Titel:
Keine Löschung einer zum Handelsregister eingestellten und im Registerordner eingereichten Gesellschafterliste
Normenketten:
FamFG § 381, § 395, § 70
GmbHG § 16 Abs. 3, § 40
Leitsätze:
1. Das Registergericht hat bei der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner ausschließlich die formelle Richtigkeit zu prüfen. Eine materielle Prüfungspflicht besteht nicht. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner stellt keine Eintragung iSd § 395 FamFG dar und kann daher nicht amtslöschungsfähig sein. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine einmal zum Handelsregister eingestellte und im Registerordner eingereichte Gesellschafterliste kann nachträglich nicht wieder gelöscht werden, da § 395 FamFG nur auf Eintragungen Anwendung findet. Dies gilt auch für notariell bescheinigte Listen (MüKoGmbHG/Heidinger § 40 Rn. 194 und Rn. 308). § 395 FamFG ist mangels einer Registereintragung weder direkt noch analog anwendbar (KG BeckRS 2016, 12868). Auch sonst existiert keine gesetzliche Grundlage für die Entnahme einer in den Registerordner eingestellten Liste. Der allgemeine Grundsatz, dass das Handelsregister für die Richtigkeit der Eintragungen zu sorgen hat, gilt bei der Gesellschafterliste nicht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Anteilsübertragung ist für die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner nicht vorgreiflich. Ein schwebender Rechtsstreit über die materielle Rechtslage rechtfertigt keine Aussetzung des Verfahrens. Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Amtslöschung, Aussetzung, Eintragung im Handelsregister, Gesellschafterliste, Formelle Prüfung, Registergericht
Fundstelle:
ZIP 2026, 882
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) – Registergericht – vom 22.12.2025 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligte ist im Handelsregister als Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen. Weiterer Geschäftsführer ist K. S. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 30.000 €. In der am 24.4.2024 in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste vom 23.4.2024 ist die Beteiligte als Gesellschafterin mit dem Geschäftsanteil Nr. 8 im Nennbetrag von 2.100 € (7%) verzeichnet. Als weitere Gesellschafter sind K. S. und A. S. mit Geschäftsanteilen von insgesamt 72% bzw. 21% verzeichnet.
2
Mit anwaltlichem Schreiben vom 9.12.2025 teilte die Beteiligte dem Registergericht mit, dass sie durch Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tage ihre Anteile an der Gesellschaft verlieren solle. Dies beruhe auf einem Rückschenkungsangebot in einer notariellen Urkunde vom 22.12.1998, das an K. S. abgetreten und von diesem angenommen worden sei. Gegenwärtig sei hierzu ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz beim Landgericht K. anhängig; die entsprechende Vereinbarung aus der notariellen Urkunde aus dem Jahre 1998 sei nichtig und insofern auch die weitere Abtretung und Annahme des Angebotes. Das Hauptsacheverfahren werde in Kürze ebenso beim Landgericht K. anhängig sein. Das Registergericht werde daher aufgefordert, einem eventuellen Antrag zur Änderung der Gesellschafterliste vorerst nicht zu entsprechen, vielmehr sei das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
3
Am 11.12.2025 wurde durch einen Notar beim Registergericht eine von ihm bescheinigte Gesellschafterliste vom 10.12.2025 eingereicht, in der die Abtretung des Geschäftsanteils Nr. 8 an K. S. vermerkt und damit als Gesellschafter lediglich noch K. S. mit Geschäftsanteilen von insgesamt 79% und A. S. mit Geschäftsanteilen von insgesamt 21% verzeichnet sind.
4
Mit Schreiben vom 17.12.2025 teilte das Registergericht dem anwaltlichen Vertreter der Beteiligten unter Verweis auf die Möglichkeiten des § 16 Abs. 3 GmbHG mit, dass beabsichtigt sei, die Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen. Mit Schreiben vom 18.12.2025 beantragte der anwaltliche Vertreter der Beteiligten daraufhin unter Bezugnahme auf § 381 FamFG sowie § 16 Abs. 3 GmbHG die Aussetzung des Verfahrens.
5
Ebenfalls mit Schreiben vom 18.12.2025 teilte der Notar dem Registergericht mit, dass bereits am 8.12.2025 durch Beschluss des Landgerichts K. ein Antrag der Beteiligten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden war, mit dem es K. S. und A. S. untersagt werden sollte, vor Entscheidung in der Hauptsache einen Beschluss über die Zustimmung zur Abtretung von Gesellschaftsanteilen zu fassen, und es der Gesellschaft untersagt werden sollte, vor Entscheidung in der Hauptsache beim Registergericht eine vom Stand 23.4.2024 abweichende Gesellschafterliste zur Eintragung einzureichen, sofern hiervon die Gesellschafteranteile der Beteiligten betroffen sind. Der korrespondierende Gesellschafterbeschluss vom 9.12.2025 zur Anteilsübertragung sei ihm nachgewiesen worden.
6
Mit Schriftsatz vom 21.12.2025 teilte der anwaltliche Vertreter der Beteiligten dem Registergericht mit, dass er am selben Tag beim Landgericht K. für die Beteiligte eine einstweilige Verfügung beantragt habe, mit der u.a. der betroffenen Gesellschaft aufgegeben werden soll, den beim Registergericht gestellten Antrag auf Eintragung einer vom Stand 23.4.2024 abweichenden Gesellschafterliste zurückzunehmen, sofern hiervon die Gesellschafteranteile der Beteiligten betroffen sind. Dieser Antrag solle für das Registergericht Anlass genug sein, das Verfahren zunächst auszusetzen.
7
Mit Beschluss vom 22.12.2025 wies das Registergericht den Antrag der Beteiligten auf Aussetzung des Verfahrens zurück und nahm die notariell bescheinigte Gesellschafterliste vom 10.12.2025 in den Registerordner auf. Zur Begründung des Beschlusses wurde angeführt, dass das Registergericht die neu eingereichte Liste ohne materielle Einzelprüfung in den Registerordner aufzunehmen und lediglich die formelle Richtigkeit zu überprüfen habe. Zu einer weiteren, insbesondere materiellen Prüfung der Liste sei das Registergericht nicht verpflichtet. Nur ausnahmsweise könne es diese wegen offensichtlich falscher Angaben bei sicherer Kenntnis von der inhaltlichen Unrichtigkeit zurückweisen. Aktuell habe das Registergericht keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit der Angaben in der neuen Liste. Es habe daher die Aufnahme der Liste vom 10.12.2025 in den Registerordner erfolgen müssen.
8
Gegen den Beschluss vom 22.12.2025 wendet sich die Beteiligte mit ihrer durch Anwaltsschriftsatz vom 30.12.2025 eingelegten Beschwerde, verbunden mit der Aufforderung, diese Beschwerde in einen Antrag auf Amtslöschung umzudeuten und insofern den Zustand vor Aufnahme der neuen Gesellschafterliste in das Handelsregister wieder herzustellen. Gemäß § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG sei eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig. Die Löschung dürfe nicht nur bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, sondern auch dann erfolgen, wenn sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus sachlichen (inhaltlichen) Gründen ergebe, also die Eintragung die materielle Rechtslage unzutreffend wiedergebe. Dies sei gegenständlich der Fall, die nicht geklärte materielle Lage hinsichtlich der Anteile der Beteiligten und der Übertragung an K. S. sei in der Antragsschrift zum Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht K. ausführlich geschildert worden.
9
Das Registergericht hat mit Beschluss vom 14.1.2026 der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung der Entscheidung vom 22.12.2025 nicht abgeholfen. Ein Fall des § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG liege nicht vor. Es sei keine Eintragung im Handelsregister erfolgt, sondern die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner. Eine Löschung der Liste könne nicht erfolgen.
10
Die Beteiligte wendet sich zwar mit der Beschwerde ausdrücklich gegen den Beschluss vom 22.12.2025, mit dem eine Aussetzung des Verfahrens abgelehnt wurde, will aber offensichtlich nunmehr eine Amtslöschung der Gesellschafterliste vom 10.12.2025 erreichen. Damit werden zwei Verfahrens- und Beschwerdegegenstände – einmal die Ablehnung der Verfahrensaussetzung und einmal eine Anregung zur Amtslöschung – vermischt. Es kann dahinstehen, inwieweit dies prozessual zulässig ist, in der Sache bleiben beide Beschwerdeanliegen ohne Erfolg.
11
1. Die Ablehnung der Aussetzung mit Beschluss des Registergerichts vom 22.12.2025 ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass bei der Einreichung einer Gesellschafterliste lediglich eine Überprüfung auf formelle Mängel der Liste stattzufinden hat. Das Registergericht nimmt die Gesellschafterliste lediglich entgegen und verwahrt sie, ohne eine inhaltliche Prüfpflicht zu haben. Dies ergibt sich schon aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum MoMiG, in dem ausgeführt ist, dass die Gesellschafterliste privat geführt wird und das Handelsregister eine die Liste inhaltlich nicht prüfende, sondern lediglich entgegennehmende, verwahrende und die allgemeine Kenntnisnahme ermöglichende Stelle ist (BT-Drs. 16/6140, 38, 44). Die Annahme einer inhaltlichen Prüfpflicht wäre auch mit den durch das MoMiG eingeführten Publizitätswirkungen der Gesellschafterliste nicht zu vereinbaren (BGH NZG 2014, 219 Rn. 7). Das Registergericht hat im vorliegenden Fall das Vorliegen der formalen Anforderungen des § 40 GmbHG geprüft und zutreffend bejaht. Es kann dahinstehen, ob es ausnahmsweise die Aufnahme einer Liste in den Registerordner verweigern darf, falls es sichere Kenntnis von der materiellen Unrichtigkeit einer eingereichten Liste hat. Ein solcher Fall einer sicheren Kenntnis liegt jedenfalls hier nicht vor. Ob das in der notariellen Urkunde vom 22.12.1998 vereinbarte Rückschenkungsangebot tatsächlich nichtig ist, lässt sich nicht ohne weiteres feststellen und bedarf gegebenenfalls einer zivilrechtlichen Klärung. Die Beteiligte hat mit der Beschwerde selbst angegeben, dass die materielle Rechtslage nicht geklärt ist. Eine Aussetzung der Entscheidung über die Aufnahme der Liste in den Registerordner kam ohnehin unter keinen Umständen in Betracht. Die Einstellung der Gesellschafterliste kann nicht nach § 21 FamFG ausgesetzt werden, wenn über die Wirksamkeit einer Änderung im Gesellschafterbestand Streit besteht, auch dann nicht, wenn bereits ein Rechtsstreit anhängig ist (Sternal/Noack FamFG 22. Aufl. § 381 Rn. 3; MüKoGmbHG/Heidinger 5. Aufl. § 40 Rn. 370; OLG Hamburg ZIP 2014, 2296). Eine eingereichte Liste ist, wenn sie den formellen Anforderungen entspricht, in den Registerordner aufzunehmen. Anderenfalls ist die Liste zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Abtretung ist für das Verfahren über die Einstellung der Gesellschafterliste nicht vorgreiflich (OLG Hamburg ZIP 2014, 2296).
12
2. Eine Löschung der Liste kommt – unabhängig von ihrer materiellen Richtigkeit – ebenfalls nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag bereits unstatthaft ist (KG NZG 2016, 987), jedenfalls ist er unbegründet (OLG Brandenburg NZG 2023, 23).
13
a) Bei der Entgegennahme der Liste und deren Aufnahme in den Registerordner handelt es sich nicht um eine „Eintragung“ im Register(blatt), die unter bestimmten Voraussetzungen wieder gelöscht (bzw. gerötet) werden könnte. Sofern die Liste formell einwandfrei ist, wird sie lediglich in den (elektronischen) Dokumentenordner (vgl. § 9 Abs. 1 HRV) eingestellt und damit als Dokument für jedermann zur Einsicht freigegeben.
14
b) Eine einmal zum Handelsregister eingestellte und im Registerordner eingereichte Gesellschafterliste kann nachträglich nicht wieder gelöscht werden, da § 395 FamFG nur auf Eintragungen Anwendung findet. Dies gilt auch für notariell bescheinigte Listen (MüKoGmbHG/Heidinger § 40 Rn. 194 und Rn. 308). § 395 FamFG ist mangels einer Registereintragung weder direkt noch analog anwendbar (KG NZG 2016, 987). Auch sonst existiert keine gesetzliche Grundlage für die Entnahme einer in den Registerordner eingestellten Liste. Der allgemeine Grundsatz, dass das Handelsregister für die Richtigkeit der Eintragungen zu sorgen hat, gilt bei der Gesellschafterliste nicht. Daher ist davon auszugehen, dass das Registergericht keine unmittelbare verfahrenstechnische Möglichkeit hat, eine Gesellschafterliste, die einmal förmlich in das Registerportal aufgenommen wurde, aus diesem von Amts wegen zu entfernen (MüKoGmbHG/Heidinger § 40 Rn. 386; Krafka RegisterR 12. Aufl. Rn. 1105). Wer die Unrichtigkeit einer zum Register aufgenommenen Gesellschafterliste geltend machen will, um den guten Glauben an ihren Inhalt zu erschüttern, muss die Zuordnung eines Widerspruchs erwirken (§ 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GmbHG), wer die zutreffende Beteiligung an der Gesellschaft verlautbart wissen will, muss auf das Einreichen einer zutreffenden Liste hinwirken (OLG Brandenburg NZG 2023, 23).
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Die Beteiligte trägt kraft Gesetzes die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG liegen nicht vor.