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VGH München, Beschluss v. 04.08.2026 – 7 CE 26.1269
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Titel:

Voraussetzungen und Grenzen presserechtlicher Unterlassungs- und Widerrufsansprüche im einstweiligen Rechtsschutz sowie Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO

Normenketten:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2
VwGO § 123 Abs. 1, § 146 Abs. 4 S. 3
Leitsätze:
1. Die Darlegungslast für die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Beschlusses. Bloße Wiederholungen oder pauschale Einwände genügen nicht. (Rn. 5 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsanordnung besteht dann nicht, wenn die angegriffenen Äußerungen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits 10 Monate zurücklagen, der Äußernde bereits aus dem Amt ausgeschieden ist und keine substantiierten Anhaltspunkte für eine fortdauernde oder zu erwartende Berichterstattung vorgetragen werden. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Unterlassungsanspruch, Widerrufsanspruch, Wiederholungsgefahr, Dringlichkeit, Beschwerdeverfahren, Medienberichterstattung, einstweilige Anordnung, Anordnungsgrund, Darlegungsanforderungen, Beschwerdebegründung, äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch, Amtsträger
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 16.06.2026 – 10 E 25.6975

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Mit ihrer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juni 2026 gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich ihr Rechtsschutzbegehren hinsichtlich des von ihr geltend gemachten presserechtlichen Widerrufs- bzw. Unterlassungsanspruchs weiter. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
I.
2
Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners, Äußerungen des früheren Landrats des Landkreises T., S. W., gegenüber der P. … Presse, die diese in einem Zeitungsbericht am 24. August 2024 („… … … … …“) wiedergegeben hat, zu widerrufen und es zu unterlassen, diese oder sinngleiche Äußerungen über die Antragstellerin oder Herrn M. oder dessen Familie künftig gegenüber Medien oder sonst öffentlich zu tätigen oder tätigen zu lassen.
3
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG sei kein Anordnungsanspruch gegeben. Die Antragstellerin habe das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Ausscheiden von Herrn W. aus dem Amt des Landrats bestehe aus rein tatsächlichen Gründen keine Wiederholungsgefahr mehr. Zudem fehle es an einem zeitkritischen, eilenden Moment, das die für den Anordnungsgrund erforderliche Dringlichkeit begründe. Hinsichtlich des Berichtigungs- bzw. Widerrufsanspruchs aus §§ 1004, 823 BGB analog i.V.m. § 249 BGB habe die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Presserechtliche Berichtigungs- bzw. Widerrufsansprüche seien als öffentlichrechtliche Folgenbeseitigungsansprüche nicht im Wege der einstweiligen Verfügung bzw. der einstweiligen Anordnung durchsetzbar, da durch den Widerruf gleichzeitig die Vorwegnahme der Hauptsache erfolge. Im Übrigen fehle es auch insoweit offensichtlich an einem zeitkritischen, eilenden Moment, das die für den Anordnungsgrund erforderliche Dringlichkeit begründe. Zwischen der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels in der Printausgabe der Zeitung vom 24. August 2024 und der Geltendmachung des Widerrufsanspruchs sei rund ein ganzes Jahr vergangen.
II.
4
Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin ist bereits den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht ausreichend nachgekommen (nachfolgend 1.) und hat darüber hinaus auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung zu haben (nachfolgend 2.).
5
1. Das Vorbringen der Antragstellerin genügt den Anforderungen nicht, die § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Beschwerdegründe stellt. Dabei bleibt die E-Mail von Herrn T. M. vom 13. Juli 2026 (11:20 Uhr) außer Betracht. Herr M. ist nicht Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin i.S.v. § 67 Abs. 4, Abs. 2 VwGO. Aber auch die berücksichtigungsfähigen Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erläutern nicht – wie dies erforderlich wäre (vgl. Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2024, § 146 Rn. 24) – substantiiert aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern oder aufzuheben ist.
6
Die Beschwerdebegründung vom 29. Juni 2026 referiert zunächst den Sachverhalt und enthält sodann Ausführungen zum „Verfügungsanspruch“, mit denen die Antragstellerin ihre eigene Rechtsauffassung bezüglich der „Äußerungen W.s“ vorbringt. Sie konstatiert abschließend, die „Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wiederholungsgefahr sei allein wegen des Amtswechsels entfallen“, widerspreche den von der Rechtsprechung formulierten Maßstäben. Sodann führt die Antragstellerin zum „Verfügungsgrund/Vorwegnahme der Hauptsache“ aus. Der vom Verwaltungsgericht angeführte „Zeitablauf“ sei vor allem während des laufenden Verfahrens eingetreten. Abschließend benennt die Antragstellerin in einer Aufzählung „Fehler des Verwaltungsgerichts“. Mit diesen Ausführungen wird sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss setzt sie sich weder im erforderlichen Maß noch in der erforderlichen Tiefe auseinander, sondern beschränkt sich darauf, der Begründung des zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichts schlicht entgegenzutreten.
7
Auch der sog. Ergänzungsschriftsatz vom 8. Juli 2026 enthält keine substantiierte Darlegung einer Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2026, denn die Antragstellerin setzt sich in keiner Weise mit den gerichtlichen Feststellungen auseinander. Ihre Ausführungen ergehen sich in Wiederholungen und Hinweisen zu einer (anderweitigen) rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsteller bezüglich der vormaligen Unterbringung von Ukrainerinnen und Ukrainern im Anwesen der Antragstellerin. Diese Rechtsfragen betreffen jedoch den vorliegenden Rechtsstreit nicht.
8
2. Zudem ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts, der jeweils bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrunds für die begehrte Unterlassung einerseits und den begehrten Widerruf anderseits ablehnt, nicht zu beanstanden. Eine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordern würde, ist auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Beschwerdeverfahren (vgl. Käß/Happ in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 54) nicht feststellbar. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr Vorbringen lässt nicht erkennen, aufgrund welchen berechtigten Interesses sie eine Eilentscheidung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Unterlassung einer vermeintlich irreführenden Berichterstattung und Widerruf einer Äußerung, die nahezu zwei Jahre zurückliegt, begehrt.
9
Der Eilantrag hinsichtlich der geforderten Unterlassung der Äußerungen des ehemaligen Landrats W., die Grundlage der Berichterstattung der P. … Presse am 24. August 2024 waren, wurde mit Schriftsatz des vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 29. Juni 2025 gestellt, den Antrag auf vorläufige Verpflichtung, die streitgegenständlichen Äußerungen zu widerrufen, stellte der vormalige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit gesondertem Schriftsatz vom 29. August 2025, also ein Jahr später. Dass die Presse zu diesem Zeitpunkt und auch noch heute auf der Grundlage der Äußerungen des damaligen Landrats W. vom August 2024 über die Antragstellerin berichtet oder mit einer derartigen Berichterstattung zu rechnen ist, hat sie selbst weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte „Quantitative und qualitative Medienanalyse“ des Pressebüros König/Litigation PR vom 10. Oktober 2025, die eine „Veränderung des medialen Framings ab Januar 2024“ feststellt, bildet im Bereich der „negativen Berichterstattung“ den Zeitraum bis Ende August 2024 ab. Aussagen für eine aktuell fortbestehende oder zu erwartende Presseberichterstattung auf der Grundlage der streitgegenständlichen Äußerungen sind ihr damit nicht zu entnehmen.
10
Die von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung vom 29. Juni 2026 vorgebrachten weiteren Argumente („wirtschaftliche Schäden, Sicherheitsdefizite, der schwere Stierangriff auf Herrn M. mit längerer Arbeitsunfähigkeit, der Abbau von Inklusionsarbeitsplätzen und Gemeinwohlstrukturen sowie eine nachhaltige reputationsschädigende Wahrnehmung des S.-Hofs und seines Eigentümers“) sind ebenfalls nicht geeignet, die Dringlichkeit der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung zu begründen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, inwieweit diese Aspekte mit der begehrten Unterlassungs- bzw. Widerrufserklärung überhaupt unmittelbar im Zusammenhang stehen. Gleiches gilt für die Ausführungen im Schriftsatz vom 8. Juli 2026 zu „Existenzgefährdung, Gefährdung von Mensch und Tier und drohende Rückforderungen“, mit denen die Antragstellerin, die diese Aspekte im Übrigen selbst in Verbindung mit der – hier nicht streitgegenständlichen – Zahlungsverweigerung des Antragsgegners bringt, nicht darzulegen vermag, dass sie ein berechtigtes dringliches Interesse am Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat.
11
Auf die im Beschwerdevorbringen weiter thematisierten Aspekte kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an.
12
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – wie Vorinstanz.
13
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).