Titel:
Anleinpflicht für Hunde – Schutzgesetzcharakter und Zurechnung von Schäden aus herausgefordertem Flucht- und Schutzverhalten des Geschädigten
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die in einer Anlagenvorschrift für eine Parkanlage geregelte Pflicht, Hunde an einer kurzen, reißfesten Leine zu führen, ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da es sich dabei um ein Rücksichtnahmegebot für Besucher untereinander handelt, das der sicheren Nutzung der Anlage durch die Allgemeinheit dient.
2. Haftungsrechtlich zurechenbare Folge der Verletzung der Anleinpflicht sind auch Schäden, die daraus entstehen, dass Personen vor auf sie zurennenden unangeleinten Hunden zurückweichen oder in einer Panikreaktion zu Boden sacken.
3. Ein Mitverschulden des Geschädigten bei einem Flucht- oder Schutzverhalten vor einem auf ihn zurennenden Hund kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn es sich bei diesem Verhalten um ein solches handelt, das schon von vorneherein erkennbar so stark gefahrgeneigt ist, dass die damit verbundenen Risiken außer jedem Verhältnis zur möglichen Gefahr durch den Hund stehen.
4. Von einem Geschädigten kann im Rahmen der Mitverschuldensprüfung nicht erwartet werden, dass er sich bei seinem Entschluss, vor einem auf ihn zurennenden Hund zurückzuweichen, ein Urteil darüber bildet, ob ihm dieser „freundlich“ oder „unfreundlich“ gesinnt ist.
5. Ein Schädiger kann sich nicht haftungsmindernd darauf berufen, dass beim Geschädigten eine besondere Anfälligkeit die Schadensentstehung begünstigt hat (hier: Zusammensacken einer hochschwangeren Frau in einer Panikreaktion vor einem auf sie zurennenden Hund).
Schlagworte:
Anleinpflicht, Schutzgesetzverletzung, Tierhalterhaftung, Mitverschulden, Schmerzensgeldbemessung, Kausalität, Feststellungsinteresse
Vorinstanz:
LG Ansbach, Endurteil vom 06.09.2024 – 2 O 161/23
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1947
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 06.09.2024, Az. 2 O 161/23, teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.573,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.07.2022 sowie weitere 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.01.2023 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 21.05.2022 gegen 16.30 Uhr im Hofgarten in Ansbach zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 45 Prozent, der Beklagte 55 Prozent. Von den Kosten der Berufung trägt die Klägerin 84 Prozent, der Beklagte 16 Prozent.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.764,14 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
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Am 21.05.2022 gegen 16:30 Uhr ging die hochschwangere Klägerin im Hofgarten ... spazieren. Dort gilt eine Anleinpflicht für Hunde. Der nicht angeleinte Chihuahua des Beklagten mit etwa 15 bis 23 cm Widerristhöhe rannte auf die Klägerin zu. Diese wich verängstigt zwischen zwei und sechs Meter zurück auf eine Rasenfläche und stürzte. Dadurch erlitt sie jedenfalls diverse Prellungen und Schmerzen in der linken Hand.
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Die Klägerin behauptet, sie habe sich bei dem Sturz außerdem eine Schürfung des linken Oberarms sowie eine Prellung und eine Fraktur der linken Schulter zugezogen. Die linke Hand sei schwer beweglich und sehr schmerzhaft gewesen. Sie habe starke Schmerzen gehabt und befürchtet, dass ihrem Baby etwas passiert sein könne. Aufgrund des sturzbedingten Risikos von Blutungen in der Bauchgegend habe die Geburt künstlich eingeleitet und ihr Kind vorzeitig geholt werden müssen. Sie habe bis heute Schmerzen und befinde sich noch in Behandlung.
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Die Klägerin hat in erster Instanz Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € sowie den Ersatz materieller Schäden in Höhe von 78,92 € (Physiotherapiezuzahlungen von 48,92 € und Pauschale für Kleinkosten in Höhe von 30,00 €) begehrt, daneben die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige unfallbedingte Schäden, welche sie mit möglichen zukünftigen Schäden ihres damals ungeborenen Kindes begründete.
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Das Landgericht sprach der Klägerin in der Hauptsache 314,78 € zu (300,00 € Schmerzensgeld und 14,78 € für materielle Schäden) und wies die Klage im Übrigen ab. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass dem Grunde nach zwar wegen Verletzung der Anleinpflicht eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB bestehe, wobei auch die Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden feststehe. Der Klägerin sei allerdings ein Mitverschulden von 80% anzulasten, weil sich ein „verständiger Mensch“ von einem auf ihn zurennenden Hund, der „keinerlei Aggressivität“ erkennen lasse, nicht veranlasst sehen würde, vor diesem Wegzurennen und dabei auch noch einen befestigten Weg zu verlassen.
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Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und mit dieser ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgt.
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Von einer detaillierteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
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Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 06.09.2024 ist zulässig und teilweise begründet. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wegen der streitgegenständlichen unfallkausalen Begegnung mit dem Hund des Beklagten am 21.05.2022 gegen 16.30 Uhr im Hofgarten in Ansbach im ausgeurteilten Umfang zu. Ein vorwerfbares mitwirkendes Verschulden der Beklagten war nicht feststellbar.
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1. Der Beklagte haftet der Klägerin dem Grunde nach aus § 823 Abs. 2 S. 1 BGB.
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a) Der Beklagte hat gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen, indem er die allgemeine Leinenpflicht im Hofgarten in Ansbach nach Nr. 3 der Anlagenvorschriften vom Januar 2021 (Anlage B) nicht befolgte. Insofern ist dem Erstgericht zuzustimmen.
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aa) Bei der Bestimmung der Schutzgesetzeigenschaft kommt es nicht auf das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern auf die konkrete Einzelnorm an, die durch den Schädiger verletzt worden ist. Der Individualschutz darf kein bloßer Reflex der verletzten Verhaltensnorm sein, sondern muss bestimmungsgemäß eintreten, also im Aufgabenbereich der Norm liegen. Dabei muss der Individualschutz nicht der ausschließliche Zweck des Gesetzes sein, sondern es reicht aus, wenn auch Individualinteressen geschützt werden sollen. Es ist nicht erforderlich, dass der Individualschutz nur durch Gewährung eines Schadensersatzanspruchs gewährleistet werden kann. Eine als Schutzgesetz qualifizierte Verbotsnorm muss das geschützte Individualinteresse nicht nennen, sondern kann es auch mittelbar durch bloße Umschreibung der Verbotsmaterie definieren. Lässt sich der geschützte Personenkreis nicht oder nur schwer abgrenzen, spricht dies gegen die Anerkennung als Schutzgesetz (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 612, beckonline).
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bb) Bei Anwendung dieser Kriterien besteht für den Senat kein Zweifel, dass es sich bei der für den Unfallort geltenden Anlagenvorschrift der Bayerischen Schlösserverwaltung um ein Schutzgesetz handelt, das gerade auch andere Personen im Hofgarten vor von unangeleinten Hunden ausgehenden Gefahren schützen soll (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18 –, Rn. 20, juris; OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2008 – 6 U 60/08 –, Rn. 15, juris, für vergleichbare Hundeanleinverordnungen).
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In der Vorbemerkung der Anlagenvorschrift heißt es hierzu: „Als öffentlich zugängliche historische Gartenanlage dient er [der Hofgarten] der Ruhe und stillen Erholung“. Der Zweck der einzelnen Ge- und Verbote dient also nicht nur – im Sinne einer Ordnungsvorschrift – der Erhaltung der Anlagen, sondern der sicheren Nutzung der Anlage durch die Allgemeinheit zu Erholungszwecken. Es handelt sich insofern mehrheitlich und auch im Falle der Nummer 3 um einzeln ausformulierte Rücksichtnahmegebote für Besucher der Anlage untereinander. Der Schutzbereich ist damit nicht nur in persönlicher Hinsicht bestimmbar (Nutzer der Anlage untereinander), sondern auch in sachlicher Hinsicht durch ein klar beschriebenes Verhaltensgebot beschrieben: Hunde sind an einer kurzen, reißfesten Leine zu führen.
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cc) Hiergegen hat der Beklagte verstoßen, indem er seinen Hund – unstreitig – nicht angeleint hatte.
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b) Für die Kausalität des Verhaltens des Hundes, der auf die Klägerin zurannte, und deren Sturz spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins, wie das Erstgericht ebenfalls zutreffend erkannte (so auch OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2008 – 6 U 60/08 –, Rn 12, 15 juris). Auf die Ausführungen des Erstgerichts hierzu wird Bezug genommen. Dasselbe gilt für die vom Landgericht festgestellten unfallbedingten Verletzungen. Insbesondere wurde durch fachorthopädisches und unfallchirurgisches Sachverständigengutachten eine gering dislozierte Tuberculum majus humeri Fraktur links (Bruch an einem Knochenvorsprung am Oberarm) festgestellt.
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Die Kausalität wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Schaden nicht unmittelbar durch den Hund, wie etwa bei einem Biss, herbeigeführt wurde, sondern durch einen Sturz der Klägerin. Eigenes Verhalten des Geschädigten unterbricht die Kausalität dann nicht, wenn sich der Geschädigte „herausgefordert“ fühlen durfte. Der Versuch, einem unangeleint herannahenden Hund aus- oder vor ihm zurückzuweichen, gehört zu den Verhaltensweisen, zu denen sich eine Person herausgefordert fühlen darf, ohne dass dies den Zurechnungszusammenhang zur Tiergefahr und der Verletzung einer Leinenpflicht unterbricht (so etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18 –, Rn. 25, juris, für einen Fall, bei welchem ein Jogger beim Versuch, Distanz zu einem herannahenden Hund zu halten, gestürzt ist).
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Ob ein Hund etwa „freundlich“, mit dem Schwanz wedelnd, umhertänzelnd auf eine andere Person zugelaufen kommt, „nur spielen wollte“, spielt keine Rolle, da ein derartiges tierisches Verhaltensmuster durch einen objektiven Betrachter keineswegs sicher als nicht aggressives tierisches Verhalten eingeschätzt werden kann. Angesichts der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hat der Gesetzgeber schon vor mehr als 100 Jahren den § 833 BGB mit seiner Gefährdungshaftung als grundlegende Norm eingeführt. An grundsätzlich nicht zuverlässig berechenbarem tierischem Verhalten und den daraus richtigerweise zu ziehenden haftungsrechtlichen Folgen hat sich seither nichts geändert. Es ist einem Spaziergänger nicht zumutbar, unklares tierisches Verhalten bei Herannahen eines Hundes zu analysieren und zu bewerten und damit auch in die Gefahr zu laufen, dieses eventuell falsch zu interpretieren (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18 –, Rn. 25, juris).
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c) Abweichend vom Landgericht konnte sich der Senat nach nochmaliger Anhörung der Beklagten auch keine Überzeugung davon bilden, dass der Klägerin ein fahrlässiges Verhalten im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst vorzuwerfen wäre, welches nach § 254 BGB zu einer Kürzung der Ansprüche der Klägerin um einen Mithaftungsanteil führen würde. Die Beweislast für das Verschulden der Geschädigten in diesem Sinne und dessen Ursächlichkeit für die eingetretene Verletzung trägt dabei der Ersatzpflichtige (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 254 Rn. 72 m. w. Nw.), d. h. vorliegend der Beklagte.
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aa) Die Klägerin selbst hat den Vorfall bereits in erster Instanz im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung so geschildert, dass sie zwei bis drei, maximal sechs Meter weggegangen sei, weil der Hund sie umkreist und gebellt habe. Lediglich der Beklagte, der – nebenbei bemerkt – so wahrheitsliebend war, dass er am Unfallort gegenüber der Polizei falsche Personalien angegeben hat, hat den Vorfall so geschildert, dass die Klägerin geschrien habe und auf die Wiese gerannt sei. Zeugen, die auf Seiten der Klägerin für ihre Sachverhaltsschilderung benannt wurden, hat das Erstgericht, wie bereits angesprochen, nicht vernommen.
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Wie das Erstgericht auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellung zu der Feststellung gelangen konnte, dass der Hund des Beklagten einerseits „ohne zu bellen [und] die Klägerin anzuspringen“ auf diese zurannte und dabei „keinerlei Aggressivität erkennen ließ“ und die Klägerin andererseits (panisch) davonrannte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Das Landgericht erklärt nicht, wie es zu derartigen Feststellungen kommt. Es gibt dazu keinerlei Beweiswürdigung. Das Landgericht hat keine dazu angebotenen Zeugen angehört und auch nicht festgestellt, dass derartiges unstreitig sei (was es nach Aktenlage auch nicht war). Das Landgericht hat für seine Bejahung eines Mitverschuldens, für welches der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist, einen von den Schilderungen der Klägerin abweichenden Hergang unterstellt, für den es auf Beklagtenseite kein Beweisangebot gab, und hat darüber hinaus die gegenbeweislich von der Klägerin benannten Zeugen für den von ihr geschilderten Unfallhergang nicht vernommen.
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bb) Es mag sein, dass ein Chihuahua wegen seiner geringen Größe in aller Regel keine schwereren Verletzungen bei einem Menschen herbeiführen kann, wenngleich auch solche Hunde einem Menschen schmerzhafte Bissverletzungen beibringen können, die vor allem auch ein Infektionspotential bergen. Besonders gefahrgeneigte Schutzmaßnahmen, beispielsweise ein Sprung aus größerer Höhe zur Flucht vor dem Hund, stünden daher zur Abwendung von Gefahren durch solch einen Angriff tatsächlich außer Verhältnis und könnten gegebenenfalls einer Mithaftung begründen.
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Dabei ist die Gefährlichkeit des Verhaltens jedoch aus einer exante-Sicht zu beurteilen, es darf nicht ex post vom (unglücklichen) Ausgang her darauf geschlossen werden, dass das Verhalten gefährlich gewesen sein müsse. Ein Mitverschulden des Geschädigten bei einem Flucht- oder Schutzverhalten vor einem auf ihn zurennenden Hund kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn es sich bei diesem Verhalten um ein solches handelt, das schon von vorneherein erkennbar so stark gefahrgeneigt ist, dass die damit verbundenen Risiken außer jedem Verhältnis zur möglichen Gefahr durch den Hund stehen.
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Um eine solche von Vornherein erkennbar deutlich gefahrgeneigte, unverhältnismäßige Schutzmaßnahme handelt es sich bei einem Zurückweichen um wenige Meter unter Betreten einer Rasenfläche in einer gepflegten Parkanlage aber nicht ansatzweise, auch nicht im hochschwangeren Zustand. Mehr ist der Klägerin nicht nachzuweisen.
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cc) Darüber hinaus kann sich der Senat auf der Grundlage der widerstreitenden Angaben der Parteien nicht einmal eine Überzeugung davon bilden, dass das festgestellte Verhalten der Klägerin (Ausweichen auf die Rasenfläche) für den Sturz (mit) ursächlich war. Die Klägerin schildert vielmehr, dass sie dann die Kräfte verlassen hätten. Dies sei nicht aus Erschöpfung geschehen, sondern vielmehr eine Folge der Angst gewesen. Letztlich lässt sich auf der Grundlage dieser Angaben nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Klägerin unwillkürlich in sich zusammengesackt ist, ausgelöst durch eine gesteigerte Angst vor Hunden (Phobie). Dies gilt umso mehr, als die Klägerin hochschwanger war und damit ein durch die Zusatzbelastung durch den sie freilaufend bedrängenden Hund ausgelöstes Zusammensacken erst recht nicht ausgeschlossen werden kann.
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Für den Umfang der Haftung ist es unerheblich, ob die Körper- oder Gesundheitsverletzung nur deshalb eingetreten ist, weil ein Betroffener über eine schwache Konstitution verfügte, eine Schadensdisposition aufwies oder gar eine Vorschädigung erlitten hatte; der Schädiger muss sein Opfer so nehmen, wie er es antrifft (BGH, Urteil vom 26.07.2022 – VI ZR 58/21 –, Rn. 23, juris; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 229, beckonline; jeweils m. w. Nw.). Diese grundlegende Erwägung muss daher nicht nur im Rahmen der Kausalität der Verletzungshandlung für die Rechtsgutsverletzung, sondern auch bei der Kausalität etwaiger unwillkürlicher Mitverursachungsbeiträge des Opfers gelten.
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d) Dass der Beklagte daneben auch noch aus § 833 BGB (Tierhalterhaftung) haftet, steht außer Frage. Jedenfalls führt das Ausweichverhalten der Klägerin aus den dargestellten Erwägungen keineswegs dazu, dass hierdurch eine eigene Kausalkette gesetzt wurde, die den Zurechnungszusammenhang der Verletzung zur spezifischen Tiergefahr unterbrechen würde. Es gehört bei Tieren im Allgemeinen und bei freilaufenden Hunden im Besonderen zur typischen Verwirklichung einer Tiergefahr, dass Personen – grundsätzlich verständlicherweise – zur Meidung eines potentiellen Bisskontakts aus- und zurückweichen und dabei stürzen können, ebenso, dass dies bei geschwächten Personen auch zu einem stressbedingten Zusammensacken führen kann.
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2. Der Höhe nach kann die Klägerin neben einem Schmerzensgeld von 1.500 € einen materiellen Schaden in Höhe von 73,92 € ersetzt verlangen.
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a) Der Senat erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € für angemessen.
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aa) Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Dauer der Verletzungen stehen; dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16.09.2016 – V GS 1/16, juris Rn. 49, 54). Für die Bestimmung der „billigen Entschädigung in Geld“ (Schmerzensgeldbemessung) sind vom Gericht im jeweiligen Einzelfall alle für die Bemessung maßgeblichen Umstände einschließlich derjenigen Spätfolgen, soweit sie bereits jetzt objektiv vorhersehbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 322/04, juris Rn. 7, mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung), heranzuziehen.
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Da immaterielle Schäden in Geld überhaupt nicht unmittelbar messbar sind, müssen die durch Übereinkunft der Rechtsprechung bisher gewonnenen Maßstäbe in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung bilden (BGH, Urteil vom 18.11.1969 – VI ZR 81/68 – juris Rn. 33; KG, Urteil vom 02.09.2002 – 12 U 1969/00 –, juris Rn. 103; beide je m. w. N.). In Schmerzensgeldtabellen erfasste „Vergleichsfälle“ sind dabei im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen, ohne dabei verbindliche Präjudizien zu sein (eingehend dazu OLG Nürnberg, Urteil vom 20.08.2020 – 13 U 1187/20 –, Rn. 8 ff, juris, m. w. Nw.).
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bb) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze der Schmerzensgeldbemessung bewertet auch der Senat das vom Erstgericht zuerkannte (ungekürzte) Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € als für den vorliegenden Fall zutreffende billige Entschädigung in Geld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB.
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(1) Für einfache, nicht dislozierte Schulterfrakturen billigt die Rechtsprechung Schmerzensgeldbeträge zwischen 750 € und 2.800 € zu, wobei bei den Entscheidungen am oberen Ende dieser Skala weitere Verletzungen, wie Rippenfrakturen, multiple Prellungen und sonstige weitere Verletzungen hinzugetreten sind (beckonline.SCHMERZENSGELD, Stichwort: Schulter- und Schulterblattfrakturen, abgerufen am 09.02.2026). Hieraus ergibt sich der durch anderweitige gerichtliche Entscheidungen ähnlicher Fälle gesetzte Orientierungsrahmen der Schmerzensgeldbemessung.
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(2) Für die konkrete Bemessung innerhalb des genannten Rahmens hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Hauptverletzung war die genannte Fraktur als unfallkausale Folge, daneben hatte die Klägerin – dies war unstreitig – Prellungen und Schmerzen an der linken Hand. Der nur gering dislozierte Bruch ist nach konservativer Behandlung (Ruhigstellung und Physiotherapie) innerhalb weniger Wochen verheilt.
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Längerfristig verbleibende Beeinträchtigungen, wie sie die Klägerin schildert, konnte der Senat hierbei nicht berücksichtigen. Der Senat bewertet zwar nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin in der Anhörung ihre Schilderung, dass sie inzwischen bei schwererem Heben in der betroffenen Schulter Schmerzen hat, nicht als unglaubhaft. Allerdings kann sich der Senat nicht mit dem erforderlichen Maß von Sicherheit Gewissheit davon verschaffen, dass dies kausal auf den streitgegenständlichen Vorfall zurückzuführen ist. Dem steht insbesondere entgegen, dass der orthopädische und unfallchirurgische Sachverständige Priv.-Doz. Dr. R. derartige längerdauernde Beschwerden als Folge der konkreten Verletzung als unwahrscheinlich bewertete und Anknüpfungstatsachen in Form von Behandlungsunterlagen für das orthopädische Fachgebiet, die eine engmaschige Behandlung und einen konkreten, gegebenenfalls atypischen Verlauf dokumentieren, nicht vorlagen, sondern bezogen auf orthopädische Fragen ausschließlich der Befund der Notaufnahme vom Unfalltag (Bl. 94 der LG-Akte).
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Auch die frühere Einleitung der Geburt als solche war nicht als Folge des genannten Sturzes feststellbar, sondern hatte davon unabhängige Ursachen. Das für die Frühgeburt ursächliche Oligohydramnion (zu geringe Menge des Fruchtwassers) ist nach Feststellungen der gynäkologischen Sachverständigen Dr. G. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durch den Sturz bedingt (Bl. 75 f. der LG-Akte). Auf die insoweit zutreffende Bewertung der nicht nachweisbaren Unfallursächlichkeit durch das Landgericht nimmt der Senat Bezug.
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b) Unstreitig hat die Klägerin eine Zuzahlung für die unfallbedingt erforderlich gewordene Physiotherapie von 48,92 € erbracht, welche einen nach § 249 BGB ersatzfähigen Vermögensfolgeschaden darstellt.
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Eine Kostenpauschale für nicht einzeln zu belegende Kleinausgaben billigt der Senat jedoch nach ständiger Rechtsprechung lediglich in Höhe von 25,00 € zu, welche auch inflationsbedingt keineswegs zu erhöhen ist. Mit dieser Pauschale werden nicht im Einzelnen nachzuweisende Kosten zur Schadensabwicklung wie insbesondere Kopier-, Porto- und Telefonkosten ersetzt. Solche fallen im Zeitalter der digitalen Kommunikation, in der Telefon- und E-Mail-Korrespondenz bei ohnehin bestehenden Flat-Rate-Verträgen üblich ist, jedoch – wenn überhaupt noch – dann in geringerem Umfang als früher an.
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3. Daneben ist auch der Feststellungsantrag begründet, soweit er – in zweiter Instanz – mit eigenen Verletzungen der Klägerin begründet wird.
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a) Erstinstanzlich hat die Klägerin den Feststellungsantrag mit möglichen Spätschäden ihrer Tochter begründet. Diese Begründung hat sie in zweiter Instanz nicht mehr aufrechterhalten, sondern den Antrag nunmehr damit begründet, dass eigene Spätschäden wegen der erlittenen Schulterverletzung nicht auszuschließen seien. Dies stellt eine Klageänderung dar, welche nach § 533 ZPO auch in zweiter Instanz noch zulässig war. Denn sie ist sachdienlich und wird von der Klägerin (ausschließlich) auf Tatsachen gestützt, die bereits in erster Instanz festgestellt worden und damit vom Berufungsgericht ohnehin nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Dass die Klage schon in erster Instanz hätte geändert werden können, schließt die Sachdienlichkeit in zweiter Instanz nicht aus (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 263 Rn. 43).
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b) Die geänderte Klage ist auch begründet. Hierzu genügt, dass infolge des Vorfalls möglicherweise noch weitere Schäden entstehen können, deren tatsächlicher Eintritt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist. Insbesondere in Fällen, in denen die Verletzung eines Rechtsguts, wie vorliegend eine Verletzung des Körpers, und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 423/16 –, BGHZ 216, 149-174, Rn. 49). Es genügt, dass künftige Schäden überhaupt möglich sind. Dass der Sachverständige solche Folgeschäden infolge der Schulterfraktur für unwahrscheinlich hält, steht der Begründetheit des Feststellungsantrags also nicht entgegen, weil damit bereits nicht die Feststellung verbunden ist, dass solche (zukünftigen) Folgeschäden ausgeschlossen, d. h. unmöglich sind.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 2 ZPO.
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a) Hinsichtlich des bezifferten Leistungsantrags folgt die Kostenteilung aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO nach den Obsiegens- und Unterliegensanteilen.
42
b) Die zulässige Klageänderung hinsichtlich des Feststellungsantrags führt kostenrechtlich dazu, dass die Anhängigkeit des neuen Anspruchs als von Anfang an bestehend fingiert wird (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 263 Rn. 101). Für die erste Instanz ist die Klägerin daher so zu stellen, als hätte sie den letztlich erfolgreichen Antrag bereits dort gestellt und insoweit obsiegt. Für die zweite Instanz ist diesbezüglich jedoch § 97 Abs. 2 ZPO anzuwenden.
43
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
44
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Vordergrund stehen tatrichterliche Fragen der Beweiswürdigung. Soweit Rechtsfragen von Bedeutung sind, folgt der Senat der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 48 GKG, § 3 ZPO.