Antragsgegner. Dagegen wird eingewandt, der Antragsgegner könne nicht als Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSVGO angesehen werden, da die Nutzung der Mail-Adresse mit der Domain …de vorliegend in keinem Zusammenhang mit der behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit der Hochschullehrenden stehe, sondern in einer nebenberuflichen Rolle als Herausgeber einer Zeitschrift, auf die der Antragsgegner mangels Entscheidungsbefugnis oder Mitsprachemöglichkeit keinerlei Einfluss nehmen könne und für die er keine organisatorische Verantwortung trage. Die Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse erfolge lediglich als technisches Kommunikationsmittel. Sie stehe der Verwendung von Mail-Adressen mit Domains anderer Mail-Provider gleich und mache eine Behörde nicht zum datenschutzrechtlich Verantwortlichen.
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Ob der Antragsgegner damit im vorliegenden Fall der erlaubten privaten Nutzung eines dienstlich bereitgestellten E-Mail-Accounts als Verantwortlicher i.S. von Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen ist, ist obergerichtlich nicht geklärt. Selbst bei einer unerlaubten Nutzung eines dienstlich bereitgestellten E-Mail-Accounts, einem sog. Mitarbeiterexzess, werden in der Literatur – aber auch von den Datenschutzaufsichtsbehörden und in der Rechtsprechung – unterschiedliche Auffassungen vertreten, wer als Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen ist. Erst recht besteht keine eindeutige Tendenz in der Rechtsprechung darüber, wer bei erlaubter privater Nutzung eines dienstlich bereitgestellten E-Mail-Accounts als Verantwortlicher anzusehen ist.
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Nach Auffassung des Einzelrichters kommt es bei summarischer Prüfung für die Beurteilung der Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit allerdings nicht darauf an, ob die private E-Mail-Nutzung eines dienstlich bereitgestellten E-Mail-Accounts dem Mitarbeiter – wie vorliegend – erlaubt worden ist oder ob er sie unerlaubt vorgenommen hat. Denn in beiden Fällen bestimmt der handelnde Mitarbeiter für die von ihm privat vorgenommene Verarbeitung – wie im vorliegenden Verfahren vom Antragsgegner in seinen Schriftsätzen ausgeführt – sowohl Zweck, als auch Mittel und ist daher (alleiniger) Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
34
Tiefergehender Ausführungen hierzu – die eher in einem Hauptsacheverfahren vorzunehmen wären – bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da der vorliegende Eilantrag unabhängig von der Beurteilung, wer als datenschutzrechtlich Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen ist – abzulehnen ist.
35
3.2.1. Wird der Antragsgegner nicht als Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO betrachtet, besteht mangels anderweitiger Anspruchsgrundlage kein Anspruch auf die begehrte Auskunftserteilung.
36
3.2.2. Aber auch bei Bejahung der Verantwortlichkeit des Antragsgegners i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO scheitert das Auskunftsbegehren des Antragstellers (und damit auch der vorliegende Eilantrag) jedenfalls aufgrund der gegenüber der Auskunftserteilung als gewichtiger einzustufenden schützenswerten Interessen der Hochschullehrenden an der Geheimhaltung ihrer Kommunikationsdaten bezüglich des Ob, des Zeitpunkts, der Adressaten bzw. Absender und des Inhalts der Kommunikation, namentlich dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Professoren.
37
3.2.2.1. Zwar enthält der Wortlaut des Art. 15 DSGVO keine Hinweise darauf, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO beschränkt wäre. Gem. Art. 15 Abs. 4 DSGVO darf lediglich das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Abs. 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
38
3.2.2.2. Die überwiegende Meinung in der Kommentarliteratur sieht aber das Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO durch Rechte und Freiheiten anderer Personen bereits in der Datenschutz-Grundverordnung selbst beschränkt (vgl. BGH, U.v. 22.2.2022, VI ZR 14/21, juris Rn. 17 m.w.N.).
39
Hierzu ist im Urteil des BGH vom 22.2.2022 -VI ZR 14/21 – juris Rn. 18 ff folgendes ausgeführt:
40
„Im Hinblick darauf, dass Art. 15 DSGVO im Lichte der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Grundrechte, insbesondere des Art. 7 (Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art. 8 der Charta (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 2017 – C-398/15, BB 2017, 652 Rn. 39 f. und vom 13. Mai 2014 – C-131/12, NJW 2014, 2257 Rn. 68 f. zu den Bestimmungen der RL 95/46/EG; zum Anwendungsvorrang der Grundrechte der Charta vgl. BVerfGE 152, 216, Rn. 42 ff. – Recht auf Vergessen II), dass die Datenschutz-Grundverordnung gemäß Art. 1 Abs. 2 DSGVO die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten schützt und dass auch laut Erwägungsgrund 63 Satz 5 die Rechte und Freiheiten anderer Personen durch die Auskunft nicht beeinträchtigt werden sollen, wäre die Annahme einer einschränkungslosen Gewährung des Auskunftsrechts in Art. 15 Abs. 1 DSGVO – auch und gerade über die Herkunft von Daten nach Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g – kaum zu begründen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Charta dürfen personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Charta hat jede Person das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kann sich demnach nicht nur der gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO Auskunftsberechtigte berufen, sondern auch derjenige, dessen Daten durch eine Übermittlung im Rahmen der Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO offengelegt würden.
Eine solche Offenlegung durch Übermittlung wäre eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO), die nur unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO rechtmäßig wäre (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Willigt die von der Auskunft über die Herkunft der Daten betroffene Person in die Übermittlung ihrer Daten nicht ein (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a DSGVO), kommt in einem Fall wie dem vorliegenden nur der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Danach wäre die Übermittlung der personenbezogenen Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (hier: der Beklagten) oder eines Dritten (hier: des Klägers im Hinblick auf sein Auskunftsrecht) erforderlich wäre, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (hier: des Hinweisgebers), die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO erfordert also eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, in deren Rahmen die Bedeutung der betroffenen Rechte, die sich aus den Art. 7 und 8 der Charta ergeben, zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – C-131/12, NJW 2014, 2257 Rn. 74 zu Art. 7 lit. f der RL 95/46/EG). Damit eröffnet Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO die Möglichkeit, widerstreitende Unionsgrundrechte Privater in Ausgleich zu bringen (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DSGVO Rn. 141; dazu, dass die Grundrechte der Charta auch in privatrechtlichen Streitigkeiten Schutz gewährleisten vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 95, 96, 111 mwN – Recht auf Vergessen II – zur RL 95/46/EG).
Auf dieselben Gesichtspunkte käme es an, sollte sich die Beschränkung des Auskunftsrechts durch Rechte und Freiheiten Dritter nicht bereits unmittelbar aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben (so Bäcker in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 3. Aufl., Art. 15 DSGVO Rn. 33). In diesem Fall eröffnet jedenfalls Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Auskunftsrecht durch ein Gesetz zu beschränken, das den „Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen“ sicherstellt.“
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Eine solche Regelung enthält Art. 10 Abs. 2 Nr. 3 BayDSG. Danach unterbleibt die Auskunft, soweit personenbezogene Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung zum Schutz der betroffenen Person oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheimgehalten werden müssen. Ob im konkreten Fall eine Geheimhaltungspflicht besteht, bestimmt sich damit nach einer Interessenabwägung im Einzelfall, wobei die berechtigten Interessen des Dritten überwiegen müssen.
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3.2.2.3. Im vorliegenden Fall würde die begehrte Auskunftserteilung über den E-Mail-Account der genannten Professoren einen gewichtigen Eingriff in deren nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dieses Recht umfasst das Recht auf Wahrung von Privat- und Intimsphäre und das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (BVerfG NJW 2008,822). Es schützt vor einem Eindringen in den persönlichen Lebensbereich sowie vor einer Ausforschung desselben. Die an die persönlichen E-Mail-Postfächer der Professoren gerichteten Nachrichten und die darüber von ihnen verfassten Nachrichten fallen deswegen, nicht anders als Briefe, als Teil ihrer individuellen Kommunikation in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Umfasst sind damit aber auch alle in Zusammenhang mit der DVjs stehenden Umstände der Nutzung der E-Mail-Accounts (Art und Häufigkeit der Nutzung, Adressaten, Absender, Inhalt der Kommunikation etc.).
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Dieses Recht überwiegt bei weitem das Interesse des Antragstellers an der begehrten Auskunftserteilung, zumal die E-Mail-Accounts der Professoren, soweit sie in Bezug auf die DVjs genutzt werden, nicht im Rahmen von Dienstaufgaben für den Antragsgegner, einer staatlichen Angelegenheit oder einer Körperschaftsangelegenheit genutzt werden, sondern ausschließlich zum nicht dienstlichen Gebrauch durch die Professoren, die dafür ebenso gut E-Mail-Adressen mit Domains anderer E-Mail-Provider nutzen hätten können.
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3.3. Angesichts dieses weit überwiegenden Interesses der Professoren an einer Verweigerung der vom Antragsteller begehrten Auskunftserteilung besteht mangels eines im Hauptsacheverfahren durchsetzbaren Anspruchs auf Auskunftserteilung im vorliegenden Eilverfahren kein Anspruch auf Vorhaltung dieser Daten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
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Der Eilantrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.