Titel:
Anhörungsrüge, Rechtliches Gehör, Gegenvorstellung, Arbeitskapazität des Gerichts, Kostenentscheidung
Schlagworte:
Anhörungsrüge, Rechtliches Gehör, Gegenvorstellung, Arbeitskapazität des Gerichts, Kostenentscheidung
Vorinstanzen:
BayObLG, Beschluss vom 03.08.2026 – 206 StRR 179/26
BayObLG, Beschluss vom 07.07.2026 – 206 StRR 179/26
LG Ingolstadt, Beschluss vom 16.02.2026 – 2 4 NBs 46 Js 1752/24
LG Ingolstadt, Urteil vom 19.12.2025 – 2 4 NBs 46 Js 1752/24
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 3. August 2026 wird kostenfällig verworfen.
Gründe
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juli 2026 den Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 16. Februar 2026, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 19. Dezember 2025 als unzulässig verworfen worden war, als unbegründet verworfen. Die Anhörungsrüge des Verurteilten hiergegen hat er durch Beschluss vom 3. August 2026 verworfen. Gegen diesen letzten Beschluss richtet sich die „Beschwerde und Antrag auf Auskunft“ des Verurteilten vom 12. August 2026, mit der er (erneut) u. a. geltend gemacht, die Strafprozessordnung wäre nicht mehr geltendes Recht und das Bayerische Oberste Landesgericht sei ein unstatthaftes Ausnahmegericht sowie dass seinen diesbezüglichen Rügen und Auskunftsanträgen bisher nicht nachgekommen worden sei.
2
1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil gegen die Entscheidung des Senates über die Anhörungsrüge des Verurteilten durch den angefochtenen Beschluss vom 3. August 2026 ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft ist.
3
Eine weitere Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Revisionsgerichtes, mit dem eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist nicht mehr statthaft (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 8. Juli 2013, 1 StR 557/12, zitiert nach juris, dort Rdn. 6 m. w. N.; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 356a Rdn. 2). Auch eine Gegenvorstellung ist allenfalls dann zulässig, wenn das Gericht seine getroffene Entscheidung abändern kann (Schmitt/Köhler aaO vor § 296 Rdn. 24). Entscheidungen des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO können aber abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen nicht mehr abgeändert werden (vgl. Schmitt/Köhler aaO § 349 Rd. 24).
4
2. Die Anhörungsrüge wäre darüber hinaus unbegründet, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist. Der Verurteilte macht zwar geltend, ihm sei bisher „Auskunft verweigert“ worden. In Wahrheit wendet er sich jedoch dagegen, dass der Senat seinen (abwegigen) Rechtsansichten nicht gefolgt ist, also gegen die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben, weil die Anhörungsrüge nicht dazu dient, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl., § 356a Rdn. 6 m. w. N.).
5
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 StPO (Gericke aaO Rdn. 14).
6
Weitere Eingaben des Verurteilten wird der Senat nicht mehr verbescheiden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2023, 2 ARs 66/22, NStZ-RR 2023, 287).