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VGH München, Beschluss v. 04.08.2026 – 17 P 26.1235
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Titel:

Beschwerderücknahme, Endterminregelung, Bedingungsfeindlichkeit, Befristung, Anwaltszwang, Gerichtskostenfreiheit

Schlagworte:
Beschwerderücknahme, Endterminregelung, Bedingungsfeindlichkeit, Befristung, Anwaltszwang, Gerichtskostenfreiheit
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 28.06.2022 – 20 P 21.3581

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gründe

1
Die Vorsitzende stellt das Beschwerdeverfahren gemäß Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i.V.m. § 89 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG ein, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schriftsatz vom 15. Mai 2025 zurückgenommen hat.
2
Der Beteiligte hat seine gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 28. Juni 2022 gerichtete Beschwerde zum 31. Juli 2026 wirksam zurückgenommen mit dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben des Personalratsvorsitzenden vom 9. Mai 2025, das dieser mit Schreiben vom 23. Juni 2026 dem Gericht zugeleitet hat (dort eingegangen am 25.6.2026).
3
Dabei finden auf die vorliegende Endtermin-Bestimmung gemäß § 163 BGB die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 BGB entsprechende Anwendung. Zwar sind Gestaltungsrechte grundsätzlich bedingungs- und befristungsfeindlich. Dies gilt aber nicht ausnahmslos, sondern beruht auf einer Verallgemeinerung des Rechtsgedankens in § 388 Satz 2 BGB (Bedingungsfeindlichkeit der Aufrechnung), und zwar im Hinblick darauf, dass es der „Gegenseite“ nicht zumutbar ist, einen Schwebezustand hinzunehmen – der Erklärungsgegner soll vor Ungewissheit geschützt werden (vgl. Wolf, JA 2006, 476/478 unter B)III. m.w.N.).
4
Gerade dieser Zweck ist vorliegend aber nicht einschlägig, weil die gewählte Befristung auf der dreiseitigen Vereinbarung aller Verfahrensparteien vom Januar 2024 beruht (vgl. Schriftsatz der anwaltlichen Vertretung der beiden Antragstellerinnen vom 9.7.2026), aufgrund derer sich alle auf die Beschwerderücknahme bis spätestens zum 31. Juli 2026 einstellen konnten, sodass mit besagter Endterminregelung für die anderen Verfahrensparteien keine Unsicherheit verbunden ist. In dieser besonderen Konstellation ist deshalb auch die vorliegende Beschwerderücknahme mit Endtermin als prozessuale Gestaltungserklärung – wiewohl grundsätzlich im Interesse des Erklärungsgegners bedingungs- und befristungsfeindlich – ausnahmsweise zulässig.
5
Dass die Beschwerderücknahme nicht anwaltlich erklärt bzw. nicht anwaltlich an das Gericht weitergeleitet wurde, steht der Wirksamkeit nicht entgegen. Zwar sind alle Verfahrensparteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Jedoch besteht kein Anwaltszwang (Ausschluss von § 89 Abs. 1, § 11 ArbGG durch Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayPVG), sodass die Verfahrensparteien nicht gehindert sind, selbst Einfluss auf das Beschwerdeverfahren zu nehmen.
6
Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i.V.m. § 2 Abs. 2 GKG).
7
Diese Entscheidung ist endgültig (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).