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VGH München, Beschluss v. 28.07.2026 – 19 ZB 25.306
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Titel:

Verlustfeststellung, Besonders schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung, Wiederholungsgefahr, Drogenabhängigkeit, Aussetzung zur Bewährung, Gefahrenprognose, Resozialisierung, Therapieverlauf, öffentliche Ordnung, Berufungszulassungsverfahren

Normenketten:
FreizügG/EU § 6 Abs. 1
FreizügG/EU § 6 Abs. 4
Schlagworte:
Verlustfeststellung, Besonders schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung, Wiederholungsgefahr, Drogenabhängigkeit, Aussetzung zur Bewährung, Gefahrenprognose, Resozialisierung, Therapieverlauf, öffentliche Ordnung, Berufungszulassungsverfahren
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 08.01.2025 – AN 5 K 24.2065

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein in erster Instanz erfolgloses Begehren weiter, die von der Beklagten verfügte Verlustfeststellung aufheben zu lassen.
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Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2024 stellte die Beklagte den Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland fest (Ziffer 1), befristete die Wirkungen der Verlustfeststellung auf die Dauer von sieben Jahren ab der Ausreise bzw. Abschiebung (Ziffer 2), forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von einem Monat nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides auf (Ziffer 3) und drohte ihm die Abschiebung insbesondere nach Rumänien an (Ziffer 4).
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1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die als Zulassungsgrund geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
4
Ernstliche Zweifel lägen vor, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist jedoch nicht der Fall.
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Über den Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag besteht, soweit nicht das materielle Recht einen anderen Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 81; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 124a Rn. 124 und § 124 Rn. 26l). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz, im Berufungszulassungsverfahren mithin der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag, weshalb während des Zulassungsverfahrens neu eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen sind (BVerwG, U.v. 16.12.2021 – 1 C 60.20 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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1.1 Das Verwaltungsgericht ist zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass dieser ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erworben habe. Dies zugrunde gelegt, hat es festgestellt, dass aus der Anlassverurteilung (durch das Landgericht N. vom 8.3.2023 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 6 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten mit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 FreizügG/EU folge. Das vorliegende Raubdelikt habe der Beschaffung von Betäubungsmitteln oder von Wertgegenständen gedient, um den Konsum von Betäubungsmitteln zu finanzieren. Die Gefahren, die von Rauschgiftkriminalität ausgingen, seien schwerwiegend und berührten ein Grundinteresse der Gesellschaft. Nach dem persönlichen Gesamtverhalten des Klägers liege auch für die Zukunft eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft vor. Nach der Einschätzung der im Strafverfahren hinzugezogenen Sachverständigen bestehe beim Kläger eine manifeste Abhängigkeit von Cannabis und Stimulanzien. Bei Fortbestehen der Suchtproblematik sehe die Sachverständige daher ein Risiko für vergleichbare Straftaten. Zwar wiesen die vorliegenden Therapieberichte (im Rahmen der durch das Strafgericht angeordneten Maßregel) einen positiven Therapieverlauf nach. Allerdings sei die Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers bislang (noch) nicht erfolgreich therapiert. Von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr könne nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht habe.
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1.2 Dagegen wendet der Kläger ein, das Landgericht habe eine hinreichend konkrete Aussicht festgestellt, dass der Kläger durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt vor einem Rückfall in den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, bewahrt werden und so von der Begehung rechtswidriger Taten abgehalten werden könne. Entsprechend sei auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet worden. Der Kläger arbeite an seiner Suchtproblematik und die vorliegenden Therapieberichte wiesen einen positiven Therapieverlauf auf. Dieser sei in der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Kläger könne zeitnah in eine eigene Wohnung beurlaubt werden, was zum Ausdruck bringe, dass die Entziehungsanstalt einen Rückfall für äußerst unwahrscheinlich halte. Der bloße Verweis darauf, dass die Therapie noch nicht abgeschlossen sei, begründe nicht die Annahme einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere weil auf allgemeine Erwägungen zur hohen Rückfallwahrscheinlichkeit bei Betäubungsmittelabhängigen rekurriert werde. Den Entscheidungen der Strafgerichte komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine erhebliche indizielle Bedeutung für die Fragen der Wiederholungsgefahr und der Therapieaussichten zu. Entsprechend hätte das Verwaltungsgericht aufgrund des positiven Therapieverlaufs zu dem Ergebnis kommen müssen, dass von dem Kläger keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe.
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1.3 Damit vermag der Kläger jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
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1.3.1 Im Verfahren der Anfechtungsklage gegen eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU haben die Verwaltungsgerichte eine eigenständige Gefahrenprognose – bezogen auf den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt – zu treffen (stRspr., z.B. BVerwG, B.v. 11.12.2024 – 1 B 13.24 – juris Rn. 10; B.v. 21.2.2023 – 1 B 76.22 – juris Rn. 11; jeweils m.w.N.). Die Verlustfeststellung setzt gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU eine „gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung“ voraus. Eine „gegenwärtige Gefahr“ im Sinne des Polizeirechts wird damit nicht gefordert. Der Eintritt eines Schadens muss nicht sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine hinreichende – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende – Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich beeinträchtigen wird. Die Beurteilung, ob die Art und die Schwere des persönlichen Verhaltens die Annahme einer Gefahr neuerlicher erheblicher Verfehlungen begründen, bedingt dabei stets eine unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Betroffenen und eine daran anknüpfende aktuelle Gefährdungsprognose (BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 28; U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 26). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, welche die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können (BVerfG, B.v. 18.4.2024 – 2 BvR 29/24 – juris Rn. 24; B.v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 24).
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Dabei genügt es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die ausländerrechtliche Gefahrenprognose nicht, wenn bei Betäubungsmittelstraftaten in jedem Fall ohne Weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Wiederholungsgefahr geschlossen wird. Vielmehr sind der konkrete, der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten und der Verlauf von Haft und gegebenenfalls Therapie. Ein allgemeines Erfahrungswissen darf nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, welche die im Einzelfall für den betroffenen Ausländer sprechenden Umstände ausblendet (BVerfG, B.v. 18.4.2024 a.a.O., Rn. 23; B.v. 6.12.2021 – 2 BvR 860/21 – juris Rn. 19).
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1.3.2 Gemessen daran ist die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Dieses hat die konkreten Umstände des Einzelfalles und dabei insbesondere auch die von dem Kläger genannten, für ihn sprechenden Umstände in den Blick genommen. Es hat hierzu ausgeführt, dass die vorliegenden Therapieberichte einen positiven Therapieverlauf nachwiesen. Der Kläger befinde sich derzeit in der Lockerungsstufe C (unbegleitete Stadtausgänge und Tagesbeurlaubungen), gehe einer Berufstätigkeit nach und stehe kurz vor der letzten Lockerungsstufe D (Serienbeurlaubungen zum Zwecke des Probewohnens). Allerdings hat das Verwaltungsgericht mit Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass die Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers bislang (noch) nicht erfolgreich therapiert sei. Die Kammer gehe daher im Hinblick auf die längerfristig angelegte ausländerrechtliche Gefahrenprognose und den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter davon aus, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder straffällig werde. Dies ist nicht zu beanstanden.
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Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen oder dadurch gefördert wurden, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, insbesondere indem er sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2024 – 19 ZB 22.2263 – juris Rn. 14; B.v. 9.2.2026 – 10 ZB 25.1647 – juris Rn. 9; OVG Bremen, B.v. 5.3.2026 – 2 B 14/26 – juris Rn. 17; vgl. zu einem Einzelfall des Entfallens der Wiederholungsgefahr nach Ablauf von sechs Jahren nach erfolgreich abgeschlossener Therapie: VGH BW, U.v. 17.4.2026 – 11 S 1644/25 – juris Rn. 36).
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Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf den im Falle der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose längeren Prognosezeitraum abgestellt. Im Verfahren der Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU geht es – wie im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren – um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 19; vgl. auch U.v. 13.12.2012 – 1 C 20.11 – juris Rn. 40: maximal 10 Jahre). Zu verneinen ist eine Wiederholungsgefahr erst, wenn bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, was dann der Fall ist, wenn das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen kein anderes ist als das, welches bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht (BVerwG, B.v. 17.10.1984 – 1 B 61.84 – juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 20.3.2026 – 12 S 2097/25 – juris Rn. 6).
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Folglich handelt es sich bei den Einschätzungen der Strafgerichte zu den Resozialisierungsaussichten eines Straftäters zwar – worauf der Kläger im Ansatz zutreffend hinweist – um gewichtige Indizien, weshalb es einer substantiellen Begründung bedarf, wenn in der sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose von einer positiven Prognose im Strafverfahren abgewichen werden soll. Dies kann beispielsweise durch eine breitere Tatsachengrundlage gerechtfertigt sein, die dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung steht (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 18.4.2024 – 2 BvR 29/24 – juris Rn. 23; B.v. 6.12.2021 – 2 BvR 860/21 – juris Rn. 19; jeweils m.w.N.). Eine solche breitere Tatsachengrundlage steht dem Senat vorliegend schon mit Blick auf den späteren Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Gefahrenprognose zur Verfügung. Nach dem vom Senat eingesehenen Strafvollstreckungsheft (Stand: 20.7.2026) wurde zuletzt mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts vom 4. November 2025 (wiederholt) die Fortdauer der Unterbringung des Klägers im Maßregelvollzug in der Entzugsklinik angeordnet. Das Landgericht führt in seinem Beschluss aus, dass es nach der gutachterlichen Stellungnahme des Bezirksklinikums vom 9. Oktober 2025 noch weiterer Therapie bedürfe. Innerhalb des Berichtszeitraumes hätten zwei positive Befunde auf den Konsum illegaler Substanzen festgestellt werden können, welche im Rahmen einer stationären Krisenintervention (unter Zurücknahme bereits erfolgter Lockerungen) aufgearbeitet worden seien. Es bedürfe daher der weiteren Erprobung des Klägers unter höheren Freiheitsstufen, um überprüfen zu können, ob dieser unter den Belastungen des Alltags ohne Suchtmittel und Straftaten leben könne. Im weiteren Verlauf der Therapie kam es zu zwei weiteren Rückfällen (vgl. Berichte des Bezirksklinikums v. 16.1.2026 und v. 17.4.2026 im Vollstreckungsheft). Deshalb beantragte die Staatsanwaltschaft zunächst trotz des positiven Sachverständigengutachtens vom 3. April 2026 die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung. Aufgrund der mündlichen Anhörung des Klägers vom 27. Mai 2026 war die Strafvollstreckungskammer jedoch davon überzeugt, dass der Rückfall aufgearbeitet worden und nicht auf delinquentes Verhalten zurückzuführen sei. Mit Beschluss vom 3. Juli 2026 setzte die Strafvollstreckungskammer deshalb die Unterbringung sowie die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Anlasstat und einer vorherigen Straftat auf Bewährung aus und setzte eine Bewährungsfrist von fünf Jahren fest.
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Damit steht fest, dass der Kläger aufgrund seiner Therapiefortschritte nach Aussetzung der Unterbringung aus dem Maßregelvollzug entlassen werden und die Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt werden konnten. Dennoch ist der seit der Entlassung verstrichene Zeitraum von wenigen Wochen (im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag) nicht geeignet, von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne auszugehen. So ist zwar zugunsten des Klägers dessen positive Entwicklung zu sehen. Insbesondere der (auch von dem Sachverständigen im Gutachten vom 3.4.2026 positiv hervorgehobene) Vorfall eines Konfliktes mit einem Autofahrer im Herbst 2025, bei welchem der Kläger ausschließlich defensiv reagierte und polizeilich ausschließlich als Geschädigter geführt wurde, zeigt, dass er in der Therapie gewaltfreie Konfliktbewältigungsstrategien entwickeln konnte und in der Lage ist, diese auch praktisch anzuwenden. Des Weiteren ist der Kläger erwerbstätig und verfügt mit seiner (inzwischen) Verlobten über einen sozialen Empfangsraum. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass der Kläger in frühem Alter eine tiefgreifende dissoziale Sozialisation durchlebte und eine polytoxikomare, d.h. auf den Missbrauch verschiedenster Substanzen gegründete, Abhängigkeitserkrankung entwickelte, die „über viele Jahre eng mit einer kriminellen Lebensführung verknüpft“ war. Die therapeutischen Maßnahmen zeigten zwar eine „nachhaltige, wenngleich nicht vollständige“ Wirkung, es bestünden aber vulnerable Persönlichkeitsanteile insbesondere unter externem Druck, die weiterhin eine langfristige Stabilisierung und Nachsorge erforderten, jedoch für sich genommen nicht die Fortführung der stationären Unterbringung rechtfertigten (vgl. zum Ganzen insb. S. 25 des Gutachtens). Selbst wenn die genannten Rückfälle des Klägers während der Therapie nach der Einschätzung der Strafvollstreckungsbehörden nicht auf delinquentes Verhalten zurückzuführen sind, sondern – was der Sachverständige im Gutachten vom 3. April 2026 (dort S. 24) als „erheblichstes Konfliktpotential“ ausmacht – auf den infolge des Verlustfeststellungsverfahrens auf ihm lastenden Druck, zeigen sie doch, dass eine ausreichende Stabilisierung noch nicht vorhanden ist.
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Die Aussetzung der Unterbringung und des Strafrestes zur Bewährung basieren folglich auf der Annahme, dass es riskiert werden könne, die weitere Resozialisierung des Klägers außerhalb von Maßregelvollzug in Freiheit, d.h. in mitten der Gesellschaft durchzuführen. Dem gegenüber geht es bei der Gefahrenprognose anlässlich der Verlustfeststellung – wie bei der Ausweisung nach § 53 AufenthG – um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (vgl. zur Ausweisung: BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 3.4.2020 – 10 ZB 20.249 – juris Rn. 8; B.v. 23.2.2023 – 19 ZB 21.1371 – juris Rn. 17; Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2026, § 53 AufenthG Rn. 28). Diese Frage kann aufgrund der genannten Umstände noch nicht bejaht werden. Deshalb hat die negative Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts weiter Bestand.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 8.2.1, 8.1.1 des Streitwertkatalogs 2025 (wegen des Verlustes des Daueraufenthaltsrechtes).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).