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VG Würzburg, Beschluss v. 30.07.2026 – W 6 S 26.1539
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Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis, wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, Nichtvorlage medizinischpsychologisches Gutachten, rechtmäßige Gutachtensanordnung, zureichender Grund für Nichtvorlage, verneint, Fahrerlaubnisentziehung, Sofortige Vollziehung, Fahreignungszweifel, Interessenabwägung, Mitwirkungspflicht, Öffentliche Sicherheit

Normenketten:
StVG § 3
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, Nichtvorlage medizinischpsychologisches Gutachten, rechtmäßige Gutachtensanordnung, zureichender Grund für Nichtvorlage, verneint, Fahrerlaubnisentziehung, Sofortige Vollziehung, Fahreignungszweifel, Interessenabwägung, Mitwirkungspflicht, Öffentliche Sicherheit

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner hiergegen erhobenen Klage.
2
1. Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.
3
Am 8. März 2024 wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle beim Antragsteller ein Atemalkoholwert vom 0,28 mg/l festgestellt. Aufgrund der Fahrt wurden für den Antragsteller zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.
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Am 5. Juli 2025 wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle beim Antragsteller eine Atemalkoholkonzentration von 0,30 mg/l festgestellt. Aufgrund der Fahrt wurden für den Antragsteller zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.
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Mit Schreiben vom 13. April 2026 – dem Antragsteller zugestellt am 15. April 2026 – ordnete das Straßenverkehrsamt am Landratsamt S. (in der Folge: die Fahrerlaubnisbehörde) die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens auf Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf das Trennungsvermögen des Antragstellers sowie die Kompensation etwaiger festgestellter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bis spätestens 15. Juni 2026 an.
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Auf die Gutachtensanordnung wird verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
7
Dem Schreiben war eine Auflistung der anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung im Regierungsbezirk Unterfranken sowie ein Hinweis auf die Übersicht sämtlicher in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Begutachtungsstellen auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßenwesen beigefügt.
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Am 27. April 2026 (Eingang bei der Fahrerlaubnisbehörde) teilte der Antragsteller die TÜV T. F. GmbH und CO. KG, S. als Begutachtungsstelle mit. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnisakte und Fragestellung an die genannte Begutachtungsstelle.
9
Mit E-Mail vom 13. Mai 2026 teilte der Antragsteller die p. GmbH, W. als neue Begutachtungsstelle mit. Die Fahrerlaubnisakte und Fragestellung wurde mit Schreiben vom 18. Mai 2026 an die nunmehr benannte Begutachtungsstelle übersandt.
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Mit E-Mail vom 26. Mai 2026 teilte der Antragsteller mit, dass ihm am 15. Juni 2026 ein Termin zugeteilt worden sei.
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Die Fahrerlaubnisbehörde teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom selben Tag mit, dass aufgrund des Fristablaufs die Bestätigung der Begutachtungsstelle darüber benötigt werde, dass der Termin tatsächlich wahrgenommen worden sei, um im Anschluss ggf. die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu verlängern.
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Mit Schreiben vom 10. Juni 2026 – bei der Fahrerlaubnisbehörde eingegangen am 12. Juni 2026 – übersandte die p. GmbH die Fahrerlaubnisakte zurück an die Fahrerlaubnisbehörde.
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Mit Schreiben vom 16. Juni 2026 – dem Antragsteller zugestellt am 17. Juni 2026 – wurde er unter Fristsetzung bis 26. Juni 2026 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis angehört.
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Mit E-Mail vom 17. Juni 2026 bat der Antragsteller um Mitteilung, ob die Fahrerlaubnisbehörde „die Bestätigung“ erhalten habe, was mit E-Mail vom selben Tag verneint wurde.
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Mit Schreiben vom 26. Juni 2026 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten ausführen, der Sachverhalt stelle sich wesentlich komplexer dar, als es den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen sei. Der Antragsteller habe die Beibringungsanordnung keineswegs ignoriert, sondern sich um die Durchführung bemüht. Er sei jedoch an ein unseriöses Vermittlungssystem geraten und sei bis zuletzt davon ausgegangen, dass am 15. Juni 2026 eine ordnungsgemäße medizinischpsychologische Untersuchung durchgeführt werde. Erst aufgrund des Anhörungsschreibens sei ihm bewusst geworden, dass offenbar weder eine solche noch eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde stattgefunden habe. Der Antragsteller habe wegen des Vorfalls Strafanzeige erstattet.
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Weiter beantragte der Antragstellerbevollmächtigte, die Frist zur Stellungnahme um „zunächst“ vier Wochen zu verlängern und von einer abschließenden Entscheidung abzusehen.
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Mit Bescheid vom 29. Juni 2026 – dem Antragstellerbevollmächtigten zugestellt am 2. Juli 2026 – wurde dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen entzogen (Nr. 1 des Bescheides) und der Antragsteller verpflichtet, seinen Führerschein spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt S. abzuliefern oder eine Versicherung an Eides statt über dessen Verlust abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3) und für den Fall, dass der Antragsteller die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheides nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht (Nr. 4). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 5) und für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 205,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 6,62 EUR erhoben (Nr. 6).
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Entzug der Fahrerlaubnis stütze sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV. Da der Antragsteller das rechtmäßig angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe, werde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen. Es sei zwar möglich, dass der Antragsteller tatsächlich auf einen betrügerischen „MPU-Vorbereiter“ hereingefallen sei und dieser ihn auch überzeugt habe, die Begutachtung bei einer nicht anerkannten Stelle durchführen zu lassen. Allerdings hätte dem Antragsteller bewusst sein müssen, dass die Begutachtungsstelle der Fahrerlaubnisbehörde mitzuteilen sei, um die Fahrerlaubnisakte an diese zu übermitteln. Dies sei nicht erfolgt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mitteilen können, dass die gewählte Begutachtungsstelle nicht anerkannt sei. Zudem sei der Gutachtensanordnung eine Übersicht über die anerkannten Stellen bzw. ein Hinweis auf die Liste der anerkannten Stellen auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) beigefügt gewesen, sodass der Antragsteller die Anerkennung auch selbstständig habe prüfen können. Eine Fristverlängerung sei nicht zu bewilligen gewesen. Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins beruhe auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Der sofortige Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis sei dringend geboten, um die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Straßenverkehr aufrechtzuerhalten, indem der Antragsteller mit absoluter Sicherheit daran gehindert werde, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Fahrerlaubnisinhaber, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in erheblichem Maße zumindest zweifelhaft erscheine, stellten eine erhebliche Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr dar. Es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber nicht durch Ausschöpfung formeller Rechtspositionen bis zum Abschluss eines eventuellen Verwaltungsstreitverfahrens weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen könne. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheindokuments sei die Anordnung notwendig, um den falschen Rechtsschein einer bestehenden Fahrerlaubnis zu verhindern.
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Auf die Begründung des Bescheides wird im Übrigen verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
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2. Am 17. Juli 2026 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 26.1538 Klage erheben und gleichzeitig im vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamtes S. vom 29. Juni 2026 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens unter den hier gegebenen besonderen Umständen ohne Weiteres auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden dürfe. Die Fahrerlaubnisentziehung greife tief in die private und berufliche Lebensführung des Antragstellers ein. Es werde keineswegs verkannt, dass der Antragsgegner aufgrund zweier rechtskräftiger Entscheidungen wegen Verstößen gegen § 24a StVG grundsätzlich berechtigt gewesen sei, die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen. Allerdings sei der Fall hier nicht so, dass der Antragsteller die Anordnung ignoriert oder sich der Begutachtung bewusst entzogen habe. Vielmehr habe er bereits unmittelbar nach Erhalt der Aufforderung sämtliche Anstrengungen unternommen, die angeordnete Begutachtung durchführen zu lassen. Im Laufe dieses Prozesses sei er jedoch an ein Unternehmen beziehungsweise Vermittlungssystem geraten, das ihm gegenüber den Eindruck vermittelte, die gesamte Abwicklung der medizinischpsychologischen Untersuchung zu übernehmen und die notwendigen organisatorischen Schritte zu koordinieren. Der Antragsteller habe aufgrund der ihm gegenüber gemachten Erklärungen davon ausgehen dürfen, dass sich seine Angelegenheit ordnungsgemäß in Bearbeitung befunden habe und die Durchführung der Begutachtung entsprechend vorbereitet werde. Er habe keinerlei Veranlassung gehabt, anzunehmen, dass die von ihm eingeschalteten Stellen tatsächlich nicht berechtigt waren, eine verwertbare Begutachtung im Sinne der FeV durchzuführen. Die Gesamtumstände fänden im Bescheid zwar Erwähnung, allerdings würden sie in ihrer rechtlichen Tragweite nicht hinreichend gewürdigt. Von einem rechtsunkundigen Bürger könne angesichts der Vielzahl der privaten Anbieter zur Vorbereitung auf eine „MPU“ nicht ohne Weiteres erwartet werden, sämtliche organisatorischen Abläufe und Anerkennungsvoraussetzungen eigenständig zu überprüfen, wenn ihm gleichzeitig vermittelt werde, die gesamte Abwicklung werde übernommen.
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Das Landratsamt S. beantragt für den Antragsgegner:
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
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Zur Begründung wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet, da bei Abwägung der widerstreitenden Interessen dem öffentlichen Vollzugsinteresse höheres Gewicht als dem Aufschubinteresse des Antragstellers zukomme. Der Antragsteller sei durch die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in seinen Rechten verletzt, da diese rechtmäßig erfolgt sei. Er habe ohne berechtigten Grund das geforderte Gutachten nicht vorgelegt, sodass nach § 11 Abs. 8 FeV davon ausgegangen werden könne, dass ihm die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle. Es wäre dem Antragsteller ohne Weiteres möglich gewesen, zu prüfen, ob die von ihm gewählte Gutachtensstelle auch anerkannt sei. Es bleibe zudem offen, warum ihm nicht zuzutrauen gewesen sein sollte, zu erkennen, dass es sich bei der „MPU-Vorbereitung“ um ein unseriöses Angebot gehandelt habe.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 29. Juli 2026 ließ der Antragsteller sein Vorbringen vertiefen und ergänzend ausführen, die Betrachtung des Antragsgegners werde den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht gerecht. Es sei unstreitig, dass der Antragsteller zunächst den ordnungsgemäßen Weg beschritten und anerkannte Begutachtungsstellen benannt habe. Dies zeige, dass er nicht beabsichtigt habe, sich der angeordneten Begutachtung zu entziehen. Er habe sich vielmehr bereits im laufenden Vorbereitungsprozess befunden und auf die Angaben des sog. „MPU-Koordinators“ vertraut.
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3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Verfahrens W 6 K 26.1538) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren W 6 K 26.1538 erhobenen Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheides des Landratsamtes S. vom 29. Juni 2026 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
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Statthaft ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, da die aufschiebende Wirkung der im Verfahren W 6 K 26.1538 gegen die Nr. 1 des Bescheides vom 29. Juni 2026 erhobenen Klage entfällt, weil der Antragsgegner insoweit in Nr. 3 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
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Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
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Gemessen hieran hat der Antrag keinen Erfolg. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheides ist formell rechtmäßig erfolgt und auch im Übrigen erweist sich die Entziehung bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weshalb das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der in Rede stehenden Regelungen überwiegt.
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Der Antragsgegner ist nach summarischer Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller das rechtmäßig geforderte medizinischpsychologische Gutachten ohne zureichenden Grund nicht vorgelegt hat und ist in Folge in nicht zu beanstandender Weise nach § 11 Abs. 8 FeV davon ausgegangen, dass ihm die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt und ihm daher die Fahrerlaubnis zu entziehen war.
Im Einzelnen:
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1. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides vom 29. Juni 2026 liegen vor.
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Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist gleichwohl eine auf den konkreten Einzelfall abstellende, nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 84 ff. m.w.N.). Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Ausreichend ist jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Je nach Fallgestaltung können die Gründe für die sofortige Vollziehung auch ganz oder teilweise mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sein und sich hierdurch das Begründungserfordernis reduzieren.
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Es ist zu beachten, dass sich die Behörde im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken kann, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Der Umstand, dass im streitgegenständlichen Bescheid angesprochene Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht zu einem Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (st.Rspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.7.2019 – 11 CS 19.1041 – juris Rn. 16 m.w.N.).
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Gemessen hieran hat der Antragsgegner in der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides hinreichend dargelegt, warum bei dem Antragsteller erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen bzw. dieser insoweit ungeeignet ist. Das besondere öffentliche Interesse, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr sofort zu unterbinden und die Bestandskraft des Bescheids nicht abzuwarten, wird mit der Nichteignung bzw. den erheblichen Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Dieses öffentliche Interesse wurde mit den persönlichen Interessen des Antragstellers abgewogen, was den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.
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Dem rein formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist damit genügt. Ob die angegebenen Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, ist eine Frage des materiellen Rechts.
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2. Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass die Klage in der Hauptsache gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
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Diese erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Mithin überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
39
Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.
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Ergänzend ist auszuführen:
41
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (stRspr.; zuletzt etwa: BVerwG, U.v. 4.9.2025 – 3 C 8.24 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 14).
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Die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet zunächst keinen Bedenken im Hinblick auf ihre formelle Rechtmäßigkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde hat im streitgegenständlichen Bescheid ermessensfehlerfrei dargelegt, weshalb keine Verlängerung der Anhörungsfrist nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG zu gewähren war. Die geäußerten Verkehrssicherheitserwägungen sind nicht zu beanstanden. Es ist insoweit auch unschädlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde offenbar davon ausging, der Antrag auf Fristverlängerung beziehe sich auf die Frist zur Vorlage des Gutachtens, was aber ausweislich des anwaltlich formulierten Schreibens vom 26. Juni 2026 („die Frist zur Stellungnahme angemessen (…) zu verlängern“) nicht der Fall war. Die dargelegten Ermessenserwägungen erweisen sich gleichermaßen als tragend und rechtsfehlerfrei.
43
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheides ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde zu erfolgen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Bedenken an der Eignung sind nur zu klären, wenn konkrete Tatsachen bekannt geworden sind, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, bei dem/der Betroffenen könne Ungeeignetheit oder eingeschränkte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Nicht jeder auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutende Umstand kann hinreichender Grund für Anforderung eines Gutachtens sein, insbesondere ist eine Gutachtensanordnung ohne belegte Tatsachen aufgrund des bloßen Verdachts rechtswidrig (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2018 – 11 CS 17.1940 – juris Rn. 19; ThürOVG, B.v. 27.10.2021 – 2 EO 64/21 – juris Rn. 22; VG Würzburg, B.v. 22.1.2024 – W 6 S 24.21 – juris Rn. 53).
44
Die Fahrerlaubnisbehörde hat damit die Möglichkeit, zur Aufklärung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers die Beibringung eines ärztlichen oder medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist aber nur zulässig, wenn der Betroffene bei der Anordnung auf diese Rechtsfolge gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen worden und die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, auch sonst rechtmäßig ist. Die Gutachtensanordnung muss unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 11 Abs. 6 FeV insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein (st.Rspr; vgl. etwa: BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 9.3.2021 – 11 CS 20.2793 – juris Rn. 11). Die Fahrerlaubnisbehörde muss in der Gutachtensanordnung in verständlicher Form die Gründe darlegen, die zu Zweifeln an der Kraftfahreignung geführt haben, was durch substantiierte Darlegung ihrer Eignungszweifel unter Angabe der Tatschen, auf denen diese beruhen, zu erfolgen hat (BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 3 B 16/14 – juris Rn. 8). Steht die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, hat die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV; BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 11 ZB 21.163 – juris Rn. 15).
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Die Gutachtensanordnung vom 13. April 2026 begegnet unter Anlegung dieser Maßstäbe keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat vorliegend am 8. März 2024 und 5. Juli 2025 und damit wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, weshalb die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gehalten war, die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens hinsichtlich des Trennungsvermögens des Antragstellers (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) anzuordnen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zugestanden hätte. Die Vorschrift stellt eine im Vergleich zu den grundsätzlich vorrangigen Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem (vgl. § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 StVG) eine Spezialregelung dar (vgl. Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 4 StVG Rn. 35). Die konkrete Gutachtensfrage ist nicht zu beanstanden. Die Anordnung enthielt den Hinweis, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann. Die gesetzte Frist von zwei Monaten ist ebenfalls als angemessen anzusehen (vgl. hierzu nur: Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 45 m.w.N.).
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Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV ist weiter nur zulässig, wenn die Weigerung oder – wie hier – die Nichtvorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgt (vgl. zuletzt: BayVGH, B.v. 29.6.2026 – 11 CS 26.711 – juris Rn. 15 m.w.N. sowie schon: BVerwG, U.v. 12.3.1985 – 7 C 26.83 – juris Rn. 15).
47
Ein solcher ausreichender Grund zur Nichtvorlage des Gutachtens wurde vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus den vorgebrachten Umständen im Zusammenhang mit der Beauftragung der Janzen PMA UG bzw. der MST-Verkehr und der unterbliebenen Mitteilung des angeblichen Untersuchungstermins an die Fahrerlaubnisbehörde. Geht man zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass er tatsächlich – wie von ihm angegeben – von Anfang an gewillt war, sich der Begutachtung zu unterziehen und ein Gutachten vorzulegen, so liegt es in seinem Verantwortungsbereich, dass es letztlich nicht zu einer Begutachtung bzw. Vorlage des Gutachtens gekommen ist. Wie oben ausgeführt, war die Vorlagefrist mit zwei Monaten hinreichend bemessen. Der Antragsteller hat zudem zunächst selbst ohne ersichtlichen Grund die Gutachtensstelle von der TÜV T. F. GmbH und Co. KG zur p. GmbH gewechselt. Zu dem angekündigten Begutachtungstermin bei der p. GmbH am 15. Juni 2026 (vgl. Bl. 20 der Behördenakte) wurde keine Bestätigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt, vielmehr ist die Fahrerlaubnisakte von der Gutachtensstelle in den Rücklauf gelangt. Zwar steht es dem Antragsteller grundsätzlich zu, eine Gutachtensstelle frei zu wählen und auch zu wechseln. Allerdings gehen etwaige zeitliche Verzögerungen, sofern diese nicht nachweislich durch die Gutachtensstelle verursacht wurden, zu seinen Lasten. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb ein Wechsel von der ursprünglich benannten Begutachtungsstelle zur p. GmbH erfolgte, weshalb dem Antragsteller die zeitliche Verzögerung zuzurechnen ist.
48
Er kann sich weiter auch nicht durch die weiter vorgetragenen Umstände hinsichtlich der Beauftragung einer aus seiner Sicht unseriösen Vorbereitungsstelle und der von dieser mitgeteilten Begutachtungsstelle, welche über keine Anerkennung verfügt, exkulpieren. Es wäre dem Antragsteller ohne größeren Aufwand und insbesondere ohne besondere Fachkenntnis möglich gewesen, durch Abruf der auf dem ihm mit der Gutachtensanordnung übersandten Schreiben genannten Internetseite der BASt zu erkennen, dass die MST-Verkehr keine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle darstellt. Dass er insoweit auf eine (unzutreffende) Auskunft Dritter, namentlich der von ihm beauftragten Vorbereitungsstelle, vertraut hat, ändert an vorstehenden Ausführungen nichts. Dies gilt umso mehr, als dass der Antragsteller angesichts der ohnehin bereits fast abgelaufenen Frist zur Beibringung gehalten war, eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen und ggf. auch die Fahrerlaubnisbehörde selbstständig über den nochmaligen Wechsel der Begutachtungsstelle zu unterrichten, was ebenfalls unterblieben ist.
49
Eine Verlängerung der Frist zur Beibringung des Gutachtens wurde weder vom Antragsteller selbst noch von seinem Bevollmächtigten gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde beantragt, sodass es dahinstehen kann, ob eine solche dem Antragsteller aufgrund seiner vorgebrachten Mitwirkungsbereitschaft unter Umständen zu gewähren gewesen wäre.
50
Nach alldem ist ein zureichender Grund für die Nichtvorlage des medizinischpsychologischen Gutachtens nicht glaubhaft gemacht und der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigt. Die Vorschrift eröffnet trotz ihres Wortlauts („darf“) für den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen (vgl. VGH BW, B.v. 18.2.2025 – 13 S 1513/24 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 28.10.2021 – 11 CS 21.2148 – juris Rn. 15 m.w.N.).
51
Die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung steht nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, weshalb etwaige hiermit verbundene einschneidende Konsequenzen für den Antragsteller keine Berücksichtigung finden können.
52
Die hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis erhobenen Klage wird daher nach alldem voraussichtlich erfolglos bleiben und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
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3. Auch bei Abwägung der gegenseitigen Interessen war kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage festzustellen. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind bzw. als insoweit ungeeignet gelten. Die sicherheitsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung ist eine präventive Maßnahme zum Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr. Sie mag im Einzelfall einschneidende Folgen für die Lebensführung des Betroffenen haben, jedoch können persönliche Härten für den Antragsteller beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, nicht berücksichtigt werden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung käme nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafürsprächen, dass der Antragsteller nicht bzw. nicht mehr fahrungeeignet ist und sich abschätzen ließe, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Es überwiegen deshalb die öffentlichen Interessen an der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und das Interesse, die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrern am Straßenverkehr wirkungsvoll zu verhindern.
54
4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind die Fahrerlaubnisse der Klassen A, B und CE, welche die übrigen Klassen mitumfassen (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 FeV). Für die Fahrerlaubnisklassen A (Nr. 46.1 des Streitwertkatalogs) und B (Nr. 46.3) war jeweils der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen. Für die Fahrerlaubnisklasse CE (Nr. 46.4) beträgt der Streitwert den eineinhalbfachen Auffangwert, mithin 7.500,00 EUR. Diese Werte waren nach Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs auf 17.500,00 EUR zu addieren und dieser Wert wiederum nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren und der Streitwert dementsprechend auf 8.750,00 EUR festzusetzen.