Titel:
Trinkwasserverordnung, Antrag auf Stilllegung im einstweiligen Rechtsschutz (abgelehnt), Stagnationsbeprobung, Einstweiliger Rechtsschutz, Trinkwasserqualität, Beweislast, Gutachtenanforderungen, Gesundheitsgefährdung, Rechtsschutzbedürfnis, Verwaltungsverfahren
Normenketten:
VwGO § 123
TrinkwV § 17
Schlagworte:
Trinkwasserverordnung, Antrag auf Stilllegung im einstweiligen Rechtsschutz (abgelehnt), Stagnationsbeprobung, Einstweiliger Rechtsschutz, Trinkwasserqualität, Beweislast, Gutachtenanforderungen, Gesundheitsgefährdung, Rechtsschutzbedürfnis, Verwaltungsverfahren
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Stilllegung der Trinkwasserinstallation in dem von unter anderem auch von ihm bewohnten Mietshaus.
2
Der Antragsteller wohnt in einer Mietwohnung in der M* …straße 1b, … … Eigentümerin des Gebäudekomplexes (L* …str. 7-9 und M* …str. 1-1c) ist die Bayerische Ärzteversorgung (im Folgenden: Vermieterin).
3
Mit E-Mail vom 12. April 2024 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und teilte mit, dass an einer Entnahmestelle in seiner Wohnung stark erhöhte Blei- und Eisenwerte im Trinkwasser festgestellt worden seien. Er legte einen Prüfbericht der … Services GmbH (Labor) vom 21. März 2024 vor. Dem Prüfbericht ist zu entnehmen, dass sich bei der Entnahmestelle in der M* …str. 1b., … … (EG; Küche, Spüle) bezüglich des Untersuchungsparameters Blei ein Messwert von 0,106 mg/l (Grenzwert nach Trinkwasserverordnung – TrinkwV: 0,01 mg/l) und für Eisen 2,45 mg/l (Grenzwert nach TrinkwV: 0,2 mg/l) ergeben habe. Zudem enthielt der Prüfbericht den Hinweis, dass die Probenahme außerhalb des akkreditierten Bereichs erfolgt sei, die Ergebnisse nur als orientierende Werte dienen und eine Probenahme von einem zertifizierten Probenehmer empfohlen werde.
4
Mit E-Mail vom 30. April 2024 bot die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein zeitnahes Beratungsgespräch mit einem Amtsarzt an und teilte mit, dass die Zufallsprobe rechtlich nicht belastbar sei und nach der TrinkwV sowohl die Probenahme als auch die Laboruntersuchung von einem zugelassenen Trinkwasserlabor durchgeführt werden müsse.
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Im der Folgezeit strengte der Antragsteller beim Amtsgericht München ein gerichtliches Verfahren gegen die Vermieterin an (Az. … * …*). In dessen Verlauf ließ das Amtsgericht mit Beweisbeschluss vom 28. Oktober 2025 ein wasserchemisches Gutachten durch die Sachverständige für chemische Untersuchung von Trink- und Abwasser Dr. G (Büro für Analytik und Umweltfragen; …-Str. 11, … …*) zu den Fragen erstellen, ob in der Mietwohnung des Antragstellers die Qualität des kalten (Frage 1) bzw. warmen (Frage 2) Trinkwassers der aktuellen Trinkwasserverordnung insbesondere in Hinsicht der Blei- und Eisenkonzentration entspricht.
6
Dem Gutachten der Sachverständigen Dr. G vom 16. März 2026 ist zu entnehmen, dass als Probenahmestellen das Waschbecken in der Küche und im Bad sowie die Dusche ausgewählt und mit Stagnation (mind. drei Stunden und nach Ablassen von einem Liter Wasser) und ohne Stagnation beprobt wurden. Bezüglich der Frage 1 kommt die Sachverständige Dr. G zu dem Ergebnis, dass nur die Proben im Bad (ohne Stagnation; Dusche und Waschbecken) den Anforderungen der TrinkwV entsprechen würden. Bei Frage 2 kommt die Sachverständige Dr. G zu dem Ergebnis, dass nur die Probe im Bad (ohne Stagnation; Waschbecken) den Anforderungen der TrinkwV entsprechen würde. Die übrigen Proben würden die vorgeschriebenen Grenzwerte der TrinkwV für Blei (0,010 mg/l) oder für Eisen (0,2 mg/l) überschreiten bzw. erreichen. Zudem stellt die Sachverständige Dr. G fest, dass das gelieferte Wasser der Stadtwerke … der TrinkwV entspricht. Auf das Gutachten wird verwiesen.
7
Die für das Gutachten vom 16. März 2026 entnommenen Proben wurden durch das Labor … … … (vgl. Seite 9 des Gutachtens vom 16. März 2026) untersucht. Weder das Labor der Labor … … … noch das Büro für Analytik und Umweltfragen der Sachverständigen Dr. G sind als Untersuchungsstelle nach § 40 TrinkwV in einer der 16 Landeslisten der Bundesländer gelistet (https://www.lgl.bayern.de/downloads/zqm/doc/internetzugang_untersuchungsstellen.pdf, aufgerufen am 10.8.2026).
8
Mit E-Mail vom 31. März 2026 wandte sich die Vermieterin an die Antragsgegnerin, teilte unter Vorlage des Gutachtens vom 16. März 2026 mit, dass bezüglich der Wohnanlage in der M* …str. 1b erhöhte Bleiwerte festgestellt worden seien und bat um fachliche Unterstützung bezüglich der erforderlichen Maßnahmen sowie einzuleitenden Schritte.
9
Mit E-Mails vom 8., 22. und 23. April 2026 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin, legte ebenfalls das Gutachten vom 16. März 2026 vor und bat um fachliche Prüfung.
10
Mit E-Mails vom 9. und 24. April 2026 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Bewertung der vorliegenden Befunde erfolge und noch nicht abgeschlossen sei.
11
Mit E-Mail vom 20. Mai 2026 informierte die Antragsgegnerin die Vermieterin über den aktuellen Handlungsbedarf bezüglich der Wohnung des Antragstellers und wies auf die Vorgaben (Qualifikation von Probenehmer und Labor; Probeentnahmestellen) hin. Zudem ordnete es die Untersuchungsergebnisse des Gutachtens vom 16. März 2026 ein. Die Antragsgegnerin kam zu dem Ergebnis, dass das Labor, das für die Analytik beauftragt wurde, nicht in der Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) aufgeführt und das angewendete Probeentnahmeverfahren nicht den normativen Vorgaben der TrinkwV entsprechen würde, da keine gestaffelte Stagnationsbeprobung veranlasst worden sei.
12
Mit E-Mail vom 20. Mai 2026 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber, dass die mit Gutachten vom 16. März 2026 ermittelten und dokumentierten Blei- und Eisenkonzentrationen nicht geeignet seien, mit den Grenzwerten der TrinkwV verglichen zu werden. Weiter wurde mitgeteilt, dass man dennoch einen Untersuchungsbedarf zur Klärung der Fragestellung nach einer potentiellen Grenzwertüberschreitung sowie ggf. erforderlichen Maßnahmen sehe, mit der zuständigen Hausverwaltung in Kontakt stehe und diese zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen bereits aufgefordert habe.
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In der Folge wandte sich eine von der Vermieterin beauftragte Sanitärfirma mit E-Mail vom 20. Mai 2026 an den Antragsteller und teilte mit, in dessen Bad (Dusche und Waschbecken) sowie in der Küche die Armaturen (inkl. Eckventile) austauschen, zusätzliche Filterkartuschen installieren und einen Duschkopf mit Aktivkohlefilter anbringen zu wollen.
14
Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 17. und 20. Mai 2026 an das Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt,
die Stilllegung der betroffenen bleiabgebenden Leitungen der Hausinstallation anzuordnen;
hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, unverzüglich eine behördlich veranlasste, den Anforderungen der TrinkwV entsprechende Untersuchung der betroffenen Trinkwasserinstallation anzuordnen und bis zum Vorliegen eines belastbaren Ergebnisses geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere die Stilllegung der betroffenen Leitungen bzw. Entnahmestellen, zu treffen;
weiter hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden kurzen Frist eine schriftliche trinkwasserrechtliche Schutz-, Stilllegungs-, Nutzungs-, Informations- oder Anordnungsentscheidung zu treffen; unverzüglich eine regelkonforme gestaffelte Stagnationsbeprobung anzuordnen sowie zu überwachen und sicherzustellen, dass sämtliche Nutzerinnen und Nutzer der Liegenschaft vorab über die Beprobung informiert und die vollständigen Ergebnisse der Beprobung dem Gericht und dem Antragsteller vorgelegt werden müssen.
15
Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass er einen Anspruch aus § 17 Abs. 1 TrinkwV habe. Das wasserchemische Gutachten vom 16. März 2026 zeige, dass es erhebliche Auffälligkeiten und Grenzwertüberschreitungen bezüglich Blei und Eisen an mehreren Entnahmestellen in seiner Wohnung gebe. Dieses Gutachten ordne die Belastung der Hausinstallation zu und beschreibe Korrosionsprodukte aus den Leitungen der Hausinstallation. Die Sachverständige habe festgestellt, dass mehrere Proben nicht den Anforderungen an die aktuelle TrinkwV entsprechen würden. Die Frist des § 17 Abs. 1 TrinkwV (12. Januar 2026) sei seit über vier Monaten abgelaufen, ohne dass ein trinkwasserverordnungskonformer Zustand der Hausinstallation hergestellt worden sei. Das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin sei seit Wochen mit dem Sachverhalt befasst und habe keine Schutz-, Stilllegungs-, Nutzungs-, Informations- oder Anordnungsentscheidung getroffen. Von Vermieterseite sei lediglich der Austausch der Duscharmatur, Küchenarmatur, Waschbeckenarmatur und Eckventile angekündigt worden. Eine Stilllegung der Hausinstallation i.S.d. § 17 Abs. 1 TrinkwV sei nicht angekündigt worden. Er sei schwerbehindert und die fortdauernde ungeklärte Trinkwassersituation stelle für ihn eine zusätzliche unzumutbare Belastung dar.
16
Mit Schreiben vom 22. Mai 2026 beantragt die Antragsgegnerin,
17
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Das behördliche Verfahren sei noch nicht abgeschlossen und werde ordnungsgemäß betrieben. Im Ergebnis stelle der Antrag eine gerichtliche Vorwegnahme einer noch nicht abgeschlossenen behördlichen Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung dar. Der Antrag sei auch unbegründet. Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch, da die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 TrinkwV nicht vorliegen würden. Es bestünden erhebliche methodische Zweifel daran, ob die mit Gutachten vom 16. März 2026 ermittelten Blei- und Eisenkonzentrationen zur Beurteilung einer Grenzwertüberschreitung nach den Vorgaben der TrinkwV herangezogen werden können. Die vom Antragsteller vorgelegten Untersuchungen aus dem Jahr 2024 seien bereits aufgrund der verstrichenen Zeit nicht geeignet den aktuellen Zustand der Gebäudewasserversorgungsanlage belastbar zu belegen. Die vorgelegten Untersuchungen seien zum Anlass genommen worden, eine eigene behördliche Aufklärung einzuleiten. Auch ein etwaiger Anspruch aus § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV sei nicht glaubhaft gemacht worden, da eine Schädigung der menschlichen Gesundheit bislang nicht belastbar festgestellt worden sei. Auch dies sei Gegenstand der aktuellen behördlichen Sachverhaltsaufklärung. Laut dem Umweltbundesamt (UBA) seien Bleileitungen regional sehr unterschiedlich verbreitet gewesen. Die Wahrscheinlichkeit für Bleileitungen in Bayern sei sehr gering, gleichwohl aber regelkonform abzuklären – was aktuell geschehe. Eilbedürftigkeit bestehe keine und dem Antragsteller sei ein Abwarten der regelkonformen Untersuchung zumutbar.
18
Mit Schreiben vom 25. Mai 2026, 30. Mai 2026, 31. Mai 2026, 9. Juni 2026, 10. Juni 2026, 11. Juni 2026, 5. Juli 2026, 8. Juli 2026, 10. Juli 2026, 11. Juli 2026 und 27. Juli 2026 vertiefte der Antragsteller sein Vorbringen. Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 3. Juni 2026, 6. Juli 2026, 29. Juli 2026 sowie 7. August 2026 und teilte jeweils den aktuellen Sachstand des behördlichen Verfahrens mit.
19
Am 5. Juni 2026 wurde u.a. in der M* …str. 1b, … … durch eine gemäß § 40 Abs. 2 TrinkwV zugelassene Untersuchungsstelle (* … … … … mbH; … …; …; aufgerufen am 7.8.2026) eine chemische Untersuchung von Trinkwasserproben nach der TrinkwV (gestaffelte Stagnationsbeprobung) durchgeführt. Die Beprobung fand im Anwesen L* …str. 7-9 und M* …straße 1-1c an sechs unterschiedlichen Entnahmestellen statt (vgl. Prüfbericht vom 23. Juni 2026; Nr. …*). Zwei Beprobungen (jeweils S0, S1 und S2-Probe) erfolgten in der M* …str. 1b. Bei einer S1-Probe in der M* …str. 1b wurde eine Grenzwertüberschreitung für Blei festgestellt. Die übrigen Proben in der M* …str. 1b waren unauffällig. In der M* …str. 1a wurde ebenfalls in einer S1-Probe eine Grenzwertüberschreitung für Blei festgestellt. Alle übrigen Proben, die am 5. Juni 2026 gezogen wurden, waren – insbesondere bezüglich der Parameter Blei und Eisen – unauffällig.
20
Mit E-Mail vom 17. Juni 2026 teilte die Vermieterin der Antragsgegnerin mit, dass die Wohnung des Antragstellers bei der Beprobung am 5. Juni 2026 nicht berücksichtigt worden sei, da zunächst die weiteren Schritte des Amtsgerichts München abgewartet werden sollten.
21
Mit E-Mail vom 2. Juli 2026 übermittelte die Antragsgegnerin der Vermieterin die Auswertung des Gesundheitsamtes bezüglich der Beprobung des Wohnkomplexes und wies darauf hin, dass die Wohnung des Antragsstellers noch beprobt werden müsse.
22
Der Bewertung der Untersuchungsergebnisse durch das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2026 ist zu entnehmen, dass das durch die … GmbH bereit gestellte Trinkwasser frei von grenzwertüberschreitenden Eisen- und Bleikonzentrationen ist (S0-Probe). Bei den Stoffkonzentrationen in den S2-Proben, die als Indikator für einen Schadstoffeintrag in das Trinkwasser aus den vor den Zapfstellen installierten Leitungssystem gilt, wurde in keiner der untersuchten S2-Proben der Grenzwert der TrinkwV für den Parameter Blei erreicht. Die Existenz von Bleileitungen könne damit laut der Bewertung des Gesundheitsamts als analytisch nachgewiesen ausgeschlossen werden. Die Stoffkonzentration in den S1-Proben, die eine Abgabe aus den Armaturenmaterial (insbesondere Wasserhähne) kennzeichnen, sei bezüglich der Grenzwerte für den Parameter Blei bei zwei Probeentnahmestellen überschritten worden.
23
Am 23. Juli 2026 erfolgte der mit E-Mail vom 20. Mai 2026 angekündigte Einbau bzw. Austausch der Armaturen (inkl. Eckventile) in der Wohnung des Antragstellers.
24
Mit Schreiben vom 29. Juli 2026 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Beprobung der Wohnung des Antragstellers am 13. August 2026 beabsichtigt sei und man mit der Laborauswertung und der Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse im September rechne.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
26
Der Antrag hat keinen Erfolg und war daher abzulehnen.
27
1. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B. v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20 m. w. N.). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
28
1.1. Der Antragsteller hat bezüglich seines Hauptantrages, mit dem er die unverzügliche Stilllegung der Leitungen der Hausinstallation begehrt, weder einen Anordnungsanspruch (1.1.1.) noch einen Anordnungsgrund (1.1.2.) glaubhaft gemacht.
29
1.1.1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der alleinig begehrte Anspruch aus § 17 Abs. 1 TrinkwV besteht. Nach dieser Vorschrift hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
30
Es fehlt an der Glaubhaftmachung, dass in der Wohnung des Antragstellers Trinkwasserleitungen bzw. Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei verbaut sind.
31
Durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. G vom 16. März 2026, das zu dem Ergebnis kommt, dass das Trinkwasser in der Wohnung des Antragstellers nicht den Grenzwerten der TrinkwV entspricht, kann ein Anspruch nach § 17 Abs. 1 TrinkwV nicht glaubhaft gemacht werden. Die Methodik, auf der das Gutachten beruht, entspricht hinsichtlich des chemischen Parameters Blei sowie des Indikatorparameters Eisen nicht den gesetzlichen Vorgaben für das Probenahmeverfahren nach § 42 Abs. 3 und Abs. 4 TrinkwV. Auch das beauftragte Labor (* … … …*), das die Wasserproben physikalischchemisch (vgl. Seite 10 des Gutachtens vom 16. März 2026) untersucht hat, ist nicht in der Bayerischen Landesliste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen nach TrinkwV des LGL (vgl. https://www.lgl.bayern.de/downloads/zqm/doc/untersuchungsstellen_trinkwv.pdf; aufgerufen am 6.8.2026) oder in den übrigen 15 Landeslisten aufgeführt.
32
Bezüglich der Methodik, die zur Anwendung kommen muss, wenn Trinkwasser in einer Trinkwasserinstallation auf die Parameter – wie hier – Blei und Eisen zu untersuchen ist, gilt Folgendes: Die Proben sind so zu entnehmen, dass sie für die durchschnittliche wöchentliche Aufnahme des Trinkwassers durch die Verbraucher repräsentativ sind (§ 42 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV). Für die repräsentative Probennahme ist gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2TrinkwV eine gestaffelte Stagnationsbeprobung nach der Empfehlung des UBA „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ vom Dezember 2018 (Bundesgesundheitsblatt 2019, S. 1026) durchzuführen. Bei der Stagnationsbeprobung und deren Auswertung sind drei Proben (S0, S1 und S2-Probe) maßgeblich.
33
Für die S0-Probe wird 1 l Volumen aus dem fließenden Wasserstrahl an der Entnahmestelle entnommen und repräsentiert die gelieferte Trinkwasserqualität (vgl. Empfehlung des UBA „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ vom Dezember 2018; Bundesgesundheitsblatt 2019, S. 1026). Bei der Beprobung am 5. Juni 2026 im Mietshaus, in dem der Antragsteller wohnt, wurde festgestellt, dass die gelieferte Trinkwasserqualität nicht zu beanstanden ist.
34
Nach der Entnahme der S0-Probe wird die Entnahmestelle für einen Zeitraum von vier Stunden, mindestens aber zwei Stunden, geschlossen. Dabei ist sicherzustellen, dass in der Zeit an dieser Entnahmestelle kein Wasser entnommen wird. Der Trinkwasserverbrauch im übrigen Gebäude wird nicht beeinflusst (vgl. Empfehlung des UBA a.a.O.). Daher verfängt der Einwand des Antragstellers (vgl. u.a. Schreiben vom 11. Juni 2026 und 8. Juli 2026), dass er in der Zeit in der in anderen Wohnungen des Mietshauses die Stagnationsbeprobung durchgeführt wurde, in seiner Wohnung einiges an Wasser verbraucht und dies die Beprobung beeinflusst habe, nicht.
35
Nach dieser Stagnationszeit werden ohne weiteren Wasserablauf zwei weitere direkt aufeinanderfolgende Proben von je 1 l Volumen entnommen (S1-Probe und S2-Probe). Die Konzentration in der S1-Probe spiegelt dabei neben der Trinkwasserinstallation auch den möglichen Einfluss der Entnahmearmatur wider, während die S2-Probe nur den Einfluss der übrigen Trinkwasserinstallation umfasst. In allen drei entnommenen Proben (S0, S1 und S2-Probe) werden die Konzentrationen bezüglich u.a. Blei und Eisen bestimmt. Die normierte Konzentration wird mit den jeweiligen Grenzwerten, die in den Anlagen der TrinkwV aufgeführt sind, verglichen (vgl. Empfehlung des UBA a.a.O.).
36
Das Gutachten der Sachverständigen Dr. G vom 16. März 2026 unterscheidet nicht in S0, S1 und S2-Probe. Es wird lediglich zwischen Wasserproben mit Stagnation und ohne Stagnation unterschieden (vgl. Gutachten vom 16. März 2026, Seite 6). In diesem Gutachten werden die Wasserproben mit Stagnation damit umschrieben, dass sie die Schwermetalle (Eisen und Blei) aus der „Hausleitung“ detektieren. Zwischen der „Hausleitung“ und den Entnahmearmaturen wird hierbei nicht unterschieden. Diese Vorgehensweise und die darauf basierende Auswertung entspricht nicht der über § 42 Abs. 3 TrinkwV i.V.m. der Empfehlung des vgl. Empfehlung des UBA a.a.O. a.a.O. vorgegebenen Vorgehensweise und Erkenntnisgewinnung des Probenahmeverfahrens. Das Gutachten ist daher nicht geeignet, um das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen aus Blei glaubhaft zu machen. Daher ist es in keiner Weise zu beanstanden, dass das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin das Gutachten der Sachverständigen Dr. G vom 16. März 2026 nicht ohne weitere Untersuchungen als ausreichende Grundlage für die vom Antragsteller begehrte Stilllegung von Leitungen herangezogen hat.
37
Die Antragsgegnerin hat das Gutachten vom 16. März 2026 jedoch folgerichtig zum Anlass genommen, um die Vermieterin des Antragstellers aufzufordern, ein Probenahmeverfahren nach § 42 TrinkwV durchzuführen. Auch die Ergebnisse dieses Probenahmeverfahrens sind nicht geeignet, das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilstücken aus Blei glaubhaft zu machen.
38
Am 5. Juni 2026 wurde in anderen Wohnungen in dem Mietshauskomplex, in dem der Antragsteller wohnt, eine Beprobung nach den Vorgaben der TrinkwV durchgeführt. In der Wohnung des Antragstellers wurden an diesem Tag zwar keine Beprobung vorgenommen und steht diese noch aus, jedoch reichen die bisher gewonnenen Ergebnisse für die Glaubhaftmachung des Vorhandenseins von Trinkwasserleitungen oder Teilstücken aus Blei im Trinkwassersystem nicht aus. Es fehlt insoweit an der für die Glaubhaftmachung erforderliche überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
39
Die bisherigen Ergebnisse der Beprobung an sechs Entnahmestellen (jeweils immer S0, S1 und S2-Probe) des Mietshauskomplexes haben in zwei Fällen hinsichtlich der S1-Probe, die neben der Trinkwasserinstallation auch den möglichen Einfluss der Entnahmearmatur widerspiegelt, den Grenzwert der TrinkwV für Blei überschritten. Bezüglich Eisen waren alle Proben (S0, S1, S2) unauffällig. Auch die S2-Probe, die nur den Einfluss der Trinkwasserinstallation umfasst, blieb bei allen Beprobungen unauffällig. Nach den Ergebnissen der Beprobung vom 5. Juni 2026 ist jedenfalls nicht die Trinkwasserinstallation in dem Mietshaus, das der Antragsteller bewohnt, die Ursache für die beiden auffälligen Werte in der S1-Probe, da die S2-Proben allesamt unauffällig waren.
40
Auch wenn die Ergebnisse der Beprobung in der Wohnung des Antragstellers noch ausstehen, lässt bereits die anderweitige fachgerechte Beprobung vom 5. Juni 2026 den Schluss zu, dass es im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sehr unwahrscheinlich ist, dass Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei in dem Mietshauskomplex, in dem der Antragsteller wohnt, vorhanden sind. Insoweit ist die Bewertung des Gesundheitsamts, die Existenz von Bleileitungen könne als analytisch nachgewiesen ausgeschlossen werden, plausibel und nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend.
41
Gegen die Befürchtung des Antragstellers, dass die vorhandene Trinkwasserleitung oder Teilstücke dieser aus dem Werkstoff Blei bestehen, spricht auch der Abschlussbericht „Abschätzung der in Deutschland noch vorhandenen Bleileitungen“ des UBA aus dem Jahr 2023 (vgl. https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/abschaetzung-derin-deutschland-nochvorhandenen, aufgerufen am 7.8.2026), wonach der (Rest-)Bestand an Bleileitungen in Bayern als „bleifrei“ angesehen werden könne (Seite 27 a.a.O).
42
Auch ein Anspruch aus § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV, wonach das Gesundheitsamt unverzüglich zu beurteilen hat, ob eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, kommt nicht in Betracht. Das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin hat nach Vorlage des Gutachtens vom 16. März 2026 eine Beurteilung vorgenommen, eine Sachverhaltsaufklärung eingeleitet, nach einer erfolgten Beprobung des Mietshauskomplexes die Existenz von Bleileitungen analytisch ausgeschlossen und damit das nach der Sachlage Gebotene erfüllt.
43
1.1.2. Der Antragsteller hat zudem auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund liegt gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
44
Eine Dringlichkeit liegt nicht bereits mit Ablauf des 12. Januar 2026 vor. Zwar nennt § 17 Abs. 1 TrinkwV diesen Zeitpunkt, jedoch sind die Voraussetzungen der Vorschrift – wie bereits ausgeführt – vorliegend nicht erfüllt.
45
Das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin hält im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den gesetzlich vorgezeichneten Weg im Rahmen der TrinkwV (vgl. über § 42 TrinkwV) ein. Wesentliche Nachteile etwa in Form von unzumutbaren Gesundheitsgefahren für den Antragsteller sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nach den bisherigen Ergebnissen der Beprobung des Mietshauskomplexes vom 5. Juni 2026 ausreichend, wenn der Antragsteller – als rein vorsorgliche Maßnahme – nach längerer Stagnation des Wassers einen Liter vor Nutzung des Wassers durchlaufen lässt, da er dann die Situation der durchwegs unauffälligen S2-Proben vorfindet. Im Übrigen wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
46
Der Vortrag des Antragstellers, der sich auf eine Zufalls-Beprobung aus dem Jahr 2024 bezieht, kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – insbesondere mit Blick auf die Ergebnisse der Beprobungen des Mietshauskomplexes am 5. Juni 2026 – keine Dringlichkeit glaubhaft machen.
47
Des Weiteren ist zu sehen, dass die aktuelle Verzögerung der Beprobung in der Wohnung des Antragstellers nicht der Sphäre der Antragsgegnerin zuzuordnen ist. Sie hat weder die ausgebliebe Beprobung der Wohnung des Antragstellers am 5. Juni 2026 zu verantworten noch sind ihr die anschließenden terminlichen Schwierigkeiten zwischen dem Antragsteller und dem für die Beprobung beauftragten Unternehmen anzulasten. Ein Termin, der den durch den Antragsteller geforderten zeitlichen Vorlauf von vier Wochen einhält, konnte (erst) für den 13. August 2026 vereinbart werden. Dies verdeutlicht, dass der Antragsteller – entgegen seines Vorbringens vor Gericht – die Überprüfung der Trinkwassersituation in seiner Wohnung für nicht besonders eilig erachtet. Der Antragsteller begehrt vorliegend zwar die sofortige Stilllegung der Trinkwasserinstallation des Mietshauskomplexes, verzögerte jedoch nach dem 5. Juni 2026 die Beprobung seiner Wohnung. Dieses Verhalten widerspricht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der durch den Antragsteller behaupteten Dringlichkeit.
48
Zudem ist vorliegend – wie bereits ausgeführt – zu sehen, dass es nach den bisherigen Ergebnissen der Beprobung vom 5. Juni 2026 des Mietshauskomplexes (durchgehend unauffälligen S2-Proben), in dem auch der Antragsteller wohnt, analytisch nachweisbar ausgeschlossen ist, dass die Trinkwasserinstallation aus Bleirohren bzw. Teilstücken besteht. Die Armaturen in der Küche und im Bad des Antragstellers wurden bereits – veranlasst durch die Vermieterin – ausgetauscht.
49
Vorsorglich wird erwähnt, dass die durch den Antragsteller mehrfach aufgeworfene Filterthematik (vgl. u.a. Schreiben des Antragstellers vom 30. Mai 2026, 6. Juli 2026) eine Angelegenheit zwischen ihm und der Vermieterin ist und die Antragsgegnerin sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht betrifft.
50
Auch der Umstand, dass der Antragsteller einen Grad der Behinderung (GDB) von 50 hat, kann angesichts der aktuellen Sachlage, keine Dringlichkeit glaubhaft machen.
51
1.2. Die hilfsweise gestellten Anträge bleiben ohne Erfolg.
52
1.2.1. Der Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin – unverzüglich Untersuchungen nach der TrinkwV anzuordnen – begehrt, ist bereits unzulässig, da dem Antragsteller hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – NVwZ 2018, 1875). Die Nutzlosigkeit des Rechtsschutzes lässt das Rechtsschutzbedürfnis vorliegend entfallen, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung durch eine Eilentscheidung nicht verbessern kann (Schoch in Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 121a).
53
Vorliegend agiert das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin – wie bereits ausgeführt – nach den Vorgaben der TrinkwV, betreibt aktuell das gesetzlich vorgesehene Verfahren und hat die Vermieterin zur Beprobung des Miethauses, in dem auch der Antragsteller wohnt, sowie insbesondere bezüglich dessen Wohnung aufgefordert. Eine Beprobung von Wohnungen des Mietshauskomplexes erfolgte am 5. Juni 2026 und wurde auch durch das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin bereits ausgewertet (s. oben). Die Beprobung der Wohnung des Antragstellers soll am 13. August 2026 erfolgen und die Ergebnisse der Beprobung werden Anfang September 2026 erwartet. Aufgrund des laufenden Verwaltungsverfahrens ist der Hilfsantrag des Antragstellers vorliegend nutzlos.
54
Soweit der Antragsteller zudem begehrt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, bis zum Vorliegen eines belastbaren Ergebnisses, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, so bleibt auch dieser Antrag erfolglos. Es ist bereits kein Anordnungsgrund ersichtlich, da die bisherigen Ergebnisse (keine S2-Probe ist auffällig; s. oben) abgesehen von einer Beprobung, die bereits erfolgt ist bzw. – im Falle der Wohnung des Antragstellers – unmittelbar bevorsteht, keinen dringenden konkreten Handlungsbedarf anzeigen. Auch wurden in der Wohnung des Antragstellers bereits die Armaturen in der Küche und im Bad im Auftrag der Vermieterin ausgetauscht, so dass der nach den bisherigen Erkenntnissen die einzig denkbare Schwachstelle bereits begegnet wurde.
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Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die anstehende Beprobung nach dem Austausch der Armaturen in der Wohnung des Antragstellers und somit als eine Beprobung von Neuinstallationen erfolgt. Nach den Ausführungen des UBA (vgl. Bundesgesundheitsblatt 2019, S. 1026 (1029)) kann bei Neuinstallationen in den ersten Wochen nach der Inbetriebnahme eine erhöhte Abgabe auftreten. Die Konzentration dürfe jedoch nicht mehr als das Doppelte der Grenzwerte betragen (§ 9 Absatz 4 Satz 3 TrinkwV). Dies sei dadurch bedingt, dass sich eine schützende Deckschicht erst ausbildet. Spätestens 16 Wochen nach der Inbetriebnahme müssen die Grenzwerte der TrinkwV eingehalten werden.
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1.2.2. Soweit der Antragsteller weiter hilfsweise begehrt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden kurzen Frist eine schriftliche trinkwasserrechtliche Schutz-, Stilllegungs-, Nutzungs-, Informations- oder Anordnungsentscheidung zu treffen, bleibt auch dieser Antrag – unter Verweis auf die bereits erfolgten Ausführungen bezüglich dem Nichtbestehen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes – ohne Erfolg. Für die hilfsweise begehrten inhaltlichen Vorgaben im behördlichen Verfahren (Sicherstellung, dass Nutzer der Liegenschaft während der Beprobung kein Wasser entnehmen; Vorlage der Ergebnisse) besteht weder eine Antragsbefugnis für Dritte noch im Übrigen ein Rechtsschutzbedürfnis. Diese Anträge können das Rechtsschutzziel des Antragstellers offensichtlich nicht erreichen, da der Trinkwasserverbrauch im übrigen Gebäude die Stagnationsbeprobung – wie bereits ausgeführt – laut dem UBA nicht beeinflusst. Bezüglich der Übermittlung der Ergebnisse der Beprobung ist der Hilfsantrag ebenfalls nutzlos, da die Antragsgegnerin gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Übermittlung von Urkunden oder Akten und zu Auskünften gegenüber dem Gericht verpflichtet ist. Gemäß § 100 Abs. 1 VwGO kann der Antragsteller – wie bereits erfolgt – Einsicht in die dem Gericht übermittelten Behördenakten erhalten.
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2. Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Da über die Hilfsanträge zu entscheiden war, waren die Streitgegenstände grundsätzlich zu addieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG), wobei bezüglich des ersten Hilfsantrags von einer Addition gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen wurde, weil dieser im Ergebnis auf dasselbe Interesse (Stilllegungsanordnung) wie der Hautpantrag gerichtet war. Der weiter gestellte Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller mittels des Gerichts das Verwaltungsverfahren zu beeinflussen und auszugestalten begehrte, war als selbstständiger Streitgegenstand zu addieren.