Titel:
Rechtsnatur der Zustimmungserteilung der Ausländerbehörde im Visumverfahren
Normenketten:
VwGO § 44a, § 78 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 71 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Die Zustimmungserteilung der Ausländerbehörde im Visumverfahren stellt kein selbstständig einklagbares oder angreifbares Verwaltungsakt dar, sondern ein Verwaltungsinternum. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Untätigkeitsklage, Anspruch auf Visaerteilung, Zuständige Behörde für Visaerteilung, Zustimmungserteilung der Ausländerbehörde, Passivlegitimation, Visumverfahren, Familiennachzug, Verwaltungsinternum, effektiver Rechtsschutz, Kostenentscheidung, Auswärtiges Amt, Auslandsvertretung, Zustimmungserteilung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Kläger begehren die Erteilung eines Visums durch die Beklagte.
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Die Kläger sind indische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1) war zuletzt im Besitz einer bis *. Mai 2026 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG. Die Klägerin zu 1) reiste am *. September 2024 aus dem Bundesgebiet aus und kehrte 2025 für einige Tage ins Bundesgebiet zurück. Am *. Dezember 2025 stellte sie beim Deutschen Generalkonsulat in M* …Indien einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs.
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Der Kläger zu 2) wurde am … November 2024 in Indien geboren. Am … Juni 2025 wurde beim Deutschen Generalkonsulat in M* …Indien ein Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs gestellt.
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Mit Schreiben vom … April 2026 teilte das Bundesverwaltungsamt den Klägern mit, dass der Antrag weiterhin in Bearbeitung bei der Ausländerbehörde der Beklagten sei.
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Mit Schreiben vom *. April 2026 forderten die Kläger die Beklagte auf, bis … April über ihre Visumanträge zu entscheiden bzw. die Zustimmung zu diesen zu erteilen.
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Mit Schreiben vom 23. April 2026 haben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, über die beim Deutschen Generalkonsulat in M* …Indien gestellten Anträge auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs unverzüglich zu entscheiden, hilfsweise über die genannten Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über die Anträge ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden worden sei. Ein zureichender Grund für die ausbleibende Entscheidung sei weder ersichtlich noch mitgeteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage lägen somit vor.
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Mit bei Gericht am 3. Mai 2026 eingegangenem undatierten Schreiben verzichteten die Kläger auf mündliche Verhandlung.
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Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2026 hat die Beklagte beantragt,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die begehrte Entscheidung über die Visaerteilung die deutsche Auslandsvertretung in M* … zuständig sei. Ausgelegt als Klage auf Zustimmung der Beklagten zur Visaerteilung scheitere die Klage daran, dass es sich dabei um ein nicht einklagbares Verwaltungsinternum handele. Auf mündliche Verhandlung wurde verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte ohne mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Soweit die Kläger mit ihrer Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Beklagten begehren, ihnen ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu erteilen, ist die Klage zulässig aber unbegründet.
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Es fehlt der Beklagten an der Passivlegitimation gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Danach ist die Klage zu richten gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Zuständig für die Erteilung eines Visums sind nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen. Deren Rechtsträger ist die Bundesrepublik Deutschland. Im Falle der Nichtentscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Visums sind Rechtsbehelfe daher gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, zu richten.
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Soweit die Untätigkeitsklage in Form der Verpflichtungsklage dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehren, ihren Visaanträgen gegenüber der deutschen Auslandsvertretung zuzustimmen, ist die Klage mangels Statthaftigkeit unzulässig, da es sich bei der begehrten Zustimmung nicht um einen selbständig einklagbaren oder angreifbaren Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG handelt (zu § 5 Abs. 5 DVAuslG BVerwG, U.v. 18.9.1984 – 1 A 4.83 – juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 21.3.2019 – OVG 3 S 9.19 – BeckRS 2019, 4848 Rn. 3). Die Zustimmungserteilung der Ausländerbehörde ist vielmehr ein reines Verwaltungsinternum (Bongard in BeckOK MigrR, Stand: 1.3.2026, § 31 AufenthV Rn 3).
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Eine danach allein mögliche Leistungsklage in Form der Vornahmeklage ist unzulässig. Ihr steht die Vorschrift des § 44a VwGO entgegen, die eine eigenständige negative Zulässigkeitsvoraussetzung für verwaltungsgerichtliche Klagen enthält (VG Frankfurt a.M., B.v. 28.3.2014 – 2 L 496/14.F.A – juris Rn. 1). Bei der Zustimmungserteilung der Ausländerbehörde im Rahmen des Visumverfahrens handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO. Ein Fall des § 44a Satz 2 VwGO liegt ersichtlich nicht vor. Die Zustimmungserteilung der Ausländerbehörde im Rahmen des Visumverfahrens ist daher nicht selbstständig einklagbar (VG Ansbach, B.v. 22.10.2012 – AN 5 E 12.01716 – juris).
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Dies begegnet auch keinen Bedenken vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG: Denn unabhängig von einem Vorabzustimmungsverfahren haben die Kläger – wie oben dargestellt – die Möglichkeit, eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zu erheben. Hat hierbei die zuständige Ausländerbehörde die erforderliche Zustimmung zur Visumerteilung versagt oder einem Antrag auf Erteilung einer Vorabzustimmung nicht entsprochen, so ist sie zu dem Rechtsstreit notwendig beizuladen. Vorläufiger Rechtsschutz ist sodann im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen. Damit steht grundsätzlich ausreichend Rechtsschutz zur Verfügung (vgl. BayVGH, B.v. 26.05.2000 – 10 ZE 00.1335 – juris Rn. 3 m. w. N.).
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Die Klage war demgemäß mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.