Titel:
Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten des Beklagten
Normenketten:
VwGO § 86 Abs. 1, § 151, § 162 Abs. 1, § 165
UmwRG § 6
Leitsätze:
1. Aufwendungen eines Beteiligten für Privatgutachten bzw. die Beiziehung eines privaten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sind – soweit nicht durch eine Aufforderung des Gerichts veranlasst – im Hinblick auf die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur ausnahmsweise in engen Grenzen erstattungsfähig. Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit ist, dass deren Beauftragung geboten war, die Prozesssituation die Vorlage eines Privatgutachtens herausfordert und dessen Inhalt auf Förderung des Verfahrens zugeschnitten ist. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zugunsten eines beklagten Planungsträgers oder eines beigeladenen Vorhabenträgers sind nur die Kosten für solche Privatgutachten erstattungsfähig, die sich aus seiner prozessualen Lage rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und etwa dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen oder tatsächliche Schlussfolgerungen zu widerlegen, zu erschüttern oder durch eine gerichtliche Beweisaufnahme klären zu lassen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erinnerung (Kostenfestsetzungsbeschluss), Gutachterkosten eines Planungsträgers, Kostenfestsetzung, Amtsermittlungspflicht, Waffengleichheit, Planfeststellungsverfahren, Privatgutachten, Präklusion, Kostenerinnerung
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
1
Der Beklagte wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten, soweit Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als nicht erstattungsfähig abgelehnt wurden.
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In dem zugrundeliegenden Klageverfahren 8 A 24.40017 hatte der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, einen Planfeststellungsbeschluss (Planergänzung) für die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage angegriffen. An der mündlichen Verhandlung nahm ein vom Beklagten beauftragter privater Gutachter teil, der die vorhabenbedingte hydraulische Belastung einer Kiesbank in der Donau untersucht hatte.
3
Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs setzte die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Aufwendungen mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2026 auf 89,00 € fest. Die von dem Beklagten geltend gemachten Kosten für die Teilnahme des privaten Sachverständigen Dr. S. an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Juli 2025 in Höhe von 3.420,18 € wurden nicht angesetzt.
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Der Beklagte erhob am 2. Juli 2026 Erinnerung gegen den ihm am 19. Juni 2026 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Gutachterkosten seien ausnahmsweise zur Herstellung der Waffengleichheit erstattungsfähig, weil er in kurzer Zeit auf ein 259-seitiges, fachlich komplexes Gutachten der Klägerseite habe reagieren müssen.
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Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
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Die zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg.
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1. Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet der Senat in der Besetzung, in der die zugrundliegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2022 – 8 M 22.584 – juris Rn. 8 m.w.N.).
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2. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2026 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 165 i.V.m. § 151 VwGO).
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3. Die Erinnerung ist aber unbegründet. Die für die Teilnahme des Gutachters Dr. S. an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Juli 2025 angefallenen Kosten sind dem Grunde nach nicht erstattungsfähig nach § 162 Abs. 1 VwGO.
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a) Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind – neben den Gerichtskosten – die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen erstattungsfähig. Aufwendungen eines Beteiligten für Privatgutachten bzw. die Beiziehung eines privaten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sind – soweit nicht durch eine Aufforderung des Gerichts veranlasst – im Hinblick auf die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur ausnahmsweise in engen Grenzen erstattungsfähig. Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit ist, dass deren Beauftragung – etwa zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde – geboten war, die Prozesssituation die Vorlage eines Privatgutachtens herausfordert und dessen Inhalt auf Förderung des Verfahrens zugeschnitten ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2020 – GrSen 1.19 – BVerwGE 168, 39 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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Zwar ist es auch dem beklagten Planungsträger oder einem beigeladenen Vorhabenträger nicht von vorneherein und grundsätzlich verwehrt, im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zu seiner Verteidigung private Sachverständige zu beauftragen und die Kosten hierfür in das Kostenfestsetzungsverfahren einzubringen. Erstattungsfähig sind aber nur die Kosten für solche Privatgutachten, die sich aus seiner prozessualen Lage rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und etwa dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen oder tatsächliche Schlussfolgerungen zu widerlegen, zu erschüttern oder durch eine gerichtliche Beweisaufnahme klären zu lassen. Eine Abwälzung privater Gutachterkosten scheidet jedenfalls aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Planfeststellungsverfahren geboten gewesen wäre oder die im Planfeststellungsverfahren durch die Behörde hätten geklärt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2025 – 4 KSt 1.24 – JurBüro 2026, 92 – juris Rn. 4; B.v. 15.6.2011 – 4 KSt 1002.10 u.a. – juris Rn. 11 f.; BayVGH, B.v. 18.12.2024 – 8 M 24.40033 – BayVBl 2025, 349 – juris Rn. 12).
12
b) Daran gemessen sind die Kosten für die Teilnahme des Gutachters Dr. S. an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dem Grunde nach nicht erstattungsfähig.
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Der Umstand, dass die Klägerseite etwa drei Wochen vor der mündlichen Verhandlung ein 259-seitiges Gutachten (vgl. Gerichtsakte 8 A 24.40017 S. 129 ff.) zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Donau-Kiesbank vorgelegt hat, führt nicht zu einer prozessualen Situation, die es rechtfertigt, die Kosten für die Beziehung eines privaten Sachverständigen zur Erschütterung dieses Gutachtens auf die Klägerseite abzuwälzen. Mit dem neu vorgelegten Gutachten wurde das Klägervorbringen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht „auf eine neue fachliche Grundlage“ gestellt. Das Gutachten der Klägerseite vom Juni 2025 zielte im Kern darauf ab, das vom Vorhabenträger vorgelegte 2D-HN-Modell des Gutachters Dr. S. vom 20. März 2023, das zentraler Gegenstand des Planergänzungsverfahrens war (vgl. Planergänzungsbeschluss vom 20.4.2024 S. 4 und 8 ff.), in Frage zu stellen. Die streitentscheidende Beurteilung, ob das vom Beklagten der FFH-Prüfung zugrunde gelegte 2D-HN-Modell des Gutachters vom 20. März 2023 methodisch ausreichend und inhaltlich tragfähig ist, war bereits im Planergänzungsverfahren vorzunehmen; sie war der (Haupt-)Gegenstand der Einwendungen der Klägerseite im Anhörungsverfahren (vgl. Einwendungsschreiben vom 7.6.2023; vgl. auch BVerwG, B.v. 15.5.2025 – 4 KSt 1.24 – JurBüro 2026, 92 – juris Rn. 6). Von dem Gutachter der Klägerseite neu aufgeworfene Themen, die nicht innerhalb von zehn Wochen in das Klageverfahren eingeführt wurden, waren nach § 6 UmwRG präkludiert (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2025 – 8 A 24.40017 – juris Rn. 24).
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Im Ergebnis ging es bei der Erörterung des Gutachtens vom Juni 2025 in der mündlichen Verhandlung um die Klärung von Fragen, deren Behandlung bereits im Planfeststellungs- bzw. Planergänzungsverfahren geboten war und die in diesen Verwaltungsverfahren durch die Behörde geklärt werden mussten. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Erstattung der Kosten für die Teilnahme des privaten Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung liegen damit nicht vor.
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4. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten bedarf es nicht, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.2017 – 9 KSt 4.17 – NJW 2017, 3542 – juris Rn. 7); eine Streitwertfestsetzung ist somit entbehrlich.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).