Titel:
Abschiebungshaft, Fluchtgefahr, Identitätsklärung, Passersatzpapierverfahren, Verhältnismäßigkeit, Pflichtverteidigung, Beschwerdeverfahren
Schlagworte:
Abschiebungshaft, Fluchtgefahr, Identitätsklärung, Passersatzpapierverfahren, Verhältnismäßigkeit, Pflichtverteidigung, Beschwerdeverfahren
Vorinstanz:
AG Ingolstadt, Beschluss vom 08.04.2026 – 8 XIV 144/26
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 11.08.2026 – XIII ZB 40/26
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt 08.04.2026 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 5.000 €.
Gründe
1
Das Verfahren knüpft an die Entscheidung der Beschwerdekammer im Verfahren 22 T 1664/25 und 22 T 79/26 (hinzuverbunden) an:
2
1. Der Betroffene ist bislang ungeklärter Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 18.11.2018 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am 30.11.2018 einen Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 06.12.2018 als unzulässig ablehnte und die Abschiebung des Betroffenen nach Italien anordnete.
3
Einen Eilantrag des Betroffenen gegen diese Entscheidung lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg durch Beschluss vom 07.01.2019 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27.03.2019 ab, rechtskräftig geworden am 30.04.2019.
4
Am 05.02.2020 stellte der Betroffene Asylantrag, den das Bundesamt durch Bescheid vom 01.07.2020 als unzulässig ablehnte und den Betroffenen aufforderte, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Die Abschiebung nach Gambia oder einen anderen aufnahmebereiten Staat wurde ihm angedroht.
5
Einen Antrag auf aufschiebende Wirkung des Beschlusses wies das Verwaltungsgericht Augsburg durch Beschluss vom 03.08.2020 ab, die Abschiebungsandrohung ist seit dem 18.08.2020 vollziehbar. Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 19.08.2020 ebenfalls ab, das Asylverfahren ist seit dem 09.09.2020 rechtskräftig abgeschlossen.
6
Der Betroffene musste ab dem 02.12.2020 nach unbekannt von Amts wegen abgemeldet werden, er wurde zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.
7
Am 13.03.2021 wurde der Betroffene festgenommen und einer Strafhaft zugeführt. Die antragstellende Behörde betrieb das Passersatzpapierersatzverfahren seit dem 14.05.2021.
8
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 15.09.2021 wegen vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden Einzelstrafen mit einbezogen, das Landgericht Augsburg urteilte unter dem 08.12.2021 eine Gesamtreitstrafe von einem Jahr und neun Monaten, ausgesetzt auf Bewährung, aus.
9
Kurz nach Entlassung aus der Haft am 09.11.2021 war der Aufenthalt des Betroffenen erneut unbekannt. Eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung schloss sich an.
10
Das Amtsgericht Hamburg erließ am 09.03.2023 einen Untersuchungshaftbefehl, der Betroffene konnte festgenommen werden, es schloss sich an eine strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen an (14.06.2023). Das Urteil ist seit 06.10.2023 rechtskräftig, die Strafvollstreckung ist seit dem 06.02.2024 erledigt.
11
Wegen der neuerlichen Verurteilung war die Bewährungsstrafe zunächst zu widerrufen, es schloss sich eine Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr an. Das Landgericht Hamburg widerrief die Bewährung unter dem 11.04.2024, der Betroffene verbüßte eine Strafhaft bis 10.10.2025.
12
Das Landratsamt Donau Ries erließ am 06.03.2025 den Bescheid, wonach gegen den Betroffenen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde. Die Klage des Betroffenen gegen die Ausweisungsverfügung wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 09.07.2025 abgewiesen.
13
Mit Bescheid vom 19.05.2025 wurde der Betroffene zu einer Anhörung bei der gambischen Auslandsvertretung verpflichtet, diese blieb ergebnislos, es wurde stattdessen eine Anhörung für Senegal empfohlen. Das Landesamt für Asyl und Rückführungen bestätigte unter dem 01.10.2025, dass der Betroffene für die nächste Sammelanhörungsmaßnahme für Senegal im November 2025 vorgestellt werden könne.
14
Mit Antrag vom 02.10.2025 beantragt die beteiligte Behörde Landratsamt Donau Ries gegenüber dem Amtsgericht Ingolstadt Anordnung von Sicherungshaft gegen den Betroffenen gemäß § 62 Aufenthaltsgesetz für die Dauer bis 13.04.2026.
15
Die Strafhaft, die gegen den Betroffenen vollstreckt wurde, endete bereits am 10.10.2025, weshalb die beteiligte Behörde mit aktualisiertem Antrag von 09.10.2025 Abschiebungshaft lediglich noch bis zum 10.04.2026 beantragte, jedoch zusätzlich die einstweilige Freiheitsentziehung des Betroffenen zur Vorführung beim Haftrichter.
16
Der Betroffene wird am 10.10.2025 vom zuständigen Richter des Amtsgerichts Ingolstadt angehört, ihm wird im Rahmen des Beschlusses gemäß § 62d Aufenthaltsgesetz Rechtsanwalt *** als anwaltlicher Vertreter beigeordnet.
17
Am 10.10.2025 ergeht anschließend der Beschluss, wonach gegen den Betroffenen antragsgemäß Sicherungshaft bis zum 10.04.2026 angeordnet wird.
18
Die Entscheidung wird dem Betroffenen und seinem anwaltlichen Vertreter bekannt gemacht. Auf den Haftantrag sowie die Entscheidung wird in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verwiesen.
19
Dies gilt insbesondere für die im Haftantrag vom 09.10.2025 genannten Ausführungen zu Haftdauer.
20
Mit Schreiben vom 03.11.2025 zeigt der Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt sich im Verfahren an, die unterzeichnete Vollmacht datiert vom 21.10.2025.
21
Unter dem 10.11.2025 geht seitens des Verfahrensbevollmächtigten RA *** Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss ein mit dem Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung, den Beschluss aufzuheben sowie um Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten zum Pflichtanwalt.
22
Die diesbezügliche Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Ingolstadt datiert vom 11.11.2025.
23
Die Entscheidung des Ausgangsgerichts über den Antrag auf kostenneutrale um Beiordnung des Pflichtanwaltes wird unter dem 19.01.2026 unter Ablehnung des Antrages erlassen (hinzuverbundenes Verfahren).
24
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwaltes *** vom 20.01.2026, auf die verwiesen wird. Die Nichtabhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts hierzu datiert vom 20.01.2026.
25
2. Mit neuerlichem Antrag vom 01.04.2026 gegenüber dem Amtsgericht Ingolstadt beantragt die beteiligte Behörde Landratsamt Donau-Ries die Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 10.04.2027.
26
Der Betroffene wurde durch Bescheid der beteiligten Behörde vom 21.10.2025 im Rahmen des Passersatzpapier-Beschaffungsverfahrens zur Vorsprache bei der senegalesischen Auslandsvertretung am 27.11.2025 verpflichtet. Am 30.04.2026 ist der Betroffene für einen Anhörungstermin bei der gambischen Auslandsvertretung in München vorgesehen.
27
Der Betroffene wird am 08.04.2026 vor dem Amtsgericht Ingolstadt unter Bestellung eines ortsansässigen Verfahrensbevollmächtigten angehört (Blatt 15 folgende der Akten). Angaben zur Sache machte der Betroffene nicht.
28
Am 08.04.2026 wird durch Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt die Haft zur Sicherung der Abschiebung antragsgemäß bis zum 10.04.2027 verlängert. Die Entscheidung wird dem Betroffenen bekannt gemacht.
29
Durch Beschluss vom 23.04.2026 lehnt das Ausgangsgericht zunächst den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwaltes *** vom 15.04.2026 ab (Blatt 46 folgende der Akte), hierauf wird verwiesen.
30
Durch Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08.05.2026 wird Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.04.2026 eingelegt (Blatt 54 der Akte) mit den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung und Aufhebung des Beschlusses.
31
Durch sofortige Beschwerde vom 13.05.2026 wird der Beschluss des Ausgangsgerichts vom 23.04.2026 angegriffen (Blatt 58 der Akte).
32
Durch Abhilfebeschluss des Ausgangsgerichts vom 20.05.2026 wird der vorangegangene Beschluss vom 23.04.2026 aufgehoben und Rechtsanwalt *** als Pflichtanwalt beigeordnet (Blatt 64 folgende der Akte).
33
Der Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 08.05.2026 wird indes nicht abgeholfen, die entsprechende Nichtabhilfeentscheidung datiert ebenfalls vom 20.05.2026 (Blatt 67 folgende der Akte). Die Beschwerde gegen den Beschluss wird unter den 10.06.2026 weitergehend begründet (Blatt 73 folgende der Akte). Hierauf wird verwiesen.
34
Der Antragstellerin wird rechtliches Gehör gewährt, sie äußert sich unter dem 30.06.2026 (Blatt 82 folgende der Akte).
35
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
36
Der beauftragte Richter der Beschwerdekammer hörte den Betroffenen im vorangegangenen Beschwerdeverfahren am 21.01.2026 unter Anwesenheit seines beigeordneten Rechtsanwaltes sowie des weiteren Verfahrensbevollmächtigten und Vertretern der Antragstellerin an, auf den Anhörungsvermerk des Tages wird verwiesen. Der Betroffene wollte sich im Rahmen der Anhörung nicht äußern, auch nicht hinsichtlich der Darlegung der Haftzeiten innerhalb der Stellungnahme der Antragstellerin.
37
Eine erneute Anhörung des Betroffenen in hiesigem Beschwerdeverfahren war nicht geboten, zumal weitergehende Erkenntnisse daraus nicht zu erwarten waren, § 68 III FamFG. Auch gegenüber dem Richter am Amtsgericht hat der Betroffene sich am 08.04.2026 nicht geäußert.
38
Die Beschwerde zeigt sich erfolglos.
39
Die Beschwerde vom 08.05.2026 meint, die formellen und materiellen Voraussetzungen der Abschiebungshaft lägen nicht vor.
40
Die Antragstellerin hätte nicht hinreichend konkret zur notwendigen Dauer der Haft ausgeführt und ebenso wenig zu den Voraussetzungen und der Durchführbarkeit der Abschiebung.
41
Daneben fehle ein Haftgrund, auch gegen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte habe das Ausgangsgericht verstoßen. Das Gericht habe eine eigene Prüfung des Sachverhaltes nicht durchgeführt und rechtliches Gehör des Betroffenen verletzt. Auf die Beschwerdebegründung wird verwiesen.
42
Die Staatsangehörigkeit des Betroffenen war nach wie vor ungeklärt (§ 106 II Satz zwei Aufenthaltsgesetz, 417 Abs. 2 FamFG), dies deshalb, weil der Betroffene an der Klärung dauerhaft nicht mitwirkte. Das Passpapierersatzbeschaffungsverfahren für Gambia verlief zunächst erfolglos, von dort wurde eine Anhörung des Betroffenen bei der senegalesischen Auslandsvertretung empfohlen, zumal der Betroffene aus einer Grenzregion zwischen dem Senegal und Gambia stammen könnte. Für die am 27.11.2025 durchgeführte Anhörung bei der senegalesischen Auslandsvertretung liegt ein Ergebnis noch nicht vor. Die beteiligte Behörde beabsichtigte daher eine erneute Anhörung bei der gambischen Auslandsvertretung.
43
Die beteiligte Behörde war deshalb gehalten, Ermittlungen über die Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowohl in Senegal als auch in Gambia zu führen. Der Betroffene gab im Rahmen des geführten Asylverfahrens an, aus Gambia zu stammen, er gehöre zur Volksgruppe der Wolof mit islamischer Religionszugehörigkeit. Bei den Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens wurden diese erfolgreich in der Sprache/Dialekt Wolof durchgeführt.
44
Am 07.05.2019 betrieb die zentrale Ausländerbehörde Schwaben einen Abschiebeversuch für den Betroffenen. Dieser kündigte an, Widerstandshandlungen zu leisten, soweit er zum Flugzeug verbracht werden sollte.
45
Der Betroffene musste im Zeitraum vom 08.10.2019-06.11.2019 in Sicherungshaft genommen werden (Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 08.10.2019), seine geplante Abschiebung am 04.11.2019 scheiterte erneut, zumal der Beklagte sich gegen sein Verbringen in das Flugzeug sperrte und passiven Widerstand leistete. Nach Verlängerung der Abschiebehaft konnte der Betroffene am 09.12.2019 nach Italien abgeschoben werden.
46
Er reiste jedoch zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erneut in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und wurde dort am 03.02.2020 in der Erstaufnahmeeinrichtung Augsburg aufgenommen.
47
Der Betroffene hat durch sein Verhalten vielfach und hartnäckig gezeigt, dass er sich an die Ausreiseverpflichtung nicht halten wolle. Seine Freiheitsentziehung ist deshalb erforderlich, Fluchtgefahr besteht. Der Betroffene ist bereits mehrfach untergetaucht und hat sich Abschiebeversuchen wiederholt durch passiven Widerstand entzogen, so am 07.05.2019 sowie am 04.11.2019.
48
Von langjähriger Dauer ist seine, zur Überzeugung der Kammer vorsätzlich dargelegte, Täuschung der beteiligten Behörde über seine Staatsangehörigkeit. Es ist nicht verständlich, weshalb der Betroffene sonst unterschiedliche Angaben zu seinem Geburts- und Wohnort, seiner Abstammung und den gesprochenen Sprachen machen sollte.
49
Da der Betroffene mehrfach rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, liegen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von Fluchtgefahr nach § 62 III b Nummer 3 und 4 Aufenthaltsgesetz vor. Der Betroffene stellt eine erhebliche Gefahr für die bedeutenden Rechtsgüter der inneren Sicherheit dar. Weiter täuscht der Betroffene zur Überzeugung der Kammer langjährig über seine Identität, er wirkt an den gesetzlichen Pflichten zur Personalienfeststellung nicht mit in der Absicht, eine Abschiebung zu vereiteln oder insgesamt zu verhindern.
50
Die im Ausgangsbeschluss genannten Haftzeiten und die Darlegung der Antragstellerin für deren Notwendigkeit begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
51
Die Antragstellerin legt im Antrag dar, dass das Passersatzpapierverfahren abgeschlossen werden muss und führt hierzu aus, es ist zunächst, da der Betroffene keine Reisedokumente vorlegt, ein Antrag auf Ausstellung der Passersatzpapiere auszufüllen und an das Landesamt für Asyl und Rückführungen weiterzuleiten. Dieses wiederum leitet die Unterlagen an die für die Organisation von Einzel- oder Sammelvorführungen zuständige Bundespolizei Potsdam weiter. Es werden Kontakte mit der jeweiligen Botschaft geschlossen und Anhörungen organisiert. Nach Identifizierung des Betroffenen kann ein Heimreisepapier erstellt werden. Für den Betroffenen gilt, dass seine Herkunft nicht geklärt ist, weil er insoweit wiederholt widersprüchliche Angaben macht. Die Antragstellerin hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Verfahrensablauf hingewiesen, jedoch auch klargestellt, dass sie auf der Terminierung der im Verfahren beteiligten Behörden keinen Einfluss hat. Die Organisation der Chartermaßnahmen wird mit einer Vorlaufzeit von sechs Wochen prognostiziert.
52
Die Antragstellerin erhält vom Landesamt die Auskunft, dass die Vorlaufzeit für eine Rückführung in den Senegal bei rund sechs Wochen liege. Es wird sodann die Information des Landesamtes zum zeitlichen Ablauf nach Stellung des Schubantrages vorgetragen. Der Sachverhalt wird einem Sachbearbeiter zugewiesen, der die eingegangenen Unterlagen zu prüfen hat, eine INPOL-Abfrage erstellt und die Vollständigkeit der Akten zum Schub überprüft. Soweit eine unbegleitete Rückführung möglich ist, wird in die Flugplanung eingetreten. Als Zeitraum vom Eingang des Schubantrags bis zur Flugplanung kann ca. eine Woche angegeben werden, die Möglichkeit eines Charterfluges wird ebenfalls geprüft. Für die konkrete Flugplanung und Buchung muss von einer Bearbeitungszeit von weiteren 2-3 Wochen ausgegangen werden (Eingang Schubantrag bis Flugtag), soweit es sich um einen unbegleiteten Flug handelt.
53
Insgesamt ist für die Durchführung einer unbegleiteten Rückführung in den Senegal nach Erteilung eines gültigen Reisedokuments sowie der Verfügbarkeit eines geeigneten Flugroutings ein Zeitraum von vier Wochen notwendig.
54
Eine Verzögerung kann eintreten, wenn die Ausstellung des erforderlichen Heimreisesscheins nicht erfolgen kann. Ein Heimreiseschein kann innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Flugtermins beschafft werden.
55
Im Falle einer sich nach Antragsprüfung ergebenden Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend, zumal die Bundespolizei einzubinden ist. In diesem Verfahren ist ein Antrag auf Sicherheitsbegleitung beim Bundespolizeipräsidium zu stellen, für die entsprechende Rückmeldung muss ein Zeitraum von 6-8 Wochen eingerechnet werden. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass Linienflüge in den Senegal nicht genutzt werden können, sondern lediglich eigens organisierte Sammel- oder Einzelchartermaßnahmen. Schon dies erkläre den erhöhten organisatorischen Aufwand bei der Abschiebungsmaßnahmen in den Senegal.
56
Der Betroffene hat am 18.06.2025 eine Anhörung bei der Auslandsvertretung von Gambia absolviert. Der entsprechende Bericht datiert vom 05.08.2025, er ergibt, dass der Betroffene möglicherweise senegalesischen Staatsangehöriger ist, weshalb die beteiligte Behörde unter dem 14.08.2025 eine Passersatzpapierbeschaffung dort eingeleitet hat (Blatt 1604 der Ausländerakte). Dieser Hinweis war der erste auf eine mögliche senegalesische Staatsangehörigkeit des Betroffenen. Auf die Dauer der Rückmeldung nach Anhörung bei der senegalesischen Botschaft hat die Antragstellerin keinen Einfluss. Der Betroffene hat sich vielfach und widersprüchlich zu seinem Herkunftsland erklärt, eine Identifizierungsmaßnahme für den Senegal ist aktuell noch offen.
57
Haft über drei Monate hinaus bis sechs Monate (§ 62 Abs. 4 S. 1 AufenthG) stellt die Ausnahme und damit den grds. Maximalzeitraum dar (Kaniess, Abschiebungshaft, Kap. 2 Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 AufenthG) Rn. 117, beck-online).
58
Der Ausländer hat die zur Überschreitung des Regelzeitraums führenden Verzögerungsgründe zu vertreten (Umkehrschluss aus § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG). Die hierzu erforderlichen Voraussetzungen sind allesamt erfüllt:
59
Von dem Betroffenen geht eine erhebliche Gefahr für bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus (§ 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG), er wurde rechtskräftig wegen mindestens einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt (§§ 62 Abs. 3 S. 3 HS 2 iVm 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Die Abschiebung ist im Regelzeitraum (0-3 Monate) undurchführbar, aber der Ausländer hat dies zu vertreten (§ 62 Abs. 3 S. 3 HS 1 AufenthG).
60
Die beteiligte Behörde beantragt nunmehr die Verlängerung der Freiheitsentziehung bis zum 10.04.2027 gemäß § 62 IV Satz 2 Aufenthaltsgesetz.
61
Die maximale Haftdauer von sechs Monaten darf lediglich verlängert werden, wenn die Abschiebungsmaßnahmen aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Betroffenen wahrscheinlich länger dauern wird. Die Sicherungshaft kann unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 für bis zu sechs Monate angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten, § 62 IV AufenthG.
62
Das entsprechende Verhinderungsverhalten ist anzunehmen, wenn der Ausländer sich weigert, an der Passpapierbeschaffung mitzuwirken oder falsche Personalien hierzu angibt. Auch die Tätigung von wechselnden und widersprüchlichen Angaben über seine Herkunft und Identität ist ursächlich dafür, dass die Abschiebung des Betroffenen nicht innerhalb des sechs Monatszeitraums durchgeführt werden kann. Der Betroffene hat im Verfahren (Verwaltungsgericht Augsburg, Anhörung der gambischen Auslandsdelegation) die Anhörung in der Sprache/Dialekt Wolof durchführen können, vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 14.07.2025 gab er jedoch an, diese Sprache nicht zu sprechen. Auch hat der Betroffene ausgeführt, nicht aus Gambia zu stammen, sondern aus dem Niger. Der Betroffene hat sich deshalb mehrfach widersprüchlich hinsichtlich seiner Herkunft eingelassen und hierdurch seine Identifizierung vereitelt.
63
Es liegen deshalb wiederholte und widersprüchliche Aussagen des Betroffenen zu seiner Staatsangehörigkeit vor, die Beschwerdekammer teilt die Einschätzung der Antragstellerin, dass es sich beim Betroffenen um einen hartnäckigen Identitätsverweigerer handelt.
64
Die beteiligte Behörde betreibt Identifizierungsverfahren für den Betroffenen für Senegal sowie Gambia. Sie rechnet mit einem positiven Ergebnis binnen eines Jahrens. Dazu trägt sie vor, das Passersatzpapierebeschaffungsverfahren noch abschließen zu müssen und stellt den entsprechenden Verfahrensablauf dar (Blatt 7 des Antrages). Eine nähere zeitliche Prognose für den Erfolg der Identifizierungsmaßnahme gelingt der Antragstellerin nicht, bislang wurden Rückmeldungen von der senegalesischen Vertretung in sehr unterschiedlichen Zeiträumen übermittelt. Der Betroffene ist weiter für eine Anhörungsmaßnahme vor der Gambia schon Auslandsvertretung für den 30.04.2026 angemeldet. Auch hier kann ein konkreter Zeitraum für das Identifizierungsverfahren aus Gründen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Antragstellerin liegen, nicht angegeben werden. Nach der Identifizierung des Betroffenen ist die Ausstellung eines Heimreisescheins binnen zwölf Monaten möglich.
65
Die Abschiebung in den Senegal kann mittels Sammelcharter oder auch Einzel Chartermaßnahmen erfolgen, die Vorlaufzeit beträgt in beiden Fällen ca. sechs Wochen, für Gambia besteht lediglich die Möglichkeit der Rückführung mittels Linienfluges. Zu der sechswöchigen Vorlaufzeit nimmt das Landesamt für Asyl und Rückführung unter dem 17.12.2025 Stellung (Blatt 8/9 des Haftantrages). Hierauf ist zu verweisen.
66
Die beteiligte Behörde entgegnet auf die Beschwerde des Betroffenen gegen den Verlängerungsbeschluss unter dem 30.06.2026 und führt hierzu aus, dass die Anhörung des Betroffenen bei der Gambia schon Auslandsvertretung am 30.04.2026 stattfinden konnte.
67
Bei dieser Anhörung wollte der Betroffene wieder in Wolof sprechen. Im Anschluss an der Anhörung wurde durch die Delegation die gambische Staatsangehörigkeit des Betroffenen zweifelsfrei bestätigt. Die Aufstellung eines Passersatzpapieres wurde seitens des Bayerischen Landesamtes für Asyl und Rückführungen unter dem 06.05.2026 zugesichert.
68
Hinsichtlich der Haftdauerprognose kann lediglich wiederholt werden, dass die Aufstellung eines Heimreisescheins innerhalb der nächsten zwölf Monate möglich ist, die Dauer des Passersatzpapierverfahrens ist von der Antragstellerin nicht zu beeinflussen. Die verbleibende Ungewissheit geht damit zulasten des Betroffenen. Nach einer positiven Identifizierung des Betroffenen kann nach der Stellungnahme der Passersatzbeschaffung des Bundes vom 25.06.2026 eine genauere zeitliche Prognose nicht geliefert werden. Diese ist in Einzelfällen unterhalb von neun Monaten nach positiver Identifizierung gelungen, in anderen Fällen dauerte das Verfahren länger. Für jedes einzelne Verfahren ist die Freigabe der gambischen Botschaft in Brüssel notwendig.
69
Die Klärung der Identität des Betroffenen beruht nicht auf seiner eigenen Informationsübermittlung, der Betroffene hat im Verfahren ausdrücklich angegeben, nicht aus Gambia, sondern aus dem Niger zu stammen (Blatt 1607 Ausländerakte). Eine positive Mitwirkungshandlung liegt darin gerade nicht. Auch am 30.04.2026 hat er nicht an der Klärung seiner Nationalität mitgewirkt, sondern lediglich ausgeführt, er werde bei einer Rückführung keine Schwierigkeiten machen.
70
Es liegen mehrere und erhebliche Fluchtgründe vor, § 62 III a und b AufenthG.
71
Der Betroffene hat im Rahmen des geführten Asylverfahrens seine Anhörungen in der Sprache/Dialekt Wolof durchgeführt und bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe (Blatt 38, 48 Ausländerakte). Er wurde im Nachgang als gambischer Staatsangehöriger geführt, der Betroffene konnte auch nachvollziehbare Angaben zu einer gambischen Staatsangehörigkeit machen. Eine entsprechende Geburtsurkunde habe er jedoch verloren.
72
Der Betroffene hat eine frühere Abschiebung vereitelt, er wurde wiederholt rechtskräftig wegen vorsätzlicher Delikte zu Freiheitsstrafen verurteilt und hat diese abgeleistet. Er hat deshalb durch sein Verhalten gezeigt, dass er der Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland ablehnend gegenübersteht, dies rechtfertigt auch die Prognose der Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht einer freiwilligen Ausreise. Hinsichtlich der Belehrung des Betroffenen in einer für ihn verständlichen Sprache verweist die Antragstellerin zurecht auf die Protokolle vom 27.04.2021 (Blatt 861 sowie Blatt 913 der Ausländerakten).
73
Ein Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsätze ist aufgrund der vielfachen Erfüllung von Haftgründen durch den Betroffenen nicht ersichtlich.
74
Die vollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen nach Ablehnung seines unzulässigen Asylantrages bildet die Voraussetzung für seine Abschiebung (§ 106 II Satz 2 Aufenthaltsgesetz, § 417 II FamFG). Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Abschiebung nicht binnen der prognostizierten Haftzeit möglich wäre. Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich.
75
Nach alledem zeigt die Beschwerde sich unbegründet und war zurückzuweisen.
76
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 84 FamFG, der Beschwerdewert wird festgesetzt gemäß § 36 GNotKG.