Titel:
Identitätsklärung, Amtsermittlungspflicht, Beteiligung der Ehefrau, Urkundenechtheit, Verfahrensfehler, Mitwirkungspflicht
Schlagworte:
Identitätsklärung, Amtsermittlungspflicht, Beteiligung der Ehefrau, Urkundenechtheit, Verfahrensfehler, Mitwirkungspflicht
Vorinstanz:
AG Deggendorf, Beschluss vom 23.06.2025 – 4 III 4/25
Tenor
1. Auf die Beschwerde vom 21.07.2025 werden der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 23.06.2025, Az. 4 III 4/25 und der Nichtabhilfebeschluss vom 22.07.2025 mit dem Verfahren aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Amtsgericht Deggendorf zurückverwiesen.
Gründe
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Nachregistrierung seiner Eheschließung nach § 34 PStG.
2
Der Antragsteller reiste erstmals am 07.07.1998 als afghanischer Staatsangehöriger in das Bundesgebiet ein. Mit Datum vom 17.01.2012 stellte er einen Antrag auf Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland und legte dabei unter anderem einen afghanischen Reisepass, eine Geburtsurkunde, einen Lebenslauf, Zertifikate über einen Deutsch-Test für Zuwanderer und einen Integrationskurs sowie einen Einbürgerungstest vor, wobei in allen Unterlagen seit der Einreise als Daten zur Person angegeben waren: Vorname: … …, Nachname: … …, Geburtsdatum: ...1978, Geburtsort: …/Afghanistan. Am 29.08.2012 wurde die Einbürgerungsurkunde unter den genannten Personalien erstellt und dem Antragsteller am 10.09.2012 ausgehändigt.
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Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 14. Februar 2025 beantragte der Antragsteller beim Standesamt Z. die Nachregistrierung seiner Eheschließung nach § 34 PStG vom 02.04.2006 unter dem Namen … … mit der pakistanischen Staatsangehörigen … …. Dabei wurde vorgetragen, der Antragsteller habe bei seiner Einreise nach Deutschland und in der Zeit bis zu seiner Einbürgerung sowie im Einbürgerungsverfahren falsche Personalien angegeben: Er sei tatsächlich pakistanischer Staatsangehöriger, führe den Namen … … und sei am 20.04.1973 in …/Pakistan geboren. Als Nachweis wurden Kopien einer pakistanischen ID-Karte und eines pakistanischen Geburtenregisterauszuges vorgelegt. Der Antragsteller habe sich fälschlich als afghanischer Staatsbürger ausgegeben, da er als pakistanischer Flüchtling keine Bleibeperspektive gehabt hätte. Die afghanischen Dokumente seien echt, würden jedoch einen falschen Inhalt aufweisen.
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Auf Veranlassung des LRA Regen wurde Strafanzeige gegen den Antragsteller erstattet, das Strafverfahren Ds 7 Js 6579/23 AG Viechtach wegen Urkundenfälschung u. a. ist noch nicht abgeschlossen.
5
Das Standesamt Z. und das LRA R. als Aufsichtsbehörde haben die Nachbeurkundung unter Berufung auf das nicht abgeschlossene Strafverfahren, die ungeklärte Identität des Antragstellers und das Erfordernis eines Namensfeststellungsverfahrens abgelehnt. Auf die entsprechenden Stellungnahmen vom 30.04.2025 und vom 12.05.2025 wird Bezug genommen. Der Antragsteller beantragte, das Standesamt gem. § 49 PStG anzuweisen, die beantragte Beurkundung der Eheschließung vorzunehmen. Er ist der Ansicht, der Ausgang des Strafverfahrens habe für das hiesige Verfahren keine Bedeutung, denn das Berichtigungsverfahren nach dem PStG habe Vorrang vor einem Namensfeststellungsverfahren.
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Das Amtsgericht Deggendorf wies mit Beschluss vom 23.06.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Anweisung des Standesamts zur Vornahme der begehrten Eintragung zurück. Der zulässige Antrag des Betroffenen auf Anweisung zur Beurkundung der Eheschließung gem. § 49 Abs. 1 PStG sei als derzeit unbegründet zurückzuweisen. Eine Registereintragung dürfe gem. § 5 PStV erst dann vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden sei und wenn ausreichende Grundlagen für die Beurkundung gem. § 9 PStG vorhanden seien. Nach den bislang vorliegenden Unterlagen sei die Identität des Betroffenen nicht geklärt: Zwar habe er mittlerweile einen (abgelaufenen) pakistanischen Personalausweis, gültig bis 31.05.2023 und eine pakistanische Geburtsurkunde auf den Namen … …, geb. ...1973 vorgelegt, wobei sich Anhaltspunkte für eine Fälschung offenbar nicht ergeben hätten. Die Beweiskraft dieser ausländischen Urkunden sei jedoch beeinträchtigt, nachdem der Betroffene bei seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 1998 und im – 2012 erfolgreich abgeschlossenen – Einbürgerungsverfahren jeweils mehrfach afghanische Urkunden vorgelegt habe, die auf die Personalien … …, … …, geb. ...1978 in …, ausgestellt seien. Auch bei diesen Unterlagen handele es sich offenbar um echte, d. h. durch afghanische Behörden ordnungsgemäß ausgestellte Dokumente. Die nunmehrige Einlassung des Betroffenen, die afghanische Identität sei erfunden gewesen, um in Deutschland Asyl zu erhalten, erscheine zwar auf den ersten Blick plausibel. Es sei jedoch gleichfalls möglich, dass er tatsächlich der afghanische Staatsangehörige … … … … sei, und durch den neuen Vortrag ein Aufenthaltsrecht für weitere Personen (z. B. die angebliche pakistanische Ehefrau bzw. deren Kinder) erreichen wolle. Eine Identitätsklärung werde im Strafverfahren AG Viechtach Ds 7 Js 6579/23 voraussichtlich nicht vollständig möglich sein. Im Falle einer Verurteilung läge jedoch ggf. nahe, dass der Betroffene tatsächlich die Person „… …“ sei. Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens könne er jedoch ggf. seine Einlassung dahingehend ändern, dass er doch die Person „… …, … …“ sei, nachdem insoweit ja auch echte Identitätsurkunden vorlägen, so dass eine Verurteilung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ möglicherweise nicht erfolgen könne. Dem Ausgang des Strafverfahrens komme deshalb zumindest eine gewisse Indizwirkung zu. Wirklich Klarheit könnte alleine das von Seiten des Standesamts bzw. der Standesamtsaufsichtsbehörde genannte Namensfeststellungsverfahren bzw. eine Namensänderung bieten, welches bei zweifelhafter Namensführung den Namen mit allgemein verbindlicher Wirkung klären könne. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite sei das Berichtigungsverfahren nach dem PStG gem. Nr. 20 S. 2 der VwV zum NamensändG nur dann vorrangig, wenn eine nachweisbar unrichtige (bzw. unterlassene) Eintragung richtiggestellt werden solle. Dies sei hier gerade nicht der Fall, da die Identität des Ehemannes und Antragstellers eben gerade nicht feststehe, so dass die Grundlage für eine Eintragung mit den (neuen) Personalien … …, die sodann gem. § 54 PStG Grundlage für weitere Beurkundungen in den Personenstandsregistern wären, fehle. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 24.06.2025 zugestellt.
7
Gegen die Entscheidung legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.07.2025 Beschwerde ein. Das Gericht komme zur Überzeugung, die Identität des Beschwerdeführers sei ungeklärt, ohne die vorgelegten bzw. angebotenen Beweismittel geprüft bzw. herangezogen zu haben. So wie viele andere im Bundesgebiet, habe sich auch der Antragsteller, der tatsächlich pakistanischer Staatsangehöriger sei, jahrelang als afghanischer Staatsangehöriger ausgegeben. Von der afghanischen Außenvertretung einen Pass ausgestellt zu bekommen, sei für pakistanische Staatsangehörige (insbesondere paschtunischer Volkszugehörigkeit) früher in vielen Fällen ohne Vorlage von Nachweisen und aufgrund der Sicherheitslage im Land und des nicht funktionsfähigen Urkundensystems ohne Überprüfungsmöglichkeit der afghanischen Botschaft bzw. des afghanischen Generalkonsulats in Afghanistan möglich gewesen. Das Gericht halte es ebenso für plausibel, dass die vorgelegten pakistanischen Urkunden und Ausweise (auf welche Weise auch immer) „erschlichen“ worden seien und der Verschaffung eines Aufenthaltsrechts bzw. deutscher Pässe an eine fremde Frau und ihre vier fremden Kinder dienen solle. Wenn man den paschtunischen Ehrenkodex und das paschtunische Familienbild nicht außer Betracht lasse, sei dies wohl im Rahmen der Großfamilie denkbar, jedoch sicher nicht für fremde Personen. Um Zweifel an der richtigen Identität auszuräumen, sei es dem Gericht möglich, die vorgelegten Ausweise auf Echtheit überprüfen zu lassen. Der pakistanische Personalausweis des Antragstellers, der am 23.06.2023 ausgestellt worden sei, enthalte die gleiche Identitätsnummer wie die vorgelegten pakistanischen Personenstandsurkunden und wie der ältere Ausweis des Antragstellers, der am 30.06.2010 ausgestellt wurde und den Fingerabdruck des Antragstellers enthalte. Um den Personenstand des Antragstellers in Pakistan zu klären, habe das Gericht ein Urkundenüberprüfungsverfahren durch die deutsche Außenvertretung in Islamabad veranlassen können (auch wenn die deutsche Botschaft aufgrund der Vielzahl der laufenden Urkundenüberprüfungsverfahren erhebliche Bearbeitungszeiten habe). Das Gericht habe für seine Entscheidung die Strafakte beigezogen. Inwiefern der Strafprozess darüber hinaus im Personenstandsverfahren zur Identitätsklärung habe beitragen können, erschließe sich nicht. Das Gericht verweise insofern selbst auf strafprozessuale Prozesstaktik, die der Wahrheitsfindung entgegenstehen könne. Werde der Antragsteller nicht verurteilt, könne der Antrag dennoch begründet sein. Der Strafprozess stelle jedenfalls keinen Grund für ein Ruhen des Verwaltungsverfahrens dar. Das Gericht halte das Namensfeststellungsverfahren nach dem NamensändG für vorrangig gegenüber dem personenstandsrechtlichen Verfahren. Beantragt habe der Antragsteller aber die Eintragung seiner Eheschließung und nicht die reine Änderung seines Familiennamens. Das Gericht halte die zitierten Verwaltungsvorschriften für nicht einschlägig, weil die Identität des Antragstellers (momentan) nicht feststehe. Dies heiße aber gerade nicht, dass die richtige Eintragung hier nicht nachweisbar wäre. Es lägen ausreichend Dokumente, Urkunden und Fingerabdrücke vor, um den plausiblen Vortrag jedenfalls auf Richtigkeit überprüfen zu lassen. Der Antragsteller sei auch bereit, seine Behauptungen eidesstattlich zu versichern. Auch dies könne gemäß § 9 PStG Berücksichtigung bei der richterlichen Überzeugungsbildung finden.
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Der Beschwerde half das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.07.2025 nicht ab und legte die Akte zur Entscheidung an das Oberlandesgericht München vor. Nach aktuellem Stand gingen Standesamt, Aufsichtsbehörde und Gericht davon aus, dass – wie antragstellerseits behauptet – sowohl die afghanischen als auch pakistanischen Urkunden und Ausweise echt seien, so dass kein Anlass zu einer weiteren Überprüfung, die im Inland ohnehin bereits stattgefunden habe, bestehe. Nachdem der Antragsteller seine Identität jahrelang verschleiert habe, habe er alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare zur Klärung seiner tatsächlichen Identität zu leisten, das heißt er müsse die gleichen Anstrengungen unternehmen, wie er es zur Vertuschung seiner Identität getan habe. Damit sei er verpflichtet, sich selbst an die afghanischen Behörden zu wenden und von diesen eine Bestätigung zu erlangen, dass er kein afghanischer Staatsangehöriger sei und die inhaltlichen Angaben in den afghanischen Urkunden nicht zuträfen. Auf diese Weise könne eine hinreichende Klärung der Identität und dadurch eine entsprechende Registereintragung erreicht werden. Eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers alleine erscheine demgegenüber nach Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere der durch ihn vorgelegten widersprüchlichen Personaldokumente und des jahrelangen Gebrauchs der angeblich falschen Personalien im Rechtsverkehr nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, eine hinreichende Identitätsklärung herbeizuführen. Soweit der Antragsteller „nur“ die Eintragung seiner Eheschließung beantragt habe, habe diese Eintragung wegen der Vermutungswirkung des § 54 PStG durchaus potenzielle Auswirkungen auf weitere Eintragungen in Personenstandsregistern sowohl in Bezug auf die angebliche Ehefrau, als auch in Bezug auf den Antragsteller selbst, so dass insoweit ein einheitlicher und strenger Maßstab anzuwenden sei.
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Die zulässige Beschwerde führt zumindest vorläufig zum Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich als fehlerhaft, weshalb diese zusammen mit dem Verfahren aufzuheben und zur erneuten Durchführung an das Amtsgericht zurückzuverweisen war.
10
1. Die erhobene Beschwerde ist form- und fristgerecht nach §§ 58 ff. FamFG, § 51 PStG eingelegt worden.
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2. Die Beschwerde ist auch begründet, weil sich die Entscheidung des Amtsgerichts auf Verfahrensfehlern sowie einer mangelhaft ermittelten Tatsachengrundlage beruht und rechtlich von falschen Voraussetzungen ausging.
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a) Das Verfahren leidet bereits an einem schweren Verfahrensfehler. Das Amtsgericht hat eine zwingend zu beteiligende Muss-Beteiligte (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), die Ehefrau, deren Eintragung in das Eheregister der Beschwerdeführer ebenfalls begehrt, nicht am Verfahren beteiligt.
13
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als Beteiligte diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Hiervon sind im Fall der Beurkundung einer Eheschließung, ungeachtet der nicht konstitutiven Wirkung der Eintragung, die nach § 34 PStG einzutragenden Personen (Ehegatten) betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – XII ZB 142/20 –, juris, Rn. 17 f. zu den Muss-Beteiligten bei der Eintragung einer Geburt nach § 21 PStG).
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Eine formelle Beteiligung der Ehefrau im Verfahren des Amtsgerichts ist zu Unrecht unterblieben. Dies stellt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach Art. 103 I GG dar. Infolgedessen hatte die Ehefrau keine Möglichkeit, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen zu äußern. Die damit verbundene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bisher auch nicht geheilt worden, weil die Ehefrau nicht am Verfahren beteiligt war.
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b) Im Übrigen hat das Amtsgericht der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG nicht genügt.
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Voraussetzung der Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe ist der Nachweis der Eheschließung, § 34 Abs. 1 PStG. Das Standesamt hat zu prüfen, ob die Ehe in der richtigen Ortsform geschlossen worden ist, Art. 11 Abs. 1 EGBGB und ob nach dem maßgeblichen materiellen Recht eine wirksame Ehe zustande gekommen ist, Art. 13 Abs. 1 EGBGB (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 7 W 39/22 –, juris, Rn. 6). Voraussetzung einer solchen Prüfung ist, dass keine Zweifel an der Identität der Ehegatten besteht, da nur dann die rechtlichen Voraussetzungen für die Ehe zuverlässig geprüft werden können (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 7 W 39/22 –, juris, Rn. 6). Zudem müssen die in das Register einzutragenden Tatsachen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 PStG in der in § 9 Abs. 2 PStG vorgesehenen Form mittels öffentlicher Urkunden nachgewiesen werden (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 7 W 39/22 –, juris, Rn. 6). Sofern diese nicht zu beschaffen sind, können andere Urkunden als Beurkundungsgrundlagen vorgelegt werden. Schließlich ist, wenn die Beschaffung nicht ohne Schwierigkeiten gewährleistet werden kann, der Nachweis der eintragungserheblichen Tatsachen mittels Versicherung an Eides statt möglich. Hält das Standesamt es nicht für erwiesen, dass eine Ehe zwischen den im Antrag als Ehegatten genannten Personen wirksam geschlossen worden ist, so muss die Beurkundung im Eheregister abgelehnt werden (Nr. 34.6 PStG-VwV).
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Vor der Ablehnung der Eintragung sind jedoch sowohl durch das Standesamt als auch durch das mit der Sache befasste Gericht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 26 FamFG die Ermittlungen durchzuführen, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind. Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, wobei die Ausgestaltung des Verfahrens dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung tragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 126/15 –, juris, Rn. 16 mit Verweis auf entsprechende Senatsbeschlüsse zum Sorgerecht, Betreuungsrecht und Freiheitsentziehungssachen).
18
Der Umfang der gebotenen Ermittlungen bestimmt sich nach der Eigenart des jeweiligen Verfahrensgegenstands. Dabei sind auch vom Gesetz für das dem Gerichtsverfahren vorausgehende behördliche Verfahren vorgeschriebene Beweisanforderungen zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 126/15 –, juris, Rn. 17). Nach § 49 PStV darf das Gericht das Standesamt zu einer Eintragung nur anweisen, wenn diese vom Standesamt vorzunehmen gewesen wäre. Vermag sich das Gericht auch nach Durchführung erforderlicher Ermittlungen, § 26 FamFG, vom Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Anweisung nicht zu überzeugen, ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 W 345/21 –, juris, Rn. 9). Dabei besteht – bereits nach allgemeinen Grundsätzen – keine Bindungswirkung an Feststellungen anderer Behörden oder gerichtlicher Verfahren ohne Rechtskraftwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 126/15 –, juris, Rn. 17 zum Verfahren vor den Ausländerbehörden).
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Hält es das Standesamt nicht für erwiesen, dass eine Ehe zwischen den antragstellenden Personen geschlossen worden ist, so muss die Beurkundung im Eheregister abgelehnt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2020 – I-3 Wx 69/20 –, juris, Rn. 13 m.w.N.). Für die notwendigen Antragsunterlagen gelten §§ 9 und 10 PStG. Der Antragsteller muss zu jeder Angabe, die in den Eheeintrag aufzunehmen ist (vgl. § 15 PStG), die erforderlichen Urkunden oder die sonstigen Urkunden, über die er verfügt, vorlegen oder sich ggfls. aus dem Ausland beschaffen. Das Standesamt hat seinerseits zu prüfen, inwieweit es den Antragsteller bei der Beschaffung der Urkunden durch Hinweise unterstützt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2020 – I-3 Wx 69/20 –, juris, Rn. 13). Ist dem Beibringungsverpflichteten die Urkundenbeschaffung unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert, § 9 Abs. 2 PStG, können auch andere Urkunden (Satz 1), und als ultima ratio ggfls. auch eidesstattliche Versicherungen (Satz 2) genügen. Die Entscheidung, was der Standesbeamte letztlich zu seiner Überzeugungsbildung ausreichen lässt, unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2020 – I-3 Wx 69/20 –, juris, Rn. 13).
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Anzuwenden sind – auch in diesem Sonderfall – insoweit die vom Bundesverwaltungsgericht zur Identitätsfeststellung im Einbürgerungsverfahren (Beschluss vom 23.9.2020, 1 C 36/19) entwickelten Grundsätze (vgl. dazu grundsätzlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2023 – I-3 Wx 62/22 –, juris, Rn. 21 m.w.N.). Danach gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht und im hiesigen Fall auch das Grundrecht nach Art. 6 GG, dass der Antragsteller eine realistische Chance auf Klärung seiner Identität zur Erwirkung der begehrten Eintragungen haben muss. Dies ist bei der Auslegung und Anwendung des Merkmals der Identitätsklärung zu berücksichtigen, weshalb die öffentlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Antragstellers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen sind (vgl. zur Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2023 – I-3 Wx 62/22 –, juris, Rn. 21 m.w.N.). Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Antragstellern auch dann möglich bleiben muss, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden.
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Dem genügt die vom Amtsgericht durchgeführte Amtsermittlung nicht. Zwar hat das Amtsgericht im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass keine Bindungswirkung von Feststellungen der Ausländerbehörde oder des Strafgerichts für andere Verfahren besteht. Jedoch durfte es mit dieser Begründung eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Entscheidung ohne weitere eigene Ermittlungen nicht ablehnen. Vielmehr hatte es die Ermittlungen so weit auszudehnen, dass es eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Entscheidung erlangen konnte. Dies setzt zumindest die Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Originalurkunden voraus.
22
Zwar liegen entsprechende Urkunden hier vor, jedoch ergeben sich aufgrund der dort angegeben abweichenden Personalien des Antragstellers im Einbürgerungsverfahren – welche er offengelegt hat – Zweifel an der Echtheit der Urkunden. Die Ermittlungen des Amtsgerichts sind demnach auf diese Umstände auszudehnen. Vor der Nachbeurkundung der Ehe durch das Standesamt sind daher die wahre Identität des Antragstellers, ggf. die Identität der Ehefrau und die Wirksamkeit der Eheschließung zu prüfen. Da dies nicht durch das Standesamt geschehen ist, muss das Amtsgericht diese Prüfung gemäß den von § 26 FamFG vorgegebenen Grundsätzen selbst durchführen.
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3. Es liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG vor.
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a) Zunächst ist festzustellen, dass im erstinstanzlichen Verfahren zwei schwere Verfahrensfehler vorliegen, die für sich genommen eine Zurückverweisung unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG begründen würden. Jedoch ist ein Antrag auf Zurückverweisung nicht gestellt worden.
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aa) Das Amtsgericht hat – wie oben dargelegt – die Ehefrau als Muss-Beteiligte nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht am Verfahren beteiligt. Dies stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dar.
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bb) Überdies hat das Amtsgericht – wie ebenfalls oben dargelegt – die notwendigen von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen (§ 26 FamFG) nicht veranlasst.
27
cc) Auch die weitere Voraussetzung der Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG – die Notwendigkeit der Durchführung einer aufwendigen Beweisaufnahme – liegt hier vor.
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Das Amtsgericht wird bei der erneuten Durchführung des Verfahrens – in welchem die in Pakistan befindliche angebliche Ehefrau des Antragstellers zwingend zu beteiligen ist – zu berücksichtigen haben, dass es zunächst – unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bzgl. der Urkundenfälschung – die Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Urkunden und die Identität der dort genannten Personen zu überprüfen haben wird. Die hierfür erforderlichen Untersuchungen hat es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht durch Anordnung der Vorlage der Original-Urkunden (pakistanische Reisepässe, Urkunde über die Eheschließung) und Einholung von Sachverständigengutachten z.B. des Landeskriminalamtes oder des Bundeskriminalamtes zur Ermittlung der Echtheit dieser Urkunden zu veranlassen. Sollte sich danach eine Echtheit der Urkunden ergeben, wären, aufgrund der weiterhin bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der Identität des Antragstellers, weitere Nachforschungen zur Identität des Antragstellers – unter dessen Mithilfe nach § 27 FamFG – durchzuführen. Dies ist – wenn sich keine einfacheren Verfahrensmöglichkeiten ergeben – notfalls vor Ort über das Auswärtige Amt mit Hilfe der deutschen Botschaft oder einem Vertrauensanwalt durchzuführen (instruktiv zum abgestuften Verfahren: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2012 – 3 Wx 48/12, BeckRS 2013, 27; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2023 – I-3 Wx 62/22 –, juris, Rn. 21 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2024 – I-3 Wx 31/24 –, juris, Rn. 13 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 126/15 –, juris, Rn. 15 ff.; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 7 W 39/22 –, juris zu den erforderlichen Prüfungshandlungen in einem Verfahren auf Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe und OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 2. August 2021 – 12 W 99/19 (PS) –, juris zur Prüfung der Ehevoraussetzungen bei Antragstellern mit unklarem Personenstand). Sollte der Antragsteller im Verfahren seiner objektiv möglichen und subjektiv zumutbaren Mitwirkungspflicht nach § 27 FamFG nicht genügen, weil er beispielsweise die erforderlichen Originalurkunden nicht beschafft oder vorlegt, so hat dies im Rahmen der Entscheidung des Amtsgerichts ebenfalls Berücksichtigung zu finden und kann ggf. den Umfang der eigenen Ermittlungshandlungen einschränken.
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dd) Da jedoch derzeit kein Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht gestellt wurde, sind unabhängig hiervon die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zu prüfen.
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b) Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG liegen jedoch ebenfalls vor.
31
aa) Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts ist deshalb nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG aufzuheben, weil ihm aufgrund der erstinstanzlich versäumten Verfahrenshandlungen jedwede brauchbare Tatsachengrundlage fehlt und das angefochtene Ergebnis deshalb nicht als eine der Überprüfung zugängliche Sachentscheidung betrachtet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2026 – I-3 W 10/26 –, juris, Rn. 29). Letztlich liegt der Schwerpunkt der oben dargestellten Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes darin, dass das Amtsgericht in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen hat.
32
Ungeachtet des darin zugleich liegenden schweren Verfahrensfehlers (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG) beruhte die Entscheidung, keine eigenen Ermittlungen anzustellen, auf rein formalen Erwägungen und nicht auf einer Befassung mit der Sache selbst (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – I-2 Wx 550/16 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2016 – I-3 Wx 268/14 –, juris).
33
bb) Nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG kommt eine Zurückverweisung der Sache ohne Antrag von Amts wegen in Betracht, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges in der Sache überhaupt noch keine Entscheidung oder noch nicht in der gebotenen Weise umfassend getroffen hat (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juni 2025 – 5 W 39/25 –, juris, Rn. 8; Sternal, in: Sternal, FamFG [vormals Keidel], § 69 FamFG, Rn. 19). Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn sich das erstinstanzliche Gericht infolge einer zur Begründetheit des Antrags gehörenden, jedoch aus seiner Sicht vorrangigen Frage an einer näheren Befassung mit der Sache selbst gehindert gesehen hat (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juni 2025 – 5 W 39/25 –, juris, Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – I-2 Wx 550/16 –, juris, Rn. 33; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2016 – I-3 Wx 268/14 –, juris, Rn. 39; Frank, in: Musielak/Borth/Frank, FamFG, 8. Auflage 2026, § 69 FamFG, Rn. 4).
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cc) Dafür spricht hier schon der Umstand, dass das Amtsgericht über wesentliche, offenkundig auf der Hand liegende Grundlagen des Rechtsverhältnisses nicht sachlich befunden und seine Entscheidung ersichtlich in der eigenen Erkenntnis getroffen und damit den Verfahrensstoff nicht erschöpft hat, als es den Antrag als „derzeit unbegründet“ zurückwies (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – I-3 Wx 75/18 –, juris, Rn. 22 f.). Das Amtsgericht ging offenbar davon aus, dass es keine eigenen Ermittlungsmöglichkeiten in der Sache habe und deshalb hinsichtlich verschiedener andere Entscheidungen zuwarten müsse. Es verwies einerseits auf das anhängige Strafverfahren, dem es aber selbst nur indizielle Bedeutung beimaß und andererseits auf ein Urkundenüberprüfungsverfahren. Erhärtet wird dies dadurch, dass das Amtsgericht den Antrag als „derzeit unbegründet“ zurückgewiesen hatte. Es ging offenbar davon aus, dass es zur Aufklärung der Tatsachengrundlage selbst nichts habe beitragen können, also derzeit in der Sache nicht entscheiden könne. Es hat sich damit in der Sache mit den entscheidungserheblichen Tatsachenfragen nicht inhaltlich befasst.
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4. Eine Beteiligung der Ehefrau im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht ist derzeit nicht mehr erforderlich. Da in der Sache keine abschließende Entscheidung zu Lasten des Antragstellers und seiner behaupteten Ehefrau getroffen wird, ist eine Beteiligung im sich beim Amtsgericht anschließenden Verfahren für die Gewährung rechtlichen Gehörs ausreichend, weil die Ehefrau dadurch nicht schlechter gestellt wird. Die Beteiligung der Ehefrau vor der Zurückverweisung des Verfahrens entspräche lediglich einer unnötigen Förmelei und würde den weiteren Verfahrensgang aufgrund der durchzuführenden Auslandszustellung nach Pakistan unnötig verlängern. Diese würde aber nicht zur Wahrung der Rechte des Antragstellers und seiner behaupteten Ehefrau führen, sondern im Gegenteil diese sogar erschweren, weil dem Verfahren möglicherweise über mehrere Monate kein Fortgang gegeben werden könnte.
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1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. In Verfahren nach dem PStG werden Kosten nur für erfolglose Rechtsmittel erhoben. Der Festsetzung eines Geschäftswertes bedarf es daher ebenfalls nicht. Notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet.
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2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 51 PStG, 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.