Inhalt

AG München, Beschluss v. 13.01.2026 – 1507 IN 10731/24
Titel:

Voraussetzungen der Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs nach § 184 Abs. 2 InsO bei Freistellungsanspruch

Normenketten:
InsO § 45 S. 1, § 184 Abs. 2, § 302 Nr. 1
BGB § 257
Leitsätze:
1. Die Beseitigung eines Schuldnerwiderspruchs nach § 184 Abs. 2 InsO kommt nicht in Betracht, wenn ein Befreiungsanspruch und kein Zahlungsanspruch tituliert ist. (Rn. 14 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) gilt nur dann als tituliert Sd § 184 Abs. 2 InsO, wenn sich dies unmittelbar und eindeutig aus dem Tenor des Titels ergibt. Eine Bezugnahme auf die Klageschrift oder die Entscheidungsgründe genügt nicht. (Rn. 39 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
1.  Die Beseitigung eines Schuldnerwiderspruchs nach § 184 Abs. 2 InsO setzt voraus, dass die bei Verfahrenseröffnung vorliegende Titulierung inhaltlich mit der zur Tabelle angemeldeten Forderung identisch ist; eine Titulierung eines Befreiungsanspruchs genügt nicht für eine als Zahlungsforderung angemeldete Tabelle.  (redaktioneller Leitsatz)
2.  Das Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) gilt nur dann als tituliert iSd § 184 Abs. 2 InsO, wenn sich dies unmittelbar und eindeutig aus dem Tenor des Titels ergibt; eine Bezugnahme auf die Klageschrift oder die Entscheidungsgründe genügt nicht. (redaktioneller Leitsatz)
3.  Soweit der Schuldnerwiderspruch mangels Identität zwischen Titel und Tabellenforderung oder mangels eindeutiger Titulierung des Deliktsmerkmals bestehen bleibt, obliegt die Beseitigung des Widerspruchs weiterhin dem Gläubiger nach §§ 179 Abs. 1, 184 InsO.  (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Forderungsanmeldung, Schuldnerwiderspruch, Titulierung, Anspruchsidentität, Freistellungsanspruch, Deliktseigenschaft
Fundstellen:
ZInsO 2026, 640
ZRI 2026, 244
FDInsR 2026, 001951

Tenor

I. Der Antrag des Gläubigers ... (Tabelle Nr. 10) vom 10.06.2025, gerichtet auf Tabellenberichtigung durch Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs gegen die angemeldeten Forderungen dem Grund und der Höhe nach wird insoweit zurückgewiesen, als dass er gerichtet ist auf die Forderung Tabelle Nr. 10.3 in Höhe von 20.000,00 EUR.
II. Der Antrag des Gläubigers ... (Tabelle Nr. 11) vom 10.06.2025, gerichtet auf Tabellenberichtigung durch Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs gegen die angemeldeten Forderungen dem Grund und der Höhe nach wird insoweit zurückgewiesen, als dass er gerichtet ist auf die Forderung Tabelle Nr. 11.3 in Höhe von 20.000,00 EUR.
III. Der Antrag der Gläubigerin ... (Tabelle Nr. 12) vom 10.06.2025, gerichtet auf Tabellenberichtigung durch Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs gegen die angemeldeten Forderungen dem Grund und der Höhe nach wird insoweit zurückgewiesen, als dass er gerichtet ist auf die Forderungen:
- Tabelle Nr. 12.1 (621.074,09 EUR und 230.468,53 EUR)
- Tabelle Nr. 12.2 (144.895,14 EUR und 60.243,85 EUR)
- Tabelle Nr. 12.3 (100.000,00 EUR)
- Tabelle Nr. 12.4 (64.415,68 EUR)
- Tabelle Nr. 12.5 (20.000,00 EUR)
- Tabelle Nr. 12.7 (5.000,00 EUR)
- Tabelle Nr. 12.9 (30.000,00 EUR)
- Tabelle Nr. 12.11 (100.000,00 EUR)
IV. Die Anträge der Gläubiger ...(Tabelle Nr. 10), ... (Tabelle Nr. 11) und ... (Tabelle Nr. 12) vom 10.06.2025, gerichtet auf Tabellenberichtigung durch Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs gegen das jeweilige Attribut nach § 302 Nr. 1 InsO (Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung) werden zurückgewiesen.
V. Im Übrigen ist die Tabelle aufgrund der Anträge vom 10.06.2025 nach folgender Maßgabe zu berichtigen:
1. Der Schuldnerwiderspruch gegen die Forderung Tabelle Nr. 10.1 (120.000,00 EUR) und 10.2 (30.000,00 EUR) gilt gemäß § 184 Abs. 2 Sätze 1 und 2 InsO als nicht erhoben. Dies betrifft die Forderungen dem Grund und der Höhe nach.
2. Der Schuldnerwiderspruch gegen die Forderung Tabelle Nr. 11.1 (120.000,00 EUR) und 11.2 (30.000,00 EUR) gilt gemäß § 184 Abs. 2 Sätze 1 und 2 InsO als nicht erhoben. Dies betrifft die Forderungen dem Grund und der Höhe nach.
3. Der Schuldnerwiderspruch gegen die Forderung Tabelle Nr. 12.6 (5.200,00 EUR), 12.8 (30.434,83 EUR) und 12.10 (2.000,00 EUR) gilt gemäß § 184 Abs. 2 Sätze 1 und 2 InsO als nicht erhoben. Dies betrifft die Forderungen dem Grund und der Höhe nach.

Gründe

A.
1
Das gegenständliche Insolvenzverfahren wurde aufgrund Fremdwie Eigenantrags mit Beschluss vom 10.02.2025 eröffnet (Bl. 90 ff. A-Akte). Bis Ende der Anmeldefrist gingen die Forderungsanmeldungen Tabelle Nrn. 10 bis 12 der im Rubrum bezeichneten Gläubiger ein. Die Anmeldungen enthalten das Attribut nach § 302 Nr. 1 InsO (Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung). Im allgemeinen Prüfungstermin haben sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Schuldner allen Forderungen widersprochen. Der Widerspruch des Schuldners erstreckt sich daneben auf das jeweils geltend gemachte Attribut nach § 302 Nr. 1 InsO.
2
Mit Schreiben vom 10.06.2025 (Unterordner „UH“ Bl. 4 ff.) beantragt die für die betreffenden Gläubiger mandatierte Verfahrensbevollmächtigte die Berichtigung der Tabellenblätter dahingehend, als dass der schuldnerische Widerspruch vollständig beseitigt wird. Sie begründet dies mit § 184 Abs. 2 InsO, wonach aufgrund bei Eröffnung vorliegender Titulierung es der Schuldner versäumt habe, innerhalb der Monatsfrist die Verfolgung seiner Widersprüche dem Insolvenzgericht gegenüber gemäß § 184 Abs. 2 Satz 4 InsO nachzuweisen. Hierfür legte sie ein Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München I, Az. ..., erlassen am ..., vor (Unterordner „UH“ Anlage Bl. 6 ff.). Auf dessen Tenor wird Bezug genommen.
3
Mit Verfügung vom 21.07.2025 (Unterordner „UH“ Bl. 14) erging Hinweis nach § 4 InsO, § 139 ZPO, wonach nach vorläufiger Ansicht des Insolvenzgerichts insoweit gegen die Anträge Bedenken bestehen, als dass die für die Wirkung des § 184 Abs. 2 InsO notwendige Identität der titulierten Forderungen zu den angemeldeten Forderungen teils nicht bestünde, als dass im Versäumnisurteil zahlreiche Freistellungsansprüche tituliert wurden und die Tabelleneintragung jedoch einen Zahlungstitel darstellen würde. Daneben wurde eingewendet, dass die Feststellung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sich nicht aus dem Titel ergebe. Dort wurde entsprechendes lediglich hinsichtlich „den Klageanträgen 3) und 4)“ festgestellt. Da die jeweilige Feststellung jedoch aufgrund des Titels zu erfolgen hat und dies mit der im Urteil getroffenen Formulierung nicht ohne Hinzuziehung der Klageschrift möglich ist, sei die für § 184 Abs. 2 InsO notwendige Titulierung im Hinblick auf die Eigenschaft nach § 302 Nr. 1 InsO nicht möglich. Soweit die Tabelleneintragungen sich mit den im Versäumnisurteil abgeurteilten Zahlungsansprüchen decken sei den Anträgen nachzukommen.
4
Dem trat die Gläubigervertreterin mit Eingabe vom 18.09.2025 (Unterordner „UH“ Bl. 27 ff.) entgegen. Ihrer Ansicht sei die Titulierung als Freistellungsansprüche ausreichend, da die Forderungen in Gemäßheit von § 45 Satz 1 InsO am Insolvenzverfahren durch Anmeldung eines Schätzbetrages teilnähmen. Hinsichtlich des Einwandes gegen die Titulierung als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geht sie davon aus, dass die im Urteil enthaltene Formulierung ausreichend sei. Durch Bezugnahme auf die Klageschrift sei eine hinreichende Bestimmung der entsprechenden Forderungen möglich.
5
Mit weiterer Verfügung vom 10.101.2025 (Unterordner „UH“, Bl. 38) wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass wegen §§ 310 Abs. 3, 331 Abs. 3 ZPO, die förmliche Zustellung des Urteils an sämtliche Prozessparteien nötig ist, da ansonsten die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendige Titelexistenz nicht nachgewiesen sei. Daneben wurde anheim gestellt, eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO anzustrengen, da bei der im Urteil enthalten Feststellung zur Deliktseigenschaft das Wort „Handlung“ fehle.
6
Beiden Monierungen kam die Gläubigervertreterin am 24.10.2025 bzw. am 20.11.2025 (Unterordner „UH“ Bl. 41 und 48) nach. Der Schuldner wurde zu dem Antrag mit Verfügung vom 16.06.2025 (Unterordner „UH“, Bl. 13) gehört. Eine Stellungnahme ging nicht ein.
B.
7
I) Der Antrag ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
8
Nach § 178 Abs. 1 InsO kann neben Insolvenzverwalter und -gläubiger auch der Schuldner gegen im Verfahren angemeldete Forderungen Widerspruch erheben. Im Gegensatz zu einem Widerspruch der anderen Verfahrensbeteiligten verhindert der Schuldnerwiderspruch nicht die Feststellung der jeweiligen Forderung zur Tabelle, § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO. Allerdings hat der Schuldnerwiderspruch zur Folge, dass der betreffenden Tabelleneintragung keine Titulierungswirkung nach § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO zukommt. Diese kann dennoch erzielt werden, indem der erhobene Schuldnerwiderspruch beseitigt wird, § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO.
9
Grundsätzlich trifft nach § 184 Abs. 1 InsO die Verfolgungslast hierbei den Gläubiger, der den Widerspruch durch Erhebung der Feststellungsklage oder durch die Fortführung eines bei Eröffnung anhängigen Rechtsstreits zu beseitigen hat.
10
Eine Privilegierung kommt demjenigen Gläubiger zugute, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits einen entsprechenden Titel erwirkt hat. Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO obliegt es in diesem Falle dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben, § 184 Abs. 2 Satz 2 InsO. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nach § 184 Abs. 2 Satz 4
11
InsO nachzuweisen. Für den Widerspruch gegen das Attribut nach § 302 Nr. 1 InsO gilt dies entsprechend, vgl. MüKoInsO/Schumacher/Hidding, 5. Aufl. 2025, InsO § 184 Rn. 11.
12
Hierauf berufen sich die Gläubiger und legen dem ein Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom ..., Az. ... zugrunde. Dieses war als Versäumnisurteil nach §§ 310 Abs. 3, 331 Abs. 3 ZPO bei Eröffnung am 11.02.2025 auch existent mit letzter Zustellung an die Parteien vom 07.02.2025, vgl. BeckOK ZPO/Elzer, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 310 Rn. 56, MüKoInsO/Schumacher/Hidding, 5. Aufl. 2025, InsO § 179 Rn. 27, § 184 Rn. 10.
13
Jedoch eignet sich dieses Urteil nur teilweise dazu, die Anwendung von § 184 Abs. 2 ZPO zu ermöglichen.
14
Das Urteil muss insbesondere die zur Tabellenanmeldung identische Forderung betreffen, MüKoInsO/Schumacher/Hidding, 5. Aufl. 2025, InsO § 179 Rn. 30, § 184 Rn. 10. Dies ist vorliegend nicht vollumfänglich der Fall.
1) Zur Forderung Tabelle Nr. 10 ...
15
a) Die dortigen Forderungen 10.1 in Höhe von 120.000,00 EUR und 10.2 in Höhe von 30.000,00 EUR findet ihre Entsprechung im vorgelegten Versäumnisurteil in der dortigen Teilziffer 1.a. und 1.b. Es handelt sich jeweils um ein Zahlungsurteil und ist mithin identisch zu der als Zahlungstitel bestimmten Tabelleneintragung. § 184 Abs. 2 InsO ist insoweit anzuwenden.
16
b) Die Tabellenforderung 10.3 zu 20.000,00 EUR hat hingegen keine als Zahlungstitel ausgestaltete Tenorierung im Versäumnisurteil zum Pendant. Dort ist in Teilziffer 1.c. zum betreffenden Gläubiger festgehalten:
1. Die Beklagten zu 1) (Anm.: der hiesige Schuldner) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt,
(…)
c. den Kläger zu 1) (Anm.: der hiesige Tabellengläubiger 10) von allen weiteren Ansprüchen der Bürgschaftsnehmerin (...) aus und im Zusammenhang mit der Bürgschaft ... 1 und der Bürgschaft ...2 freizustellen.
17
Hierbei wurde ein Befreiungsanspruch nach § 257 BGB tituliert. Dieser ist jedoch nicht identisch zu der als Zahlungstitel ausgelegten Tabelleneintragung. Titulierter Anspruchsinhalt ist nämlich unter anderem ein Wahlrecht des Ersatzpflichtigen, wie er die Befreiung vornehmen will. Er kann seine Verpflichtung erfüllen z. B. durch Zahlung als Dritter (§ 267), durch Aufrechnung, durch befreiende Schuldübernahme (§§ 414 ff.) oder durch Abschluss eines Erlassvertrags mit dem Gläubiger der Hauptforderung (§ 397). Der Ersatzberechtigte kann dagegen in der Regel nicht Zahlung des zur Tilgung erforderlichen Geldbetrages an sich verlangen, weil der Befreiungsanspruch nur auf ein Tun abzielt, nicht aber auf eine Zahlung, BeckOK BGB/Lorenz, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 257 Rn. 4; s. a. MüKoBGB/Krüger, 10. Aufl. 2025, BGB § 257 Rn. 4.
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Bei Forderungsanmeldung 10.3 handelt es sich um den nach § 45 Satz 1 InsO geschätzten Betrag für diesen Befreiungsanspruch.
19
Diese Teilziffer des Versäumnisurteils ist nicht geeignet, dieselben Vollstreckungsmaßnahmen herbeizuführen wie die hier vorhandene Tabelleneintragung 10.3, wäre sie der entsprechende Vollstreckungstitel. Die Zwangsvollstreckung eines Befreiungsanspruchs erfolgt über die Regelungen der Vollstreckung vertretbarer Handlungen nach § 887 ZPO, vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 257 Rn. 12. Die Zwangsvollstreckung eines Zahlungsanspruches ergeht dagegen nach den Regelungen der §§ 802a bis 882i ZPO.
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Die Gläubigervertreterin trägt vor, dass – da es sich bei der Anmeldung 10.3 um einen Schätzbetrag nach § 45 Satz 1 InsO handelt – die Anmeldung identisch zu dem im Versäumnisurteil festgehaltenen Befreiungsanspruch ist. Eine Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits oder gar erneute Klageeinreichung sei wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht möglich. Der Gläubiger erführe damit durch die Nichtanwendung von § 184 Abs. 2 InsO einen unbilligen Nachteil, nur weil er die Forderung nach § 45 InsO zu beziffern habe.
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Diese Wertung wird nicht geteilt. Die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs hat allein die Zielrichtung, der Tabelleneintragung die Titulierungswirkung nach § 201 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO zu verleihen. Die Teilhabe am Erlös des Insolvenzverfahrens durch den betreffenden Gläubiger wird hingegen – anders als beim Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines anderen Insolvenzgläubigers – nicht berührt, § 178 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO. § 45 InsO verfolgt wiederum den Zweck, auch nicht reinen Zahlungsansprüchen die Befriedigung über das Insolvenzverfahren zu ermöglichen, vgl. MüKoInsO/Bitter, 5. Aufl. 2025, InsO § 45 Rn. 1. Über die Titulierungswirkung nach § 201 InsO trifft die Norm keine Aussage.
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Der Gläubiger hat im Insolvenzverfahren die niederschwellige Möglichkeit, durch Forderungsanmeldung einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Dies wird flankiert durch die Möglichkeit des Schuldners, seinerseits diese Titulierung durch Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung zu erschweren, woraufhin dem Gläubiger grundsätzlich die Feststellungsklage beziehungsweise Fortsetzung des Rechtsstreits offensteht um letztlich zu einem Titel zu gelangen, § 184 Abs. 1  InsO. § 184 Abs. 2 ZPO weist die Verfolgungslast hinsichtlich des Widerspruchs zugunsten des Gläubigers im Falle der bei Eröffnung bereits vorliegenden Titulierung dem Schuldner zu, da es nach gesetzgeberischer Wertung unbillig erschien, wenn der Gläubiger eines erstrittenen Titels erneut prozessieren muss, vgl. MüKoInsO/Schumacher/Hidding, 5. Aufl. 2025, InsO § 184 Rn. 9.
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In der gegebenen Konstellation lag zwar bei Eröffnung ein Titel vor, dieser war jedoch wie bereits ausgeführt im Hinblick auf die Teilziffer 1.c. nicht geeignet, dieselben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen herbeizuführen wie es bei einer festgestellten Tabelleneintragung zu 20.000,00 EUR ohne Schuldnerwiderspruch der Fall wäre. Die Gläubigerprivilegierung nach § 184 Abs. 2 InsO schützt jedoch die bei Eröffnung durch das Versäumnisurteil erlangte Rechtsposition. Diese beläuft sich auf die Möglichkeit der Vollstreckung der Freistellung nach § 887 ZPO und nicht auf die erheblich umfassenderen Maßnahmen einer Geldforderungsvollstreckung nach §§ 802a ff. ZPO.
24
Daneben ist im Hinblick auf Teilziffer 1.c. das Versäumnisurteil in seiner Eigenschaft als „vollstreckbarer Schuldtitel“ im Sinne des § 184 Abs. 2 InsO schon grundsätzlich nicht sicher, da lediglich abstrakt festgestellt ist, dass die Beklagten den Kläger von „allen weiteren Ansprüchen der Bürgschaftsnehmerin (...) aus und im Zusammenhang mit der Bürgschaft ... 1 und der Bürgschaft ... 2“ freizustellen“ haben. Der vollstreckbare Anspruch hat zur Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt zu sein, vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, 58. Ed. 1.12.2024, ZPO § 724 Rn. 23 Dies ist nach hiesigem Dafürhalten bei der gegebenen Formulierung zumindest fraglich. Es könnte sich auch um ein reines – nicht zur Zwangsvollstreckung geeignetes – Feststellungsurteil im Sinne des § 256 ZPO handeln, vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 256 Rn. 26.5.1 Die Formulierung des Urteil ist hier im Hinblick auf die Unterscheidung Leistungsurteil/Feststellungsurteil nicht eindeutig (es wird festgestellt, dass der Beklagte die Freistellung zu leisten habe). Weitere Ausführungen erübrigen sich jedoch dazu, da schon aufgrund zuvor getroffener Erwägungen zur Anspruchsidentität eine Anwendung von § 184 Abs. 2 InsO ausscheidet.
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Der gläubigerseits erhobene Einwand einer hierdurch erfahrenen Benachteiligung greift nicht. Das Versäumnisurteil wird als Vollstreckungstitel nur bedingt durch das Insolvenzverfahren berührt. Der Gläubiger ist zwar während der Verfahrensdauer durch die verschiedenen Vollstreckungsverbote an der Realisierung gehindert, jedoch bleibt der Titel selbst grundsätzlich bestehen, vgl. MüKoInsO/Hintzen, 5. Aufl. 2025, InsO § 201 Rn. 40 ff. Es gilt das unbeschränkte Nachforderungsrecht des § 201 Abs. 1 InsO. Eine sogenannte „Aufzehrung“ des Titels durch die Insolvenztabelle tritt nur ein, soweit die Tabelle auch selbst zum Titel aufgrund § 201 Abs. 2 InsO erwächst und vorinsolvenzlicher Titel sowie Tabelleneintragung sich decken, vgl. HambKomm InsO/Herchen, 6. Aufl. 2017, § 201 Rn. 12. Sofern es sich bei dem in die Tabelle eingetragenen Betrag um einen solchen nach § 45 Satz 1 InsO handelt, so wird der ursprüngliche Titel in inhaltsgeänderter Form ersetzt, vgl. MüKoInsO/Hintzen, 5. Aufl. 2025, InsO § 201 Rn. 42.
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Da der Freistellungstitel nicht deckungsgleich zu einem Zahlungstitel in Form der Tabelle wäre, findet eine Aufzehrung mithin nicht statt bzw. nur bei Feststellung zur Tabelle ohne Schuldnerwiderspruch. Da ein Schuldnerwiderspruch hier jedoch gegeben ist, kommt dem Tabelleneintrag keine Titulierungswirkung zu, womit der ursprüngliche Titel diesbezüglich unberührt bleibt, vgl. MüKoInsO/Hintzen, 5. Aufl. 2025, InsO § 201 Rn. 41. Nach Verfahrensbeendigung und Ende der Wohlverhaltensphase kann die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO im Hinblick auf Teilziffer 1.c. weiterhin betrieben werden (vorbehaltlich der Frage zur Bestimmtheit des Titels). Die Nichtanwendung von § 184 Abs. 2 InsO führt daher zu keinem unbilligen Nachteil gegenüber dem Gläubiger; dessen durch den Titel erlangte Rechtsposition bleibt bestehen. Die Frage, ob bei erteilter Restschuldbefreiung die Vollstreckbarkeit erhalten bleibt, ist hiervon losgelöst und im Rahmen des diesbezüglichen Schuldnerwiderspruchs zu betrachten.
2) Zur Forderung Tabelle Nr. 11 ...
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a) Diese Ausführungen gelten auch im Hinblick auf den Gläubiger Tabelle Nr. 11 entsprechend. Dort wurden mit Forderungen 11.1 (120.000,00 EUR) und 11.2 (30.000,00 EUR) Zahlungsansprüche angemeldet, die im Versäumnisurteil in Teilziffern 2.a. und 2.b. ihre Entsprechung finden. § 184 Abs. 2 InsO ist diesbezüglich anzuwenden.
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b) Forderung 10.3 (20.000,00 EUR) ist wiederum der nach § 45 Satz 1 InsO angemeldete Schätzbetrag für die unter der Teilziffer 2.c. titulierte Freistellung; § 184 Abs. 2 InsO gilt dort aufgrund bereits getroffener Ausführungen ebenfalls nicht.
3) Zur Forderung Tabelle Nr. 12 ...
29
Hierzu liegt im Versäumnisurteil folgende Tenorierung vor:
(…)
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) (Anm.: der hiesige Schuldner) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
a. die Kläger von allen Ansprüchen der ... aus und im Zusammenhang mit den der Klägerin zu 3) gewährten Krediten mit den Vertragsnummern ... freizustellen.
b. die Klägerin zu 3) (Anm.: die hiesige Tabellengläubigerin Nr. 12) von allen Forderungen der ... aus und im Zusammenhang mit den als aus der Anlage K33 ersichtlichen Leasingverträgen freizustellen.
c. die Klägerin zu 3) von allen Forderungen seitens ... aus und im Zusammenhang mit den Handverträgen mit der Klägerin zu 3) über die aus der Anlage K36 ersichtlichen Handynummern freizustellen.
d. die Kläger von allen Ansprüchen freizustellen und ihnen alle Schäden zu ersetzten, welche den Klägern (einzeln oder gemeinsam) wegen
(a) der Verletzung der Verpflichtung aus § 5 Abs. 3 des Rückabwicklungsvertrages
und
(b) der Fortführung des ... ohne Übernahme der zugehörigen Passiva und Vertragsverhältnisse entstanden sind.
4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt,
(a) an die Klägerin zu 3) einen Betrag von 5.200 Euro (aufgrund der aus der Anlage K35 ersichtlichen Forderungen) zu zahlen.
(b) an die Klägerin zu 3) einen Betrag von 30.434,83 Euro zu zahlen
(c) an die Klägerin zu 3) 2.000,00 Euro zu zahlen (Anwaltskosten im Zusammenhang mit den Mietverträgen Nr. ... und ...  mit der ... GmbH).
(…)
30
In die Insolvenztabelle wurden eingetragen:
1. 621.074,09 EUR (Rückabwicklung Darlehen ... 230.468,53 EUR (Zinsen)
2. 144.895,14 EUR (Rückabwicklung Girokonto Nr. ...)
60.243,85 EUR (Zinsen)
3. 100.000,00 EUR (Rückabwicklung Schätzbetrag ...)
4. 64.415,68 EUR (Rückabwicklung Leasing Verträge ...
5. 20.000,00 EUR (Schätzbetrag Rückabwicklung ...
6. 5.200,00 EUR (Rückabwicklung ...
7. 5.000,00 EUR (Schätzbetrag Rückabwicklung...
8. 30.434,83 (Rückabwicklung Mobiltelefone ...
9. 30.000,00 EUR (Schätzbetrag Mobiltelefone ...
10. 2.000,00 EUR (Rückabwicklung ...
11. 100.000,00 EUR (Schätzbetrag Rückabwicklung)
1.413.732,12 EUR (Summe)
31
a) Eine zum Versäumnisurteil identische Zahlungsbestimmung ist lediglich in den Ziffern 12.6 (5.200,00 EUR), 12.8 (30.434,83 EUR) und 12.10 (2.000,00 EUR) der Tabelle enthalten (entsprechen Teilziffern 4.a.-c. im Urteil).
32
b) Im Übrigen werden im Urteil erneut lediglich Befreiungsansprüche abgehandelt – im Falle von Teilziffer 3.d. auch die Feststellung einer grundsätzlichen unbezifferten Schadenersatzpflicht nach § 256 ZPO (die Eigenschaft als nicht zur Zwangsvollstreckung geeignetes Feststellungsurteil erscheint hier gesichert, vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 256). Jedenfalls stehen obige Ausführungen zur Anspruchsidentität der Anwendung von § 184 Abs. 2 InsO entgegen.
33
4) Zum Attribut nach § 302 Nr. 1 InsO (Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung).
34
Die Forderungen Tabelle Nrn. 10 bis 12 wurden allesamt mit dem Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, um nach § 302 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO die Ausnahme von der Restschuldbefreiung zu ermöglichen, vgl. HambKomm InsO/Herchen, 6. Aufl. 2017, § 302 Rn. 7. Daneben erlaubt der zum Titel erwachsene Tabelleneintrag mit Attribut nach § 302 InsO die privilegierte Zwangsvollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2020 – VII ZB 38/19, NZI 2020, 438.
35
Diesbezüglich liegt ebenfalls ein Widerspruch des Schuldners vor. Für diesen Schuldnerwiderspruch gelten die Regelungen für einen solchen gegen Grund und Höhe der Forderung entsprechend, vgl. MüKoInsO/Schumacher/Hidding, 5. Aufl. 2025, InsO § 184 Rn. 11.
36
Die Gläubiger beantragen ebenfalls, die Tabellenblätter 10 bis 12 durch Beseitigung dieses Widerpsruchs wegen § 184 Abs. 2 InsO zu berichtigen.
37
Das Versäumnisurteil beinhaltet in Teilziffer 5 folgende Feststellung:
5. Es wird festgestellt, dass die Forderungen gemäß den Klageanträgen 3) und 4) auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruhen.
38
Nach Ansicht der Gläubiger handelt es sich hierbei um eine Titulierung der Deliktseigenschaft, wodurch auch der Attributswiderspruch des Schuldners ebenfalls der Wirkung des § 184 Abs. 2 InsO unterliegt.
39
Dies ist jedoch nicht der Fall. Um das Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 184 Abs. 2 InsO als tituliert anzusehen, muss sich dieses auch unmittelbar aus dem Tenor ergeben. Vorliegend ist im Urteil jedoch lediglich enthalten, dass die Klageanträge 3) und 4) auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruhen. Worin genau die Klageanträge 3) und 4) liegen, ist aus dem Urteil – vor allem im Hinblick auf die zahlreichen Unterpunkte im Tenor – nicht ohne Weiteres ersichtlich.
40
§ 184 Abs. 2 InsO gilt bei titulierten Forderungen schon nicht, wenn der deliktische Rechtsgrund der Forderung nur in den Gründen einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt ist, vgl. Uhlenbruck/Sinz, 16. Aufl. 2025, InsO § 184 Rn. 20, K. Schmidt InsO/Jungmann, 20. Aufl. 2023, InsO § 184 Rn. 18, HK-Privatinsolvenz/Lackmann/Richter, 2. Aufl. 2022, InsO § 184 Rn. 24, BeckOK InsR/Zenker, 41. Ed. 1.11.2025, InsO § 184 Rn. 21, HambKomm InsO/Herchen, 6. Aufl. 2017, § 184 Rn. 16a. Wenn es schon nicht zulässig ist, bei einem Urteil die Entscheidungsgründe für die Feststellung der Titulierung heranzuziehen, kann es erst recht nicht sein, dass mit der Klageschrift ein gänzlich anderes Dokument zugrunde gelegt werden muss.
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Die diesbezügliche Argumentation der Gläubiger unter Berufung auf das Urteil des OLG Naumburg vom 30.06.2011 – 1 U 7/11 überzeugt nicht. Der Kern der dortigen Ausführungen betrifft die Abgrenzung zwischen Vollstreckungsbescheid und Versäumnisurteil hinsichtlich der Geeignetheit für die Nachweisführung für die Deliktseigenschaft. Die grundsätzliche Geeignetheit eines Versäumnisurteils hierfür wird diesseits jedoch gar nicht in Abrede gestellt. Vielmehr liegt schlicht gar keine den formalen Erfordernissen des § 184 Abs. 2 InsO gerecht werdende Titulierung in dem zugrundegelegten Versäumnisurteil vor. Die Erwägung des OLG Naumburg, dass eine Heranziehung der Klageschrift zur Feststellung der Deliktseigenschaft hinsichtlich § 850f Abs. 2 ZPO möglich sei, wird nicht geteilt, da dies mit dem formalisierten Charakter des Zwangsvollstreckungs-/Insolvenzverfahrens nicht vereinbar ist und sich die notwendige zweifelsfreie Feststellung der Titulierung so nicht treffen lässt.
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Daneben ist anzumerken, dass aus der eingereichten Klageschrift das Deliktsattribut auch nur für die Teilziffern 3 und 4 des Versäumnisurteils hervorginge. Das Attribut wäre im Übrigen als untituliert anzusehen.
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Damit bleibt der schuldnerische Widerspruch mangels Anwendbarkeit von § 184 Abs. 2 InsO auch hinsichtlich des Attributs nach § 302 Nr. 1 InsO bestehen.
C.
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Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die Tabellenblätter 10.1 und 10.2, 11.1 und 11.2 sowie 12.6, 12.8 und 12.10 dergestalt zu berichtigen sind, dass der betreffende Schuldnerwiderspruch nach § 184 Abs. 2 InsO als nicht erhoben gilt. Die einmonatige Frist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO begann mit Ablauf der dem Schuldner gesetzten Widerspruchsfrist am 07.05.2025, 0.00 Uhr und endete am 06.06.2025, 24.00 Uhr, § 4 InsO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB, vgl. Uhlenbruck/Sinz, 16. Aufl. 2025, InsO § 184 Rn. 17. Ein Nachweis über die Widerspruchsverfolgung wurde nicht bis dahin nicht erbracht. Im Übrigen bleibt der Schuldnerwiderspruch bestehen, da wegen Nichtanwendbarkeit des § 184 Abs. 2 InsO die Beseitigung nach §§ 179 Abs. 1, 184 InsO den Gläubigern obliegt. Der gemäß § 184 Abs. 2 Satz 3 InsO notwendige Hinweis an den Schuldner zu den Folgen der Fristversäumung erging mit Verfügung vom 19.05.2025 (Bl. 186 A-Akte).
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Der Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft dringt nicht durch, da die im Klagewege zu erhebenden Feststellungsanträge auf Beseitigung der Widersprüche zu richten sind und damit ein anderer Streitgegenstand als im Versäumnisurteil vorliegt, vgl. K. Schmidt InsO/Jungmann, 20. Aufl. 2023, InsO § 184 Rn. 24.