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VGH München, Beschluss v. 07.08.2026 – 1 M 25.2446
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Titel:

Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Gutachterkosten für die Einholung einer Stellungnahme eines Gutachters im Normenkontrolleilverfahren, Kostenfestsetzung, Amtsermittlungsgrundsatz, Planungskosten, Beigeladener Vorhabenträger

Normenkette:
VwGO § 162 Abs. 1, § 165
Schlagworte:
Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Gutachterkosten für die Einholung einer Stellungnahme eines Gutachters im Normenkontrolleilverfahren, Kostenfestsetzung, Amtsermittlungsgrundsatz, Planungskosten, Beigeladener Vorhabenträger

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.
1
Die Beigeladene wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2025, soweit die Erstattung der beantragten Aufwendungen für Gutachterkosten in Höhe von 20.392,31 Euro als nicht erstattungsfähig abgelehnt wurde.
2
Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG, stellte am 14. Mai 2024 einen Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO und beantragte, den vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Paketzentrum W.“ (nachfolgend „Bebauungsplan“), bekannt gemacht am 3. Mai 2024, vorläufig außer Vollzug zu setzen (Az.: 1 NE 24.805). Zur Begründung trug er unter Bezugnahme auf seine Äußerungen im Bauleitplanverfahren vor, dass der Bebauungsplan umweltbezogenen Rechtsvorschriften widerspreche und Belange berühre, die zu seinen satzungsmäßigen Zielen gehörten. Die Beigeladene, die im Bauleitplanverfahren als Vorhabenträgerin u.a. Gutachten zu den Themengebieten Verkehrsbetrachtung (IGS Ingenieursgesellschaft S. mbH), Lärmbegutachtung (TÜV R.), Natur- und Artenschutz (W. Landschaftsarchitekten und Diplom-Biologe J.) und zum Bau des Paketzentrums (IGK Ingenieursgesellschaft G. – K.) eingeholt hatte, trat dem Antragsvorbringen unter Einbeziehung von Stellungnahmen dieser Gutachter entgegen.
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Mit Beschluss vom 30. September 2024 hat der Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrolleilantrag abgelehnt und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.
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Soweit der Antragsteller darüber hinaus sowohl die erteilte Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten, Herstellung der Baustelleneinrichtung und Errichtung der Lärmschutzwand 6 vom 3. Mai 2024 als auch die Baugenehmigung für die baulichen Anlagen vom 28. Juni 2024 jeweils mittels Anfechtungsklage und Eilantrag beim Verwaltungsgericht angegriffen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2024 (vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO) und vom 20. September 2024 (Aussetzung des Klageverfahrens) erhobenen Beschwerdeverfahren der Beigeladenen mit Beschlüssen vom 25. Oktober 2024 (Az.: 1 CS 24.1701) und 2. Dezember 2024 (Az.: 1 CS 24.1704) jeweils aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen eingestellt. Der gegen den Bebauungsplan gerichtete Normenkontrollantrag, der von einer anderen anerkannten Umweltvereinigung gestellt worden war, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 2024 nach Rücknahme des Antrags eingestellt (Az.: 1 N 24.1247).
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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Dezember 2025 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs die der Beigeladenen zu erstattenden notwendigen Auslagen fest, allerdings ohne die beantragten Aufwendungen für Gutachterkosten in Höhe von 20.392,31 Euro. Die Verteidigung des Bebauungsplans im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sei zunächst Sache der Antragsgegnerin. Die Sachverständigenkosten, die hier auf Seiten der beigeladenen Vorhabenträgerin entstanden seien, habe diese aufgewendet, um in ihrem Interesse die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren zu unterstützen.
6
Die Beigeladene stellte hiergegen am 16. Dezember 2025 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Kosten für die Hinzuziehung der Privatgutachter seien ausnahmsweise zu erstatten. Der Antragsteller habe im zugrundeliegenden Normenkontrolleilverfahren selbst Gutachten vorgelegt und sich in seinen Schriftsätzen ausführlich und intensiv mit den gutachterlichen Wertungen im Bauleitplanverfahren beschäftigt und diese zurückgewiesen. Die Einholung der Stellungnahmen der Gutachter sei im Hinblick auf die zugrunde liegenden Fachthemen und die Nachvollziehbarkeit der technischen bzw. biologischen Zusammenhänge erforderlich gewesen. Ohne Mithilfe der Gutachter wäre es nicht möglich gewesen, die gutachtengestützen Angriffe des Antragstellers abzuwehren. Die in der angegriffenen Entscheidung des Urkundsbeamten zitierte Rechtsprechung betreffe andere Sachverhalte. Die vorliegend aufgewendeten Kosten seien aus Gründen der Waffengleichheit zu erstatten. Der Antragsteller habe nicht vorgetragen, dass ihm durch das verwaltungsgerichtliche Kostenrecht eine Rechtsverfolgung unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde.
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Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
8
Mit Schreiben vom 19. November 2024 nahm der Antragsteller zur Kostenerinnerung Stellung. Er trägt vor, es fehle bereits an einer substantiierten Darlegung, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Normenkontrolleilverfahren stünden. Es handle sich vielmehr um Kosten des Bauleitplanverfahrens, die nicht auf ihn abgewälzt werden könnten. Das Verwaltungsgericht habe in den zeitgleich anhängigen Hauptsache- und Eilverfahren eine abschließende Kostenentscheidung getroffen und entschieden, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe. Eine andere Sichtweise wäre im Hinblick auf die unangemessene Gesamtsumme der geltend gemachten Kosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ gerechtfertigt, weil er ein ausschließlich spendenfinanzierter Mitgliedsverband sei.
9
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Kostenfestsetzungsakte, Bezug genommen.
II.
10
Der nach § 165 Satz 2, § 151 VwGO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.
11
Die von der Beigeladenen geltend gemachten privaten Gutachterkosten für die Einholung der Stellungnahmen der Gutachter sind dem Grunde nach nicht gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig.
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1. Nach § 162 Abs. 1 VwGO zählen zu den erstattungsfähigen Kosten neben Gerichtskosten nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen für nicht vom Gericht beauftragte, private Sachverständige sind wegen des im Verwaltungsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes und des Gebots der sparsamen Prozessführung nur ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe eines selbst eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann, die Prozesssituation das Gutachten herausfordert und dessen Inhalt auf die Verfahrensförderung zugeschnitten ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2024 – 8 M 24.40033 – BayVBl 2025, 349 – juris Rn. 8 f. m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2008 – 4 KSt 2000.08 u.a. – juris Rn. 4). Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt. Auch die Kosten eines notwendig zum Verfahren beigeladenen Vorhabenträgers für private Gutachten sind danach erstattungsfähig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten erforderlich waren, um in schwierigen Sachfragen dem Vorbringen eines anderen Beteiligten, insbesondere dem Klagevorbringen, substantiiert entgegenzutreten. Vor allem dann, wenn sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bedient, kann es die prozessuale Situation erfordern, dass der beigeladene Vorhabenträger zur Verteidigung des genehmigten Vorhabens seinerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranzieht, soweit er nicht die erforderliche Sachkunde besitzt. Eine Abwälzung von Kosten für Privatgutachten des beigeladenen Vorhabenträgers scheidet jedoch aus, wenn es sich tatsächlich um Planungskosten handelt, die dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen sind. Es ist seine Aufgabe, der Gemeinde im Bauleitplanverfahren bzw. der Genehmigungsbehörde im Verwaltungsverfahren alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um ihre Entscheidung zu treffen. Offenbart das gerichtliche Verfahren Defizite bei der Sachverhaltsermittlung bzw. -feststellung und dient das Privatgutachten deshalb der Erläuterung, Vertiefung oder Klärung von bislang noch nicht hinreichend ermittelten (fachtechnischen) Fragen oder der Ausräumung von Unsicherheiten, wird diese „nachgeholte“ Aufklärung in der Regel kostenmäßig dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.5.2025 – 4 KSt 1.24 u.a. – juris Rn. 4; B.v. 6.10.2009 – 4 KSt 1009.07 u.a. – juris Rn. 34; B.v. 11.4.2001 – 9 KSt 2.01 u.a. – NVwZ 2001, 919 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 18.12.2024 – 8 M 24.40033 – juris Rn. 8 ff.; OVG NW, B.v. 28.3.2017 – 9 E 572/16 – juris Rn. 8 ff.; B.v. 13.4.2015 – 8 E 109/15 – juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 17.2.2015 – 3 S 2432/14 – juris Rn. 11; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 162 Rn. 8 ff.)
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Greift ein Antragsteller einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan für ein Infrastrukturvorhaben an, der auf einer Fülle von Berechnungen und Bewertungen von technischen bzw. ökologischen Zusammenhängen fußt und an dessen Erstellung auf Seiten des Vorhabenträgers externe Sachverständige bei der Ermittlung und Bewertung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange mitgewirkt haben, wird der Antragsteller regelmäßig auf externen Sachverstand angewiesen sein, um überhaupt Rechts- oder Abwägungsfehler ausreichend substantiiert darlegen zu können (zu den Darlegungsanforderungen in einem vergleichbaren Planfeststellungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2024 – 8 M 24.40033 – juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 19.3.2008 – 8 M 07.1134 – juris Rn. 4). Mit einer derartigen, besonderen prozessualen Situation ist die Lage des Antragsgegners und des beigeladenen Vorhabenträgers, die im gerichtlichen Verfahren mit Hilfe der Sachverständigen, die an der Erstellung der Planunterlagen mitgewirkt haben, einen Bebauungsplan verteidigen, grundsätzlich nicht vergleichbar (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2008 – 8 M 07.1134 – BayVBl 2008, 761 – juris Rn. 4; HessVGH, B.v. 20.4.2011 – 11 F 429/11 – juris Rn. 20). Denn im Rahmen der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hat die planende Gemeinde – auf der Grundlage eines mit der Vorhabenträgerin abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen – das Abwägungsmaterial umfassend zu ermitteln und in ihre Abwägung einzustellen (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB). Die Erstellung der hierfür notwendigen Unterlagen und Gutachten obliegt dem begünstigten Vorhabenträger, der in der Regel auch die Kosten trägt (vgl. § 12 Abs. 1 BauGB; Krautzberger/Burmeister in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2026, § 12 Rn. 182). Verfügt dieser nicht selbst über entsprechendes Fachwissen oder Bearbeitungskapazitäten, kann er sich externen Sachverstands bedienen. Es handelt sich dabei aber um Planungskosten bzw. Kosten, die eine Gemeinde in Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben zu tragen hätte und die der Vorhabenträger in Fällen des § 12 BauGB regelmäßig übernimmt. Im gerichtlichen Verfahren, das die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans zum Gegenstand hat, ist die Verteidigung des Bebauungsplans zudem zunächst Sache der Antragsgegnerin. Die Beigeladene wurde nur im Hinblick auf die infolge des Satzungsbeschlusses begründete Rechtsposition zum Rechtsstreit beigeladen und hat hieran auf Seiten der Antragsgegnerin unterstützend teilgenommen. Dabei wird die Gemeinde als Planungsträgerin bzw. der Vorhabenträger von ihrem bzw. seinem Fachpersonal, verschiedenen Fachbehörden und den bei der Erstellung der Fachgutachten beteiligten externen Sachverständigen unterstützt, indem diese die von ihnen erstellten Unterlagen und ihre Genese erläutern, vermeintliche Widersprüche aufklären oder gedankliche Lücken schließen (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2013 – 8 C 12.1785 – juris Rn. 7 „nachgelagerte Planungskosten“; B.v. 28.1.2010 – 8 M 09.40063 – BayVBl 2010, 477 – juris Rn. 6 ff.). Wollte man die bei der Antragsgegnerin bzw. beim Vorhabenträger anfallenden Kosten für die Hinzuziehung externer Sachverständiger generell denjenigen aufbürden, die sich hiergegen erfolglos im Wege einer Klage bzw. eines Normenkontrollverfahrens wenden, wäre dies nicht nur eine unangebrachte Verlagerung von Planungskosten auf die Kläger bzw. Antragsteller; zudem würde sich auch das mit gegen Planungsvorhaben gerichtete Klagen verbundene Kostenrisiko unangemessen erhöhen und eine im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG kaum hinnehmbare Barrierewirkung für den Rechtsschutz von Planbetroffenen schaffen (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2010 a.a.O. – juris Rn. 9 m.w.N.). Eine Kostenerstattung für externe Sachverständige auf Seiten der Antragsgegnerin bzw. des Vorhabenträgers kommt daher nicht in Betracht, wenn es um Fragen geht, die in Erfüllung einer Amtsermittlungs- und Beweiserhebungspflicht (Art. 24, Art. 26 BayVwVfG) bereits im Verwaltungsverfahren hätte geklärt werden müssen, oder soweit es sich um Ermittlungen und Begutachtungen handelt, die im Verwaltungsverfahren hätten durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2011 – 4 KSt 1002.10 – BeckRS 2015, 54989 Rn. 12; OVG NW, B.v. 17.12.2020 – 8 E 862/20 – juris Rn. 6; OVG Saarl, B.v. 18.6.2024 – 2 F 164/23 – juris Rn. 22). Auch in Fällen, in denen während des gerichtlichen Verfahrens Änderungen und Ergänzungen der ursprünglichen Planung vorgenommen werden, stellen die in diesem Zusammenhang aufgewendeten Kosten für Untersuchungen und Begutachtungen dem Verwaltungsverfahren zuzuordnende Planungskosten dar.
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2. Nach diesen Maßstäben kommt die ausnahmsweise Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen für die Einholung der gutachterlichen Stellungnahmen nicht in Betracht. Die Beigeladene hat nicht dargelegt, dass die Einholung der Stellungnahmen der Gutachter Fragen betreffen, denen nicht schon bei der Anfertigung der Unterlagen für das Bauleitplanverfahren hätte nachgegangen werden können oder müssen. Sie hat ferner nicht in Abrede gestellt, dass diese Themen bereits Gegenstand von Einwendungen des Antragstellers im Bauleitplanungsverfahren waren. Es greift daher zu kurz, wenn die Beigeladene im Wesentlichen unter Anführung einzelner umstrittener Positionen darauf abstellt, dass die Mitarbeit der Gutachter zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich gewesen sei. Dies kann auch bei fachlichen Äußerungen der Fall sein, die lediglich die Planung plausibel darstellen oder behördliche Defizite ausgleichen. Es fehlt an einer Darlegung, dass die eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen durch den sachverständigen Vortrag des Antragstellers herausgefordert wurden oder dass sich die Beigeladene in einer prozessualen Notlage befunden habe. Hierfür reicht der Verweis, die Angriffe gegen die Planung seien mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgt und es seien zur Begründung des Normenkontrollantrags Gutachten vorgelegt worden, nicht aus.
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Dies gilt zunächst für die Prüfung, ob durch das komplexe Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten ist, die bereits im Bauleitplanverfahren erforderlich war. Mit der nachträglichen Vorlage des Querschnitts der höhenmäßigen Lage zwischen der Bundesstraße B 16 und der Bahnlinie (Anlage BG 11), die den Einwand des Antragstellers, dass es zu größeren Aufschüttungen kommen werde, entkräftet sowie der ergänzend eingeholten Stellungnahme der IGK Ingenieursgesellschaft (Anlage BG 7) mit der Benennung der Höhendifferenz Urgelände zum Geländeanschluss an der Halle wird dieser – gerade für die planerische Abwägung erhebliche – Themenkomplex nur nachträglich erläutert und plausibilisiert. Der Umstand, dass der Senat den Querschnitt im Beschluss vom 30. September 2024 (1 NE 24.805) als Beleg genannt hat, vermag an dessen Zuordnung zum Bauleitplanverfahren nichts zu ändern.
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Auch die Kosten für die eingeholten Stellungnahmen zum Verkehrsaufkommen auf der Bundesstraße B 16 der IGS Ingenieursgesellschaft (Anlage BG 5), zur Lärmbegutachtung des TÜV R. (Anlage BG 8) sowie zu den biologischen Zusammenhängen im FFH-Gebiet, insbesondere zur Wertigkeit einzelner Flächen, von Baumbeständen und einzelner Tierarten von Diplom-Biologe J. (Anlage BG 6), sind nicht als erstattungsfähig anzuerkennen. Diese Bewertungen, die ebenfalls der Abwägungsentscheidung zugrunde zu legen waren, oblagen der Antragsgegnerin im Bauleitplanverfahren. Auch insoweit wäre es daher Sache der beigeladenen Vorhabenträgerin gewesen, der Antragsgegnerin die erforderlichen Informationen zur Zusammensetzung des Verkehrs bereits im Zuge des Bauleitplanverfahrens vorzulegen.
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Unabhängig davon stellt die Beigeladene den Vortrag des Antragstellers nicht in Abrede, dass die Stellungnahme zum Verkehrsaufkommen (Anlage BG 5) lediglich wiederholender Art sei und die Stellungnahme zu den biologischen Zusammenhängen im FFH-Gebiet (Anlage BG 6) kein „neues“ Privatgutachten darstelle, sondern lediglich eine Ergänzung der bisherigen Ermittlungen. Soweit der Antragsteller zur Höhe der Gutachterkosten ausführt, kommt es darauf nicht (mehr) an. Es dürfte aber einiges dafür sprechen, dass insofern ebenfalls eine weitere Plausibilisierung erforderlich gewesen wäre.
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Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG entsprechend). Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb nicht erforderlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).