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LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 03.02.2026 – 6 O 3814/25
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Titel:

Nichtberechtigte Verfügung, Herausgabeanspruch, Sicherungseigentum, Gutglaubenserwerb, Pfandverwertung, Unternehmensnachfolge, Gesamtschuldnerschaft, Nichtberechtigter Veräußerer, Pfandrecht

Leitsätze:
1. Der ursprüngliche Eigentümer kann nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB von einem – mit ihm nicht in Verbindung stehenden – Pfandgläubiger den Versteigerungserlös der Sache heraus verlangen, wenn der Pfandgläubiger zwar kein wirksames Pfandrecht (gutgläubig) erworben hatte und daher seine verwertende Pfandveräußerung rechtswidrig war, aber der Ersteher Eigentum an der veräußerten Pfandsache gutgläubig erwirbt. Dieser Anspruchsgrundlage steht der pfandrechtliche Surrogationsgedanke nicht entgegen.
2. Für den gutgläubigen Pfanderwerb an einem KfZ ist es bei Nichtvorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich, dem Grund für die fehlende Bescheinigung nachzugehen und die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug kritisch abzuklären. Dies auch dann, wenn vergangene Geschäfte mit dem Pfandeinlieferer problemlos abliefen.
3. Ein Pfandgläubiger, der nicht gutgläubig ist, kann sich als Bereicherungsschuldner gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer einer Sache nicht auf die Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Die Herausgabe des Versteigerungserlöses ist daher nicht auf den "Übererlös" beschränkt, der sich nach Abzug des an den Einlieferer ausgereichten Darlehensbetrags und der Versteigerungskosten ergibt.
Schlagworte:
Nichtberechtigte Verfügung, Herausgabeanspruch, Sicherungseigentum, Gutglaubenserwerb, Pfandverwertung, Unternehmensnachfolge, Gesamtschuldnerschaft, Nichtberechtigter Veräußerer, Pfandrecht

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 27.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2025 zu zahlen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen.
3. Das Urteil ist für Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Herausgabe eines Versteigerungserlöses.
2
Der Beklagte zu 1) betrieb als Kaufmann bis zum 31.12.2024 in X. ein Pfandleihhaus unter der Firma …, in dem die Beklagte zu 2) mitarbeitete. Der Betrieb wurde unter Beibehaltung der Firma von der Beklagten zu 2) zum 01.01.2025 als neuer Inhaberin übernommen.
3
Die Klägerin gewährte im Juli 2020 ein Finanzierungsdarlehen für das streitgegenständliche Fahrzeug, …, Fahrzeug-ID: …, für ihren Kunden … Vereinbarungsgemäß wurde das Fahrzeug vom Fahrzeugverkäufer an den Kunden ausgehändigt und zugleich an die Klägerin sicherungsübereignet. Hierzu erhielt sie die Zulassungsbescheinigung Teil II („Fahrzeugbrief“), die sie sodann bei sich verwahrte.
4
Die Klägerin hat Schreiben vom 01.08.2024 und 28.08.2024 vorgelegt (Anlagen K5, K6), mit denen sie ihrem Kunden … wegen Zahlungsrückstands die Vertragskündigung androhten bzw. sodann erklärten und ihr Sicherungseigentum geltend machten.
5
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, wohl im Jahr 2024, lieferte ein – dem Gericht nicht namentlich bekannter – Kunde des Beklagten zu 1) das streitgegenständliche Fahrzeug bei diesem als Pfand für ein Darlehen ein. Bei der Einlieferung und auch im weiteren Verlauf legte der Kunde den Beklagten die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vor.
6
Das vom Beklagten zu 1) gewährte Darlehen wurde nicht bedient, daher verwertete dieser schließlich das streitgegenständliche Fahrzeug, indem er es öffentlich versteigerte. Der Ersteigerer, Herr …, bezahlte den Zuschlagspreis von 27.000,00 € am 30.09.2024 vollständig (Anlage K7). Die Herausgabe dieses Erlöses bildet den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
7
Die Parteien stimmen jedenfalls dahingehend überein, dass der Ersteigerer … wirksam Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat. Daher hat die Klägerin diesem zwischenzeitlich die Zulassungsbescheinigung Teil II überlassen.
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Mit vorgerichtlichem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.04.2025 forderte die Klägerin die Beklagten dazu auf, den Ersteigerungserlös von 27.000,00 € bis spätestens 17.04.2025 an sie auszuzahlen (Anlage K10).
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Die Klägerin behauptet, dass das von ihr gewährte Finanzierungsdarlehen von ihrem Kunden … nicht vollständig zurückgeführt worden sei. Ihre Stellung als Sicherungseigentümerin, so folgert sie, habe sie also stets behalten bis zu dem Zeitpunkt, als Herr … das Fahrzeug ersteigerte.
10
Die Klägerin meint ferner, dass der Beklagte zu 1) vom Einlieferer kein Pfandrecht an dem Fahrzeug erworben habe. Insbesondere habe er dies nicht gutgläubig erworben, denn hierzu wäre es erforderlich gewesen, sich die Fahrzeugpapiere Teil II vorlegen zu lassen. Vielmehr sei der Beklagte zu 1) bösgläubig gewesen. Daher stehe ihr, der Klägerin, der Versteigerungserlös zu.
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Die Klägerin beantragt,
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 27.000,00 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2025 zu zahlen.
12
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagten behaupten, dass ihnen der Einlieferer langjährig bekannt und nie negativ auffällig gewesen sei. Für den Verlust der Fahrzeugpapiere habe er eine plausible Erklärung gehabt. Er habe gegenüber ihnen, den Beklagten, erklärt und auch unterschriftlich bestätigt, dass er freies Eigentum an dem Fahrzeug habe. Ferner sei es im gewerblichen Bereich üblich, dass Händler Fahrzeuge ohne Fahrzeugpapiere einliefern.
14
Die Beklagten meinen, dass der Beklagte zu 1) seinerzeit ein Pfandrecht an dem Fahrzeug wirksam erworben habe. Aber selbst bei einer Bösgläubigkeit der Beklagten seien sie nicht um den Versteigerungserlös bereichert, da sie ihrerseits ein Darlehen an den Einlieferer ausgeben haben. Es könne also allenfalls darum gehen, den Übererlös geltend zu machen, der sich nach Abrechnung der Versteigerung mit ihren Nebenkosten um den Differenzbetrag ergibt.
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Schließlich müsse die Klägerin zunächst gegenüber ihrer Vertragspartei tätig werden und diese zwingen, eine Abrechnung des Einlieferers mit den Beklagten über den Versteigerungserlös herbeizuführen. Auf dieser Grundlage könnten die Beklagten dann mit dem Einlieferer abrechnen und dessen Auszahlung wiederum könnte von der Klägerin gepfändet werden.
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Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
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Zur Vervollständigung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 21.11.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.
I. Hauptforderung
19
1. Die Klägerin kann vom Beklagten zu 1) die Herausgabe des Versteigerungserlöses in Höhe von 27.000,00 € verlangen, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.
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1.1 Es ist strittig, ob die bereicherungsrechtliche Vorschrift über die Verfügung eines Nichtberechtigten zur Anwendung kommt, wenn zwar der Pfandgläubiger das Pfandrecht nicht wirksam (auch nicht gutgläubig) erworben hat und daher nach § 1243 Abs. 1 BGB die Pfandveräußerung rechtswidrig ist, der Ersteher aber trotzdem gutgläubig Eigentum an der veräußerten Pfandsache nach § 1244 BGB erwirbt. Dabei ist es einhellige Ansicht, dass der Erlös bei einem fehlenden Pfandrecht einzig dem vormaligen Eigentümer gebühre, der diesen vom vermeintlichen Pfandgläubiger, für den zu keinem Zeitpunkt ein materielles Befriedigungsrecht vorlag, herausverlangen könne (Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 1247 Rn. 14f., 17; BeckOGK, BGB, Stand: 1.12.2025, § 1247 Rn. 13; MüKo, a.a.O., § 1247 Rn. 3). Umstritten ist einzig, ob der Surrogationsgedanke vorgehe, durch den der Erlös an die Stelle des Pfandes tritt. So wird teilweise vertreten, dass wegen der Surrogation der ursprüngliche Eigentümer, der nunmehr kraft Gesetzes zum Eigentümer des Erlöses wird, den Erlös vom veräußernden Pfandgläubiger nicht nach § 816 BGB kondizieren könne. Stattdessen sei der Erlös entweder direkt oder bei Vermengung nach §§ 948 i.V.m. 812 BGB herauszugeben (MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 1244 Rn. 12, 14; Dauner-Lieb, BGB, 5. Aufl. 2022, § 1244 Rn. 11). Nach anderer Ansicht diene § 816 Abs. 1 S. 1 BGB problemlos als Anspruchsgrundlage (OLG Celle, Urteil vom 13. August 2003 – 2 U 23/03 –, Rn. 34 – 35, juris). Letztere Ansicht vertritt auch das hiesige Gericht.
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Denn es steht der Anwendbarkeit des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zwingend entgegen, dass der Erlös an die Stelle des verlorenen Eigentums nach § 1247 S. 2 BGB tritt. Dies deshalb, da der Pfandgläubiger trotzdem über die konkrete Sache verfügt hat, vorliegend also über das Fahrzeug. Zudem hat der Verfügende hierdurch, wenn auch nicht Eigentum, so zumindest den Besitz an dem Verkaufserlös erhalten.
22
Im Übrigen gehen die Beklagten fehl in der Annahme, dass der Erlös entlang einer Leistungskette und damit nicht direkt zwischen den Parteien herauszugeben sei. Denn die Beklagten haben bei dem hier im Raum stehenden Sachverhalt das streitgegenständliche Fahrzeug veräußert ohne hierdurch gegenüber einem Beteiligten, also auch nicht gegenüber dem Einlieferer, eine Leistung zu erbringen. Daher ist der Anwendungsbereich des § 816 BGB, der eine Nichtleistungskondiktion erfordert, nicht verschlossen.
23
1.2 Der Beklagte zu 1) hat durch die Veräußerung des Fahrzeugs im Wege der öffentlichen Versteigerung als Nichtberechtigter gehandelt. Nichtberechtigt im Sinne des § 816 BGB ist, wer an der Sache nicht der Rechtsinhaber ist und auch von diesem nicht zur Verfügung über die Sache ermächtigt worden ist (Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 816 Rn. 5).
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a) Der Beklagte zu 1) hat an dem streitgegenständlichen Fahrzeug kein Pfandrecht nach § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB erworben und konnte insoweit nicht als Berechtigter über dieses verfügen.
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Hierzu hätte das Eigentum beim Einlieferer liegen müssen. Allerdings hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass sie das Sicherungseigentum zu diesem Zeitpunkt und auch fortwährend bis zur hier gegenständlichen Versteigerung innehatte. Dies ist von den Beklagten nicht wirksam bestritten worden. Denn unstrittig erwarb die Klägerin im Jahr 2020 das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug und erhielt hierfür die Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Beklagten wendeten gegen diesen Sachvortrag lediglich ein, dass ihnen die Rechtmäßigkeit und noch bestehende Valutierung der Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und ihrem Kunden … nicht bekannt sei. Demgegenüber hat die Klägerin den Darlehensantrag des Kunden … die Darlehensbedingungen und ihre Finanzierungsbestätigung vorgelegt (K1 – K3). Dasselbe gilt hinsichtlich der Kündigungsandrohung und der nachfolgenden Kündigungserklärung wegen Zahlungsrückstands (Anlagen K4, K5). In der Kündigungserklärung vom 28.08.2024, die erst wenige Wochen vor der hier gegenständlichen Versteigerung ausgesprochen wurde, ist zudem ausdrücklich vom bestehenden klägerischen Sicherungseigentum an dem Fahrzeug die Rede. Gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser detaillierten Schriftstücke brachten die Beklagten nichts vor.
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b) Der Beklagte zu 1) konnte auch insoweit nicht als Berechtigter über das Fahrzeug verfügen, da er kein Pfandrecht nach §§ 1207 i.V.m. 932 BGB gutgläubig erworben hatte.
27
Nach diesen Vorschriften ist es möglich, das Pfandrecht auch von einem nichtberechtigten Verpfänder / Einlieferer zu erwerben, es sei denn, dass der Pfandgläubiger im Erwerbszeitpunkt nicht in gutem Glauben ist. Er ist nach § 932 Abs. 2 Alt. 2 BGB nicht in gutem Glauben, wenn ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Verpfänder gehört.
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aa) Der für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderliche Rechtsschein ergibt sich nicht schon aus dem Besitz am gebrauchten Kraftfahrzeug. Vielmehr ist es eine Obliegenheit des Erwerbers, sich die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen zu lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen, auch wenn dies im gewerblichen KfZ – Handel mitunter anders gehandhabt werden mag (vgl. BGH, Urteil vom 23.9.2022 – V ZR 148/21, NJW 2023, 781 Rn. 16). Die Verdachtsmomente, die sich aus dem Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II ergeben, können nur ausgeräumt werden, wenn die äußeren Umstände darauf hindeuten, dass dem Veräußerer diese gerade nicht deshalb fehlt, weil der Berechtigte ihn zu seiner Sicherung einbehalten hat. (MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 932 Rn. 56). Dabei wird auch diskutiert, ob den gewerblichen Pfandleiher sogar erhöhte Sorgfaltspflichten treffen, da dieser stets mit der Verpfändung von Nichtberechtigten rechnen müsse (zum Meinungsstand: BeckOGK, a.a.O., § 1207 Rn. 16f. m.w.N.). Hinsichtlich der Beweislast verhält es sich so, dass der gutgläubige (Pfandrechts) Erwerb nach § 932 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet wird. Daher trifft die Beweislast für das Vorliegen der Bösgläubigkeit denjenigen, der den Pfandrechtserwerb bestreitet (BeckOGK, a.a.O., § 1207 Rn. 26 m.w.N.).
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bb) Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze scheidet ein guter Glaube des Beklagten zu 1) im maßgeblichen Erwerbszeitpunkt aus. Denn unstrittig legte der Pfandschuldner / Einlieferer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vor. Dadurch ist die gesetzliche Vermutung aus § 932 Abs. 1 S. 1 BGB widerlegt. An dieser Stelle hätten nunmehr die Beklagten darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass sie dem Grund der fehlenden Zulassungsbescheinigung Teil II ausreichend nachgingen und die Eigentumsverhältnisse kritisch abklärten. Hierzu erklärten die Beklagten zwar schriftsätzlich, dass der Einlieferer – dessen Namen sie im Verfahren nicht angaben – bei Ihnen als zuverlässig bekannt gewesen sei. Überdies habe er den „Papierverlust“ angegeben und eine „plausible Erklärung für das Fehlen der Papiere“ gehabt. Jedoch wurde diese plausible Erklärung klägerseits im folgenden nicht weiter dargelegt. In ihrer informatorischen Befragung hierzu gab die Beklagte zu 2) an, dass sie nicht wisse, ob der Einlieferer angegeben habe, wieso er keine Fahrzeugpapiere zu dem Fahrzeug habe. Auf Nachfrage des Gerichts gab sie zudem an, sie nicht wisse, ob bei dem Einlieferer des Fahrzeugs der Papierverlust eingetreten sei bevor oder nachdem dieser das Fahrzeug erworben hatte. Das Gericht kann hieraus nur schließen, dass die Beklagten keine kritischen Nachfragen bei dem Einlieferer stellten, obwohl dies aufgrund der Umstände erforderlich gewesen wäre. Ferner ist die beklagtenseits behauptete Tatsache, dass vergangene Geschäfte mit dem Einlieferer problemlos abliefen, aus gerichtlicher Sicht kein ausreichender Garant dafür, über fehlende Fahrzeugpapiere anstandslos hinwegzusehen. Dabei ist ferner zu berücksichtigten, dass es sich um ein vergleichsweise hochpreisiges Gebrauchtfahrzeug handelte, was sich schon anhand des Versteigerungserlöses zeigt. Dies hätte zusätzlich den Argwohn der Beklagten hervorrufen müssen.
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Schließlich führten die Beklagten im Verfahren noch aus, dass der Einlieferer durch Unterzeichnung des Pfandvertrags versichere, Eigentümer der eingelieferten Sache zu sein. Dies habe der Einlieferer, so führte die Beklagte zu 2) in der informatorischen Anhörung an, auch noch mündlich erklärt. Allerdings haben die Beklagten den Pfandvertrag für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht in Vorlage gebracht, obwohl der Abschluss dieses Vertrags klägerseits bestritten war. Insofern kann aus dem etwaigen Vertragsschriftstück nichts entnommen werden, dass zu Gunsten der Beklagten sprechen könnte. Für die angebliche mündliche Erklärung des Einlieferers gilt dies erst recht.
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b) Schließlich scheidet ein gutgläubiger Erwerb im Hinblick auf §§ 1207 BGB i.V.m. 366 Abs. 1 HGB aus, auf dessen Möglichkeit das Gericht im schriftlichen Vorverfahren zunächst hingewiesen hatte. Bezugspunkt für den guten Glauben des § 366 Abs. 1 HGB ist nicht das Eigentum, sondern die (tatsächlich nicht bestehende) Verfügungsbefugnis des Veräußerers an der Sache. Dies scheidet vorliegend schon deshalb aus, da die Beklagten behaupten, dass der Einlieferer angegeben habe, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein.
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1.3 Allerdings war die Verfügung des Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin wirksam. Denn zwischen den Parteien ist es jedenfalls unstrittig, dass die tatsächlichen Voraussetzungen vorlagen, die den wirksamen Eigentumserwerb des Ersteigerer … zur Folge hatten, §§ 1244 i.V.m. 932 BGB.
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1.4 Daher hat der Beklagte zu 1) den Versteigerungserlös von 27.000,00 € an die Klägerin herauszugeben, den er durch die Verfügung an dem Fahrzeug erlangt hat.
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1.5 Der herauszugebende Betrag ist auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB zu kürzen.
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Nach dieser Vorschrift ist die Pflicht zur Herausgabe oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Sinn und Zweck ist es, den gutgläubigen Bereicherungsschuldner zu schützen, auch im Anwendungsbereich der Kondiktion des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB. Daher sind grundsätzlich Vermögensnachteile und Aufwendungen des Bereicherungsschuldners, die gerade auf der Bereicherung beruhen, anzurechnen. Dies erfolgt unter anderem anhand einer wertenden Betrachtung der gesetzlichen Risikoverteilung. Bei der Nichtleistungskondiktion sind Gegenleistungen an Dritte, die der Schuldner für den Erwerb der Sache erbracht hat, in der Regel nicht anrechenbar und das diesbezügliche Risiko ist daher von ihm zu tragen (Grüneberg, a.a.O., § 818 Rn. 26 – 38).
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Dies führt vorliegend dazu, dass der Beklagte zu 1) nicht auf die Herausgabe des „Übererlös“ beschränkt ist. Er kann das an den Entleiher vergebene Darlehen und die Kosten der Versteigerung nicht in Ansatz bringen – wobei die Beklagten beide Positionen auch nicht mit einem Betrag beziffert haben.
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Denn der Beklagte zu 1) war, wie ausgeführt, bei Einbringung der Pfandsache nicht gutgläubig in Bezug auf das fehlende Eigentum des Einlieferers. Vielmehr hätte sich dessen fehlende Eigentümerstellung ihm aufdrängen müssen. Deswegen konnte er kein Pfandrecht wirksam erwerben, dies verdeutlicht die rechtliche Missbilligung der vorliegenden
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Sachverhaltskonstellation. In diesem Fall geht die gesetzliche Risikoverteilung daher zulasten des Beklagten zu 1) als Bereicherungsschuldner. Aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 1) trotz fehlender Gutgläubigkeit ein Darlehen an den Einlieferer vergab und die öffentliche Versteigerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durchführte, darf daher kein Nachteil der Klägerin erwachsen.
39
Daher war der Klageantrag in der Hauptforderung, wie tenoriert, zuzusprechen.
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2. Inwieweit sich der Zahlungsanspruch auch aus Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB ergeben würde, der selbständig neben dem Bereicherungsrecht besteht (Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, Vor. § 812 Rn. 7, § 816 Rn. 2) war vorliegend nicht mehr zu erörtern.
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3. Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus Verzug nach §§ 288 Abs. 1 i.V.m. 286 Abs. 1 BGB.
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4. Die Beklagte zu 2) haftet für die Zahlungs- und Zinsansprüche nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB. Denn unstrittig hat die Beklagte zu 2) zum 01.01.2025 den Betrieb des Beklagten zu 1) übernommen und führt diesen unter der bisherigen Firma fort. Daher haftet sie für die im Betrieb bereits begründeten Verbindlichkeiten, zu denen auch die hier streitgegenständliche Forderung der Klägerin zählt.
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5. Schließlich haften die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner nach §§ 421 ff. BGB (vgl. MüKo, HGB, 6. Aufl. 2025, § 25 Rn. 70). Denn mit der Unternehmens- und Firmenfortführung tritt der Erwerber den bisher im Geschäftsbetrieb entstandenen Schulden bei, unabhängig von Entstehungsgrund und Rechtsnatur (Wamser, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, § 25 HGB Rn. 10; MüKo, a.a.O., § 25 Rn. 66).
II.
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Nebenentscheidungen 1. Kosten: §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO
2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1, 2 ZPO.
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3. Der Streitwert ergibt sich aus der bezifferten Hauptforderung, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.