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SG Augsburg, Beschluss v. 03.06.2026 – S 20 VG 4/26 ER
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Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch, Existenzielle Notlage, Opferentschädigung, Immaterielle Einbußen, Eilbedürftigkeit

Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch, Existenzielle Notlage, Opferentschädigung, Immaterielle Einbußen, Eilbedürftigkeit
Rechtsmittelinstanz:
LSG München, Beschluss vom 05.08.2026 – L 15 VG 9/26 B ER
 

Tenor

I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 17. Februar 2026 wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen der Sozialen Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) vom Antragsgegner.
2
Am 05.09.2025 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner Leistungen der Sozialen Entschädigung für Opfer von Gewalttaten aufgrund einer „eskalierenden Kampagne“ durch einen ehemaligen Geschäftspartner seines Arbeitgebers in der Zeit vom 25.06.2025 bis 27.05.2025, „bestehend aus Strafanzeigen, flächiger Weiterleitung an Dritte, Kreditwarnungen an SCHUFA/CRIF/Creditreform und einem 24-Stunden-Ultimatum über 700.000 EUR, explizit unter Androhung weiteren Reputationsschadens“, in dessen Folge er einen „akuten psychischen Zusammenbruch“ erlitten habe. Mit Bescheid vom 13.01.2026 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, da der Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriffs gegen den Antragsteller im Sinne von § 13 Abs. 1 SGB XIV nicht erbracht sei. Den hiergegen vom Antragsteller am 25.01.2026 erhobenen Widerspruch hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2026 zurückgewiesen, „soweit über vorzeitige und/oder vorläufige Leistungen entschieden wurde.“ Im Übrigen hat der Beklagte über den Widerspruch des Klägers noch nicht entschieden.
3
Am 17.02.2026 hat der Antragsteller sich an das Sozialgericht Augsburg (SG) gewandt und einstweiligen Rechtsschutz begehrt, zum einen gegen den Antragsgegner, zum einen gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (gerichtliches Aktenzeichen). U.a. aufgrund der Aussteuerung aus dem Krankengeld am 10.02.2026 bestehe eine „konkrete existenzielle Notlage“.
4
Er beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm
„vorläufig Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 13 SGB XIV) in Höhe von monatlich 2.050 EUR (hilfsweise: einen angemessenen Betrag zur Deckung des Existenzminimums) ab dem 11.02.2026 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren.
5
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag vom 17.02.2026 „zurückzuweisen“.
6
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Antragsgegners verwiesen.
II.
7
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, jedoch nicht begründet. Er ist daher abzulehnen.
8
Vorliegend handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Antragsteller eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstrebt. Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Eine Regelungsanordnung setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung) als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).
9
Vorliegend hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht – BayLSG –, Beschluss vom 30.10.2013 – L 15 VG 35/13 ER – juris m.w.N.).
10
Ein Anordnungsgrund ist nur gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zumutbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine besondere Eilbedürftigkeit bezüglich der Gewährung von Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV ist nicht erkennbar; es ist nicht ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren nicht sofort entsprochen wird. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller zuzumuten, dass die Klärung seiner Ansprüche dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Denn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist kein Instrument zur Beschleunigung des Hauptsacheverfahrens, es dient nicht dazu, unter Abkürzung des Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren (vgl. BayLSG a.a.O. m.w.N.).
11
Insbesondere ergibt sich ein schwerwiegender Nachteil im Sinne von § 86b Abs. 2
12
Satz 2 SGG für den Antragsteller nicht im Hinblick auf die Sicherung seines Lebensunterhalts. Die Leistungen der Sozialen Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nach dem SGB XIV stellen grundsätzlich gerade keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und keine Entgeltersatzleistungen dar, sondern dienen dem Ausgleich immaterieller Einbußen des Beschädigten und werden – zumindest in zentralen Bereichen – ohne Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens gewährt. Die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) wird mit Ihnen grundsätzlich nicht bezweckt.
13
Die Feststellung von Ansprüchen nach dem SGB XIV dient auch nicht der Rehabilitierung der Opfer rechtswidriger tätlicher Angriffe, wie auch die Beschädigtenversorgung nach dem Strafrechtlichen und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG und VwRehaG) nur Folge der Rehabilitierungsentscheidung und von dieser getrennt zu bewerten ist. Grundlage für die staatliche Gewaltopferentschädigung ist der Gedanke des staatlichen Versagens der Verbrechensbekämpfung bzw. des solidarischen Einstehens Aller für Geschädigte, die vom Täter zumeist keinen ausreichenden Schadensersatz erhalten; die Entschädigung erfolgt aus sozialstaatlichen Gründen.
14
Ob sich hierfür andere prozessuale Möglichkeiten, gegebenenfalls anderer Gerichtsbarkeiten, anbieten, hat die Kammer vorliegend nicht zu beurteilen; sie hat sich Empfehlungen insoweit zu enthalten.
15
Ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist, kann folglich dahinstehen. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch sie keinen vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriffs gegen den Antragsteller im Sinne von § 13 Abs. 1 SGB XIV zu erkennen vermag. Der Kläger hat eine geschäftliche Auseinandersetzung beschrieben. Ob und inwieweit hier strafbare Handlungen vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.