Titel:
Wohngeld, Mietzuschuss, kein steuerrechtlicher Verlustvortrag, Elterngeld, Grundfreibetrag, Änderungen nach Antragstellung, Vergleichsberechnung, Höchstmiete, Wohngeldberechnung, Pauschalabzug, Kaltwasserkosten, Mitwirkungspflicht, Miethöchstbetrag, Haushaltsmitglieder, Klageabweisung
Normenketten:
WoGG § 4
WoGG § 19
WoGG § 15 Abs. 1 S. 1
WoGG § 24 Abs. 2 S. 2
WoGG § 16
EStG § 3 Nr. 67
EStG § 32a
WoGG § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
WoGG § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
WoGG § 12 Abs. 1
Schlagworte:
Wohngeld, Mietzuschuss, kein steuerrechtlicher Verlustvortrag, Elterngeld, Grundfreibetrag, Änderungen nach Antragstellung, Vergleichsberechnung, Höchstmiete, Wohngeldberechnung, Pauschalabzug, Kaltwasserkosten, Mitwirkungspflicht, Miethöchstbetrag, Haushaltsmitglieder, Klageabweisung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt eine Aufstockung des ihr mit Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2024 bewilligten Wohngelds.
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Die Klägerin wohnt zusammen mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in einer Wohnung in W … zur Miete.
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Aufgrund Antrags vom 30. September 2023 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28. Mai 2024 für die Zeit vom
– 1. September 2023 bis 31. Oktober 2023 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 381,00 EUR (Ziffer 1),
- 1. November 2023 bis 30. November 2023 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 224,00 EUR (Ziffer 2),
- 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 751,00 EUR (Ziffer 3),
- 1. Februar 2024 bis 31. März 2024 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 585,00 EUR (Ziffer 4) und
- 1. April 2024 bis 31. August 2024 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 458,00 EUR (Ziffer 5).
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Am 1. Juli 2024 erhob die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann gegen diesen Bescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg und begehrte die Bewilligung höheren Wohngelds.
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Mit Abhilfebescheid der Beklagten vom 23. August 2024 wurde der Bescheid vom 28. Mai 2024 aufgrund nachgereichter Unterlagen aufgehoben (Ziffer 1) und unter Anerkennung der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten für die Zeit vom
– 1. September 2023 bis 31. Oktober 2023 das Wohngeld auf monatlich 405,00 EUR (Ziffer 2),
- 1. November 2023 bis 30. November 2023 das Wohngeld auf monatlich 243,00 EUR (Ziffer 3),
- 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 das Wohngeld auf monatlich 772,00 EUR (Ziffer 4),
- 1. Februar 2024 bis 31. März 2024 das Wohngeld auf monatlich 603,00 EUR (Ziffer 5) und
- 1. April 2024 bis 31. August 2024 das Wohngeld auf monatlich 477,00 EUR (Ziffer 6) neu festgesetzt. Der Bescheid wurde auf Antrag der Klägerin in das Verfahren einbezogen.
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Mit Abhilfebescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2024 wurde der Bescheid vom 23. August 2024 ab dem 1. September 2023 nach Prüfung der seitens der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Argumente aufgehoben und unter Anerkennung der erhöhten Werbungskosten für die Zeit vom – 1. September 2023 bis 31. Oktober 2023 das Wohngeld auf monatlich 428,00 EUR (Ziffer 1),
- 1. November 2023 bis 30. November 2023 das Wohngeld auf monatlich 267,00 EUR (Ziffer 2),
- 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 das Wohngeld auf monatlich 792,00 EUR (Ziffer 3),
- 1. Februar 2024 bis 31. März 2024 das Wohngeld auf monatlich 624,00 EUR (Ziffer 4) und
- 1. April 2024 bis 31. August 2024 das Wohngeld auf monatlich 499,00 EUR (Ziffer 5)
neu festgesetzt. Das aufgrund des aufgehobenen Bescheids ab 1. September 2023 gewährte Wohngeld wurde mit den nunmehr bewilligten Wohngeldleistungen voll verrechnet (Ziffer 6). Bei den Berechnungen nahm die Beklagte für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis 30. November 2023 und vom 1. Februar 2024 bis 31. August 2024 bei der Klägerin einen Pauschalabzug vom Einkommen in Höhe von 20% vor. Im Zeitraum vom 1. September 2023 bis 31. Oktober 2023 und vom 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 wurde bei der Klägerin kein Abzug vom Einkommen vorgenommen. Der Bescheid wurde in das Verfahren einbezogen.
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Auf die mit Schreiben vom 28. Mai 2025 erklärte Klagerücknahme des Ehemanns der Klägerin hin wurde mit Beschluss vom 25. Juni 2025 die Klage des Ehemanns der Klägerin vom gegenständlichen Verfahren abgetrennt, unter dem Aktenzeichen W 3 K 25. … fortgeführt und eingestellt.
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Mit E-Mail vom 30. Juni 2025 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sich seit Juni 2024 ihr Einkommen erhöht habe und ab diesem Zeitpunkt auch von ihrem Gehalt Lohnsteuer einbehalten werde. Auf die vorgelegte Bezügemitteilung vom 13. Juni 2024 für den Abrechnungsmonat 6/2024 wird verwiesen. Aus dieser ist ersichtlich, dass die Klägerin mittlerweile nach der Steuerklasse IV bemessen wird und aufgrund einer Einkommenserhöhung Lohnsteuer in Höhe von 46,08 EUR einbehalten wurde.
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Mit weiterem Bescheid vom 11. Juli 2025 lehnte die Beklagte eine Abänderung des Bescheids vom 23. Oktober 2024 für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 31. August 2024 ab (Ziffer 1). Die mit E-Mail vom 30. Juni 2025 mitgeteilten Änderungen führen zu keiner Neuberechnung des Wohngeldes und keiner neuen Entscheidung (Ziffer 2). Der Bescheid wurde in das Verfahren einbezogen.
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Mit Schriftsatz vom 17. März 2026 erhob die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Klage und ließ zuletzt durch ihren Terminsbevollmächtigten beantragten,
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2024 Wohngeld in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines 10%-Pauschalabzugs für Steuern von ihrem Einkommen sowie unter Berücksichtigung ihres erhöhten Einkommens und ihres verringerten Elterngeldes im Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31 August 2024 zu bewilligen.
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Der Bescheid vom 28. Mai 2024 in der Fassung des Bescheides vom 23. August 2024 in der Fassung des Bescheides vom 23. Oktober 2024 wird insoweit aufgehoben, als er dieser Verpflichtung entgegensteht.
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Der Bescheid vom 11. Juni 2025 wird aufgehoben.
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Zuletzt trug sie noch vor, die Beklagte habe bei der Klägerin keinen Pauschalabzug in Höhe von 10% für Steuern vom Einkommen vorgenommen. Die Klägerin habe jedoch im Bemessungszeitraum Steuern vom Einkommen entrichtet. Zwar seien diese aufgrund der Steuerklassenkombination nicht von ihrem Einkommen abgezogen worden. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten aber gemeinsam eine Einkommensteuernachzahlung geleistet. Diese Nachzahlung sei auch dem Wesen nach bei ihr entstanden, weil sie Elterngeld als Einkommensersatzleistung bezogen habe und dies zu einer Steuernachforderung aufgrund des Progressionsvorbehalts geführt habe. Auch für das Jahr 2023 sei mit einer Nachzahlung aufgrund des Bezugs von Einkommensersatzleistungen (Elterngeld) zu rechnen. Die Beklagte habe daher das Einkommen der Klägerin nicht nur pauschal um 20%, sondern um 30% zu mindern. Ab Juni 2024 sei auch von dem Gehalt der Klägerin Lohnsteuer einbehalten worden. Die für den Zeitraum ab 1. Juni 2024 vorgelegte Berechnung der Beklagten sei fehlerhaft, weil zwar einerseits erhöhtes Einkommen berücksichtigt, aber das im gleichen Zeitraum geringere Elterngeld nicht berücksichtigt worden sei, obwohl der Beklagten die entsprechenden Bescheide vorgelegen hätten. Es sei außerdem naheliegend, dass ein erhöhtes Einkommen nicht nur auf die Höhe der Wohngeldzahlungen, sondern auch auf das Elterngeld Auswirkungen haben müsse.
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Die Beklagte beantragte,
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Zuletzt trug sie noch vor, dass die Beklagte hinsichtlich des geltend gemachten um 10% höheren Pauschalabzugs bei der Auffassung bleibe, dass dieser nicht zu gewähren sei. Die Klägerin habe selbst ausweislich der Steuererklärung 2022 sowie den vorliegenden Bezügemitteilungen keine Steuern entrichtet. Prognostisch sei auch für den Bewilligungszeitraum nicht von einer direkten Steuerschuld der Klägerin auszugehen. Dass der Ehemann der Klägerin eine Einkommensteuernachzahlung geleistet habe, wirke sich auch bei Zusammenveranlagung nicht auf das Ergebnis aus. Hier sei hinsichtlich des 10%igen Pauschalabzugs trotz der gesamtschuldnerischen Haftung der Ehegatten für die Steuerschuld nach § 44 Abs. 1 AO entscheidend, ob beide oder nur einer – für sich genommen – dem Grunde nach steuerpflichtige Einnahmen habe und Steuern leiste. Nach Vorlage der Bezügemitteilung 6/2024 sei auf deren Grundlage und auf Grundlage des ebenfalls vorgelegten Elterngeldbescheids vom 6. Februar 2024 geprüft worden, inwieweit sich die Einkommenserhöhung und der Einbehalt von Lohnsteuer für die Klägerin auswirke. Im Ergebnis bleibe der mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 monatlich bewilligte Mietzuschuss unverändert, weil sich das monatliche Gesamteinkommen von 2.144,10 EUR ab 1. Juni 2024 auf 2.180,17 EUR mit 1,68% um nicht mehr als 15% erhöhe. Die Beklagte habe den Erhöhungsantrag mit Bescheid vom 11. Juli 2025 daher abgelehnt, weil die Einkommenserhöhung unter Berücksichtigung des höheren Pauschalabzugs von insgesamt 30% auf die Wohngeldhöhe keine Auswirkung habe.
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Mit Gerichtsbescheid vom 29. April 2026 wies die Kammer die Klage ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens der Klägerin.
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Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2026 beantragte die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 30. Juli 2026 sowie auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren W 3 K 25. … Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin einerseits die Verpflichtung der Beklagten zur Aufstockung des ihr mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 bewilligten Wohngelds unter Berücksichtigung eines 10%igen Pauschalabzugs für Steuern vom Einkommen bzw. der Kaltwasserkosten für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 31. August 2024 und andererseits die Verpflichtung der Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 11. Juli 2025 über den Anspruch auf Wohngeld ab 1. Juni 2024 unter Berücksichtigung ihres höheren Einkommens und ihres niedrigeren Elterngeldes erneut zu entscheiden.
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Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.
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Die Klage ist zulässig und insbesondere als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft.
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Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die Bewilligung von höherem als ihr mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 bewilligtem Wohngeld hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufstockung des ihr mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 bewilligten Wohngelds unter Berücksichtigung eines 10%igen Pauschalabzugs für Steuern vom Einkommen für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 31. August 2024 und auch keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über den Anspruch auf Wohngeld ab 1. Juni 2024 unter Berücksichtigung ihres höheren Einkommens und ihres niedrigeren Elterngeldes.
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Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Gerichtsbescheids vom 29. April 2026 verwiesen. Diesbezüglich haben sich auch in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2026 keine neuen Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung ergeben. Die Klägerin hat die Begründung des Gerichtsbescheids im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch ihren Terminsbevollmächtigten auch nicht weiter angegriffen.
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2. Schließlich steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Aufstockung des ihr mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 31. August 2024 bewilligten Wohngelds auch nicht im Hinblick auf die erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Kaltwasserkosten für das Jahr 2022 zu.
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Erstmals in der mündlichen Verhandlung legte der Terminsbevollmächtigte der Klägerin dem Gericht eine Einzel-Heizkosten- und Kaltwasserabrechnung für das Jahr 2022 vor, wonach sich für die Kaltwasserabrechnung ein Betrag in Höhe von 332,59 EUR ergab.
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Die Kammer lässt es dahinstehen, dass die Klägerin die nunmehr vorgelegte Kaltwasserabrechnung nicht bei der Antragstellung am 30. September 2023 vorgelegt hat und insoweit ihrer Mitwirkungs- und Nachweispflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 3 WoGG nicht nachgekommen ist, mit der Folge, dass die Kaltwasserabrechnung von der Beklagten für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum auch nicht zu berücksichtigen war (vgl. VG Bayreuth, U. v. 21.1.2026 – B 8 K 25.432 – juris m.V.a. § 66 SGB I).
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Dass die Kaltwasserabrechnung in Höhe von 332,59 EUR für das Jahr 2022 (pro Monat: 27,72 EUR) vorliegend nicht zu einer Aufstockung des Wohngelds der Klägerin führt, ergibt sich nämlich bereits daraus, dass die Beklagte bei ihren Wohngeldberechnungen ausgehend von einer Netto-Miete in Höhe von 917,00 EUR zutreffender Weise den Miethöchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG in Höhe von 825,00 EUR angesetzt hat. Dieser Miethöchstbetrag ergibt sich aus Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung für vier zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder und unter Heranziehung der für die Stadt Würzburg geltenden Mietenstufe IV. Hieraus ergibt sich, dass auch bei der Annahme einer Miete in Höhe von 944,72 EUR – also unter Hinzurechnung der monatlichen Kaltwasserkosten – in die Berechnung des Wohngelds gemäß § 12 Abs. 1 WoGG wiederum nur der Miethöchstbetrag in Höhe von 825,00 EUR eingestellt werden könnte. Ein höherer Wohngeldanspruch ergibt sich damit auch unter Berücksichtigung der für das Jahr 2022 angefallenen Kaltwasserkosten nicht.
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3. Damit erweisen sich der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2024 sowie der Ablehnungsbescheid vom 11. Juli 2025 insgesamt als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von höherem Wohngeld.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.