Titel:
Weinrecht, Driesche, Reblausherd, Rodung von von der Reblaus befallenen Rebstöcken, Abtransport der gerodeten Reben, Verbrennung der gerodeten Reben, Nachweis der Verbrennung, Überwachung der gerodeten Fläche, Beseitigung nachwachsender Triebe, Zwangsgeldandrohung, Unbestimmtheit der Zwangsgeldandrohung, Rodungsanordnung, Reblausbekämpfung, Verwaltungsakt, Ermessensausübung, Sofortige Vollziehung, Bestimmtheitsgebot
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
VwZVG Art. 31
VwZVG Art. 36
Art. 21a VwZVG,
PflSchG 1986 § 42
PflSchG 2012 § 60
PflSchG 2012 § 71
ReblV § 2
ZustV § 52 Abs. 1
Schlagworte:
Weinrecht, Driesche, Reblausherd, Rodung von von der Reblaus befallenen Rebstöcken, Abtransport der gerodeten Reben, Verbrennung der gerodeten Reben, Nachweis der Verbrennung, Überwachung der gerodeten Fläche, Beseitigung nachwachsender Triebe, Zwangsgeldandrohung, Unbestimmtheit der Zwangsgeldandrohung, Rodungsanordnung, Reblausbekämpfung, Verwaltungsakt, Ermessensausübung, Sofortige Vollziehung, Bestimmtheitsgebot
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. April 2026 im Verfahren W 3 K 26.931 gegen Ziffer 5. des Bescheides vom 17. März 2026, soweit sich diese auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 600,00 EUR für den Fall der Nichterfüllung der in Ziffer 4. des Bescheides genannten Verpflichtungen bezieht, wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 6.919,25 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller ist Eigentümer und Bewirtschafter eines Weinbergs. Die Parteien streiten um die Rodung dieses Weinbergs mit entsprechenden Folgemaßnahmen sowie um die entsprechende Androhung von Zwangsgeldern.
2
Der Antragsteller bewirtschaftet einen 2.559 qm großen Weinberg mit der Fl.Nr. … der Gemarkung E. Bei einer Vorortkontrolle am 25. Oktober 2023 stellte die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (im Folgenden: LWG) fest, es handele sich bei diesem Weinberg wegen mangelnder Pflege um eine Driesche.
3
Mit Schreiben vom 9. November 2023 teilte die LWG dem Antragsteller diesen Sachverhalt mit und forderte ihn auf der Grundlage von § 7 Satz 1 Nr. 3 BayWeinRAV dazu auf, die Rebstöcke bis zum 30. April 2024 zu entfernen, dies mit der Begründung, es handele sich um eine Driesche, da die ordnungsgemäße Pflege mindestens zwei Jahre lang unterblieben sei. Zugleich drohte die LWG dem Antragsteller für den Fall einer ausbleibenden Rodungsmeldung eine kostenpflichtige Rodungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung an. Der Antragsteller reagierte hierauf nicht.
4
Bei einer Vorortkontrolle am 10. Juni 2024 stellte die LWG fest, dass weder eine Rodung des Weinbergs erfolgt ist noch dessen Bewirtschaftung wieder aufgenommen worden ist.
5
Eine weitere Vorortkontrolle am 13. September 2024 führte zu demselben Ergebnis und zu der Feststellung, dass bereits deutliche Blattgallen der Reblaus an den Stockausschlägen zu erkennen sind.
6
Mit Bescheid vom 26. September 2024 ordnete die LWG gegenüber dem Antragsteller die Entfernung der auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung E. bestehenden Weinreben inklusive des Wurzelwerks an und setzte hierfür eine Frist bis zum 15. November 2024. Zugleich wurde angeordnet, das ausgegrabene Rebenmaterial in verschlossenen Behältnissen zum Müllheizkraft W. zu bringen und dort verbrennen zu lassen und es keinesfalls anderweitig in den Verkehr zu bringen. Weiter wurde angeordnet, das genannte Grundstück einmal monatlich in den Monaten März bis Oktober eines jeden Jahres auf neue Austriebe von Weinreben zu kontrollieren und neue Austriebe sofort auszuhacken und wie unter Ziffer 2 angeordnet zu beseitigen. Zugleich drohte die LWG dem Antragsteller verschiedene Zwangsgelder an für den Fall der Nichterfüllung der ihm auferlegten Pflichten. Die sofortige Vollziehung der Verpflichtungen wurde angeordnet.
7
Gegen den Bescheid vom 26. September 2024 erhob der Antragsteller am 25. Oktober 2024 Widerspruch.
8
In verschiedenen Telefonaten modifizierte die LWG den Bescheid vom 26. September 2024 hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen und der Art des Abtransports und der Vernichtung der gerodeten Rebstöcke.
9
Bei einer Vorortkontrolle am 21. Mai 2025 stellte die LWG fest, dass weder eine Rodung des Weinbergs erfolgt ist noch dessen Bewirtschaftung wieder aufgenommen worden ist.
10
Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 stellte die LWG dem Antragsteller gegenüber ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fällig und begründete dies damit, dass die im Bescheid vom 26. September 2024 angeordnete Rodung von Weinreben nicht vollständig vorgenommen worden sei.
11
Zugleich drohte die LWG mit Bescheid vom 28. Juli 2025 ein weiteres Zwangsgeld an für den Fall, dass die in Ziffer 1 des Bescheides vom 26. September 2024 genannte Verpflichtung zur Rodung von Weinreben nicht bis zum 30. September 2025 erfüllt worden ist.
12
Am 28. August 2025 erhob der Antragsteller im Verfahren W 3 K 25.1435 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg gegen die Bescheide vom 26. September 2024 und vom 28. Juli 2025 sowie gegen die Fälligstellung des Zwangsgeldes mit Schreiben vom 28. Juli 2025 und begehrte zugleich im Verfahren W 3 S 25.2457 vorläufigen Rechtsschutz.
13
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 im Verfahren W 3 S 25.1457 gab das Verwaltungsgericht Würzburg dem Begehren des Antragstellers statt und begründete dies im Wesentlichen damit, die Klage im Verfahren W 3 K 25.1435 habe aller Voraussicht nach Erfolg, weil keine Rechtsvorschrift existiere, auf die die LWG als sachlich zuständige Behörde des Antragsgegners, des Freistaates Bayern, den streitgegenständlichen Bescheid stützen könnte. Sachlich zuständig als Behörde des Antragsgegners sei nicht die LWG, sondern die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
14
Mit Beschluss vom 19. Januar 2026 stellte das Gericht das Verfahren W 3 K 25.1435 aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Beteiligten ein.
15
Aufgrund einer Anfrage der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 27. Februar 2026 ergab eine von der LWG am 4. März 2026 vorgenommene Vorortkontrolle, dass in einem Teil des Weinbergs das aufwachsende Unkraut (Dornen, Sträucher) in den Zeilen gemulcht worden sei. Der Rest der Driesche sei weiterhin unbewirtschaftet. Es sei seit Jahren kein Rebschnitt mehr erfolgt. Die verdorbenen Trauben des Jahres 2025 hingen noch an den Stöcken. Der Drahtrahmen sei stark geschädigt. Die aufwachsenden Ruten hingen bis zum Boden nach unten, so dass diese mitten in der Zeile gewurzelt seien.
16
Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 hörte die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft den Antragsteller zu der Absicht an, einen Bescheid mit folgenden Anordnungen zu erlassen:
- Rodung sämtlicher Weinreben einschließlich Wurzelwerk auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung E.,
- sichere Entsorgung des Rodungsmaterials durch Verbrennung im Müllheizkraftwerk W.,
- monatliche Kontrolle der Fläche auf Neuaustriebe in den Monaten März bis Oktober bis zur Aufhebung dieser Maßnahme.
17
Auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung E. sei ein Befall von Weinreben mit Reblausgallen festgestellt worden.
18
Eine fernmündliche Äußerung zu dieser Anhörung lehnte die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft am 10. Februar 2026 ab und verwies den Antragsteller auf den Schriftweg. Eine schriftliche Äußerung des Antragstellers ging nicht bei der Behörde ein.
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Mit Bescheid vom 17. März 2026 ordnete die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft gegenüber dem Antragsteller Folgendes an:
20
1. Sie haben bis zum 4. Mai 2026 die auf dem Grundstück FI.Nr. … der Gemarkung E. bestehenden Weinreben inklusive des Wurzelwerks zu entfernen oder entfernen zu lassen (= rot durchscheinend markierte Flächen im anliegenden Luftbild-Flurkartenauszug, der hiermit zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt wird).
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2. Das ausgegrabene Rebenmaterial ist in verschlossenen Behältnissen zum Müllheizkraftwerk W. zu bringen und dort verbrennen zu lassen. Es darf keinesfalls anderweitig in den Verkehr gebracht werden.
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3. Ein Entsorgungsnachweis des Müllheizkraftwerks W. über die Verbrennung ist bis spätestens 11. Mai 2026 an die angegebene Adresse der LfL zu schicken.
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4. Das oben genannte Grundstück ist einmal monatlich in den Monaten März bis Oktober eines jeden Jahres auf neue Austriebe von Weinreben zu kontrollieren. Sollten dabei neue Austriebe festgestellt werden, sind diese sofort auszuhacken und wie unter Nr. 2 des Tenors dieses Bescheides zu beseitigen. Diese Verpflichtung wird von der LfL aufgehoben, wenn in den Jahren nach der erfolgreichen Rodung behördlicherseits keine weiteren Austriebe mehr festgestellt werden und davon ausgegangen werden kann, dass keine weiteren Austriebe mehr erfolgen werden.
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5. Falls die in Nr. 1 dieses Bescheides genannte Verpflichtung nicht innerhalb dieser Frist erfüllt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro fällig, falls die in Nr. 2 dieses Bescheides genannte Verpflichtung nicht erfüllt wird, wird ein Zwangsgeld von 800,00 Euro zur Zahlung fällig, falls die in Nr. 3 dieses Bescheides genannte Verpflichtung nicht erfüllt wird, wird ein Zwangsgeld von 800,00 Euro zur Zahlung fällig, falls die in Nr. 4 dieses Bescheides genannte Verpflichtung nicht erfüllt wird, wird ein Zwangsgeld von 600,00 Euro zur Zahlung fällig, die jeweils im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden können.
25
6. Die sofortige Vollziehung der Verpflichtungen in Nrn. 1 bis 4 wird angeordnet.
26
Zur Begründung wurde ausgeführt, bei einem Ortstermin am 25. Oktober 2023 sei von der LWG auf dem Grundstück des Antragstellers eine Driesche festgestellt worden, die der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung nicht beseitigt habe. Bei einer weiteren Kontrolle am 13. September 2024 sei der Befall der Weinreben mit Reblausgallen festgestellt worden. Am 4. März 2026 habe die LWG festgestellt, dass die Rebfläche weiterhin verwildert sei und eine Rodung zur Bekämpfung der Reblaus noch nicht stattgefunden habe.
27
Rechtsgrundlage für die Rodungsanordnung sei § 60 Satz 1 PflSchG. Im vorliegenden Fall bestehe die konkrete Gefahr, dass sich die Reblaus aus den Eiern in den Blattlausgallen an der Blattunterseite zu flugfähigen Insekten entwickele und damit viele Kilometer weit Rebflächen infizieren und schädigen könne. Reblausherde seien eine Gefahr für die anderen Rebflächenbewirtschafter. Es gebe keine Möglichkeit der direkten Bekämpfung des Schädlings. Um die Verbreitung der Reblaus in Bayern aufzuhalten, sei daher die Rodung des Reblausherdes einschließlich verschlossener Verbrennung des gerodeten Rebenmaterials zur Abwehr dieser konkreten Gefahr erforderlich. Vor diesem Hintergrund habe die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft nach pflichtgemäßer Ermessensausübung die im Tenor dieses Bescheides geregelten Maßnahmen angeordnet. Das Interesse des Antragstellers, die Reblaus nicht bekämpfen zu müssen und sich dadurch Kosten zu ersparen, müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Bekämpfung der Reblaus zurücktreten. Die zu befürchtenden Schäden für den Weinbau rechtfertigten die angeordneten Maßnahmen. Die Androhung des jeweiligen Zwangsgeldes stütze sich nach pflichtgemäßem Ermessen auf die einschlägigen Vorschriften des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Dabei seien die Größen der Rebflächen, die konkrete Verpflichtung, die Auswirkung auf dem Betrieb und die Gefahr für die Winzerschaft berücksichtigt worden.
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Die sofortige Vollziehung sei nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet worden, weil nicht bis zum Ausgang von Rechtsbehelfsverfahren abgewartet werden könne. Die unverzügliche Bekämpfung der Reblausverbreitung habe Vorrang, andernfalls entstünde großer Schaden bei vielen Winzern im Umkreis. Die Existenz solcher Reblausherde sei ein schlechtes Beispiel für benachbarte Winzer, unrentable Rebanlagen verwildern zu lassen. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage liefe dem Sinn des § 2 ReblV zuwider. Dort sei eine unverzügliche Rodungspflicht auf behördliche Anordnung vorgesehen. Die Reblaus verbreite sich als Flugobjekt über große Entfernungen, so dass sie für die umliegenden Rebflächen kilometerweit eine große Gefahr darstelle. Bereits in wenigen Metern Entfernung zum Rodungsgrundstück seien in allen Himmelsrichtungen außer im Süden die nächstgelegenen gepflegten Weinberge vorhanden.
29
Am 16. April 2026 erhob der Antragsteller im Verfahren W 3 K 26.931 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg gegen den Bescheid vom 17. März 2026.
30
Zugleich beantragte er im vorliegenden Verfahren:
31
Insoweit die Behörde in Punkt Nr. 6 die vorläufige Vollziehung der im Bescheid angeordneten Maßnahmen verfügt hat, wird vorläufiger Rechtsschutz beantragt, um erheblichen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden.
32
Zur Begründung führte der Antragsteller aus, zwar berufe sich der Antragsgegner in seinem Bescheid auf einen Ortstermin vom 25. Oktober 2023, er gebe jedoch keine weiteren Hinweise, ob die dortigen Feststellungen durch fachkundiges Personal getroffen worden seien. Auch habe er kein sichergestelltes Beweismaterial vorgelegt.
33
Die LWG habe am 26. September 2024 einen Bescheid erlassen, diesen jedoch aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit wieder zurückgenommen. Damit sei das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und es dürfte davon ausgegangen werden, dass im rechtssicheren Raum der Weinbau fortgeführt werden dürfe. Die Rebanlage sei mit reblauswiderstandsfähigen Rebunterlagen ausgestattet, es gebe keine „Absenker“ und sie befinde sich insoweit in ordnungsgemäßem Zustand.
34
Der Antragsgegner bleibe den Beweis schuldig, dass auf der verfahrensgegenständlichen Rebanlage überhaupt entsprechende Reblauspopulationen vorhanden gewesen seien oder sich derzeit dort aufhielten, die Anlass zur Besorgnis geben könnten. Die angeblichen Beobachtungen vom 25. Oktober 2023 lägen lange zurück. Sie könnten nach derart langer Zeit keine neuen Rebläuse mehr generieren.
35
Der Antragsgegner beantragte,
36
Zur Begründung wurde vorgetragen, bei Vorortkontrollen sei am 25. Oktober 2023 eine Driesche und am 23. September 2024 ein Reblausherd festgestellt worden, dies durch einen fachkundigen Mitarbeiter der LWG, der zur Beweissicherung Fotos vom Befallsherd aufgenommen habe. Bis zum 4. März 2026 seien keine Pflegemaßnahmen an den Weinstöcken durchgeführt worden. Die Fläche sei vollständig verwildert. Am 4. März 2026 sei ein Absenker der Europäischen Veredelungsauflage mit Wurzeln festgestellt und fotografisch dokumentiert worden.
37
Zu Recht stütze sich die Rodungsanordnung auf § 60 PflSchG in Verbindung mit § 2 ReblV, der Befall sei nachgewiesen. Es gebe keine chemischen Bekämpfungsmittel gegen die Reblaus, die Rodung einschließlich Wurzelwerk mit anschließender thermischer Verwertung sei die einzige geeignete und erforderliche Maßnahme, um eine Ausbreitung der Reblaus zu verhindern. Die Reblaus vermehre sich im Boden durch Wurzelfraß und bilde sodann im Blattwerk Blattgallen, aus denen sich neue flugfähige Rebläuse weiter verbreiteten. Deshalb sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwingend geboten. Das Schutzgut, der Erhalt der Weinwirtschaft und die Existenz tausender Betriebe, wiege schwerer als die finanziellen Aufwendungen des Antragstellers für die Rodung. Die Fristen seien angemessen, um die Rodung vor dem nächsten signifikanten Austriebs- und Flugzyklus abzuschließen.
38
Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Antragsgegners und auf den Inhalt der Gerichtsakten W 3 K 25.1435 und W 3 S 25.1457, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
39
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 17. März 2026, mit welchem der Antragsgegner unter den Ziffern 1. bis 4. des Bescheidtenors verschiedene Anordnungen zur Entfernung und Entsorgung der auf dem Grundstück des Antragstellers Fl.Nr. … der Gemarkung E. vorhandenen Rebstöcke sowie zur nachherigen Überwachung des Grundstücks hinsichtlich neuer Austriebe sowie zum Umgang hiermit getroffen hat und mit welchem er unter Ziffer 5. des Bescheides einzelne auf die Ziffern 1. bis 4. des Bescheidtenors bezogene Zwangsgelder angedroht hat.
40
Unter Ziffer 6. des Bescheidtenors hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1. bis 4. des Bescheidtenors genannten Pflichten angeordnet.
41
Der Antragsteller wendet sich im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gegen die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1. bis 4. des Bescheides vom 17. März 2026 genannten Pflichten mit dem sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren W 3 K 26.931 wiederherzustellen.
42
Zudem begehrt er im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Verfahren W 3 K 26.931 gegen die kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen, bei denen es sich nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG um Verwaltungsakte handelt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 35 Rn. 113).
43
Hiervon ist bei verständiger Würdigung der Antragsschrift nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO in entsprechender Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) im wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse des Antragstellers auszugehen. Denn der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift deutlich gemacht, dass er einstweiligen Rechtsschutz gegen die in Ziffer 6. des Bescheidtenors angeordnete sofortige Vollziehung der im Bescheid angeordneten Maßnahmen begehrt. Zudem ist der Antragsschrift zu entnehmen, dass der Antragsteller davon ausgeht, seinen Weinbau auf Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung E. wie bisher weiterführen zu dürfen. Zudem hat er das Anliegen, wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Hiermit begehrt er der Sache nach einstweiligen Rechtsschutz gegen die Androhung von Zwangsgeldern in Ziffer 5. des Bescheidtenors, deren Fälligstellung das Ansinnen, den Weinbau unbehelligt weiterführen zu können, be- bzw. verhindern würde. Zudem würde die Fälligstellung der Zwangsgelder für den Antragsteller weiteren wirtschaftlichen Schaden bedeuten, den er mit dem vorliegenden Antrag abwenden möchte.
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Die Anträge sind zulässig, insbesondere ist nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge aufgrund des Ablaufs der in den Ziffern 1. bis 3. des Bescheidtenors gesetzten Fristen entfallen. Denn der bloße Ablauf einer für die Vornahme der Handlung gesetzten Pflicht führt nicht zur Erledigung des Verwaltungsaktes. Vielmehr wirkt die Handlungspflicht fort und der Bescheid bleibt Grundlage für die Vollstreckungsmaßnahmen. Lediglich wenn mit dem Eilrechtsschutz keine rechtlich relevante Wirkung mehr erzielt werden könnte, weil beispielsweise die belastende Maßnahme irreversibel vollzogen ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, entfiele das Rechtsschutzbedürfnis (Tillmanns in Sadler/Tillmanns, VwVfG/VwZG, 11. Aufl. 2024, § 6 VwVG Rn. 205 ff.). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
45
Die Anträge sind im Wesentlichen unbegründet. Lediglich soweit sich der Antrag auf das Begehren bezieht, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 5. des Bescheides vom 17. März 2026, soweit sich diese auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 600,00 EUR für den Fall der Nichterfüllung der in Ziffer 4. des Bescheides genannten Verpflichtungen bezieht, anzuordnen, hat er Erfolg.
46
1. Der Antrag ist unbegründet, soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ziffern 1. bis 4. des Bescheides vom 17. März 2026 begehrt.
47
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Ordnet die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in einem Bescheid, hinsichtlich dessen Widerspruch und Anfechtungsklage eine derartige aufschiebende Wirkung entfalten, die sofortige Vollziehung an, so kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen.
48
In einem derartigen Verfahren prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts oder von dessen Rechtswidrigkeit und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit sie sich bereits übersehen lassen. Sind sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 85 bis 94 m.w.N.).
49
a) Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung berücksichtigt das Gericht zunächst, dass die Klage gegen Ziffern 1. bis 4. des Bescheides vom 17. März 2026 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.
50
aa) Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, aufgrund der Entscheidung des Gerichts im Verfahren W 3 S 25.1457 und aufgrund der Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2024 durch die LWG habe die im vorliegenden Verfahren angegriffene Entscheidung nicht mehr ergehen dürfen und er, der Antragsteller, dürfe in einem auf diese Weise rechtlich geschützten Raum den Weinbau fortführen.
51
Damit beruft sich der Antragsteller der Sache nach auf die materielle Rechtskraftwirkung des Beschlusses vom 8. Dezember 2025 im Verfahren W 3 S 25.1457, dies allerdings ohne Erfolg. Nach § 121 VwGO, der auch für Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anwendbar ist, soweit derartigen Beschlüssen materielle Rechtskraftwirkung zukommt (Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Aufl 2026, § 121 Rn. 6), binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger.
52
Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Verfahren W 3 S 25.1467 dem Antrag mit der Begründung stattgegeben, es habe die sachlich unzuständige Behörde gehandelt. Allein dies ist im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bindend. Demgegenüber hat nicht die LWG, sondern die Bayerische Anstalt für Landwirtschaft den streitgegenständlichen Bescheid erlassen, so dass sich der Antragsteller nicht auf eine wie auch immer geartete Rechtskraftwirkung berufen kann.
53
Auch die bloße Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2024 durch die LWG aufgrund ihrer sachlichen Unzuständigkeit für den Erlass dieses Bescheides bindet die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft nicht dahingehend, keinen inhaltlich gleichen Bescheid zu erlassen.
54
bb) Die Ziffern 1. bis 4. des Bescheides vom 17. März 2026 sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat mit der Landesanstalt für Landwirtschaft die sachlich zuständige Behörde des Freistaates Bayern gehandelt.
55
Der Bescheid vom 17. März 2026 ist auf § 60 Abs. 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (Pflanzenschutzgesetz 2012 – PflSchG 2012) (BGBl. I S. 1048), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 350) in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 PflSchG in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus (Reblaus-Verordnung – ReblV) des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), zuletzt geändert durch Art. 9 Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2113), gestützt.
56
Nach § 52 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184) ist für die Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes, des Pflanzengesundheitsgesetzes, der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf den Gebieten des Pflanzenschutzes und der Pflanzengesundheit vorbehaltlich abweichender Regelungen die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig. Eine abweichende Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bekämpfung der Reblaus nach der Reblaus-Verordnung, die zur sachlichen Zuständigkeit einer anderen Behörde, insbesondere der LWG, führen könnte, existiert nicht. Im Einzelnen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2025 im Verfahren W 3 S 25.1457 Bezug genommen.
57
cc) Die Ziffern 1. bis 4. des Bescheides vom 17. März 2026 sind auch inhaltlich voraussichtlich nicht zu beanstanden; die im Verfahren W 3 K 26.931 hiergegen gerichtete Anfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
58
Dies ergibt sich aus Folgendem:
59
Nach § 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 19. Dezember 1986 (Pflanzenschutzgesetz 1986 – PflSchG 1986) (BGBl I S. 1505), nunmehr abgelöst durch das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012, ist es u.a. Zweck des Gesetzes, insbesondere Kulturpflanzen vor Schadorganismen zu schützen.
60
In § 3 PflSchG 1986 (entspricht § 6 PflSchG 2012) wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung verschiedene Regelungen zu treffen, insbesondere nach Nr. 2 der Vorschrift (Nr. 2 PflSchG 2012) Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände und Grundstücke zu überwachen, nach Nr. 6 der Vorschrift (Nr. 5 PflSchG 2012) das Vernichten von Befallsgegenständen anzuordnen, nach Nr. 12 der Vorschrift (Nr. 11 PflSchG 2012) anzuordnen, dass befallene Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind und nach Nr. 13 der Vorschrift (Nr. 12 PflSchG 2012) das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen.
61
Nach § 3 Abs. 3 PflSchG 1986 (§ 6 Abs. 3 PflSchG 2012) werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Abs. 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht.
62
In § 42 PflSchG 1986 (§ 71 PflSchG 2012) finden sich besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus. Nach Satz 1 der Vorschrift wird die Bekämpfung der Reblaus durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates nach § 3 Abs. 1 (§ 6 Abs. 1 PflSchG 2012) geregelt. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift können darüber hinaus, soweit es zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist, die Länder über Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 (§ 6 Abs. 1 PflSchG 2012) hinaus weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus treffen.
63
Auf der Grundlage von § 42 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 11 Buchst. a, Nr. 12, 13 und 14 PflSchG 1986 hat der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203) die Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus (Reblausverordnung – ReblV) erlassen. Nach § 2 ReblV sind Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichtet, soweit es die zuständige Behörde zur Bekämpfung der Reblaus anordnet, u.a. Befallsgegenstände zu vernichten (Nr. 2), befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten (Nr. 4.), Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen (Nr. 5) und die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen (Nr. 6.). Nach § 6 ReblV bleiben die Befugnisse der Länder nach § 3 Abs. 3 und § 42 Satz 2 Nr. 1 PflSchG 1986, weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus zu treffen, unberührt.
64
Derartige weitergehende Regelungen des Freistaates Bayern zur Bekämpfung der Reblaus sind derzeit nicht existent. Insbesondere ist die Verordnung zur Ausführung der Reblausverordnung (Reblausausführungsverordnung – AVReblV) vom 13. Juli 1989 (Gliederungsnummer 7823-4-L) mit Ablauf des 31. Januar 2007 außer Kraft getreten. Auch das Gesetz, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Bekämpfung der Reblaus betreffend (Reblausbekämpfungs-Ausführungsgesetz – BayReblBekAG) vom 6. Juli 1904 (GVBl. 1904 S. 193) in der Fassung vom 1. Januar 1983 (Gliederungsnummer 7823-3-E) ist mit Ablauf des 31. März 1988 außer Kraft getreten.
65
Grundlage für Anordnungen der zuständigen Behörde hinsichtlich der aus der Reblausverordnung fließenden Pflichten (vgl. § 2 ReblV: „Soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet…“) ist § 60 Satz 1 PflSchG 2012. Hiernach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind.
66
Voraussichtlich zu Recht hat der Antragsgegner die Anordnung in Ziffer 1. des Bescheides vom 17. März 2026 auf § 60 Abs. 1 Satz 1 PflSchG in Verbindung mit § 1 Nr. 4 ReblV gestützt. Nach letzterer Vorschrift sind Verfügungsberechtigte und Besitzer, soweit es die zuständige Behörde zur Bekämpfung der Reblaus anordnet, verpflichtet, befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten.
67
Bei Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung E. handelt es sich um ein von der Reblaus befallenes Grundstück. Dies ergibt sich aus der Vorortkontrolle der LWG am 13. September 2024, bei welcher ein Reblausbefall von dort vorhandenen Rebstöcken in Form von Reblausgallen an den Blättern der Rebstöcke festgestellt worden sind. Der Reblausbefall ist – wie sich aus der Behördenakte ergibt – fotografisch dokumentiert worden.
68
Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, es gebe keine Hinweise, ob diese Feststellung durch fachkundiges Personal getroffen worden sei und dass kein gesichertes Beweismaterial zu der Tatsachenbehauptung des Reblausbefalls vorliege. Die LWG hat die an den Blättern der Weinreben befindlichen Reblausgallen fotografisch festgehalten. Für das Gericht ist es nachvollziehbar, dass die auf den am 13. September 2024 gefertigten Lichtbildern erkennbaren Gallen optisch denjenigen entsprechen, die die LWG in ihrem Merkblatt „Der Reblaus keinen Vorschub leisten!“ (Bl. 8/9 der Behördenakte) abbildet. Der Antragsteller hat auch nicht bestritten, dass die auf Bl. 18 der Behördenakte befindlichen Lichtbilder Reblausgallen auf Weinblättern zeigen. Zudem hat der Antragsgegner nachvollziehbar mitgeteilt, dass die genannten Fotos auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung E. gefertigt worden sind. Dies stellt das Gericht im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und auf der Grundlage des Akteninhalts vorzunehmenden summarischen Beurteilung nicht in Frage.
69
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angeblichen Beobachtungen zum Vorliegen einer Reblaus-Population auf seinem Grundstück lägen lange zurück und die Reblauseier könnten einen Zeitraum von 2023 bis zum Bescheiderlass im Jahr 2026 nicht im Ruhezustand überstehen, um hernach neue Rebläuse zu generieren. Hierbei verkennt der Antragsteller, dass es nicht darum geht, dass die beim Ortstermin am 13. September 2024 festgestellten Reblausgallen selbst nunmehr nach Erlass des Bescheides vom 17. März 2026 eine neue Generation der Reblaus hervorbringen könnten; vielmehr vermehrt sich die Reblaus in Zyklen von mehreren Generationen pro Jahr, teils in geschlechtlicher, teils in nichtgeschlechtlicher Vermehrung (vgl. hierzu Wachter in VINARIA, Ausgabe 4/2026, S. 123 bis 124), so dass es darum geht, die derzeit existierende Nachfolgegeneration zu bekämpfen. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, ein einmal festgestellter Reblausbefall könne auch wieder verschwinden. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung für das Gericht nachvollziehbar deutlich gemacht, dass es keinerlei chemische Bekämpfungsmittel gegen die Reblaus gibt und eine Rodung einschließlich Wurzelwerk mit anschließender thermischer Verwertung das einzige geeignete und erforderliche Mittel ist, um eine Ausbreitung zu verhindern. Hiermit hat er auch klargestellt, dass die Reblaus nicht durch bloßes Abwarten bekämpft werden kann (vgl. hierzu Wachter, a.a.O. S. 124), denn ein einmal von der Reblaus befallender Weinstock bleibt bis zu seinem Absterben Wirt für die Reblaus.
70
Zudem kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Feststellungen im Weinberg seien nicht durch fachkundiges Personal getroffen worden. Der Antragsgegner hat für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass die Feststellungen des Reblausherdes am 13. September 2024 durch einen fachkundigen Mitarbeiter der LWG erfolgt ist.
71
Aus alledem ergibt sich, dass es sich bei Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung E. um ein von der Reblaus befallenes Grundstück handelt.
72
Auf diesem Grundstück befinden sich für die Wurzelreblaus anfällige Reben. Dies ergibt sich aus den oben dargestellten Feststellungen der LWG. Auch die derzeit zur Bekämpfung der Reblaus verwendeten Rebstöcke mit amerikanischen Unterlagsreben sind nicht gegen die Reblaus immun, dies insbesondere im Rahmen des Klimawandels (Wachter, a.a.O., S. 124/125)
73
Zudem hat die LWG bei der Vorortkontrolle am 4. März 2026 festgestellt, dass Triebe der Europäischen Veredelungsauflage auf dem Boden aufliegen und bereits eigene Wurzeln bilden. Dies ist auf dem auf Bl. 154 der Behördenakten befindlichen Lichtbild fotografisch festgehalten und für das Gericht nachvollziehbar. Derartige europäische Reben sind noch deutlich anfälliger für die Wurzelreblaus als die amerikanischen Unterlags-Reben.
74
Beim Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung E. handelt es sich um den Verfügungsberechtigten dieses Grundstücks und zudem um den Besitzer, da er diesen Weinberg nicht verpachtet hat.
75
Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Nr. 4 ReblV vor und die Landesanstalt für Landwirtschaft als zuständige Behörde kann nach § 60 Abs. 1 Satz 1 PflSchG eine Anordnung treffen, die zur Beseitigung dieses Verstoßes gegen § 2 Nr. 4 ReblV erforderlich und angemessen ist.
76
Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner den ihm zustehenden Ermessensspielraum fehlerhaft ausgefüllt hätte.
77
Soweit eine Behörde dazu ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob der Bescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
78
Die von der Behörde zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Entschließungsermessen) als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Ein Ermessensfehler liegt zunächst dann vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (so genannter Ermessensausfall), wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (so genannte Ermessensüberschreitung) oder wenn sie die Bandbreite ihrer Handlungsmöglichkeiten unterschätzt, also irrtümlich bestimmte Anordnungen für unzulässig gehalten hat (Ermessensunterschreitung). Ein Ermessensfehler liegt zudem dann vor, wenn die Behörde nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat und schließlich wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, die Behörde sich also von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet (so genannter Ermessensfehlgebrauch) worden ist (vgl. Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 114 Rn. 14 ff.; Wolff/Humberg in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2015, § 114 Rn. 114a ff.; Kraft in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 114 Rn. 2 und Rn. 16 ff.).
79
Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln (Ruthig in Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 14 ff.). Eine bezüglich der Ermessenausübung fehlende oder unzureichende Begründung indiziert einen Ermessensnicht- oder Fehlgebrauch, sofern sich nicht aus den Umständen anderes ergibt. Fehlt in einer gegebenen Begründung ein wesentlicher Gesichtspunkt, so spricht dies für die Annahme, dass dieser Punkt auch tatsächlich übersehen wurde (Kraft, a.a.O., § 114 Rn. 23).
80
Im vorliegenden Fall sind im Bescheid vom 17. März 2026 Ermessenserwägungen vorhanden, die sich auf Ziffer 1. des Bescheidtenors beziehen. Es ist weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Ermessensunterschreitung erkennbar, da der Antragsgegner sich an die Vorgaben von § 2 ReblV gehalten hat. Zudem hat der Antragsgegner alle Tatsachen in die Ermessensentscheidung eingestellt, die einzustellen waren. Auch ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht erkennbar, da keine sachfremden Erwägungen zu finden sind und auch keine willkürlich falsche Gewichtung einzelner Belange. Dies ergibt sich aus den Ausführungen in Ziffer II. der Gründe des Bescheides, wo der Antragsgegner ausgeführt hat, es bestehe die konkrete Gefahr, dass sich die Reblaus aus den Eiern in Blattlausgallen zu flugfähigen Insekten entwickeln und damit viele Kilometer weit Rebflächen infizieren und schädigen könnte, was zu einer Gefahr für die anderen Rebflächenbewirtschafter führe. Zudem hat der Antragsteller berücksichtigt, dass es keine Möglichkeit zur direkten Bekämpfung der Reblaus gibt; um deren Verbreitung aufzuhalten, hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass die Rodung des Reblausherds zur Abwendung der konkreten Gefahr erforderlich ist und es damit kein milderes Mittel gibt. Die Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Reblaus nicht bekämpfen zu müssen und sich dadurch Kosten zu ersparen, hat der Antragsgegner angemessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Bekämpfung der Reblaus abgewogen und mit nachvollziehbaren Argumenten zugunsten des öffentlichen Interesses entschieden, dies mit Verweis auf die gravierenden Schäden für die Weinwirtschaft durch die Ausbreitung der Reblaus.
81
Aus alledem ergibt sich, dass der Antragsgegner das ihm nach § 60 Satz 1 PflSchG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Die Klage im Verfahren W 3 K 26.931 gegen Ziffer 1. des Bescheides vom 17. März 2026 wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
82
Dies gilt auch hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors des angegriffenen Bescheides.
83
Nach § 2 Nr. 2 ReblV haben Verfügungsberechtigte und Besitzer wie der Antragsteller im vorliegenden Fall die Pflicht, von der Reblaus befallene Befallsgegenstände zu vernichten. Zudem haben sie nach § 2 Nr. 3 ReblV die Pflicht, befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen sowie nach § 2 Nr. 6 ReblV die Pflicht, die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.
84
Gegen diese Pflichten hat der Antragsteller i.S. des § 60 Satz 1 PflSchG verstoßen, da er die von der Reblaus befallenen Reben nicht vernichtet hat. Daher ist auch insoweit der Antragsgegner nach § 60 Satz 1 PflSchG dazu ermächtigt, im Rahmen einer Ermessensentscheidung Anordnungen zu treffen.
85
Die Anordnung, das ausgegrabene Rebenmaterial in verschlossenen Behältnissen zum Müllheizkraftwerk W. zu bringen und dort verbrennen zu lassen, ist im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung voraussichtlich wohl nicht zu beanstanden. Auch insoweit hat der Antragsgegner sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Er hat mit nachvollziehbaren Argumenten ausgeführt, dass die verschlossene Verbrennung des gerodeten Rebmaterials zur Abwehr konkreter Gefahren erforderlich ist. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die Anordnung, das ausgegrabene Rebenmaterial in verschlossenen Behältnissen zu transportieren, um keine weiteren Infektionen auf dem Weg zur Verbrennungsanlage zu riskieren. Wohl nicht zu beanstanden ist zudem die Auswahl des Müllheizkraftwerks W. als Ort der Verbrennung, da dies der kürzestmögliche Weg zu einer derartigen Entsorgungsanlage darstellt.
86
Zu Recht hat der Antragsgegner zudem nicht ein milderes Mittel gewählt, beispielsweise die Verbrennung im Betrieb des Antragstellers (vgl. das entsprechende Zugeständnis der LWG hinsichtlich des Bescheides vom 26. September 2024 mit Schreiben vom 8. November 2024). Für das Gericht ist es nachvollziehbar, dass im vorliegenden Fall eine zuverlässige Vernichtung des ausgegrabenen Rebenmaterials über die thermische Verwertung bei einem zuverlässigen Dritten sachgerecht ist, da sich der Antragsteller im bisherigen Verwaltungsverfahren nicht als kooperativ erwiesen hat.
87
Auf der Grundlage dieser Erwägungen gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage auch gegen Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.
88
Gleiches gilt für die Ziffer 3. des angegriffenen Bescheides.
89
Die Vorlage eines Entsorgungsnachweises des Müllheizkraftwerks W. ist ein geeignetes Mittel für den Antragsgegner zur Kontrolle der Erfüllung der in Ziffer 2. des Bescheides angeordneten Verpflichtung. Zugleich ist es im Sinne des Antragstellers, nachzuweisen, dass er diese Pflicht erfüllt hat und von ihr frei geworden ist, so dass er keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr zu befürchten hat.
90
Auf der Grundlage von § 60 Satz 1 PflSchG ist es daher nicht ermessensfehlerhaft anzuordnen, einen Entsorgungsnachweis des Müllheizkraftwerks W. über die Verbrennung an die angegebene Adresse der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zu schicken. Hiermit kann sachgerecht festgestellt werden, dass der Antragsteller seiner Pflicht aus Ziffer 2. des Bescheidtenors, das ausgegrabene Rebenmaterial verbrennen zu lassen, nachgekommen ist. Eine derartige Kontrolle ist erforderlich, um sicherzustellen, dass vom infizierten Rebenmaterial keine weitere Gefahr mehr für den Weinbau ausgehen kann. Ein diesbezüglich milderes gleichwertiges Mittel ist nicht erkennbar. Eigene Belange, die das öffentliche Interesse am Nachweis einer zuverlässigen Vernichtung der Befallsgegenstände überwiegen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgebracht.
91
Daher wird die Klage gegen Ziffer 3. des Bescheidtenors vom 17. März 2026 aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
92
Gleiches gilt für die Klage gegen Ziffer 4. des Bescheidtenors.
93
Nach § 2 Nr. 4 ReblV sind Verfügungsberechtigte und Besitzer wie der Antragsteller verpflichtet, befallene Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizuhalten. Für das Gericht ist es nachvollziehbar, dass im Anschluss an die Rodung eines Weinberges ein Neuaustrieb von bei der Rodung übersehenen von der Reblaus befallenen Wurzelteilen der Rebstöcke erfolgen kann. Daher ist im Zeitraum der Vegetationsperiode (März bis Oktober) eine Kontrolle des Grundstücks auf neue Austriebe von Weinreben erforderlich. Werden neue Austriebe festgestellt, so ist deren sofortige Beseitigung und Entsorgung unerlässlich. Ein milderes Mittel zur Kontrolle und Verhinderung derartiger Neuaustriebe ist für das Gericht nicht erkennbar und vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Auch sachfremde Erwägungen des Antragsgegners sind für das Gericht nicht erkennbar.
94
Damit wird in Bezug auf Ziffer 4. des Bescheidtenors vom 17. März 2026 die Klage sowohl gegen die Pflicht, das Grundstück des Antragstellers ein Mal monatlich in den Monaten März bis Oktober eines jeden Jahres auf neue Austriebe von Weinreben zu kontrollieren als auch die Pflicht, bei Feststellung neuer Austriebe diese sofort auszuhacken und wie unter Nr. 2 des Tenors des Bescheides zu beseitigen, voraussichtlich erfolglos bleiben.
95
b) Da sich demnach Ziffern 1 bis 4 des Bescheidtenors vom 17. März 2026 nicht als offensichtlich, sondern lediglich als voraussichtlich rechtmäßig erweisen, hat das Gericht eine eigene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der geringen, jedoch nicht gänzlich fehlenden Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage vorzunehmen (Hoppe in Eyermann, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 90 bis 93 m.w.N.).
96
Im vorliegenden Fall sind zunächst die Interessen des Antragstellers in den Blick zu nehmen. Hierbei handelt es sich um das Interesse des Antragstellers, auch künftig auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung E. Weinbau betreiben zu können. Allerdings ist dieses Interesse nicht mit hohem Gewicht in die Abwägung einzustellen, da der Antragsteller in den letzten Jahren, mindestens seit dem Jahr 2023, keinen geordneten Weinbau auf diesem Grundstück betreibt, sondern den Weinberg hat verwildern lassen; damit hat er selbst ein mangelndes Interesse an der Durchführung eines geordneten Weinbaus auf seinem Grundstück zum Ausdruck gebracht. Die von der LWG am 4. März 2026 festgestellten Mulchungsmaßnahmen in einem Teil des Weinbergs lassen dies nicht in einem anderen Licht erscheinen, da allein eine derartige Maßnahme nicht dazu führt, dass wieder ordnungsgemäß Weinbau in einem ansonsten verwilderten Weinberg betrieben werden kann. Zudem ist es zulässig, nach der endgültigen Vernichtung der Reblauspopulation auf dem Grundstück des Antragstellers eine Neubepflanzung mit Weinreben vorzunehmen. Da der Antragsteller nicht vorgetragen hat, dass er den Weinbau berufsmäßig betreibt, kann das Gericht im Rahmen der Abwägung kein grundgesetzlich geschütztes Recht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in die Abwägung einstellen. Demgegenüber ist in die Abwägung das Interesse des Antragstellers einzustellen, keinerlei finanzielle Mittel für die Rodung des Weinberges, für den Abtransport und die Vernichtung der gerodeten Reben und für die Kontrolle und mögliche weitere Rodungsmaßnahmen aufzuwenden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich das Grundstück des Antragstellers in einem sehr steilen Weinberg befindet, so dass die Rodung der Reben zu einem erheblichen finanziellen Aufwand führen wird.
97
Dem ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffern 1. bis 4. des Bescheidtenors gegenüberzustellen. Hierbei geht es um das öffentliche Interesse, Kulturpflanzen vor Schadorganismen zu schützen (§ 1 Nr. 1 PflSchG 2012) und in diesem Zusammenhang insbesondere die Reblaus zu bekämpfen (§ 71 Satz 1 PflSchG 2012). Dies steht im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse, die massenhafte Verbreitung der Reblaus, die die Weinwirtschaft im gesamten Anbaugebiet nachhaltig schädigen würde, zu verhindern. Denn eine Verbreitung der Reblaus auf andere mit Reben bepflanzte Grundstücke würde zum Zwang führen, auch diese Reben zu roden, dies mit entsprechenden erheblichen Kosten für andere Winzer und in der Folge für die gesamte Weinwirtschaft. Dieses öffentliche Interesse ist angesichts der hohen wirtschaftlichen Schäden durch den Befall von großen Rebflächen als besonders hoch zu gewichten.
98
Unter Abwägung der voraussichtlichen Erfolglosigkeit des Hauptsacheverfahrens, der als nicht hoch zu gewichtenden Interessen des Antragstellers an der lückenlosen Fortführung des Weinbaus auf Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung E., des hoch zu gewichtenden Interesses des Antragstellers an der Vermeidung finanziellen Aufwandes sowie unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Vermeidung von Schäden für einzelne Winzer und die gesamte Weinwirtschaft im Anbaugebiet gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse zugunsten des Schutzes der Weinwirtschaft ein Vorrang vor den privaten Interessen des Antragstellers einzuräumen ist.
99
c) Im vorliegenden Fall ist auch die formelle Rechtmäßigkeit bei Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid des Antragsgegners vom 17. März 2026 gegeben (zur Prüfungsreihenfolge vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 98).
100
Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
101
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss mit einer auf den konkreten Fall abstellenden und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes versehen werden (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 84). Aus der besonderen Begründung für den Sofortvollzug muss hinreichend deutlich hervorgehen, dass und warum die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält (BayVGH, B.v. 15.12.2010 – 6 CS 10.2697 – juris). In diesem Sinn ist eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht ausreichend. Allerdings dürfen andererseits nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden (Hoppe in Eyermann, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 55). Die Begründungspflicht soll unter anderem der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 – 10 CS 99.27 – BayVBl. 1999, 465).
102
Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 17. März 2026 als Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verpflichtungen in Nrn. 1 bis 4 des Bescheidtenors ausgeführt, es könne nicht bis zum Ausgang von Rechtsbehelfsverfahren abgewartet werden, weil die unverzügliche Bekämpfung der Reblausverbreitung Vorrang habe, weil andernfalls große Schäden bei vielen Winzern im Umkreis einträten. Zudem hat der Antragsgegner ausgeführt, allein die Existenz solcher Reblausherde sei ein schlechtes Beispiel für benachbarte Winzer, unrentable Rebanlagen verwildern zu lassen. Darüber hinaus hat er die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, da sich die Reblaus als Fluginsekt über große Entfernungen verbreite, würde das Abwarten der Rodung bis zum Abschluss der Rechtsbehelfsverfahren für die umliegenden Rebflächen kilometerweit eine große Gefahr darstellen; hierbei hat er berücksichtigt, dass bereits in wenigen Metern Entfernung zum Rodungsgrundstück östlich, nördlich und westlich gepflegte Weinberge vorhanden sind.
103
Diese Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den vorgenannten lediglich formellen Anforderungen (Hoppe in Eyermann, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 55 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.1994 – 10 S 17676/94 – NVwZ-RR 1995, 174). Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war und sie enthält für das Gericht nachvollziehbare Erwägungen, die er für die Anordnung als maßgeblich angesehen hat. Die Begründung liegt auch inhaltlich nicht neben der Sache. Dies gilt auch für die Erwägung, der Weinberg des Antragstellers bilde ein schlechtes Vorbild für andere Winzer, deren Weinberge unrentabel geworden seien, diese nicht zu roden, sondern verwildern zu lassen. Je länger der Weinberg des Antragstellers ungerodet und verwildert besteht, umso mehr entsteht bei anderen Winzern der Eindruck, dies sei üblich bzw. dies werde zumindest behördlicherseits geduldet, so dass man sich die hohen Rodungskosten sparen könne.
104
d) Damit bleibt der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren W 3 K 26.931 gegen Ziffern 1. bis 4. des Bescheides vom 17. März 2026 erfolglos.
105
2. Der Antrag ist unbegründet, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Verfahren W 3 K 26.931 gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen bezüglich der in den Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheidtenors genannten Verpflichtungen begehrt. Lediglich soweit sich der Antragsteller gegen die auf Ziffer 4 des Bescheidtenors vom 17. März 2026 bezogene Zwangsgeldandrohung wendet, hat der Antrag Erfolg.
106
Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1970 (BayRS II S. 232), zuletzt geändert durch § 2 Gesetz vom 23. Dezember 2024 (GVBl S. 599) können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist.
107
Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen unter anderem die Vornahme einer sonstigen Handlung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel benennt Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG unter anderem das Zwangsgeld. Durch ein solches Zwangsgeld kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen zur Erfüllung der Pflicht unter anderem zu einer Handlung anhalten, wenn diese nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR. Nach Satz 2 der Vorschrift soll es das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG müssen die Zwangsmittel und damit auch das Zwangsgeld schriftlich angedroht werden. Hierbei ist nach Satz 2 der Vorschrift für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwZVG kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung aufgegeben wird; sie soll mit ihm unter anderem dann verbunden werden, wenn den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach Art. 36 Abs. 5 VwZVG ist der Betrag des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe anzuordnen. Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine neue Androhung erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist.
108
Mit Blick auf die geringen Erfolgsaussichten der Klage gegen die Grundverfügungen in den Ziffern 1. bis 3. des Bescheides vom 17. März 2026 bestehen nicht etwa deswegen beachtliche Erfolgsaussichten der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen, weil die Grundverfügungen fehlerhaft sein könnten.
109
Die Zwangsgeldandrohungen, soweit sie auf die Grundverfügungen in Ziffern 1. bis 3. des Bescheidtenors bezogen sind, erweisen sich nach Aktenlage auch nicht aus anderen, von der Wirksamkeit der Grundverfügung unabhängigen Gründen als rechtswidrig. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 VwZVG oder die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 29, 31, 36 VwZVG nicht vorliegen. Insbesondere liegen mit den in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 17. März 2026 enthaltenen Regelungen vollziehbare Verwaltungsakte vor, die zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichten oder zu einer unmittelbar kraft einer Rechtsnorm bestehenden solchen Pflicht anhalten (vgl. Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Art. 29 VwZVG). Die Ziffern 1. bis 3. des Bescheidtenors können mit den in Art. 29 Abs. 2 VwZVG genannten Zwangsmitteln vollstreckt werden, mithin also auch mittels Zwangsgeldern nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 VwZVG.
110
Die Androhung der Zwangsgelder nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG hinsichtlich der Ziffern 1. bis 3. des angegriffenen Bescheides ist damit nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG bestimmte Frist, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass eine Frist von über sechs Wochen für die Rodung des Weinbergs, den Abtransport des gerodeten Rebmaterials und die Verbrennung im Müllheizkraftwerk W. zu kurz bemessen wäre. Hierzu hat der Antragsteller nichts Gegenteiliges vorgetragen. Gleiches gilt für die Vorlage des Entsorgungsnachweises des Müllheizkraftwerks W. bis 11. Mai 2026, also eine Woche nach Ablauf der in Ziffer 1. des Bescheidtenors gesetzten Frist.
111
Dass diese Fristen bereits abgelaufen sind, ist im vorliegenden Fall unschädlich. Denn die Vollstreckungsmaßnahmen in Form der Fälligstellungen von Zwangsgeldern sind weiter konkret zu erwarten. Demgegenüber hat das Gericht nicht die Möglichkeit, die Fristen neu zu bestimmen, da es im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO lediglich die Möglichkeiten hat, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen oder den Antrag abzulehnen, nicht jedoch eigene Regelungsanordnungen zu treffen. Eine möglicherweise sinnvolle Fristneubestimmung wäre einer behördlichen Änderung der Frist vorbehalten.
112
Nach Art. 36 Abs. 5 VwZVG hat der Antragsgegner jeweils den Betrag des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe angedroht, so dass der Antragsteller erkennen kann, für welchen Verstoß gegen die in 1. bis 3. festgelegten jeweiligen Pflichten ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht wird (BVerwG, GB v. 26.6.1997 – 1 A 1 10/95 – NVwZ 1998, 393, 394). Es ist nicht erkennbar, dass die konkrete Höhe der angedrohten Zwangsgelder unangemessen wäre oder gar den Rahmen von 50.000 EUR überschritte.
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Damit genügen die auf Ziffern 1. bis 3. bezogenen Zwangsgeldandrohungen den rechtlichen Vorgaben des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes; die hiergegen gerichtete Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
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Daher überwiegt mit Blick auf die gesetzliche Wertung des Art. 21a Satz 1 VwZVG und zwecks Sicherstellung der Effektivität des mit den Ziffern 1. bis 3. des Bescheides verfolgten Schutzes der Weinwirtschaft und der umliegenden Winzer das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 5 des Bescheides vom 17. März 2026, soweit sie sich auf die Zwangsgeldandrohungen hinsichtlich der in Ziffern 1. bis 3. festgelegten Pflichten bezieht, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
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Gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung in Nr. 5. des Bescheides, soweit sie sich auf die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 600,00 EUR für den Fall der Nichterfüllung der in Ziffer 4. des Bescheides genannten Verpflichtungen bezieht, bestehen hingegen erhebliche rechtliche Bedenken. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Neben der Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung selbst setzt eine rechtmäßige Zwangsgeldandrohung voraus, dass der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt ebenfalls hinreichend bestimmt ist. Die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist eine Grundvoraussetzung für seine Vollstreckbarkeit, denn erst dann, wenn die rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Feststellung möglich ist, welche Pflicht von wem zu erfüllen ist, ist die zwangsweise Durchsetzung dieser Pflicht möglich. Sowohl der Pflichtige selbst als auch die Vollstreckungsbehörde müssen aus dem Bescheid den Umfang der Verpflichtungen zweifelsfrei entnehmen können (BayVGH, B.v. 4.7.2012 – 22 ZB 12.204 – juris Rn. 13 m.w.N.). Zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügt es, wenn sich die hinreichende Klarheit für den Adressaten im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der Begründung der Entscheidung und den den Beteiligten näher bekannten Umständen des Erlasses gewinnen lässt (BayVGH, B.v. 4.7.2012 – 22 ZB 12.204 – juris Rn. 17).
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Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 600,00 EUR für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 4. des Bescheides vom 17. März 2026 verstößt gegen den Grundsatz hinreichender Bestimmtheit. Für den Antragsteller als Bescheidadressaten ist nicht eindeutig erkennbar, welche ihm in Ziffer 4. des Bescheides auferlegte Verpflichtung er innerhalb welcher Frist erfüllen muss, um ein Fälligwerden des Zwangsgeldes zu vermeiden (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Nach dem Wortlaut von Ziffer 5. des Bescheides vom 17. März 2026 wird das Zwangsgeld in Höhe von 600,00 EUR zur Zahlung fällig, falls die in Nr. 4 dieses Bescheides genannte Verpflichtung nicht erfüllt wird.
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Ziffer 4. des Bescheides vom 17. März 2026 sieht zum einen die Pflicht vor, das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung E. ein Mal monatlich in den Monaten März bis Oktober eines jeden Jahres auf neue Austriebe von Weinreben zu kontrollieren. Zudem sieht es die hiervon zu unterscheidende Pflicht vor, bei der Kontrolle festgestellte neue Austriebe sofort auszuhacken und wie unter Nr. 2. des Tenors dieses Bescheides zu beseitigen.
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Diese beiden Pflichten sind voneinander unabhängig zu sehen und die Pflicht zur monatlichen Kontrolle kann erfüllt werden, ohne die Pflicht zur Entfernung und Beseitigung möglicher neuer Austriebe zu beachten. Deshalb wird in Ziffer 4. des Bescheides keine einheitliche Pflicht festgelegt; vielmehr handelt es sich um mehrere Pflichten.
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Damit ist es für den Antragsteller nicht eindeutig erkennbar, ob das Zwangsgeld schon dann fällig werden soll, wenn er die in Ziffer 4. des Bescheides festgelegte Kontrollpflicht verletzt, oder erst dann, wenn er zudem die Pflicht zur Entfernung und Beseitigung möglicher neuer Austriebe verletzt. Auch die Begründung des Bescheides gibt dem Antragsteller hierzu keinerlei Hinweise.
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Dies bedeutet, dass die in Ziffer 4. des Bescheides genannte zu vollstreckende Grundverfügung in Bezug auf die hiermit zusammenhängende Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5. des Bescheides nicht hinreichend bestimmt ist.
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Damit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das gemäß Art. 21a Satz 1 VwZVG kraft Gesetzes bestehende und allein deshalb ein nicht unerhebliches Gewicht aufweisende Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4. des Bescheides vom 17. März 2026. Insoweit erweist sich der vorliegende Antrag als erfolgreich.
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3. Damit erweist sich der vorliegende Antrag als unbegründet, soweit er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1. bis 4. des Bescheides vom 17. März 2026 begehrt. Er erweist sich zudem als unbegründet, soweit er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen bezüglich der in den Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheidtenors genannten Verpflichtungen begehrt. Lediglich soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 5. des Bescheides vom 17. März 2026, soweit sich diese auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 600,00 EUR für den Fall der Nichterfüllung der in Ziffer 4. des Bescheides genannten Verpflichtungen bezieht, begehrt, ist der Antrag erfolgreich und eine entsprechende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren W 3 K 26.931 war vorzunehmen. Im Übrigen war der Antrag abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
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Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus Folgendem:
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Hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheides vom 17. März 2026 ergibt sich der Streitwert aus Nr. 53.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Hiernach beträgt der Streitwert bei der Veränderung der Rebfläche 1,50 EUR pro Quadratmeter Rebfläche. Bei der Rodung einer Rebfläche handelt es sich ohne Weiteres um die Veränderung derselben, so dass insoweit der Streitwertkatalog heranzuziehen ist. Hieraus ergibt sich ein Streitwert von 3.838,50 EUR (2.559 m² x 1,50 EUR/m²), der nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte anzusetzen ist. Von einer Erhöhung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angehoben werden kann, sieht das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ab. Ziffer 2. im Zusammenhang mit Ziffer 3. bildet eine von Ziffer 1. wirtschaftlich unabhängige und eigenständige Regelung, da die Rodung eines Weinbergs nicht mit dem Abtransport und der Verbrennung des gerodeten Materials wirtschaftlich identisch ist. Allerdings besteht eine wirtschaftliche Identität zwischen dem Abtransport und der Verbrennung des gerodeten Materials und dem Nachweis der Entsorgung des Müllheizkraftwerks W. Da weder der Abtransport noch die Vernichtung gerodeter Weinstöcke noch ein entsprechender Nachweis separat im Streitwertkatalog verzeichnet sind und der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes insoweit keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist von einem Streitwert von 5.000,00 EUR auszugehen (§ 52 Abs. 2 GKG), welcher wiederum nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren ist.
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Auch die anschließende Überwachung der gerodeten Fläche mit dem sich hieraus ergebenden möglichen Entfernen und Vernichten neu aufwachsender Triebe stellt eine von der Rodung, vom Abtransport und von der Verbrennung des gerodeten Materials im Rahmen der Erst-Rodung des Weinbergs unabhängige Verpflichtung dar. Denn diese Verpflichtung tritt erst nach Rodung des Weinbergs in Kraft. In diesem Zusammenhang ist Nr. 53.1 des Streitwertkataloges nicht anwendbar, da es nicht um eine Veränderung der Rebfläche geht, sondern um die Beibehaltung eines bereits durch die Erst-Rodung veränderten Zustandes. Da der Streitwertkatalog auch ansonsten keine genügenden Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert der genannten Verpflichtung bietet, ist auch hier von einem Streitwert von 5.000,00 EUR auszugehen (§ 52 Abs. 2 GKG), welcher wiederum nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren ist.
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Die zugleich mit den Grundverfügungen angedrohten Zwangsgelder bleiben nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges außer Betracht, da der hinsichtlich des angedrohten Zwangsgeldes ermittelte Wert nicht höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert.
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Aus alledem ergibt sich ein Streitwert von 6.919,25 EUR.