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OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 26.01.2026 – 3 U 2073/25 Pre
Titel:

Anforderungen an den Verfügungsgrund nach eingestellter Verletzungshandlung in Pressesachen

Normenkette:
ZPO § 935, § 940
Leitsatz:
Nach der Löschung eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Videos durch die als mittelbare Störerin in Anspruch genommene Betreiberin einer Internetplattform obliegt es der Verfügungsklagepartei, konkrete Tatsachen dazu vorzutragen, inwieweit – trotz eingestellter Verletzungshandlung – die Angelegenheit noch so dringlich ist, dass ihr nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen. Dies gilt auch, wenn die Löschung und der damit einhergehende Wegfall des Verfügungsgrundes nach Beginn des gerichtlichen Verfügungsverfahrens erfolgten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Intermediär tendenziell ein geringeres Interesse besitzt, dass bestimmte Äußerungen verbreitet werden, als derjenige, der sie aufgestellt und publiziert hat.
Schlagworte:
Verfügungsgrund, beendete Verletzungshandlung, mittelbarer Störer
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 28.10.2025 – 11 O 4675/25
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.02.2026 – 3 U 2073/25 Pre

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.10.2025, Az. 11 O 4675/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um Ansprüche des Verfügungsklägers auf Unterlassung der Verbreitung eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Videos, das von Dritten erstellt, in die Internetplattform der Verfügungsbeklagten eingestellt und seit 15.07.2025 dort verbreitet wurde.
2
Der Verfügungskläger wies die Verfügungsbeklagte vorgerichtlich am 16.07.2025 darauf hin, dass er durch das Video in seinen Rechten verletzt werde, und forderte sie zur Löschung auf (Anlage A 2). Mit Schriftsatz vom 15.08.2025 stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der er Unterlassung der Verbreitung von den in dem Video enthaltenen Lichtbildern und Tatsachenbehauptungen begehrt.
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Die Verfügungsbeklagte entfernte während des gerichtlichen Verfügungsverfahrens erster Instanz nach einer Prüfung (laut ihrem Vortrag am 17.09.2025) das streitgegenständliche Video des Drittnutzers von ihrer Plattform.
4
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies mit Endurteil vom 28.10.2025 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass nach der Löschung des Videos kein Verfügungsgrund mehr bestehe.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Verfügungskläger in seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Unterlassungsanspruch weiterverfolgt.
II.
6
Die Berufung ist zur übereinstimmenden Überzeugung der Mitglieder des Senats offensichtlich unbegründet. Es fehlt – wie das Landgericht zutreffend ausführte – an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes gemäß §§ 935, 940 ZPO.
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1. Ein für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlicher Verfügungsgrund wird im Streitfall nicht vermutet, da in Presse-/Veröffentlichungssachen – anders als beispielsweise in § 12 Abs. 1 UWG oder § 140 Abs. 3 MarkenG – zu Gunsten des Verfügungsklägers keine Dringlichkeitsvermutung greift. Daher obliegt es dem Verfügungskläger, den Verfügungsgrund schlüssig darzulegen und die dazu behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen.
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Der Verfügungsgrund muss sich aus den objektiven Umständen des konkreten Einzelfalles ergeben und im Zeitpunkt der Entscheidung bzw. zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, also auch noch in der Rechtsmittelinstanz, vorliegen (Voß, in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, ZPO § 940 Rn. 67). Es handelt sich dabei um eine eigenständige prozessuale Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die neben dem Verfügungsanspruch bestehen muss (OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2023 – 15 W 134/23, GRUR-RS 2023, 41014, Rn. 3) und daher nicht mit der materiellrechtlichen Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Verfügungsanspruchs gleichgesetzt werden darf (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2018 – 3 W 1932/18, GRUR-RR 2019, 64, Rn. 13 – CurryWoschdHaus).
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Ein Verfügungsgrund, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, durch eine Veränderung oder Fortdauer des bestehenden Zustandes werde die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert, sodass er aufgrund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf. Er ist festzustellen, wenn das Begehren des Verfügungsklägers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Im Rahmen der Interessenabwägung ist eine Folgenabschätzung vorzunehmen: Das Interesse des Verfügungsklägers muss die Nachteile eines Zuwartens bis zur Hauptsacheentscheidung so überwiegen, dass der Eingriff in die Sphäre des Verfügungsbeklagten aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (OLG Nürnberg Beschluss vom 13.11.2018 – 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105, Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.06.2018 – 3 W 1013/18, BeckRS 2018, 32140, Rn. 12).
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Der Senat hat in Markensachen – vor Inkrafttreten des § 140 Abs. 3 MarkenG – entschieden, dass sich bei der Verletzung von Rechten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes die Dringlichkeit aus der Lage des Falls von selbst ergeben kann, wenn eine Verletzung des Rechts fortdauert und daraus dem Rechtsinhaber ein Schaden erwächst, wie dies beim Vertrieb eines Produkts unter Verletzung von Schutzrechten der Fall ist: Solange die Verletzungshandlung andauert, ist von einem Verfügungsgrund auszugehen, denn der Zeicheninhaber ist in der Regel nicht gehalten, eine Markenverletzung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen (OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 14 – CurryWoschdHaus). Auch bei Presse- und vergleichbaren Äußerungssachen ist der Verfügungsgrund für ein Unterlassungsbegehren regelmäßig ohne Weiteres gegeben, weil bei einer unmittelbar bevorstehenden oder einer noch andauernden Zuwiderhandlung – wenn also beispielsweise Druckerzeugnisse noch vertrieben oder die Veröffentlichungen im Internet noch abrufbar sind – mit fortschreitender Zeit eine Manifestierung der damit verbundenen Persönlichkeitsrechtsverletzung einhergeht (Drescher, in MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, ZPO § 935 Rn. 81).
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In anderen Konstellationen ergibt sich dagegen auch bei Schutzrechtsverletzungen oder Pressesachen nicht aus der Natur der Sache, dass für den Verfügungskläger im Falle seiner Verweisung auf das Hauptsacheverfahren Nachteile entstehen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die beanstandete Beschränkung der Nutzung der Social-Media-Plattform abgelaufen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.06.2020 – 3 W 1856/20, nicht veröffentlicht) oder der Verfügungsbeklagte die gegenständliche Verletzungshandlung einstellte, beispielsweise durch Einfügung eines Urhebervermerks am beanstandeten Lichtbild (OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 – I-6 W 98/20, WRP 2021, 815, Rn. 7 – Trainer-Foto), durch Entfernung eines markenrechtsverletzenden Fotos auf der Homepage des Verfügungsbeklagten (OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 16 – CurryWoschdHaus) oder durch Löschung einer im Internet veröffentlichten negativen Kundenbewertung (OLG Bamberg, Beschluss vom 13.02.2024 – 6 U 42/23 e, WRP 2024, 833, Rn. 16). In diesen Fällen obliegt es der Verfügungsklagepartei, konkrete Tatsachen dazu vorzutragen, inwieweit – trotz eingestellter Verletzungshandlung – die Angelegenheit noch so dringlich ist, dass ihr nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Ohne einen derartigen Vortrag ist ein Verfügungsgrund nicht ersichtlich.
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2. Bei Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze ist eine besondere Dringlichkeit der Entscheidung nicht mehr gegeben.
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a) Nach der Löschung des Videos durch die Verfügungsbeklagte besteht die mit der Verbreitung der darin enthaltenen Lichtbilder und Behauptungen verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht mehr fort. Ein Verfügungsgrund ergibt sich damit nicht mehr aus der Natur der Sache.
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Ohne Entscheidungsrelevanz ist, dass die Löschung und der damit einhergehende Wegfall des Verfügungsgrundes nach Beginn des gerichtlichen Verfügungsverfahrens erfolgten. Der Verfügungsgrund muss im Zeitpunkt der Entscheidung bzw. zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Genauso, wie zugunsten des Verfügungsklägers ein im Laufe des Rechtsstreits entstehender oder „wieder auflebender“ Verfügungsgrund wegen wesentlicher Änderung der Umstände, wie beispielsweise der Intensivierung des Verhaltens des Verletzers (vgl. OLG München, Urteil vom 07.02.2019 – 29 U 3889/18, GRUR 2019, 507, Rn. 26 – Wissenschaftsverlage), zu beachten wäre, wirkt es sich prozessual zu Lasten des Verfügungsklägers aus, wenn während des Verfügungsverfahrens durch ein Verhalten des Verfügungsbeklagten der Verfügungsgrund als ein für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Voraussetzung in Wegfall gerät.
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b) Der Verfügungskläger hat keine Umstände dargetan, weshalb ihm trotz eingestellter Verletzungshandlung ein Zuwarten bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich ist.
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Die Eilbedürftigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus einer theoretisch bestehenden Unsicherheit einer erneuten Veröffentlichung des Videos. Es sind keine Anhaltspunkte dafür dargetan oder ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte den entfernten Beitrag des Nutzers wieder online stellen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in Anspruch genommene Verfügungsbeklagte nicht den Beitrag selbst einstellte und auch kein eigenes Interesse der Verfügungsbeklagten an einer Veröffentlichung erkennbar ist, sondern sie „lediglich“ als mittelbare Störerin wegen der Verletzung von Prüfpflichten haftet. Einer ausdrücklichen Erklärung der Verfügungsbeklagten, dass nicht beabsichtigt sei, das Video erneut online zu stellen, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Es macht einen Unterschied, ob jemand als Intermediär für rechtswidrige Drittinhalte oder als für die Berichterstattung verantwortliche Tageszeitung (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschluss vom 08.07.2024 – 6 U 12/24 e, GRUR-RS 2024, 28090, Rn. 15) in Anspruch genommen wird.
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c) Das Aufstellen dieser Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung benachteiligt den Verfügungskläger nicht in unvertretbarer Weise. Das Prozessrecht sieht Möglichkeiten vor, wie in einer Situation wie der vorliegenden – auch im Verfügungsverfahren (vgl. Drescher, in MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, ZPO § 922 Rn. 23) – zur Vermeidung einer nachteiligen Entscheidung vorgegangen werden kann (diese Möglichkeit einer Änderung des Klagebegehrens besteht allerdings unter Umständen nicht mehr in der Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO).
18
Es ist auch zumutbar, von einem Verfügungskläger zu verlangen, sich mit einem neuen Verfügungsantrag zur Wehr zu setzen, sollte – auch wenn dafür derzeit keine konkreten Anhaltspunkte bestehen – das Video erneut in die Plattform der Verfügungsbeklagten eingestellt werden. Entgegen der Rechtsaufassung des Verfügungsklägers würde eine Erledigungserklärung im hiesigen Verfahren nicht als dringlichkeitsschädliches Verhalten in einem neuen Eilverfahren ausgelegt werden können.
19
Auch prozessökonomische Gesichtspunkte sprechen nicht gegen die vom Senat aufgestellten Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zwar ist zutreffend, dass dadurch möglicherweise – wenn nämlich sich die Verfügungsbeklagte nach der Erledigung dazu entscheiden würde, die Beiträge wieder online zu stellen – derselbe Streitgegenstand in mehreren Gerichtsverfahren zu verhandeln ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das einstweilige Verfügungsverfahren generell vorläufigen Charakter hat. Nur durch eine Abschlusserklärung wird eine einstweilige Verfügung auf rechtsgeschäftlichem Wege einem endgültigen Titel gleichgestellt.
III.
20
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1422 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
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Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.