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LSG München, Beschluss v. 27.07.2026 – L 15 AS 378/26 B ER
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Titel:

Anordnung der einstweiligen Einstellung, Beschluss des Sozialgerichts, Beschwerde, Einstellung der Zwangsvollstreckung, Einstellungsantrag, einstweilige Anordnung, einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren, sofortige Beschwerde, sozialgerichtliches Verfahren, unstatthafte Beschwerde, Vollstreckung zugunsten von Privatpersonen, Vollstreckungsabwehrklage, Vollstreckungsgegenklage, Vollstreckungstitel, vorläufige Einstellung, vorläufige Verpflichtung für abgelaufenen Zeitraum, Zivilprozessordnung, Zwangsvollstreckung gegen öffentliche Hand, Zwangsvollstreckung, Einstweilige Anordnung, Erfüllungseinwand, Notlage, Vergleich, Beschwerdeunzulässigkeit

Normenketten:
SGG § 172
SGG § 198
SGG § 86b
ZPO § 707
ZPO § 719
ZPO § 767
ZPO § 769
ZPO § 793
Leitsätze:
1. Gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel entsprechend den Vorschriften über Vollstreckungsabwehr- und Einstellungsanträge (§§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vorläufig eingestellt wird, ist kein Rechtsmittel gegeben.
2. Eine im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG für einen festgelegten Zeitraum ausgesprochene vorläufige Verpflichtung kann nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden; eine Klärung des Anspruchs ist dann einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Schlagworte:
Anordnung der einstweiligen Einstellung, Beschluss des Sozialgerichts, Beschwerde, Einstellung der Zwangsvollstreckung, Einstellungsantrag, einstweilige Anordnung, einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren, sofortige Beschwerde, sozialgerichtliches Verfahren, unstatthafte Beschwerde, Vollstreckung zugunsten von Privatpersonen, Vollstreckungsabwehrklage, Vollstreckungsgegenklage, Vollstreckungstitel, vorläufige Einstellung, vorläufige Verpflichtung für abgelaufenen Zeitraum, Zivilprozessordnung, Zwangsvollstreckung gegen öffentliche Hand, Zwangsvollstreckung, Einstweilige Anordnung, Erfüllungseinwand, Notlage, Vergleich, Beschwerdeunzulässigkeit
Vorinstanz:
SG München, Beschluss vom 30.03.2026 – S 38 AS 463/26 ER

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30. März 2026 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Zwischen den Beteiligten ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Sozialgerichts (SG) München im früheren einstweiligen Rechtschutzverfahren Az. S 54 AS 785/11 ER strittig.
2
Der Beschwerdegegner bewilligte mit Bescheid vom 21.12.2010 – im Hinblick auf mögliche Einnahmen der Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin vorläufig – Leistungen für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011. Den hiergegen mit der Verfassungswidrigkeit der Regelleistung begründeten Widerspruch wies der Beschwerdegegner am 20.01.2011 als unbegründet zurück. In der Folge änderte der Beschwerdegegner seine Entscheidung aus verschiedenen Gründen mehrmals ab. Mit Bescheid vom 28.08.2012 (s. Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012) bewilligte der Beschwerdegegner zuletzt Leistungen für den o.g. Zeitraum.
3
Bereits am 22.02.2011 erhob die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht (SG) München Klage gegen den o.g. Bescheid vom 21.12.2010 (S 54 AS 508/11). Nachdem im Rahmen eines Mediationsverfahrens eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kam, wurden der Rechtsstreit mit Verfahren S 54 AS 874/12 fortgeführt.
4
Mit Beschluss vom 15.04.2011 unter dem Az. S 54 AS 785/11 ER entscheid das SG im einstweiligen Rechtschutzverfahren zugunsten der Beschwerdeführerin, dort Antragstellerin zu 1), und ihrer Söhne N H und J H, dort Antragsteller zu 2) und 3), dass der Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, der Beschwerdeführerin und dem Antragsteller zu 2) zusätzlich zu den im Bewilligungsbescheid vom 06.04.2011 zugesprochenen Leistungen vorläufig für die Monate Januar bis Juni 2011 1.196 EUR, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu erbringen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Antragsteller zu 3) für den Zeitraum 24.03.2011 bis 30.06.2011, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, für Tage, an denen er sich im Haushalt der Beschwerdegegnerin aufhalte, ein anteiliges Sozialgeld in Höhe von 1/30 – ausgehend von einem monatlichen Sozialgeld in Höhe von 287 Euro – zu zahlen.
5
Als Folge dieses Beschlusses wurden mit Bescheid vom 11.05.2011 der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn N in Umsetzung von Ziff. I des Beschlusses zusätzlich weitere 1.196 (1.) Euro vorläufig bewilligt und ihr mitgeteilt, dass bei Vorlage von Nachweisen über die Zeiten des Aufenthalts ihres Sohnes J H in ihrem Haushalt, ihr Sohn Sozialgeld erhalte.
6
Im Hauptsacheverfahren bzgl. des Bescheides vom 28.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 (s.o.) wurde mit Urteil vom 09.05.2016 (Az. S 54 AS 874/12) vom SG Folgendes entschieden:
„I. Der Beklagte wird in Abänderung des Bescheides vom 28. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2012 verurteilt,
a) der Klägerin zu 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
* für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2011 in Höhe von 700,- € monatlich,
* für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2011 in Höhe von 700,30 € monatlich sowie
* für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2011 in Höhe von 1.025,37 €
b) dem Kläger zu 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
* für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2011 in Höhe von 120,- €
* für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2011 in Höhe von 57,- €,
* für die Zeit vom 1. bis 31. März 2011 in Höhe von 99,- €,
* für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2011 in Höhe von 99,30 € sowie
* für den 1. Juni 2011 in Höhe von 3,31 €
c) für den Kläger zu 3 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat
* April 2011 in Höhe von 181,64 € und
* für Mai 2011 in Höhe von 28,68 € zu zahlen.
II.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 2 sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3 vollständig.“
7
Die hiergegen eingelegte Berufung vom 06.10.2016 wurde mit folgendem Vergleich in der mündlichen Verhandlung des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG), Az. L 16 AS 692/16, vom 10.11.2020 für erledigt erklärt:
„I. Der Beklagte zahlt einmalig weitere 1.000 Euro an die Klägerin zu 1) zur Abgeltung aller hier streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin in den Zeiträumen Januar bis Juni 2009 und von Januar 2010 bis Juni 2012.
II.
Der Rechtsstreit L 16 AS 865/16 ist von diesem Vergleich nicht umfasst (Bildungs- und Teilhabeleistungen für J H).
III.
Die Beteiligten erklären die Verfahren L 16 AS 692/16, L 16 AS 584/20, L 16 AS 693/16, L 16 AS 694/16, L 16 AS 690/16 und L 16 AS 695/16 für erledigt. Sie sind sich einig, dass damit die Rechtsstreite vollumfänglich und endgültig erledigt sind.“
8
Die Beschwerdeführerin hat wegen eines Betrags in Höhe von 1.573,23 Euro (Bezeichnung der Vollstreckungsforderung) aus dem o.g. Beschluss des SG vom 15.04.2011 (Az. S 54 AS 785/11 ER) die Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdegegner betrieben. In diesem Rahmen wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Amtsgericht Rosenheim vom 12.01.2026, Az.: 702 M 7100/25, erlassen und dem Drittschuldner D Bank, L-Straße, M, zugestellt.
9
Daraufhin hat der Beschwerdegegner beim Amtsgericht Rosenheim (16 C 158/26) Antrag auf einstweilige Anordnung von Vollstreckungsschutz gestellt sowie Vollstreckungsabwehrklage erhoben.
10
Streitgegenständlich seien Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.06.2011. Das SG München habe mit Beschluss vom 15.04.2011 (S 54 AS 785/11 ER) im einstweiligen Rechtschutzverfahren zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden. Dieser Beschluss sei mit Bescheid vom 11.05.2011 umgesetzt und der Beschwerdeführerin vorläufig eine höhere Grundsicherung gewährt worden. Er habe sich erledigt, denn die Parteien hätten am 10.11.2020 einen Vergleich geschlossen, mit welchem die Sache für erledigt erklärt worden sei. Die Zahlung der Vergleichssumme von insgesamt 1.000 Euro sei am 23.11.2020 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe ferner für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Hauptsacheverfahren angestrengt, das vom SG München (S 54 AS 874/12) mit Urteil vom 09.05.2016 entschieden worden sei, in dem der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen weitere Leistungen zugesprochen worden seien. Das Urteil sei vom Beschwerdegegner mit Änderungsbescheid vom 29.09.2016 ausgeführt und der Beschwerdeführerin ein weiterer Betrag in Höhe von 944,12 Euro überwiesen worden.
11
Die Möglichkeit zur Stellungnahme vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei dem Beschwerdegegner weder durch die Beschwerdeführerin noch durch das Amtsgericht gewährt worden. Letzteres sei insbesondere bemerkenswert, da sich die Pfändung auf einen 14 Jahre alten Titel stütze, welcher nur bis zur Entscheidung in der Hauptsache Gültigkeit gehabt habe. Die Frage, ob in den letzten 14 Jahren nicht eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen sei, hätte sich aufgedrängt, so der Beschwerdegegner.
12
Dieses Verfahren wurde vom Amtsgericht Rosenheim noch vor Zustellung der Klage formlos (aufgrund richterlicher Verfügung vom 18.02.2026) an das SG München abgegeben.
13
Mit Schreiben vom 11.03.2026 hat die Beschwerdeführerin neben einer ausführlichen Schilderung der Geschehensabläufe im damaligen Zeitraum u.a. mitgeteilt, dass der Beschluss Az. S 54 AS 785/11 ER durch den Vergleich vom 10.11.2020 beim BayLSG nicht erledigt sei; er sei zu keiner Zeit „Gegenstand des vorbereitenden Erörterungstermins gewesen“ und im Termin seien eine Vielzahl der streitgegenständlichen Urteile an keiner Stelle verhandelt oder aufgehoben oder für erledigt erklärt worden. Der Beschwerdegegner habe bis zum 10.11.2020 zu keiner Zeit, auch nicht vorläufig, die im Beschluss vom 15.04.2011 verpflichteten Leistungen an sie oder ihre Söhne erbracht. Der Vertreter des Beschwerdegegners habe dem Gericht damals die maximale Höhe des Vergleichsbetrages und die Formulierungen des Vergleichstextes, „die er vorformuliert […] und aus seinen Unterlagen samt genau festgelegter Zeiträume im Eiltempo abgelesen“ habe, diktiert. Für sie sei es nicht möglich gewesen, „zeitliche oder betragliche Zuordnungen zum Diktat und zur anschließenden kurzen Abstimmung“ zwischen Gericht und Beschwerdegegner herzustellen, bzw. zu verstehen, worum es im Einzelnen gegangen sei.
14
Mit Beschluss vom 30.03.2026 hat das SG wie folgt entschieden:
I.
15
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts München im einstweiligen Rechtschutzverfahren vom 15.04.201 1, Az.: S 54 AS 785/11 ER, wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.
II.
16
Die Pfändung des Kontos des Beschwerdegegners bei der D Bank, erwirkt durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Amtsgericht Rosenheim vom 12.01.2026, Az.: 702 M 7100/25, ist ohne Sicherheitsleistung aufzuheben.
III.
17
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
18
Der zulässige Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sei zulässig und begründet. Der Beschwerdegegner beantrage die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem o.g. Beschluss des SG (S 54 AS 785/11 ER) sowie die Aufhebung der Kontopfändung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Amtsgericht Rosenheim vom 12.01.2026).
19
Der Antrag sei gemäß § 198 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 769 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Gemäß § 769 ZPO könne das Prozessgericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Da für derartige Rechtsbehelfe im SGG nichts anderes geregelt sei, würden die Vorschriften der §§ 767, 769 ZPO über § 198 SGG Anwendung finden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.01.2017 – L 3 KA 87/16 B ER m.w.N.), so das SG. Prozessgericht in diesem Sinne sei das SG München, bei dem die Vollstreckungsabwehrklage des Beschwerdegegners anhängig sei, denn auch für die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO sei das SG als Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig; die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit liege insoweit bei dem erstinstanzlichen Gericht des Verfahrens, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden sei (vorliegend das Verfahren Az. S 54 AS 785/11 ER).
20
Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Maßgebend seien dabei die Erfolgsaussichten der (Vollstreckungsabwehr-)Klage sowie die Möglichkeit des Schuldners, Sicherheit zu leisten, was sich aus der Regelung in § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebe. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung komme dann nicht in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten völlig fehlen würden; im Übrigen komme es auf eine gegenseitige Abwägung der Schutzbedürfnisse von Gläubiger und Schuldner an (vgl. Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 19.11.2001 – 2 WF 91/01).
21
Nach dem insoweit anzulegenden Maßstab einer summarischen Prüfung werde die Vollstreckungsabwehrklage in der Sache Erfolg haben. Eine Vollstreckungsabwehrklage sei begründet, wenn und soweit dem Kläger eine materiellrechtliche (rechtsvernichtende oder rechtshemmende) – nicht nach § 767 Abs. 2 und 3 ZPO präkludierte – Einwendung gegen den titulierten Anspruch zustehe, insbesondere im Fall eines Erlöschens des titulierten Anspruchs durch Erfüllung oder einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung. Vorliegend wende der Beschwerdegegner gegen die Zwangsvollstreckung ein, dass der im Beschluss mit dem Az. S 54 AS 785/11 ER titulierte Anspruch durch Erfüllung (§ 362 Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) erloschen sei. Dabei handele es sich um einen Einwand gegen den festgestellten Anspruch selbst, der im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage zulässig sei. Nach summarischer Prüfung sei der Anspruch aus dem Beschluss Az. S 54 AS 785/11 ER durch Zahlung und damit durch Erfüllung erloschen. Mit Ausführungsschreiben vom 11.05.2011 seien der Beschwerdeführerin zusätzliche Leistungen in Höhe von 1.176 Euro bewilligt worden. Mit Urteil vom 09.05.2016 (Az. S 54 AS 874/12) sei zudem in der Hauptsache über die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 entschieden worden. Das von der Beschwerdeführerin angestrebte Berufungsverfahren gegen das Urteil habe sich mit Vergleich vom 10.11.2020 erledigt. Die Vergleichssumme sei ausbezahlt.
22
Selbst wenn der Beschwerdegegner die Leistungen bezüglich des Sohnes des Beschwerdeführers nicht erfüllt hätte, hätte sich der Beschluss mittlerweile erledigt, so das SG. Nach Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg komme die zwangsweise Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung nicht mehr in Betracht, wenn der Zeitraum, für den die einstweilige Anordnung erlassen worden sei, bereits abgelaufen sei. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung, die der Abwendung einer gegenwärtigen Notlage diene. Aufgrund einstweiliger Anordnungen zugesprochene Leistungen stünden schon wegen der Natur einer einstweiligen Anordnung unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit bis zu Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache. Eine solche Entscheidung sei mit Urteil vom 09.05.2016 (Az. S 54 AS 874/12) erfolgt.
23
Diese Einwände seien auch nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert.
24
Abschließend hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss statthaft sei. § 198 Abs. 1 SGG ordne die entsprechende Geltung des Achten Buch der ZPO nur insoweit an, als sich aus diesem Gesetz (dem SGG) nichts anderes ergebe. Das SGG enthalte jedoch Vorschriften über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte; gemäß § 172 Abs. 1 SGG finde hiergegen mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das LSG statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Im vorliegenden Zusammenhang bestehe ferner die Regelung in § 198 Abs. 3 SGG, wonach „die Beschwerde (§§ 172 bis 177)“ an die Stelle der sofortigen Beschwerde trete.
25
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin, welches das Datum 02.05.2026 trägt und am 06.05.2026 beim SG eingegangen ist, hat diese Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.03.2026 eingelegt, die an das BayLSG weitergeleitet worden ist. Mit Schreiben vom 17.06.2026 hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach Verweisung der Vollstreckungsabwehrklage mit Antrag auf einstweilige Anordnung von Vollstreckungsschutz durch das Amtsgericht Rosenheim an das SG München „daraus zwei Verfahren mit völlig identischem Inhalt anhängig“ gemacht worden seien, nämlich das vorliegende einstweiligen Rechtsschutzverfahren und das Klageverfahren (Vollstreckungsabwehrklage) Az. S 38 AS 429/26. Da sie die rechtlichen Zusammenhänge dieser Splittungen in Klage und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in 2 inhaltlich gleichlautende Verfahren nicht richtig erfasst habe, habe sie dagegen fristgerecht Beschwerde eingelegt, da sie von einer Einheit der Verfahren ausgegangen sei. Insofern sei eine Beschwerdebegründung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist im Eilrechtsschutzverfahrens nicht erforderlich gewesen. In der Zwischenzeit sei jedoch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch den SG-Beschluss erledigt worden. Sie sei mangels grundlegender Unterlagen handlungsunfähig.
26
Mit Schriftsatz vom 22.05.2026 hat der Beschwerdegegner die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und auf die den Beschluss des SG tragenden Gründe verwiesen. Die Beschwerde sei nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat eingelegt worden.
27
Erst am 18.07.2026 hat die Beschwerdeführerin unter Beifügung von einer Reihe von Unterlagen die Beschwerde begründet und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie hat insbesondere auf den Ablauf der damaligen Ereignisse verwiesen. Unter anderem hat sie betont, dass der Beschwerdegegner damals eine Mangelsituation bei ihr bzw. ihrer Bedarfsgemeinschaft erzeugt habe. Den Beschwerdegegner würden Nachweispflichten treffen. Die Zahlungen des Beschwerdegegners aus dem o.g. Eilrechtsschutzverfahrens seien unterblieben. Dabei habe der Beschwerdegegner Einkünfte aus der Heilpraktikertätigkeit der Beschwerdeführerin behauptet, was keinen Realitätsbezug gehabt habe. Der Beschwerdegegner habe gegen den gewährten einstweiligen Rechtsschutz verstoßen, ohne die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Durch das Stellen von Bedingungen habe sich der Beschwerdegegner „ohne Auftrag, Grund oder Zulässigkeit rechtswidrig über den Erlass“ des SG vom 15.04.2011 gestellt. Der Beschwerdegegner habe so faktisch eine Situation erzeugt, in der er eigenmächtig die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen habe. Wenn er nun vertrete, dass sich der titulierte Anspruch durch Zeitablauf erledigt habe, werde dies von der Beschwerdeführerin als Hohn empfunden. Der Zeitablauf ohne Zahlungen sei dem Beschwerdegegner zuzurechnen. Die zum Zeitpunkt des Beschlusses im o.g. Eilrechtsschutzverfahren gegebene Notlage werde kontinuierlich konserviert.
28
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beschwerdegegners verwiesen.
II.
29
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
30
1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
31
a. Sie ist nicht statthaft. Anders als das SG meint, ist gegen einen sozialgerichtlichen Beschluss, mit dem die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel entsprechend den Vorschriften über Vollstreckungsabwehr- und Einstellungsanträge (§§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) vorläufig eingestellt wird, kein Rechtsmittel gegeben (vgl. z.B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Ders., SGG, 14. Aufl. 2023, § 198 Rn. 7; Tammo Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 SGG, Stand: 16.06.2026, Rn. 18; Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2017 – L 17 U 747/16 B ER; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.03.2017 – L 39 SF 1/17 B E ER). Aus Sicht des erkennenden Senats folgt aus der Verweisung des § 198 Abs. 1 SGG auf das Achte Buch der Zivilprozessordnung nicht nur die Anwendung der materiellen Vollstreckungsvorschriften (§§ 767, 769 Abs. 1 ZPO), sondern auch die Übernahme zivilprozessualer Rechtsmittelausschlüsse. Die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO ergeht durch Beschluss (§ 764 Abs. 3 ZPO). Eine sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegen einen solchen Beschluss ist nach h.M. grundsätzlich nicht statthaft (vgl. z.B. Keller, in: Ders., Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl. 2024, S. 180, mit zahlreichen Nachweisen der h.M.). Die Situation ist mit der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus vorläufig vollstreckbaren Urteilen vergleichbar, die ebenfalls nicht beschwerdefähig sind (§§ 707, 719 ZPO; vgl. z.B. den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.03.2017 – L 39 SF 1/17 B E ER). Besonderheiten des sozialgerichtlichen (Vollstreckungs-)Verfahrens geben auch nach der Ansicht des Senats keinen Anlass, diesen Gesichtspunkt unberücksichtigt zu lassen und von der zivilprozessualen Lösung abzuweichen (vgl. näher zu diesem Aspekt den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Daher kommt es nicht darauf an, dass die im SGG vorgesehene Beschwerde die zivilprozessuale sofortige Beschwerde ersetzt, weil dies nur dann gilt, wenn eine solche überhaupt statthaft wäre, was bei Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung gerade nicht der Fall ist.
32
b. Zudem ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin auch verfristet erhoben worden, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist (§ 173 Satz 1 Halbsatz 1 SGG; hier 04.05.2026 – Montag), sondern erst zwei Tage später am 06.05.2026 beim SG eingegangen ist, nachdem die Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschlusses (§ 66 SGG) laut vorliegender Postzustellungsurkunde am 02.04.2026 erfolgt ist (vgl. § 64 SGG). Wiedereinsetzung gemäß § 67 SGG war vorliegend nicht zu gewähren. Zum einen hat die Beschwerdeführerin solches nicht beantragt. Zum anderen ist auch nicht davon auszugehen, dass sie unverschuldet an einer rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung gehindert gewesen wäre, weil sie entsprechend ihrem Vortrag von einer Einheit des Klage- und des Eilrechtsschutzverfahrens ausgegangen wäre. Denn sie hätte nur das tun müssen, was ihr in der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung des gegenständlichen Beschlusses mitgeteilt wurde, nämlich hinsichtlich des konkreten Beschlusses gesondert Beschwerde zu erheben und dabei die Monatsfrist einzuhalten. Schließlich wäre auch nicht glaubhaft, dass sie die Beschwerde so rechtzeitig zur Post aufgegeben hätte, dass sie mit einer rechtzeitigen Zustellung (am 04.05.2026) rechnen hätte dürfen. Hierfür fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten.
33
2. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch unbegründet, worauf es jedoch nicht mehr entscheidungserheblich ankommt.
34
Das SG hat zu Recht – als zuständiges Prozessgericht – eine summarische Prüfung der Begründetheit der erhobenen Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) des Beschwerdegegners durchgeführt und ist zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass die Zwangsvollstreckung einstweilig einzustellen ist, weil die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.
35
Denn diese ist unter Beachtung des hier genannten Prüfungsmaßstabs als zulässig anzusehen; insbesondere ist davon auszugehen, dass die Zwangsvollstreckung nicht bereits vollständig beendet ist (siehe oben). Die Vollstreckungsabwehrklage ist auch begründet, da der Beschwerdegegner als Schuldner gegen den mit dem damaligen Eilrechtsschutzbeschluss titulierten Anspruch den Einwand der Erfüllung (§ 362 BGB) zu Recht geltend machen kann; dies hat das SG im Einzelnen dargestellt.
36
Hinzu kommt, dass eine im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG für einen festgelegten Zeitraum ausgesprochene vorläufige Verpflichtung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden kann. Eine Klärung des Anspruchs ist dann vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.08.2019 – L 23 SO 187/19 B ER; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG, Stand: 16.03.2026, Rn. 548), was sich bereits aus Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung, die der Abwendung einer gegenwärtigen Notlage dient, ergibt. Vorliegend ist der maßgebliche, festgelegte Zeitraum bereits am 30.06.2011 und somit längst abgelaufen. Es kommt, anders als die Beschwerdeführerin meint, daher nicht darauf an, ob der Zeitablauf dem Beschwerdegegner zuzurechnen ist. Dass eine zunächst gegebenenfalls vorliegende Notlage bezüglich einer im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzenden Entscheidung eines Eilrechtsschutzverfahrens längere Zeit kontinuierlich konserviert würde, stellt eine gedankliche Konstruktion dar, ändert jedoch nichts an der Zeitbezogenheit einstweiliger Anordnungen nach der genannten Vorschrift.
37
Diese Einwände sind auch nicht präkludiert, § 767 Abs. 2 ZPO, da sie ihre Grundlage in Vorgängen selbstredend erst nach Erlass des Beschlusses vom 15.04.2011 haben.
38
Der Senat verweist ergänzend vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss und macht sich diese zu eigen; er sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
39
Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
40
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst; das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
III.
41
Die beantragte PKH für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
IV.
42
Der vorliegende Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.