Titel:
Beseitigungsanordnung, Wirtschaftswerbung, zu Werbezwecken auf Grünflächen abgestellte Fahrzeuganhänger, Außenbereich, Abstrakte Verkehrsgefährdung, Berufungszulassung, Werbeanlagen, Bodennutzung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Sachaufklärungspflicht
Normenketten:
BayBO Art. 76 S. 1
BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5
StVO § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Schlagworte:
Beseitigungsanordnung, Wirtschaftswerbung, zu Werbezwecken auf Grünflächen abgestellte Fahrzeuganhänger, Außenbereich, Abstrakte Verkehrsgefährdung, Berufungszulassung, Werbeanlagen, Bodennutzung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Sachaufklärungspflicht
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 02.08.2023 – Au 4 K 23.385
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt, ergeben sich weder der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch derjenige eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen des dargelegten Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 17) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris LS). Dies ist hier nicht der Fall.
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Der Verwaltungsgerichtshof teilt in Ansehung des Zulassungsvorbringens die Auffassung des Erstgerichts, dass die angefochtene Beseitigungsanordnung für vier Werbeanlagen rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1.1. Entgegen der Zulassungsbegründung handelt es sich bei den streitgegenständlichen, vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren, auf Grünflächen abgestellten geschlossenen Fahrzeuganhängern (im Falle der Werbeanlage 3 zusammen mit einem Zugfahrzeug), auf denen großflächig der Name des Outlet-Geschäfts der Klägerin sowie dessen Logo und (in den Fällen der Werbeanlagen 1 bis 3) der Name des Ortes, in dem sich das Geschäft befindet, angebracht sind, um ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Die Argumentation der Klägerin, es fehle am Merkmal der Wirtschaftswerbung, da sich auf den Anhängern keine „spezielle Werbung“ befinde, sondern lediglich ein Hinweis auf ihr Eigentum an den betreffenden Anhängern, der deren Identifizierung diene, verfängt nicht. Anlagen der Wirtschaftswerbung sind alle Einrichtungen, die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen (vgl. Art. 12 Abs. 1 BayBO 1994). Letzteres trifft auf die streitgegenständlichen Fahrzeuganhänger zu, die nach ihrem erkennbaren Verwendungszweck vorbeifahrende Fahrzeugführer auf das Outlet-Geschäft der Klägerin aufmerksam machen und damit für dieses Werbewirkung entfalten sollen.
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1.2. In Bezug auf die Werbeanlagen 1, 2 und 4 ist das Verwaltungsgericht zu Recht von deren bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit ausgegangen.
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Den außerhalb geschlossener Ortschaften auf landwirtschaftlich genutzten Grünflächen abgestellten Fahrzeuganhängern fehlt es entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht an der bodenrechtlichen Relevanz. Eine Anlage hat bodenrechtliche Relevanz, wenn sie auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und 6 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.2012 – 4 C 1.11 – juris Rn. 26). Hierzu zählt auch die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Auf dieses haben die streitgegenständlichen Werbeanlagen angesichts der Größe der Fahrzeuganhänger und des auf ihnen angebrachten Schriftzuges in ihrer gedachten Häufung zweifellos erhebliche Auswirkung (vgl. zur bodenrechtlichen Relevanz von Werbeanlagen BVerwG, U.v. 3.12.1992 – 4 C 27.91 – juris Rn. 18).
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Die Werbeanlagen 1, 2 und 4 befinden sich unstreitig im Außenbereich und sind als nicht privilegierte Vorhaben dort gem. § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da sie jedenfalls die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB beeinträchtigen. Dieser öffentliche Belang dient dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung und der Erholungsfunktion des Außenbereichs vor dem Eindringen einer der freien Landschaft wesensfremden Bebauung. Der öffentliche Belang wird beeinträchtigt, wenn das Vorhaben der naturgegebenen (land- und forstwirtschaftlichen) Bodennutzung des Außenbereichs oder seiner Funktion als Erholungsraum für die Allgemeinheit widerspricht und deshalb einen Fremdkörper in der Landschaft bildet. Eine Beeinträchtigung durch ein nichtprivilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich scheidet nur dann aus, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung eignet noch einen Erholungswert hat oder wenn es seine Schutzwürdigkeit bereits durch andere Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2020 – 1 ZB 18.935 – juris 6 m.w.N.). Dass die Umgebung im Bereich der auf landwirtschaftlich genutzten Grünflächen abgestellten Werbeanlagen 1, 2, und 4 in einer den Belang der Bewahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft mindernden Weise vorbelastet wäre, ist nicht zu erkennen. Die Werbeanlagen 1, 2 und 4 erweisen sich damit als bauplanungsrechtlich unzulässig. Da dies als die Entscheidung tragender Grund ausreichend ist, kann dahinstehen, ob sie darüber hinaus auch den Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO erfüllen.
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1.3. Ob auch hinsichtlich der Werbeanlage 3 eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB angenommen werden kann, erscheint angesichts der in ihrer Umgebung vorhandenen zahlreichen baulichen Anlagen gewerblicher Art zweifelhaft. Dem Verwaltungsgericht ist jedoch darin zu folgen, dass die Werbeanlage 3 gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO verstößt.
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Gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden (§ 33 Abs. 1 Satz 2 StVO). Für eine nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO relevante Gefährdung reicht im Hinblick auf den hohen Rang der Schutzgüter Leib und Leben eine abstrakte Gefahr. Maßgeblich ist, ob ganz allgemein nach der Erfahrung des täglichen Lebens mit gewisser Wahrscheinlichkeit – im Sinn einer nicht entfernten Möglichkeit – eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eintreten kann (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1970 – VII C 143.66 – juris Rn. 12; B.v. 20.10.1993 – 11 C 44.92 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 25.7.2023 – 11 CE 23.652 – juris Rn. 15).
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Nach diesen Maßgaben erfüllt die Werbeanlage 3 den Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO. Die Werbeanlage befindet sich unmittelbar neben dem Einmündungsbereich der Kreisstraße OA 5 in die B 19 in einer Grünfläche vor einem Schnellrestaurant und besteht aus einem Gespann aus einem mit dem Namen und Logo des Outlet-Geschäfts der Klägerin versehenen Zugfahrzeug, an dem sich zwei Fahnen mit dem Namen und Logo des Outlets-Geschäfts befinden, und einem geschlossenen Fahrzeuganhänger, auf dem großflächig Name, Logo und Ort des Outlets-Geschäfts angebracht sind. Bei der B 19 und der Kreisstraße OA 5 handelt es sich, wie im angegriffenen Bescheid ausgeführt, um die beiden am stärksten befahrenen Straßen des Landkreises. Die B 19 ist die Hauptverkehrsachse in die Tourismusgebiete des südlichen Oberallgäus mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 18.917 Fahrzeugen im fraglichen Bereich. Die Kreisstraße OA 5 ist Zubringer zu mehreren touristischen Attraktionen. Unter den Verkehrsteilnehmern befinden sich daher auch viele Ortsfremde. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der B 19 beträgt in Fahrtrichtung Süden bis zur Einmündung 80 km/h; in den übrigen Bereichen sowie auf der Kreisstraße OA 5 gilt die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Nach der verkehrsfachlichen Stellungnahme der örtlichen Polizeiinspektion weist der Bereich der Einmündung der Kreisstraße OA 5 in die B 19 über die vergangenen Jahre hinweg ein durchgehend hohes Unfallaufkommen mit Unfalltypen unterschiedlichster Art auf (Fahr-, Abbiege,- Einbiegen/Kreuzen-Unfälle, Unfälle im Längsverkehr und sonstige Unfälle). Die Verkehrssituation erfordert daher eine erhöhte Aufmerksamkeit sämtlicher Verkehrsteilnehmer, zumal sich dort eine Bushaltestelle befindet. In Ansehung dessen sowie unter Berücksichtigung ihres ungewöhnlichen Erscheinungsbildes und unmittelbarer Straßennähe ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Werbeanlage 3 als geeignet angesehen hat, Verkehrsteilnehmer in verkehrsgefährdender oder -erschwerender Weise abzulenken oder zu belästigen. Der klägerische Vortrag, dass die Werbeanlage unbeleuchtet sei und keine hohe Informationsfülle enthalte, vermag diese Einschätzung nicht infrage zu stellen.
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1.4. Ohne Erfolg rügt die Zulassungsbegründung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass das Landratsamt entgegen der erstgerichtlichen Annahme willkürlich oder nicht systemgerecht gegen die Werbeanlagen der Klägerin vorgehen würde, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Das klägerische Vorbringen, das Landratsamt sei gegen zahlreiche andere, Werbeanlagen nicht eingeschritten, auf die die Klägerin das Landratsamt aufmerksam gemacht habe, genügt insoweit nicht, nachdem die angeblichen Bezugsfälle in der Zulassungsbegründung nicht näher bezeichnet werden. Auch der weitere Vortrag, das Landratsamt habe im Nachgang des erstgerichtlichen Urteils außerhalb geschlossener Ortschaften an der B 19 die Aufstellung von Wahlwerbung in Form großer Werbebanner zugelassen, führt – unabhängig davon, ob insoweit von vergleichbaren Sachverhalten ausgegangen werden kann, als es sich bei Wahlwerbung nicht um Werbeanlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO handelt – zu keinem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, das Landratsamt habe für die genannten Werbebanner keine Genehmigung erteilt, sondern vielmehr alle Parteien und Wählergruppierungen darauf hingewiesen, dass Standorte für Wahlwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften unzulässig und dort platzierte Wahlwerbung zu versetzen sei.
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2. Die Berufung ist auch nicht aufgrund des von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung zuzulassen.
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Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klagepartei günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2012 – 7 BN 6.11 – juris Rn. 7).
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Die Klägerin beanstandet, dass das Erstgericht, obwohl es angenommen habe, dass die Werbeanlagen 1 bis 3 bereits deswegen gegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO verstießen, weil sie in Sichtweite einer Bundesfern straße lägen, nicht aufgeklärt habe, ob die B 19 im Bereich der Standorte der Werbeanlagen 1 bis 3 als Bundesfern straße gewidmet ist. Abgesehen davon, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür aufzeigt werden, dass es in den fraglichen Bereichen der B 19 an einer straßenrechtlichen Widmung als Bundesfern straße fehlen könnte, verfängt die erhobene Aufklärungsrüge bereits deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht selbstständig tragend von der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der Werbeanlagen ausgegangen ist. Im Übrigen kam es auch für den vom Erstgericht angenommenen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO nach dessen Rechtsauffassung nicht auf die straßenrechtliche Widmung der B 19 an. Das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung, ob die Werbeanlagen 1 bis 3 den Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO erfüllen, lediglich als gedanklichen Ausgangspunkt zugrunde gelegt, dass Werbeanlagen in Sichtweite von Bundesfernstraßen regelmäßig geeignet seien, die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, und seine Wertung sodann unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls getroffen. Diese hat es maßgeblich auf den überörtlichen Charakter des Verkehrs auf der B 19, das hohe Verkehrs- und Unfallaufkommen im Bereich der Werbeanlagen 1 bis 3 sowie deren ungewöhnliche Standorte gestützt. Für eine Aufklärung der straßenrechtlichen Widmung der B 19 bestand demzufolge nach der maßgeblichen Rechtsauffassung kein Anlass.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht infrage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).