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VGH München, Urteil v. 03.08.2026 – 22 A 24.40030
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Titel:

Verbandsklage gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen, Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen zur UVP-Pflicht für Windenergieanlagen (verneint), Begriff der Windfarm nach dem UVPG, Tötungsverbot bzgl. Fledermäusen (Cut-in-Geschwindigkeit für Abschaltalgorithmus), Störungsverbot bzgl. des Schwarzstorchs, Berechnung der Ersatzzahlung für den Eingriff in das Landschaftsbild durch eine Windfarm nach der Bekanntmachung des Bayerischen, Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. August 2023, Umweltverträglichkeitsprüfung, Windenergieanlagen, Artenschutzrecht, Rückbausicherheit, Wasserschutz, Verwaltungsvorschriften

Normenketten:
BayVwVfG Art. 37, 42
§ 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG
UVPG § 2 Abs. 5
BNatSchG § 30 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und 5 S. 2
WHG § 52 Abs. 1 S. 2, § 62
BauGB § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 5
BayBO Art. 63, 6
RL 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der RL 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der RL 2011/92/EU
Schlagworte:
Verbandsklage gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen, Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen zur UVP-Pflicht für Windenergieanlagen (verneint), Begriff der Windfarm nach dem UVPG, Tötungsverbot bzgl. Fledermäusen (Cut-in-Geschwindigkeit für Abschaltalgorithmus), Störungsverbot bzgl. des Schwarzstorchs, Berechnung der Ersatzzahlung für den Eingriff in das Landschaftsbild durch eine Windfarm nach der Bekanntmachung des Bayerischen, Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. August 2023, Umweltverträglichkeitsprüfung, Windenergieanlagen, Artenschutzrecht, Rückbausicherheit, Wasserschutz, Verwaltungsvorschriften

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
1. Mit Schreiben vom 2. August 2019 beantragte die Beigeladene die Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer „Windenergieanlage“ auf den Grundstücken mit den FlNr. 1349 und 1376 der Gemarkung B., „bestehend aus zwei Windkraftanlagen (WKA)“ – im Folgenden: Windenergieanlagen (WEA) – mit Gesamthöhen von 147,96 m (Typ ENERCON E-115 EP3 E3, WEA West) und 179,9 m (Typ ENERCON E-138 EP3 E2, WEA Ost), genannt Windpark H. S. Der Standort der WEA West liegt in der Nähe der Zone II der Wasserschutzgebietsverordnung zum Schutz der W. (WasserschutzgebietsVO).
2
Mit einem weiteren Antrag vom 2. August 2019 beantragte die Beigeladene die Errichtung und den Betrieb von zwei weiteren Windenergieanlagen auf den Grundstücken FlNr. 2141 und 2143, Gemarkung H., genannt Windpark S. Die beiden Windparks liegen ca. 1,8 km voneinander entfernt. Klagegegenständlich ist im vorliegenden Verfahren allein der Windpark H. S. Die Klage gegen den Windpark S. ist unter dem Az. 22 A 24.40058 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig.
3
2. Mit Schreiben vom 1. August 2022 wurde der Antrag für den Windpark H. S. aufgrund eines Typenwechsels bei den Windenergieanlagen auf die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von 147,96 m (WEA West – Typ ENERCON E-115 EP3 E4) und 179,37 m (WEA Ost – Typ ENER-CON E-138 EP3 E3) geändert und die Antragsunterlagen entsprechend modifiziert.
4
3. Die Beigeladene hatte ursprünglich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach § 7 Abs. 3 UVPG für beide Projekte beantragt und das Landratsamt daraufhin die UVP-Pflicht festgestellt. Die Beigeladene hat den entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 27. Februar 2020 zurückgenommen (Ordner 1, Register 2, Bl. 56 ff.). Wegen des nicht auszuschließenden funktionalen Zusammenhangs der beiden Windparks H. S. und S. und des deshalb für möglich gehaltenen Vorliegens einer Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG ging das Landratsamt davon aus, dass eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen sei. Am 22. September 2020 wurde von der Beigeladenen daher zunächst eine vom Planungsbüro T.4 B. & W. erstellte standortbezogene UVP-Vorprüfung für beide Vorhaben vorgelegt (Ordner 5, Register 1 Bl. 1 ff.), die zum Ergebnis kam, dass keine UVP-Pflicht bestehe. Die Beigeladene legte mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 (Ordner 5, Register 3 Bl. 36 f.) weitere Antragsunterlagen zum Verlauf der Stromleitungen und zu Einspeisepunkten vor. Das Landratsamt gelangte daraufhin zu der Auffassung, dass für die beantragten Windenergieanlagen der Windparks H. S. und S. keine UVP-Vorprüfung durchzuführen sei, da sie keine Windfarm im Sinne des § 2 Abs. 5 UVPG darstellten. Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG seien drei oder mehr Windenergieanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneide und die in einem funktionalen Zusammenhang stünden, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet oder betrieben würden. Vorliegend überschnitten sich zwar die Einwirkungsbereiche der Anlagen im Hinblick auf Lärm und Schattenschlag, es fehle jedoch am erforderlichen funktionalen Zusammenhang. Es würden getrennte eigenständige Verfahren durchgeführt. Auch würden weder gemeinsame Einspeisepunkte noch gemeinsame Leitungstrassen für die Ableitung des erzeugten Stroms benutzt.
5
4. Mit Bescheid vom 4. Juli 2024 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die streitgegenständliche Genehmigung nach § 4 BImSchG, auf den Grundstücken mit den FlNr. 1349 und 1376 der Gemarkung B. zwei Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von 147,96 m und 179,37 m über Grund nach Maßgaben der unter B. des Bescheides aufgeführten Unterlagen unter den in Abschnitt C. festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben. Die unter B. aufgeführten und mit Genehmigungsvermerk vom 4. Juli 2024 versehenen Unterlagen wurden zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Darunter befinden sich insbesondere ein topografischer Übersichtsplan (2.1) sowie Lagepläne für die WEA West und WEA Ost (2.2), eine Rückbauverpflichtung mit einem Rückbaukostennachweis (10), ein landschaftspflegerischer Begleitplan mit Stand Februar 2020, ergänzt am 11. September 2020, am 14. Oktober 2021, am 16. August 2022, am 3. Juni 2024 und am 22. Juni 2024, Angaben zur Traktordetektion sowie eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vom 20.9.2019, ergänzt am 5.8.2020, 12.10.2021 und 25.6.2024 (12) und eine hydrogeologische Beurteilung von GEO.B. Dr. W. vom 24. Juni 2024 (16).
6
4.1 Unter C. enthält der Bescheid Nebenbestimmungen zum Wasserrecht und Bodenschutz (Nr. 6).
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4.2 Für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Windenergieanlagen wird eine Ersatzzahlung in Höhe von 355.109,78 € festgesetzt (Nr. 8.4 des Bescheids).
8
4.3 Die Genehmigung ergeht unter der Bedingung, dass die Beigeladene vor Baubeginn eine Sicherheit in Höhe von 145.000 € für jede der beiden Windenergieanalgen in Form einer selbstschuldnerischen unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer Bank oder Versicherung mit Sitz in Deutschland oder in der Europäischen Union zur Sicherung der Rückbauverpflichtung leistet und diese beim Landratsamt T. spätestens eine Woche vor Baubeginn hinterlegt (Nr. 2.1 des Bescheids).
9
4.4 Für Fledermäuse wird ein Abschaltalgorithmus (Nr. 8.2.5.1 des Bescheids) sowie ein Gondelmonitoring (Nr. 8.2.5.2 des Bescheids) angeordnet. U.a. wird bestimmt, dass die Auswertung des Gondelmonitorings durch die Verwendung des Tools ProBat in der zum Zeitpunkt der Auswertung aktuellsten Version mit einer Schlagopferzahl von weniger als zwei toten Fledermäusen pro Anlage und Jahr durchzuführen ist.
10
4.5 Ferner enthält der Bescheid Nebenbestimmungen zum Schutz des Rotmilans (Nr. 8.2.6 des Bescheids) mit Regelungen zum Einsatz von technischen Systemen zur Detektion von landwirtschaftlichen Ereignissen.
11
5. Die Genehmigung wurde am 24. Juli 2024 öffentlich bekannt gemacht. Die Auslegungsfrist endete zwei Wochen später (am 6. August 2024).
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6. Mit Schriftsatz vom 29. August 2024, eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage gegen den Bescheid vom 4. Juli 2024 erhoben. Zugleich beantragte er Akteneinsicht, auch in die von der Beizuladenden vorgelegten Antragsunterlagen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 beantragte der Kläger die Verlängerung der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 i.V.m. Satz 4 UmwRG bis 7. Dezember 2024, da ihm die Antragsunterlagen der Beigeladenen noch immer nicht vorlägen und er keine Gelegenheit zur Beteiligung im Verwaltungsverfahren gehabt habe. Die Klagebegründungsfrist wurde mit Schreiben des Berichterstatters vom 29. Oktober 2024 bis zum 7. Dezember 2024 verlängert.
13
7. Mit Schriftsatz vom 7. November 2024 begründete der Kläger die Klage.
14
7.1 Es hätte eine standortbezogene UVP-Vorprüfung durchgeführt werden müssen. Es sei von einem funktionalen Zusammenhang des streitgegenständlichen Windparks und des Windparks S. auszugehen, so dass beide eine Windfarm im Sinne des § 2 Abs. 5 UVPG bildeten. Der Bemessung der Ersatzzahlung für den Eingriff in das Landschaftsbild liege die Annahme einer Windfarm mit 3 bis 7 WEA zugrunde. Das Landratsamt habe seine Feststellung vom 26. September 2019, dass eine UVP-Pflicht bestehe, auch nie ausdrücklich zurückgenommen.
15
7.2 Es seien artenschutzrechtliche Vorschriften in Bezug auf Fledermäuse verletzt. Ein ausreichender Artenschutz der Fledermäuse werde nur gewährleistet, wenn, um das Tötungsrisiko beim Betrieb von WEA zu minimieren, ein Signifikanzschwellenwert von kleiner gleich ein Tier pro Anlage pro Jahr vorgegeben werde, den Dietz et al. (2024) aktuell vorgeschlagen hätten, um das Tötungsrisiko der Fledermäuse beim Betrieb von WEA auf ein artenschutzrechtlich hinnehmbares Maß zu minimieren. Keinen ausreichenden Artenschutz der Fledermäuse stelle dagegen die Nebenbestimmung Nr. 8.2.5.2.6 sicher, wenn danach im Ergebnis des Gondelmonitorings die Auswertung durch ProBat in der zum Zeitpunkt der Auswertung aktuellsten Version mit einer voreingestellten Schlagopferzahl von weniger als zwei toten Fledermäusen pro Anlage pro Jahr durchzuführen sei. Zudem seien die Nebenbestimmungen zum Abschaltalgorithmus unklar.
16
7.3 In Bezug auf den Schwarzstorch sei von einer mit Blick auf das Störungsverbot rechtmäßigen Genehmigungsentscheidung zu fordern, dass sie vorgebe, dass und wo ausreichende neue Nahrungshabitate für die Art angelegt würden, wo dies geeignet sei, und dass sie bestimme, dass diese Habitate zum Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten bereits Wirksamkeit entfalteten.
17
7.4 Zum Schutz des Rotmilans sehe die Nebenbestimmung des angegriffenen Bescheides unter Nr. 8.2.6 unter Bezugnahme auf Anlage 1, Abschnitt 2 zum BNatSchG vorübergehende Abschaltungen im Falle der Grünlandmahd und Ernte sowie des Pflügens vor. Hierzu lasse sie unter Nr. 8.2.6.5 nach vorheriger Zustimmung durch die UNB den Einsatz von technischen Systemen zur Detektion landwirtschaftlicher Ereignisse (auch auf tschechischem Staatsgebiet) zu. Keine Festlegung hingegen erfolge aber dazu, wie die Abschaltungen initiiert und koordiniert werden sollten, wenn dieses technische System nicht installiert werde. Für eine effektive Reduzierung des Tötungsrisikos der Art Rotmilan seien die genannten Regelungen mithin nicht bestimmt genug.
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7.5 Eine Verletzung des Wasserschutzes/Trinkwasserschutzes sei durch die Nebenbestimmungen im Bescheid angesichts der Nähe eines Anlagenstandorts zu der Zone II eines Wasserschutzgebiets und der Tatsache, dass die Baumaßnahmen in einem Wassergewinnungsgebiet stattfinden sollten, nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Nicht erkennbar sei, wie diese notwendigen Regelungen der Beigeladenen für die Errichtung der WEA verbindlich vorgegeben werden sollten, wenn dies nur zum Teil über eine noch auszuarbeitende Betriebsanweisung erfolgen solle. Die Beurteilung der Auswirkungen einer möglichen Ertüchtigung der Zuwegung auf das Schutzgebiet und die Gefahren bei einer Nutzung einer Zuwegung in der Zone II des Wasserschutzgebiets seien nicht Gegenstand der angegriffenen Genehmigung. Auch hier sei zu prüfen, ob jedenfalls ein Ausschluss von Betankungsvorgängen außerhalb des Wasserschutzgebietes zum Gegenstand der Genehmigung zu machen gewesen sei. Die Maßnahmen zum Schutz der Teiche der Nachbarn, die nach Auffassung des Klägers auch gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG seien, seien nicht hinreichend bestimmt. Wenn die Teiche trocken fielen, würden Biotope zerstört.
19
7.6 Der Rückbau der WEA sei nicht ausreichend abgesichert, weil die Sicherheitsleistung zu gering bemessen sei. Bei § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB handle es sich um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift.
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7.7 Die Ersatzzahlungen für nicht durch Ausgleichsmaßnahmen kompensierbare Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes seien zu niedrig festgesetzt.
21
7.8 Die Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften sei nicht hinreichend begründet.
22
8. Mit Schreiben vom 12. November 2024 berichtigte das Landratsamt den Genehmigungsbescheid. Unter C.1.1 sei ein Fehler enthalten. Es handle sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Die Angaben zu den Koordinaten unter C.1.1 des Bescheids des Landratsamtes vom 4. Juli 2024 würden gemäß Art. 42 Satz 1 und 2 BayVwVfG wie folgt berichtigt: G-K-Koordinaten (Mitte Mastfuß) WKA West 4.533.540,44 und 5.519.981,32, WKA Ost 4.534.022,56 und 5.519.949,36.
23
9. Mit Schriftsätzen vom 6., 8. und 9. Dezember 2024 ergänzte der Kläger seine Klagebegründung.
24
9.1 Die Koordinaten der WEA unter C.1.1 seien falsch, wenn man sie so verstehe, wie sie dort beschrieben seien. Der Fehler sei aber nicht offensichtlich, da nicht ohne weiteres erkennbar sei, dass anstatt des UTM-Koordinatensystems das Gauß-Krüger-Koordinatensystem anzuwenden sei. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung lägen nicht vor.
25
9.2 In Bezug auf Windenergieanlagen bzw. Windfarmen sei die nationale Regelung zur Durchführung einer UVP bzw. einer UVP-Vorprüfung mit den Vorgaben des Unionsrechts in der RL 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die RL 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, nicht vereinbar, wenn die Anlage 1 Nr. 1.6 zum UVPG für die „Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern“ festlege, für welche Schwellenwerte welche Prüfungsvariante durchzuführen sei bzw. wann diese vollständig entfalle. Der Kläger rege daher an, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV – sinngemäß – folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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1. Ist Art. 4 Abs. 3 der RL 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der RL 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie in der im Ausgangsfall anwendbaren Regelung in § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit der Anlage 1, Ziffer 1.6 und 1.6.3 zum UVPG entgegen steht, wonach ein rein quantitativer Schwellenwert von mindestens 3 Windkraftanlagen erreicht sein muss, damit eine standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchzuführen ist.
27
2. Ist Art. 4 Abs. 3 der RL 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der RL 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie in der im Ausgangsfall anwendbaren Regelung in § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entgegen steht, wonach bei bestimmten Neuvorhaben nur dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, wenn eine überschlägige Prüfung in zwei Stufen zu dem Ergebnis kommt, dass das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen, haben kann, wobei zuvor die erste Stufe zum Ergebnis kommen muss, dass bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, welche Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG abschließend festlegt.
28
Beide Fragen beträfen die Auslegung von Unionsrecht. Sie seien für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich, weil der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung verlangen könne, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls nicht stattgefunden habe. Die Fragen seien auch klärungsbedürftig.
29
Eine weitere unionsrechtswidrige Einschränkung erfahre die Umsetzung der UVP-Richtlinie durch die Definition der Windfarm in § 2 Abs. 5 UVPG. Die Vorgabe, dass eine Windfarm nur dann vorliege, wenn die einzelnen Vorhaben in einem funktionalen Zusammenhang stünden, lasse sich mit dem Schutzzweck der UVP-Richtlinie nicht vereinbaren. Maßgeblich könne alleine sein, dass sich die Umweltauswirkungen mehrerer Windenergieanlagen überlagerten.
30
9.3 Die Verbote der WasserschutzgebietsVO seien verletzt. Die Zuwegung erfolge über einen noch zu auszubauenden Feldweg im Wasserschutzgebiet, der Transport wassergefährdender Stoffe sei im Wasserschutzgebiet verboten. Die technischen Spezifikationen Zuwegung und Baustellenfläche der Antragsunterlagen (vgl. für die E-115, Ordner 1, S. 144 ff.) seien Bestandteil des Bescheides (vgl. B. 3.4), der Ausbau sei damit mitgenehmigt. Danach sei für die Zuwegung eine befahrbare Breite der Fahrbahn auf der Geraden von 4 m sicherzustellen (S. 152). Nichts anderes gelte für die E-135 (S. 186, 5.1.3). Der angegriffene Bescheid enthalte keine Befreiung im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG.
31
9.4 Die ungewöhnlich hohe Wertigkeit des Landschaftsbildes werde durch die WEA in ungewöhnlich gravierender Weise verletzt. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn (u.a.) die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet würden. Von der Eigenart der Landschaft gehe durch die WEA an dem genannten Standort sehr viel verloren, das sehr hochwertige und damit empfindliche Landschaftsbild werde zerstört. Eine Abwägung, die sich am Maßstab des § 2 Satz 2 EEG orientieren müsse, könne nicht unabdingbar das Ergebnis haben müssen, dass eine Landschaftsbildzerstörung, die bundesrechtlich als öffentlicher Belang normiert sei, de facto nicht mehr durch Vorhaben wie WEA erfolgen könne.
32
10. Die Beigeladene beantragt,
33
die Klage abzuweisen.
34
Die Begründung des Klageabweisungsantrags erfolgte mit Schriftsatz vom 18. Februar 2025, auf den verwiesen wird.
35
11. Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 18. März 2025,
36
die Klage abzuweisen.
37
Er tritt den Ausführungen des Klägers entgegen, insbesondere verweist er darauf, dass ein Ausbau der Zuwegung nicht Gegenstand der Genehmigung sei. Von der Genehmigung umfasst seien nur die Zuwegungen auf den Vorhabengrundstücken, die die Anlagen an den öffentlichen Feldweg anbänden, diese lägen aber nicht im Wasserschutzgebiet (Antragsunterlagen Ordner 1, S. 144 ff.). Für die Zufahrt durch die engere Schutzzone II und die weitere Schutzzone III würden bereits vorhandene Wege benutzt. Bezüglich der Ersatzgeldzahlungen werde klargestellt, dass diese zu gering festgesetzt worden seien, da sich die Einwirkungsbereiche der beiden Anlagen nicht komplett überschnitten. Die Ersatzzahlung für die WEA West sei auf 198.607 € anstatt auf 160.517,04 € festzusetzen.
38
Mit Schriftsatz vom 14. November 2025 teilte der Beklagte mit, dass die Beigeladene zwischenzeitlich entsprechend der unter Nr. 6.1 des angegriffenen Bescheides getroffenen Nebenbestimmung eine Betriebsanweisung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorgelegt habe.
39
12. Am 4. Dezember 2025 fand vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die mündliche Verhandlung statt. Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden.
40
13. Der Beklagte legte am 22. Dezember 2025 Unterlagen zum straßenrechtlichen Charakter der Zuwegung zu den Anlagengrundstücken und am 19. Februar 2026 eine Stellungnahme des Landesamts für Umwelt (LfU) vom 29. Januar 2026 zur Cut-in-Windgeschwindigkeit von 6 m/s im pauschalen fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmus und zur bayernweit gültigen Signifikanzschwelle von zwei Individuen pro Windenergieanlage und Jahr vor.
41
14. Am 2. April 2026 legte der Beklagte einen Bescheid des Landratsamtes T. vom 17. März 2026 vor, mit dem einzelne Nebenbestimmungen des Bescheids vom 4. Juli 2024 modifiziert bzw. berichtigt wurden. Insbesondere wurden die Sicherheitsleistung zur Sicherung der Rückbauverpflichtung neu berechnet und erhöht sowie die Höhe der Ersatzgeldzahlung (Nr. 8.4.1) berichtigt und die Zuordnung der beeinträchtigten Flächen zur Landschaftsbildwertstufe 4 näher erläutert.
42
15. Mit Schriftsatz vom 20. April 2026 hat der Kläger den Bescheid vom 17. März 2026 in das laufende Verfahren einbezogen und beantragt nunmehr,
43
die Genehmigung des Beklagten vom 4. Juli 2024 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Windenergie auf den Grundstücken mit den FlNr. 1349 und 1376 der Gemarkung B., bestehend aus zwei Windkraftanlagen vom Typ E-115 EP 3 E4 (Gesamthöhe 147,96 m) und E-138 EP 3 E3 (Gesamthöhe 179,37 m) zugunsten der Beigeladenen in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. März 2026 aufzuheben,
44
hilfsweise
45
die Genehmigung des Beklagten vom 4. Juli 2024 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. März 2026 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
46
16. Zur weiteren Begründung bringt er mit Schriftsatz vom 14. Mai 2026 im Wesentlichen vor, dass die Anordnung des Einsatzes eines technischen Systems zur Detektion von landwirtschaftlichen Ereignissen den Schutz des Rotmilans nicht effektiv gewährleiste, weil eine anfängliche und dauerhafte behördliche Prüfung der Funktionsfähigkeit des Systems nicht sichergestellt sei. Die Sicherheitsleistung für die Rückbauverpflichtung sei nach wie vor zu gering bemessen, weil die Inflationsrate seit 2021 deutlich über durchschnittlich 1,7% liege. Bei der Ersatzgeldzahlung sei die Möglichkeit der Realkompensation nicht geprüft worden. Zudem werde weiterhin der Windpark H. S. zusammen mit dem Windpark S. betrachtet, obwohl nach Auffassung des Beklagten keine Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG vorliege. Zur Stellungnahme des LfU vom 29. Januar 2026 führt der Kläger aus, dass Abschaltalgorithmen, die weder eine Signifikanzschwelle von zwei toten Tieren je Jahr und Windenergieanlage gewährleisteten, geschweige denn einen Schwellenwert, der auch nach Auffassung des LfU im Zuge des Windenergiezubaus „folgerichtig“ sinken müsse, unzulässig seien. Die Anordnung differenzierter Abschaltungen zum Schutz der Fledermäuse für einen rechtmäßigen Betrieb der streitgegenständlichen WEA sei unumgänglich. Den Gesichtspunkt der unzureichenden Wirksamkeit der vorgesehenen Abschaltparameter sehe das LfU in seinen Ausführungen unter 1., gehe dann aber unter 2. darauf nicht ein, sondern diskutiere die Absenkung der Signifikanzschwelle. Wolle die Behörde, was ebenfalls artenschutzrechtlich unumgänglich sei, zudem eine niedrigere Signifikanzschwelle zugunsten der Fledermäuse umsetzen, müsse sie anordnen, dies der Auswertung des Gondelmonitorings bzw. der anschließenden Programmierung der Abschaltungen zugrunde zu legen und bis dahin anfängliche Parameter der Cut-in-Windgeschwindigkeit zu bestimmen, die den gebotenen besseren Schutz der Fledermäuse gewährleisteten.
47
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, auch zum Bescheid vom 17. März 2026, die Gerichtsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.
48
Über die Klage des Klägers kann ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2025 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
B.
49
Die Klage ist zulässig.
50
I. Die Klagebefugnis des Klägers als anerkannter Umweltvereinigung ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.
51
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen.
52
Das Gesetz fordert für den Rechtsbehelf einen tauglichen Gegenstand; allein die Möglichkeit dessen Vorliegens genügt nicht (BVerwG, U.v. 27.2.2020 – 7 C 3.19 – juris Rn. 22; U.v. 26.9.2019 – 7 C 5.18 – juris Rn. 19 m.w.N.). Es ist daher schon im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung unter § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gefasst werden kann.
53
1.1 Die Genehmigung vom 4. Juli 2024 in der Fassung des Bescheids vom 17. März 2026 fällt nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, wonach es sich um eine Zulassungsentscheidung i.S.v. § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben handeln müsste, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Dies ist bereits dann der Fall, wenn für das Vorhaben eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfungspflicht besteht, weil diese zum Ergebnis führen kann, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (BVerwG, U.v. 26.9.2019 – 7 C 5.18 – BVerwGE 166, 321 Rn. 19).
54
Vorliegend konnte für die zwei mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigten Windenergieanlagen isoliert betrachtet keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, weil nach § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung erst bei einer Windfarm mit drei bis weniger als sechs Anlagen mit einer Gesamthöhe von über 50 m erforderlich ist; diese Regelung ist unionsrechtskonform (1.1.1). Die Legaldefinition der „Windfarm“ in § 2 Abs. 5 UVPG ist mit Unionsrecht vereinbar (1.1.2). Die zugelassenen Windenergieanlagen des Windparks H. S. bilden mit dem Windpark S. keine Windfarm i.S.v. § 2 Abs. 5 UVPG, so dass sich auch insoweit keine Pflicht zur UVP-Vorprüfung ergibt (1.1.3).
55
1.1.1 Die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG stellt entgegen der Auffassung des Klägers eine unionsrechtskonforme Umsetzung von Art. 2, 4 Abs. 2 und 3 der RL 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl L 26 S. 1) in der Fassung der RL 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl L 124 S. 1, im Folgenden: UVP-RL) dar. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 UVP-RL sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Diese Entscheidung können die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b UVP-RL sowohl anhand einer Einzelfallentscheidung als auch anhand von festgelegten Schwellenwerten bzw. Kriterien oder gemäß Satz 3 auch in Kombination beider Methoden treffen. Mit der Zulässigkeit von Schwellenwerten wird ein gewisser Spielraum der Mitgliedstaaten für Pauschalierungen bei der Ausgestaltung der UVP-Pflicht anerkannt, der Schwellenwerten regelungstechnisch stets zu eigen ist (EuGH, U.v. 21.3.2013 – C-244/12 – juris Rn. 31; U.v. 21.9.1999 – C-392/96 – juris Rn. 64; NdsOVG, B.v. 27.4.2016 – 12 LA 22/15 – juris Rn. Rn. 16 zum Schwellenwert für einen Legehennenstall). Es ist weder vom Kläger dargelegt noch ersichtlich, dass sich die Benennung eines Schwellenwerts einer Windfarm von mindestens drei Windenergieanlagen für die Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung nicht im Rahmen des den Mitgliedstaaten zugestandenen Spielraums halten würde. Insbesondere ergibt sich aus dem Unionsrecht keine Verpflichtung, bereits bei einer einzelnen Windenergieanlage im nationalen Recht eine UVP- bzw. eine Vorprüfungspflicht vorzusehen. Anhang II Nr. 3 Buchst. i UVP-RL benennt als Projekte nach Art. 4 Abs. 2 UVP-RL „Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen)“, so dass bereits nach dem Wortlaut davon auszugehen ist, dass der Schwellenwert bei mehr als einer Anlage liegen darf. Dieses Verständnis entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, der als Windfarm eine Mehrzahl von Anlagen versteht. Vom Wortsinn her kann von einer „Windfarm“ nur die Rede sein, wenn mehrere Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Der Richtliniengeber hat sich bei seiner Regelung von der Vorstellung leiten lassen, dass Einzelanlagen nicht geeignet sind, sich auf die in Art. 3 UVP-RL genannten Schutzgüter erheblich auszuwirken, obwohl auch sie das Landschaftsbild beeinträchtigen und Immissionen hervorrufen können (BVerwG, U.v. 30.6.2004 – 4 C 9.03 – BVerwGE 121, 182 – juris Rn. 33). Durch die Festlegung eines Schwellenwerts einer Windfarm von mindestens drei Windenergieanlagen setzt sich der nationale Gesetzgeber auch nicht in Widerspruch zu Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 und Anhang III zur UVP-RL, der den den Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 2 UVP-RL zugestandenen Wertungsspielraum dahingehend begrenzt, dass Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung der Genehmigung einer Prüfung zu unterziehen sind (EuGH, U.v. 25.5.2023 – C-575/21 – juris Rn. 39). Bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne von Art. 4 Abs. 2 UVP-RL sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der UVP-RL zu berücksichtigen, Art. 4 Abs. 3 UVP-RL. Dabei sind diejenigen Auswahlkriterien relevant im Sinne des Art. 4 Abs. 3 UVP-RL, die unter Berücksichtigung der Merkmale des jeweiligen Projektes anzuwenden sind (EuGH, B.v. 10.7.2008 – C-156/07 – juris Rn. 46). Dem kann der Mitgliedstaat dadurch Rechnung tragen, dass er, wenn er Schwellenwerte für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer UVP anwendet, Gesichtspunkten wie dem Standort der Projekte z.B. durch die Festsetzung mehrerer Schwellenwerte für verschiedene Projektgrößen, die je nach Art und Standort des Projekts anwendbar wären, Rechnung trägt (EuGH, a.a.O. Rn. 44 m.w.N.; zu den anzuwendenden Kriterien s. insbesondere Anhang III der UVP-RL). Diesem Erfordernis ist der nationale Gesetzgeber dadurch nachgekommen, dass er einerseits bereits bei der Festlegung, welche Vorhaben der UVP-Pflicht unterfallen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 zum UVPG), die Kriterien des Anhangs III der UVP-RL angewandt hat, indem er z.B. die Art und die Größe des Vorhabens sowie die Art und Merkmale der potentiellen Umwelteinwirkungen berücksichtigt hat und Windfarmen, die aus weniger als drei Windenergieanlagen bestehen, von der UVP-(Vorprüfungs-)pflicht ausgenommen hat. Zudem hat er bei Anlagen, die danach einer UVP-Pflicht unterfallen können, nach den Kriterien des Anhangs III weiter differenziert. Bei Überschreiten des Schwellenwerts für die standortbezogene Vorprüfung (Windfarm von mindestens drei Windenergieanlagen) sieht das Gesetz das Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten bezüglich näher bezeichneter Schutzkriterien als Prüfkriterium der ersten Stufe vor (§ 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG). Bei größeren Projekten (ab sechs Windenergieanlagen) erfolgt die Prüfung der besonderen örtlichen Gegebenheiten ebenfalls (§ 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 3 Nr. 2 zum UVPG). Damit wird die Frage, ob im Rahmen der Genehmigung von Windenergieanlagen eine UVP durchgeführt werden muss, in Abhängigkeit von der Art der Anlagen, der Größe und dem Standort bestimmt; dies genügt somit den europarechtlichen Anforderungen (allgemein zur Erfüllung der Kriterien des Art. 4 Abs. 3 UVP-RL durch § 7 UVPG: Tepperwien in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 7 UVPG Rn. 3). Art. 4 Abs. 3 Satz 2 UVP-RL räumt den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit ein, Schwellenwerte festzulegen, bei deren Vorliegen Projekte weder der Feststellung nach Art. 4 Abs. 4 und 5 UVP-RL noch einer UVP unterliegen, und damit bestimmte Projekte gänzlich aus der UVP-Pflicht herauszunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der nationale Gesetzgeber durch die Regelung in § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG, wonach erst ab einer Projektgröße einer Windfarm von drei Windenergieanlagen eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist, den ihm eingeräumten Wertungsspielraum überschritten hat. Bei der auch im Rahmen dieses Spielraums zulässigen pauschalen Bewertung durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass bei nur zwei Windenergieanlagen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und es deshalb auch keiner besonderen standortbezogenen Bewertung bedarf. Nur die im Falle einer Massierung zu erwartenden negativen Umweltfolgen lösen einen Prüfungsbedarf aus (BVerwG, U.v. 30.6.2004 – 4 C 9.03 – BVerwGE 121, 182 – juris Rn. 33). Andernfalls liefe der den Mitgliedstaaten eingeräumte Spielraum, bestimmte Projekte von der Vorprüfungspflicht auszunehmen, leer.
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Einer Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die nationale Regelung in § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG mit Art. 4 Abs. 3 UVP-RL vereinbar ist, bedarf es nicht, weil sich aus den Vorschriften der UVP-RL und der genannten Rechtsprechung des EuGH klar ergibt, dass den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung, welche Projekte einer UVP-Pflicht zu unterwerfen sind, ein Wertungsspielraum zusteht, und in welchem Umfang Art. 4 Abs. 3 UVP-RL diesen Spielraum einschränkt. Aus dem Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung einer standortbezogenen Vorprüfungspflicht für eine Windfarm mit drei Windenergieanlagen den ihm eingeräumten Wertungsspielraum überschritten hätte, weil sowohl die Art der Anlage (Windfarm) als auch ihre Größe (drei Anlagen) als auch ihr Standort dabei berücksichtigt werden. Insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, weshalb bereits bei zwei Windenergieanlagen eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt werde müsste, um den Anforderungen von Art. 4 Abs. 3 UVP-RL zu genügen, und nicht davon ausgegangen werden kann, dass in diesem Fall unabhängig von einer konkreten standortbezogenen Bewertung die Umweltauswirkungen so gering sind, dass es keiner standortbezogenen Vorprüfung bedarf. Der Senat hält deshalb eine Vorlage an den EuGH nicht für erforderlich. Zudem besteht für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof keine Vorlagepflicht.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Schwellenwert von einer Windfarm mit mindestens drei Windenergieanlagen für eine standortbezogene Vorprüfung angesichts der weiter reichenden Auswirkungen immer größer werdender Anlagen nicht mehr geeignet sei, um den Zielen der UVP-RL Rechnung zu tragen. Die nationalen Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung sind insbesondere nicht deshalb unionsrechtswidrig, weil ihnen „veraltete“ Schwellenwerte in Bezug auf die Höhenentwicklung von Windenergieanlagen in den letzten Jahren zugrunde lägen. Es ist aus den oben dargelegten Gründen laut geltendem Unionsrecht nach innerstaatlichem Recht zulässig, bei der Genehmigung einer Windfarm mit weniger als drei Windenergieanlagen von einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung abzusehen. In den Jahren 2011 und 2014, als die UVP-RL erlassen bzw. geändert wurde, war die technische Weiterentwicklung von Windenergieanlagen bekannt und hätte daher bei der Neufassung der UVP-RL berücksichtigt werden können, wenn der Richtliniengeber dies für notwendig gehalten hätte (OVG NW, U.v. 27.4.2023 – 8 D 368/21.AK – juris Rn. 112 f. m.w.N.). Er hätte zum Beispiel Windenergieanlagen über eine Änderung der Anhänge I und II der UVP-RL ab einer gewissen Höhe aus dem Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 UVP-RL ausschließen und Art. 4 Abs. 1 UVP-RL zuordnen können. Jedenfalls hat der Richtliniengeber auch angesichts der technischen Weiterentwicklung bei Windenergieanlagen bisher keinen Anlass gesehen, die UVP-RL dahingehend zu ändern, dass die Mitgliedstaaten schon bei zwei Anlagen oder gar bei Einzelanlagen zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung verpflichtet sein sollten.
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1.1.2 Es verstößt auch nicht gegen Unionsrecht, dass der nationale Gesetzgeber in die Definition der Windfarm in § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG neben den sich überschneidenden Einwirkungsbereichen (vgl. dazu § 2 Abs. 11 UVPG) der Windenergieanlagen mit dem funktionalen Zusammenhang ein weiteres konstitutives Tatbestandsmerkmal für eine Windfarm normiert hat. Die Legaldefinition des § 2 Abs. 5 UVPG für das Vorliegen einer Windfarm wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2808) in den Gesetzestext aufgenommen. Vor diesem Zeitpunkt war eine Definition des Begriffs der Windfarm im nationalen Recht nicht enthalten. Auch die UVP-RL, die diesen Begriff in der Anlage II zu Art. 4 Abs. 2 verwendet, enthält keine Begriffsdefinition. Da der Begriff der Windfarm aber schon vor Inkrafttreten des Modernisierungsgesetzes zentral für die Bestimmung der Reichweite der UVP-Pflicht war, arbeitete die Rechtsprechung Anforderungskriterien für das Vorliegen einer Windfarm heraus (BVerwG, U.v. 30.6.2004 – 4 C 9.03 – juris Rn. 29 ff. – BVerwGE 121, 182). Es entwickelte sich das Kriterium des räumlichen schutzgutbezogenen Einwirkungsbereichs (zum Ganzen Agatz, Windenergiehandbuch 2023, S. 39 ff.). Um das Problem der „kaskadierenden Verkettungen“ in den Griff zu bekommen und Unklarheiten bei der Abgrenzung von Windfarmen zu beseitigen, fügte der Gesetzgeber mit dem Modernisierungsgesetz das Kriterium des funktionalen Zusammenhangs ein, um zu einer rechtssicheren und restriktiven Abgrenzung von Windfarmen zu kommen (BT-Drs. 18/11948 S. 20; Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, 4. Aufl. 2019, § 2 Rn. 24; BVerwG, U.v. 26.9.2019 – 7 C 5.18 – juris Rn. 23). Für die Prüfung des funktionalen Zusammenhangs wird auf ähnliche Kriterien abgestellt, wie sie nach § 10 Abs. 4 UVPG für die Kumulation von Vorhaben gelten (BT-Drs. 18/11499 S. 75; BT-Drs. 164/17 S. 84; Bauer in Beckmann/Kment, UVPG, 7. Aufl. 2026, § 2 Rn. 96). Dadurch wird sichergestellt, dass die UVP-Pflicht nicht durch eine willkürliche Aufspaltung von Vorhaben unterlaufen wird (OVG NW, U.v. 20.11.2020 – 8 A 4256/19 – juris Rn. 20; zu diesem Kriterium EuGH, U.v. 21.9.1999 – C-392/96 – juris Rn. 76). In dieser Ausgestaltung widerspricht § 2 Abs. 5 UVPG auch nicht den europarechtlichen Anforderungen aus Art. 4 Abs. 3 UVP-RL. Danach sind bei der Festlegung von Schwellenwerten die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der UVP-RL zu berücksichtigen. Zu den Auswahlkriterien gehören nach dessen Nr. 1 Buchst. a und b die Größe des Projekts und die Kumulierung mit anderen Projekten. Die Pflicht zur Berücksichtigung bedeutet die Verpflichtung, diesen Punkt als Abwägungsposten in Rechnung zu stellen. Er darf nicht ausgeblendet werden, gilt jedoch auch nicht uneingeschränkt, sondern kann relativiert werden – auch im Hinblick auf den Projektbezug der Richtlinie. Das Unionsrecht verlangt nicht, die Vorprüfungspflicht auf Vorhaben zu erstrecken, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 4 C 4.14 – BVerwGE 152, 219 – juris Rn. 25; OVG NW, U.v. 5.10.2020 – 8 A 894/17 – juris Rn. 57 ff. m.w.N.).
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1.1.3 Die Windparks H. S. und S. stellen keine Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG mit insgesamt vier Windenenergieanlagen dar, so dass auch keine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG durchzuführen war.
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1.1.3.1 Nach Satz 1 des § 2 Abs. 5 UVPG genügt für die Annahme einer Windfarm nicht, dass sich die Einwirkungsbereiche – und damit auch die Umweltauswirkungen – der Windenergieanlagen wie vorliegend überschneiden. Vielmehr müssen diese Anlagen zusätzlich auch in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Eine Legaldefinition des unbestimmten Rechtsbegriffs des funktionalen Zusammenhangs ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG enthält lediglich ein Regelbeispiel bzw. eine Fiktion (BT-Drs. 18/11948 S. 21) für das Vorliegen eines funktionalen Zusammenhangs, nämlich die Lage in derselben Konzentrationszone bzw. einem Gebiet nach § 7 Abs. 3 ROG. Dieses Erfordernis erfüllen die beiden Windparks nicht. Durch die gesetzgeberische Fiktion wird auch nicht vorgegeben, dass ein funktionaler Zusammenhang nur dann angenommen werden kann, wenn ein zu den sich überschneidenden Einwirkungsbereichen hinzutretendes weiteres raumbezogenes Kriterium erfüllt wird. Denn der Gesetzgeber wollte das Kriterium des funktionalen Zusammenhangs über die räumliche Komponente hinaus als Einschränkung des Begriffs der Windfarm verstanden wissen (Bauer in Beckmann/Kment, UVPG, 7. Aufl. 2026, § 2 Rn. 96) und im Einklang mit den Voraussetzungen der Kumulation enger fassen. Es ist daher ergänzend § 10 Abs. 4 UVPG heranzuziehen, der mit dem „engen Zusammenhang“ zwischen kumulierenden Vorhaben einen jedenfalls vergleichbaren Tatbestand regelt (BT-Drs. 18/11499 S. 75). Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 UVPG setzt ein enger Zusammenhang zwischen kumulierenden Vorhaben – neben einem auch im Rahmen von § 2 Abs. 5 UVPG maßgeblichen Überschneiden ihrer Einwirkungsbereiche – voraus, dass sich die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander beziehen. Nach der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 5 UVPG bilden mehrere benachbarte kleinere Vorhaben bei wertender Betrachtung ein einziges Vorhaben, wenn sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind und nicht lediglich beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden. Ein solcher Zusammenhang kann nach der Gesetzesbegründung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14) in einem gemeinsamen betrieblichen oder wirtschaftlichen Zweck liegen und etwa darin zum Ausdruck kommen, dass der oder die Vorhabenträger ihr Vorgehen durch ineinandergreifende Betriebsabläufe oder in sonstiger Weise planvoll und koordiniert durchführen. Zwischen den Vorhaben muss ein räumlichbetrieblicher Zusammenhang bestehen. Ein funktionaler Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG kann sich ergeben, wenn ein Mindestmaß an technischer, organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Koordination zwischen den betreffenden Vorhaben vorliegt (OVG NW, B.v. 20.11.2020 – 8 A 4256/19 – juris Rn. 18 ff.). Er setzt allerdings nicht zwingend ineinandergreifende betriebliche Abläufe voraus. Es genügen vielmehr Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreiber(n) zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (OVG NW, U.v. 23.2.2026 – 22 D 69/25.AK – juris Rn. 47; U. v. 5.10.2020 – 8 A 894/17 – juris Rn. 73 ff. m.w.N; VGH BW, U.v. 5.10.2022 – 10 S 1485/21 – juris Rn. 43; NdsOVG, B.v. 11.03.2019 – 12 ME 105/18 – juris Rn. 50 m.w.N.). Der funktionale Zusammenhang darf aber nicht davon abhängig gemacht werden, dass gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen bestehen (zu § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG: EuGH, B.v. 28.2.2023 – C-596/22 – juris Rn. 34).
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1.1.3.2 Die Tatsache, dass die Windparks H. S. und S. unstreitig nicht durch gemeinsame Einrichtungen verbunden sind, führt folglich nicht dazu, dass ein funktionaler Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 5 UVPG alleine deshalb auszuschließen ist. Umgekehrt reicht eine gleichzeitige Antragstellung – wie hier – dagegen in der Regel für die Bejahung eines funktionalen Zusammenhangs nicht aus (Agatz, Windenergiehandbuch 2023, S. 39 m.w.N.). Eine koordinierte Planung der beiden Windparks in dem Sinne, dass die beiden Planungen aufeinander bezogen sind, lässt sich den für das jeweilige Genehmigungsverfahren getrennt vorgelegten Antragsunterlagen nicht entnehmen. Die Planung ist vielmehr darauf ausgerichtet, dass beide Windparks nach ihrer Errichtung unabhängig voneinander betrieben werden können. Bei der Beigeladenen handelt es sich um ein Planungsbüro für Windenergieanlagen, das solche Anlagen entwickelt und realisiert und dann an personenverschiedene Betreiber abgibt (siehe Rechtsgutachten zum Begriff der „Windfarm“ vom 25.2.2020, Bl. 59 ff. der Behördenakten). Zudem begründet selbst die Errichtung und der Betrieb mehrerer Windenergieanlagen durch einen Vorhabenträger nicht automatisch einen funktionalen Zusammenhang (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 UVPG) zwischen den Anlagen und lässt damit nicht ohne Weiteres eine Windfarm entstehen. Die Genehmigungsverfahren sind nicht identisch verlaufen, die Genehmigungen wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten erteilt. Anhaltspunkte für eine organisatorische, betriebswirtschaftliche oder steuerliche Koordination der Beigeladenen für den Betrieb der beiden Windparks hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat lediglich darauf verwiesen, dass teilweise dieselben Sachverständigen für die Erstellung der Planungsunterlagen eingeschaltet wurden und die Errichtung der Anlagen gemeinsam erfolgen soll. Derartige Synergieeffekte bei der Planung und Errichtung lassen aber nicht zwangsläufig auf einen funktionalen Zusammenhang im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zwischen den beiden Windparks schließen. Denn es ist maßgeblich darauf abzustellen, dass sich die technische, organisatorische, betriebswirtschaftliche oder steuerliche Koordination auch auf den Betrieb der Windparks erstreckt. Schließlich kommt es für die Frage, ob eine UVP durchzuführen ist, nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Anhang III UVP-RL nicht nur auf die Auswirkungen der Errichtung, sondern insbesondere auf die Auswirkungen des Betriebs der Projekte an, die im Rahmen der UVP geprüft und bewertet werden sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14) die Annahme eines funktionalen Zusammenhangs ebenfalls von einem betrieblichen Zusammenhang der Anlagen abhängig gemacht. Auch wenn dieses Urteil vor der Einfügung des § 2 Abs. 5 in das UVPG im Jahr 2017 erging, ist der in der Entscheidung definierte Begriff des räumlichbetrieblichen Zusammenhangs auch für die Auslegung des funktionalen Zusammenhangs im Rahmen des § 2 Abs. 5 UVPG heranzuziehen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Legaldefinition der Windfarm in § 2 Abs. 5 UVPG die bisherige Rechtsprechung zur Kumulation mit dem additiven Kriterium des funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhangs umgesetzt und ausdrücklich auf die Kriterien, wie sie nach § 10 Abs. 4 UVPG für die Kumulation von Vorhaben gelten, verwiesen (BT-Drs. 18/11499 S. 75; BT-Drs. 18/11948 S. 21, siehe 1.1.2).
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beigeladene das Genehmigungsverfahren für die Errichtung von vier Windenergieanlagen in zwei Verfahren für zwei Windparks mit jeweils zwei Anlagen aufgespalten hätte, um die für eine Windfarm mit vier Anlagen erforderliche standortbezogene Vorprüfung zu umgehen. Die Beigeladene war sich lediglich nicht sicher, ob es für die Annahme einer Windfarm bereits ausreiche, dass sie als Projektierungsgesellschaft beide Genehmigungsverfahren zeitgleich durchführe (Rechtsgutachten vom 25.2.2020 zum Begriff der „Windfarm“, Bl. 59 der Behördenakten). Sie hat stets betont, dass die beiden Windparks getrennt voneinander betrieben werden sollten, und deshalb für jeden Windpark ein selbstständiges Genehmigungsverfahren durchgeführt. Im Schreiben vom 14. März 2022 (Bl. 456 der Behördenakten) hat sie dann unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2020 (8 A 894/17) dargelegt, dass alleine das Auftreten der Beigeladenen als Projektierungsgesellschaft keine Anhaltspunkte für einen funktionalen Zusammenhang der beiden Windparks biete und deshalb keine standortbezogene Vorprüfungspflicht bestehe. Der ursprüngliche Antrag der Beigeladenen auf Durchführung einer UVP hätte nur dann eine UVP-Pflicht ausgelöst, wenn zunächst eine Vorprüfung erforderlich gewesen wäre (OVG NW, U.v. 4.5.2022 – 8 D 317/21.AK – juris Rn. 22). Dies ist aber nicht der Fall (s.o.).
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1.1.3.3 Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die nationale Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UVPG, wonach die standortbezogene Vorprüfung in zwei Stufen durchgeführt wird, Art. 4 Abs. 3 UVP-RL widerspricht, wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht, da mangels Vorliegens einer Windfarm mit vier Windenergieanlagen keine standortbezogene Vorprüfungspflicht nach § 7 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG besteht.
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1.2 Konnte daher mangels Vorprüfungspflicht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, so kann sich auch für eine Verbandsklage die Klagebefugnis nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG ergeben; diese folgt hier vielmehr, da auch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nicht einschlägig ist, aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.
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1.3 Auch der Bescheid vom 17. März 2026, der den Bescheid vom 4. Juli 2024 hinsichtlich der Rückbausicherheit ändert, ist als Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zu qualifizieren. Für ihn bestand ebenfalls keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weil bei Erteilung der Ausgangsgenehmigung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde und die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UVPG nicht vorliegen.
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II. Der Kläger konnte den Bescheid vom 17. März 2026 im Wege der zulässigen Klageänderung nach § 91 VwGO in seine Klage einbeziehen. Die erforderliche Erklärung, ob er den Bescheid zum Streitgegenstand seiner Klage gegen den Bescheid vom 4. Juli 2024 machen will (BVerwG, B.v. 1.9.2020 – 4 B 12.20 – juris Rn. 5), hat der Kläger abgegeben. Die Klagefrist des § 74 VwGO ist eingehalten. Der Bescheid vom 17. März 2026 wurde dem Kläger seitens des Beklagten nicht bekanntgegeben. Er erhielt über die Zuleitung des Bescheids seitens des Gerichts am 2. April 2026 Kenntnis. Die Einbeziehung in das laufende Klageverfahren erfolgte mit Schriftsatz vom 20. April 2026.
C.
67
Liegt – wie hier – eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UVPG vor, ist die Klage des Klägers begründet, wenn die Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Für die Beurteilung maßgeblich ist dabei das nach § 6 UmwRG, § 67 Abs. 4 VwGO berücksichtigungsfähige Vorbringen des Klägers.
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Maßgeblich für die Entscheidung über die Anfechtungsklage eines Dritten – auch eines Umweltverbandes – gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids. Damit bleiben spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers außer Betracht, nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers sind jedoch zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 11.9.2025 – 7 C 7.24 – juris Rn. 14 m.w.N.).
69
I. Der Genehmigungsbescheid leidet wegen der unzutreffenden Angabe des Koordinatensystems (UTM anstatt Gauß/Krüger, nicht der Standortkoordinaten an sich) an keinem Mangel, der zu einer Verletzung von Normen führen könnte, deren Verletzung der Kläger geltend machen kann. Insbesondere führte die fehlerhafte Angabe des Koordinatensystems im Genehmigungsbescheid vom 4. Juli 2024 nicht zur Unbestimmtheit des Bescheids i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Insoweit kann offen bleiben, ob es sich bei Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift handelt.
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Der jeweilige Standort der Windenergieanlagen, auf den es für eine etwaige Beeinträchtigung der vom Kläger geltend gemachten Rechtspositionen ankommt, lässt sich dem Genehmigungsbescheid mit hinreichender Genauigkeit entnehmen. Eine Genehmigung entspricht den Anforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, wenn die getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens – gegebenenfalls nach Auslegung unter Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln (BVerwG, U.v. 27.6.2012 – 9 C 7.11 – BVerwGE 143, 222 – juris Rn. 15) – eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Bei einer Genehmigung muss klar sein, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat. Bestimmbarkeit reicht hier aus; welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab (BVerwG, B.v. 13.10.2010 – 7 B 50.10 – juris Rn. 8). Das Gewollte kann sich auch aus der Bezugnahme auf bestimmte Antragsunterlagen ergeben (OVG NW, B.v. 18.9.2015 – 8 A 1247/12 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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Gemessen daran ist die Angabe der Standorte der Windenergieanlagen in der Genehmigung hinreichend bestimmt. Der Genehmigungsbescheid vom 4. Juli 2024 enthält hinreichend genaue Standortangaben für die Windenergieanlagen durch die Angabe der Flurnummer, der Gemarkung des Anlagengrundstücks und der Gemeinde, in der die Anlagen errichtet werden sollen. In der Antragsunterlage 2.2 (Lageplan 10 H – Nachweis gesicherte Erschließung), die zum Bestandteil des Bescheids erklärt wurde, sind die genauen Standorte der Anlagen im Maßstab 1:5.000 eingezeichnet, zudem sind die jeweiligen x- und y-Koordinaten angegeben. Der Wille des Beklagten ging dahin, die Windenergieanlagen an den im Lageplan eingezeichneten Standorten zu genehmigen. Die Angabe des (unzutreffenden) Koordinatensystems in Verbindung mit den Standortkoordinaten im Bescheid entspricht zwar nicht den Standortkoordinaten in den Antragsunterlagen, die sich auf das Gauß´sche Koordinatensystem beziehen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die Standorte der Anlagen unklar sind, weil sich diese aus dem Lageplan auch ohne Standortkoordinaten hinreichend deutlich ergeben. Dem Bescheid vom 4. Juli 2024 mangelt es diesbezüglich nicht an der erforderlichen Bestimmtheit.
72
Das Berichtigungsschreiben vom 12. November 2024 hatte daher keine (materiellrechtliche) Änderung des Genehmigungsbescheids vom 4. Juli 2024 zum Gegenstand. Denn im Hinblick auf die Angabe des Koordinatensystems lag im Genehmigungsbescheid vom 4. Juli 2024 eine offenbare Unrichtigkeit bzw. ein Schreibfehler vor, die bzw. der nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG (klarstellend) berichtigt worden ist. Unrichtig i.S.d. Art. 42 Satz 1 BayVwVfG ist der Verwaltungsakt, wenn das von der Behörde Gewollte und das im Verwaltungsakt Erklärte nicht übereinstimmen. Dabei kommt es nicht auf das subjektiv Gewollte, sondern auf den für jedermann in der Rolle der Beteiligten erkennbaren Willen an. Zu dessen Feststellung ist der Inhalt des Verwaltungsakts durch Auslegung zu ermitteln. Weicht der Text des Verwaltungsakts bei wörtlichem Verständnis vom Auslegungsergebnis ab, liegt eine Unrichtigkeit vor (Baer/Wiedmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Mai 2025, § 42 VwVfG Rn. 13). Bezüglich der Bezeichnung des Standorts durch Standortkoordinaten stimmt das vom Landratsamt im Bescheid vom 4. Juli 2024 unter C.1.1 zu den Standortkenndaten (S. 5 des Bescheids) Erklärte nicht mit dem Gewollten überein. Die Behörde wollte die von der Beigeladenen in den Antragsunterlagen angegebenen Standortkoordinaten in den Genehmigungsbescheid übernehmen, hat dabei aber übersehen, dass sich die Angaben der Beigeladenen auf das Gauß´sche Koordinatensystem beziehen und nicht auf das inzwischen gebräuchliche UTM-System. Es handelt sich mithin um eine falsche Übertragung der Daten aus den Antragsunterlagen, also einen Schreibfehler im Sinne von Art. 42 Satz 1 BayVwVfG. Jedenfalls liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, weil sich bereits aus den angegebenen Standortkoordinaten ergibt, dass es sich nicht um UTM-Koordinaten handeln kann. UTM-Koordinaten erfordern die Angabe einer Zonenkennziffer (hier fehlt ein entsprechender Buchstabe nach der Angabe der Zone 32), der Rechtswert ist immer 8-stellig (hier nur 7-stellig). Beiden Voraussetzungen entspricht die Angabe der Standortkenndaten im Bescheid vom 4. Juli 2024 nicht, so dass offensichtlich erkennbar war, das die Angabe des Koordinatensystems mit „UTM“ unrichtig war.
73
II. Die Genehmigung vom 4. Juli 2024 i.V.m. dem Bescheid vom 17. März 2026 verletzt weder zu Lasten von Fledermäusen (1.) noch des Rotmilans (2.) und des Schwarzstorches (3.) die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.
74
1. Ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegt bezüglich Fledermäusen nicht vor. Die Nebenbestimmungen des Bescheids vom 4. Juli 2024 zum Fledermausschutz in Nr. C. 8.2.5 sind nicht unbestimmt (1.1) und stellen sicher, dass die Signifikanzschwelle des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG bezüglich des Tötungs- und Verletzungsrisikos (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) nicht überschritten wird (1.2). Sie orientieren sich dabei an im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids naturschutzfachlich noch vertretbaren Maßstäben (1.3). Neuere fachliche Erkenntnisse, die zu einer geänderten Bewertung der naturschutzfachlichen Vertretbarkeit führen, stellen eine Änderung der Sach- und Rechtslage dar, die nicht zu Lasten des Anlagenbetreibers berücksichtigt werden darf (1.4).
75
1.1 Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen zu verstehen und damit einer populationsbezogenen Relativierung nicht zugänglich (BVerwG, U.v. 31.3.2023 – 4 A 10.21 – juris Rn. 124). Es gilt jedoch nicht absolut, so dass auch bei besonders geschützten Arten die von einer Windenergieanlage ausgehenden Tötungs- bzw. Verletzungsgefahren nicht auf ein „Nullrisiko“ reduziert sein müssen (BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 Rn. 141 m.w.N.). Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG liegt vielmehr erst dann ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot bei nach der Norm geschützten Tieren vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos liegt vor, wenn die Gefahr kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der als solcher schon im vorhandenen Naturraum stets besteht (BVerwG, U.v. 27.8.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 Rn. 98 m.w.N.). Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos erfordert Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Risiko durch den Betrieb der Anlage deutlich steigert; dafür genügt weder, dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, noch, dass im Eingriffsbereich überhaupt Exemplare betroffener Arten angetroffen worden sind (BVerwG, B.v. 7.1.2020 – 4 B 20.19 – juris Rn. 5). Einem bestehenden signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko kann nur mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Schutzmaßnahmen, die der fachwissenschaftlichen Anerkennung entbehren oder die in der Art ihrer Ausführung nicht den aus fachwissenschaftlicher Sicht daran zu stellenden Anforderungen genügen, schließen den Eintritt der Verbotsfolge nicht aus (VGH BW, U.v. 17.7.2024 – 10 S 1396/23 – juris Rn. 27; U.v. 31.8.2023 – 14 S 2140/22 – juris Rn. 43 m.w.N.).
76
Laut saP vom 20. September 2019 (ergänzt am 5.8.2020, 12.10.2021 und 25.6.2024, Unterlagen Teil 4, 487, S. 1 bis 93) wurden im Untersuchungsgebiet der Große Abendsegler, der Kleinabendsegler, die Nordfledermaus, die Rauhautfledermaus, die Zweifarbenfledermaus und die Zwergfledermaus nachgewiesen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa BNatSchG i.V.m. Anhang IV der RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) fallen alle Arten der Fledermäuse (Microchiroptera) als besonders geschützte Arten unter den Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (HessVGH, U.v. 23.2.2024 – 11 C 2414/21.T – juris Rn. 204).
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Bezüglich dieser Fledermausarten geht die saP davon aus, dass baubedingte Tötungen auszuschließen sind, da die Rodungsarbeiten auf das Winterhalbjahr beschränkt sind. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Kollisionen kann aber nicht ausgeschlossen werden, da kein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen besteht (vgl. Maßnahmenblätter S. 16 bis 27).
78
Als konfliktvermeidende Maßnahmen schlägt die saP ein Gondelmonitoring, die Entwicklung eines Abschaltalgorithmus und bis zum Vorliegen valider Ergebnisse einen monitoringbegleitenden Abschaltalgorithmus vor. Das Landratsamt hat in Nr. 8.2.5.1.1 der Inhalts- und Nebenbestimmungen (C.) des Genehmigungsbescheids die Installation eines monitoringbegleitenden Abschaltalgorithmus nach dem Ablaufschema der „Arbeitshilfe Fledermausschutz und Windkraft Teil 1“ des LfU (Teil B Nr. 12) aus 2017 angeordnet. Danach (S. 12 f.) hat die Abschaltung im ersten Betriebsjahr von 1. April bis 30. September von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, im Oktober eine Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang und von 1. bis zum 15. November von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zu erfolgen. Als Cut-in-Geschwindigkeit ist eine Windgeschwindigkeit von 6 m/s festgelegt. Im zweiten Betriebsjahr wird der Abschaltalgorithmus entsprechend der Auswertung des ersten Betriebsjahres festgelegt. Falls die Programmierung des Abschaltalgorithmus für das erste Betriebsjahr dem Landratsamt zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Windenergieanlagen nicht nachgewiesen wird, sind die Anlagen in der Zeit von 1. April bis 15. November immer von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang abzuschalten (Nr. 8.2.5.1.2). Für den Probebetrieb gilt ein gesonderter Abschaltalgorithmus (Nr. 8.2.5.1.3). Diese Regelungen für die Abschaltung der Windenergieanlagen zum Schutz von Fledermäusen sind entgegen dem Vorbringen des Klägers hinreichend bestimmt. Durch den Verweis auf die Arbeitshilfe ergibt sich, wie der Abschaltalgorithmus zu programmieren ist. Der pauschale Abschaltalgorithmus aus Nr. 8.2.5.1.2 greift nur, wenn die Programmierung entsprechend der Regelung in Nr. 8.2.5.1.1 nicht nachgewiesen wird.
79
In der Nebenbestimmung Nr. 8.2.5.2 des Bescheids vom 4. Juli 2024 hat das Landratsamt ein Gondelmonitoring entsprechend den Vorgaben der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. August 2023, Az. 62-R-U8685.2-2020/4-482 (BayMBl Nr. 430) „Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz“ (im Folgenden: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. August 2023) sowie den Arbeitshilfen „Fledermausschutz und Windenergie Teil 1-3“ (LfU 2017; im Folgenden: Arbeitshilfen) angeordnet. Die Auswertung ist durch Verwendung des Tools „ProBat“ in der zum Zeitpunkt der Auswertung aktuellsten Version mit einer voreingestellten Schlagopferzahl von weniger als zwei toten Fledermäusen pro Anlage und Jahr durchzuführen.
80
1.2 Das Landratsamt hat im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung naturschutzfachlich vertretbar angenommen, dass mit den genannten Nebenbestimmungen die für das betriebsbedingte Tötungs- und Verletzungsrisiko für Fledermäuse im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG maßgebliche Signifikanzschwelle (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG) nicht überschritten wird (siehe auch Maßnahmenblätter der saP). Die Nebenbestimmungen setzen die genannten Hinweise und Arbeitshilfen um und formulieren sogar weitergehende Anforderungen (insb. Nr. 8.2.5.1.2).
81
Die angeführten Hinweise und Arbeitshilfen geben naturschutzfachliche Maßstäbe wieder und schlagen Maßnahmen vor, mit denen das Tötungsrisiko für Fledermäuse beim Betrieb von Windenergieanlagen unter die Signifikanzschwelle gesenkt werden kann. Sie richten sich an die bayerischen Vollzugsbehörden. Eine gesetzliche Konkretisierung des Signifikanzkriteriums, wie sie sich nunmehr in Bezug auf Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten in § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG findet, existiert für die betroffenen Fledermausarten nicht, vielmehr sind die Maßstäbe für die Bestimmung der Signifikanz des Tötungsrisikos für Fledermäuse infolge des Betriebs von Windenergieanlagen nicht normativ festgelegt (BVerwG, U.v. 19.12.2023 – 7 C 4.22 – BVerwGE 181, 186 – juris Rn. 32 m.w.N.). Die Signifikanzschwelle, bei der von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen ist, variiert in den verschiedenen Bundesländern. Es fehlt an einem allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Standard für die Bestimmung der Signifikanz des Tötungsrisikos. Maßgeblichen Einfluss auf die Einführung von Schwellenwerten mittels Schlagopferzahlen in den Länderleitfäden hatten die sogenannten RENEBAT-Forschungsvorhaben. In der ersten RENEBAT-Studie von Brinkmann et al. (2011) wurden Schlagopferzahlen an Windenergieanlagen über Schlagopfersuchen und ergänzende Berücksichtigung von Korrekturfaktoren abgeschätzt. Zudem wurde ein statistisches Modell entwickelt, mit der sich das Schlagrisiko anlagenspezifisch quantifizieren und wirksam reduzieren lässt. Beispielhaft wurde dabei auf eine Reduktion auf zwei Schlagopfer pro Anlage und Jahr abgestellt. Im Rahmen der zweiten RENEBAT II-Studie wurde das statistische Modell validiert und dieses in das sogenannte Tool „ProBat“ integriert, mit dem sich anlagenspezifische Abschaltalgorithmen zur Einhaltung eines beliebigen ganzzahligen Schlagopfer-Schwellenwertes berechnen lassen. Seitdem wurde „ProBat“ stetig weiterentwickelt (aus: Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende, Stand und Entwicklung von Signifikanzschwellen für Fledermäuse bei Windenergievorhaben, März 2026 www.naturschutzenergiewende.de/fragenundantworten/kne-antwort-388_signifikanzschwellen-fuerfledermaeuse-bei-windenergievorhaben/).
82
Fehlt es im Zusammenhang mit naturschutzfachlichen Fragen wie hier bei der Beurteilung der Signifikanz der Erhöhung des Tötungsrisikos der von einem Vorhaben betroffenen Art durch vorhabenbedingte Einwirkungen an gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften, darf die Behörde auf außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben zurückgreifen, zu denen vor allem Fachkonventionen und Leitfäden gehören (VGH BW, U.v. 28.4.2025 – 10 S 1455/23 – juris Rn. 60 m.w.N.). Betriebsalgorithmen, die nach der Durchführung eines Gondelmonitorings angepasst werden – wie es in den genannten Arbeitshilfen und der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. August 2023 vorgesehen ist – stellen aus naturschutzfachlicher Sicht nach wie vor die wirksamste Maßnahme dar, um Kollisionen von Fledermäusen mit Windenergieanlagen zu minimieren (vgl. dazu ausführlich unter Bezugnahme auf die RENEBAT-Projekte OVG Berlin-Bbg, U.v. 17.6.2026 – OVG 7 A 41/25 – juris Rn. 84).
83
1.3 Sowohl die Schlagopferzahl von weniger als zwei Fledermausindividuen pro Jahr und Anlage, die im Genehmigungsbescheid der Auswertung des Gondelmonitorings zugrunde gelegt wird (1.3.1), als auch die für den pauschalen Abschaltalgorithmus festgelegte Cut-in-Geschwindigkeit von 6 m/s (1.3.2) – beide beruhen auf den genannten Arbeitshilfen und der Bekanntmachung vom 14. August 2023 – waren zur Konkretisierung der Signifikanzschwelle im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG im Zeitpunkt des Bescheiderlasses naturschutzfachlich noch vertretbar.
84
Die gerichtliche Kontrolldichte ist in Bezug auf naturschutzfachliche Fragen, zu denen sich in der Fachwissenschaft wie hier bislang keine allgemein anerkannte Meinung durchgesetzt hat, auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätsprüfung reduziert (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 – BVerfGE 149, 407 Rn. 18 ff., 23; BayVGH, B.v. 24.2.2022 – 14 ZB 21.1300 – juris Rn. 12; U.v. 16.4.2026 – 22 A 25.40080 – juris Rn. 127). Der eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab folgt aus dem Umstand, dass es am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (BVerfG a.a.O. Rn. 23). Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt. Ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten – vertretbaren – Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 9.19 – BVerwGE 170, 210 – juris Rn. 113; VGH BW, U.v. 19.3.2025 – 10 S 1411/23 – juris Rn. 90, U.v. 11.12.2023 – 10 S 1914/22 – juris Rn. 57 m.w.N.).
85
1.3.1 Dem Vorbringen des Klägers bzw. seinem Verweis auf das „Diskussionspapier: Fachempfehlung für eine bundesweite Signifikanzschwelle für Fledermäuse und Windenergieanlagen“ (Dietz et al., Januar 2024) lässt sich nicht entnehmen, dass die Festlegung einer Schlagopferzahl von weniger als zwei Fledermausindividuen pro Jahr und Anlage als Signifikanzschwelle wissenschaftlich nicht mehr vertretbar ist bzw. auf einem unzulänglichen Bewertungsverfahren beruht (vgl. zur Schlagopferzahl auch VGH BW, U.v. 28.4.2025 – 10 S 1455/53 – juris Rn. 107 m.w.N. für andere Bundesländer). Der Vorschlag im Diskussionspapier, bundesweit eine einheitliche Signifikanzschwelle von einem Tier festzulegen, beruht nicht auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, sondern auf Verhältnismäßigkeitserwägungen und der rechtlichen Verpflichtung zum Individuenschutz. Das Diskussionspapier führt selbst aus, dass eine wissenschaftliche Herleitung einer Signifikanzschwelle auf Basis des gegenwärtigen Kenntnisstandes zur Demographie von Fledermäusen nicht möglich ist (Dietz et al. 2024 S. 60). Nach Auffassung des LfU (Stellungnahme vom 29.1.2026) wäre nicht einmal sichergestellt, dass ein Absenken der Signifikanzschwelle im Realbetrieb zu einer geringeren Schlagopferzahl führen würde. Daher geht das LfU auch davon aus, dass die Signifikanzschwelle von zwei Individuen pro Jahr und Anlage nach wie vor einen fachlich vertretbaren und effektiven Wert im Sinne des Fledermausschutzes darstellt.
86
1.3.2 Bezüglich der naturschutzfachlichen Vertretbarkeit einer pauschalen Cut-in-Geschwindigkeit von 6 m/s verweist der Kläger auf die Datensätze auf S. 67 ff. des unter 1.3.1 genannten Diskussionspapiers, aus denen sich ergebe, dass es bei dieser Cut-in-Geschwindigkeit abhängig von Region und Rotorblattdurchmesser zu höheren Schlagopferzahlen als zwei Tieren komme. Diese Ausführungen stehen aber sämtlich im Zusammenhang mit der von den Autoren des Diskussionspapiers vorgeschlagenen Signifikanzschwelle von einem Individuum pro Jahr und Anlage. Nach dem Diskussionspapier müsse die Cut-in-Geschwindigkeit stärker nach Rotorblattdurchmesser, Naturraum, Monat und Nachtzehntel differenziert werden, um die vorgeschlagene Signifikanzschwelle von einem Tier pro Jahr und Anlage einzuhalten. Nur auf diese Aussagen beziehen sich auch die Berechnungen auf S. 102 ff. im Anhang des Diskussionspapiers. Die fehlende naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Festlegung einer Cut-in-Geschwindigkeit von 6 m/s im streitgegenständlichen Bescheid für den anfänglichen pauschalen Abschaltalgorithmus ist allein damit nicht belegt. Das LfU weist in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2026 zu Recht darauf hin, dass die im Diskussionspapier angeführten Berechnungen nicht dem Nachweis dienten, dass mit einer pauschalen Cut-in-Geschwindigkeit von 6 m/s die u.a. im bayerischen Länderleitfaden festgelegte Schlagopferschwelle von zwei Tieren pro Jahr und Anlage nicht eingehalten werden könne. Das Problem der verringerten Wirksamkeit der Cut-in-Geschwindigkeit von 6 m/s sei erst mit der neuen Studie (Wulfert et al. (2025): Artenschutz und rechtliche Neuregelungen zum Windenergieausbau) substanziell mit Daten unterfüttert und direkt adressiert worden. In dieser Studie, die erst nach Bescheiderlass vorgelegt wurde, wird anhand von 264 Datensätzen nachgewiesen, dass u.a. aufgrund der immer größer werdenden Rotorblattdurchmesser bei einer pauschalen Cut-in-Geschwindigkeit von 6 m/s die Schlagopferzahl an deutlich mehr als der Hälfte der Anlagen über zwei Tieren pro Jahr und Anlage liegen wird, so dass die Signifikanzschwelle überschritten ist.
87
1.4 Diese erst nach Erlass des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse dürfen unabhängig davon, wie sie konkret zu bewerten sind, bei der Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht zu Lasten der Beigeladenen berücksichtigt werden. Obwohl nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen mit einer Nebenbestimmung, die wie Nr. 8.2.5.1.1 i.V.m. der „Arbeitshilfe Fledermausschutz und Windkraft Teil 1“ für den Abschaltalgorithmus eine pauschale Cut-in-Geschwindigkeit von 6 m/s vorgibt, die in Bayern als naturschutzfachlich vertretbar angesehene Schlagopferzahl von weniger als zwei Fledermäusen pro Jahr und Anlage nicht mehr sicher eingehalten werden kann, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung wegen eines Verstoßes gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Denn bei Anfechtungsklagen von Dritten gilt der Grundsatz, dass der Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung zugrunde zu legen ist und nur Änderungen zugunsten des Anlagenbetreibers Berücksichtigung finden (BVerwG, U.v. 19.12.2023 – 7 C 4.22 – juris Rn. 18; U.v. 26.9.2019 – 7 C 5.18 – BVerwGE 166, 321 – juris Rn. 42 m.w.N.; U.v. 27.9.2018 – 7 C 24.16 – juris Rn. 28; VGH BW, U.v. 19.3.2025 – 10 S 1411/23 – juris Rn. 91 m.w.N.). Dies wird mit der Feststellungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und den Befugnissen der zuständigen Behörden nach §§ 17, 20 und 21 BImSchG begründet. Eine solche Änderung der Sachlage liegt auch dann vor, wenn sich die Bewertung von bei der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorhandenen Tatsachen nachträglich ändert (BVerwG, U.v. 11.9.2025 – 7 C 7.24 – BVerwGE 186, 325 – juris Rn. 24 m.w.N.). Der Grundsatz, dass der Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung zugrunde zu legen ist, gilt auch in den Fällen, in denen die Einhaltung der zu beachtenden Tatbestandsmerkmale – hier keine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) – von außerrechtlichen naturschutzfachlichen Kriterien oder sonstigen wissenschaftlichen Kenntnissen abhängt (BVerwG a.a.O. Rn. 23). Für die Beantwortung der Frage, ob durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für die betroffenen Fledermausarten signifikant erhöht ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob durch konfliktvermeidende Maßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko unter die Signifikanzschwelle gesenkt werden kann. Als naturschutzfachlich anerkannte Maßnahmen stehen ein pauschaler Abschaltalgorithmus und das Gondelmonitoring zur Entwicklung eines vorkommen- und anlagenabhängigen Abschaltalgorithmus zur Verfügung. Die Festlegung dieses pauschalen Abschaltalgorithmus und der pauschalen Abschaltgeschwindigkeit sowie die Auswertung des Gondelmonitoring erfolgen aufgrund außerrechtlicher naturschutzfachlicher Kriterien und/oder wissenschaftlicher Erkenntnisse. Erst im Januar 2025 wurde durch die Veröffentlichung von Wulfert et al. wissenschaftlich fundiert belegt, dass mit einer pauschalen Cut-in-Geschwindigkeit von 6 m/s die Signifikanzschwelle von weniger als zwei Tieren pro Jahr und Anlage bei Anlagen, deren Rotordurchmesser – wie hier – erheblich von den Rotorgrößen, die bei den RENEBAT-Studien noch üblich waren, abweicht, regelmäßig nicht eingehalten werden kann.
88
Da sich die Bewertung von konfliktvermeidenden Maßnahmen zur Einhaltung der Signifikanzschwelle des § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG des Tötungs- und Verletzungsrisikos erst nach Erlass des Genehmigungsbescheids geändert hat, führt die Festsetzung der pauschalen Cut-in-Geschwindigkeit in Nr. 8.5.5.1 nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung wegen eines Verstoßes gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot.
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2. Die im Genehmigungsbescheid unter der Nebenbestimmung Nr. 8.2.6 bzw. im Bescheid vom 17. März 2026 angeordnete Abschaltung der Anlagen bei bestimmten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen und die Anordnung des Einsatzes einer Traktordetektion senkt das im Fall eines unbeschränkten Anlagenbetriebs signifikant erhöhte Tötungs- und Verletzungsrisiko für den Rotmilan unter die Signifikanzschwelle, so dass auch in Bezug auf den Rotmilan der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht verletzt ist.
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Die saP stellt zum Tötungs- und Verletzungsrisiko für den Rotmilan fest, dass seit 2017 kein Brutplatz innerhalb des engeren Prüfbereichs von 1500 m um die Windenergieanlagen nachgewiesen werden konnte (die Bestandsaufnahme erfolgt noch gemäß dem WEE 2016). Eine Abschätzung des Tötungsrisikos mittels des sog. Nürnberger Modells durch Raumnutzungsbeobachtungen führe aber zum Ergebnis, dass der Großteil der Flugereignisse auf wenige einzelne Tage, nämlich die Tage der Wiesenmahd beschränkt sei, in diesen Tagen erhöhe sich aber die Zahl der Flugbewegungen sehr stark. Um das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle zu senken, würden Abschaltzeiten zu solchen Bewirtschaftungsereignissen festgesetzt (Maßnahmenblätter S. 46 bis 51).
91
Der Kläger bringt insoweit lediglich vor, dass durch die Nebenbestimmung Nr. 8.2.6 nicht sichergestellt sei, wie die Abschaltungen initiiert und koordiniert werden sollten, wenn das zugelassene Detektionssystem nicht installiert sei. Die Beigeladene hat sich jedoch mit E-Mail vom 24. Juni 2024 zum Einsatz des in Nebenbestimmung Nr. 8.2.6.5 des Bescheids vom 4. Juli 2024 zugelassenen Systems zur Detektion landwirtschaftlicher Ereignisse verpflichtet, so dass es der vom Kläger angesprochenen Koordination zwischen dem Windenergieanlagenbetreiber und den die betroffenen, im Bescheid näher bezeichneten Grundstücke bewirtschaftenden Landwirten nicht mehr bedarf. Die E-Mail vom 24. Juni 2024 wird unter B.10 des Bescheids vom 4. Juli 2024 ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt und ist damit für die Beigeladene verpflichtend. Dem Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass der verpflichtende Einsatz einer „Traktordetektion“ in die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids aufgenommen werden müsse, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass der Genehmigungsbescheid durch den Bescheid vom 17. März 2026 dahingehend geändert wird, dass der Nebenbestimmung Nr. 8.2.6.5 der Satz „Der Einsatz eines technischen Systems zur Detektion von landwirtschaftlichen Ereignissen im Sinne der Nebenbestimmung Nr. 8.2.6.1 – Nr. 8.2.6.4 wird angeordnet.“ vorangestellt wird und der nachfolgende Satz sprachlich angepasst wird. Soweit der Kläger meint, es fehle an einer Regelung, falls das System ausfalle und eine vorübergehende Abschaltung in Folge landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse nicht mehr automatisch stattfinde, greift die Nebenbestimmung 8.2.6.1, d.h. die Anlagen dürfen im Zeitraum 1. April bis 31. August nicht betrieben werden.
92
3. Die streitgegenständliche Genehmigung verstößt auch bezüglich des Schwarzstorchs nicht gegen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot scheidet hinsichtlich des Schwarzstorchs von vornherein aus (3.1). Auch das Störungsverbot ist nicht verletzt, weil die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population führen (3.2).
93
3.1 Der Schwarzstorch (Ciconia nigra) zählt als europäische Vogelart nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG i.V.m. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie sowie als in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgeführte Tierart zu den besonders geschützten Arten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a BNatSchG und zu den streng geschützten Arten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. a BNatSchG. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist daher grundsätzlich einschlägig. Allerdings gehört der Schwarzstorch nicht zu den durch Windenergieanlagen kollisionsgefährdeten Brutvogelarten. Welche Arten eine betriebsbedingte Kollisionsgefährdung aufweisen, wird in der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG abschließend für die Arten festgelegt (BVerwG, B.v. 7.11.2025 – 7 B 2.25 – juris Rn. 8 f.). Daher scheidet eine Verletzung des Tötungs- und Verletzungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hier aus (vgl. OVG NW, U.v. 6.9.2024 – 22 D 106/23.AK – juris Rn. 121 ff. m.w.N.); die Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung war insoweit nicht erforderlich (BVerwG, B.v. 7.11.2025 – 7 B 2.25 – juris Ls.).
94
3.2 Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es u. a. verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten wie den Schwarzstorch während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören. Nach Anlage 3 zu Nr. 4.2.1.2.1.1 und 4.2.1.2.1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. August 2023 „Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz“ (BayMBl Nr. 430) zählt der Schwarzstorch zu den besonders störempfindlichen Arten. Eine Störung ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG erheblich, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Den Begriff „Erhaltungszustand einer Art“ definiert Art. 1 Buchst. i der RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) als die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betreffenden Art auswirken können. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist damit insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, was artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall zu untersuchen und zu beurteilen ist (BVerwG, U.v. 6.10.2022 – 7 C 4.21 – BVerwGE 176, 313 Rn. 33 f.). Eine lokale Population umfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(raum) ansprüche der Art ausreichenden räumlichfunktionalen Zusammenhang stehen (BVerwG, U.v. 9.6 2010 – 9 A 20.08 – juris Rn. 48). Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen wie etwa geeignete und für die Tiere tatsächlich nutzbare Ausweichhabitate können nachteilige Auswirkungen verhindern (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 86).
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Landratsamt zu Recht der Auffassung des LfU gefolgt, wonach die lokale Population auf den Landkreis T. zu beziehen ist (3.2.1). Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ist aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zu erwarten (3.2.2). Der Anordnung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) bedurfte es nicht (3.2.3).
96
3.2.1 Nr. 4.2.1.2.1.3 Buchst. b. i.V.m. Anlage 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. August 2023 geht davon aus davon, dass aus naturschutzfachlicher Sicht in der Regel bei einer Lage des Horstes des Schwarzstorchs außerhalb des Nahbereichs um die jeweilige Windenergieanlage (Radius von 3.000 m) davon ausgegangen werden kann, dass der Betrieb der Anlage nicht zu einer erheblichen Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führt. Mangels gesetzlicher Vorgaben für die Verletzung des Störungsverbots durfte das Landratsamt die Bekanntmachung bei der Prüfung des Störungsverbots als fachlichen Standard heranziehen. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die Inhalte der Bekanntmachung in Bezug auf das Störungsverbot für den Schwarzstorch naturschutzfachlich nicht vertretbar sind. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung befinden sich nach der saP im maßgeblichen 3.000-Meter-Nahbereich um die beiden Windenergieanlagen zwei Horststandorte mit Brutpaaren (Revier K. und Revier G. 2). Wegen der potentiellen Betroffenheit der beiden Brutpaare durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen war daher zu prüfen, ob sich der Erhaltungszustand der lokalen Population (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG) verschlechtert.
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Bezüglich des Tatbestandsmerkmals der „lokalen Population“ kommt das LfU in seiner im Verwaltungsverfahren abgegebenen naturschutzfachlichen Einschätzung (undatiert, Ordner IV, Bl. 221 ff.) zum Ergebnis, dass die lokale Population auf den Landkreis T. zu beziehen ist und aufgrund aktueller Daten von insgesamt 14 Brutpaaren in diesem Bereich auszugehen ist. Das LfU hat seine Auffassung zur Abgrenzung der lokalen Population im Schreiben vom 23. Mai 2024 (Ordner IV, Blatt 267) nochmals ausführlich erläutert. Diese Einschätzung hat das Landratsamt übernommen. Innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die Einschätzung des Beklagten, dass als lokale Population im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die Population im Landkreis T. anzusehen sei, erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, dass eine Begrenzung der lokalen Population auf eine Landkreisgrenze unabhängig von den naturräumlichen Gegebenheiten offensichtlich falsch sei, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedürfe. Auch dieses Vorbringen führt nicht dazu, dass die Einschätzung des Landratsamtes bzw. des LfU als naturschutzfachlich nicht mehr vertretbar anzusehen ist. Die „Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung“ (LfU 2021), die als naturschutzfachliche Einschätzung den aktuellen Wissensstand ornithologischer Forschung und fachlicher Einschätzung von Landesfachbehörden wiedergibt, führt zur lokalen Population bei Arten mit einer flächigen Verteilung sowie bei revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen aus, dass die lokale Population auf den Bereich einer räumlichen Landschaftseinheit oder, wo dies nicht möglich ist, auf Verwaltungseinheiten bezogen werden kann. Bei einigen Arten mit großen Raumansprüchen wie dem Schwarzstorch sei eine Abgrenzung auch bei flächiger Verbreitung häufig nicht möglich. In diesem Fall sei das einzelne Brutpaar als Population zu betrachten. Eine Begrenzung der lokalen Population auf eine Verwaltungseinheit ist also – anders als der Kläger meint – aus naturschutzfachlicher Sicht nicht „offensichtlich falsch“. Das LfU hat in der Stellungnahme vom 23. Mai 2024 (Ordner IV, Blatt 267 ff.) ausführlich erläutert, weshalb eine Bezugnahme auf die räumliche Landschaftseinheit nicht möglich war. Dies lag zusammengefasst daran, dass die bekannten Brutreviere einer naturräumlichen Landschaftseinheit nicht zugeordnet werden konnten, weil keine genaueren Abgrenzungsmöglichkeiten für die lokale Population vorhanden waren. Der Bezug der lokalen Population des Schwarzstorchs auf den Landkreis T. erschien dem LfU auch deshalb naheliegend, weil der Landkreis T. als Dichtezentrum für den Schwarzstorch ausgewiesen war. Dichtezentren sind Kerngebiete der Artvorkommen, die für die Stabilisierung und Sicherung des Erhaltungszustands der Brutpopulation von besonderer Bedeutung sind (vgl. 2.1 der Arbeitshilfe). Der Kläger hat nicht darlegt, dass diese Einschätzung naturschutzfachlich nicht vertretbar sei.
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3.2.2 Das LfU kommt weiter zu der fachlichen Einschätzung, dass der Ausfall von zwei Brutpaaren nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands dieser lokalen Population führe. Diese fachliche Einschätzung hat der Kläger in seiner Klagebegründung nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Soweit er darauf verweist, dass seiner Auffassung nach eine Population von 14 Brutpaaren zu klein sei, um den Ausfall von Bruterfolgen, Verlagerung von Brutstätten oder den Verlust von Individuen durch den Wegfall von Nahrungshabitaten verkraften zu können, begründet er nicht substantiiert, weshalb die fachliche Einschätzung des LfU, dass sich bei einem als worst case angenommenen Verlust von zwei Brutpaaren der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert, nicht vertretbar ist. Das LfU führt diesbezüglich aus, dass ein Ausgleich der Überlebenschancen, Reproduktionsfähigkeit und des Fortpflanzungserfolgs innerhalb der lokalen Population wahrscheinlich ist und die verbleibenden Brutpaare die Funktion einer Quellpopulation (2.1 der Arbeitshilfe) weiterhin erfüllen können. Das LfU hat dies auch damit begründet, dass einem genetischen Austausch der Landkreispopulation wegen der überdurchschnittlich häufig vorhandenen Nahrungsgewässer nichts entgegenstehe. Der Beklagte hat ergänzend darauf verwiesen, dass der Erhaltungszustand der Schwarzstorchpopulation im Bereich des Landkreises T. als gut einzustufen sei (siehe auch Maßnahmenblatt Schwarzstorch in der saP 12.10.2021, S. 54, Teil 4, 487). Da das LfU bei seiner Betrachtung vom worst case ausgeht, dass die beiden Brutpaare, deren Horste im Nahbereich um die Windenergieanlagen liegen, wegen der von den Windenergieanlagen ausgehenden Störung die angestammten Nahrungshabitate nicht mehr anfliegen und deshalb zu Tode kommen und für die Reproduktion nicht mehr zur Verfügung stehen, kommt es nicht darauf an, ob – wie der Kläger meint – die Brutpaare tatsächlich auf andere Nahrungshabitate ausweichen (können).
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3.2.3 Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass zumindest neue störungsfreie Nahrungshabitate für den Schwarzstorch angelegt werden müssten, wenn die Nahrungshabitate im Bereich der streitgegenständlichen Windenergieanlagen (z.B. die Fischteiche südlich des kleinen D.) nicht mehr angeflogen werden können, wäre die Anordnung einer entsprechenden Schutz- oder Ausgleichsmaßnahme zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Störungsverbot nur erforderlich, wenn sich durch die streitgegenständlichen Anlagen der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern würde (BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1/21 – BVerwGE 176, 94 – Rn. 112). Dies ist jedoch nicht der Fall. Deshalb hat das Landratsamt zu Recht auf die Anordnung von Vermeidungsmaßnahmen oder CEF-Maßnahmen in der Genehmigung verzichtet.
100
III. Die Festsetzung einer Ersatzzahlung für die durch die Errichtung der beiden Windenergieanlagen hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in Nr. 8.4.1 des Bescheids vom 4. Juli 2024 i.V.m. Nr. 4 des Bescheids vom 17. März 2026 widerspricht entgegen dem klägerischen Vortrag nicht der gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 6 BNatSchG. Die Nummern 3.4 und 3.5 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. August 2023 bilden als Verwaltungsvorschrift für den vorliegenden Fall einen naturschutzfachlich vertretbaren Maßstab für die Berechnung der Höhe der Ersatzzahlung für Eingriffe in das Landschaftsbild nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG ab (1.). Die konkrete Berechnung der Höhe der Ersatzzahlung (in Nr. 3.4 als „Ersatzgeld“ bezeichnet) anhand der Matrix der Anlage 1 zur Bekanntmachung ist nicht zu beanstanden, insbesondere durfte das Landratsamt vom Vorliegen einer Windfarm im Sinne der Matrix ausgehen (2.). Das Vorbringen des Klägers zum Vorrang der Realkompensation unterliegt der innerprozessualen Präklusion (§ 6 UmwRG, 3.).
101
1. Rechtsgrundlage für die Regelung der Ersatzzahlung für die Kompensation der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und § 15 Abs. 6 BNatSchG / § 17 Abs. 1 BNatSchG. Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG hat, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft nach § 15 Abs. 5 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt wird, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung ist in der vorliegenden Konstellation gemäß § 15 Abs. 6 Satz 4 Alt. 1 BNatSchG von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Die Bemessung der Ersatzzahlung richtet sich nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG. § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG ist hier nicht einschlägig, da Kosten von nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen – ausgehend von der dem Bescheid vom 4. Juli 2024 zugrunde liegenden Feststellung, dass diese nicht in Betracht kamen – hier nicht feststellbar sind. Nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher dadurch erwachsenden Vorteile. Weitere Regelungen zur Ermittlung der Ersatzzahlung enthält das Bundesrecht nicht. Der Bundesgesetzgeber hat von der Ermächtigung in § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung durch Verordnung zu regeln, bisher keinen Gebrauch gemacht. Konkretisierende Regelungen zur Bemessung der Ersatzzahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen sind auch auf Landesebene weder in Gesetzes- noch in Form einer Verordnung vorhanden. Das Landratsamt hatte bei der Bemessung der Ersatzzahlung mithin von § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG als gesetzlicher Grundlage auszugehen (ausführlich hierzu BayVGH, U.v. 16.4.2026 – 22 A 25.40080 – juris Rn. 122 ff.).
102
1.1 Angesichts des Fehlens konkreter Maßgaben zur Bewertung von Eingriffen in das Landschaftsbild und von möglichen Kompensationsmaßnahmen in § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG sowie im anwendbaren Landesrecht ist es nicht zu beanstanden, wenn innerbehördliche Vorgaben in Verwaltungsvorschriften eine gleichmäßige Verwaltungspraxis sicherstellen sollen, die auf fachlich ausreichend nachvollziehbaren Annahmen beruhen und nicht veraltet sind (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2012 – 9 A 17.11 – BVerwGE 145, 40 – juris Rn. 145 ff.; VGH BW, U.v. 19.11.2025 – 14 S 103.25 – juris Rn. 166; Schrader in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.4.2026, § 15 BNatSchG Rn. 88). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es an einem in der Fachwissenschaft allgemein anerkannten fachlichen Standard für die Beurteilung außerrechtlicher – naturschutzfachlicher – Fragen fehlt (BayVGH, U.v. 16.4.2026 – 22 A 25.40080 – juris Rn. 125).
103
Für die Bewertung der Schwere des mit der Errichtung von Windenergieanlagen verbundenen Eingriffs in das Landschaftsbild im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG existieren derzeit in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft keine allgemein anerkannten Maßstäbe und Methoden. Soweit die Bundesländer hierzu Regelungen in Form von Verwaltungsvorschriften erlassen haben, mögen diesen zwar vergleichbare Grundsätze wie die Orientierung an der Höhe und der Anzahl der Windenergieanlagen und der Wertigkeit des diese umgebenden Landschaftsbildes zugrunde liegen, doch weichen sie zum Teil nicht unerheblich voneinander ab (vgl. hierzu Operhalsky/Fechler, ZUR 2016, 649/650 ff.; Kerkmann/Schröter in Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 15 Rn. 53 ff., 69 ff.; s. auch OVG Berlin-Bbg, U.v. 9.12.2025 – OVG 7 A 54.24 – juris Rn. 37). In Bayern hat das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit der Bekanntmachung vom 14. August 2023 im Wege einer Verwaltungsvorschrift Vorgaben für die Behörden für die Bemessung der Ersatzzahlung zur Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch die Errichtung von Windenergieanlagen geschaffen, die einen einheitlichen Vollzug sicherstellen sollen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2026 hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zwar die unteren Immissions- und Naturschutzbehörden angewiesen, von einer Anwendung der Regelungen zur Berechnung des Ersatzgeldes insgesamt (Nr. 3.4 und 3.5 i.V.m. Anlage 1 der Bekanntmachung) abzusehen. Ursache dafür war das Urteil des Senats vom 16. April 2026 (22 A 25.40080), das die in der Anlage 1 enthaltene pauschale Ermäßigung der Ersatzzahlung um 75% für Windenergieanlagen in einem im Regionalplan ausgewiesenen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet als nicht mit § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG vereinbar erachtet hat. Da die streitgegenständlichen Anlagen nicht in einem Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet liegen, hatte die beanstandete Reduzierungsregel aber vorliegend auf die Berechnung der Ersatzzahlung keinen Einfluss. Dass die hier angewendeten der Bekanntmachung entnommenen Maßgaben für die Berechnung der Ersatzzahlung naturschutzfachlich nicht vertretbar wären, hat der Kläger nicht dargelegt.
104
1.3 Die gerichtliche Kontrolldichte ist im Hinblick auf die hier in Rede stehende Quantifizierung der Eingriffe in das Landschaftsbild und entsprechende Kompensationsmaßnahmen eingeschränkt. Die Rechtsprechung hat der Verwaltung insoweit zunächst eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugebilligt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.6.2004 – 9 A 11.03 – BVerwGE 121, 72 – juris Rn. 118). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Verwaltung verneint und die Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte – bei Fehlen anerkannter fachwissenschaftlicher Maßstäbe für naturschutzfachliche Fragen – damit begründet, dass es an einem Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 u.a. – BVerfGE 149, 407 Rn. 23 in Bezug auf die Prüfung der Voraussetzungen des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, siehe II.1.3). Auch wenn man davon ausgeht, dass diese – auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezogene – Rechtsprechung auf die Eingriffsregelung nach § 15 BNatSchG übertragbar ist (vgl. in diesem Sinne Kerkmann/Schröter in Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 15 Rn. 11b; wohl auch Schrader in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.4.2026, § 15 BNatSchG Rn. 5; Bick/Wulfert in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, vor § 44 Rn. 13 ff.), ergibt sich hinsichtlich des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle keine wesentliche Änderung, soweit es bei der Anwendung der Eingriffsregelung an fachlich anerkannten Standards fehlt (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2026 – 22 A 25.40080 – juris Rn. 127 m.V.a. VGH BW, U.v. 9.12.2025 – 14 S 1896.24 – juris Rn. 37; NdsOVG, U.v. 13.3.2019 – 12 LB 125.18 – juris Rn. 65 zur Prüfung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG; Kerkmann/Schröter in Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 15 Rn. 11b; Bick/Wulfert in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, vor § 44 Rn. 35). Die Verwaltungsgerichte sind auch in dieser Konstellation auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt (VGH BW, U.v. 9.12.2025 – 14 S 1896.24 – juris Rn. 37). Danach bezieht sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die Quantifizierungen von Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BayVGH, U.v. 16.4.2026 – 22 A 25.40080 – juris Rn. 127 m.w.N.).
105
2. Das Landratsamt hat entsprechend Nr. 3.5 i.V.m. Anlage 1 zur Bekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. August 2023 zunächst im Umkreis des 15-fachen der Gesamthöhe der Anlagen die Anteile der Flächen der jeweiligen Wertstufen des Landschaftsbildes ermittelt und sich dabei an den Prozentzahlen für die Wertstufenzuordnung aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) in der Fassung vom 3. Juni 2024 und 21. Juni 2024 orientiert. Aufgrund des Vorbringens des Klägers im gerichtlichen Verfahren hat das Landratsamt nach Bescheiderlass erkannt, dass der LBP unzutreffend von identischen Wirkbereichen der beiden Windenergieanlagen (und folglich unrichtigen Prozentzahlen für die einzelnen Wertstufen pro Anlage) ausgegangen ist. Das Landratsamt hat dies mit Bescheid vom 17. März 2026 berichtigt und die Ersatzzahlung von 355.109,78 € auf 393.281,98 € erhöht. Die unterschiedlichen Wirkbereiche der beiden Anlagen sowie die sich daraus ergebenden Änderungen des Flächenanteils in den einzelnen Wertstufen lassen sich der Begründung des Bescheids vom 17. März 2026 (S. 10 und S. 11) entnehmen. Zudem hat das Landratsamt ausführlich (S. 12 bis 16) beschrieben, weshalb bestimmte Flächen bestimmten Wertstufen zugeordnet wurden und wie die Abweichung von der Beschreibung und Einstufung im LBP, der dem Bescheid vom 4. Juli 2024 zugrunde liegt, zu erklären ist. Diese Einordnung hat der Kläger nicht mehr in Zweifel gezogen.
106
2.1 Das Landratsamt durfte bei der Berechnung der Höhe der Ersatzzahlung auch davon ausgehen, dass die beiden Windenergieanlagen des Windparks H. S. mit den beiden Anlagen des Windparks S. eine Windfarm im Sinne der Matrix in Anlage 1 zur Bekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. August 2023 bilden. Entgegen der Auffassung des Klägers musste das Landratsamt den der Begriff der Windfarm in der Matrix der Anlage 1 der Bekanntmachung nicht als mit dem Windfarmbegriff in § 2 Abs. 5 UVPG identisch ansehen. Die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. August 2023 lässt nicht erkennen, dass sie den Begriff der Windfarm in der Matrix der Anlage 1 mit dem gesetzlichen Begriff des UVPG identisch verstanden wissen will. Eine eigene Definition der Windfarm enthält die Bekanntmachung allerdings nicht. Windfarmen werden lediglich in Nr. 3.5 Satz 1 erwähnt, der vorgibt, dass bei der Berechnung des Ersatzgeldes bei der Errichtung von Windfarmen bestehende Anlagen nicht berücksichtigt werden sollen. Wegen der unterschiedlichen Zweckbestimmung für die gesetzliche Definition der Windfarm im UVPG und für die Verwendung des Begriffs in der Matrix der Anlage 1 der Bekanntmachung ist es vertretbar, in Bezug auf die Bekanntmachung einen vom UVPG abweichenden Begriff der Windfarm zugrunde zu legen. Die gesetzliche Definition im UVPG dient dem Zweck, festzulegen, ob eine Mehrzahl von Windenergieanlagen UVP-(vorprüfungs-)pflichtig ist, denn die UVP-(Vorprüfungs-)Pflicht hängt vom Vorliegen einer Windfarm im Sinne des UVPG und zusätzlich von der Anzahl der Anlagen der Windfarm ab (siehe Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG). Mit der Definition der Windfarm in § 2 Abs. 5 UVPG und der Regelung in Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG hat der Bundesgesetzgeber unter Zugrundelegung der Kriterien des Anhangs III der UVP-RL, auf die hier gemäß Art. 4 Abs. 3 UVP-RL abzustellen ist, eine differenzierte Regelung hinsichtlich des Bestehens der UVP-(Vorprüfungs-)Pflicht getroffen. Der Windfarmbegriff der Bekanntmachung orientiert sich dagegen ausschließlich an den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch eine Mehrzahl von Anlagen, weil diese bei Windenergieanlagen nach der der Bekanntmachung zugrunde liegenden Vorstellung nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden können (siehe Nr. 3.4 der Bekanntmachung, aber auch BVerwG, U.v. 12.9.2024 – 7 C 3.23 – juris). Folglich ist auch die Anzahl der Windenergieanlagen, bei denen nach dem UVPG eine bestimmte Rechtsfolge eintritt (siehe Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG) bzw. nach der Matrix der Anlage 1 der Bekanntmachung (Spalte 4 und 5) eine bestimmte Höhe der Ersatzzahlung als angemessen vorgeschlagen wird, nicht identisch. Schließlich führt die steigende Anzahl von Windenergieanlagen einer Windfarm im UVPG zu einer Verschärfung der Anforderungen an die Umweltverträglichkeits-(vor-)prüfung, während dies bei der Berechnung der Ersatzzahlung unter Zugrundelegung der Bekanntmachung eine Ermäßigung für die einzelne Anlage zur Folge hat. Die Bekanntmachung geht angesichts der Reduzierung der Ersatzzahlung für die einzelne Anlage einer Windfarm bei einer steigenden Anzahl der Anlagen der Windfarm offensichtlich davon aus, dass dann, wenn mehrere Windenergieanlagen in einem dadurch beeinträchtigten räumlichen Bereich errichtet werden sollen, die Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds, die durch die einzelne Anlage verursacht werden, weniger schwer wiegen. Dies ergibt sich letztendlich auch aus Nr. 3.5 Satz 1 der Bekanntmachung, wonach bei der Errichtung von Windfarmen bestehende Anlagen bei der Berechnung des Ersatzzahlung nach Anlage 1 nicht berücksichtigt werden, weil diese bereits als Vorbelastung bei der Ausprägung der Landschaftsbildeinheit (Spalte 2 der Matrix) berücksichtigt werden.
107
Dieser in der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. August 2023 zum Ausdruck kommende naturschutzfachliche Ansatz, wonach die Errichtung von mehreren Windenergieanlagen, die im selben Landschaftsraum wirken, einen bezüglich der einzelnen Anlage geringer zu bewertenden Eingriff in das Landschaftsbild darstellt, kann nach dem klägerischen Vorbringen nicht als naturschutzfachlich unvertretbar angesehen werden. Der Kläger hat sich lediglich darauf berufen, dass bei der Berechnung des Ersatzgeldes nach der Matrix der Anlage 1 derselbe Windfarmbegriff wie in § 2 Abs. 5 UVPG zugrunde gelegt werden müsse. Auch aus Sicht des Senats stellt sich eine Quantifizierung des Eingriffs in das Landschaftsbild anhand der Zahl der Anlagen, die errichtet werden sollen, und damit verbunden eine Ermäßigung der Ersatzzahlung für die einzelne Anlage nicht als unzulängliches oder unvertretbares Bewertungsverfahren für die Ersatzzahlung dar. Wären in dem betroffenen Gebiet bereits Windenergieanlagen vorhanden, so stellten sie eine visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar, die dazu führte, dass das Landschaftsbild nach der Matrix der Anlage 1 in eine niedrigere Wertstufe eingeordnet würde und damit ein bedeutend geringeres Ersatzgeld für die neu zu errichtenden Anlagen anzusetzen wäre. Durch eine Ermäßigung bei der Höhe der Ersatzzahlung, wenn mehrere Anlagen im selben Landschaftsraum errichtet werden, führen als Windfarm zu errichtende Anlagen ebenso zu einem reduzierten Ersatzgeld wie die Berücksichtigung bereits errichteter Anlagen als Vorbelastung. Dies ist in Bezug auf den zu bewertenden Eingriff vertretbar, weil im Ergebnis eine bestimmte Anzahl von Windenergieanlagen das Landschaftsbild visuell beeinträchtigt, unabhängig davon, ob sie mit einem gewissen zeitlichen Abstand oder zeitgleich errichtet werden.
108
2.2 Diesen naturschutzfachlichen Ansatz hat das Landratsamt bei der Bemessung der Ersatzzahlung auch vertretbar umgesetzt. Es hat die beiden Windenergieanlagen des Windparks S., die sich im Zeitpunkt der Festsetzung der Ersatzzahlung für die streitgegenständlichen zwei Windenergieanlagen in Nr. 8.4 des Genehmigungsbescheids vom 4. Juli 2024 noch im Genehmigungsverfahren befanden, gemeinsam mit den streitgegenständlichen Anlagen als Windfarm mit 4 Anlagen im Sinne der Matrix (Spalte 4) in Anlage 1 der Bekanntmachung vom 14. August 2023 angesehen. Zur Begründung dieser Vorgehensweise verweist der LBP in der Fassung vom 21. Juni 2024 (S. 24), der Bestandteil des Genehmigungsbescheids ist, darauf, dass der „hier geplante Windpark H. S. (2 WEA) und der ebenfalls in Genehmigung befindliche Windpark S. (ebenfalls 2 WEA) als Windfarm zu sehen (ist), da sich gemäß Mitteilung des Landratsamtes T. vom 20.08.2020 deren Einwirkungsbereiche überlappen“. Dieses Schreiben wurde zwar zu einem Zeitpunkt erstellt, als die Ersatzzahlung noch unter Zugrundelegung von Nr. 8.3.3 i.V.m. Anlage 2 des Windenergie-Erlasses vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642, am 31.8.2023 außer kraft getreten) berechnet wurde. Die dort als Anlage 2 enthaltene Matrix sieht aber ebenfalls eine Ermäßigung der Ersatzzahlung für die Einzelanlage bei der Errichtung von Windfarmen mit mehr als drei Anlagen vor. Das Landratsamt hat im Genehmigungsbescheid vom 4. Juli 2024 klargestellt, dass die Berechnung der Ersatzzahlung entsprechend der Anlage 1 der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. August 2023 erfolgt, an der Einordnung der beiden Windparks als Windfarm im LBP hat es jedoch festgehalten. Unschädlich ist insoweit, dass das Schreiben des Landratsamtes vom 20. August 2020 die Frage betraf, ob die beiden Windparks eine Windfarm im Sinne des § 2 Abs. 5 UVPG darstellten und insoweit auf ein schutzgutbezogenes (Lärm und Schattenwurf) Überschneiden der Einwirkungsbereiche abgestellt hat, während es bei der Berechnung der Höhe der Ersatzzahlung auf den Eingriff in das Landschaftsbild ankommt. Denn im August 2020 ging das Landratsamt noch davon aus, dass die beiden Windparks eine Windfarm im Sinne des UVPG darstellten, „weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein funktionaler Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG bestehe“, so dass sich die Frage, wann eine Windfarm im Sinne der Matrix der Anlage 1 vorliegt, nicht gestellt hat. Insbesondere kommt es wegen der verschiedenen Zielrichtungen der Definition der Windfarm im UVPG und der Einordnung als Windfarm nach der Bekanntmachung nicht darauf an, welche Aussagen das Landratsamt ursprünglich zur UVP-Pflicht getroffen hatte. Stattdessen ist aufgrund der Nähe und der Überschneidung der Einwirkungsbereiche der Anlagen jedenfalls nachvollziehbar, dass sie bezüglich des Eingriffs in das Landschaftsbild gemeinsam betrachtet werden.
109
2.3 Der Behandlung der beiden Windparks als Windfarm im Sinne der Matrix der Anlage 1 zur Bekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. August 2023 steht auch nicht entgegen, dass zwei getrennte Genehmigungsverfahren für die Windparks durchgeführt wurden und im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung vom 4. Juli 2024 die Errichtung des Windparks S. noch nicht genehmigt war. Dies ergibt sich aus Folgendem: Als obere zeitliche Grenze für die Berücksichtigung einer Windenergieanlage als Teil einer Windfarm sieht Nr. 3.5 Satz 1 der Bekanntmachung deren Errichtung (bestehende Anlage) an. Bei der Bemessung der Ersatzzahlung können also nur Anlagen, die noch nicht errichtet sind, Teil einer Windfarm sein. Daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, welcher „Konkretisierungsgrad“ bei der geplanten Errichtung mehrerer Windenergieanlagen, für die kein gemeinsames Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, erreicht sein darf oder muss, damit sie bei der Berechnung der Höhe der Ersatzzahlung als Windfarm betrachtet werden können. Ein Anhaltspunkt für die untere zeitliche Grenze ergibt sich aus § 15 Abs. 6 Satz 4 BNatSchG. Da danach die Ersatzzahlung im Zulassungsbescheid festzusetzen ist, muss für die entsprechenden Windenergieanlagen, die beim ersten Vorhaben zu einer Reduzierung der Ersatzzahlung beitragen und denen nach der Matrix der Anlage 1 als Teil einer Windfarm ebenfalls eine Reduzierung der Ersatzzahlung zugutekommen soll, im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bezüglich der zuerst genehmigten Anlagen zumindest das Genehmigungsverfahren für die Errichtung der weiteren Anlagen eingeleitet sein. Sonst wäre eine Festsetzung der Ersatzzahlung im Zulassungsbescheid bezüglich der zuerst genehmigten Anlagen nicht möglich. Im vorliegenden Fall stand das Genehmigungsverfahren S. kurz vor dem Abschluss, so dass das Landratsamt die beiden Windparks als Windfarm behandeln durfte.
110
3. Soweit der Kläger vorbringt, dass die Festsetzung der Ersatzzahlung deshalb rechtswidrig sei, weil die Möglichkeit der Realkompensation nicht geprüft worden sei, unterliegt dieses Vorbringen der innerprozessualen Präklusion des § 6 UmwRG. Innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG für die Klage gegen die Genehmigung vom 4. Juli 2024 hat der Kläger bezüglich der Höhe des Ersatzzahlung lediglich vorgebracht, dass die beiden streitgegenständlichen Windenergieanlagen als Teil einer Windfarm mit drei bis sieben Windenergieanlagen betrachtet worden seien (Spalte 4 der Matrix/Anlage 1 der Bekanntmachung), obwohl der Beklagte davon ausgehe, dass keine Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG vorliege. Erst im Schriftsatz vom 14. Mai 2026 wendet er ein, dass das Landratsamt im Bescheid vom 17. März 2026 die Möglichkeit einer Realkompensation nicht geprüft habe.
111
Der Bescheid vom 17. März 2026 trifft jedoch hinsichtlich der Feststellung im Genehmigungsbescheid vom 4. Juli 2024, wonach das Vorhaben zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führt, die nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden können und deshalb eine Ersatzzahlung festzusetzen ist (S. 41), keine neue oder andere Regelung, die vom Kläger weit nach Ablauf der Klagebegründungsfrist für die Klage gegen den Bescheid vom 4. Juli 2024 zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht werden könnte. Der Bescheid vom 17. März 2026 berichtigt lediglich die Prozentzahlen der Flächenanteile für die jeweiligen Wertstufen entsprechend dem Wirkbereich der einzelnen Anlage und holt die Begründung für die bereits im Genehmigungsbescheid bzw. im LBP vom 21. Juni 2024 erfolgte Zuordnung von Flächenanteilen in die einzelnen Wertstufen der Matrix der Anlage 1 der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. August 2023 nach. Eine Entscheidung über das Ob der Ersatzzahlung wurde damit nicht mehr getroffen.
112
IV. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt nicht gegen § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Eine Zerstörung oder ein Eingriff in nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope durch eine Unterbrechung der Wasserzufuhr zu diesen Biotopen wegen der mit der Errichtung der Windenergieanlagen verbundenen Baumaßnahmen – Errichtung der Anlagen (1.) und Bau der Zuwegung und der Kabeltrassen (2.) – ist nicht zu befürchten. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den vom Kläger genannten Fischteichen auf FlNr. 1344 und FlNr. 1268/1, insbesondere dem Quellteich, um Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG handelt.
113
1. Jedenfalls ist durch die Nebenbestimmungen Nr. 6.2 und 6.5 des Bescheids vom 4. Juli 2024 bzw. Nr. 2 des Bescheids vom 17. März 2026 sichergestellt, dass es nicht zu einem Trockenfallen der genannten Teiche kommt. Die Fischteiche auf FlNr. 1344 befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Anlagenstandort der WEA West. Ein Eingriff in das Grundwasser durch die Bauarbeiten für das Fundament der Anlage findet laut der hydrogeologischen Beurteilung vom 24. Juni 2024 nicht statt (Gutachten vom 24.6.2024 Anlage 4.1), so dass sich der Bau der Windenergieanlagen nicht auf das Grundwasser auswirken kann. Dagegen stellt die hydrogeologische Beurteilung fest, dass die auf dem Anlagengrundstück der WEA West befindlichen Drainageleitungen, die der Versorgung der Fischteiche mit dem Wasser aus den Quellfassungen dienen, bei den Bauarbeiten und Bodenaufschüttungen Schaden nehmen würden (S. 7 des Gutachtens). Deshalb hat die Genehmigungsbehörde angeordnet, dass diese Leitungen verlegt werden müssen (Nr. 6.5 des Bescheids vom 4. Juli 2024) und dies im Bescheid vom 17. März 2026 dahingehend konkretisiert, dass die Verlegung vor Beginn der Baumaßnahme (insb. jegliche Bodenarbeiten/-bewegungen, Erstellen der Baugrube, Fundamentierung, Schaffung Arbeitsbereich/Zuwegung usw.) erfolgen muss. Sie hat damit die Bedenken des Klägers aufgegriffen, der einen Widerspruch zwischen der Formulierung im Gutachten (S. 7, vor Baubeginn der Fundamentierung) und in der Nebenbestimmung (vor Baubeginn der eigentlichen Baumaßnahme) sah, und sichergestellt, dass vor Beginn jeglicher Bauarbeiten, die die Drainageleitungen beschädigen könnten, diese nach außerhalb des Anlagengrundstücks verlegt sein müssen.
114
Es ist nicht ersichtlich, wie die Teiche auf FlNr. 1268/1 durch die Baumaßnahmen auf dem Anlagengrundstück FlNr. 1347 (WEA Ost) beeinträchtigt werden könnten.
115
2. Zu einer Beeinträchtigung der Quellfassungen und Schüttmengen der Quellen, durch die die Fischteiche versorgt werden, aufgrund des Wege- und Leitungsbaus hat der Gutachter in der hydrogeologischen Beurteilung vom 24. Juni 2024 ausgeführt, dass die Wege und Leitungen bei Einhaltung der Auflagen und sorgfältiger Ausführung gebaut werden können. Die hydrogeologische Beurteilung erläutert, dass die Errichtung neuer Wege als Zufahrten zu den Windenergieanlagen sowie die Leitungstrassen Liniendrainagen darstellten. Dadurch werde Oberflächenwasser abdrainiert und könne nicht versickern bzw. werde oberflächennahes Grundwasser abgeführt. Dies sei in einem Wassergewinnungsgebiet strikt zu unterbinden. Der Gutachter führt weiter aus, dass die Wasserleitfähigkeit der Bettungsmaterialen durch den Einbau entsprechender Lehmsperren unterbunden werden müsse. Die Zahl der erforderlichen Lehmsperren und die Art des Einbaus werden in der Beurteilung beschrieben und dargestellt. Dazu hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2025 ausgeführt, dass die Einbringung von Lehmsperren erprobt und Stand der Technik sei. Durch die Anbringung der Lehmsperren entsprechend den Ausführungen auf S. 7 und 8 des Gutachtens und der durch den im Gutachten (S. 7) erwähnten Lageplan vorgegebenen Verlegung der Kabeltrasse sei sichergestellt, dass unerwünschte Auswirkungen auf das Fließverhalten des Grundwassers vermieden würden. Durch die hydrogeologische Baubegleitung sei zudem sichergestellt, dass der Einbau der Lehmsperren regelgerecht umgesetzt werde. Das Landratsamt hat durch die Nebenbestimmung Nr. 6.2 des Bescheids vom 4. Juli 2024, wonach die in der Beurteilung vom 24. Juni 2024 beschriebenen Maßnahmen einzuhalten sind, und die Anordnung der hydrogeologischen Baubegleitung in Nr. 9 des gleichen Bescheids sichergestellt, dass die Lehmsperren – wie vom Gutachter gefordert – eingebaut werden, so dass es in dem betroffenen Gebiet zu keinen unerwünschten Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und die Fließrichtung des oberflächennahen Grundwassers kommt. Der Kläger legt nicht weiter dar, weshalb es trotz der dargestellten Maßnahmen zu nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserstand der genannten Teiche kommen sollte. Aus dem Vorbringen ergibt sich auch nicht, weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen zu unbestimmt sein sollten. Der Höhenunterschied zwischen der jeweiligen Windenergieanlage und der vorhandenen Zuwegung auf den öffentlichen Wegen steht fest, so dass die Zahl und die Lage der Lehmsperren bestimmt werden können. Die Zahl und Lage der Lehmsperren für die Kabeltrasse ergibt sich aus dem der Beurteilung zugrundeliegenden Lageplan und der Tabelle auf S. 8 der hydrogeologischen Beurteilung.
116
V. Die Errichtung und der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen führen unter Beachtung der in den Bescheiden vom 4. Juli 2024 und 17. März 2026 festgesetzten Nebenbestimmungen zu Wasserrecht und Bodenschutz (Nr. 6) nicht zu einem Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften. Weder verletzt eine Havarie der WEA West § 62 WHG (1.) noch waren für den Bau der Zuwegung von der öffentlichen Straße zur WEA West und den Bau der Kabeltrassen Befreiungen von den Verboten der WasserschutzgebietsVO erforderlich (2. und 3.). Die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers durch den Bau der Windenergieanlagen besteht nicht (4.).
117
1. Der Kläger führt zunächst an, dass bei einer Havarie der WEA West die Gondel der Windenergieanlage innerhalb des Trinkwassereinzugsgebiets des Quellgebiets „WV B. W. 1-4“ zum Liegen käme (Verstoß gegen § 62 WHG). Der Standort und die Höhe der WEA West sind jedoch so gewählt, dass selbst bei einem Umfallen der WEA West in Richtung Trinkwasserschutzgebiet die Gondel außerhalb des Trinkwassereinzugsgebiets für die öffentliche Wasserversorgung zum Liegen käme (Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 23.4.2020). Der Beklagte hat diesbezüglich mit Schriftsatz vom 28. November 2025 zwei vom Wasserwirtschaftsamt erarbeitete Kartierungen übersandt, die die durch die WasserschutzgebietsVO zum Schutz der W. festgesetzte Gebietskulisse der Zone II des Wasserschutzgebiets, das Trinkwassereinzugsgebiet sowie das Gebiet, das bei einem Umfallen der Windenergieanlage West betroffen wäre (Kreis mit einem der Nabenhöhe entsprechenden Radius von 90 m um den Fuß der Windenergieanlage), zeigen. Diese Kartierungen wurden in der mündlichen Verhandlung erläutert. Daraus ist ersichtlich, dass bei einer Havarie die Nabe/Gondel in einem Abstand von ca. 40 m zum Trinkwassereinzugsgebiet für die Quellfassungen der Trinkwasserversorgung zum Liegen käme, die Schutzzone II des Wasserschutzgebiets aber am Rande berührt würde. In diesem Randbereich der Schutzzone II befindet sich ausweislich der Karte aber nicht das Einzugsgebiet für das geschützte Wasservorkommen. Der Einwand des Klägers, es komme für die Beurteilung einer etwaigen Beeinträchtigung des Grundwassers auf die Grenzen des Wasserschutzgebiets an, trägt nicht, weil die Grenzen eines durch Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht immer den Grenzen des für die Beurteilung einer Gefährdung des Trinkwassers maßgeblichen Grenzen des Trinkwassereinzugsgebiets folgen können. Die Grenzen eines Wasserschutzgebiets müssen parzellenscharf bzw. anhand definierbarer Gegebenheiten festgesetzt werden und entsprechen daher nicht zwangsläufig der Ausdehnung des Trinkwassereinzugsgebiets. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass im vorliegenden Fall das Trinkwassereinzugsgebiet bis zur Grenze der Zone II der WasserschutzgebietsVO reichen würde.
118
2. Es bedurfte auch keiner Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG von den Verboten der WasserschutzgebietsVO für den Ausbau der Zuwegung zur WEA West. Das Anlagengrundstück FlNr. 1349 sowie das am öffentlichen Verkehrsweg „Gemeindeverbindungsstraße B./H.“ (FlNr. 1372 und FlNr. 1372/1) anliegende Grundstück FlNr. 1347, über das die Zuwegung zur Anlage geführt werden müsste, liegen außerhalb der Grenzen der WasserschutzgebietsVO zum Schutz der W. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2024 das „Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen“ vorgelegt, das die fragliche Straße FlNr. 1327 und FlNr.1372/1 als Gemeindeverbindungsstraße und damit als öffentliche Straße ausweist. Ein gegebenenfalls für die Anlieferung der Windenergieanlagenbauteile erforderlicher Ausbau dieser Gemeindeverbindungsstraße ist nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasst, weil sich diese allenfalls auf den Ausbau der (nichtöffentlichen) Zuwegung vom öffentlichen Verkehrsweg zum Anlagenstandort beziehen kann (BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 22 CS 22.1908 – juris Rn. 41 ff.). Das Fehlen einer etwaig für den Ausbau der öffentlichen Straße erforderlichen Befreiung von den Verboten der WasserschutzgebietsVO wirkt sich folglich nicht auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung aus.
119
3. Ebenso wenig war eine Befreiung von den Verboten der WasserschutzgebietsVO für die Anlegung der Kabeltrassen notwendig. Unabhängig davon, ob der Bau der Kabeltrassen von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasst ist (BayVGH, B.v. 13.12.2024 – 22 AS 24.40028 – juris Rn. 25 f.), verlaufen die Kabeltrassen der beiden Windenergieanlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten. Insoweit wird auf die Anlage des Schriftsatzes des Beklagten vom 27. November 2025 verwiesen, aus dem sich die Lage der Kabeltrassen und der in dem fraglichen Bereich befindlichen Wasserschutzgebiete (E.-W. und W.*) ergibt.
120
4. Die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers im Sinne von § 48 Abs. 2, § 62 Abs. 2 WHG durch den Bau der Windenergieanlagen besteht nicht.
121
Der Bescheid vom 4. Juli 2024 enthält eine Reihe von Auflagen zum Wasserrecht und Bodenschutz. Diese beruhen auf der hydrogeologischen Beurteilung von Dr. W. vom 24. Juni 2024, das vom Wasserwirtschaftsamt geprüft und gebilligt wurde (Schreiben WWA 25.6.2024), sowie der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 25. Juni 2024 mit Vorschlägen für Nebenbestimmungen. Durch die Baumaßnahmen an den Anlagenstandorten selbst, die nicht im Wasserschutzgebebiet W. liegen, kommt es zu keinen Eingriffen in die grundwasserführenden Schichten. Im Gutachten Dr. W. wird festgestellt, dass bei der WEA West bei einer Eingriffstiefe von 3,08 m kein Grundwasser ansteht (Anlage 4.1). Bei der WEA Ost beträgt die Eingriffstiefe nur 1,07 m (Anlage 4.3). Hier steht ebenfalls kein Grundwasser an. Da die Baumaßnahmen in einem Wassergewinnungsgebiet stattfinden, empfiehlt der Sachverständige, dass die üblichen Schutzmaßnahmen in Bezug auf wassergefährdende Stoffe eingehalten werden und eine Baubegleitung und eine Dokumentation der Eingriffe angeordnet werden. Dem ist das Landratsamt durch die Nebenbestimmungen Nrn. 6.2, 6.3, 6.4 und 6.6 sowie 6.9 nachgekommen. Soweit der Kläger, ohne auf die angeordneten Nebenbestimmungen einzugehen, pauschal behauptet, dass diese wegen der Nähe der Anlagenstandorte zu einem Wasserschutzgebiet nicht genügten, um einen ausreichenden Grundwasserschutz zu gewährleisten, ist darauf hinzuweisen, dass für Anlagenstandorte außerhalb von Wasserschutzgebieten die üblichen gesetzlichen Regelungen zum Grundwasserschutz außerhalb von Schutzgebieten gelten und dass es für Wassergewinnungsgebiete keine besonderen Vorschriften gibt. Insbesondere ist auf die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu verweisen. Einer gesonderten Anordnung der Geltung dieser Vorschriften im Rahmen einer Nebenbestimmung bedurfte es nicht. Nach § 12 BImSchG können Nebenbestimmungen nur zu Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen erlassen werden. Beim Bau der Anlagen wird dies, soweit der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betroffen ist, durch die Nebenbestimmungen Nnr. 6.3, 6.4 und 6.6 sichergestellt, für den Betrieb regelt die in Nr. 6.1 beauflage Betriebsanweisung.
122
VI. Die in Nr. 2.1 des Bescheids vom 4. Juli 2024 bzw. Nr. 3 des Bescheids vom 17. März 2026 angeordneten Rückbausicherheiten in Höhe von 308.293 € für die WEA West und in Höhe von 308.627 € für die WEA Ost in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entsprechen den Vorgaben in § 35 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Satz 2 BauGB.
123
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn neben der Einhaltung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. § 35 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 BauGB machen die Erteilung einer Baugenehmigung für Windenergieanlagen, welche von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG eingeschlossen ist, vom Erlass von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Pflicht zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB bestimmt, dass für Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 – 6, zu denen nach Nr. 5 Vorhaben zur Nutzung der Windenergie gehören, als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben ist, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Die Maßnahmen nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB sollen umfassend sicherstellen, dass die wirtschaftlichen Lasten, die nach der Einstellung des Betriebs einer Windkraftanlage mit dem vorgesehenen Rückbau verbunden sind, nicht von der öffentlichen Hand getragen werden müssen.
124
Das Landratsamt hat die Höhe der Rückbausicherheit im Rahmen des ihm nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB zustehenden Ermessens rechtsfehlerfrei festgesetzt, so dass offenbleiben kann, ob es sich bei § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift handelt, deren Nichtbeachtung zur Begründetheit der Klage einer Umweltvereinigung gegen eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG führen kann (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG; vgl. VGH BW, U.v. 18.6.2024 – 10 S 1546/23 – juris Rn. 47; U.v. 5.10.2022 – 10 S 1485/21 – juris Rn. 64).
125
Nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2025 darauf hingewiesen hatte, dass bei der Bemessung der Höhe der Rückbausicherheit ein Inflationszuschlag berücksichtigt werde müsse, hat die Beigeladene dem Landratsamt ein aktualisiertes Angebot des Abbruchunternehmens P. vorgelegt, wonach die Rückbaukosten für beide Anlagen 370.300 € (ohne MwSt.) betragen. Das Landratsamt ermittelte abweichend davon die Rückbaukosten, indem es einen Vergleich mit einer Pauschale von 4% der Herstellungskosten anstellte, sowie die Mehrwertsteuer und einen Betrag aus den Bruttorückbaukosten hinzurechnete, der 40% Inflation bei einer Laufzeit von 20 Jahren entsprach. Die Restwerte der Anlagen wurden nicht berücksichtigt. Die auf dieser Grundlage errechnete Höhe der nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB festzusetzenden Rückbausicherheit ist nicht zu beanstanden.
126
Die obergerichtliche Rechtsprechung (OVG LSA, U.v. 12.12.2024 – 2 K 7/24 – juris Rn. 38; NdsOVG, B.v. 12.10.2022 – 12 MS 188/21 – juris Rn. 59; VGH BW, U.v. 19.11.2025 -14 S 103/25 – juris Rn. 75 f.; U.v. 5.12.2022 – 10 S 1485/21 – juris Rn. 66) geht davon aus, dass die Behörde bei der Festsetzung der Höhe der Rückbausicherheit die Kosten einer künftigen Ersatzvornahme prognostizieren muss, womit erhebliche Unsicherheiten verbunden sind, und sich die gerichtliche Kontrolle nur darauf beschränken kann, ob die Behörde diese Kostenschätzung auf einer geeigneten Grundlage getroffen hat. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die auch verwaltungspraktische Gesichtspunkte berücksichtigen darf (OVG NW, U.v. 6.9.2024 – 22 D 106/23.AK – juris Rn. 234 f. m.w.N.).Das Bundesrecht erlaubt in diesem Zusammenhang pauschalierende Betrachtungen (BVerwG, U.v. 17.10.2012 – 4 C 5.11 – BVerwGE 144, 341 – juris Rn. 34).
127
Das Landratsamt hat seiner Kostenschätzung für die Höhe der Rückbaukosten nicht eine Pauschale von 4% der Baukosten, sondern die Kosten aus dem Angebot der Firma P. zugrunde gelegt, die bedeutend höher lagen als die Pauschale. Ein konkretes Angebot bezüglich der Kosten des Rückbaus stellt eine geeignete Grundlage für eine Kostenschätzung dar (OVG NW, U.v. 25.9.2024 – 7 D 117/23.AK – juris Rn. 49). Für die Bemessung der Rückbausicherheit kann die Behörde grundsätzlich auf plausible Angaben der Rückbaukosten im Genehmigungsantrag abstellen (OVG LSA, U.v. 12.12.2024 – 2 K 7/24 – juris Rn. 43 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass das Angebot der Firma P. gemessen an den voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten zu niedrig bemessen ist, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Bei der Bemessung der Höhe der Rückbausicherheit hat die Behörde in der Regel (zu Ausnahmen VGH BW, U.v. 5.12.2022 – 10 S 1485/21 – juris Rn. 66) die bis zum Ende der Laufzeit der Anlagen vorausaussichtlich eintretende Preis- und Kostensteigerung für den Rückbau einzubeziehen (NdsOVG, B.v. 12.10.2022 – 12 MS 188/21 – juris Rn 59; OVG SH, U.v. 24.6.2020 – 5 LB 4/19 – juris Rn. 34; OVG NW, U.v. 25.9.2024 – 7 D 117/23.AK – juris Rn. 65 f.). Auch dies hat das Landratsamt bei seiner Kostenschätzung berücksichtigt. Dass die Kostensteigerung als Inflationsausgleich für die gesamte Restlaufzeit von 20 Jahre auf 40% festgesetzt wurde, ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Das Landratsamt konnte aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität einen pauschalierten Inflationsausgleich einbeziehen anstatt nach Maßgabe von Preissteigerungsindizes eine Anpassung zu bestimmten Zeitpunkten zu verlangen. Soweit der Kläger meint, eine durchschnittliche jährliche Inflation von 1,7% entspreche nicht der tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahre, kommt es darauf nicht an. Das Angebot der Firma P. stammt vom Dezember 2025, die weit über dem üblichen Durchschnitt liegende Inflation der letzten Jahre ist folglich bereits in das Angebot eingepreist. Dies zeigt schon der Vergleich mit dem Angebot der Firma P., das der Nebenbestimmung Nr. 2 des Bescheids vom 4. Juli 2024 zugrunde lag (220.000 €). Aus welchen Gründen eine prognostische Abschätzung, dass in den nächsten 20 Jahren eine Steigerung von 40% für die Rückbaukosten eintreten wird, ermessensfehlerhaft sein sollte, zeigt der Kläger nicht auf, zumal bei einer zulässigen Pauschalierung letztlich nicht auf die tatsächliche jährliche Inflation abzustellen ist.
128
VII. Die Genehmigung vom 4. Juli 2024 ist auch nicht wegen einer Verletzung der Normen des Abstandsflächenrechts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Art. 6, Art. 63 BayBO) rechtswidrig.
129
Im Genehmigungsbescheid vom 4. Juli 2024 hat das Landratsamt eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO in Bezug auf die Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 und 2 BayBO in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung für die WEA West (FlNr. 1349) auf 0,366 H und für die WEA Ost (FlNr. 1376) auf 0,369 H zugelassen.
130
Die Rechtslage hat sich während des laufenden gerichtlichen Verfahrens zugunsten der Beigeladenen verändert, so dass es auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Abweichungsentscheidung nicht mehr ankommt. Bei der Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist zwar grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, nachträgliche Änderungen zugunsten des Anlagenbetreibers – im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten – sind aber zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 28.7.2022 – 7 B 15.21 – juris Ls. 1, Rn. 12; B.v. 8.10.2021 – 7 B 1.21 – juris Rn. 9 m.w.N.; VGH BW, B.v. 28.10.2022 – 14 S 1991/22 – juris Rn. 14).
131
Nach der Änderung des Art. 6 Abs. 1 BayBO zum 1. Januar 2025 durch Gesetz vom 23. Dezember 2024 (GVBl S. 619) brauchen Windenergieanlagen im Außenbereich keine Abstandsflächen zu Grundstücken und Gebäuden mehr einzuhalten. Während nach der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Regelung in Art. 6 BayBO auch Windenenergieanlagen (als Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen) die nach Art. 6 Abs. 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen einhalten mussten, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Art. 6 Abs. 1 BayBO ein Satz 3 eingefügt, wonach die Regelung in Satz 2 (Erfordernis der Freihaltung von Abstandsflächen auch für Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung) nicht für Windenergieanlagen im Außenbereich gilt (Satz 3 Nr. 2). Damit hat der Gesetzgeber Windenergieanlagen im Außenbereich vom Erfordernis der Einhaltung der sich aus Art. 6 Abs. 5 BayBO ergebenden Abstandsflächen freigestellt (BayVGH, U.v. 5.3.2026 – 22 A 24.40027 – juris Rn. 44; U.v. 25.2.2025 – 22 A 23.40005 – juris Rn. 102; ebenso Schönfeld in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand 1.2.2026, Art. 6 BayBO Rn. 19.1; Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand September 2025, Art. 6 Rn. 322a).
132
VIII. Die Genehmigung für das Vorhaben war auch nicht wegen einer Verunstaltung des Landschaftsbilds zu versagen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Mit seinem Vorbringen zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist der Kläger bereits nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert. Dieses Vorbringen erfolgte erstmals mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2024 und damit nach Ablauf der bis zum 7. Dezember 2024 verlängerten Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 und 4 UmwRG.
133
Auch bei Wahrung der Klagebegründungsfrist hätte die Berufung auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht zum Erfolg der Klage geführt. Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch Windenergieanlagen kann nur dann angenommen werden, wenn in eine wegen ihrer Schönheit und Funktion ganz besonders schutzwürdige Umgebung in einer diese Schönheit und Funktion in mehr als unerheblichem Maße beeinträchtigenden Art und Weise eingegriffen wird oder es sich um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt, der auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, B.v. 15.10.2001 – 4 B 69.01 – juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 28.4.2025 – 10 S 1455/23 – juris Rn. 130; Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand … § 6 BImSchG Rn. 44; Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2025, § 35 Rn. 402). Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds genügen hierfür nicht (VGH BW, U.v. 28.4.2025 – 10 S 1455/23 – juris Rn. 130). Eine solche verunstaltende Wirkung lässt sich durch die Errichtung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen im vorliegenden Fall nicht feststellen. Hierfür genügt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass die beiden Anlagen in einem Gebiet errichtet werden, das entsprechend der Einordnung in die Wertstufen für die Berechnung der Ersatzzahlung teilweise eine „sehr hohe Landschaftsbildqualität“ aufweist. Außer der Sichtbarkeit der Anlagen liegen keine besonderen Umstände vor, die die Errichtung der Anlagen im Sinne einer optischen Unerträglichkeit für den Durchschnittsbetrachter als groben ästhetischen Missgriff erscheinen lassen könnten. Der Anblick von Windenergieanlagen wird von einem aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht von vornherein als verunstaltend empfunden, da Infrastruktureinrichtungen zur Raumausstattung eines Industrielandes gehören (BVerwG, U.v. 12.9.2024 – 7 C 3.23 – BVerwGE 183, 143 – juris Rn. 15). Andernfalls wäre eine Errichtung von Windenergieanlagen in Bereichen, die eine sehr hohe oder hohe Landschaftsbildqualität aufweisen, nicht mehr zulässig. Zudem ist § 2 EEG in die Abwägung miteinzubeziehen. § 2 EEG ist dabei als sog. Sollbestimmung dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann. Besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt ist, muss dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägungen Rechnung getragen werden (BT-Drs. 20/1630, S. 159; OVG MV, B.v. 12.9.2024 – 5 KM 20/22 OVG – juris Rn. 44; zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB: OVG NW, U.v. 10.11.2023 – 7 A 1553/22 – juris Rn. 130; U.v. 27.10.2022 – 22 D 243/21.AK – juris Rn. 179). Auch hier ist nicht ersichtlich, dass sich ausnahmsweise der Schutz des Landschaftsbildes gegenüber dem überragenden öffentlichen Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen durchsetzen würde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, die einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.