Titel:
Erfolglose Asylklage (Türkei, FETÖ)
Normenketten:
ZPO § 227 Abs. 1 S. 1
StatusVO Art. 9 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 13
Leitsatz:
Erst die auf einer Erkrankung beruhende Verhandlungsunfähigkeit ist ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung, nicht die Krankheit selbst; die Verhandlungsunfähigkeit kann nicht durch eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung glaubhaft gemacht werden, sondern nur durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung und die Gründe dafür ergeben. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
keine Vertagung mangels Glaubhaftmachung eines krankheitsbedingten erheblichen Grundes, keine Klagebegründung, Türkei, Kurde, befürchtete Verfolgung wegen vermeintlicher Verbindung zur Gülen-Bewegung, keine objektiven Anhaltspunkte für tatsächlich bestehende ernsthafte Verfolgungsgefahr, keine relevanten Verfolgungskriterien nach dem FETÖ-Meter, Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid, Verhandlungsunfähigkeit, Terminverlegung, Glaubhaftmachung, Flüchtlingsschutz, Verfolgungsgefahr, Beweislast, interne Schutzalternative, Terminsvrelegungsantrag, Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit, internationaler Schutz, Verbindungen zur FETÖ
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
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Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischislamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 22. Juni 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. Juli 2024 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylantrages gab er im Wesentlichen an: Er sei während seines Wehrdienstes 2014/2015 in der Kommandozentrale als Verwaltungskraft tätig gewesen. Sein Cousin sei wegen mutmaßlicher FETÖ-Verbindungen aus dem Staatsdienst entlassen worden. Er sei wegen desselben Nachnamens immer benachteiligt worden. Sein Vorgänger sei ebenfalls zur Vernehmung geladen und kurz befragt worden. Er könne wegen seiner angeblichen FETÖ-Nähe ebenso wie sein Kommandant festgenommen werden. Gegen ihn könnte ein Haftbefehl erlassen werden. Er befürchte in Zusammenhang mit der Terrororganisation gebracht zu werden. Der türkische Staat glaube, dass er Verbindungen zur Terrororganisation FETÖ habe.
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Mit Bescheid vom 9. Januar 2025 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Weiter stellte sie fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. im Fall der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen dürfen oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Die durch die Bekanntgabe des Bescheids in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Soweit der Kläger vortrage, dass er aufgrund mutmaßlicher Verbindungen zur FETÖ verfolgt werde, so würden diesbezüglich keine Verfolgungshandlungen vorgebracht. Der Kläger habe angegeben, dass aktuell nicht gegen ihn ermittelt werde. Er berichte lediglich, Angst davor zu haben, zu einer Vernehmung geladen und infolgedessen inhaftiert zu werden. Eine Vorladung habe er jedoch nicht erhalten. Das habe keine asylerhebliche Relevanz. Der Kläger habe keine Verbindungen zur FETÖ bis auf die vorgetragene Arbeit im Verwaltungsdienst während seiner Wehrdienstzeit. Die Ausreise sei ausschließlich aufgrund einer unbestimmten Befürchtung erfolgt, dass er vorgeladen und verhaftet werden könnte. Der Kläger habe selbst angegeben, dass in der Türkei kein Eintrag in sein E-Devlet Konto zu sehen gewesen sei. Die Verfolgung von sogenannten „Gülisten“, denen die türkische Behörde um die Unterstützung der Terrororganisation (FETÖ) vorwerfe, sei vornehmlich durch den gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2016 ausgelöst worden. Der Kläger habe bis zu seiner Ausreise unbehelligt in der Türkei leben können. Ereignisse, die als Verfolgungsmaßnahmen zu bewerten gewesen wären, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Seitens des Klägers seien keine individuellen Gefahren geltend gemacht worden. Beim Kläger handele es sich um einen jungen und erwerbsfähigen Mann. Es könne daher von ihm erwartet werden, dass sie sich in der Türkei landesweit erneut um eine Arbeit bemühe. Im Falle einer Unterstützungsbedürftigkeit sei er auf seine in der Türkei wohnhaften Familienmitglieder zu verweisen. Auch ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbote sei nicht erkennbar.
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Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2025 ließ die Kläger durch seinen (damaligen) Prozessbevollmächtigten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und beantragen,
- 1.
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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Aktenzeichen …) vom 9. Januar 2025, zugestellt am 16. Januar 2025, aufzuheben,
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die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylgesetz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
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Zur Klagebegründung ließ der Kläger auf seine Einlassungen im Rahmen der Anhörung verweisen.
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Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. Januar 2025,
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Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. August 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
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Mit E-Mail vom 24. Juli 2026, einen Freitag, um 13:35 Uhr übersandte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und erklärte, er sei erkrankt und könne an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen.
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Mit Schreiben vom 27. Juli 2026 wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne nähere substanziierte Angaben (wie z.B. Art und Dauer der Untersuchung, konkrete Diagnose, Schwere der Erkrankung, ärztliche Behandlung usw.) nicht geeignet sei, einen erheblichen Grund für eine Aufhebung und Verlegung des Verhandlungstermins gemäß § 173 VwGO i.v.M. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machen, weil das Gericht so nicht beurteilen könne, ob tatsächlich ein erheblicher Grund für eine Verlegung vorliege.
11
Auf das gerichtliche Hinweisschreiben reagierte der Kläger mit einem Faxschreiben, das um 13:37 Uhr ca. eine gute Stunde vor Beginn des anberaumten mündlichen Verhandlungstermins bei Gericht einging, und stellte einen ein Antrag auf Verlegung des Termins. Beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung, wonach der Kläger in regelmäßiger pneumologischer Behandlung sei und sein aktueller Gesundheitszustand ihn vorübergehend verhandlungsunfähig mache. Es sei ihm derzeit nicht möglich, an einer Gerichtsverhandlung persönlich teilzunehmen oder sich über einen längeren Zeitraum den körperlichen und psychischen Belastungen einer mündlichen Verhandlung auszusetzen. Die vorstehende Einschätzung beruhe auf der ärztlichen Untersuchung und Behandlung des Patienten.
12
In der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2026 war von den Beteiligten niemand erschienen.
13
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl von den Beteiligten niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
15
Das Gericht konnte trotz des Verlegungsantrages über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, weil die Voraussetzungen für eine Vertagung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO mangels Glaubhaftmachung nicht vorlagen, wie der Einzelrichter schon in der mündlichen Verhandlung mit nachfolgender Begründung festgestellt hat (siehe Protokoll vom 27.7.2026, S. 2 f.).
16
Denn der Kläger hat mit E-Mail vom 24 Juli 2026, 13:35 Uhr, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, ohne nähere substanziierte Angaben zu seiner behaupteten Erkrankung zu machen, sondern nur mitgeteilt, dass er erkrankt sei und nicht komme. Auf ein Hinweisschreiben des Gerichts vom 27. Juli 2026, mit dem das Gericht den Kläger explizit darauf hingewiesen hat, dass die unsubstanziierten Angaben nicht reichten und nähere Angaben erforderlich seien, wie z.B. Art und Dauer der Untersuchung, konkrete Diagnose, Schwere der Erkrankung, ärztliche Behandlung usw., ging zwar ca. eine gute Stunde vor Beginn des anberaumten mündlichen Verhandlungstermins zum einen ein Antrag auf Verlegung des Termins ein und zum anderen eine ärztliche Bescheinigung, wonach der Kläger in regelmäßiger pneumologischer Behandlung sei und sein aktueller Gesundheitszustand ihn vorübergehend verhandlungsunfähig mache. Es sei ihm derzeit nicht möglich, an einer Gerichtsverhandlung persönlich teilzunehmen oder sich über einen längeren Zeitraum den körperlichen und psychischen Belastungen einer mündlichen Verhandlung auszusetzen. Die vorstehende Einschätzung beruhe auf der ärztlichen Untersuchung und Behandlung des Patienten.
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Der Einzelrichter sieht keine Veranlassung für eine Vertagung, weil ein erheblicher Grund gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO weiterhin nicht glaubhaft gemacht wurde. Denn die vorgelegten Unterlagen ermöglichen dem Gericht nicht zu beurteilen, ob tatsächlich ein erheblicher krankheitsbedingter Grund für eine Verlegung vorliegt. Insbesondere ist trotz des ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises im Schreiben vom heutigen Tag weder eine Diagnose angegeben, noch finden sich konkrete Aussagen zum Zeitpunkt und zur Art und Dauer der Untersuchung, der Schwere der Erkrankung sowie der Symptome oder der konkret erfolgenden ärztlichen Behandlung. Vielmehr wurden nur Allgemeinplätze vorgebracht.
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Ergänzend ist dazu anzumerken, dass es dem verhinderten Beteiligten obliegt, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, unverzüglich nach Bekanntwerden schlüssig und substanziiert darzulegen, sodass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine Ergänzung des Vortrags und (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen. Gerade bei kurzfristig geltend gemachten Erkrankungen sind wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr strenge Anforderungen an Vortrag und Glaubhaftmachung zu stellen. Wird eine Terminverlegung erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung beantragt, so muss dieser Hinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ihn ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann (BayVGH, B.v. 4.1.2023 – 11 ZB 22.31274 – juris Rn. 3 f. m.w.N. zur Rspr.). Dabei reicht nicht jegliche Erkrankung für eine Terminsverlegung aus (VG Würzburg, U.v. 13.4.2026 – W 8 K 25.106 – juris Rn. 19). Erst die auf der Erkrankung beruhende Verhandlungsunfähigkeit ist ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nicht die Krankheit an sich. Eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht, die Verhinderung glaubhaft zu machen und die Hinderungsgründe hinreichend und für das Gericht nachvollziehbar darzulegen (BFH, B.v. 7.8.2025 – X B 12-14/25 – juris Rn. 15 u. 32). Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Die Erkrankung muss schlüssig aus dem beim Verwaltungsgericht vorgelegten Attest hervorgehen; die Bescheinigung muss so substanziiert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (OVG Bremen, B.v. 4.8.2025 – 1 LA 135/25 – juris Rn. 7).
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An der Erfüllung der vorstehenden skizzierten Voraussetzungen fehlt es völlig. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass schon der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Verlegungsantrag wegen eigener Verhinderung gestellt hatte, dem das Gericht mit Hinweis auf die Möglichkeit der Vertretung durch Rechtsanwaltskollegen, die ebenfalls vom Kläger ausdrücklich bevollmächtigt worden waren, nicht nachgekommen ist. Daraufhin erfolgte am 24. Juli 2026, Freitagnachmittag, dem letzten Werktag vor der mündlichen Verhandlung, per E-Mail unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, verbunden mit der schlichten, aber nicht begründeten Behauptung einer Verhandlungsunfähigkeit das klägerische Vorbringen, wegen einer Erkrankung nicht eine mündliche Verhandlung teilnehmen zu können. Daraufhin wies das Gericht den Kläger mit Schreiben vom Montag, 27. Juli 2026, vor Beginn des Sitzungstages ausdrücklich darauf hin, dass nähere, substanziierte Angaben erforderlich seien, damit das Gericht eine Verhandlungsunfähigkeit beurteilen könne. In der Folge übersandte der Kläger per Fax, das eine gute Stunde vor den um 15:00 Uhr anberaumten Verhandlungstermin bei Gericht einging (konkret um 13:37 Uhr) einen Verlegungsantrag unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung.
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Diese ärztliche Bescheinigung enthielt indes – entgegen der der gerichtlichen Anforderung – keinerlei Angaben zur Diagnose oder zu vorliegenden Symptomen, sondern sprach nur allgemein von einer regelmäßigen pneumologischer Behandlung. Genauso wenig wurde dargelegt, wie am letzten Donnerstag, den 23. Juli 2026, die behauptete akute Erkrankung festgestellt wurde; insbesondere fehlen jegliche Angaben, ob an diesem Tag überhaupt eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat und aufgrund welcher konkreter Feststellungen der ärztliche Schluss auf eine Verhandlungsfähigkeit gezogen wurde. Insoweit wurde nur allgemein vorgebracht die vorstehende Einschätzung beruhe auf eine ärztliche Untersuchung und Behandlung. Nur die abstrakte Behauptung einer akuten Erkrankung und der Verweis auf eine pneumologischer Behandlung seit April 2026 reicht indes bei weitem nicht aus, um einen krankheitsbedingten Hinderungsgrund, konkret eine Verhandlungsunfähigkeit, zu plausibilisieren und um dem Gericht eine eigene Beurteilung zu ermöglichen, zumal der Kläger seitens des Gericht spezifisch aufgefordert wurde, konkrete Angaben zu machen, weil offenkundig ist, dass nicht jegliche Erkrankung und auch nicht jegliche pneumologischer Behandlung gleichzeitig schon zur Verhandlungsunfähigkeit führt (vgl. OVG NRW, B.v. 24.3. 2023 – 6 A 930/21.A – juris Rn. 18 und 25). Die ärztliche Bescheinigung erfüllt in keiner Weise die Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest, aus dem sich ergibt, welche Erkrankung konkret vorliegt, auf welcher Grundlage die Ärztin zu ihrer Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall zum aktuellen Zeitpunkt darstellt, mit konkreten Angaben zur Schwere der Krankheit und zur aktuellen Behandlungsbedürftigkeit (vgl. VG Cottbus, U. V. 13.12.2023 – 5 K 1020/23.A – juris Rn. 4). Nach alledem konnte auch die Missbrauchsgefahr nicht ansatzweise ausgeräumt werden.
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In der Sache ist die zulässige Klage unbegründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (in der Fassung ab dem 12. Juni 2026 gemäß dem GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) – im Folgenden: AsylG n.F.) i.V.m. Art. 13 (EU) 2024/1347 – im Folgenden: StatusVO. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenso wenig vor wie inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 – im Folgenden: AsylG a.F.) Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und macht sich diese zu eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen vollständigen Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG a.F.). Dazu ist anzumerken, dass der streitgegenständliche Bescheid noch die alte Rechtslage zugrundelegt, während mittlerweile die StatusVO unmittelbar gilt (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Anders ist die Rechtslage zum Verfahrensrecht, weil § 87e Abs. 1 AsylG n.F auf Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) verweist, welche – ebenso wie das AsylG n.F., soweit es das Verfahrensrecht und nicht die StatusVO betrifft – erst für die ab 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge gilt. In der Sache treffen aber die von der Beklagten aufgeführten Argumente gleichermaßen zu, wie nachfolgend näher ausgeführt wird (siehe näher dazu VG Würzburg, U.v. 26.6.2026 – W 8 K 25.31440 – UA S. 6 ff.).
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Ergänzend ist anzumerken:
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Für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind nicht allein die Kapitel III und IV der StatusVO anzuwenden, auf die § 3 AsylG n.F. verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der StatusVO, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO).
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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 der StatusVO). Sie setzt voraus, dass die in der Statusverordnung festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“ – GFK“) erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 der StatusVO).
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Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.
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Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Buchst. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchst. a betroffen ist (Buchst. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – NVwZ 2020, 161 – juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 des Asylgesetzes in der Gültigkeit bis zum 11. Juni 2026 – „AsylG a.F.“ – und Art. 9 Abs. 2 der RL 2011/95/EU) können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Buchst. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Buchst. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Buchst. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Buchst. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen (Buchst. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Buchst. f). Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erfüllt, muss ein – ursächlicher – Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen – nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO; Erwägungsgrund Nr. 39 der Statusverordnung). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, U.v 19.1.2009 – 10 C 52.07 – BverwGE 133, 55 – juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG). Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (Buchst. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (Buchst. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure – der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Buchst. c).
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Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der Statusverordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention – deren Anwendung die Statusverordnung harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. der Statusverordnung) – näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – DVBl 2008, 1255 – juris Rn. 35 zur Genfer Flüchtlingskonvention und der RL 2004/83/EG). Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU und Art. 2 Buchst. c RL 2011/83/EG: BVerwG, Ue.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32 und vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 22). Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die Statusverordnung auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 StatusVO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 22; B.v. 11.12.2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15, m.w.N.).
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Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32; Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15). Dabei sind gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO – der das Prüfungsverfahren der Asylbehörde regelt – die vom Antragsteller gemachten maßgeblichen Angaben und vorgelegten Unterlagen (Buchst. a) zu berücksichtigen, seine individuelle Lage und persönlichen Umstände (Buchst. d) sowie sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage in seinem Herkunftsland, einschließlich, sofern verfügbar, der gemeinsamen Analyse der Lage in bestimmten Herkunftsländern und der Leitfäden gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 („Asylagentur-VO“; Buchst. b). Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32; B.v. 11.12.2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15).
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Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15, m.w.N.).
32
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 22, zur RL 2004/83/EG; VGH Mannheim, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris Rn. 37, m.w.N., zur RL 2011/95/EU). Liegen beim Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder unmittelbare Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland vor, so kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO zugute. Danach wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (vgl. BVerwG, B.v.23.9.2019 – 1 B 40/19 – juris Rn. 7, zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 StatusVO ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen einen Zusammenhang mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. EuGH, U.v. 2.3.2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. – Rn. 94, zu den Vorgängerregelungen in Art. 4 Abs. 4 und 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU). Fehlt es an einem entsprechenden Zusammenhang, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegbare Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – BVerwGE 162, 44 – juris Rn. 15, zur Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG a.F. und zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 StatusVO nicht (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.2019 – 1 B 40.19 – juris Rn. 8, zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU).
33
Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn der/die Asylsuchende keinen internationalen Schutz benötigt, da ihm/ihr eine interne Schutzalternative im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StatusVO zur Verfügung steht.
34
Geht die Verfolgung nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu prüfen, ob der/die Asylsuchende keinen internationalen Schutz benötigt, da er/sie sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der/die Asylsuchende in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat (Buchst. a) oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat (Buchst. b). Dabei sind gemäß Art. 8 Abs. 5
35
StatusVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes zu berücksichtigen, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des in Art. 7 StatusVO genannten Schutzes (Buchst. a), die persönlichen Umstände des Antragstellers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit (Buchst. b) und die Frage, ob der Antragsteller in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen (Buchst. c). Gemeint sind ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 34 der Statusverordnung die Grundbedürfnisse in Bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln, hygienische Lebensumstände und Wohnraum.
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Schutz vor Verfolgung können nach Art. 7 Abs. 1 StatusVO nur der Staat (Buchst. a) sowie stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, bieten (Buchst. b). Voraussetzung ist, dass sie in der Lage und willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu bieten (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 StatusVO). Ein solcher Schutz wird als gewährt angesehen, wenn die vorgenannten Akteure geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StatusVO).
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Den Nachweis dafür, dass dem/der Asylsuchenden eine Alternative des internen Schutzes zur Verfügung steht, hat die Asylbehörde zu erbringen (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 StatusVO). Vorgelegte Nachweise und Informationen, die nahelegen, dass eine solche Alternative für seinen Fall nicht besteht, sind zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 StatusVO). Bei der Prüfung der Frage, ob der/die Asylsuchende eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung in einem Teil des Herkunftslandes hat, sind die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Art. 4 StatusVO zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 StatusVO für die Entscheidung der Asylbehörde). Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle, aus einschlägigen und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen stammende Informationen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 („Asylagentur-VO“) zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 StatusVO).
38
Geht die Verfolgung vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so darf das Vorliegen einer internen Schutzalternative nach Art. 8 Abs. 1 StatusVO nur geprüft werden, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht (vgl. Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 StatusVO für die Prüfung durch die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren). Andernfalls wird vermutet, dass der/die Asylsuchende keinen wirksamen Schutz erhalten kann (vgl. Art. 8 Abs. 2 UAbs. 1 und Erwägungsgrund 35 StatusVO).
39
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG a.F., § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er/Sie muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit, zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
40
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, wie die Beklagte in der Sache und im Ergebnis zutreffend im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat.
41
Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen.
42
Der Kläger hat vielmehr – abgesehen vom allgemeinen Verweis auf die Einlassungen im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migrationsflüchtlinge – trotz Betreibensaufforderung nach § 87b Abs. 3 VwGO keine Erklärungen oder Beweismittel zur Klagebegründung vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung ist er ohne glaubhaften Verhinderungsgrund nicht erschienen.
43
Daher erübrigen sich weitergehende vertiefte Ausführungen.
44
Ergänzend ist lediglich anzumerken:
45
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat schon – wie auch im Tatbestand referiert wurde – zutreffend ausgeführt, dass keine objektiven Anhaltspunkte für eine tatsächlich bestehende ernsthafte Verfolgungsgefahr bestünden und allein eine subjektive Befürchtung des Klägers nicht genüge. Der Kläger habe keine konkreten Verfolgungshandlungen aufgrund einer mutmaßlichen Verbindung zur FETÖ vorgebracht. Er habe lediglich berichtet, Angst davor zu haben, zu einer Vernehmung geladen und infolgedessen inhaftiert zu werden. Eine Vorladung habe er jedoch nicht erhalten. Das habe keine asylerhebliche Relevanz. Der Kläger habe keine Verbindungen zur FETÖ bis auf die vorgetragene Arbeit im Verwaltungsdienst während seiner Wehrdienstzeit. Die Ausreise sei ausschließlich aufgrund einer unbestimmten Befürchtung erfolgt, dass er vorgeladen und verhaftet werden könnte. Der Kläger habe selbst angegeben, dass in der Türkei kein Eintrag in sein E-Devlet Konto zu sehen gewesen sei. Die Verfolgung von sogenannten „Gülisten“, denen die türkische Behörde um die Unterstützung der Terrororganisation (FETÖ) vorwerfe, sei vornehmlich durch den gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2016 ausgelöst worden. Der Kläger habe bis zu seiner Ausreise unbehelligt in der Türkei leben können. Ereignisse, die als Verfolgungsmaßnahmen zu bewerten gewesen wären, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
46
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhängerinnen und -Anhänger weiterhin andauert und sogenannten „Säuberungsmaßnahmen“ darauf abzielen, diese Personen aus allen relevanten Institutionen in der Türkei zu entlassen und zu entfernen (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Türkei Gülen-Bewegung, Stand: 2/2026, S. 4). Die Kriterien für die Feststellung einer „FETÖ“-Mitgliedschaft sind in der türkischen Strafverfolgungspraxis nicht eindeutig definiert (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Türkei Gülen-Bewegung, Stand: 2/2026, S. 4). Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülenbewegung angehört oder ihr nahesteht (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Stand: 6.8.2025, S. 30 f. und 15.6.2026 S. 32 f.). Die Strafverfolgungsbehörden wenden zur Identifizierung vermeintlicher Gülen-Mitglieder eine Überwachungssoftware an, die anhand von 78 Haupt- und 253 Sekundärkriterien Verdächtigte ausfindig macht, der sog. „FETÖ-Meter“. Zu den Kriterien gehören etwa Daten über den Bildungswerdegang, die Verwandtschaft und den Vermögensstand. Verdächtige Merkmale sind beispielsweise der Dienst in einer Nato-Vertretung im Ausland oder ein Doktorat. Bei Militärangehörigen gilt die eigene Hochzeit außerhalb von Gebäuden im Besitz des Militärs als Verdachtsmoment, weil unterstellt wird, dass dies der Verschleierung der Identitäten der Hochzeitsgäste diente . Das FETÖ-Meter sammelte zu Beginn insbesondere nachrichtendienstliche Daten aus allen Bereichen der Armee sowie aus Ministerien und Behörden, um mögliche, aus der Sicht der Behörden, Infiltratoren aufzuspüren. Die Ermittler untersuchten mit dem Tool unter anderem etwa eine Million Handynummern, die auf ehemalige und noch dienende Marineoffiziere registriert waren und fanden angeblich heraus, dass 1.500 von ihnen Nutzer der verschlüsselten Messenger-App „ByLock“ waren. Der FETÖ-Meter inspirierte auch andere staatliche Stellen zu einer ähnlichen Politik, wie die Sozialversicherungsanstalt (SGK), die seit vier Jahren mutmaßliche Gülen-Sympathisanten in ihrer Datenbank mit dem „Code 36“ kennzeichnet. Die Kennzeichnung ist automatisch für jeden potenziellen Arbeitgeber sichtbar, was zu Befürchtungen bei denjenigen führt, die erwägen, eine dieser Personen einzustellen (vgl. insgesamt: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Stand: 6.8.2025, S. 36 und 15.6.2026, S. 36 ff., 38 m.w.N.). Das Auswärtige Amt benennt als Indizien, die für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens genügen: die Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock, eine Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25. Dezember 2013, ein Abonnement der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman, Spenden an die den Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen, der Besuch einer Gülen zugeordneten Schule durch Kinder, Kontakte zu gülennahen Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängiges Beschäftigungs-/Angestelltenverhältnis) und die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei – Lagebericht vom 20.5.2024, Stand: Januar 2024, S. 6 f.). Eine Verurteilung setzt nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof als oberstes (Revisions-)Gericht präzisiert habe, dass für die Feststellung einer Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden müsse. Zum Beispiel reiche alleine die Beschulung von Kindern in Schulen des Gülen-Netzwerkes nicht für eine Verurteilung aus (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei – Lagebericht vom 20.5.2024, Stand: Januar 2024, S.7 sowie insgesamt zu den relevanten Verfolgungskriterien BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Stand: 15.6.2026 S. 36 f.; BAMF, Länderkurzinformation Türkei Gülen-Bewegung, Stand: 2/2026, S. 4 ff.; vgl. auch VG München, U.v. 31.3.2026 – M 25 K 25.30536 – juris Rn. 31)
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Diesen Maßstab zugrunde gelegt, konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass sich die nach diesen Kriterien definierten Verdachtsmomente in der Person des Klägers tatsächlich soweit zuspitzen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit flüchtlingsrechtlich relevanter beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, strafrechtlich belangt zu werden und in einem nicht rechtstaatskonformen Verfahren zu unverhältnismäßigen Haftstrafen verurteilt zu werden. Nach den Angaben des Klägers beim Bundesamt hatte er gerade keine Probleme mit staatlichen Behörden. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass bei ihm die vorgenannten Kriterien des FETÖ-Meters bzw. sonstige relevante Verfolgungskriterien vorliegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.