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VGH München, Beschluss v. 05.08.2026 – 15 ZB 26.1245
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Titel:

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung

Normenketten:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 60, § 124a Abs. 4 S. 4
Leitsätze:
1. Verschulden iSd § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Zu den den Sorgfaltspflichten jedes Rechtsanwalts gehört es danach, in Fristensachen den Betrieb seiner Anwaltskanzlei so zu organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Fristen für die Begründung eines Rechtsmittels muss ein Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass er sich rechtzeitig auf die Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen sowie Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen vor Fristablauf Rechnung tragen kann. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Glaubhaftmachung von Tatsachen zur Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 2 S. 2 VwGO setzt zum einen einen widerspruchsfreien Vortrag voraus, der keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Sachdarstellung gibt. Zum anderen gehört zur Glaubhaftmachung eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
4. Gelingt die Glaubhaftmachung nach § 60 Abs. 2 S. 2 VwGO nicht oder bleibt nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, so kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Die „Beweislast“ für die Umstände, die dafür sprechen, dass das Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei demjenigen, der die Wiedereinsetzung begehrt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verspätete Rechtsmittelvorlage durch Verwaltungsgericht, Fristversäumnis, Glaubhaftmachung, Rechtskraft des Urteils, Streitwertfestsetzung, Antrag, Zulassung der Berufung, Wiedereinsetzung, vorigen Stand, Verschulden, Frist, Prozessbevollmächtigter, Beweislast, Rechtsanwalt
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 23.09.2025 – RN 6 K 24.1969

Tenor

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Nutzung des genauer bezeichneten Appartements im Gebäude Ferienpark B. zu Zwecken des dauernden Wohnens. Seine hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. September 2025, dem Kläger per Postzustellungsurkunde zugestellt am 9. Dezember 2025, weitgehend ab. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2025 stellte der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung, den das Verwaltungsgericht erst am 26. Juni 2026 an den Verwaltungsgerichtshof weiterleitete.
2
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2026 wurde der Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass keine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorliegt. Diese auf den 30. Juni 2026 datierte Begründung reichte der Klägerbevollmächtigte am 13. Juli 2026 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Schreiben vom 22. Juli 2026 stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete diesen mit Schriftsatz vom 28. Juli 2026.
3
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
4
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
5
Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz seines Bevollmächtigen vom 18. Dezember 2025 fristgerecht einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO), nachdem das angefochtene Urteil dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 9. Dezember 2025 zugestellt worden war. Der Schriftsatz enthielt allerdings keine Begründung, sondern nur den Hinweis, dass die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz erfolge. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die auf den 30. Juni 2026 datierte Zulassungsbegründung ist am 13. Juli 2026 damit nicht fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags endete vielmehr am 9. Februar 2026 (§ 57 Abs. 2 VwGO, i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).
6
Es spricht bereits viel dafür, dass der Kläger die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, wonach der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist, nicht eingehalten hat. Der Klägerbevollmächtigte trägt zwar vor, er habe den Kläger in erster Instanz nicht vertreten und habe daher zunächst mit dem Kläger Rücksprache halten müssen, die „aufgrund der soweit bekannt unverschuldeten Verhinderung des Klägers jedoch vor Ablauf der Begründungsfrist nicht erfolgen“ konnte. Er macht eine solche Verhinderung jedoch trotz gerichtlicher Aufforderung mit Schreiben vom 22. Juli 2026 nicht glaubhaft. Zudem ist die Zulassungsbegründungsfrist bereits am 9. Februar 2026 abgelaufen, während die Begründung, die dem Verwaltungsgerichtshof unter dem 13. Juli 2026 zugeleitet wurde, bereits auf den 30. Juni 2026 datiert ist, dem Tag, bevor der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 1. Juli 2026 auf die verspätete Weiterleitung des Rechtsmittels durch das Verwaltungsgericht hingewiesen wurde.
7
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, über den der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat (§ 60 Abs. 4 VwGO), ist jedenfalls abzulehnen, weil sich aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten nicht ergibt, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat sich dabei ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2026 – 22 ZB 25.880 – juris Rn. 9).
8
Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, B.v. 19.12.2023 – 8 B 26.23 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.8.2024 – 22 ZB 23.1411 – juris Rn. 10). Danach gehört es zu den Sorgfaltspflichten jedes Rechtsanwalts in Fristensachen, den Betrieb seiner Anwaltskanzlei so zu organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. Bei Fristen für die Begründung eines Rechtsmittels muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass er sich rechtzeitig auf die Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen sowie Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen vor Fristablauf Rechnung tragen kann (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.2014 – 2 B 93.13 – juris Rn. 12).
9
Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen; dies setzt einen widerspruchsfreien Vortrag voraus, der keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Sachdarstellung gibt. Zur Glaubhaftmachung gehört außerdem eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist. Gelingt die Glaubhaftmachung nicht oder bleibt nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, so kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Die „Beweislast“ für die Umstände, die dafür sprechen, dass das Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei demjenigen, der die Wiedereinsetzung begehrt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 22.5.2026 – 22 ZB 25.880 – juris Rn. 10).
10
Aus dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten ergibt sich nicht, dass die Fristversäumnis unverschuldet war. Soweit er die verspätete Rechtsmittelvorlage des Verwaltungsgerichts anführt, stellt dies keinen Grund dar, die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht einzuhalten. Es handelt sich insoweit zwar um einen dem Verwaltungsgericht zuzurechnenden Fehler, der jedoch nicht zur Fristversäumnis geführt hat (vgl. dazu: SächsOVG, B.v. 13.5.2024 – 3 A 12/24 – juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 13.10.1995 – 9 B 31.15 – juris Rn. 12). Denn die Frist zur Begründung des Antrags ist weder vom Eingang beim Rechtsmittelgericht noch von der Mitteilung der Rechtsmittelvorlage, sondern – ebenso wie der vom Klägerbevollmächtigten unter dem 18. Dezember 2025 fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO – allein von der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abhängig. Dass die Begründung nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht einzureichen ist, ändert hieran nichts. Das vom Klägerbevollmächtigten angeführte Urteil des OLG Oldenburg (U.v. 12.10.1988 – 3 U 138/88) gibt für die geltend gemachte Billigkeitsentscheidung nichts her. Die vom Klägerbevollmächtigten zunächst angeführte „unverschuldete Verhinderung“ des Klägers wurde trotz gerichtlicher Aufforderung nicht glaubhaft gemacht.
11
Darauf, dass die Begründung vom 30. Juni 2026 im Übrigen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht genügt (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 13.12.2022 – 15 ZB 22.2149 – juris Rn. 5), kommt es angesichts dessen nicht entscheidungserheblich an.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
13
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
14
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).