Titel:
Körperlicher Nachweis, Bestimmtheitsgebot, Ermessensfehler, Verhältnismäßigkeit, Interessenabwägung, Rechtsgrundlage, Ordnungswidrigkeit
Schlagworte:
Körperlicher Nachweis, Bestimmtheitsgebot, Ermessensfehler, Verhältnismäßigkeit, Interessenabwägung, Rechtsgrundlage, Ordnungswidrigkeit
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 7. Mai 2026 wird in Bezug auf Nr. 1 und 2 des Bescheids wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellenden begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Anordnung des körperlichen Nachweises.
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Sie sind Pächter und Jagdausübungsberechtigte des Gemeinschaftsjagdreviers S.-A.-B., welches sich in der Hegegemeinschaft W.-S. befindet.
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Mit Bescheid vom 7. Mai 2026, der Antragstellerin zu 1 zugestellt am 8. Mai 2026, ordnete das Landratsamt ... für das Gemeinschaftsjagdrevier der Antragstellenden für den Abschuss von Alttieren, Schmaltieren und Kälbern (Rotwild) den körperlichen Nachweis bis zum 31. März 2028 nach Maßgabe der Nr. 2 des Bescheids an (Nr. 1). In Nr. 2 des Bescheids wird ausgeführt: Nach Erlegung eines Alttiers, Schmaltiers oder Kalbs habe der Erleger im Jagdrevier unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) vom Wildkörper (Haupt inkl. Lauscher) ein Lichtbild per Foto-App anzufertigen. Die Klasse des erlegten Stücks müsse darauf erkennbar sein. Anschließend seien beide Lauscherspitzen abzutrennen und auf dem Wildkörper abzulegen. Aus derselben Perspektive wie beim ersten Bild sei unmittelbar (innerhalb von fünf Minuten) ein zweites Bild anzufertigen. Auf den Bildern seien der Name des Reviers, die Klasse des Wilds, das Datum der Erlegung, die Uhrzeit sowie die Koordinaten zu hinterlegen. Die Meldung der Erlegung sei mit Anhang der beiden Bilder innerhalb von 24 Stunden nach der Erlegung per E-Mail an die untere Jagdbehörde: abschussmeldung@lr...de zu senden. Abschüsse von Alttieren, Schmaltieren und Kälbern, deren Abschussmeldungen nicht mit den erforderlichen beiden Lichtbildern (inkl. der genannten Angaben) versehen seien, würden im Rahmen der Abschusserfüllung als nicht erlegt gelten. Beim Fallwild sei als Nachweis ebenfalls mittels der oben genannten Foto-App ein Bildnachweis unverzüglich an die untere Jagdbehörde per E-Mail an: abschussmeldung@lr...de zu senden. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3).
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Die Anordnung des körperlichen Nachweises wurde auf § 21 Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG gestützt. Die Verbissbelastung im Gemeinschaftsjagdrevier der Antragstellenden sei laut der ergänzenden revierweisen Aussage zum forstlichen Gutachten 2024 „zu hoch“ mit der Tendenz „unverändert“. In der Hegegemeinschaft seien die Abschusspläne vom Jagdjahr 2009/10 bis 2017/18 weitgehend erfüllt worden (durchschnittliche Erfüllung 83%). Zudem sei das AbschussSoll für Rotwild in diesem Zeitraum um rund 55% erhöht worden. Beim Abschuss-Ist sei eine Erhöhung von 49% zu verzeichnen gewesen. Dennoch habe sich die Rotwildpopulation in der Hegegemeinschaft dahingehend entwickelt, dass laut Rotwildzählungen ein massiver Anstieg von 81% vom Jagdjahr 2009/10 zum Jagdjahr 2017/18 zu verzeichnen gewesen sei. Es habe sich gezeigt, dass trotz erhöhter Abschusspläne und steigender Abschüsse im genannten Zeitraum keine Verbesserung des Vegetationszustands in der Hegegemeinschaft eingetreten sei. Die Entwicklung der Rotwildpopulation in der Hegegemeinschaft sei angesichts der in der Vergangenheit vorgelegten Abschussmeldungen nicht plausibel gewesen. Der Anstieg der Population habe sich nur dadurch erklären lassen, dass ein gewisser Prozentsatz an Zuwachsträgern nicht erlegt worden sei. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass Hirschabschüsse auf dem Konto der Schmaltiere oder Alttiere verbucht worden seien. Dies habe zur Einführung des körperlichen Nachweises beim Rotwild in der Hegegemeinschaft im Jahr 2019 geführt. Die Entwicklung in der Klassifizierung zeige seitdem deutlich, dass weniger Schmaltiere und mehr Hirsche der Klasse III erlegt würden. Da die notwendige Waldverjüngung, insbesondere im Schutzwaldbereich, immer noch nicht gewährleistet sei, sei der körperliche Nachweis weiterhin ein geeignetes Mittel, um für Transparenz in der Abschussplanerfüllung zu sorgen und die Rotwildpopulation und die damit verbundenen Wildschäden nachhaltig zu verringern. Der Schutzwaldanteil sei in der Hegegemeinschaft sehr hoch. Das öffentliche Interesse an intakten Bergmischwäldern zum Schutz vor Naturgefahren überwiege gegenüber den Interessen der Jagdausübungsberechtigten der Hegegemeinschaft, die mit der Vorlage des Wildkörpers verbunden seien. Darüber hinaus stelle die Anordnung des digitalen körperlichen Nachweises vom Organisations- und Zeitaufwand keine außergewöhnliche und unzumutbare Belastung für die Revierinhaber dar. Die von den Revierinhabern zu erstellenden Bilder gingen einher mit der vorzulegenden Abschussmeldung. Damit sei kein gesonderter Transport der Wildkörper zum Vorzeigen mehr erforderlich, was eine Unterbrechung oder Verzögerung des aus fleischhygienerechtlichen Gründen einzuhaltenden Kühlvorgangs vermeide. lm Vergleich zur Vorlage von Trophäen bei der Hegeschau (Auskochen, Beschriftung, Anlieferung, Abholung) sei das Erstellen der Bilder vor Ort per GPSbasierter Foto-App das mildeste Mittel. Zwischenmitteilungen seien kein geeignetes Mittel, weil beim Rotwild jedes erlegte oder verendet aufgefundene Stück innerhalb einer Woche der unteren Jagdbehörde zu melden sei. Ein milderes Mittel um die Abschussergebnisse zweifelsfrei zu dokumentieren, sei nicht ersichtlich. Die Anordnung des körperlichen Nachweises werde für alle Reviere der Hegegemeinschaft getroffen, weil Rotwild eine wandernde Wildart sei und großräumig bewirtschaftet werden müsse. Der körperliche Nachweis beim Rotwild bleibe ein geeignetes Mittel, um die Erfüllung des Abschussplans zweifelsfrei darzustellen. Die Möglichkeit, diesen Nachweis künftig alternativ mittels einer Foto-App statt wie bisher durch die physische Vorlage des Wildkörpers zu erbringen, sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung als geeignetes, erforderliches und angemessenes Instrument zu werten. Der Zeitraum der Anordnung sei daher begründet, dass die forstlichen Gutachten und revierweisen Aussagen alle drei Jahre veröffentlicht würden und es erst dann wieder neue Erkenntnisse dazu gebe, wie sich die jagdlichen Ergebnisse auf die Waldverjüngung ausgewirkt hätten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege wegen der überragenden Bedeutung der Schutzwälder im öffentlichen Interesse. Eine Klage gegen die Anordnung des körperlichen Nachweises mit der Folge der aufschiebenden Wirkung habe negative Auswirkungen auf die Abschussvorgaben hinsichtlich der Geschlechterverteilung. Es sei zu befürchten, dass, soweit der Rechtsweg bis zur letzten Instanz in Anspruch genommen werde, Jahre vergingen und dadurch weitere Wildschäden entstünden, weil das Wild nicht ausreichend reduziert werde (Reduktion über Kahlwild).
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Die Antragstellenden haben am 8. Juni 2026 Klage erhoben (M 7 K 26.4350) und am 2. Juli 2026 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Die Anordnung des Sofortvollzugs erweise sich bereits als formell rechtswidrig, weil ihre Begründung unzureichend sei. Ein in einem bestimmten Jagdrevier zu hoher Verbiss reiche als Begründung nicht aus. Verbiss werde ohnehin allenfalls durch die Abschussplanung und deren Umsetzung, nicht jedoch durch die körperliche Nachweisführung verringert. Der Umstand, dass man den Antragstellenden – ebenso wie anderen Revierinhabern – ohne jegliche Anhaltspunkte unterstelle, bei den Abschussmeldungen unrichtige Angaben zu machen, beinhalte keine tragfähige Begründung. Der angefochtene Bescheid sei darüber hinaus offensichtlich rechtswidrig, ein Vollzugsinteresse sei von vornherein ausgeschlossen. Die Anordnung des körperlichen Nachweises sei rechtswidrig. Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG erlaube als Ausnahmevorschrift der Jagdbehörde nur in sehr engen Grenzen eine Ermessensausübung, wenn alle anderen Mittel der Abschusskontrolle ausgeschöpft seien. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Es gebe keine Anhaltspunkte (Tatsachen) dafür, dass im Jagdrevier der Antragstellenden unrichtige Abschussmeldungen abgegeben worden seien oder einjähriges männliches Rotwild in nicht zulässiger Art und Weise auf weibliches Wild angerechnet worden sei. Die vom Landratsamt in Bezug genommenen Bestandsentwicklungen, die zudem seit 2022/23 rückläufig seien, befassten sich mit dem Revier der Antragstellenden nicht. Der Bescheid gebe zwar die angeblich ermittelten Gesamtzählergebnisse bis in das Jagdjahr 2025/26 wieder, eine Aufteilung nach den einzelnen Fütterungen (dem Ort von Winterzählungen) und Zeitangaben (Zähltermine) finde sich in der Akte jedoch nicht. Schwankungen an den Fütterungen könnten zum Beispiel witterungsabhängig oder je nach Beunruhigung auftreten. Zudem erschließe sich nicht, warum in der Begründung des Bescheids auf Zählergebnisse und vermeintliche Zuwächse zwischen 2009 und 2017/18 zurückgegriffen werde. Hinzu komme, dass ausweislich der Gesamtzählungen Schwankungen zu verzeichnen seien. Dies spreche für Wanderbewegungen des Rotwildes. Aber selbst wenn der körperliche Nachweis angeordnet werden dürfte, komme die Verpflichtung, eine Foto-App auf bestimmte Art und Weise zu nutzen, mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Die Nutzung der Foto-App sei keine „Alternative“ zur Grünvorlage (Vorlage des gesamten Wildkörpers), sie sei vielmehr ab sofort als einzige Möglichkeit vorgesehen. Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG spreche ausdrücklich von der Vorlage des ganzen oder teilweisen Wildkörpers (z.B. Lauschern), nicht jedoch von der Nutzung einer auf dem Handy zu installierenden „App“ nebst Anweisungen zu deren Nutzung. Im Bescheid fehlten – bis auf das Argument der „Vereinfachung“ – Gründe dafür, warum der in den Vorjahren seit 2017/18 praktizierte körperliche Nachweis (Vorlage des erlegten Stücks bei einem Beauftragten) nicht fortgeführt, sondern auf eine „App“ inklusive detaillierter Angabe zur Fotoerstellung und -versendung umgestellt worden sei. Es möge „praktisch“ anmuten, die Nachweisführung durch HandyApps zu erleichtern. Allerdings sei die vom Landratsamt vorgegebene Foto-App datenschutzrechtlich nicht abgesichert, und es könne im (Gebirgs-)Revier der Antragstellenden nicht sichergestellt werden, dass immer eine Datenverbindung bestehe, die eine Einspielung von Koordinaten ermögliche. Hinzu komme, dass der bisherige körperliche Nachweis nicht durch ein Bild ersetzt werden könne: Die Überprüfung zum Beispiel des ungefähren Zeitpunktes der Erlegung (Körpertemperatur) sei auf einem Bild nicht möglich. Auch die Vorgabe, dass binnen 24 Stunden eine Meldung abzugeben sei, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) kenne beim Rotwild lediglich die Wochenmeldung. Ebenso fehle eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids, dass nicht ordnungsgemäß (per „App“) gemeldete Rotwildabschüsse im Rahmen der Abschussplanerfüllung als nicht erlegt gelten würden. Art. 56 Abs. 2 Nr. 5 BayJG sehe lediglich ein Bußgeld vor. Das Landratsamt nehme ein Überschießen des Abschussplans billigend in Kauf.
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Die Antragstellenden beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht München unter dem Geschäftszeichen M 7 K 26.4350 geführten Anfechtungsklage der Antragsteller gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 7. Mai 2026 (51-7533.5) wird in Bezug auf Ziffern 1. und 2. des angefochtenen Bescheids wiederhergestellt.
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Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
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Rechtsgrundlage für die Anordnung des körperlichen Nachweises durch Foto-App sei § 21 Abs. 2 Satz 7 BJagdG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 4 Satz 2, 32a Abs. 3 Satz 1 analog BayJG. Nach Art. 32a Abs. 3 Satz 1 BayJG in der seit 1. April 2026 geltenden Fassung müsse in verpachteten Revieren, in denen die Verbissbelastung in den letzten beiden revierweisen Beurteilungen der forstlichen Gutachten als zu hoch oder deutlich zu hoch bewertet worden sei, ein Nachweis des erlegten Rehwildes körperlich oder durch Bild zwischen den Parteien vereinbart werden. Eine entsprechende Änderung in Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG hinsichtlich der Bejagung des Rotwildes, wonach die Jagdbehörde vom Revierinhaber verlangen könne, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen, habe der Gesetzgeber im Zuge der Novellierung nicht erlassen. Dabei handle es sich um einen redaktionellen Fehler des Gesetzgebers. Er habe aufgrund der Zielsetzung der Novelle – Stärkung der Eigenverantwortung von Grundeigentümern durch die abschussplanfreie Bejagung von Rehwild – schlicht übersehen, die Regelung zum Nachweis des Rehwildabschusses in Art. 32a Abs. 3 Satz 1 BayJG inhaltsgleich in Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG zu übernehmen. Die vergleichbare Interessenlage ergebe sich aufgrund des zentralen Kriteriums für den Nachweis des Abschusses, wonach es sowohl in Art. 32a Abs. 3 Satz 1 BayJG als auch in Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG auf die Verbissbelastung im Revier ankomme. Für die Frage, wie der Nachweis zu erbringen sei, spiele es jedoch keine Rolle, ob dieser zwingend zu vereinbaren sei oder lediglich angeordnet werden könne. In beiden Fällen gelte es, erhebliche Schäden der Wälder zu vermeiden. Die Abschussplanung sei zur Bestandsreduktion nur geeignet, wenn die Abschüsse auch zweifelsfrei erfüllt würden. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Erleichterung, den körperlichen Nachweis durch Vorlage oder Bild zu führen, nur den Revierinhabern möglich sein solle. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb der Abschuss von Rehwild anders nachzuweisen sei als der Abschuss des restlichen Schalenwilds. Der Gesetzgeber habe durch die Regelung in Art. 32a Abs. 3 Satz 1 BayJG die Gleichwertigkeit beider Nachweisvarianten anerkannt. Aufgrund der umfassenden Änderungen der Rehwildbejagung habe der Gesetzgeber es schlicht übersehen, die Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises des Abschusses auf die Bejagung von Schalenwild zu übertragen.
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Die Antragstellenden erwidern, dass weder eine vergleichbare Interessenlage noch eine planwidrige Regelungslücke vorliege. Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG beziehe sich ausschließlich auf die Bejagung innerhalb von Abschussplänen, andernfalls sei eine Kontrolle des (im Plan bestätigten oder festgesetzten) Abschusses weder erforderlich noch verhältnismäßig. Bei der Durchführung des behördlich angeordneten körperlichen Nachweises lasse Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG ausschließlich die Vorlage des Wildkörpers oder von Teilen desselben zu. Die Behörde oder ein von ihr Beauftragter solle den Wildkörper kontrollieren, das heißt der Gesetzgeber habe primär die Behörde (die eine solche Anordnung für erforderlich halte) mit der Kontrolle des Wildkörpers betrauen wollen. Der zum 1. April 2026 eingeführte Art. 32a Abs. 3 Satz 1 BayJG beinhalte Sonderregelungen, die sich ausschließlich auf die Bejagung des Rehwilds ohne Abschussplan bezögen. Die Vereinbarung eines körperlichen Nachweises sei bereits in der Vergangenheit in zahlreichen Pachtverträgen üblich gewesen. Es obliege hier der Entscheidungsfreiheit der Vertragsparteien, ob sie den Nachweis durch Bild oder Wildkörpervorlage durchführen wollten. Das Landratsamt handele jedoch nicht im Rahmen der Privatautonomie.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte in diesem und im Klageverfahren sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag hat Erfolg.
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1. Dabei kann dahinstehen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist. Denn die gebotene Interessenabwägung (a) ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellenden das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt (b).
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a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ihres Bescheids und dem Interesse der Antragstellenden an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellenden regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
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b) Gemessen an diesen Grundsätze ergibt die summarische Prüfung, dass sich der streitgegenständliche Bescheid vom 7. Mai 2026 in Nr. 1 und 2 voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird und die Antragstellenden in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid bereits mangels Anhörung der Antragstellenden (Art. 28 BayVwVfG) formell rechtswidrig ist, weil eine Anhörung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). Er ist jedenfalls voraussichtlich materiell rechtswidrig. Zwar ist das Landratsamt grundsätzlich von einem zutreffenden Maßstab für die Anordnung des körperlichen Nachweises ausgegangen (aa). Für die Anordnung, den körperlichen Nachweis mittels Lichtbild per Foto-App zu führen, fehlt es jedoch schon an einer tauglichen Rechtsgrundlage (bb). Die Anordnung ist zudem nicht hinreichend bestimmt und im Übrigen ermessensfehlerhaft (cc). Daher kann auch Nr. 2 Satz 7 des Bescheids, wonach nicht diesen Vorgaben entsprechend nachgewiesene Abschüsse im Rahmen der Abschussplanerfüllung als nicht erlegt gelten würden, vorläufig keinen Bestand haben, selbst wenn es sich nicht nur um einen Hinweis handeln sollte (dd).
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aa) Das Landratsamt ist grundsätzlich von einem zutreffenden Maßstab für die Anordnung des körperlichen Nachweises ausgegangen.
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Nach § 21 Abs. 2 Satz 7 BJagdG treffen die Länder Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschussplanes durch ein Abschussmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplanes verlangen. Nach Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG kann die Jagdbehörde von Revierinhabern verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen. Welche Voraussetzungen für diese Ermessensentscheidung maßgeblich sind, lässt die jetzige Gesetzesfassung offen. Die ursprüngliche Fassung knüpfte dies daran, dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Abschussmeldungen unrichtig sind“. Diese Formulierung wurde hingegen beseitigt, ohne dass stattdessen ein anderer Tatbestand als Voraussetzung für die Ermessensausübung eingeführt worden wäre (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2002 – 19 ZS 01.2356 – juris Rn. 5). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies nicht weiter erörtert (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2002 – 19 CS 01.2356 – juris Rn. 34). In der Rechtsprechung der Kammer ist jedoch geklärt, dass die Anordnung des körperlichen Nachweises dem Nachweis der Richtigkeit der Angaben der Jagdausübungsberechtigten dient und insbesondere dann geboten ist, wenn bei einer ordnungsgemäßen Abschussplanung eine zu erwartende Verbesserung des Vegetationszustandes nicht eingetreten ist, obwohl die Abschusspläne nach den vorliegenden Meldungen weitgehend oder vollständig erfüllt sind (vgl. VG München, B.v. 14.4.2014 – M 7 S 13.4047 – juris Rn. 24; vgl. auch Nr. 3.2.5 der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 9. Dezember 1988, Az.: R 4-7902-157, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 31. August 2012, AllMBl S. 596).
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Diesen Maßstab hat das Landratsamt in dem angegriffenen Bescheid zutreffend zugrunde gelegt (S. 5 des Bescheids). Ob die Tatbestandsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt und die Anordnung des körperlichen Nachweises auch im Einzelfall verhältnismäßig wäre (vgl. zu diesem Erfordernis BayVGH, B.v. 14.2.2002 – 19 ZS 01.2356 – juris Rn. 6; VG Karlsruhe, B.v. 5.6.2008 – 2 K 1462/08 – juris Rn. 18), kann offen bleiben, weil sich der Bescheid jedenfalls aus anderen Gründen voraussichtlich als materiell rechtswidrig erweisen wird. Im Übrigen ließe sich dies derzeit nicht abschließend beurteilen. Die vom Landratsamt vorgelegte Behördenakte umfasst lediglich die forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2018 und 2021. Das Gutachten aus dem Jahr 2024 fehlt ebenso wie die ergänzende revierweise Aussage für das Revier der Antragstellenden für sämtliche Jahre.
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bb) Allerdings fehlt es für die Anordnung, den körperlichen Nachweis ausschließlich mittels Lichtbild per Foto-App zu führen, an einer tauglichen Rechtsgrundlage.
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(1) Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG ermächtigt die Jagdbehörde lediglich, zu verlangen, „das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen.“ Der Wortlaut spricht für eine rein physische Vorlage. Es kann dahinstehen, ob spezielle Apps mittlerweile eine Nachweisführung mittels Lichtbild ermöglichen und ob manche Jagdbehörden diese Nachweise möglicherweise in bestimmten Fällen akzeptieren. Entscheidend ist vorliegend, dass die Anordnung, den körperlichen Nachweis ausschließlich mittels Lichtbild per Foto-App zu führen, keine Rechtsgrundlage in Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG findet. Die bildliche Vorlage kann auch nicht als „minus“ im Vergleich zum körperlichen Nachweis angesehen werden, weil sie zusätzliche Anforderungen an die Betroffenen stellt.
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(2) Auch Art. 32a Abs. 3 Satz 1 BayJG in analoger Anwendung scheidet als Rechtsgrundlage aus. Nach dieser Norm muss in verpachteten Revieren, in denen die Verbissbelastung in den letzten beiden revierweisen Beurteilungen der forstlichen Gutachten als zu hoch oder deutlich zu hoch bewertet war, ein Nachweis des erlegten Rehwildes körperlich oder durch Bild zwischen den Parteien des Jagdpachtvertrages vereinbart werden. Es fehlt jedoch an einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage. Art. 32a BayJG bezieht sich nach seiner amtlichen Überschrift und dem Wortlaut auf die Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan. Das Landratsamt weist selbst darauf hin, dass der Gesetzgeber durch die Regelung die Eigenverantwortung von Grundeigentümern stärken wollte (vgl. LT-Drs. 19/9707 S. 2). Gerade vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber zu diesem Zweck nur für die Bejagung von Rehwild bewusst eine Spezialregelung geschaffen hat, ist aber nicht anzunehmen, dass eine entsprechende Anpassung im allgemeinen Art. 32 BayJG versehentlich übersehen worden wäre. Denn die Maßnahmen zur Überwachung der Abschussplanung beziehen sich gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayJG ausdrücklich auf alle Arten von Schalenwild und nicht nur auf Rehwild. Auch sonst liegt eine vergleichbare Interessenlage nicht vor. Anders als das Landratsamt meint ist es auch nicht zwingend, dass der Nachweis des Abschusses von Rehwild mit dem Nachweis beim Rotwild gleichlaufen muss. Unterschiedliche Regelungen für den Nachweis bei Rot- und Rehwild sind dem Gesetz nicht fremd, wie etwa § 16 Abs. 3 AVBayJG zeigt.
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Art. 32a Abs. 3 Satz 1 BayJG betrifft schließlich allein das Verhältnis zwischen Verpächtern und Pächtern. Und auch dann muss der bildliche Nachweis zwischen den Parteien des Jagdpachtvertrags „vereinbart“ werden. Art. 32a Abs. 3 Satz 1 BayJG gestattet damit gerade keine einseitige behördliche Anordnung.
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(3) Auch § 16 Abs. 2 Satz 4 AVBayJG kann die Anordnung nicht stützen. Nach dieser Vorschrift kann die Jagdbehörde zwar jederzeit die Vorlage der Streckenliste verlangen, in die der Revierinhaber Eintragungen bei Schalenwild und sonstigem abschussplanpflichtigem Wild innerhalb einer Woche einzutragen hat. Für Dam-, Muffel-, Gams-, Schwarz- und Rehwild gilt die Vorlage der Streckenliste gleichzeitig als Abschussmeldung im Sinn des Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayJG (§ 16 Abs. 3 Satz 2 AVBayJG). Auch insoweit sieht der amtliche Vordruck aber keine bildlichen Nachweise vor.
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cc) Die Anordnung, den körperlichen Nachweis mittels Lichtbild per Foto-App zu führen, ist zudem nicht hinreichend bestimmt und im Übrigen ermessensfehlerhaft.
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(1) Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) verlangt, dass dessen Adressaten in der Lage sind zu erkennen, was von ihnen gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille unzweideutig erkennbar zum Ausdruck kommt und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Dabei reicht es aus, wenn sich der Inhalt des Verwaltungsakts anhand seiner Begründung und unter Heranziehung der den Beteiligten bekannten Umstände durch Auslegung bestimmen lässt. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, hängt vom jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und von dem mit ihm verfolgten Zweck ab (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 27.3.2012 – 8 B 12.112 – juris Rn. 22 m.w.N.; B.v. 21.6.2023 – 24 CS 23.179 – juris Rn. 27). Die Unbestimmtheit eines „an sich“ klar formulierten verfügenden Teils eines Verwaltungsakts kann sich unter anderem daraus ergeben, dass er nicht zur Begründung „passt“, so dass daraus Unklarheiten über das tatsächlich Angeordnete entstehen (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 3 m.w.N.).
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(2) So liegt der Fall hier. Das Landratsamt hat im Tenor des streitgegenständlichen Bescheids in Nr. 1 angeordnet, dass der körperliche Nachweis nach Maßgabe der Nr. 2 des Bescheids zu erbringen sei. In Nr. 2 des Bescheids werden das Verfahren zur Anfertigung von Lichtbildern per Foto-App und zur Übermittlung dieser Aufnahmen geregelt. Dies ist aus Sicht eines objektiven Dritten dahingehend zu verstehen, dass angeordnet wird, dass der körperliche Nachweis ausschließlich mittels Lichtbild per Foto-App zu führen ist. Hierzu steht jedoch die Begründung des Bescheids in offensichtlichem Widerspruch. Denn dort wird auf Seite 6 ausgeführt, dass die Möglichkeit, den körperlichen Nachweis künftig alternativ (!) mittels einer Foto-App statt wie bisher durch die physische Vorlage des Wildkörpers zu erbringen, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung als geeignetes, erforderliches und angemessenes Instrument zu sehen sei. Für die Antragstellenden ist somit nicht hinreichend deutlich erkennbar, ob sie den körperlichen Nachweis künftig ausschließlich mittels Lichtbild per Foto-App zu führen haben, oder ob diese Möglichkeit künftig alternativ zur physischen Vorlage des Wildkörpers besteht. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund relevant, dass nach Art. 56 Abs. 2 Nr. 5 BayJG ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG über den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplans zuwiderhandelt. Im Falle der Anordnung, den körperlichen Nachweis ausschließlich mittels Lichtbild per Foto-App zu führen, würden die Antragstellenden eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn sie lediglich die Lichtbilder nicht anfertigen und übermitteln würden, stattdessen jedoch dem Landratsamt das erlegte Wild physisch vorlegten und dadurch unstreitig ihrer Pflicht zum körperlichen Nachweis grundsätzlich nachkämen. Daraus ergibt sich im Übrigen zugleich ein beachtlicher Ermessensfehler. Denn das Landratsamt hat in seinen Ermessenerwägungen weder berücksichtigt, dass Adressaten, die – wie die Antragstellenden – datenschutzrechtliche Bedenken geltend machen, möglicherweise lediglich keine App für den Nachweis verwenden möchten, sondern das erlegte Wild lieber weiterhin physisch vorlegen möchten noch, dass Adressaten möglicherweise gar kein für die Verwendung der Foto-App taugliches Smartphone besitzen, wobei aus dem Bescheid schon nicht hervorgeht, welche Foto-App für die Nachweisführung überhaupt einzusetzen ist.
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dd) Da die Anordnung, den körperlichen Nachweis ausschließlich mittels Lichtbild per Foto-App zu führen, voraussichtlich rechtswidrig sein wird, kann auch Nr. 2 Satz 7 des Bescheids, wonach nicht diesen Vorgaben entsprechend nachgewiesene Abschüsse im Rahmen der Abschussplanerfüllung als nicht erlegt gelten würden, vorläufig keinen Bestand haben. Daher kann offen bleiben, ob es sich insoweit überhaupt um eine Anordnung handelt. Die Formulierung findet sich offenbar in Jagdpachtverträgen (vgl. OLG Hamm, U.v. 26.7.2023 – I-30 U 278/22 – juris Rn. 9), nicht jedoch im Gesetz. Bei dem in einem Jagdpachtvertrag vereinbarten körperlichen Nachweis handelt es sich um eine vertragliche Beweislastregel (vgl. OLG Hamm, U.v. 26.7.2023 – I – 0 U 278/22 – juris Rn. 87), die einer einvernehmlichen Regelung zugänglich ist. Zwar stellt sich auch für die Jagdbehörden die berechtigte Frage, wie nicht ordnungsgemäß nachgewiesene Abschüsse im Rahmen der Abschussplankontrolle zu werten sind. Ein Rückgriff auf Beweislastregeln wäre insoweit aber ebenso unzulässig wie die Fiktion künftiger Sachverhalte (vgl. Art. 24 BayVwVfG; § 53 OWiG). Es spricht daher viel dafür, dass die Passage des Bescheids allenfalls als Hinweis zu verstehen ist, wie die Behörde derartige Sachverhalte – mag dies zutreffend sein oder nicht – zu würdigen gedenkt.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
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3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2025.