Titel:
Anhörungsrüge, Unzulässigkeit, Rechtliches Gehör, Selbstverteidigung, Formerfordernis, Kostenentscheidung, Revisionsverfahren
Schlagworte:
Anhörungsrüge, Unzulässigkeit, Rechtliches Gehör, Selbstverteidigung, Formerfordernis, Kostenentscheidung, Revisionsverfahren
Vorinstanzen:
BayObLG, Beschluss vom 07.07.2026 – 206 StRR 179/26
LG Ingolstadt, Beschluss vom 16.02.2026 – 2 4 NBs 46 Js 1752/24
LG Ingolstadt, Urteil vom 19.12.2025 – 2 4 NBs 46 Js 1752/24
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 18.08.2026 – 206 StRR 179/26
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2026 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juli 2026 den Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 16. Februar 2026, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 19. Dezember 2025 als unzulässig verworfen worden war, als unbegründet verworfen.
2
Mit auf den 12. Juli 2026 datiertem Schreiben wendet sich der Verurteilte gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss. Er trägt vor, der Strafprozessordnung sei aufgrund einer Gesetzesänderung vom 19. April 2006 (BGBl. 2006 I S. 866) betreffend das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung der Geltungsbereich entzogen worden; sie sei mithin weggefallen. Er trägt weiter unter Bezugnahme auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPBPR) und die Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) vom 04.11.1950 (EMRK) vor, er habe ein „Recht auf Selbstverteidigung“.
3
Wegen weiterer Einzelheiten wird den angegriffenen Senatsbeschluss und das Schreiben des Verurteilten verwiesen.
4
Das Schreiben ist als Anhörungsrüge auszulegen. Diese ist unzulässig.
5
1. Das Schreiben, das nicht ausdrücklich als „Rechtsmittel, Widerspruch, Einspruch, Revision“ o. Ä. bezeichnet ist, soll dennoch ersichtlich als Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2026 verstanden werden, denn der Verurteilte beantragt „den Fehlern und Unstimmigkeiten“ des Beschlusses abzuhelfen. Der Verurteilte bezeichnet dessen Datum zwar mit „08.07.2026“, dabei handelt es sich jedoch erkennbar um das Datum des dem Beschluss beigefügten Anschreibens. Da ein anderer Rechtsbehelf als die Rüge nach § 356a StPO gegen den Senatsbeschluss nicht statthaft ist, legt der Senat das Schreiben des Angeklagten zu seinen Gunsten gemäß § 300 StPO als Anhörungsrüge nach § 356a StPO aus.
6
2. Der Rechtsbehelf ist bereits nicht zulässig erhoben.
7
a) Die Anhörungsrüge ist binnen einer Woche nach Kenntniserlangung von der – behaupteten – Gehörsrüge einzulegen, § 356a Satz 2 StPO. Der angegriffene Beschluss ist am 8. Juli 2026 an den Angeklagten versandt worden. Der Angeklagte, dessen Schreiben beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 17. Juli 2026 eingegangen ist, hätte gemäß § 356a Satz 3 StPO mitteilen und glaubhaft machen müssen, wann er von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat. Dies hat er unterlassen, so dass der Senat bereits nicht feststellen kann, ob der Antrag binnen Wochenfrist eingegangen ist.
8
b) Die Rüge ist auch deshalb unzulässig, weil nicht darlegt wird, in welcher Weise der Senat das rechtliche Gehör des Angeklagten verletzt haben soll (vgl. zu diesem Erfordernis Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2023, § 356a Rn. 7). Das bloße Vorbringen, der Senat habe (aus seiner Sicht) in der Sache falsch entschieden, genügt hierfür nicht.
9
3. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet gewesen wäre.
10
a) Der Senat hat den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz) nicht verletzt, sondern dessen Vorbringen vollumfänglich zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der Verurteilte trägt selbst nicht vor, dass (und ggf welches) Vorbringen von ihm übergangen worden sei.
11
b) Soweit der Verurteilte meint, die Entscheidung des Landgerichts vom 16. Februar 2026 und der angegriffene Senatsbeschluss seien rechtlich unzutreffend, kann er damit im Anhörungsrügeverfahren nicht durchdringen. Dieses dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision (bzw. dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung) angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (Karlsruher Kommentar zur StPO/Gericke, 9. Aufl., § 356a Rn. 6 m. w. N.).
12
c) Dass die Strafprozessordnung in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht ist, bedarf keiner weiteren Begründung durch den Senat. Soweit sich der Verurteilte auf Artikel 14 Abs. 3 lit d) IPBPR und Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK beruft, in denen das Recht des Angeklagten „sich selbst zu verteidigen“ niedergelegt ist, wird er in diesem Recht durch das Formerfordernis der Revisionsbegründung gem. § 345 Abs. 2 StPO schon deshalb nicht beeinträchtigt, da es ihm ohne weiteres auch ohne anwaltlichen Beistand möglich gewesen wäre, seine Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen.
13
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 08.03.2006 – 2 StR 387/91, BeckRS 2006,4295; Gericke a.a.O. Rdn. 14).