Titel:
Selbstbeiordnung eines Rechtsanwalts bei Prozesskostenhilfe
Normenketten:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 121
Leitsatz:
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ist zweckentsprechend dahingehend einzuschränken, dass eine Selbstbeiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht kommt. Wäre sie zulässig, ginge es nicht um die Ermöglichung des Zugangs zum Gericht, sondern um die Eröffnung einer Einnahmequelle des prozessführenden Rechtsanwalts zu Lasten der Staatskasse. Dies ist vom Zweck des Prozesskostenhilferechts und der Beiordnungsvorschriften nicht gedeckt.
Schlagworte:
Prozessfähigkeit, Vertretung Minderjähriger, Hilfebedürftigkeit, Mehrbedarf, Unterkunftskosten, Prozesskostenhilfe, Selbstbeiordnung
Vorinstanz:
SG München, Beschluss vom 08.06.2026 – S 22 AS 1003/26 ER
Tenor
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 08. Juni 2026 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 08. Juni 2026 wird verworfen.
III. Der Beschwerdegegner erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin zu 1 zu einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers zu 2 sind nicht zu erstatten.
IV. Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin zu 1 für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
1
Die 1963 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 1 (in der Folge: Antragstellerin) ist die Mutter des im Dezember 2011 geborenen Antragstellers und Beschwerdeführers zu 2 (in der Folge: Antragsteller).
2
Die Antragsteller leben unter der im Rubrum angegebenen Adresse zu einer monatlichen Miete iHv 2534 Euro zzgl 197,50 Euro Vorauszahlung jeweils für Betriebskosten sowie für Heizung und Warmwasser.
3
Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin, ohne derzeit Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu erzielen. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen schuldet sie weiterhin Beiträge zur Rechtsanwaltskammer bzw dem entsprechenden Versorgungswerk. Sie verfügt über Krankenversicherungsschutz bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, bei dem der halbierte Beitrag im Basistarif im Jahr 2026 392,45 Euro (KV + PV) monatlich beträgt. Es bestehen Beitragsschulden sowohl bei dem privaten Krankenversicherungsunternehmen als auch bei der Rechtsanwaltskammer bzw deren Versorgungswerk.
4
Ausweislich der aktenkundigen Kontoauszüge erhielt die Antragstellerin am 07.04.2026 eine Gutschrift (Erstattung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag aus 2024) der Finanzkasse iHv 11.913,89 Euro. Aus dem Verkauf von Wertpapieren wurden dem Konto der Antragstellerin am 29.04.2026 10.415 Euro gutgeschrieben; es erfolgte eine Abhebung iHv 2.000 Euro am 29.04.2026 sowie eine Auszahlung am 30.04.2026 iHv 6367 Euro. Am 06.05. und am 18.05.2026 wurden dem Konto Spendenzahlungen der Hülfskasse iHv 1400 Euro und iHv 1300 Euro gutgeschrieben. Der Gesamtsaldo der Konten der Antragstellerin betrug am 31.05.2026 1708,28 Euro und am 30.06.2026 758,73 Euro.
5
Die Antragstellerin beantragte am 27.12.2025 beim Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 06.05.2026 bewilligte der Antragsgegner vorläufig Leistungen für die Antragstellerin für die Zeit von Dezember 2025 bis März 2026 unter Berücksichtigung der Hälfte der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, des Regelbedarfs für alleinstehende Erwachsene sowie eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende ohne Anrechnung von Einkommen. Für die Monate April und Mai 2026 wurde eine aus Sicht des Antragsgegners im April zugeflossene Nachzahlung von Arbeitsentgelt, bereinigt um die Grund- und Erwerbstätigenfreibeträge aufgeteilt auf sechs Monate, bereinigt um die Versicherungspauschale iHv 1778,41 Euro als Einkommen berücksichtigt. Leistungen für den Antragsteller lehnte der Antragsgegner im Hinblick auf dessen Vermögen iHv rd 50.000 Euro ab (vgl nunmehr abschließende Bewilligung vom 10.06.2026). Auf den Fortzahlungsantrag bewilligte der Antragsgegner für die Zeit von Juni bis September 2026 weiterhin vorläufig entsprechende Leistungen unter Anrechnung des im April zugeflossenen, aufgeteilten Einkommens sowie für die Monate Oktober und November 2026 ohne die Anrechnung von Einkommen (Bescheid vom 02.06.2026). Mit Änderungsbescheiden vom 30.06.2026 bewilligte der Antragsgegner einen Zuschuss zum Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Antragstellerin für die Zeit von Dezember 2025 bis November 2026 in Höhe des halbierten Beitrags zum Basistarif und zahlte diesen nach Fälligkeit entsprechend der Bewilligung unmittelbar an das private Krankenversicherungsunternehmen aus. Über die hiergegen erhobenen Widersprüche wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.
6
Bereits mit Schreiben vom 09.04.2026 haben die Antragsteller beim Landessozialgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Nach Verweisung hat das Sozialgericht München den Eilantrag abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht erkennbar (Beschluss vom 08.06.2026, der Antragstellerin zugestellt am 10.06.2026).
7
Hiergegen haben sich die Antragsteller mit ihrer am 09.07.2026 beim Sozialgericht München und am 19.07.2026 beim Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde gewendet und mit Schriftsätzen vom 10./19.07., vom 26.07. und vom 03.08.2026 umfassend vorgetragen.
8
Die Antragsteller beantragen,
- 1.
-
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.06.2026 (Az. S 22 AS 1003/26 ER) aufzuheben;
- 2.
-
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II unter Außerachtlassung der Rentenbeitragskorrektur der AREAM GmbH als anrechenbares Einkommen sowie ohne Anrechnung tatsächlich nicht verfügbarer Vermögenswerte des minderjährigen Antragstellers zu bewilligen und auszuzahlen;
- 3.
-
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II ab dem 27.12.2025 zu übernehmen, soweit diese bislang nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden;
- 4.
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die laufenden sowie die noch offenen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar auf das Mietkonto des Vermieters (…), IBAN (…), zu zahlen;
- 5.
-
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die von ihr seit dem 27.12.2025 aus eigenen Mitteln verauslagten Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit diese bislang nicht berücksichtigt oder ausgeglichen wurden, zu erstatten;
- 6.
-
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem minderjährigen Antragsteller (…) Leistungen nach dem SGB II ab dem 27.12.2025 ohne Berücksichtigung seines tatsächlich und rechtlich nicht verwertbaren Vermögens zu gewähren;
- 7.
-
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den bei der Antragstellerin aufgrund der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung entstehenden unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf in Höhe des jeweils geltenden Mindestbeitrags bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen; Hilfsweise wird beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem 27.12.2025 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des aufgrund der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung entstehenden unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs in Höhe des jeweiligen Mindestbeitrags zu gewähren;
- 8.
-
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beiträge der Antragstellerin zur privaten Krankenversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung im Basistarif sowie die Beiträge des minderjährigen Antragstellers zur privaten Krankenversicherung im Basistarif ab dem 27.12.2025 vollständig zu übernehmen, soweit dies bislang nicht erfolgt ist;
- 9.
-
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, diese Beiträge unmittelbar an die DKV Deutsche Krankenversicherung AG, Versicherungsnummer KV…, auf das dort geführte Beitragskonto, IBAN DE…, zu zahlen.
9
Mit weiterem Schreiben vom 08.08.2026 haben die Antragsteller ihren Vortrag erneut wiederholt sowie beantragt,
- 1.
-
Bei der Berechnung der Leistungen der Antragsteller die Zahlungen der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte vom 06.05.2026 in Höhe von 1400 Euro und vom 18.05.2026 in Höhe 1300 Euro nicht als zu berücksichtigendes Einkommen anzusetzen;
- 2.
-
bei der Berechnung der Leistungen der Antragsteller das allein dem minderjährigen Antragsteller gehörende Vermögen weder als Vermögen der Antragstellerin noch als dem Antragsteller tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs verfügbares Vermögen noch als der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich verfügbares oder verwertbares Vermögen zu berücksichtigen;
- 3.
-
den Antragstellern die ihnen nach dem SGB II zustehenden Leistungen unter Beachtung der vorstehenden Maßgaben vorläufig zu gewähren;
- 4.
-
hilfsweise, soweit das Gericht die geltend gemachten Leistungsansprüche nicht bereits in vollem Umfang zuspricht, den Antragstellern die zur Sicherung ihres laufenden Lebensunterhalts einschließlich der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung erforderlichen Leistungen zu gewähren.
10
Soweit die Antragsteller ihre Beschwerde auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtet haben, wird auf das Verfahren L 7 AS 625/26 B PKH verwiesen.
11
Darüber hinaus beantragen die Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Antragstellerin.
12
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
13
Auf den Hinweis des Gerichts vom 04.08.2026 hat der Antragsgegner die Einkommensberücksichtigung aus der Leistungsberechnung für die Monate April bis September 2026 dahin geändert, dass Einkommen nicht mehr angerechnet wird und Leistungen iHv 8892,05 Euro (5 x 1778,41 Euro) nachgezahlt.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten verwiesen, auch soweit diese vom Antragsgegner und dem Sozialgericht München beigezogen worden sind.
15
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig; die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, nach der Korrektur der Einkommensanrechnung und der daraus resultierenden und bereits erfolgten Leistungsnachzahlung durch den Antragsgegner aber unbegründet.
16
1. Die unzulässige Beschwerde des Antragstellers ist zu verwerfen (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 572 Abs. 2, Abs. 4 ZPO).
17
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil er selbst nicht prozessfähig ist und nicht wirksam durch die Antragstellerin vertreten wird.
18
Im sozialgerichtlichen Verfahren bedarf es der Vertretung des im Dezember 2011 geborenen Antragstellers, weil dieser nicht selbst prozessfähig iS des § 71 Abs. 1 und 2 SGG ist und die Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht lediglich rechtlich vorteilhaft iS des § 107 BGB ist (vgl BSG, Urteil vom 16.12.2013 – B 14 AS 50/12 R –, Rn 15).
19
Der Antragsteller wird vorliegend als nicht prozessfähiger Minderjähriger nicht von der Antragstellerin vertreten, da dieser ausweislich des in einem Parallelverfahren vorgelegten Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 11.12.2025 die gesamte elterliche Sorge für den Antragsteller entzogen, Vormundschaft angeordnet und als Vormund das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen ausgewählt worden ist. Dem entsprechend hat sich die Antragstellerin auf den rechtlichen Hinweis des Gerichts nicht auf ihr Sorgerecht für den Antragsteller bezogen.
20
Die Bevollmächtigung der Antragstellerin als Rechtsanwältin durch den Antragsteller am 08.08.2024, die die Antragstellerin als damalige gesetzliche Vertreterin des Antragstellers am selben Tag genehmigt hat, kann eine Vertretungsbefugnis der Bevollmächtigten im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht begründen. Der Antragsteller selbst konnte und kann derzeit aufgrund seiner fehlenden Prozessfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren wirksam eine Prozessvollmacht für ein sozialgerichtliches Verfahren nicht erteilen. Darauf, ob die Bevollmächtigung der Antragstellerin für den Antragsteller lediglich rechtlich vorteilhaft ist, kommt es dabei nicht an. Die Entscheidung, ob ein Minderjähriger wirksam eine Verfahrensvollmacht erteilen kann, richtet sich nicht nach §§ 104 ff BGB, sondern nach den Bestimmungen des jeweiligen Verfahrensrechts (vgl OLG Dresden, Beschluss vom 24.01.2014 – 2 WF 15/14; MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl. 2025, FamFG § 9 Rn 6d). Entsprechendes muss für die Bestätigung und Neuerteilung einer Vollmacht vom 14.07.2026 gelten, die ausschließlich vom Antragsteller unterzeichnet und von der Antragstellerin entgegengenommen wurde. Der Wirksamkeit der Genehmigung durch die Antragstellerin (Vollmacht vom 08.08.2024) steht § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1824 Abs. 2, § 181 BGB entgegen. Insoweit kann dahinstehen, ob darüber hinaus der Entzug des Sorgerechts mit Beschluss vom 11.12.2025 der (Fort-) Geltung der Vollmacht bzw der Genehmigung durch die Antragstellerin die Grundlage entzogen hat.
21
Das Vorliegen der Prozessfähigkeit der Beteiligten bzw deren wirksame Vertretung ist von Amts wegen zu prüfen (vgl Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 14. Aufl 2023, vor § 51 Rn 15 und 20), so dass es nicht darauf ankommt, ob dies in den letzten sieben Verfahren der Antragsteller erfolgt ist.
22
Eine Genehmigung der Prozessführung durch den Vormund des Antragstellers ist trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht vorgelegt worden.
23
2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Es fehlt weitestgehend bereits an einem Anordnungsanspruch (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Es ist nicht glaubhaft, dass der Antragstellerin höhere Leistungen, als ihr mit den Bescheiden vom 10.06., vom 02.06.2026, jeweils geändert durch die Bescheide vom 30.06.2026 bewilligt worden sind, und unter Berücksichtigung der Korrektur der Einkommensanrechnung im Zeitraum April bis September 2026 durch den Antragsgegner zwischenzeitlich nachgezahlt worden sind, zustehen. Insoweit – also hinsichtlich des vorliegend allein in der Sache noch zu prüfenden Anspruchs der Antragstellerin – kann schließlich dahinstehen, ob der Antragsteller leistungsberechtigt ist. Denn diese Frage lässt den (Individual-) Leistungsanspruch der Antragstellerin bzw dessen Höhe unberührt; dh, ein höherer Leistungsanspruch der Antragstellerin würde sich auch dann nicht errechnen, wenn man von einer Leistungsberechtigung des Antragstellers ausgehen wollte.
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a) Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II setzt ua Hilfebedürftigkeit voraus, dh, dass der Regelbedarf und der Unterkunftsbedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt werden können. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 SGB II sowie § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 SGB II.
25
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4) (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
26
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Grundsicherungsgeld. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II in der Fassung vom 16.4.2026). Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 16.4.2026).
27
b) Die Antragstellerin ist leistungsberechtigt iS des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat. Anhaltspunkte für das Fehlen ihrer Erwerbsfähigkeit oder das Vorliegen von Ausschlussgründen bestehen nicht. Es ist glaubhaft, dass die Antragstellerin hilfebedürftig ist, da sie ihren Lebensunterhalt aus dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen nicht (vollständig) decken kann. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass der Antragstellerin derzeit (noch) zu berücksichtigendes Vermögen zur Verfügung steht.
28
c) Es ist im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht glaubhaft, dass weitere bzw höhere Bedarfe der Antragstellerin zu berücksichtigen sind als dies in den Bewilligungsentscheidungen vom 10.06.2026 und vom 02.06.2026, jeweils geändert durch die Bescheide vom 30.06.2026, bereits geschehen ist.
29
aa) Für die Antragstellerin wurde zu Recht der Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 iHv 563 Euro monatlich anerkannt, da sie alleinstehend bzw alleinerziehend ist (vgl § 19 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 SGB II iVm § 27a Abs. 3, § 28, § 28a und Anlage zu § 28 SGB XII).
30
bb) Die Kosten für Unterkunft und Heizung wurden unter Anwendung des sog Kopfteilprinzips (stRspr vgl ua BSG, Urteil vom 14.02.2018 – B 14 AS 17/17 R –, Rn 15) zur Hälfte in der von der Antragstellerin nachgewiesenen Höhe als Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in die Leistungsberechnung eingestellt. Dies ist im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin und der Antragsteller zusammen in dem Haus unter der im Rubrum angegebenen Adresse leben, nicht zu beanstanden.
31
cc) Darüber wurde der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 4 Nr. 2 SGB II in gesetzlich vorgesehenem Umfang (12% von 563 Euro = 67,56 Euro) anerkannt.
32
dd) Anhaltspunkte für weitere Mehrbedarfe bestehen nicht. Insbesondere ist bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft, dass die von der Antragstellerin geforderte Übernahme der (höheren) Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Versorgungswerk sowie die Kosten der Datenrettung als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu berücksichtigen sein könnten.
33
(1.) Die Antragstellerin wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Zuschuss zum Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ausdrücklich auf die Höhe des nach § 152 Abs. 4 VAG halbierten Beitrags für den Basistarif begrenzt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Zuschuss zu den in § 26 SGB II geregelten Beiträgen einschließlich seiner Höhe ist dort abschließend geregelt, so dass eine Berücksichtigung der Beitragsdifferenz als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II ausscheidet (vgl BSG, Urteil vom 06.06.2023 – B 4 AS 5/22 R –, Rn 30). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSG, aaO, Rn 26).
34
(2.) Entsprechendes muss letztlich für die (Pflicht-) Beiträge zur Rechtsanwaltskammer bzw zum Versorgungswerk gelten. Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind seit dem Wegfall des Anspruchs auf Beitragszuschuss für Altersvorsorgebeiträge lediglich noch der Höhe nach begrenzt wie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung vom Einkommen abzusetzen (vgl BSG, Urteil vom 13.12.2023 – B 7 AS 16/22 R).
35
(3.) Die Ende April 2026 entstandenen Kosten der Datenrettung iHv 1668 Euro können bei summarischer Prüfung bereits im Hinblick darauf keinen Mehrbedarf begründen, als diese ohne weiteres aus der am 07.04.2026 zugeflossenen Einkommensteuererstattung iHv rd 12.000 Euro bestritten werden konnten.
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(4.) Auch im Übrigen sind Bedarfe der Antragstellerin, die einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II begründen könnten, bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft.
37
d) Ausweislich der Stellungnahme des Antragsgegners vom 07.08.2026 wurde das in den Bewilligungsentscheidungen vom 02.06.2026 und vom 10.06.2026 (endgültige Festsetzung), geändert durch die Bescheide vom 30.06.2026, berücksichtigte Einkommen aus der Leistungsberechnung entfernt. Damit erhält die Antragstellerin nach aktuellem Sachstand für die Zeit von Dezember 2025 bis November 2026 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne die Anrechnung von Einkommen und ohne Berücksichtigung von Vermögen und damit in Höhe ihrer nach den vorstehenden Ausführungen glaubhaften Bedarfe. Die Ausführungen der Antragstellerin insbesondere zu den Spendenzahlungen der Hülfskasse haben sich damit erledigt. Ein höherer Leistungsanspruch als vom Antragsgegner zuletzt bewilligt bzw gewährt, scheidet damit unter diesem Gesichtspunkt aus.
38
e) Schließlich wurde mit den Änderungsbescheiden vom 30.06.2026 der Zuschuss zum Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in gesetzlich vorgeschriebener Höhe bewilligt („halber Basistarif“, vgl § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSG, Urteil vom 06.06.2023 – B 4 AS 5/22 R –, Rn 26). Die Zuschüsse werden unmittelbar an das Versicherungsunternehmen ausgezahlt (vgl § 26 Abs. 5 Satz 1 SGB II).
39
f) Soweit die Antragstellerin die Auszahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung unmittelbar an ihren Vermieter begehrt, ist eine Eilbedürftigkeit der Entscheidung des Gerichts nicht glaubhaft; damit sind auch insoweit die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht nicht erfüllt (vgl § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
40
g) Den Anträgen vom 08.08.2026 kommt – da sie die bisherigen Anträge lediglich wiederholen – keine Bedeutung zu.
41
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren sowohl hinsichtlich der Dauer als auch hinsichtlich der Höhe nur anteilig durchdringen konnte, und der Antragsteller vollständig unterlegen ist.
42
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
43
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragstellers scheidet danach aus, da seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte (vgl hierzu unter II 1.).
44
Der Antragstellerin kann zwar für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Allerdings ist ihr Antrag auf Selbstbeiordnung abzulehnen. Eine solche scheidet aus, da vor dem Landessozialgericht kein Vertretungszwang besteht. Wäre eine Selbstbeiordnung zulässig, ginge es nicht um die Ermöglichung des Zugangs zum Gericht, wie es die Prozesskostenhilfe gewährleisten will, sondern um die Eröffnung einer Einnahmequelle der prozessführenden Rechtsanwältin zu Lasten der Staatskasse. Dies ist vom Zweck des Prozesskostenhilferechts und der Beiordnungsvorschriften nicht gedeckt (vgl Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.02.2025 – 3 ZO 340/23 –, Rn 13 zitiert nach juris mwN). Umstände, aufgrund derer vorliegend etwas anderes gelten müsste, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
45
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.