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LSG München, Beschluss v. 05.08.2026 – L 15 VG 9/26 B ER
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Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz, Soziale Entschädigung, Psychische Gewalttat, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Glaubhaftmachung, Existenzgefährdung

Leitsätze:
1. Den Betroffenen ist im Rahmen von Eilrechtsschutzverfahren mit Blick auf den Zweck von Versorgungsleistungen/Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem BVG/SGB XIV in der Regel zuzumuten, dass die Klärung ihrer Ansprüche einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt; Eilbedürftigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen.
2. Bei der Auslegung von § 13 Abs. 1 Nr. 2 SGB XIV ist vor allem der hinter dem Begriff der psychischen Gewalttat stehende Schutzzweck zu beachten; Anhaltspunkte ergeben sich insoweit u.a. aus den Regelungen des GewSchG, aus § 238 StGB, aus § 3 Abs. 3 AGG und vor allem aus § 240 StGB. Danach ist die Ausrichtung auf die Maßgeblichkeit der Willensentscheidung der Betroffenen zu beachten. Es sind nur prägende, erhebliche Verhaltensweisen erfasst.
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Soziale Entschädigung, Psychische Gewalttat, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Glaubhaftmachung, Existenzgefährdung
Vorinstanz:
SG Augsburg, Beschluss vom 03.06.2026 – S 20 VG 4/26 ER

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 03.06.2026 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
1
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen der Sozialen Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) vom Beschwerdegegner.
2
Der Beschwerdeführer ist 52 Jahre alt, dreifacher Vater (Söhne geboren 2010, 2012, 2015) und lebt im Wechselmodell mit der Kindesmutter. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Familienhauses in N. In der Vergangenheit (2015 bis 2017) hatte er nach eigenen Angaben eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) aufgrund eines „behördlichen Traumas (Finanzamt)“. Wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat, befand sich diese PTBS seit 2020/21 in stabiler Remission; im Mai 2025 hätte keine psychiatrische Diagnose mehr bestanden. Von September 2024 bis Mai 2025 durchlief der Beschwerdeführer eine intensive Chemotherapie wegen akuter Promyelozyten-Leukämie (APL). Ab März 2024 war der Beschwerdeführer als Prokurist der T GmbH (mit Sitz in P) tätig. Seine Hauptaufgabe bestand nach Angaben des Beschwerdeführers in der Sanierung eines gescheiterten Iran-Projekts mit der iranischen Firma N.
3
Am 05.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner Leistungen der Sozialen Entschädigung für Opfer von Gewalttaten aufgrund einer „eskalierenden Kampagne“ durch einen ehemaligen Geschäftspartner seines Arbeitgebers „bestehend aus Strafanzeigen, flächiger Weiterleitung an Dritte, Kreditwarnungen an SCHUFA/C/Creditreform und einem 24-Stunden-Ultimatum über 700.000 EUR, explizit unter Androhung weiteren Reputationsschadens“, in dessen Folge er einen „akuten psychischen Zusammenbruch“ erlitten habe. In den Tagen vom 25.06. bis 27.06.2025 sei eine systematische, koordinierte Kampagne gegen den Beschwerdeführer persönlich durch den iranischen Geschäftspartner Herrn S, am 27./28.06.2025 ein schwerer psychischer Zusammenbruch mit akuter Suizidgefährdung des Beschwerdeführers erfolgt.
4
Mit Bescheid vom 13.01.2026 lehnte der Beschwerdegegner den Antrag ab, da der Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriffs gegen den Beschwerdeführer im Sinne von § 13 Abs. 1 SGB XIV nicht erbracht sei.
5
Den hiergegen vom Beschwerdeführer am 25.01.2026 erhobenen Widerspruch hat der Beschwerdegegner mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2026 zurückgewiesen, „soweit über vorzeitige und/oder vorläufige Leistungen entschieden wurde.“ Im Übrigen hat der Beklagte über den Widerspruch des Klägers noch nicht entschieden. Bzgl. des „Hauptantrages“ vom September 2025 werde nunmehr in die Ermittlungen zum Sachverhalt eingetreten und insbesondere versucht, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten beizuziehen, um die Strafbarkeit der geschilderten Handlungen zu verifizieren. Die Aufnahme dieser Ermittlungen sei erst jetzt möglich, da vorher keine entsprechenden Einverständniserklärungen vorgelegen hätten. Ggf. seien weitergehende (medizinische) Ermittlungen veranlasst. Dieser Widerspruchsbescheid beziehe sich somit ausdrücklich nicht auf den Widerspruch gegen den Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, sondern ausschließlich auf den Widerspruch gegen die Ablehnung vorzeitiger bzw. vorläufiger Leistungen.
6
Gemäß § 119 SGB XIV sei auch vor Feststellung endgültiger Leistungen und einer vollständigen Prüfung die Leistungserbringung möglich. Die Norm orientiere sich an der Vorgängervorschrift des § 10 Abs. 8 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Es handele sich um eine Ermessensleistung. Danach könne über die Erbringung einzelner Leistungen vorläufig entschieden werden, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen über den Anspruch noch nicht endgültig entschieden werden könne, jedoch die Voraussetzungen für die Bewilligung einzelner Leistungen mit Wahrscheinlichkeit gegeben seien.
7
Im vorliegenden Fall könnten keine vorzeitigen Leistungen erbracht werden, da bis dato keine Ermittlungen zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt, insbesondere zum schädigenden Ereignis möglich gewesen seien. Die Ermittlungen stünden erst am Anfang. Es sei nicht möglich, Feststellungen zu einer möglichen gesundheitlichen Schädigungsfolge zu treffen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass durch die Handlungen der Tatbestand des Versuchs einer räuberischen Erpressung erfüllt sein könnte. Es sei insbesondere keine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben dargetan. Auch ein Verhalten von mindestens vergleichbarer Schwere (z.B. eine Nötigung oder eine Bedrohung von erheblichem Gewicht) seien nicht ersichtlich. Es handele sich, so der Beschwerdegegner weiter, um eine geschäftliche Auseinandersetzung, die möglicherweise durch beide Seiten „mit harten Bandagen“ geführt worden sei. Allein aufgrund der bisher vorgelegten Unterlagen könne eine valide und abschließende Beurteilung nicht erfolgen. Ob das Vorliegen einer psychischen Gewalttat anerkannt werden könne, sei derzeit günstigstenfalls offen.
8
Am 17.02.2026 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht (SG) Augsburg einstweiligen Rechtsschutz beantragt, zum einen gegen den Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren, ferner gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (S 18 U 37/26 ER). In dem unter Einsatz von Klgestützten Recherche- und Formulierungswerkzeugen erstellten Schriftsatz vom 17.02.2026 legte der Beschwerdeführer unter anderem dar, es bestehe Eilbedürftigkeit, da die Aussteuerung aus dem Krankengeld am 10.02.2026 bereits eingetreten sei und nun eine monatliche Deckungslücke von 2.050 EUR/Monat bestehe; zudem drohe der Verlust des Familienhauses nach drei Monaten Zahlungsverzug, einer Kindeswohlgefährdung und die Verschärfung der PTBS-Symptomatik durch existenzielle Bedrohung. Zudem hat der Beschwerdeführer auf das kardiovaskuläre Risiko durch Endothelschädigung bei Stress verwiesen. Das Hauptsacheverfahren werde voraussichtlich 12 bis 24 Monate dauern.
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Als gegen ihn gerichtete Handlungen hat der Beschwerdeführer in den Tagen 25.06. bis 26.06.2026 eine negative SCHUFA-Meldung gegen ihn „und drei unbeteiligte Firmen trotz Kenntnis seiner Unschuld und Krankheit“, negative Meldungen bei C mit Verbreitung an Geschäftspartner, eine erweiterte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Rostock gegen ihn (Az. 362 Js 15452/25) und das 24-Stunden-Ultimatum zur Zahlung 700.000 EUR unter Drohung existenzvernichtender Maßnahmen genannt. Wortlaut der entsprechenden E-Mail vom 27.06.2025 (14:37 Uhr) sei gewesen:
„Sollten Sie beabsichtigen, unverzüglich und rechtssicher einen Vergleichsvorschlag oder eine Rückzahlung einzureichen, erwarten wir Ihren Vorschlag innerhalb von 24 Stunden – ansonsten werden sämtliche rechtlichen Schritte wie in Vorankündigung und Anhängen fortgesetzt.“
10
Diese E-Mail habe ihn, den Beschwerdeführer, zu dem genannten Zeitpunkt erreicht und „unmittelbar zu einem schweren psychischen Zusammenbruch mit akuter Suizidgefährdung“ geführt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau T1, sei Zeugin dieses Zusammenbruchs.
11
Weiter hat der Beschwerdeführer in seinem besonders umfangreichen Vortrag im Antragsverfahren beim SG u.a. die Diagnose des behandelnden Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Arbeitsmedizin H „Wiederaufgeflammte posttraumatische Belastungsstörung seit dem Ereignis vom 27.06.2025 mit mittelgradiger Depression, Überlastung, gedrückte Stimmung und wenig bis gar nicht schwingungsfähig“ mitgeteilt.
12
Der Beschwerdegegner hat darauf hingewiesen, dass bereits ein Anordnungsanspruch fehle. Voraussetzung wäre, dass ein schädigendes Ereignis im Sinne des SGB XIV vorläge, was nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen (und auch dem Vorbringen des Antragstellers im Antrag vom 17.02.2026) nicht der Fall sei. Soweit ein Tatbestand der psychischen Gewalt im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB XIV geltend gemacht werde, fehle es an dessen Verwirklichung. Unabhängig von den Erwägungen des Beschwerdeführers und seinem Vorbringen im Antrag fehle es nach dem bisherigen Stand schon an der Beeinträchtigung des Schutzgutes „freie Willensentscheidung“. Eines der Regelbeispiele des § 13 Abs. 2 SGB XIV sei nicht verwirklicht. Eine Strafbarkeit der inkriminierten Handlungen des Herrn S sei nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Es fehlten auch jegliche Ausführungen des Antragstellers zur Rechtswidrigkeit der Handlung, auch diese sei nicht ersichtlich. Es sei aber auch kein Anordnungsgrund ersichtlich. Eine Notlage werde behauptet, aber nicht näher ausgeführt oder belegt (z. B. die Gefährdung des Familienhauses). Bis zu einer Obdachlosigkeit sei es noch ein sehr weiter Weg.
13
Der Beschwerdeführer hat im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem SG eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der T GmbH, Herrn P, der sich seit dem 21.01.2026 selbst in stationärer kardiologischer Behandlung in Antalya befinde, vorgelegt, in der u.a. bestätigt worden ist, dass der Beschwerdeführer ausschließlich als Sanierer und Wirtschaftsmediator tätig gewesen sei. Es werde bezeugt, dass der Beschwerdeführer Ende Juni 2025 „von einem Moment auf den anderen eine völlig veränderte Person“ gewesen sei.
14
Der Beschwerdeführer hat zudem hervorgehoben, dass der Geschäftsführer P bezüglich der „Iran-Drohungsdimension“ physische Bedrohungen gegen die Handelsvertreterin N1 durch Herrn S „(Verfolgung, Überfahrversuch), die den terroristischen Charakter der Kampagne belegen“ würden, bestätigt habe.
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In den beigefügten (übersetzten) Berichten der Genannten zu den Projekten Y und H1 würden „das Terrorsystem S: systematische Falschbehauptungen, Strafanzeigen, Verhaftungsbefehle, gesundheitliche Folgen (Hypophysenzyste, Magenblutungen)“ detailliert belegt, so der Beschwerdeführer. Diese Berichte belegten die objektive Gefährlichkeit der Kampagne und das begründete Ausmaß der Bedrohungswahrnehmung bei ihm.
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Mit Beschluss vom 03.06.2026 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Beschwerdeführer beantrage, den Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 13 SGB XIV) in Höhe von monatlich 2.050 EUR (hilfsweise: einen angemessenen Betrag zur Deckung des Existenzminimums) ab dem 11.02.2026 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren.
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Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei zulässig, jedoch nicht begründet und daher abzulehnen. Denn der Beschwerdeführer habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, so dass es letztlich nicht darauf ankomme, ob ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei bezüglich der Gewährung von Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV nicht erkennbar. Vorliegend sei nicht ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile dem Beschwerdeführer drohen sollten, wenn seinem Begehren nicht sofort entsprochen werde. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, dass die Klärung seiner Ansprüche dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe. Denn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei kein Instrument zur Beschleunigung des Hauptsacheverfahrens, es diene nicht dazu, unter Abkürzung des Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren. Insbesondere ergebe sich ein schwerwiegender Nachteil im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für den Beschwerdeführer nicht im Hinblick auf die Sicherung seines Lebensunterhalts. Die Leistungen der Sozialen Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nach dem SGB XIV stellten grundsätzlich gerade keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und keine Entgeltersatzleistungen dar, sondern dienten dem Ausgleich immaterieller Einbußen des Beschädigten und würden – zumindest in zentralen Bereichen – ohne Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens gewährt. Die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) werde mit ihnen grundsätzlich nicht bezweckt.
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Zudem hat das SG darauf hingewiesen, dass die Feststellung von Ansprüchen nach dem SGB XIV auch nicht der Rehabilitierung der Opfer rechtswidriger tätlicher Angriffe dienten, wie auch die Beschädigtenversorgung nach dem Strafrechtlichen und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG und VwRehaG) nur Folge der Rehabilitierungsentscheidung und von dieser getrennt zu bewerten sei.
19
Ob sich hierfür andere prozessuale Möglichkeiten, gegebenenfalls anderer Gerichtsbarkeiten, anbieten würden, habe die Kammer vorliegend nicht zu beurteilen; sie habe sich Empfehlungen insoweit zu enthalten.
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Es könne folglich dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Nur ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass es auch keinen vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriff gegen den Beschwerdeführer im Sinne von § 13 Abs. 1 SGB XIV zu erkennen vermöge. Der Beschwerdeführer habe eine geschäftliche Auseinandersetzung beschrieben. Ob und inwieweit hier strafbare Handlungen vorliegen könnten, sei nicht ersichtlich.
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Mit an das SG Augsburg und das BayLSG gerichtetem Schreiben vom 10.06.2026 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des SG vom 03.06.2026 Beschwerde eingelegt und beantragt, diesen aufzuheben und dem Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG zu verpflichten, ihm ab 17.02.2026 vorläufig Entschädigungsleistungen nach § 13 SGB XIV in Höhe von monatlich mind. 2.050 EUR zu gewähren, hilfsweise in gerichtlich festzustellender Höhe, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Hilfsweise hat er beantragt, das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Augsburg zurückzuverweisen.
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In dem besonders umfangreichen (61-seitigen) Schreiben, das auch ein im Juni 2026 mithilfe von KI erstelltes „Rechtsgutachten“ zu den Verfahren S 18 U 37/26 ER und S 20 VG 4/26 ER („Gegenstand: I. Ansprüche nach § 13 SGB XIV (Soziale Entschädigung), Il. Strafrechtliche Beurteilung: Nichtschuld B, III. Strafrechtliche Beurteilung: Strafbarkeit Shaken“) sowie eine ausführliche „Analyse der interdependenten Dynamiken zwischen privater Strafanzeige, staatlichem Zwang und dem internationalen Sanktionsregime im Kontext des Iran-Konflikts“ enthält, hat der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass der Beschluss des SG an drei voneinander unabhängigen Rechtsfehlern leide. So habe das SG bezüglich des Grunds die Eilbedürftigkeit mit einem kategorialen Fehler verneint. Die finanzielle Notlage, der drohende Hausverlust, die Gesundheitsgefährdung und die Situation der drei minderjährigen Kinder würden den Anordnungsgrund zweifelsfrei begründen. Die Folgenabwägung nach BVerfG-Maßstab zwinge zur Stattgabe. Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs habe das SG das laufende Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Rostock ignoriert, veraltetes OEG-Recht anstatt des neuen SGB XIV 2024 angewandt, die BSG-Rechtsprechung zur psychischen Gewalttat übergangen und das umfangreiche Beweismaterial nicht gewürdigt. Schließlich habe es eine Folgenabwägung vollständig unterlassen: Irreversible Existenz-, Gesundheits- und Familienschäden stünden einem lediglich reversiblen fiskalischen Nachteil des ZBFS gegenüber.
23
Der Angriff S vom 27.06.2025 erfülle die Tatbestandsmerkmale des § 13 SGB XIV. Der Kausalnachweis sei „durch die chirurgisch präzise Diagnosedokumentation“ erbracht. Der Beschwerdeführer hat eine Reihe von Tatbeständen genannt, die der Genannte durch seine Handlungen (in Tateinheit) verwirklicht habe, nämlich
- § 223 / § 224 / § 226 StGB: Qualifikationsverhältnis; § 226 verdrängt § 224, § 224 verdrängt § 223
- § 164 StGB in Tateinheit mit §§ 166/167 StGB (soweit dieselbe Handlung)
- § 240 StGB und § 253 StGB: § 253 als lex specialis zur Nötigung (wenn Bereicherungsabsicht vorliege)
- § 226 StGB und § 253 StGB: Tateinheit möglich, wenn Körperverletzung und Erpressung durch dieselbe Handlung verwirklicht
24
Dolus eventualis sei ab dem Zeitpunkt der Aufklärung über seine, des Beschwerdeführers, Erkrankung gegeben, da S dennoch mit den persönlichen Angriffen fortgefahren habe; es sei sogar direkter Vorsatz zu erwägen. Zumindest habe der Genannte den Eintritt der Gesundheitsschädigung als sicher in Kauf genommen.
25
Weiter hat der Beschwerdeführer u.a. auf ein (angebliches) Urteil des Senats (L 15 VG 23/16 verwiesen: Systematische wirtschaftliche Vernichtungsmaßnahmen in Verbindung mit persönlichen Bedrohungen könnten als vorsätzliche Gesundheitsschädigung i.S.d. OEG gewertet werden). Weiter hat er darauf hingewiesen, dass das Beschwerdegericht die restriktive OEG-Rechtsprechung nicht unreflektiert auf § 13 SGB XIV übertragen dürfe. Es habe das neue Recht im Licht des gesetzgeberischen Reformwillens auszulegen. Danach sei der Angriff als psychische Gewalttat zu werten. Es sei die „Tathandlung S als vorsätzlicher Angriff auf die körperliche Unversehrtheit zu qualifizieren, und zwar aus folgenden Gründen:
26
a) Finale Ausrichtung auf Schädigung: S wurde ausdrücklich über die Erkrankung (APL-Leukämie) und die fehlende Tatbeteiligung B aufgeklärt. Er eskalierte dennoch – damit billigte er mindestens den Eintritt des Gesundheitsschadens (dolus eventualis).
27
b) Instrumentalisierung staatlicher Mechanismen: Die SCHUFA-/C-Meldungen und die Strafanzeige bei der StA Rostock, Der BAFIN und FIU sowie andere Institutionen wurden gezielt eingesetzt, um einen maximalen psychischen Druck auf B auszuüben. B als LL. M. und Dipl. -Kfm. erkannte sofort die unaufhaltbare Kettenreaktion (Kontensperrung, FIU-Meldungen, De-Risking der Banken). S wusste um diese Expertise und nutzte sie als Druckmittel.
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c) Laborchemisch belegter Körperschaden: Die Befunde vom 14.04.2026 (DHEA-S |, HOM A |, TG/HDL T Harnsäure f) sind pathognomonisch für chronisch stressinduziertes metabolisches Syndrom. Sie stellen nach BGH NJW 2003, 150 einen gerichtsfesten somatischen Sachbeweis dar.
29
d) Doppelte Diagnose aus einer Akte: Der Arztbrief des Uni-Klinikums U vom 22.04.2026 belegt chirurgisch präzise: Körperlich gesund (keine Kardiomyopathie, normale Herzfunktion), psychiatrisch schwer erkrankt – mit Datumsstempeln ausschließlich nach 27.06.2025.“
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Im Schriftsatz vom 09.07.2026 hat der Beschwerdegegner die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und auf die Ausführungen im Beschluss des SG verwiesen. Weiter hat er ausgeführt, dass nach Angaben des Beschwerdeführers in einem Parallelverfahren die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ein Anerkenntnis abgegeben habe. Wenn dem nun so sei, bestehe für eine weitergehende Anordnung in diesem Verfahren erst recht kein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Anordnungsgrund mehr. Es fehle aber auch und erst recht an einem Anordnungsanspruch. Denn es lägen bereits die Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorschusses nicht vor, weil nämlich der Grundanspruch – die Gewährung einer monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV – nicht gegeben sei. Auf den Widerspruchsbescheid vom 16.02.2026 werde verwiesen. Es werde seitens des Beschwerdegegners davon ausgegangen, dass keine Gewalttat zulasten des Beschwerdeführers vorliege. Für eine abschließende Prüfung müsse unter anderem noch Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens abgewartet werden. Dies ändere aber nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorschusses nicht vorliegen würden.
31
Mit Schreiben vom 03.08.2026 hat der Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 09.02.2026 klargestellt habe, dass „die Ereignisse vom 25.06., 26.06. und 27.06.2025“ keinen Arbeitsunfall darstellen würden.
32
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beschwerdegegners verwiesen.
II.
33
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
34
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172, 173 SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
35
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung – ZPO –; z.B. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b, Rn. 41), wobei Glaubhaftigkeit bedeutet, dass ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit ausreicht als die volle richterliche Überzeugung. Das Gericht muss das Vorliegen der behaupteten Tatsachen für überwiegend wahrscheinlich halten (Keller, a.a.O., § 128, Rn. 3d). Es kann weder auf einen Anordnungsanspruch noch auf einen Anordnungsgrund vollständig verzichtet werden (vgl. z.B. den Beschluss des Senats v. 19.07.2017 – L 15 AS 475/17 B ER, m.w.N.; Keller, a.a.O., Rn. 27, 29; Wündrich, SGb 2009, 267 <268>). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (z.B. Keller, a.a.O. Rn. 42). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, zu berücksichtigen.
36
Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch in diesem Sinne glaubhaft gemacht.
37
1. An dem erforderlichen Anordnungsgrund gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im Sinne besonderer Eilbedürftigkeit fehlt es deshalb, weil dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Zweck von Versorgungsleistungen nach dem BVG/SGB XIV zuzumuten ist, dass die Klärung seiner Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt (z.B. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG, Stand: 24.06.2026, Rn. 447; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10.11.2017 – L 15 VG 22/17 B ER – und 08.04.2024 – L 15 VJ 3/24 B ER). Wie der Senat in den Fällen der Opferentschädigung bereits längst darauf hingewiesen hast (vgl. z.B. die Beschlüsse a.a.O.), stellen die Leistungen der Beschädigtenversorgung grundsätzlich gerade keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und keine Entgeltersatzleistungen dar, sondern dienen u.a. dem Ausgleich immaterieller Einbußen des Beschädigten; Leistungen der Sozialen Entschädigung sind grundsätzlich (siehe lediglich §§ 92 ff. SGB XIV) bedürftigkeitsunabhängig (vgl. z.B. Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., Stand: 01.09.2023, § 3 SGB XIV, Rn. 19, m.w.N.).
38
Im Übrigen verweist der Senat an dieser Stelle auf die zutreffenden Darlegungen des SG und sieht insoweit von einer weiteren eigenen Begründung ab, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
39
2. Schließlich hat der Beschwerdeführer vorliegend auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht – weder nach der neuen Rechtslage gemäß dem SGB XIV und im Übrigen auch nicht nach der alten Rechtslage gemäß dem OEG i.V.m. dem BVG.
40
Es kommen damit auch keine vorzeitigen oder vorläufigen Leistungen nach § 1 OEG i.V.m. § 10 Abs. 8 BVG bzw. § 119 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB XIV in Betracht.
41
Grundvoraussetzung des begehrten Anspruchs ist das Vorliegen bzw. die Wahrscheinlichkeit eines Vorliegens eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gem. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 OEG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB XIV oder einer psychischen Gewalttat gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bzw. eines tatbestandsrelevanten Verhaltens im Sinne des § 14 SGB XIV.
42
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum alten Recht ist für den Begriff „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff“ grundsätzlich auf eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung abgestellt worden (vgl. z.B. die Urteile des BSG vom 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R – und vom 15.12.2016 – B 9 V 3/15 R). § 13 Abs. 1 Nr. 2 SGB XIX erweitert den Begriff der Gewalttat auf ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten.
43
Der Anspruch des Beschwerdeführers bestimmt sich nach dem (vollumfänglichen) Inkrafttreten des SGB XIV zum 01.01.2024 nicht mehr nach § 1 Abs. 1 OEG in Verbindung mit den Bestimmungen des BVG, sondern nach den Bestimmungen des SGB XIV. Gemäß § 137 SGB XIV gilt das SGB XIV für Anträge auf Leistungen der sozialen Entschädigung, die ab dem 01.01.2024 gestellt werden, soweit die Vorschriften dieses Kapitels nicht Abweichendes bestimmen. § 138 Abs. 1 SGB XIV bestimmt, dass Personen, die in der Zeit vom 16.05.1976 bis 31.12.2023 geschädigt worden sind, Leistungen nach dem SGB XIV erhalten, wenn die Voraussetzungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt waren. § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV regelt schließlich, dass über einen bis zum 31.12.2023 gestellten und nicht bestandskräftigen beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, dass das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden ist. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von Opferentschädigung nicht vor dem 01.01.2024, sondern erst am 05.09.2025 gestellt. Auch die behauptete Tat ist erst im Juni 2025 und damit nach dem (vollumfänglichen) Inkrafttreten des SGB XIV erfolgt. Über das Bestehen eines Anspruchs des Beschwerdeführers ist damit nicht nach den Bestimmungen des OEG i.V.m. BVG, sondern nach den Regularien des SGB XIV zu befinden.
44
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er einen bzw. mehrere solcher tätlichen „Angriffe“ gegen seine Person oder seine freie Willensentscheidung erlitten hat. Den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beim Beschwerdegegner und des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens lässt sich die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 13 Abs. 1, 2 SGB XIV nicht entnehmen. Denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine körperliche oder eine psychische Gewalttat erlitten hat (§ 14 SGB XIV ist ohnehin nicht einschlägig).
45
a. An einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper einer anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB XIV) fehlt es bereits, weil selbst nach dem Vortrag des Beschwerdeführers – auch wenn er eine andere Auffassung vertritt – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vorliegend eine körperliche Gewaltanwendung stattgefunden hätte (Drohung existenzvernichtender Maßnahmen durch E-Mail; zum Erfordernis der körperlichen Gewaltanwendung vgl. z.B. das Urteil des BSG vom 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R).
46
b. Es ist auch in keiner Weise überwiegend wahrscheinlich, sondern entsprechend der zutreffenden Annahmen des Beschwerdegegners sogar sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Opfer einer psychischen Gewalttat gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB XIV geworden wäre.
47
Zum einen sind die tatsächlichen Verhältnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt. Wie der Beschwerdegegner zurecht hervorgehoben hat, kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine valide Beurteilung nicht erfolgen; eine Glaubhaftmachung ist nicht gegeben.
48
Vor allem aber unterfallen die geschilderten Handlungen nicht dem Gewaltbegriff der genannten Vorschrift. Zwar hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 Nr. 2 SGB XIV einen sehr umfassenden Begriff der psychischen Gewalttat zugrunde gelegt. So wird die hier geschützte freie Willensentscheidung einer Person auch durch das Verhalten anderer Personen berührt und eingeschränkt, das keinen Straftatbestand erfüllt, jedoch darüber hinaus sogar durch in opferentschädigungsrechtlicher Hinsicht völlig belangloses Handeln (vgl. z.B. Rademacker in: Knickrehm/Ders., Sozialgesetzbuch XIV Soziale Entschädigung, § 13 SGB XIV Rn. 71, sowie Fischer, StGB, § 240 Rn. 4). Anhaltspunkte für den hinter dem Begriff der psychischen Gewalttat stehenden Schutzzweck, die von der Literatur aufgezeigt wurden (vgl. Karl in: B. Schmidt, SGB XIV, § 13 SGB XIV Rn. 62 ff.; Braun in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 13 SGB XIV, Stand: 21.04.2026, Rn. 169 ff.), ergeben sich aus den Regelungen des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (vom 11.12.2001, BGBl I 2001, 3513 – GewSchG), aus § 238 Strafgesetzbuch (StGB) und aus § 3 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Danach ist die Ausrichtung auf die Maßgeblichkeit der Willensentscheidung der Betroffenen zu beachten. Es sind dabei nur prägende, erhebliche Verhaltensweisen erfasst. Zudem ist § 240 StGB (Nötigung) zu berücksichtigen, der – gewissermaßen als Grundtatbestand – nach herrschender Meinung die Freiheit (der Willensentschließung und) Willensbetätigung schützt (vgl. z.B. den Beschluss des BVerfG v. 10.01.1995 – 1 BvR 718/89) und deshalb als Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung psychischer Gewalttaten gelten muss (vgl. Mushoff in: BeckOK-SozR, 72. Aufl., § 13 SGB XIV, Stand: 01.03.2024, Rn. 64; Braun in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 13 SGB XIV Stand: 21.04.2026, Rn. 169). Die vom Gesetzgeber in § 240 Abs. 2 StGB aufgenommene Verwerflichkeitsklausel, wonach Nötigungsmittel und Nötigungszweck in ihrer Verknüpfung in einer Gesamtwürdigung in Beziehung zu setzen sind, ist dabei besonders zu beachten.
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Die Annahme einer psychischen Gewalttat scheitert vorliegend bereits daran, dass kein unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes Verhalten vorliegt, wovon der Beschwerdegegner zurecht ausgeht. Gleiches gilt für das Tatbestandsmerkmal „schwerwiegend“. Dass ein Verhalten als schwerwiegend einzustufen ist, ist unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer psychischen Gewalttat. Dafür ist ein „schwer ins Gewicht fallendes, ernst zu nehmendes, gewichtiges, gravierendes“ Verhalten zu fordern (Bischofs, SGb 2022, 21 <24>, m.w.N.). Zwar erschöpft sich die Definition, was schwerwiegend ist, nicht in der Orientierung an den Regelbeispielen in § 13 Abs. 2 SGB XIV, diese dienen aber jedenfalls der Objektivierung. Vorliegend zeigt der Blick auf die Regelbeispiele ohne weiteres, dass hinsichtlich der vorliegend geltend gemachten Handlung eine andere „Dimension“ der Einwirkung auf die Freiheit der Willensentscheidung des Beschwerdeführers gegeben ist. Keine der dort genannten Straftaten sind von dem Beschuldigten begangen worden, was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede zu stellen scheint; dem Senat erschließt sich allerdings nicht, wie der Verweis auf die aus Sicht des Beschwerdeführers verwirklichten Straftatbestände zu einem Erfolg der Beschwerde führen soll. Die genannten gravierenden Straftaten der Regelbeispiele haben bereits auf den ersten Blick eine andere Schwere (§ 13 Abs. 2 a.E. SGB XIV) als eine bloße belastende und bedrohliche E-Mail. Insbesondere zählt eine Nötigung (§ 240 StGB) nicht zu den aufgezählten Straftaten. Eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB) ist andererseits vorliegend klar nicht gegeben, so wie es auch an einer Bedrohung fehlt (nicht ausreichend ist im Übrigen eine allgemeine „Freiheit vor Furcht“, eine solche wird erst relevant, wenn die Einwirkung die Qualität einer Bedrohung erreicht; vgl. Braun in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 13 SGB XIV, Stand: 21.04.2026, Rn. 193). Auf die objektive Gefährlichkeit „der Kampagne“ und das Ausmaß der subjektiven Bedrohungswahrnehmung“ durch den Beschwerdeführer kommt es entgegen dessen Annahme nicht an.
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Der Senat stimmt unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Erkenntnisse zum Sachverhalt und dessen rechtlichen Bewertung dem Beschwerdegegner zu, dass dem gegenständlichen Verfahren eine geschäftliche Auseinandersetzung zu Grunde liegen dürfte, die möglicherweise durch beide Seiten „mit harten Bandagen“ geführt worden ist, eine Gewalttat im Sinne von § 13 SGB XIV gerade auch im Hinblick auf die Beschränkung auf gravierendes Verhalten durch den Täter nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
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Auch im Übrigen kann der Vortrag des Beschwerdeführers der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dessen rechtliche Auffassungen (unter anderem in dem vorgelegten „Rechtsgutachten“) entsprechen nicht der geltenden Rechtslage und treffen den Kern der aufzulösenden Problematik nicht. Die Argumentationen sind teilweise nicht nachvollziehbar und Verweise führen nicht weiter, so existiert eine Entscheidung des erkennenden Senates unter dem vom Beschwerdeführer genannten Aktenzeichen L 15 VG 23/16 nicht.
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3. Im Übrigen hat eine Folgenabwägung vorliegend nicht stattzufinden, weil klar kein Anordnungsgrund gegeben ist. Selbst wenn man dies anders sehen würde, käme eine solche zu keinem anderen Ergebnis des Eilrechtsschutzverfahrens, weil vorliegend zum heutigen Zeitpunkt nur eine ganz entfernte Möglichkeit eines (Anordnungsgrundes und) Anordnungsanspruchs besteht.
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Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
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Der vorliegende Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.