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VGH München, Beschluss v. 12.08.2026 – 11 CS 26.1320
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Titel:

Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für neun Monate bei erstmaligem Verkehrsverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 30 km/h, Hinreichend feststehender Verkehrsverstoß trotz Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrers, Mitwirkungsobliegenheiten des Fahrzeughalters, zeitlicher Abstand zwischen dem Verstoß und der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs, Fahrtenbuchauflage, Sofortvollzug, Verkehrsverstoß, Halterverantwortung, Verhältnismäßigkeit, Aussageverweigerungsrecht, Präventive Maßnahme

Normenkette:
StVZO § 31a
Schlagworte:
Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für neun Monate bei erstmaligem Verkehrsverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 30 km/h, Hinreichend feststehender Verkehrsverstoß trotz Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrers, Mitwirkungsobliegenheiten des Fahrzeughalters, zeitlicher Abstand zwischen dem Verstoß und der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs, Fahrtenbuchauflage, Sofortvollzug, Verkehrsverstoß, Halterverantwortung, Verhältnismäßigkeit, Aussageverweigerungsrecht, Präventive Maßnahme
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 25.06.2026 – M 23 S 26.2828

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Gegenstand des Rechtsstreits ist der angeordnete Sofortvollzug hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.
2
Am 29. Juni 2025 wurde mit einem auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeug innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Der Zweckverband Kommunale Dienste Oberland übersandte der Antragstellerin als Fahrzeughalterin mit Schreiben vom 8. Juli 2025 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu einer Ordnungswidrigkeit das Lichtbild der Fahrzeugführerin bzw. des Fahrzeugführers und einen Zeugenfragebogen und bat um Mitteilung bis 22. Juli 2025, wem sie das Fahrzeug überlassen bzw. wer es gefahren habe. Durch ihren Prozessbevollmächtigten ließ die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Juli 2025 mitteilen, derzeit seien „keine Angaben zum Sachverhalt zu machen“.
3
Auf Anforderung übersandte die Stadt P. ... dem Zweckverband mit Schreiben vom 28. Juli 2025 ein Passfoto der Antragstellerin zum Abgleich.
4
Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 übersandte der Zweckverband der Antragstellerin nochmals den Zeugenfragebogen und forderte sie zur Benennung des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin bis 12. August 2025. Hierzu teilte ihr Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 11. August 2025 mit, die Antragstellerin könne nicht angeben, wem das Fahrzeug überlassen gewesen sei bzw. wer es gefahren habe. Sie mache von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. Das Foto sei so kontrastarm, dass ein Fahrer nicht erkannt werden könne.
5
Mit Schreiben vom 16. September 2025 bat der Zweckverband die Polizeiinspektion P. ... um Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Diese teilte dem Zweckverband mit Schreiben vom 25. September 2025 mit, die Antragstellerin habe nach Belehrung und Befragung keine Angaben gemacht. Aufgrund der Qualität des Lichtbilds könne die Fahrereigenschaft nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
6
Mit Schreiben vom 14. November 2025 teilte der Zweckverband der Antragstellerin mit, sie habe das Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt.
7
Mit Schreiben vom 29. Januar 2026 beantragte der Zweckverband beim Landratsamt P. ..., der Antragstellerin die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen. Nach Anhörung hierzu verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin mit Bescheid vom 19. März 2026 unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug und etwaige Nachfolge- oder Ersatzfahrzeuge bis 31. Dezember 2026.
8
Hiergegen ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München Klage einreichen, über die das Gericht, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Ihren gleichzeitig (der Sache nach) gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2026 abgelehnt.
9
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, welcher der Antragsgegner entgegentritt.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
11
Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
12
Weder aus der Beschwerdebegründung vom 6. Juli 2026 noch aus dem weiteren Schriftsatz vom 27. Juli 2026 ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung zu ändern oder aufzuheben wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, aus welchen Gründen der Bescheid des Landratsamts vom 19. März 2026 rechtmäßig ist und die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, weshalb auch die Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Ungunsten der Antragstellerin ausfällt. Entgegen der Beschwerdebegründung ist das Verwaltungsgericht dabei im gebotenen Umfang auf die besonderen Umstände des Einzelfalls eingegangen.
13
1. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl I Nr. 191), kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Zuwiderhandlung muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen. Die Prüfung obliegt der Behörde, die die Fahrtenbuchanordnung erlässt, und den Gerichten in eigener Zuständigkeit, sofern es zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt. Erforderlich und ausreichend ist die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit (vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 31a StVZO Rn. 16).
14
a) Der mit dem Fahrzeug der Antragstellerin am 29. Juni 2025 begangene Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 30 km/h nach Toleranzabzug) steht mit hinreichender Sicherheit fest. Anders als der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin meint, obliegt es dieser als Fahrzeughalterin und Adressatin der Fahrtenbuchauflage, nach Eintritt der Verjährung und Einstellung des Verfahrens substantiierte und plausible Angaben zu machen, wenn sie bestreitet, dass mit ihrem Fahrzeug überhaupt ein Verstoß begangen wurde (vgl. Derpa a.a.O. § 31a StVZO Rn. 17 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Das Fahrzeug der Antragstellerin ist auf dem Lichtbild mit dem Kennzeichen eindeutig zu erkennen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde nicht wegen Zweifeln an der Geschwindigkeitsüberschreitung mit diesem Fahrzeug eingestellt, sondern gemäß § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, weil die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer innerhalb der Verjährungsfrist nicht festgestellt werden konnte. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Verstoß am 29. Juni 2025 zweifelsfrei begangen wurde. Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
15
b) Die Feststellung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers war unmöglich. Nicht möglich ist die Feststellung dann, wenn die Bußgeldbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, aber gleichwohl nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, die Fahrerin oder den Fahrer innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln (Derpa a.a.O. § 31a StVZO Rn. 22 m.w.N.). Dies war hier der Fall. Der Zweckverband hat der Antragstellerin neun Tage nach dem Verstoß den Zeugenfragebogen mit Lichtbild übersandt und sie um Angaben gebeten. Die Antragstellerin hat hierzu durch ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, keine Angaben zum Sachverhalt zu machen. Auf nochmalige Nachfrage ließ sie erklären, von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und – insoweit widersprüchlich – nicht angeben zu können, wem sie das Fahrzeug überlassen bzw. wer es gefahren habe. Auch gegenüber der vom Zweckverband um Amtshilfe ersuchten Polizeiinspektion machte sie nach Belehrung und Befragung keine Angaben.
16
Weitere Ermittlungsansätze sind nicht ersichtlich und waren aufgrund der verweigerten Mitwirkung der Antragstellerin auch nicht geboten (vgl. Derpa a.a.O. § 31a StVZO Rn. 33-35). Mangels Angaben der Antragstellerin zum Kreis der nutzungsberechtigten Personen gab es entgegen ihrer Auffassung auch keinen Ansatz für Ermittlungen in ihrem persönlichen Umfeld. Soweit die Antragstellerin sich auf ihr Recht beruft, sich oder Angehörige nicht belasten zu müssen, schützt dies nach ständiger Rechtsprechung nicht vor präventiven Maßnahmen wie der Anordnung eines Fahrtenbuchs. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, widerspräche dem sicherheitsrechtlichen Zweck des § 31a StVZO und besteht daher nicht. Auch verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, dass sich der Fahrzeughalter seiner verkehrsrechtlichen Verantwortung durch die Inanspruchnahme eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts entziehen kann (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2026 – 11 CS 26.184 – juris Rn. 16 m.w.N.).
17
c) Auch der zeitliche Abstand zwischen dem Verstoß am 29. Juni 2025 und dem Bescheiderlass am 19. März 2026 führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Er ist den gebotenen und durchgeführten Ermittlungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zum Eintritt der Verjährung (gemäß damaliger Rechtslage nach drei Monaten) und dem anschließenden Verwaltungsverfahren mit ebenfalls gebotener Anhörung der Antragstellerin geschuldet und keinesfalls als überlang anzusehen. Trotz der hierdurch verstrichenen Zeit ist ein „präventiver Mehrwert“ der Fahrtenbuchauflage offensichtlich gegeben. Eine konkrete Wiederholungsgefahr ist hierfür nicht erforderlich. Als Fahrzeughalterin ist die Antragstellerin für die Führung des Fahrtenbuchs verantwortlich und für die Ermittlungsbehörden die erste Ansprechpartnerin. Von ihr durchgeführte Fahrten hat die Antragstellerin selbst in das Fahrtenbuch einzutragen. Überlässt sie das Fahrzeug Dritten, hat sie diese entsprechend einzuweisen, zur Führung des Fahrtenbuchs anzuhalten und die Erfüllung der Verpflichtung zu überwachen (vgl. Derpa a.a.O. § 31a StVZO Rn. 64; BayVGH, B.v. 26.2.2022 – 11 CS 21.3246 – juris Rn. 14). Zumindest im Anordnungszeitraum könnte der verantwortliche Fahrer oder die Fahrerin bei einem weiteren Verstoß somit voraussichtlich leichter ermittelt werden.
18
d) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, dass es bislang bei einem einmaligen Verstoß geblieben ist. Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn er – wie hier eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 30 km/h – von erheblichem Gewicht ist. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich aus der generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hierbei kann die Behörde auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) i.V.m. Anlage 13 mit der Einordnung eines Verstoßes in das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem) zum Ausdruck gebracht worden sind. Ein hinreichend gewichtiger Verstoß kann in der Regel angenommen werden, wenn dieser – wie hier (vgl. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zur FeV i.V.m. Nr. 11.3 des Bußgeldkatalogs i.V.m. Nr. 11.3.5 der Tabelle 1 Buchst. c) – im Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 StVG, § 40 FeV) mit mindestens einem Punkt eingestuft ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2022 – 11 CS 22.1897 – juris Rn. 14; Derpa a.a.O. § 31a StVZO Rn. 19 m.w.N.).
19
e) Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme oder gegen die Anordnung des Sofortvollzugs. Gefährdet der Fahrzeughalter die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs mit sofortiger Wirkung zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, B.v. 23.6.1989 – 7 B 90.89 – NJW 1989, 2704 = juris Rn. 8). Dies ist Ausdruck der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Bei der Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, handelt es sich um einen Eingriff mit geringer Belastungsintensität. An den Inhalt der Begründung des Sofortvollzugs sind keine hohen Anforderungen zu stellen, weil hier eine typische Interessenlage vorliegt und das Vollzugsinteresse regelmäßig mit den die Maßnahme rechtfertigenden Gründen zusammenfällt (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2026 – 11 CS 26.184 – juris Rn. 12, 18; B.v. 20.5.2025 – 11 CS 25.240 – juris Rn. 20 m.w.N.). Die Fahrtenbuchauflage soll als Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gewährleisten, dass baldmöglichst und zumindest für die Dauer der Verpflichtung mit dem Fahrzeug begangene Verstöße geahndet und der Fahrer ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Außerdem soll Fahrern des Fahrzeugs, das einer Fahrtenbuchauflage unterliegt, zugleich vor Augen geführt werden, dass sie im Falle der Begehung eines Verkehrsverstoßes damit rechnen müssen, aufgrund ihrer Eintragung im Fahrtenbuch als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden (BVerwG, U.v. 28.5.2015 – 3 C 13.14 – BVerwGE 152, 180 Rn. 19). Das Landratsamt konnte sich daher zur Begründung des Sofortvollzugs auf knappe und allgemeine Erwägungen beschränken.
20
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
21
3. Die Streitwertfestsetzung folgt dem erstinstanzlichen Ansatz und beruht auf Nr. 1.5 und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
22
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).