Titel:
Asyl, Syrien, Verfristung, Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreiben, Nichterscheinen zur persönlichen Anhörung, Rücknahmefiktion, Einstweilige Anordnung, Rechtsschutzbedürfnis, Verfahrenseinstellung, Anhörungspflicht, Empfangsbestätigung, Abschiebungsandrohung
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG a.F. § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
AsylG a.F. § 33 Abs. 4
AsylG § 74 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Asyl, Syrien, Verfristung, Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreiben, Nichterscheinen zur persönlichen Anhörung, Rücknahmefiktion, Einstweilige Anordnung, Rechtsschutzbedürfnis, Verfahrenseinstellung, Anhörungspflicht, Empfangsbestätigung, Abschiebungsandrohung
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), durch den sein Asylverfahren aufgrund Nichtbetreibens eingestellt worden ist.
2
Er ist nach eigenen Angaben im Jahr 1989 in … (Gouvernement … …*) geboren, syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, ledig, der Volksgruppe der Araber zugehörig und spricht die Sprache Arabisch. Aufgrund rechtskräftigem Abschluss seines auf seinem Asylgesuch vom 9. März 2023 beruhenden Asylverfahrens ist der Antragsteller am 12. April 2023 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Bulgarien überstellt worden. Er reiste nach eigenen Angaben am 9. Juni 2024 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 11. Juni 2024 erneut die Durchführung eines Asylverfahrens.
3
Mit vom Antragsteller am 11. Juni 2024 gegen Empfangsbekenntnis übergebenem Schreiben belehrte das Bundesamt den Antragsteller dahingehend, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann, wenn er zu einem Anhörungstermin nicht erscheint, ohne Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben. Insoweit verweist die Belehrung auf eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung.
4
Er führte zu seinem Folgeantrag schriftlich am Tag der Antragstellung aus, er befürchte eine Zwangsrekrutierung durch in Syrien präsente Streitkräfte. Er habe keinen Wehrdienst geleistet.
5
Das Bundesamt lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 18. September 2024 als unzulässig ab und drohte Abschiebung nach Kroatien an. Die dagegen gerichtete Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Juli 2025 rechtskräftig ab (M 10 K 25.50138). Aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist hob das Bundesamt den Bescheid am 19. März 2026 auf und leitete das Verfahren mit Verfügung vom 2. Juni 2026 in das nationale Verfahren über.
6
Mit an den – auch im Verwaltungsverfahren am 29. Juni 2024 bestellten – Bevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 9. Juni 2026 lud das Bundesamt den Antragsteller zur persönlichen Anhörung für den 22. Juni 2026 unter gleichzeitigem Hinweis, dass das Bundesamt bei Nichterscheinen das Asylverfahren nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. einstellt oder den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ablehnt. Auf wen weiteren Inhalt der Belehrung wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
7
Nachdem der Antragsteller zum Termin nicht erschienen ist, stellte das Bundesamt das Asylverfahren mit Bescheid vom 1. Juli 2026 ein (Nr. 1) unter gleichzeitiger Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 2), drohte die Abschiebung nach Syrien oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Nr. 3) und befristete das im Fall einer Abschiebung eintretende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Nr. 6). Aufgrund des Nichterscheinens sei das Verfahren nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG einzustellen. Auf die weitere Bescheidsbegründung wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG)
8
Gegen diesen – am 2. Juli 2026 gem. § 4 Abs. 2 VwZG zur Post aufgegebenen – Bescheid erhob der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten am 21. Juli 2026 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 22 K 26.32114) unter dem gleichzeitigem Antrag,
9
die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
10
Zur Begründung nahm der Antragsteller Bezug auf seine gegenüber dem Bundesamt getätigten Angaben. Er sei unverschuldet an der Einhaltung des Anhörungstermins gehindert gewesen. Nähere Angaben folgten nicht.
11
Die Antragsgegnerin beantragte am 23. Juli 2026 schriftsätzlich
13
und führte mit Schriftsatz vom 10. August 2026 unter Vorlage eines Auszugs aus dem elektronischen Versand- und Zustellprotokolls betreffend das Ladungsschreiben im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller ordnungsgemäß über die Folgen eines Nichterscheinens zur persönlichen Anhörung belehrt worden sei.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.
15
Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
16
1. Maßgeblich anwendbares Recht für die Beurteilung der Zulässigkeit des Eilantrags sowie der inhaltlichen Verfahrensfragen ist die Rechtslage vor Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetz zum 12. Juni 2026 an. Denn nach der Übergangsvorschrift in § 87e Absatz 1 AsylG gilt das bisherige Verfahrensrecht für Altverfahren in Übereinstimmung mit Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung -VerfVO) fort.
17
2. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG statthaft.
18
Dem Antragsteller fehlt es im Ausgangspunkt nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung auch nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm neben einer Anfechtungsklage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids auch die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrags nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG zur Verfügung steht. Diese Alternative besteht nach § 33 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 AsylG nur einmal; wenn die erstmalige Einstellung zu Unrecht erfolgt ist, ginge der Ausländer dieser einmaligen Möglichkeit zur Heilung eines eigenen Fehlverhaltens verlustig (vgl. nur Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 33 AsylG Rn. 40 m.w.N.; insbesondere BVerfG (Kammer), B.v. 20.7.2016 – 2 BvR 1385/16 – juris Rn. 8; VGH BW, U.v. 23.1.2018 – A 9 S 350/17 – juris Rn. 20; VG Bayreuth, GB v. 21.4.2023 – B 9 K 22.31171 – juris Rn. 29).
19
Der Antrag ist jedoch als verfristet anzusehen. Der Antrag wurde nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestellt. Der mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrungversehene Bescheid wurde am 2. Juli 2026 zur Post gegeben und gilt damit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am 6. Juli 2026, als zugestellt. Eine spätere Zustellung ist nicht dargelegt. Damit wahrt die am 21. Juli 2026 um einen Tag verspätete Klage und der gleichzeitig erhobene Antrag die mit Ablauf des 20. Juli 2026 verstrichene Rechtsbehelfsfrist nicht. Soweit der mit Klageerhebung und Antragstellung vorgelegten Kopie des streitgegenständlichen Bescheids ein Stempel mit der Aufschrift „07. Juli 2026“ zu entnehmen ist, ergibt sich hieraus ohne weitere Darlegung nicht der Inhalt, dass der Bescheid erst an diesem Tag zugestellt worden ist.
20
3. Der Antrag ist überdies unbegründet.
21
3.1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO Satz 1 kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser gerichtlichen Ermessensentscheidung sind einerseits das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und andererseits das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Ls. 3).
22
Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Damit wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben und kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.
23
Das Gericht sieht unter Bezugnahme auf die Bescheidsbegründung gem. § 77 Abs. 3 AsylG von einer über die nachfolgenden Ausführungen hinausgehenden weiteren Darstellung der Gründe ab:
24
3.2. Insoweit kommt es auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetz zum 12. Juni 2026 an (vgl. 1), da die stillschweigende Rücknahme eines Asylantrags und die damit einhergehende Einstellung des Verfahrens in Art. 41 VerfVO geregelt ist. Die VerfVO findet gemäß Art. 79 Abs. 3 VerfVO aber erst für Asylgesuche Anwendung, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht sind. Hier ist das Gesuch bereits 2024 eingereicht. Maßgebliches materielles anwendbares Recht ist demnach das Asylgesetz in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.).
25
3.3. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens lagen vor.
26
3.3.1. Nach § 33 Satz 1 AsylG a.F. kann das Bundesamt, wenn der Ausländer das Asylverfahren nicht betreibt, das Verfahren einstellen oder den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ablehnen. Über das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG a.F. bei Verfahrenseinstellung nach Aktenlage zu entscheiden. Ein Nichtbetreiben des Asylverfahrens wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG a.F. insbesondere dann vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG a.F. nicht nachgekommen ist. Diese gesetzliche Vermutung gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über seinen Asylantrag nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG a.F. Über die Rechtsfolgen nach § 33 Abs. 1 AsylG a.F. ist der Ausländer schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen, § 33 Abs. 4 AsylG a.F.
27
3.3.2. Der Regelvermutungstatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG a.F. ist erfüllt, da der Antragsteller trotz Ladung zu der Anhörung am 22. Juni 2026 nicht erschienen ist. Das Ladungsschreiben vom 9. Juni 2026 war an den Bevollmächtigten des Antragstellers gerichtet. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Schreiben den Bevollmächtigten nicht erreicht haben soll, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
28
3.3.3. Für eine Widerlegung der Vermutung des Nichtbetreibens ist nichts vorgetragen. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG a.F. gilt die Vermutung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG a.F. nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über seinen Asylantrag nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Die Darlegungs- und Nachweislast zur Entkräftung der Vermutung trifft hierbei den Ausländer: Er muss nachweisen, dass das Versäumnis im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte (Heusch, in: BeckOK AuslR, AsylG § 33 Rn. 23; Wittmann, in: BeckOK MigR, AsylG § 33 Rn. 36). Solches ist hier weder geschehen noch konkret angekündigt. Bei Klage-/Antragserhebung wurde lediglich pauschal und ohne Substantiierung darauf hingewiesen, dass den Antragsteller kein Verschulden treffe.
29
3.3.4. Ferner ist das Bundesamt seiner Hinweispflicht nach § 33 Abs. 4 a.F. AsylG nachgekommen. Danach ist der Ausländer insbesondere auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG a.F. eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
30
Zwar erfüllt die dem Antragsteller infolge der Asylfolgeantragstellung am 11. Juni 2024 ausgehändigte Belehrung die Anforderungen an diese obligatorische Belehrung nicht. Insoweit ist der Antragsteller nicht auf die mögliche Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben hingewiesen worden. Die Belehrung enthält nur den Hinweis darauf, dass „es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Entscheidung ohne persönliche Anhörung)“, wenn er zum Termin der persönlichen Anhörung nicht erscheint, ohne die „Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben“. Diese Belehrung genügt den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG a.F. nicht. Diese Regelung verlangt ausdrücklich eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG, das heißt über die Rücknahmefiktion (vgl. VG Köln, U.v. 17.12.2019 – 14 K 7728/16.A – juris Rn. 27 ff.; VG Berlin, B.v. 27.2.2017 – 3 L 98.17 A – juris Rn. 9).
31
Allerdings hat das Bundesamt den Antragsteller nachfolgend entsprechend den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG a.F. zutreffend belehrt durch Ladungsschreiben vom 9. Juni 2026. Insoweit ist unschädlich, dass die Belehrung ausschließlich in deutscher Sprache erfolgt ist. Zwar bestimmt die allgemeine Verfahrensvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG a.F entsprechend der unionsrechtlichen Verfahrensgarantie des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a RL 2013/32/EU, dass das Bundesamt den Ausländer in einer Sprache unterrichtet, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Bei anwaltlicher Vertretung ist die Übersetzung jedoch entbehrlich. Einer Übersetzung des Hinweises oder einer Zustellung an den Betroffenen persönlich bedarf es in diesem Fall nicht (BayVGH, B.v. 24.4.2018 – 6 ZB 17.31593 – juris Rn. 5). Auch ist der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung schriftlich belehrt worden. § 33 Abs. 4 AsylG a.F. stellt keine qualifizierte Anforderungen formeller oder inhaltlicher Art an eine Empfangsbestätigung. Eine allgemeine Definition dieses Begriffs existiert nicht. Der Gesetzgeber hat gerade nicht den Begriff des Empfangsbekenntnisses gewählt. Somit lässt sich weder dem Gesetz entnehmen noch ergibt sich aus anderen Gründen, dass nur ein vom Empfänger persönlich ausgestelltes oder zumindest unterschriebenes Dokument als Empfangsbestätigung in diesem Sinne zu qualifizieren ist. Die Anforderung an eine Empfangsbestätigung knüpft seinem Zweck ausschließlich daran an, die Kenntnisnahme des Asylbewerbers über den Hinweis sicherzustellen. Dies kann auch durch eine andere Art von Nachweis über die Kenntnisnahme erfolgen (VG Augsburg, B.v. 5.1.2018 – Au 8 S 17.35699 – juris Rn. 24). Hier ist das Ladungsschreiben mitsamt Belehrung dem Kläger über seinen Bevollmächtigten am 9. Juni 2026 um 9.48 über dessen elektronisches Anwaltspostfach zugegangen. Dies wird durch das qualifizierte elektronische Versand- und Empfangsprotokoll des elektronischen Behördenpostfachs bestätigt. Umstände, die den Nachweis dieser Zustellung erschüttern könnten, liegen nicht vor und sind nicht vorgetragen.
32
Die Einstellung des Asylverfahrens erweist sich folglich als rechtmäßig.
33
4. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Bundesamts gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG a.F. zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, über welche gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG a.F. nach Aktenlage zu entscheiden ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG.
34
5. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 38 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 AsylG a.F. Auch zu diesen Aspekten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG.
35
Der Antrag war folglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Nach § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben.
36
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)