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VGH München, Beschluss v. 12.06.2026 – 19 ZB 25.1182
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Titel:

Widerruf der Aufenthaltserlaubnis, Maßgeblicher Zeitpunkt, Ermessen, Prüfungszuständigkeit für zielstaatsbezogene Gefahren, Ermessensausübung, Familienschutz, Gesundheitszustand, Passpflicht, Niederlassungserlaubnis, Kontakt zum Kind

Normenkette:
AufenthG § 52 Abs. 1 Nr. 4
Schlagworte:
Widerruf der Aufenthaltserlaubnis, Maßgeblicher Zeitpunkt, Ermessen, Prüfungszuständigkeit für zielstaatsbezogene Gefahren, Ermessensausübung, Familienschutz, Gesundheitszustand, Passpflicht, Niederlassungserlaubnis, Kontakt zum Kind
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 05.05.2025 – RN 9 K 25.409

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit welcher er sich im Wesentlichen gegen den Widerruf seiner zuletzt am 8. August 2024 verlängerten Aufenthaltserlaubnis durch die Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 21. Januar 2025 wendet und die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm unter Aufhebung der Ablehnung in Ziffer 2 desselben Bescheides eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
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1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die als Zulassungsgrund geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils lägen vor, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist jedoch nicht der Fall.
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Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist die Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag (BVerwG, B.v. 11.11.2002 – 7 AV 3.02 – juris Rn. 10 ff.; Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124 Rn. 21). Änderungen der Sach- und Rechtslage sind bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen, weil dies der auch für die materiellrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgebliche Zeitpunkt ist (vgl. zu Letzterem: BVerwG, U.v. 13.4.2010 – 1 C 10.09 – juris Rn. 11).
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1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vorlägen, weil der dem Kläger zuerkannte subsidiäre Schutz durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. April 2021 widerrufen worden und die dagegen erhobene Klage abgewiesen worden sei (vgl. Veröffentlichung des Asylurteils: VG Regensburg, U.v. 10.5.2024 – RN 13 K 21.30906 – juris). Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Insbesondere stehe dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung der (am 5.8.2022 beantragten) Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 AufenthG zu. Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 2 Abs. 11 AufenthG erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 seien nicht nachgewiesen worden. Auch seien die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG erforderlichen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nicht nachgewiesen. Anhaltspunkte für einen Härtefall im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG gebe es nicht. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1, § 19c, § 25b oder § 104c AufenthG lägen nicht vor. Auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides werde verwiesen. Im Übrigen bestehe derzeit kein Interesse des (am 9.3.2010 geborenen) Sohnes des Klägers mit deutscher Staatsangehörigkeit an einem Umgangskontakt mit seinem Vater. Eine zukünftige Kontaktaufnahme sei auch nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Jugendamtes vom 27. März 2025 ungewiss. Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 6 oder § 24a AufenthV fehle die erforderliche Qualifikation. Der Kläger sei auch nicht – wie in § 25b und § 104c AufenthG vorausgesetzt – geduldet, weil er bis zum Wirksamwerden des Widerrufs im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei.
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1.2 Die dagegen erhobenen Rügen des Klägers greifen nicht durch.
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Ohne Erfolg rügt der Kläger zunächst die Ermessensfehlerhaftigkeit des Widerrufs mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Insoweit hat er die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass derzeit kein Kontakt des (nicht sorgeberechtigten) Klägers mit seinem mittlerweile 16-jährigen Sohn bestehe, sowie die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Kontaktaufnahme nach zufriedenstellender Beantwortung der dem Kläger gestellten Frage nach dessen derzeitiger Erwerbstätigkeit ungewiss sei, nicht substantiiert in Frage gestellt. Es fehlt damit schlicht an einer schützenswerten familiären Beziehung im Sinne des Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Auch vermag der Einwand des Klägers, das Kindeswohl stehe einer Aufenthaltsbeendigung entgegen, weil er nach einer Abschiebung nicht mehr zu Unterhaltsleistungen in der Lage sein werde, die Ermessensausübung der Beklagten nicht in Frage zu stellen. Insoweit ist schon nicht dargelegt, weshalb eine Unterhaltszahlung – soweit diese bisher erfolgt – aus dem Ausland nicht mehr möglich sein sollte. Überdies handelt es sich bei den Zahlungen des Klägers für seinen Sohn nach den nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 13) lediglich um einen Kostenbeitrag zu einer Jugendhilfemaßnahme, deren Fortführung auch ohne diesen Kostenbeitrag mithin nicht in Frage stehen dürfte. Es kann deshalb dahinstehen, ob es sich insoweit überhaupt um schutzwürdige Bleibeinteressen handeln würde.
8
Soweit der Kläger rügt, sein Gesundheitszustand sei mit Blick auf die geltend gemachten behandlungsbedürftigen Erkrankungen (koronare Herzerkrankung, Diabetes mellitus Typ II mit vaskulärer Komplikation) nicht ausreichend gewürdigt worden, vermag er auch damit das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Wie die Beklagte in ihrer Zulassungserwiderung vom 8. August 2025 zutreffend ausführt, war die Herzerkrankung des Klägers Gegenstand des Widerrufsverfahrens hinsichtlich seines subsidiären Schutzstatus (vgl. das diesbezügliche Urteil: VG Regensburg a.a.O., UA S. 13 unter Verweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes). An die diesbezüglichen zielstaatsbezogenen Feststellungen sind die Beklagte und das Verwaltungsgericht mangels substantiierten gegenteiligen Vortrags des Klägers gem. § 42 Satz 1 AsylG gebunden. Mit der nunmehr zusätzlich geltend gemachten Diabeteserkrankung und deren angeblich fehlender Behandelbarkeit im Herkunftsland macht der Kläger zielstaatsbezogene Gefahren oberhalb der Schwelle eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots geltend, welche ebenfalls der Beurteilung des Bundesamtes in einem Asylfolgeverfahren oder Folgeschutzverfahren unterliegen und nicht von der Ausländerbehörde bei der Beendigung des rechtmäßigen Aufenthaltes zu prüfen sind. Der betroffene Ausländer hat weder ein Wahlrecht bezüglich der zur Prüfung verpflichteten Behörde, noch einen Anspruch auf eine Doppelprüfung; insoweit gilt für den Widerruf eines Aufenthaltstitels als die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakt im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nichts Anderes als für die Ausweisung (vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 34 m.w.N.). Ein Ermessensfehler der Beklagten hinsichtlich der Widerrufsentscheidung liegt insoweit nicht vor. Die Rückkehrentscheidung (Ziffer 6 des Bescheids vom 21.1.2025) greift der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht an, sodass es auf die dazu einschlägige Rechtsprechung des EuGH nicht ankommt (vgl. EuGH, U.v. 17.10.2024 – Ararat, C-156/23 – juris; U.v. 4.9.2025 – Adrar, C-313/25 – juris).
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1.3 Des Weiteren trägt der Kläger mit Blick auf die mit Schriftsätzen vom 13. März und 9. Juni 2026 vorgelegten Dokumente (Sprachzertifikat B1, Zertifikat über Test „Leben in Deutschland“, Bestätigung des Generalkonsulats Frankfurt a.M. v. 2.6.2026) vor, die Ermessensentscheidung im Rahmen des Widerrufs sei (auch deshalb) fehlerhaft, weil er nunmehr nachgewiesen habe, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 Abs. 2 AufenthG vorliegen. Insoweit sei von der Regelerteilungsvoraussetzung des Erfüllens der Passpflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abzusehen, weil ein atypischer Fall vorliege. Denn der Kläger könne die Neuausstellung eines Nationalpasses nach der vorgelegten Auskunft des Generalkonsulats vom 2. Juni 2026 nur im Herkunftsland beantragen. Nach dem Eintritt der Wirksamkeit des Widerrufs werde er aber nicht mehr über einen Aufenthaltstitel verfügen. Deshalb werde er womöglich nicht mehr in das Bundesgebiet zurückkehren können, nachdem er sich im Herkunftsland einen Pass beschafft haben werde. In diesem Falle würde auch eine Kontaktanbahnung zu seinem Sohn nicht mehr möglich sein.
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Damit kann der Kläger jedoch ebenfalls nicht durchdringen.
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Die Beklagte hat eingeräumt, dass der Kläger aufgrund der vorgelegten Nachweise nunmehr die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG erfülle. Sie beruft sich jedoch im Rahmen ihres Ermessens zu Recht darauf, dass dem Kläger dennoch keine Niederlassungserlaubnis zu erteilen wäre, weil er die Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG und damit die Regelerteilungsvoraussetzung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet es keinen atypischen Fall (in welchem von der o.g. Regelerteilungsvoraussetzung abzusehen wäre), dass für die Neuausstellung der Ausweisdokumente die persönliche Vorsprache des Klägers bei den Behörden in seinem Heimatstaat erforderlich ist. Der Kläger hat es selbst zu verantworten, dass er seinen am 17. Januar 2026 abgelaufenen Reisepass nicht rechtzeitig hat verlängern oder erneuern lassen, weshalb sich die Beklagte mit diesem Umstand im Rahmen ihrer Ermessensausübung nicht zu befassen hatte. Dies gilt auch mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Dauer der Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet im Falle der Beantragung neuer Ausweisdokumente im Herkunftsland. Der Kläger hat sich nicht substantiiert gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts gewendet, dass derzeit kein Kontakt zu seinem (mittlerweile 16-jährigen) Sohn besteht und eine erneute Kontaktaufnahme von dessen Seite ungewiss ist. Inwieweit dem Kläger nach einer Ausreise für den Zweck der Passbeschaffung die Wiedereinreise in das Bundesgebiet gestattet werden kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 8.1.2 des Streitwertkatalogs 2025.
14
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).