Titel:
Ausnutzung der Hafthöchstdauer bei fehlender Mitwirkung des Ausländers im Abschiebungshaftverfahren
Normenkette:
AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 4
Leitsätze:
1. Die Verlängerung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 4 AufenthG ist zulässig, wenn die Identitätsfeststellung des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers aufgrund fehlender Mitwirkung und widersprüchlicher Angaben weiterhin nicht möglich ist und Fluchtgefahr besteht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Verzögerungen im Identifizierungsverfahren, die auf widersprüchliche Angaben und mangelnde Kooperation des Betroffenen zurückzuführen sind, rechtfertigen die Ausnutzung der höchstzulässigen Gesamtdauer der Sicherungshaft. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abschiebehaft, Fluchtgefahr, Identitätsfeststellung, Anhörung Auslandsvertretung, fehlende Mitwirkung, Passersatzpapier, Haftverlängerung, Abschiebungshaft, Hafthöchstdauer, Identifizierung, Mitwirkungspflicht
Rechtsmittelinstanzen:
LG Ingolstadt, Beschluss vom 20.07.2026 – 22 T 635/26
BGH, Beschluss vom 11.08.2026 – XIII ZB 40/26
Tenor
1. Die gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 10.10.2025 angeordnete Haft zur Sicherung der Abschiebung (Sicherungshaft) (Az. 1 XIV 294/25 B) wird bis zum 10.04.2027 verlängert.
2. Die sofortige Wirksamkeit der Ziffer 1 dieses Beschlusses wird angeordnet.
Gründe
1
Das AG Ingolstadt hat gegen den Betroffenen die Abschiebehaft mit Beschluss vom 10.10.2025, 1 XIV 294/25 (B) befristet bis 10.04.2026 angeordnet. Mit Antrag vom 01.04.2026 beantragt das LRA ... die Verlängerung dieser Anordnung um 12 Monate bis 10.04.2027. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Beschluss des AG Ingolstadt vom 10.10.2025 Bezug genommen.
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In der Folge des genannten Beschlusses wurde der Betroffene am 27.11.2025 bei der senegalesischen Auslandsvertretung angehört. Erkenntnisse aus dieser Anhörung liegen noch nicht vor. Derzeit laufen Identifizierungsmaßnahmen für den Senegal sowie ab April erneut für den Herkunftsstaat Gambia. Zudem wurde ein Personenfeststellungsverfahren für die Länder Senegal und Gambia eingeleitet. Bisher ist die Identität des Ausländers weiterhin nicht geklärt. Auch das PEB-Verfahren für das zunächst angenommene Herkunftsland Gambia verlief erfolglos. Seinerzeit hatte die gambische Auslandsvertretung eine Anhörung bei der senegalesischen Auslandsvertretung empfohlen, da der Ausländer aus einer Grenzregion Senegal/Gambia stammen könnte. Diese Anhörung erfolgte am 27.11.2025 – wie ausgeführt – bisher ohne weitere Erkenntnisse. Der Ausländerbehörde liegen nunmehr neue Indizien vor, die doch auf eine gambische Staatsangehörigkeit des Ausländers hindeuten. In der Folge ist eine erneute Anhörung bei der gambischen Auslandsvertretung beabsichtigt.
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Die Freiheitsentziehung ist im vorliegenden Fall erforderlich (§ 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG). Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft liegen vor. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer in Sicherungshaft zu nehmen, wenn Fluchtgefahr besteht.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst umfassend auf die Gründe des Beschlusses des AG Ingolstadt vom 10.10.2025, 1 XIV 294/25, Bezug genommen.
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Lediglich ergänzend ist noch auszuführen:
7
Nachdem infolge der unterlassenen Mitwirkung des Betroffenen und seiner widersprüchlichen Angaben zu seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit weiterhin unklar ist, welche Nationalität der Betroffene hat, ist weiterhin von Fluchtgefahr infolge identitätsbezogener Täuschungshandlungen auszugehen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 10.10.2025 Bezug genommen. Bei verschiedenen Anlässen vor dem VG Augsburg, der Anhörung seitens der gambischen Auslandsdelegation, des Asylverfahrens in Italien und in Deutschland machte der Betroffene widersprüchliche Angaben zu seiner Nationalität und Herkunft sowie zu seinen Sprachfähigkeiten. Durch diese mehrfachen und widersprüchlichen Angaben und seine fehlende Kooperationsbereitschaft verhindert der Betroffene bis jetzt die erfolgreiche Identifizierung seiner Person, die daran anknüpfende Ausstellung eines Heimreisedokuments sowie in Konsequenz auch seine Rückführung. Diese fehlende Kooperation ist ursächlich für die bisher nicht mögliche Identifizierung seiner Person durch seinen Herkunftsstaat.
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Es besteht auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr, da sich der Betroffene Abschiebemaßnahmen bereits entzogen hat. Auch insofern wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 10.10.2025 Bezug genommen.
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An diesen Aspekten haben sich auch im Verlauf seit dem 10.10.2025 keine Änderungen ergeben.
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Auch die durch die Verlängerung erneut angeordnete Dauer der Freiheitsentziehung ist erforderlich, § 62 Abs. 4 AufenthG. Die höchstzulässige Gesamtdauer der freiheitsentziehenden Maßnahme von 18 Monaten wird durch diesen Beschluss nicht überschritten. Die Ausnutzung dieser Höchstdauer ist vorliegend erforderlich: Die Bestimmung der beantragten Dauer der Sicherungshaft orientiert sich hierbei an der voraussichtlichen Dauer zur Organisation der Abschiebung des Betroffenen. Es liegen der erneuten Haftanordnung auch keine Gründe zugrunde, die der Betroffene nicht zu vertreten hätte im Sinne des § 62 Abs. 3 S.3 AufenthG. Hintergrund für die Verzögerung sind zum einen die widersprüchlichen Angaben des Betroffenen zu seinem Herkunftsstaat und zum anderen die damit einhergehenden notwendigen Anhörungen und Verzögerungen durch die Vertretungen der potentiellen Herkunftsstaaten. Diese Verzögerungen gehen zu Lasten des Betroffenen. Derzeit laufen Identifizierungsmaßnahmen für den Senegal sowie ab April erneut für den potentiellen Herkunftsstaat Gambia. Zudem wurde ein Personenfeststellungsverfahren für die Länder Senegal und Gambia eingeleitet. Das Landratsamt ... hat dargelegt, dass es davon ausgeht, dass ein Ergebnis binnen eines Jahres vorliegen wird.
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Weiterhin müssen die PEP-Verfahren noch abgeschlossen werden. Für die Abschiebung muss noch ein Passersatzpapier durch das Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) beschafft werden.
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Aufgrund der neuen Erkenntnisse, die auf eine gambische Staatsangehörigkeit des Betroffenen hinweisen, wurde dieser erneut für eine Anhörungsmaßnahme bei der gambischen Auslandsvertretung eingeplant, welche am 30.04.2026 stattfindet. Dem LfAR ist es nicht möglich, einen konkreten Zeitraum für das Identifizierungsverfahren seitens der gambischen Behörden anzugeben, es ist aber aus der Erfahrung heraus mit mehreren Monaten zu rechnen. Die Ausstellung eines Heimreisescheins ist jedoch innerhalb der nächsten 12 Monate möglich. Nach Ausstellung des Heimreisescheins ist die Organisation und Durchführung der Heimreise innerhalb der üblichen Vorlaufzeiten möglich, konkret – aus den aufgeführten Gründen – aber derzeit nicht zu benennen, da die Buchung und Organisation etwaiger Flüge und damit zusammenhängender weiterer Maßnahmen zunächst von der sicheren Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Betroffenen abhängt.
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Abschiebungshindernisse und -verbote sind nicht ersichtlich. Ein Haftplatz bis 10.04.2027 in der AHE Eichstätt liegt vor.
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Das Verfahren beruht auf den §§ 416, 418, 419, 420, 421, 425 III, 427 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG. Um zu verhindern, dass der Betroffene sich vor Rechtskraft der Entscheidung behördlicher Überwachung entzieht, war die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, § 422 Abs. 2 FamFG.