Titel:
Coronavirus, SARS-CoV-2, PKH-Beschwerde, Widerruf der Waffenbesitzkarte, Ungültigerklärung des Jagdscheins, Unterstützung des „Königreich, Deutschland“, hinreichende Tatsachen für die Unzuverlässigkeitsprognose, Distanzierung vor Bescheiderlass (verneint), Beweisaufnahme erforderlich (verneint), Prozesskostenhilfe, Reichsbürgerbewegung, Ungültigerklärung Jagdschein, Beweisaufnahme, Distanzierung
Normenketten:
ZPO § 114
VwGO § 146
WaffG § 45
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG.
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, PKH-Beschwerde, Widerruf der Waffenbesitzkarte, Ungültigerklärung des Jagdscheins, Unterstützung des „Königreich, Deutschland“, hinreichende Tatsachen für die Unzuverlässigkeitsprognose, Distanzierung vor Bescheiderlass (verneint), Beweisaufnahme erforderlich (verneint), Prozesskostenhilfe, Reichsbürgerbewegung, Ungültigerklärung Jagdschein, Beweisaufnahme, Distanzierung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 02.07.2026 – M 7 K0 26.1070
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. Juli 2026 – M 7 K0 26.1070 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis und Ungültigerklärung ihres Jagdscheins mit der Beschwerde weiter.
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Mit Bescheid vom 16. Januar 2026 widerrief das Landratsamt W.-S. (im Folgenden: Landratsamt) nach Anhörung der Antragstellerin die erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (Nr. 1) und erließ verschiedene Nebenanordnungen. Zugleich erklärte das Landratsamt ihren Jagdschein für ungültig (Nr. 4) und ordnete diesbezüglich die Rückgabe (Nr. 5) sowie die sofortige Vollziehung an (Nr. 9). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die Klägerin besitze nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
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Dem lag zugrunde, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: Landesamt) dem Landratsamt mitgeteilt hatte, die Klägerin gehöre der Gruppierung „Königreich Deutschland“ (KRD) an. Sie habe sich insbesondere für eine Studie angemeldet, bei der Voraussetzung der Teilnahme die „Staatsangehörigkeit“ des KRD gewesen sei und sie habe verschiedene Zahlungen an das KRD geleistet. Beim KRD handele es sich um eine mittlerweile verbotene Vereinigung aus dem Bereich der „Reichsbürgerszene“.
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Hinsichtlich des Bescheids vom 16. Januar 2026 beantragte die Klägerin Prozesskostenhilfe für einen noch zu erhebenden Eilantrag und eine noch zu erhebende Klage. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat beide Anträge auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. April 2026 unter dem Aktenzeichen M 7 S0 26.1071 führte das Verwaltungsgericht ausführlich aus, ein noch zu erhebender Eilantrag der Klägerin habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten, da der Bescheid voraussichtlich rechtmäßig sei. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten eine Nähe zur „Reichsbürgerbewegung“ gezeigt, die zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führe. Im Rahmen des Klageverfahrens lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. Juli 2026 ab und verwies vollumfänglich auf die Begründung des Beschlusses im Eilverfahren.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde und macht geltend, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gleichsetzung von Eil- und Hauptsacheverfahren erweise sich als nicht tragbar. Im Hauptsacheverfahren sei ein anderer Prüfungsmaßstab anzulegen. Das Erstgericht übersehe auch, dass im Hauptsacheverfahren eine Beweiserhebung unter Befragung von Zeugen zu erfolgen habe, deren Ausgang offen sei. Die Klage habe hinreichende Erfolgsaussichten, da keine ausreichend gesicherte Tatsachengrundlage für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bestehe. Ob die Einwände der Klägerin durchdringen werden, lasse sich erst nach vollständiger Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren beurteilen, weshalb sich die Erfolgsaussicht der Klage jedenfalls als offen erweise. Die Klägerin habe ausführlich dargelegt, dass sie sich von Positionen der „Reichsbürgerbewegung“ klar und glaubhaft distanziert habe und insbesondere die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als für sich verbindlich vollumfänglich anerkenne. Ob eine Person eine – ausreichend verfestigte – „Reichsbürger-Haltung“ zum Ausdruck gebracht habe und deshalb als waffenrechtlich unzuverlässig angesehen werden könne, sei eine Frage des Einzelfalls. Es komme auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und dessen prozessuale und außerprozessuale Verhaltensweisen und Einlassungen an. Eine solche Gesamtwürdigung habe das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Allein eine polizei- oder verfassungsschutzbehördliche Einschätzung, dass ein Erlaubnisinhaber der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei, genüge für sich genommen nicht. Zudem sei das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Januar 2026 (Az.: 7 K 771/21) zu berücksichtigen.
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Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Bezugnahme auf den Beschluss vom 27. April 2026 sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe die Teilnahme an einer Studie beantragt, die die „Staatsangehörigkeit“ des Vereins „Königreich Deutschland“ voraussetze. Dass die Staatsangehörigkeit eines „Königreichs“ erforderlich sei, zeige, dass dadurch die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland infrage gestellt werde. Sei auf Basis von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass eine Person „Reichsbürger“ bzw. der „Reichsbürgerszene“ zuzuordnen sei, so sei grundsätzlich zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass diese Person als Erlaubnisinhaber insbesondere i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Die Klägerin habe demgegenüber nicht konkret aufgezeigt, dass zur Feststellung ihrer Zuverlässigkeit etwa Zeugen einzuvernehmen oder Urkunden beizuziehen wären. Im Übrigen sei Prozesskostenhilfe nicht immer dann schon zu bewilligen, wenn ggf. aus prozessualen Gründen einem Beweisantrag nachgegangen werden müsse. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe seien nicht mit denen für eine Beweiserhebung identisch.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) kann nicht entsprochen werden, denn die Rechtsverfolgung hat gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es kann dabei offen bleiben, ob die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die damit vorgelegten Unterlagen überhaupt Grundlage für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sein könnten, denn nach den dortigen Angaben übersteigen die Ausgaben der Klägerin ihre Einnahmen erheblich, ohne dass ersichtlich wäre, woher sie die dafür erforderlichen finanziellen Mittel nimmt.
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1. Der Klägerin ist nicht deshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Klägerin in dem Prozesskostenhilfebeschluss im Klageverfahren in unzulässiger Weise auf den Prozesskostenhilfebeschluss im Eilverfahren verwiesen hat. Nach § 122 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO sind Beschlüsse zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können. Dabei gilt für den Inhalt der Begründung grundsätzlich dasselbe wie für die Begründung bei Urteilen einschließlich der Begründungserleichterungen in Form von Verweisungsmöglichkeiten auf vorangegangene Verwaltungsakte, Widerspruchsbescheide und gerichtliche Entscheidungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 122 Rn. 6). Hier hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren ausführlich geprüft, ob der Bescheid vom 16. Januar 2026 rechtmäßig ist. Diese Prüfung muss aber auch im Rahmen der Prüfung, ob der Klägerin im Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, erfolgen und eine Verweisung erscheint daher unproblematisch. Dass im Eilverfahren regelmäßig nur eine summarische Prüfung erforderlich ist, führt zu keiner anderen Einschätzung, denn auch eine summarische Prüfung muss sich damit auseinandersetzen, ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist, was dann ggf. zur Annahme offener Erfolgsaussichten führen kann.
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Selbst wenn die Verweisung auf den Beschluss im Eilverfahren dazu führen würde, dass der angegriffene Beschluss an einem Begründungsmangel leidet, würde daraus kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe resultieren. Der Senat muss im Rahmen der Beschwerde ohnehin selbst prüfen, ob hinreichende Erfolgsaussichten der Klage vorliegen und der Klägerin damit Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
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2. Der Klägerin kann aber keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat, denn der Bescheid vom 16. Januar 2026 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.
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a) Nach § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl I Nr. 171), ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Betroffene in diesem Zeitpunkt als unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG erweist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG fehlt die Zuverlässigkeit stets, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Waffeninhaber Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.
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b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Regelfall die Annahme gerechtfertigt, dass ein Erlaubnisinhaber Waffen oder Munition i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 17 m.w.N.), wenn auf Basis von äußeren Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er „Reichsbürger“ ist bzw. der „Reichsbürgerszene“ zuzuordnen ist. Dieser Prognosezusammenhang bzw. Erfahrungssatz ist in der Rechtsprechung anerkannt und wird auch durch das klägerische Vorbringen nur pauschal, aber nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Gleiches gilt für die entsprechenden jagdrechtlichen Vorschriften.
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Mit dem Wort „Reichsbürger“ bzw. der Rede von der Nähe oder der Zuordnung zur so bezeichneten Szene oder Bewegung wird das Vorliegen und Offenbaren von spezifischen Ansichten, Einstellungen, Denk- und Handlungsmustern des Erlaubnisinhabers auf den Begriff gebracht, die die entsprechende Prognose rechtfertigen. Es kommt deshalb nicht auf eine persönliche und konkrete organisatorische Verbindung des betroffenen Erlaubnisinhabers in eine „Reichsbürgerszene“ oder „Reichsbürgerbewegung“ hinein an. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich der Betreffende selbst als „Reichsbürger“ bezeichnet oder versteht (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 18).
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Ob eine Person eine – ausreichend verfestigte – „Reichsbürger-Haltung“ zum Ausdruck gebracht hat und deshalb als waffenrechtlich unzuverlässig angesehen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seinen prozessualen und außerprozessualen Verhaltensweisen und Einlassungen vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 22.2.2024 – 6 S 221/24 – juris Rn. 20).
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Hinsichtlich der Klägerin liegt nicht nur eine bloße Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden, dass sie der „Reichsbürgerszene“ zugehört vor, sondern es liegen ausreichend nachgewiesene Umstände vor, die in ihrer Gesamtschau die Annahme einer ausreichend verfestigten „Reichsbürger-Haltung“ und damit von waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Die Klägerin hat unbestritten am 30. Dezember 2021 einen „Antrag auf Teilnahme an einer Studie im Bereich Förderung der Wissenschaft und Gesundheit – SARS-COV-2-Impfung“ der „Deutschen Heilfürsorge“ ausgefüllt und unterschrieben, als dessen Voraussetzung die „Staatsangehörigkeit Königreich Deutschland“ an prominenter Stelle genannt war. Sie hat offensichtlich auch die erforderlichen 43 Euro Teilnahmegebühr bezahlt. Ihre Angaben, Verwandte hätten sie zu diesem Schritt gedrängt, stellt sich bei derzeitiger Prüfung als Schutzbehauptung dar, denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, wieso sie nicht mit der Begründung, sie sei keine Staatsangehörige des KRD und erfülle daher nicht die Voraussetzungen, die Teilnahme ablehnen konnte. Darüber hinaus wurden von dem Konto der Klägerin mehrfach Überweisungen in Form von Spenden oder Teilnehmerbeiträge für Veranstaltungen unter ausdrücklicher Nennung ihres Namens an das KRD durchgeführt. Auch dies sind hinreichende Tatsachen, dass die Klägerin die Auffassung des KRD teilt, denn es ist von ihr weder dargelegt noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen sie sonst diese Überweisungen durchgeführt oder zumindest akzeptiert hat.
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c) Die Erfolgsaussichten sind hier auch nicht deshalb als offen zu bewerten, weil nach Ansicht der Klägerin im Hauptsacheverfahren eine Beweisaufnahme zu erfolgen habe. Die Klägerin hat bisher keine Zeugen benannt, deren Wahrnehmungen zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Zu der Frage, wie es zu der Unterzeichnung des Antrags am 30. Dezember 2021 gekommen ist, hat sie nicht konkret geschildert, wo und in wessen Beisein sie diesen Antrag unterschrieben hat und wer sie mit welcher Begründung dazu gedrängt haben soll. Es ist nicht ersichtlich, wie ohne konkretere Angaben durch die Klägerin diesbezüglich eine Beweisaufnahme erfolgen sollte. Auch hinsichtlich der Überweisungen ist eine Beweisaufnahme nach derzeitigem Streitstand nicht veranlasst. Die bloße Behauptung ohne Nennung seines Namens und seiner ladungsfähigen Anschrift, ihr Lebensgefährte habe die Überweisungen von ihrem Konto vorgenommen, ohne dass sie etwas davon gewusst habe, reicht ebenfalls nicht aus, um eine Beweisaufnahme einzuleiten, sondern stellt sich ohne weitere Erklärungen als Schutzbehauptung dar. Zum einen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ihr Lebensgefährte überhaupt Zugriff auf das persönliche Konto der Klägerin hatte, ob er über eine wirksame Kontovollmacht verfügte, wie er diese Überweisungen (Onlinebanking, Telefonbanking oder schriftliche Überweisung) überhaupt tätigen konnte, weshalb dort gleichwohl ausdrücklich der Name der Klägerin im Betreff der Überweisungen genannt worden ist und weshalb die Klägerin die Überweisungsbeträge vom KRD nicht zurückgefordert hat, nachdem sie diese bemerkt hat, wenn sie mit den Überweisungen nicht einverstanden war. Dass sie Überweisungen über mehrere hundert Euro nicht bemerkt haben will, erscheint nicht nachvollziehbar.
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d) Dass die Klägerin sich vor Erlass des Bescheids (zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt beim Widerruf vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2023 – 24 CS 23.1075 – juris Rn. 23 m.w.N.) vom KRD hinreichend distanziert hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dazu wäre zunächst die Einsicht erforderlich gewesen, dass die vorliegenden Tatsachen die Annahme der Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerszene“ tragen, um sodann im Rahmen einer (selbst-)kritischen Auseinandersetzung mit diesen Tatsachen eine auch nach außen erkennbare Abkehr von den bisherigen Anschauungen glaubhaft vermitteln zu können (vgl. BayVGH, U.v. 23.9.2024 – 24 B 23.2139 – juris Rn. 26). Hierfür ist nichts ersichtlich. Im Rahmen der Anhörung hat die Klägerin nur behauptet, sie habe die Überweisungen an das KRD nicht vorgenommen und sie habe zwar auf Empfehlung von Verwandten an der Studie teilgenommen, habe sich dabei aber nicht die Auffassungen des KRD zu eigen gemacht. Sie hat dabei weder substantiiert erläutert, wie es zur Unterzeichnung des Antrags und zu den Überweisungen angeblich ohne ihr Zutun kommen konnte und weshalb sie diese Beträge nicht zurückgefordert hat, wenn sie mit deren Überweisung nicht einverstanden gewesen wäre. Sie hat sich im Übrigen auch weder kritisch mit ihrem Verhalten auseinander gesetzt, noch dargelegt, dass sie nunmehr eine andere Einstellung gewonnen hat. Ein bloßes Bestreiten der Verantwortlichkeit für sein eigenes Handeln stellt aber keine Abkehr oder Distanzierung dar, sondern es handelt sich nach derzeitiger Sachlage um Schutzbehauptungen, mit denen offensichtlich die Verantwortlichkeit für die Überweisungen und für die Teilnahme an der Studie auf andere Personen abgewälzt werden soll. Damit ist eine hinreichende Distanzierung vor Erlass des Bescheids nicht dargelegt.
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e) Soweit die Klägerin sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Januar 2026 (Az.: 7 K 771/21) bezieht, ist dieses Urteil der Beschwerdeschrift nicht beigefügt und konnte weder im Internet noch in den gängigen juristischen Datenbanken gefunden werden.
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3. Auch hinsichtlich der Ungültigkerklärung und Einziehung des Jagdscheins hat die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten, denn diese erfolgten gemäß § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) vom 29. September 1976 (BGBl I S. 2849), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332), i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ausschließlich wegen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Im Übrigen ist der Jagdschein nach Aktenlage am 31. März 2026 abgelaufen und die Stellung eines Antrags auf Verlängerung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
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5. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
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6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).