Titel:
Anspruch auf Herausgabe der Akte (Ablehnung), Akteneinsicht, Auskunftsanspruch, Kein Anordnungsgrund, Sozialdatenschutz, Kindeswohl, Sorgerecht, einstweiliger Rechtsschutz, Beweisführung
Normenketten:
VwGO § 123
SGB X § 25
DSGVO Art. 15
BGB § 1671
Schlagworte:
Anspruch auf Herausgabe der Akte (Ablehnung), Akteneinsicht, Auskunftsanspruch, Kein Anordnungsgrund, Sozialdatenschutz, Kindeswohl, Sorgerecht, einstweiliger Rechtsschutz, Beweisführung
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt die vollständige Herausgabe ihrer Jugendamtsakte sowie die Akten ihrer Kinder in Kopie.
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Die Antragstellerin ist Mutter des am … 2024 geborenen E. sowie des am … 2018 geborenen Y. und übt zusammen mit deren Vater das gemeinsame Sorgerecht aus.
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Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2026, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob die Antragstellerin Klage (M 18 K 26.958) gegen einen Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2026, in dem der Antrag auf Übernahme der Kosten für außerschulische Eingliederungshilfe für E. abgelehnt wurde, und erhob gleichzeitig einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO (M 18 E 26.961). In diesen Verfahren beantragte die Antragstellerin die Beiziehung der vollständigen Verwaltungsakte des Antragsgegners, der vollständigen Jugendamtsakte, der Gesundheitsakte des Kindergartens sowie sämtlicher schulpsychologischer und medizinischer Unterlagen, hilfsweise vollständige Akteneinsicht in die beim Jugendamt des Antragsgegners geführten Jugendamtsakten.
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Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2026 beantragte die Antragstellerin unter dem Betreff „Ergänzende Unterlagen und Anträge zur Klage – Az.: M 18 E 26.961 / M 18 K 26.959“
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I. Akteneinsicht in sämtliche Vorgänge, die diesem und den vorausgegangen Verfahren zugrunde liegen.
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II. Erneute und vollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und § 25 SGB X über sämtliche gespeicherten und an Dritte übermittelten Daten zu ihrer Person und ihrem Kind.
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Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Anfrage der Antragstellerin vom 28. November 2025 nicht vollständig beantwortet worden sei. Stattdessen habe sie lediglich zwölf Seiten von ihr zuvor eingereichten Unterlagen sowie eigenen Notizvermerken ohne weitere relevante Daten erhalten.
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Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2026 führte die Antragstellerin ergänzend aus, dass sie am 23. Februar 2026 mit der Sachgebietsleitung des Jugendamtes des Antragsgegners, Frau T., telefoniert habe. Frau T. habe ihr eine bloße Einsichtnahme in die Akten vor Ort angeboten. Die Antragstellerin habe dieses Angebot abgelehnt, da sie aufgrund ihrer eigenen Diagnosen (Autismus und ADHS) zwingend auf eine häusliche, reizarme Umgebung angewiesen sei, um die hochkomplexen Akteninhalte strukturiert zu erfassen. Eine Einsicht unter Zeitdruck in den Amtsräumen des Antragsgegners würde ihr Recht auf effektive Akteneinsicht faktisch leerlaufen lassen. Trotz mehrfacher fachlicher Beratung der zuständigen Sachbearbeiterin durch den Datenschutzbeauftragten des Antragsgegners, welche Unterlagen ihr zwingend zuzusenden seien, seien ihr bisher nur vereinzelte Dokumente ausgehändigt worden. Eine vollständige Beantwortung ihrer DSGVO-Anfrage sei trotz dieser internen Weisung nicht erfolgt. Die Aktenauskunft sei existenziell für das Verfahren am Amtsgericht Erding (Az.: … … Das Jugendamt des Antragsgegners greife massiv in die elterliche Sorge ein, indem es der Antragstellerin untersage, „auf Diagnosen zu drängen“ oder „ärztlich zu intervenieren.“ Das Jugendamt habe 2024 zudem eine Meldung nach § 8a SGB VIII bei der Klinik initiiert, deren Hintergründe die Antragstellerin zur Rechtsverteidigung gegen die irreführenden Vorwürfe des Kindsvaters dringend aufklären müsse. Nur die vollständige Akte könne belegen, wie die notwendige Förderung ihres Kindes systematisch verhindert werde. Zudem legte die Antragstellerin unter anderem ein Schreiben der Verfahrensbeistandschaft in dem familiengerichtlichen Verfahren 206 F 623/24 vor dem Amtsgericht Erding vom 18. Februar 2026 vor. Aus diesem geht hervor, dass die Eltern derzeit das gemeinsame Sorgerecht ausüben würden und die Antragstellerin beim Amtsgericht Erding einen Antrag auf alleinige Sorge gestellt habe (Az.: 206 F 682/25).
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Mit Schriftsatz vom 6. März 2026 führte der Antragsgegner aus, dass vom Allgemeinen Sozialen Dienst nur die Akten bereitgestellt werden könnten, die das Thema Nachhilfe betreffen. Die übrigen Akten zu den Vorgängen Schulbegleiter und Heilpädagogische Übungsbehandlung würden Inhalte enthalten, die dem besonderen Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe (§§ 6a, 65 SGB VIII sowie § 67d Abs. 2 SGB X) unterlägen. Diese würden daher nicht übersandt. Eine Einsichtnahme sei aufgrund des schutzwürdigen Interesses des Kindes und aufgrund der konfliktären Situation zwischen Kindsvater und Kindsmutter nur in die Unterlagen möglich, die der Antragstellerin bereits bekannt seien.
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Mit Schriftsatz vom 11. April 2026 beantragte die Antragstellerin sodann nochmals ausdrücklich (auch) im einstweiligen Rechtsschutz die vollständige Herausgabe ihrer Jugendamtsakte sowie der Akten (erstmals) ihrer (beiden) Kinder in Kopie. Ihre DSGVO-Anfragen seien nur unvollständig und mit massiven, unbegründeten Schwärzungen beantwortet worden. Obwohl ein sechsmonatiges Clearing ergeben habe, dass keine Kindeswohlgefährdung vorläge, behaupte das Jugendamt nur wenige Monate später vor dem Familiengericht das Gegenteil, ohne sie vorher anzuhören. Die Antragstellerin müsse die Akte einsehen, um nachzuvollziehen, wie es zu dieser unbegründeten Kehrtwende gekommen sei. Zudem sei die Akte notwendig, um zu verstehen, warum der Schutz vor der Gewalt des Vaters, der Kinder- und Menschenrechte verletzten würde, in der Dokumentation offenbar missachtet werde. Aufgrund ihres Autismus benötige sie die Akte in Kopie zu Hause. Eine Einsichtnahme vor Ort sei ihr wegen der psychischen Belastung und Reizüberflutung nicht möglich.
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Mit Schreiben vom 13. April 2026 wandte sich der Datenschutzbeauftragte des Antragsgegners an die Antragstellerin und teilte mit, welche personenbezogenen Daten vom Sachgebiet 21-1 Wirtschaftliche Hilfe verarbeitet werden. Zudem wies er darauf hin, dass der Auskunftsanspruch nach DSGVO keinen Zugang oder Einsicht in die kompletten Verwaltungsdokumente ermögliche. Eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO enthalte regelmäßig und zum großen Teil personenbezogene Daten und Dokumente, welche der Antragstellerin bereits bekannt seien oder bereits vorlägen. Dies läge daran, dass diese personenbezogenen Daten bei ihr oder mit ihrer Hilfe erworben worden seien oder im direkten Austausch mit der Antragstellerin verarbeitet worden seien, wie beispielsweise Stellungnahmen von der Antragstellerin oder Bescheide an diese. Dazu übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin umfangreiche Dokumente für die Verarbeitungszwecke „Prüfung der beantragten Nachhilfe nach § 35a SGB VIII“, „Heilpädagogische Übungsbehandlung nach § 35a SGB VIII“, „Prüfung und Gewährung von Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII“ sowie „Prüfung und Gewährung von Sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 SGB VIII“.
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Mit Schriftsatz vom 30. April 2026 beantragte der Antragsgegner bezüglich der vollständigen Herausgabe der Jugendamtsakten,
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den Antrag abzuweisen.
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Der Antragsgegner führte zur Begründung insbesondere aus, dass derzeit in den Bereichen Allgemeine Soziale Dienste (Erziehungs- und Eingliederungshilfen), Wirtschaftliche Hilfen, Beistand- und Vormundschaften und Besondere Soziale Dienste (Trennungs- und Scheidungsberatung) Verfahren offen seien. Bezüglich der Auskunft nach Art. 15 DSGVO verwies der Antragsgegner auf das Schreiben des Datenschutzbeauftragten vom 13. April 2026, in dem dieser der Antragstellerin bereits erläutert habe, dass eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO regelmäßig und zum großen Teil personenbezogene Daten und Dokumente enthalte, welcher der um Auskunft ersuchenden Person womöglich bereits bekannt seien oder bereits vorlägen. Zum Akteneinsichtsbegehren führte der Antragsgegner insbesondere aus, dass die Akten aus dem Bereich Wirtschaftliche Hilfe (Heilpädagogische Übungsbehandlung, Schulbegleiter und Nachhilfe) der Antragstellerin nahezu vollständig übersandt werden konnten. Der Einsicht in die vollständigen Akten der Bereiche Allgemeine Soziale Dienste (Erziehungs- und Eingliederungshilfen), Beistand- und Vormundschaften und Besondere Soziale Dienste (Trennungs- und Scheidungsberatung) stehe § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen. Demnach sei eine Behörde zur Gestattung von Akteneinsicht nicht berechtigt, soweit diese Sozialdaten dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin des Jugendamtes zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfen anvertraut worden seien. Ein Ausnahmefall nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB VIII, insbesondere das Einvernehmen des Kindsvaters zur Akteneinsicht der Antragstellerin nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, läge nicht vor und sei auch nicht zu erwarten.
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Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 wurden die (Eil-)Anträge auf Akteneinsicht bzw. Aktenherausgabe (M 18 E 26.3352) vom Eilverfahren M 18 E 26.961 abgetrennt. Der Antrag der nicht alleinvertretungsberechtigten Antragsstellerin auf Gewährung von Eingliederungshilfe wurde mit Beschluss vom 7. Mai 2026 abgelehnt (M 18 E 26.961).
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Mit Schreiben vom 15. Juli 2026 bat das Gericht die Antragstellerin im gegenständlichen Eilverfahren um Mitteilung des aktuellen Standes des Verfahrens 206 F 682/25 vor dem Amtsgericht Erding (Familiengericht). Eine Antwort der Antragstellerin blieb aus.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie im Verfahren M 18 K 26.959 und M 18 E 26.961 und der vorgelegten Behördenakten des Antragsgegners verwiesen.
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Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
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Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
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Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber – zumindest in zeitlicher Hinsicht – vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4).
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Die Antragstellerin konkretisierte ihren mit Schriftsatz vom 12. Februar 2026 erstmals gestellten Antrag auf Akteneinsicht und Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und § 25 SGB X mit Schriftsatz vom 24. Februar 2026 dahingehend, dass sie die Herausgabe einer vollständigen Aktenkopie begehrt, und stützt diesen Anspruch ausdrücklich auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Mit Schriftsatz vom 11. April 2026 beantragte sie sodann die vollständige Herausgabe ihrer Jugendamtsakte sowie der Akten ihrer Kinder in Kopie.
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Hierzu lässt sich zunächst festhalten, dass Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner eigenständige Akten führt, die ausschließlich die Antragstellerin betreffen, nicht vorliegen und für eine gegenteilige Annahme auch von der Antragstellerin nichts Belastbares vorgetragen wurde. Eltern können im Rahmen der Bearbeitung jugendhilferechtlicher Angelegenheiten Gegenstand der Akteninhalte sein, jedoch werden eigenständige, allein auf die Eltern bezogene Akten regelmäßig nicht geführt. Wie sich aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. April 2026 ergibt, führt dieser Akten in den Bereichen Allgemeine Soziale Dienste (Erziehungs- und Eingliederungshilfen), Wirtschaftliche Hilfen, Beistands- und Vormundschaften und Besondere Soziale Dienste (Trennungs- und Scheidungsberatung).
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Unabhängig davon und auch der Frage, ob Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Akten in Kopie begründet oder gegebenenfalls der sozialrechtliche Auskunftsanspruch nach § 25 SGB X einschlägig wäre, hat die Antragstellerin jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
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Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Der Anordnungsgrund erfordert somit gerade die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Entscheidung über die Hauptsache. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 15 CE 22.2689 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 12 CE 11.2215 – juris Rn. 6).
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Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin vorliegend keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre und mit ihrem Begehren nicht auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden könne.
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1. Ein Anordnungsgrund ist durch das Vorbringen der Antragstellerin, die Herausgabe der Akten sei für das familienrechtliche Verfahren erforderlich, nicht glaubhaft gemacht worden.
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Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2026 erklärte die Antragstellerin, dass eine Aktenauskunft „existenziell“ für das Verfahren vor dem Amtsgericht Erding (Az.: … …) sei. Es drohe eine akute Gefährdung der Gesundheitsfürsorge ihres Kindes (gemeint ist wohl Sohn E.). Das Jugendamt greife massiv in die elterliche Sorge ein, in dem es der Antragstellerin in einer Stellungnahme vom 23. Januar 2026 im Verfahren vor dem Amtsgericht Erding (Az.: 206 F 623/24) untersage, „auf Diagnosen zu drängen“ oder „ärztlich zu intervenieren“. Dies geschehe trotz vorliegender Überweisung des Kinderarztes, Stellungnahme der Schule und ersten Testergebnissen, die eindeutig für Autismus sprechen würden. Weitere Ausführungen zu dem genauen Inhalt des genannten Verfahrens vor dem Amtsgericht Erding erfolgten nicht. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der Verfahrensbeiständin in dem familiengerichtlichen Verfahren … … vor dem Amtsgericht Erding vom 18. Februar 2026 ergibt sich, dass die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen … … wohl einen Antrag auf alleinige Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt hat. Auf Nachfrage des Gerichts vom 15. Juli 2026 nach dem Stand des Verfahrens erfolgte keine Antwort der Antragstellerin.
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Damit bleibt insbesondere offen, in welchem Stadium sich das familiengerichtliche Verfahren befindet und ob dort überhaupt eine zeitnahe Entscheidung oder sonstige Verfahrenshandlung ansteht, für die die begehrte Herausgabe der Akten erforderlich wäre. Allein der Umstand, dass die begehrte Herausgabe der Akten möglicherweise für ein anderes gerichtliches Verfahren von Bedeutung sein könnte, vermag einen Anordnungsgrund nicht zu begründen. Soweit im familiengerichtlichen Verfahren auf Stellungnahmen des Antragsgegners Bezug genommen wird, dürften diese der Antragspartei durch das Familiengericht zugänglich gemacht worden bzw. eine Kenntnisnahme vermittels einer Akteneinsicht in dem dortigen Verfahren möglich sein. Denn im familiengerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller zur Wahrung seiner Rechte nicht auf die Akteneinsicht beim Jugendamt angewiesen. Ob und inwieweit in einem bereits anhängigen familiengerichtlichen Verfahren ein Akteneinsichtsrecht gewährt werden kann, obliegt der Entscheidung der zuständigen Familiengerichte (BayVGH, B.v. 11.3.2021 – 12 CE 21.721 – n.v. Rn. 4; BayVGH, B.v. 2.12.2011 – 12 ZB 11.1386 – juris Rn. 10). Sofern das zuständige Familiengericht die im Jugendamt des Antragsgegners geführte Verwaltungsakte beizieht, ist der Antragsteller auf sein Recht zur Akteneinsicht nach § 13 FamFG zu verweisen (VG Köln, B. v.13.05 2026 – 25 L 699/26 – juris Rn. 8 – 9; OVG NW, B.v. 24.11.2017 – 15 E 889/17 – juris Rn. 35). Sollte das Familiengericht eine Einsichtnahme tatsächlich verweigern, so bleibt dies im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens zu klären. Ohnehin hat das Jugendamt auch in diesem Verfahren die sozialdatenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten (BayVGH, B.v. 11.3.2021 – 12 CE 21.721 – n.v. Rn. 4; BayVGH, B.v. 2.12.2011 – 12 ZB 11.1386 – juris Rn. 10).
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Zudem bleibt es der Antragstellerin unbenommen, sich im familiengerichtlichen Verfahren zu den Ausführungen des Antragsgegners umfassend zu äußern und insbesondere auf das mit Schriftsatz vom 11. April 2026 „widersprüchliche Verhalten“ und die mögliche lückenhafte Dokumentation hinzuweisen. Im Verfahren vor dem Familiengericht fungiert der Antragsgegner nicht als Entscheidungsträger, sondern unterstützt das Familiengericht bei seiner Entscheidung (vgl. § 50 SGB VIII i.V.m. § 162 FamFG). Es bleibt somit dem Familiengericht vorbehalten, im Rahmen der nach § 26 FamFG bestehenden Amtsermittlungspflicht die das Sorge- bzw. Umgangsrecht betreffenden Umstände umfassend aufzuklären (vgl. VG München, B.v. 23.11.2023 – M 18 S 23.4726 – juris Rn. 28; VG München, B.v. 2.2.2021 – M 18 E 20.6335 – n.v. Rn. 38; bestätigt durch BayVGH, B.v. 11.3.2021 – 12 CE 21.721 – n.v. Rn. 3). Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, sich im familiengerichtlichen Verfahren mit den Stellungnahmen des Antragsgegners auseinanderzusetzen und hierzu ihre Sichtweise darzulegen. Es obliegt dann dem Familiengericht, die Stellungnahmen des Antragsgegners gegebenenfalls zu hinterfragen bzw. entsprechend zu beurteilen. Das Familiengericht wird die Akten des Jugendamtes beziehen, wenn die Antragstellerin dies beantragt oder das Familiengericht selbst dies für geboten oder jedenfalls sachdienlich hält (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2021 – 12 CE 21.721 – n.v. Rn. 3). Sollte die Antragstellerin dabei ihre Rechte nur eingeschränkt gewahrt sehen, so hätte sie dies mit den hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen geltend zu machen.
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2. Auch die „Beweissicherung gegen irreführende Vorwürfe“ (Schriftsatz der Antragstellerin vom 24.2.2026) vermag einen Anordnungsgrund vorliegend nicht zu begründen.
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Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich insoweit im Wesentlichen darin, die Akteneinsicht/Aktenherausgabe sei erforderlich, um die Hintergründe einer bereits im Jahr 2024 stattgefundenen Gefährdungsmeldung nach § 8a SGB VIII zur Rechtsverteidigung gegen die Vorwürfe des Kindsvaters und der Behörde aufzuklären. Es fehlt auch hier schon an der substantiierten Darlegung einer gegenwärtigen Dringlichkeit. Der bloße Umstand, dass die vollständige Akte zur Aufklärung vergangener Vorgänge und zur Vorbereitung beziehungsweise Führung der Rechtsverteidigung von Interesse ist, reicht hierfür nicht aus. Insoweit bleibt insbesondere offen, ob es sich um die Rechtsverteidigung in dem bereits (wohl noch) laufenden Verfahren vor dem Amtsgericht Erding oder um die Einleitung bzw. Vorbereitung eines neuen Verfahrens handelt. Auch die pauschale Behauptung, nur die vollständige Akte könne belegen, dass die notwendige Förderung des Kindes „systematisch verhindert“ werde, genügt hierfür nicht. Ein bloßes Aufklärungsinteresse ersetzt die erforderliche Darlegung einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht. Sollte der Vorfall für die (wohl noch) laufenden Verfahren vor dem Familiengericht relevant sein, wozu bislang kein näherer Vortrag erfolgt ist, so obliegt es dem Familiengericht zu entscheiden, ob eine Akteneinsicht in den jeweiligen Verfahren erforderlich ist (s.o.).
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3. Ein Anordnungsgrund ist auch durch das weitere Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11. April 2026 nicht glaubhaft gemacht. Die erforderliche Dringlichkeit lässt sich weder mit dem Vorbringen begründen, die Antragstellerin wolle nachvollziehen, weshalb das Jugendamt trotz eines sechsmonatigen Clearings nur wenige Monate später das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung behauptet habe, noch mit ihrem Vortrag, die Akte sei erforderlich, um zu verstehen, weshalb der Schutz vor der Gewalt des Vaters (der Kinder- und Menschenrechte verletze) in der Dokumentation des Antragsgegners missachtet worden sei. Hinsichtlich beider Gesichtspunkte erschöpft sich das Vorbringen der Antragstellerin in pauschalen Behauptungen, ohne dass sie konkret darlegt, welche Erkenntnisse oder Vorgänge sich aus der begehrten Akte ergeben sollen und weshalb deren Kenntnis gerade zum jetzigen Zeitpunkt zur Wahrung ihrer Rechte unerlässlich wäre. Zwar ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Antragstellerin die aus ihrer Sicht widersprüchliche Einschätzung des Jugendamtes sowie etwaige aus ihrer Sicht unzutreffende Darstellungen in der Dokumentation aufklären möchte. Dies vermag die für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds erforderliche besondere Dringlichkeit jedoch nicht zu begründen. Die von ihr erhobenen Vorwürfe hinsichtlich des Verhaltens des Kindsvaters und eines aus ihrer Sicht unzureichenden Schutzes können vielmehr im familiengerichtlichen Verfahren vorgebracht und dort einer entsprechenden Prüfung zugeführt werden (s.o.).
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.