Titel:
Antrag auf einstweilige Anordnung auf Vorschuss oder vorläufige Wohngeldzahlung (abgelehnt), Anordnungsgrund (nicht glaubhaft), Anordnungsanspruch (nicht glaubhaft), Versagungsbescheid nach Untätigkeit, Versagung wegen fehlender Mitwirkung, Rechtsschutzbedürfnis, Einstweiliger Rechtsschutz, Mitwirkungspflichten, Glaubhaftmachung, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Vorwegnahme der Hauptsache, Wohnungsverlust
Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
SGB I § 42 Abs. 1
WoGG § 26a
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Antrag auf einstweilige Anordnung auf Vorschuss oder vorläufige Wohngeldzahlung (abgelehnt), Anordnungsgrund (nicht glaubhaft), Anordnungsanspruch (nicht glaubhaft), Versagungsbescheid nach Untätigkeit, Versagung wegen fehlender Mitwirkung, Rechtsschutzbedürfnis, Einstweiliger Rechtsschutz, Mitwirkungspflichten, Glaubhaftmachung, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Vorwegnahme der Hauptsache, Wohnungsverlust
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Auszahlung eines Vorschusses bzw. eine vorläufige Wohngeldzahlung, nachdem ihm Wohngeld versagt wurde.
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Mit am … April 2026 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Antrag vom … April 2026 beantragte der 1976 geborene Antragsteller erstmals Wohngeld in Form eines Mietzuschusses für die von ihm alleine unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift bewohnte Mietwohnung (70 m²). Hierbei gab er an, 820,80 Euro (netto) Arbeitslosengeld zu beziehen und über einen Pkw im Wert von 3.000 Euro zu verfügen. Die Wohnung sei nach dem München-Modell mit öffentlichen Mitteln gefördert. Ausweislich Abrechnung der Vermietergesellschaft der Antragsgegnerin beträgt die Grundmiete 634,30 Euro zzgl. 235 Euro Heiz- und Warmwasser- sowie weiteren 101 Euro Betriebskosten (insgesamt 970,30 Euro warm). Danach besteht ein Zahlungsrückstand in Höhe von 2.043,87 Euro.
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Mit am 7. Mai 2026 beim Sozialgericht München (S 35 SV 50/26 ER) eingelegtem
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Eilantrag vom 4. Mai 2026
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wandte sich der Antragsteller gegen die „verzögerte Bearbeitung“. Hierzu erklärte er mit tags darauf beim Sozialgericht eingegangenem Schreiben und weiterem Schreiben vom … Mai 2026, er habe am … Dezember 2025 eine Aufstockung auf Bürgergeld beantragt. Den Bescheid über Arbeitslosengeld I habe er erst kürzlich erhalten. Eine Aufstockung stünde weiterhin aus. Er habe sich beim Jobcenter abgemeldet, da Wohngeld gegenüber Bürgergeld vorrangig sei. Seine Vermietergesellschaft habe ihm bereits mit Kündigung gedroht, es stapelten sich Rechnungen und ihm würde bald der Strom abgedreht werden. Private Darlehen seien ausgeschöpft und er befinde sich in einer akuten Notsituation. Das Arbeitslosengeld I sei seine derzeit einzige Einnahmequelle.
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Nachdem der Antragsteller dem schriftlichen Verlangen der Antragsgegnerin vom … Mai 2026 auf Vorlage einer Kopie des Bewilligungsbescheids für Arbeitslosengeld I innerhalb Fristsetzung bis zum ... Juni 2026 nicht nachkam, versagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller das beantragte Wohngeld mit Bescheid vom … Juni 2026 im Wesentlichen mit der Begründung, dass er durch die Nichtvorlage der geforderten Bescheinigung seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sei.
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Mit Beschluss vom 22. Mai 2026 erklärte das Sozialgericht München den Rechtsweg zu der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht München.
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Am 1. Juli 2026 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Versagungsbescheid ein mit der Begründung, er habe unter Zeugen alle geforderten Unterlagen in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingeworfen. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller am 23. Juli 2026 mit, dass ihr die geforderten Unterlagen nicht vorlägen.
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Die Antragsgegnerin führte mit Schriftsatz vom 13. Juli 2026 aus, einen Antrag nach § 26a WoGG habe der Antragsteller bislang nicht gestellt. Aufgrund des Versagungsbescheids vom … Juni 2026 habe sich die Sache erledigt. Eine Antragstellung unterblieb.
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Mit Schreiben vom 6. Juli 2026 forderte das Gericht den Antragsteller auf, seine Notlage innerhalb von zwei Wochen konkret darzulegen und glaubhaft zu machen. Dieses sowie ein weiteres gerichtliches Schreiben vom 13. Juli 2026 blieb unbeantwortet.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
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Das Gericht legt den Antrag sachdienlich gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller eine vorläufige Zahlung von Wohngeld gem. § 26a des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 11 Abs. 8 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist (WoGG), oder einen Vorschuss nach § 42 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223) geändert worden ist (SGB I), bis zum bestandskräftigen Abschluss seines – derzeit im Widerspruchsverfahren – befindlichen Wohngeldverfahrens begehrt. Eine Auslegung des Antrags dahingehend, die Antragsgegnerin einstweilig zu verpflichten, über den Wohngeldantrag unverzüglich zu entscheiden, kommt nicht in Betracht, nachdem die Antragsgegnerin den Antrag bereits am … Juni 2026 verbeschieden hat. Einem darauf gerichteten Antrag würde es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da eine Untätigkeit nicht mehr vorliegt und insoweit Erledigung eingetreten ist.
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Der so auszulegende Antrag hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die hier jedenfalls faktische Vorwegnahme der Hauptsache gelten gesteigerte Anforderungen sowohl an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (OVG NRW, B.v. 7.5.2021 – 12 B 520/21 – juris Rn. 8).
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Der Antragsteller hat vorliegend weder Anordnungsgrund (1.) noch Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht.
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1. Ein Anordnungsgrund, d.h. die konkrete Gefahr eines Wohnungsverlusts, ist nicht ersichtlich.
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Es entspricht dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich dabei grundsätzlich um eine vorläufige Regelung handelt und der Antragsteller nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch im Hauptsacheverfahren gerichtet ist bzw. wäre. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll also nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
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Im Rahmen des Wohngeldes ist insoweit ergänzend zu berücksichtigen, dass Wohngeld zur Sicherung des Wohnens lediglich als Zuschuss zu den laufenden Aufwendungen für Wohnraum (§ 1 Abs. 2 WoGG) bis zu einem Höchstbetrag (§ 12 WoGG) geleistet wird. Wohngeld dient daher nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts. Im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung setzt dessen Erfolg also voraus, dass nur durch die Gewährung von Wohngeld der unmittelbar drohende Verlust der Wohnung abgewendet werden kann (vgl. NdsOVG, B.v. 18.4.2024 – 14 ME 66/24 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 14.11.2017 – 12 CE 17.2012 – juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 14.2.2013 – 12 B 107/13 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 19.1.2015 - M 22 E 14.399 – juris Rn. 22).
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Der Antragsteller hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass ihm der Verlust der Wohnung konkret drohen würde. Dies hat er lediglich schriftsätzlich erklärt, jedoch nicht – etwa durch Schreiben seines Vermieters – glaubhaft gemacht. Der Beleg eines Zahlungsrückstandes reicht hierfür nicht aus. Der gerichtlichen Aufforderung, seine Notsituation innerhalb von zwei Wochen durch Vorlage von Unterlagen zu belegen, kam der Antragsteller nicht nach.
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2. Auch ein Anordnungsanspruch, d.h. ein sehr wahrscheinlich vorliegender Anspruch auf Wohngeldzahlung, der Grundlage für einen Anspruch auf Vorschusszahlung nach § 42 Abs. 1 SGB I oder auf vorläufige Wohngeldzahlung nach § 26a WoGG ist, wurde nicht glaubhaft gemacht.
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Vielmehr dürfte die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach der gebotenen summarischen Prüfung zu Recht Wohngeld auf der Grundlage von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I versagt haben.
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Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen.
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Diese Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I liegen vor, weil der Antragsteller die von der Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis 3. Juni 2026 – mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Versagung – angeforderten Unterlagen (Kopie des Bescheids über die Bewilligung von Arbeitslosengeld I) nicht vorgelegt hat. Dieser geforderte Nachweis wurde dabei auch zu Recht von dem Antragsteller verlangt, weil er zur Berechnung des Wohngeldanspruchs maßgeblich ist.
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Der Antragsteller hat seine – bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestehende – Säumnis auch nicht nachgeholt oder Gründe vorgetragen, die seine Säumnis glaubhaft entschuldigen würden. Soweit er vorgetragen hat, er habe alle geforderten Unterlagen unter Zeugen in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingelegt, ist aufgrund der allgemeinen Formulierung bereits unklar, ob dies auch den Bescheid über das Arbeitslosengeld betrifft. Überdies hat er hierüber keinen Nachweis erbracht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.