Titel:
Verweisung an anderes Verwaltungsgericht, Örtliche Unzuständigkeit, Behördensitz, Dienstlicher und privater Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde, dienstlicher Wohnsitz setzt ein Dienstverhältnis zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits voraus, Örtliche Zuständigkeit, Beamtenverhältnis, Dienstsitz, Verwaltungsgericht, Verweisung, Unanfechtbarkeit
Normenketten:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
VwGO § 83 S. 1
VwGO § 52 Nr. 4 S. 2
Schlagworte:
Verweisung an anderes Verwaltungsgericht, Örtliche Unzuständigkeit, Behördensitz, Dienstlicher und privater Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde, dienstlicher Wohnsitz setzt ein Dienstverhältnis zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits voraus, Örtliche Zuständigkeit, Beamtenverhältnis, Dienstsitz, Verwaltungsgericht, Verweisung, Unanfechtbarkeit
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Gründe
1
Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig, da sich der nach § 52 Nr. 4 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgebliche Dienstsitz der Behörde, die die streitgegenständliche Entscheidung hinsichtlich des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens getroffen hat und welche die Stadt … ist, im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Augsburg befindet (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO).
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Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kläger oder der Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der vorrangig in den Blick zu nehmende dienstliche Wohnsitz eines Beamten ist gemäß Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) der Ort, an dem seine Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
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Hat der Kläger oder Beklagte jedoch keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat (§ 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO).
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Der Begriff des „Zuständigkeitsbereichs der Behörde“ in § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO stellt auf den der Behörde auf Grundlage der staatlichen Gliederung und Verwaltungsorganisation jeweils generell zugewiesenen Verwaltungsbezirk und nicht auf die im Einzelfall gegebene örtliche Zuständigkeit für die dienstrechtliche Maßnahme ab (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 19.10.2023 – 3 K 3682/23 – juris Rn. 3 ff.). Würde man eine weite universelle Zuständigkeit für dienstliche Maßnahmen annehmen, würde der vom Gesetzgeber vorgesehene § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO kein Anwendung mehr finden, da der dienstliche oder private Wohnsitz des Klägers dann immer im Zuständigkeitsbereich der Behörde läge. Es ist auf die allgemeine territoriale Zuständigkeit der Behörde abzustellen (VG Bayreuth, U.v. 19.8.2024 – B 5 K 23.45 – juris Rn. 23; VG München, B.v. 7.5.2026 – M 5 K 25.613 – nicht veröffentlicht Rn. 4; anders noch VG München, B.v. 17.12.2018 – M 5 K 17.2384 – juris Rn. 4 ff.).
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Die Zuständigkeit der Stadt … ist auf Angelegenheiten in ihrem Stadtgebiet bzw. mit Bezug zu ihrem Stadtgebiet begrenzt (Art. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Die Dienststelle des Antragstellers hinsichtlich seines Beamtenverhältnisses zum Freistaat Bayern befindet sich in …, Landkreis …. Der private Wohnsitz des Antragstellers liegt in …, Landkreis … und ebenfalls nicht im Zuständigkeitsbereich der Behörde, die die streitgegenständliche Abbruchentscheidung getroffen hat.
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Vorliegend begehrt der Antragsteller zwar keine Aufhebung eines Verwaltungsaktes wie dies in § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO vorgesehen ist. Die Bestimmung des § 52 Nr. 4 VwGO gilt jedoch für alle beamtenrechtlichen Streitigkeiten unabhängig von der Klageart und auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Kraft in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 52 Rn. 34; Schenk in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2025, § 52 Rn. 41 f.; zur ausdrücklichen Anwendung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO auch auf die allgemeine Leistungsklage: VG Gießen, U.v. 14.3.2017 – 4 K 1887/15.GI – juris Rn. 23; VG Düsseldorf, U.v. 21.1.2013- 23 K 2501/08 – juris Rn. 45; VG Augsburg, B.v. 5.5.2008 – Au 2 K 08.520 – juris Rn. 1).
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Dessen ungeachtet, wollte man § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO für nicht anwendbar erachten, ergäbe sich aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ebenfalls eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Augsburg, da der private Wohnsitz des Antragstellers in Schwaben liegt. Zwar befindet sich der gegenwärtige dienstliche Wohnsitz des Antragstellers in …, Landkreis …, Regierungsbezirk Oberbayern. Dieser dienstliche Wohnsitz bezieht sich jedoch auf das gegenwärtige Beamtenverhältnis des Antragstellers zum Freistaat Bayern. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft jedoch die vom Antragsteller angestrebte Entstehung eines Beamtenverhältnisses zur Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat im Verhältnis zur Antragsgegnerin keinen dienstlichen Wohnsitz, weshalb auf den privaten Wohnsitz abzustellen ist. Denn ein für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblicher dienstlicher Wohnsitz setzt ein Dienstverhältnis zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits voraus (VG Köln, B.v. 24.9.2025 – 15 L 4384/24 – juris Rn. 6)
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Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG).
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).