Titel:
Ermessensfehler, Feststellungsinteresse, Besuchsrecht, Unterlagenübergabe, Grundrechteabwägung, Kontrollinteresse, Wiederholungsgefahr
Normenketten:
BayStVollzG Art. 30
StVollzG § 27 Abs. 4
StVollzG § 115 Abs. 5
Leitsätze:
1. Ob ein Besucher schriftliche Unterlagen an einen Strafgefangenen übergeben oder vom Strafgefangenen erhalten darf, ist an Art. 30 Abs. 6 S. 1 BayStVollzG (entsprechend § 27 Abs. 4 S. 1 StVollzG) zu messen.
2. Die Erteilung der Erlaubnis steht im Ermessen der Anstalt.
3. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hat die Justizvollzugsanstalt die Grundrechte des Betroffenen und die allgemeinen Vollzugsgrundsätze zu beachten. Die Entscheidung hat sich primär an der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt und deren Kontrollinteresse zu orientieren, darf aber die Interessen des Strafgefangenen und die Besonderheiten des Einzelfalls nicht außer Acht lassen. Ein Maßstab für die Entscheidung kann sein, wie leicht der fragliche Gegenstand kontrolliert werden kann; die Zustimmung kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Schlagworte:
Ermessensfehler, Feststellungsinteresse, Besuchsrecht, Unterlagenübergabe, Grundrechteabwägung, Kontrollinteresse, Wiederholungsgefahr
Vorinstanz:
LG Würzburg vom -- – 2 StVK 36/26
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg vom 30. März 2026 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über den Feststellungsantrag getroffen worden ist.
2. Auf den Antrag des Strafgefangenen wird festgestellt, dass die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt W., die Übergabe von Unterlagen während eines Besuchs am 10. Dezember 2025 zu versagen, rechtswidrig war.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
4. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich mit seiner auf formelle und materielle Rügen gestützten Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg vom 30. März 2026, soweit eine Entscheidung über den Feststellungsantrag getroffen worden ist. In der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag vom 5. Januar 2026 sowohl in der Fassung eines Feststellungsantrags als auch als Verpflichtungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die ablehnende Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, die vom Antragsteller beantragte Übergabe von Unterlagen während eines Besuchs am 10. Dezember 2025 zu versagen, keinen Bedenken begegnen würde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde unter Verweis auf § 116 Abs. 1 StVollzG als unzulässig. Der Beschwerdeführer ist dem mit Schreiben vom 3. Juni 2026 unter Wiederholung seiner Rechtsauffassung entgegengetreten. Die Ablehnung des Verpflichtungsantrags hat er nicht angefochten.
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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde stammt von einem Bevollmächtigten; dieser ist schriftlich wirksam beauftragt worden, den Rechtsstreit im Namen seines inhaftierten Sohnes zu führen. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor, da eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
3
Der Rechtsbeschwerde ist der Erfolg nicht zu versagen. Die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer kann, soweit sie angefochten worden ist, keinen Bestand haben.
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1. Der Senat versteht den Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2025, der Antrag sei nicht genehmigt worden, in Übereinstimmung mit der Strafvollstreckungskammer dahingehend, dass die Vollzugsanstalt den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 3. Dezember 2025 auf Genehmigung einer Übergabe von Unterlagen, soweit er sich auf einen Besuch des Vaters des Antragstellers am 10. Dezember 2025 bezog, spätestens am 10. Dezember 2025 abgelehnt hatte, auch wenn die Erklärung des Bediensteten am Besuchstag, von einer Genehmigung nichts zu wissen, ihrem Erklärungswert nach noch keine Entscheidung der Justizvollzugsanstalt darstellen würde. Zu bedenken ist, dass vorliegend eine Maßnahme begehrt wurde, die zeitgebunden war, und die Justizvollzugsanstalt sich im Strafvollzugsverfahren nicht nach § 113 Abs. 1 StVollzG darauf berufen hat, bis zum Besuchstag keine Entscheidung getroffen zu haben.
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2. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG hat der Antragsteller mit Blick auf die Wiederholungsgefahr hinreichend geltend gemacht (vgl. dazu Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 27 Rn. 11).
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3. Die Entscheidung der Vollzugsanstalt weist auch eingedenk des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs einen Ermessensfehler auf.
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a. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ist an Art. 30 Abs. 6 S. 1 BayStVollzG zu messen. Die § 27 Abs. 4 S. 1 StVollzG entsprechende Norm lässt nicht nur zu, dass Schriftstücke, die der Besucher mit sich führt, inhaltlich überprüft werden (Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, StVollzG, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 26). Die Vorschrift erfasst auch Gegenstände, die der Strafgefangene wie im vorliegenden Fall an einen Besucher übergeben möchte (Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier a.a.O. Kap. E Rn. 46).
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b. Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers steht die Erteilung der Erlaubnis im Ermessen der Anstalt (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 24. Ed. 1.4.2026, BayStVollzG Art. 30 Rn. 10). Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hat die Vollzugsanstalt die Grundrechte des Betroffenen und die allgemeinen Vollzugsgrundsätze zu beachten. Die Entscheidung hat sich primär an der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt und deren Kontrollinteresse zu orientieren, darf aber die Interessen des Strafgefangenen und die Besonderheiten des Einzelfalls nicht außer Acht lassen. Ein Maßstab für die Entscheidung kann sein, wie leicht der fragliche Gegenstand kontrolliert werden kann; die Zustimmung kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl. Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier a.a.O. Kap. E Rn. 46; Dessecker/Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 9. Kapitel Interne Kontakte zur Außenwelt B Rn. 81; OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Oktober 1993 – 1 Vollz (Ws) 214/93 –, juris).
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c. Die Strafvollstreckungskammer hat bei ihrer Entscheidung die Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG zu beachten. Die Vorschrift regelt den gerichtlichen Prüfungsmaßstab für Ermessensentscheidungen. Insoweit prüft das Gericht nach, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Erfasst werden auch der Ermessensnichtgebrauch und die Ermessensunterschreitung. Fehlerhaft sind Ermessenserwägungen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen tatsächlichen Grundlagen beruhen, wenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wird oder wenn nicht alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen werden (Senat, Beschluss vom 18. November 2024 – 203 StObWs 550/24 –, juris Rn. 8 m.w.N.).
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d. Nach diesen Vorgaben kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
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aa. In ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2025 hat die Vollzugsanstalt keine Ermessenserwägungen dargelegt. In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2026 hat sie ausgeführt, dass die Möglichkeit bestünde, dass der Strafgefangene einen „unüberwachten“ Schriftwechsel nutzen könnte, um sicherheitsgefährdende Kontakte nach außen herzustellen. Der Besucher sei nur bevollmächtigter Vertreter. Ein Eilfall sei nicht geltend gemacht worden. Die Überwachung von ein- und ausgehenden Schreiben erfolge durch die Poststelle und nicht durch die Besuchsabteilung. Eine gesonderte Kontrolle vor Übergabe der Schriftstücke sei aus Kapazitätsgründen nicht verhältnismäßig.
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bb. Der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt ist indes nicht zu entnehmen, dass sie sich mit der Frage der Verlässlichkeit des Besuchers und mit dem Sichtungsaufwand im konkreten Fall bezogen auf bereits bei Eingang kontrollierte Dokumente und mit deren Anzahl und Art befasst hätte. Der von der Strafvollstreckungskammer näher ausgeführte Aspekt, es bestünde die Gefahr, dass der betäubungsmittelabhängige Antragsteller entweder selbst oder auf Druck anderer Mitgefangener eine gelockerte Kontrollmöglichkeit zur Anbahnung des Bezugs oder zum Bezug unerlaubter Substanzen ausnutzen könnte, ist nicht geeignet, die Entscheidung der Anstalt zu tragen. Denn der streitgegenständliche Antrag des Vaters bezog sich ausschließlich auf Unterlagen, die er seinem Sohn zuvor postalisch in der Vollzugsanstalt zukommen hatte lassen, die somit bereits von der Postkontrolle erfasst worden waren. Da die Vollzugsanstalt die Art und Anzahl der Unterlagen, den Sichtungs- und Kontrollaufwand im Einzelfall, das Interesse des Strafgefangenen an einer effektiven Kommunikation mit seinem Bevollmächtigten bezogen auf die Dokumente, die Person des Bevollmächtigten und den Angleichungsgrundsatz in ihre Überlegungen nicht mit eingestellt hat, erweist sich ihre Abwägung im konkreten Fall als unvollständig. Mit der Entscheidung im verfahrensgegenständlichen Verfahren ist keine Aussage dazu getroffen, ob dem Antragsteller in ähnlichen Fällen eine Erlaubnis zu erteilen wäre.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 3 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.