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BayObLG, Beschluss v. 25.06.2026 – 203 StObWs 374/26
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Titel:

Zeitlicher Zusammenhang zwischen Ahndung und Verfehlung bei Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug

Normenketten:
BayStVollzG Art. 111 Abs. 1 , Art. 208
GG Art. 103 Abs. 1
StVollzG § 104, § 112, § 116, § 118 Abs. 1 S. 1, § 120, § 121
Leitsätze:
Nach Art. 111 Abs. 1 BayStVollzG hat die Ahndung der Verfehlung möglichst zeitnah zu folgen, um den beabsichtigten Lernerfolg bei dem Gefangenen zu bewirken. Kommt es bei der Vollstreckung zu einer nicht vom Gefangenen zu vertretenden Verzögerung und liegt der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Verfehlung und Ahndung nicht mehr vor, muss die Maßnahme aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt werden. Welche Zeitspanne den Vollzug der Maßnahme unzulässig macht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (Rn. 6)
1. Nach Art. 111 Abs. 1 BayStVollzG werden Disziplinarmaßnahmen in der Regel sofort vollstreckt. Die Ahndung der Verfehlung soll wegen des beabsichtigten Lernerfolgs beim Gefangenen möglichst zeitnah erfolgen. Kommt es bei der Vollstreckung zu einer nicht vom Gefangenen zu vertretenden Verzögerung und liegt der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Verfehlung und Ahndung nicht mehr vor, muss die Maßnahme aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt werden, wobei die Zeitspanne den  Umständen des Einzelfalles abhängt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach § 118 Abs. 2 S.2 StVollzG ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Diese Angaben müssen so genau und vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten und sonstige Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, soweit das Vorbringen nicht ausnahmsweise aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht bleiben kann. Zu einer Aufhebung der Entscheidung führt ein Gehörsverstoß nur, wenn diese auf dem Verstoß beruht. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fristversäumnis, Disziplinarmaßnahme, Rechtliches Gehör, Verfahrensrüge, Aufklärungsrüge, rechtliches Gehör, Vollstreckung, Frist
Vorinstanz:
LG Regensburg vom -- – SR StVK 33/26

Tenor

1. Dem Strafgefangenen wird, ohne hierfür Kosten zu erheben, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
2. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 20. März 2026 wird auf seine Kosten einstimmig als unzulässig verworfen.
3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Dem Strafgefangenen ist gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 44 Satz 1, §§ 45, 46 Abs. 1 StPO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den ihm am 24. März 2026 zugestellten Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 20. März 2026 zu bewilligen, da er die Frist von § 118 Abs. 1 S. 1 StVollzG trotz rechtzeitigem Bemühen wegen der ihm nicht zurechenbaren Verzögerung des angeforderten Rechtspflegers unverschuldet versäumt hat. Der zuständige Rechtspfleger hat bestätigt, dass es ihm aus dienstlichen Gründen, trotz rechtzeitiger Anforderung seitens des Strafgefangenen mit Schreiben vom 9. April 2026 bis zum Tag der Niederschrift am 8. Mai 2026 nicht möglich gewesen sei, die Rechtsbeschwerde aufzunehmen.
II.
2
Die Rechtsbeschwerde erweist sich nach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig.
3
1. Bezüglich des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme am 23. September 2025 erweist sich die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da der Strafgefangene in der ersten Instanz die Anfechtungsfrist von § 112 Abs. 1 StVollzG versäumt hat. Der Rechtsauffassung des Antragstellers in der Rechtsbeschwerde, die Frist von § 112 Abs. 1 StVollzG für die gerichtliche Anfechtung hätte nicht zu laufen begonnen, weil der Anordnung der Disziplinarmaßnahme keine tragfähige Tatsachengrundlage zugrunde gelegen hätte, die Entscheidung der Anstalt nicht hinreichend begründet worden wäre und die Justizvollzugsanstalt wesentliche Umstände nicht aufgeklärt hätte, folgt der Senat nicht. Die vom Antragsteller benannten Umstände berühren sämtlich nicht den Fristbeginn, der an der Bekanntgabe der Entscheidung ansetzt, sondern die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung.
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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 112 Abs. 2 StVollzG kam nicht in Betracht. Der Anforderung, dass der Gefangene im Antrag darlegt, dass er alles ihm billigerweise Zumutbare getan hätte, um die der Fristwahrung entgegenstehende Rechtsunkenntnis zu beseitigen, und seine redlichen Bemühungen schuldlos ohne Erfolg geblieben wären (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 112 Rn. 5; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe § 112 Rn. 7), genügt der Vortrag des Strafgefangenen nicht. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrungstellt für sich allein noch keinen Wiedereinsetzungsgrund im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren dar (vgl. Arloth/Krä a.a.O. § 112 Rn. 5; Laubenthal a.a.O. § 112 Rn. 8). Die Verzögerung des Vollzugs konnte der Antragsteller wie geschehen isoliert der gerichtlichen Überprüfung unterbreiten, ohne dass sich die Strafvollstreckungskammer mit den Einwänden gegen die Anordnung der Maßnahme befassen musste.
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2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde basierend auf dem Vortrag zur Verzögerung des Vollzugs des Arrestes ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG, Art. 208 BayStVollzG unzulässig, weil es nicht geboten ist, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer insoweit zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu überprüfen. Der Fall gibt keinen Anlass, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Arloth/Krä a.a.O. § 116 Rn. 3 m.w.N.; Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel Rechtsbehelfe § 116 Rn. 4 m.w.N.). Von der angefochtenen Entscheidung geht auch keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus (vgl. Arloth/Krä a.a.O. Rn. 3a; Laubenthal a.a.O. Rn. 5 m.w.N.).
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a. Nach Art. 111 Abs. 1 BayStVollzG werden Disziplinarmaßnahmen in der Regel sofort vollstreckt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Ahndung der Verfehlung möglichst zeitnah folgen soll, um den beabsichtigten Lernerfolg bei dem Gefangenen zu bewirken (BeckOK Strafvollzug Bund/Wachs, 29. Ed. 1.2.2023, StVollzG § 104 Rn. 1 m.w.N.). Kommt es bei der Vollstreckung zu einer nicht vom Gefangenen zu vertretenden Verzögerung und liegt der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Verfehlung und Ahndung nicht mehr vor, muss die Maßnahme aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt werden (BeckOK Strafvollzug Bund/Wachs a.a.O. § 104 Rn. 1 m.w.N.; Arloth/Krä a.a.O. § 104 Rn. 2; OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Januar 2004 – 3 Vollz (Ws) 123/03, NStZ 2004, 518; OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 1 Ws 301/09, BeckRS 2011, 18274; OLG München, Beschluss vom 14. November 2012 – 4 Ws 191/12 (R) –, juris). Welche Zeitspanne den Vollzug der Maßnahme unzulässig macht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
7
b. Von einer Konstellation, dass der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Verfehlung und Ahndung nicht mehr vorgelegen hätte, musste die Strafvollstreckungskammer hier nicht ausgehen. Nach der Rechtsprechung des Senats bietet in Anlehnung an Entscheidungen zur Untersuchungshaft in einfach gelagerten Fällen mit gering zu bewertendem Pflichtverstoß ein Zeitraum von drei Monaten regelmäßig auch im Strafvollzug einen geeigneten Anhaltspunkt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 203 StObWs 584/21-, nicht veröffentlicht, unter Verweis auf OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 1 Ws 301/09-). Mit Blick auf das Gewicht des bindend festgestellten Verhaltensverstoßes und den unbestritten eingeschränkten Kapazitäten der Vollzugsanstalt durfte die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis kommen, dass die Vollstreckung des Arrestes im Januar 2026 nicht zu beanstanden war.
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c. Die Verfahrensrügen sind nicht zulässig erhoben worden. Nach § 118 Abs. 2 S.2 StVollzG ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Diese Angaben müssen so genau und vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten und sonstige Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris Rn. 6).
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aa. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 21, 191 <194>; 42, 364 <367 f.>; 46, 315 <319>; 96, 205 <216>; 105, 279 <311>; stRspr). Ein vom Bundesverfassungsgericht festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 22, 267 <274>; 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <144 ff.>; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass alle eingereichten Schriftsätze zur Kenntnis genommen werden, soweit das Vorbringen nicht ausnahmsweise aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerfGE 63, 80 <85>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 1988 – 1 BvR 544/86 –, juris, Rn. 14). Zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führt ein Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließlich nur, wenn diese auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Oktober 2024 – 2 BvR 1134/24 –, juris Rn. 23 m.w.N.; stRspr). Im Rechtsbeschwerdeverfahren gehört zu einer ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu der die Strafvollstreckungskammer kein rechtliches Gehör gewährt haben soll, grundsätzlich auch die Darlegung, ob und inwieweit dieses entscheidungserheblich war (Senat, Beschluss vom 27. November 2025 – 203 StObWs 447/25 –, juris Rn. 4, 5). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Rechtsbeschwerde, der sich auf eine Aufzählung beschränkt und den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 18. Februar 2026 übergeht, nicht.
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bb. Auch die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG) erweist sich als unzulässig. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, derer sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris Rn. 6). Diesen Vortrag hat der Antragsteller versäumt. Für eine zulässige Aufklärungsrüge hätte es zumindest einer bestimmten Behauptung einer konkreten Tatsache und des Beweisergebnisses bedurft. Die Daten des Verstoßes am 11. September 2025, der Anordnung und schriftlichen Bekanntgabe der Maßnahme am 23. September 2025 und des Vollzugs im Januar 2026 waren unstreitig.
III.
11
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus Art. 208 BayStVollzG, § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.