Titel:
Widerruf der Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, verweigerte Mitwirkung bei der Betriebsprüfung, Verstöße gegen die Rückkehrpflicht, Verstöße gegen die Pflicht zur Annahme von Aufträgen am Betriebssitz, Unzuverlässigkeit (bejaht), Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht (offen gelassen), Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit (verneint), Abmahnungserfordernis
Normenketten:
PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 49 Abs. 4 S. 2, S. 3
PBZugV § 1 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 Buchst. a
AEUV Art. 49
Schlagworte:
Widerruf der Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, verweigerte Mitwirkung bei der Betriebsprüfung, Verstöße gegen die Rückkehrpflicht, Verstöße gegen die Pflicht zur Annahme von Aufträgen am Betriebssitz, Unzuverlässigkeit (bejaht), Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht (offen gelassen), Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit (verneint), Abmahnungserfordernis
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 21.05.2026 – AN 10 S 26.516
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach für beide Rechtszüge auf jeweils 28.125,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs ihrer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen.
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Am 28. Oktober 2025 führte die Antragsgegnerin eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin durch. Dabei verpflichtete sie diese mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid, ihr u.a. ein vollständiges Auftragseingangsbuch sowie die mittels Appbasierter Systeme erfassten Auftragsdaten elektronisch – auf einem USB-Stick – zur Verfügung zu stellen.
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Mit Bescheid vom 27. Januar 2026 widerrief die Antragsgegnerin die der Antragstellerin mit Bescheid vom 3. Juni 2025 erteilten Genehmigungen zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen für acht Fahrzeuge und verpflichtete sie, die Genehmigungsurkunden sowie die Auszüge daraus unverzüglich vorzulegen. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe bei der Betriebsprüfung nur zögernd und unzureichend mitgewirkt und insbesondere das Auftragseingangsbuch sowie die mittels Appbasierter Systeme erstellten Auftragsdaten nicht übergeben, was für sich genommen bereits den Schluss der Unzuverlässigkeit trage. Zudem habe er damit eine ordnungsgemäße Prüfung vereitelt, was eine Beweiswürdigung zu Lasten der Antragstellerin rechtfertige. Darüber hinaus ließen die bei der Prüfung gewonnen Erkenntnisse darauf schließen, dass die Antragstellerin die Beförderungsaufträge nicht an ihrem Betriebssitz entgegennehme und sodann an die Fahrer weiterleite, sondern diese sogleich Appbasiert (durch die Uber-Plattform) an diese übermittelt würden. Ferner bestünden hinreichende Anhaltspunkte für eine systematische Umgehung der Rückkehrpflicht. Hinzu träten Hinweise auf Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, die Sozialversicherungspflicht, die Arbeitsstättenverordnung, ein Verstoß gegen die im Genehmigungsbescheid ausgesprochene Verpflichtung zur unaufgeforderten Vorlage des Mietwagenauftragsbuchs zum Ende des Jahres 2025 und das Fehlen eines ordnungsgemäßen Betriebssitzes. In der Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid heißt es, dagegen könne entweder Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden.
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Die Antragstellerin erhob Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2026 abgelehnt hat. Der Widerruf erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe die Mitwirkung bei der Betriebsprüfung verweigert und sei den auferlegten, sofort vollziehbaren Handlungspflichten, insbesondere zur Verfügungstellung des Auftragsbuchs sowie der mittels Appbasierter Systeme erfassten Daten, nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Bereits dies stelle einen schweren Verstoß i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a PBZugV und ein gewichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers dar. Zudem habe die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses aus den gewonnenen lückenhaften Erkenntnissen und der verweigerten Mitwirkung auf eine strukturelle Umgehung der Rückkehrpflicht schließen dürfen. Bestätigt werde dies durch die vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte Analyse der Fahrdaten. Dabei seien für den 28. Oktober 2025 insgesamt 50 Verstöße bei 175 Fahrten festgestellt worden. Bei der Auswertung der Fahrten zweier Fahrzeuge am 21. Dezember 2025 seien in einem Fall elf Verstöße bei 41 verwertbaren Fahrten, im anderen Fall 13 Verstöße bei 54 verwertbaren Fahrten ermittelt worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Voraussetzungen einer Ausnahme von der Rückkehrpflicht darlegungs- und beweisbelastet sei. Gleichwohl sei sie dem Vorwurf in keinem einzigen der von der Antragsgegnerin benannten Fälle mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten. Diese Verstöße seien dem Geschäftsführer – in Ermangelung ausreichender betrieblicher Vorkehrungen und einer effektiven Kontrolle – auch zurechenbar. Ferner sei von einem Verstoß gegen die Pflicht, nur am Betriebssitz eingegangene Aufträge auszuführen, auszugehen. Darin liege ebenfalls ein schwerer Verstoß i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a PBZugV. Bei einer Gesamtschau ergebe sich damit das Bild der Missachtung der Rechtsordnung zur Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils. Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft. Die verweigerte Mitwirkung an der Betriebsprüfung und die – wohl bewusste – Umgehung zentraler gesetzlicher Pflichten eines Mietwagenunternehmers ließen auf fehlende Veränderungsbereitschaft schließen.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren und äußert sich insbesondere dahin, die Antragstellerin könne sich wegen eines reinen Binnensachverhalts nicht auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV berufen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
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1. Dabei kann dahinstehen, ob die Klage als Rechtsbehelf in der Hauptsache in Ermangelung eines erfolglos durchgeführten Vorverfahrens derzeit unzulässig oder ein Widerspruchsverfahren hier ausnahmsweise entbehrlich ist.
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§ 55 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. August 1990 (PBefG, BGBl I S. 1690), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2024 (BGBl I Nr. 119), schreibt für die Anfechtung aller Verwaltungsakte nach dem Personenbeförderungsgesetz – vorbehaltlich der in Satz 2 der Norm genannten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen – die Durchführung eines Vorverfahrens vor. Davon kann der Landesgesetzgeber nicht abweichen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2021 – 8 C 32.20 – BVerwGE 173, 18 Rn. 9 ff.). Dem entspricht es, wenn § 55 Satz 1 PBefG aus bayerischer Sicht eine „abweichende Regelung“ i.S.d. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO darstellt, die von der weitgehenden Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Bayern (Art. 12 Abs. 1 und 2 AGVwGO) unberührt bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2009 – 11 CS 09.2081 – juris Rn. 25 ff.). Folglich ist auch kein Raum für die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO. Dies hat die Antragsgegnerin wohl bei ihrem Hinweis auf ein fakultatives Widerspruchsverfahren in der Rechtsbehelfsbelehrungzu dem angegriffenen Bescheid übersehen.
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Davon ausgehend wäre die unmittelbar eingelegte Klage derzeit unzulässig. Zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens könnte das Verwaltungsgericht das noch anhängige Klageverfahren zunächst aussetzen (vgl. dazu Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 68 Rn. 22 m.w.N.).
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In Betracht kommt allerdings auch, ein Vorverfahren hier ausnahmsweise als entbehrlich anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es keines Widerspruchsverfahrens, wenn die Behörde in der irrigen Annahme handelt, ein solches sei nicht erforderlich (BVerwG, U.v. 13.1.1971 – V C 70.70 – BVerwGE 37, 87 = juris Rn. 7). Begründet wird dies mit der Wertung des § 75 VwGO (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1968 – V C 3.67 – BVerwGE 29,229 = juris Rn. 16), dem Grundsatz der Meistbegünstigung im Rechtsmittelrecht, nach dem Fehler der Behörden bzw. Gerichte nicht zu Lasten des Betroffenen gehen können, und dem Rechtsgedanken des § 242 BGB (vgl. Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 68 VwGO Rn. 175). Das spricht dafür, dass das Gleiche gilt, wenn die Behörde – wie hier – eine inhaltlich falsche Rechtsmittelbelehrungerteilt hat (Geis a.a.O.; Buchheister in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 68 Rn. 16; Hüttenbrink in BeckOK VwGO, Stand 1.4.2026, § 68 VwGO Rn. 23; BayVGH, U.v. 2.8.2016 – 9 BV 15.1032 – juris Rn. 28; so auch OVG NW, U.v. 23.4.1991 – 15 A 1682/90 – BeckRS 1991, 120049 Rn. 24 für den Fall, dass der Beklagte sich auf die Klage sachlich eingelassen hat). Das Bundesverwaltungsgericht hingegen hat angenommen, im Fall der unterbliebenen oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrungbleibe es bei der Notwendigkeit eines Vorverfahrens. Denn die verfahrensrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrungseien in § 58 VwGO abschließend geregelt (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.2010 – 8 C 21.09 – BVerwGE 138, 1 Rn. 19; ebenso OVG NW, B.v. 10.5.2019 – 12 E 678/18 – juris Rn. 8 ff.; OVG Bremen; B.v. 7.9.2023 – 2 B 158/23 – juris Rn. 11; Wöckel in Eyermann, VwGO, § 68 Rn. 35; Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 68 VwGO Rn. 34).
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Im Eilverfahren kann diese Frage offen bleiben. Angesichts des Vorstehenden lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die erhobene Klage offensichtlich unzulässig ist mit der Folge, dass der Antragstellerin bereits das Rechtsschutzinteresse für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlte (vgl. dazu Buchheister in Wysk, VwGO, § 80 Rn. 44). Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht der Antragstellerin die Möglichkeit einräumen kann, das Widerspruchsverfahren vor der Entscheidung über die Klage nachzuholen.
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Unter dem Gesichtspunkt, dass für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 11 B 53.96 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 7.5.2018 – 11 B 18.12 – juris Rn. 19), bedarf die Frage der Notwendigkeit eines Vorverfahrens ebenfalls keiner Festlegung. Für das anwendbare Recht kommt es darauf nicht an, da sich die maßgeblichen Normen zwischen Bescheiderlass und der Entscheidung des Senats nicht geändert haben. Gleiches gilt für der Beurteilung in der Sache. Denn aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich keine erhebliche Änderung der Sachlage nach Bescheiderlass.
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2. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für die Erteilung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. Im Übrigen wird der Begriff der Unzuverlässigkeit in § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (PBZugV, BGBl I S. 851), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses ebenfalls zuletzt geändert durch das vorgenannte Gesetz vom 11. April 2024 (BGBl I Nr. 119), näher konkretisiert. Nach der Generalklausel des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Solche Anhaltspunkte sind nach dem Beispielskatalog des § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV insbesondere in den dort genannten Fällen, u.a. bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen anzunehmen (Buchst. a). Da die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV nicht abschließend geregelt sind („insbesondere“), ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1970 – VII C 73.69 – juris Rn. 21) maßgeblich, ob dieser willens oder in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 – 11 ZB 20.642 – juris Rn. 24; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.6.2012 – OVG 1 S 35.12 – juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 4.11.2025 – 13 S 1530/25 – juris Rn. 9).
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3. Nach diesen Maßstäben haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht die Antragstellerin zu Recht als unzuverlässig angesehen. Dabei legt das Ausgangsgericht zutreffend zu Grunde, dass bei der Antragstellerin als juristischer Person für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen auf den Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter, der für sie handelt und dessen Unzuverlässigkeit sie sich zurechnen lassen muss, abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2025 – 22 ZB 24.2020 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 30.11.2015 – 4 B 507/15 – juris Rn. 11; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 95).
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a) Wenn die Antragstellerin meint, dem Geschäftsführer könne keine erhebliche Verletzung seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Betriebsprüfung vorgeworfen werden, da die Anordnung zur Übergabe von Daten auf einem USB-Stick rechtswidrig sei, verfängt das nicht. Die Anordnung der Betriebsprüfung gemäß §§ 54 Abs. 1 und 2, 54a Abs. 1 PBefG ist ein Verwaltungsakt, der die Pflicht des Unternehmers begründet, sich der Betriebsprüfung zu unterziehen, die angeordneten Ermittlungen zu dulden und ggf. bei den Ermittlungen durch Hilfeleistungen mitzuwirken (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2024 – 11 CS 24.764 – juris Rn. 15). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, war die Anordnung zur Bereitstellung des vollständigen Auftragseingangsbuchs sowie der mittels Appbasierter Systeme erfassten Beförderungsaufträge wirksam, sofort vollziehbar und damit verbindlich. Gesichtspunkte für eine Nichtigkeit der Anordnung (Art. 44 BayVwVfG) hat die Beschwerde nicht geltend gemacht.
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Im Übrigen ist keine Rechtswidrigkeit dieser Verfügungen greifbar, die die Weigerung in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG unterliegt der Unternehmer hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Aufsicht der Genehmigungsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann sich über alle ihrer Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers unterrichten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 PBefG). Zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen kann die Genehmigungsbehörde durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen und von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Satz 1 PBefG). Dabei genügt es, wenn einer der beiden Zwecke betroffen ist. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes weitere erforderliche Ermittlungsmaßnahmen einleiten und durchführen, da die Aufzählung in § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG („insbesondere“) nicht abschließend ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2024 a.a.O. Rn. 15; B.v. 21.1.2025 – 11 CS 24.2003 – juris Rn. 14).
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Davon ausgehend rügt die Beschwerde ohne Erfolg, die Genehmigungsbehörde dürfe allein Einsicht in Unterlagen nehmen und keine Übergabe von Daten in elektronischer Form zum Zweck der Prüfung verfügen. Vielmehr ist die Verpflichtung zur Datenüberlassung bzw. -übermittlung von ihren Prüfbefugnissen umfasst und wird nur durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, der im Rahmen des Ermessens zu beachten ist (vgl. auch Drüen in Tippke/Kruse, AO/FGO, Stand Juli 2026, § 147 AO Rn. 76 f. zur Parallelproblematik des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO). Ein nach § 114 VwGO beachtlicher Ermessensfehler ist hier weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen erkannt und in der Anordnung der Betriebsprüfung vom 28. Oktober 2025 ausgeführt, eine bloße Einsichtnahme wäre angesichts des Umfangs der zu sichtenden Unterlagen ungeeignet, den Zweck der Prüfung zu erreichen. Diese diene sowohl der Prüfung als auch der Vorbereitung einer Entscheidung über die Festsetzung von Mindestentgelten nach § 51a PBefG. Dies verlange eine umfassende Auswertung der angeforderten Dokumente, wozu eine vertiefte Plausibilitäts-, Querschnitts- und Zeitreihenanalyse gehöre. Insbesondere Verstöße gegen die Rückkehrpflicht seien nur durch eine vergleichende Auswertung des vollständigen Auftragseingangsbuchs und der vollständigen Auftrags-/Fahrdaten der Plattformen möglich. Somit geht es ins Leere, wenn die Antragsgegnerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg (B.v. 22.5.2025 – RN 8 S 25.1192, BeckRS 2025, 17340) rügt, die Erforderlichkeit der Datenübergabe sei nicht substantiiert dargelegt worden. Im Übrigen ist die Anforderung auch in der Sache nicht zu beanstanden. Es ist, auch angesichts des Umfangs und der Struktur der im Gerichtsverfahren vorgelegten Daten, greifbar, dass eine Einsichtnahme in die in Rede stehenden Dokumente vor Ort, also unter hohem Zeitdruck und in der Unruhe der Situation, keine effektive Überprüfung ermöglicht. Zugleich besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Kontrolle sowie an einem effizienten Einsatz der Prüfkapazitäten und ist nicht ersichtlich, dass die angeforderten Dokumente besonders sensible Daten enthalten. Abgesehen davon dient die Datenübergabe auch dem Interesse der Antragstellerin an einer möglichst kurzen Prüfung vor Ort und ungestörten Fortsetzung des Geschäftsbetriebs.
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b) Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, der Antragstellerin könne kein Verstoß gegen ihre Pflicht vorgehalten werden, nur Beförderungsaufträge auszuführen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen seien.
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Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG dürfen mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Der Taxiunternehmer hingegen darf Beförderungsaufträge am Betriebssitz entgegennehmen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG), aber auch an behördlich zugelassenen Stellen, an denen er seine Fahrzeuge bereithält (§ 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG), und während der Fahrt (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG), etwa durch winkende Fahrgäste oder unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel (vgl. KG Berlin, U.v. 11.12.2015 – 5 U 31/15 – juris Rn. 57). Aus § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG sowie aus § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG, wonach das Bereithalten des Mietwagens nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen darf, ergibt sich ein Verbot eines taxiähnlichen Bereitstellens von Mietwagen (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1989 – 1 BvL 14/85 u.a. – juris Rn. 48). In Zusammenhang damit steht das sog. Rückkehrgebot des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG (vgl. BVerfG a.a.O.). Danach hat der Mietwagen nach Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt – was die Rückfahrt zum Betriebssitz nach Durchführung des Auftrags einschließt (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 67) – einen neuen Auftrag erhalten.
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Die Weiterleitung von Beförderungsaufträgen durch unmittelbare Kontaktaufnahme des Kunden mit dem Fahrer, auch mit modernen Kommunikationsmitteln, ist folglich als Kennzeichen des Taxiverkehrs anzusehen. Der Fahrer eines Mietwagens hingegen soll kommunikationstechnisch an den Betriebssitz gebunden sein (vgl. KG Berlin, U.v. 11.12.2015 a.a.O. Rn. 59), von dem aus die Einsätze zu steuern sind. Dahinter steht auch die Vorstellung, dass bei dem Mietwagenverkehr als „Luxusverkehr“ nicht die Befriedigung spontaner Verkehrsbedürfnisse im Vordergrund steht und diesem eine gewisse Vorlauf- und Vorbereitungszeit wesensimmanent ist (vgl. Knauff, NZV 2025, 145/148 f.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Schutzzweck der Regelung, zu verhindern, dass Mietwagen Aufträge überall – taxiähnlich – erhalten und dann ausführen, kommt es für den Eingang darauf an, wo die Kommunikation tatsächlich „ankommt“, also entweder unmittelbar zur Kenntnis genommen oder aufgezeichnet wird (vgl. LG Koblenz, U.v. 13.7.1995 – 6 U 685/95 – NJWE-WettbR 1996, 30; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand Mai 2026, § 49 PBefG Rn. 34). Folglich fehlt im Fall der automatisierten Weiterleitung eines an den Mietwagenunternehmer gerichteten Telefonanrufs an den auf einer Fahrt befindlichen Fahrer an einem Eingang am Betriebssitz (vgl. LG Koblenz a.a.O.; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand Dezember 2025, § 49 PBefG Rn. 147, 149 ff.). Nicht anders liegt es bei der Zuleitung eines Auftrags über Smartphone-Applikationen, die in gleicher Weise wie die unmittelbare Kontaktaufnahme zwischen Fahrgast und Fahrer ohne Einschaltung einer weiteren Person am Betriebssitz erfolgt (vgl. KG Berlin a.a.O. Rn. 62 f.; Fielitz/Grätz, PBefG a.a.O.; Kramer/Hinrichsen, GewA 2015, 145/148). Dem entspricht es, wenn die Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer sowie die Fahrzeugdisposition zu den wesentlichen, für den Betrieb des Mietwagenunternehmens maßgebenden, am Betriebssitz auszuübenden Tätigkeiten gerechnet werden (vgl. BGH, U.v. 16.06.1993 – I ZR 140/91 – juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 9.9.2021 – 6 S 1507/21 – juris Rn. 11).
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Die Antragstellerin stellt nunmehr im Beschwerdeverfahren in den Raum, dass ein Mitarbeiter morgens „die erforderliche technische Einrichtung vor Ort“ einschalte und die Beförderungsaufträge von dort aus automatisiert an die Fahrzeuge weitergeleitet würden. Das genügte den vorgenannten Anforderungen nicht. Im Übrigen ist das Vorbringen dazu, wie die Antragsgegnerin zu Recht bemängelt, vollkommen unsubstantiiert. Vor dem Verwaltungsgericht hat die Antragstellerin noch vortragen lassen, die Aufträge würden durch einen Disponenten oder den Geschäftsführer oder im Rahmen einer Mithilfe durch Familienangehörige entgegengenommen, bearbeitet und an die jeweiligen Fahrer weitergeleitet. Gegen eine entsprechende technische Einrichtung spricht im Übrigen, dass bei der Kontrolle keine funktionierende Internetverbindung am Betriebssitz festgestellt wurde. Damit deckt es sich, wenn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ein Mitarbeiter eines am selben Sitz ansässigen Partnerunternehmens erklärte, vor Ort würden keine Fahrten vermittelt, die Aufträge kämen direkt von Uber und gingen sofort auf dem Handy des jeweiligen Fahrers ein.
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c) Ohne Erfolg bemängelt die Beschwerde, die von der Antragsgegnerin herangezogenen Verstöße gegen die Rückkehrpflicht, denen sie in tatsächlicher Hinsicht nicht näher entgegentritt, seien dem Geschäftsführer nicht vorwerfbar.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zu Grunde gelegt, dass Verstöße von Arbeitnehmern gegen Vorschriften des Personenbeförderungsrechts dem Geschäftsführer bzw. Unternehmer zuzurechnen sind, wenn er diese bei gehöriger Aufsicht und Betriebsorganisation hätte vermeiden können (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 12.5.2021 – 6 L 199/21 – juris Rn. 65; BayVGH, B.v. 5.11.2020 – 11 ZB 20.642 – juris Rn. 33). Dies deckt sich mit zivilrechtlichen Grundsätzen. Danach hat der Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft sämtliche Rechtsvorschriften einhält, die sie als Rechtssubjekt treffen (vgl. Fleischer in MüKoGmbHG, 5. Aufl. 2026, § 43 Rn. 30). Im Fall der Delegation an Mitarbeiter hat der Geschäftsführer für deren ordnungsgemäße Auswahl, Einweisung, Information und Überwachung einzustehen (vgl. Fleischer a.a.O. Rn. 173; BGH, U.v. 7.11.1994 – II ZR 270/93 – juris Rn. 20). Dies verlangt eine hinreichende Kontrolle, deren Intensität sich nach dem Gewicht der zu beachtenden Vorschriften richtet und die nicht erst dann einsetzen darf, wenn Missstände entdeckt worden sind (Fleischer a.a.O. Rn. 181).
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Demnach genügt der Unternehmer bzw. Geschäftsführer, anders als die Beschwerde meint, seiner Organisations- und Überwachungspflicht nicht schon damit, dass er seinen Fahrern ein Merkblatt mit Hinweis auf die Rückkehrpflicht aushändigt, dessen Kenntnisnahme er sich bestätigen lässt. Dass ein solcher Hinweis ohne jede Kontrolle ausreichend wäre, hat im Übrigen – anders als von der Antragstellerin vorgetragen – auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht angenommen. In seinem Beschluss vom 22. Oktober 2025 (OVG 1 S 63/25 – n.v.) hat es allein auf eine entsprechende Literaturmeinung (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 49 PBefG Rn. 184) hingewiesen, deren Prüfung im Hauptsacheverfahren es sich vorbehalten hat. Ebenso unzureichend war es offenkundig, wenn die Antragstellerin ihre Fahrer darüber hinaus regelmäßig auf die Rückkehrpflicht hingewiesen haben und deren Einhaltung stichprobenartig kontrolliert haben will. Nach der – im Beschwerdeverfahren unwidersprochenen – Annahme des Verwaltungsgerichts wurden am Tag der Prüfung, dem 28. Oktober 2025, bei 175 ausgewerteten Fahrten 50 Verstöße gegen die Rückkehrpflicht festgestellt, die sich auf mehrere Fahrzeuge verteilten. Ein ähnliches Bild ergab sich – mit 24 Verstößen bei 95 auswertbaren Fahrten – bei einer Überprüfung der Bewegungen zweier Fahrzeuge am 21. Dezember 2025. Damit kann von einer effektiven Kontrolle kein Rede sein. Im Übrigen ist zumindest im Eilverfahren davon auszugehen, dass der Geschäftsführer die Verstöße nicht nur geduldet hat, sondern diese Teil des Betriebskonzepts waren. Dafür spricht neben dem Umfang der Verstöße auch der vom Verwaltungsgericht gewürdigte WhatsApp-Chat, in dem die Mitarbeiter am 28. Oktober 2025 auf die Kontrolle wie die Rückkehrpflicht hingewiesen werden und ein Fahrer rückfragt, ob sie wirklich zum Betriebssitz zurückkehren sollen. Es liegt auf der Hand, dass eine Umgehung der Rückkehrpflicht nicht nur Fahrtkosten, sondern auch die Wartezeiten für Kunden reduziert, die ein Kriterium für die Wahl des Anbieters bzw. die Entscheidung zwischen Taxi und Mietwagen darstellen.
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Soweit die Antragstellerin vorträgt, wegen Verstößen gegen die Rückkehrpflicht Kündigungen ausgesprochen zu haben, belegt das angesichts des vorgenannten Umfangs der Unregelmäßigkeiten keine wirksame Kontrolle, ist im Übrigen aber bereits kein Kündigungsgrund in den vorgelegten Schreiben genannt.
27
d) Wenn die Beschwerde einen Verstoß der nationalen Regelung zur Rückkehrpflicht gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV geltend macht, stellt sich die Frage danach hier bereits nicht. Denn der sachliche Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV ist nicht eröffnet.
28
Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV gewährleistet die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit (vgl. EuGH, U.v. 25.7.1991 – C-221/89, Factortame – juris Rn. 20; Schlag in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 AEUV Rn. 15). Sie setzt folglich einen grenzüberschreitenden Niederlassungsvorgang voraus (vgl. Tiedje in von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte, Europäisches Unionsrecht, 8. Aufl. 2025, Art. 49 AEUV Rn. 1; Müller-Graff in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 49 AEUV Rn. 2, 20; BGH, U.v. 3.6.2026 – I ZR 123/25 – GewArch 2026, 279 Rn. 50). Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin ist eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person mit Sitz in Deutschland. Dass die Niederlassung als solche einen irgendwie gearteten grenzüberschreitenden Bezug hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
29
Soweit die Beschwerde darauf verweist, der zukünftige Betriebsleiter sei rumänischer Staatsangehöriger, hat das keinen Bezug zur Niederlassungsfreiheit. Allein der Umstand, dass die Anwendung nationalen Rechts auf eine Niederlassung in Deutschland Auswirkungen auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten haben kann, eröffnet den Anwendungsbereichs des Art. 49 AEUV nicht (vgl. BGH a.a.O. Rn. 50 ff.). Darauf, ob die im Juni 2026 angezeigte beabsichtigte Anstellung des genannten Betriebsleiters, wie die Antragsgegnerin meint, nach dem maßgeblichen Zeitpunkt liegt, kommt es demnach nicht mehr an.
30
Aus dem vorgenannten Grund beruft sich die Antragstellerin ohne Erfolg darauf, die Fahrten würden von der Uber B.V., die ihren Sitz in den Niederlanden habe, vermittelt und die Zahlungen auch über diese abgewickelt. Die Niederlassungsfreiheit der Antragstellerin ist insoweit sachlich nicht berührt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 52).
31
Wenn die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in den Raum stellt, sie erbringe auch grenzüberschreitende Beförderungsdienstleistungen, ist das nicht ansatzweise substantiiert. Abgesehen davon unterfielen diese sachlich nicht der Niederlassungsfreiheit, sondern allenfalls der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 Abs. 1 AEUV, die sich nach Art. 58 Abs. 1 AEUV jedoch nicht auf den – hier relevanten – Verkehrssektor erstreckt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 52).
32
Soweit die Beschwerde aus dem Urteil vom 1. April 2008 (C-212/06) herleiten möchte, nach Auffassung des EuGH könne die Niederlassungsfreiheit auch auf rein interne Sachverhalte Anwendung finden, geht das fehl. Der EuGH hat dort vielmehr, u.a. mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit, ausgesprochen, dass das Gemeinschaftsrecht auf solche nicht angewandt werden kann (EuGH, U.v. 1.4.2008 – C-212/06 – juris Rn. 38). In Randnummer 40 dieser Entscheidung, auf die die Antragstellerin sich stützt, bemerkt der EuGH allein, dass die Auslegung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts dem vorlegenden Gericht möglicherweise auch in Bezug auf Sachverhalte, die als rein intern einzustufen sind, von Nutzen sein könnte, wenn es für das nationale Recht darauf ankommt.
33
Im Übrigen hat die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung die Rückkehrpflicht als vereinbar mit dem Unionsrecht angesehen. Dass diese Beurteilung mit der Entscheidung des EuGH vom 8. Juni 2023 (C-50/21 – Prestige and Limousine) hinfällig ist, liegt, anders als die Antragstellerin meint, keineswegs auf der Hand (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.2.2025 – OVG 1 S 78/24 – BeckRS 2025, 17267 Rn. 21 ff.; VGH BW, B.v. 4.11.2025 – 13 S 1530/25 – juris Rn. 19; VG Düsseldorf, U.v. 10.4.2025 – 6 K 8108/23 – juris Rn. 56 ff.).
34
e) Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Verstöße lassen bei einer Gesamtschau ohne Weiteres darauf schließen, dass der Geschäftsführer nicht willens oder dazu in der Lage ist, die bei der Führung des Unternehmens maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Das rechtfertigt die Annahme der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers und damit der Antragstellerin.
35
Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die verweigerte Mitwirkung an der Prüfung zu Recht als schweren Verstoß i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a PBZugV betrachtet. Betriebsprüfungen sind unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die Genehmigungsbehörde die ihr obliegende Aufsicht (§ 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG) wirksam ausüben kann. Daher gehört es zu den grundlegenden Pflichten des Mietwagenunternehmers, Betriebsprüfungen zu dulden und daran mitzuwirken (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2024 – 11 CS 24.764 – juris Rn. 15; VG Düsseldorf, B.v. 28.6.2024 – 6 L 1142/24 – juris Rn. 125 ff.). Dagegen hat der Geschäftsführer grob verstoßen, indem er das angeforderte Auftragseingangsbuch sowie die vollständigen Auftragsdaten zunächst nicht zur Verfügung stellte und damit einen wesentlichen Teil der Betriebsprüfung am 28. Oktober 2025 unmöglich machte. Das spätere Nachreichen der Unterlagen lässt diesen Verstoß nicht entfallen, da dieser zumindest zu erheblichen Verzögerungen geführt hat und der unmittelbare Zugriff der Behörde auf Bücher und Unterlagen am Tag der Prüfung vor Ort auch dazu dienen soll, Datenverluste und Manipulationen zu vermeiden.
36
Schließlich ist nichts dagegen zu erinnern, wenn das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf die Verletzungen der Rückkehrpflicht sowie der Pflicht zur Auftragsannahme am Betriebssitz von einem schweren Verstoß ausgeht. Diese sind (gleichfalls) wesentliche bzw. „Kardinalspflichten“ des Mietwagenunternehmers, die dem Schutz des Taxenverkehrs sowie einer funktionierenden Verkehrsordnung dienen (vgl. VGH BW, B.v. 4.11.2025 – 13 S 1530/25 – juris Rn. 21; OVG LSA, B.v. 14.4.2026 – 3 M 2/26 – juris Rn. 27). Es spricht zwar einiges dafür, dass bei isolierter Betrachtung nicht jede einzelne Unregelmäßigkeit einen schweren Verstoß darstellt, der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Hier sind die Vorgaben jedoch durch die Fahrer der Antragstellerin erheblich verletzt worden, wofür der Geschäftsführer die Verantwortung trägt. Er hat, wie ausgeführt, jedenfalls nicht hinreichend Sorge für die Einhaltung der Pflichten getragen. Darüber hinaus liegt, wie erwähnt, nahe, dass die Verstöße Teil des Betriebskonzepts waren. In dieser systematischen Missachtung der Pflichten eines Geschäftsführers darf ein schwerer Verstoß gesehen werden.
37
f) Der Einwand der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe ausgeblendet, dass der Widerruf der Genehmigung zur Personenbeförderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG in der Regel eine Abmahnung voraussetze, worin ein beachtlicher Ermessensfehler liege, ist unberechtigt.
38
Zum einen ist der Widerruf der Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG nach Wegfall der Zuverlässigkeit zwingend (vgl. auch OVG NW, B.v. 14.2.2022 – 13 B 1005/21 – juris Rn. 30), so dass die Rüge unzulänglicher Ermessensausübung bereits ins Leere zielt.
39
Zum anderen ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG kein ausnahmsloses Abmahnungserfordernis. Nach dieser Norm ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers, wie bereits erwähnt, insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. Diese Vorschrift schließt, wie das Wort „insbesondere“ zeigt, nicht aus, dass der Widerruf auch ohne vorherige schriftliche Mahnung auszusprechen ist, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das eine zusätzliche behördliche Abmahnung bedeutungslos macht (BVerwG, B. v. 27.09.1979 – 7 B 56/79 – juris Rn. 4; OVG LSA, U.v. 9.4.1997 – A 4 S 238/96 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 5.11.2020 – 11 ZB 20.642 – juris Rn. 37). So liegt es hier, wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid sowie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf eine systematische und wohl auch bewusste Verletzung gesetzlicher Pflichten ausgeführt haben.
40
g) Ohne Erfolg beruft die Beschwerde sich darauf, der Widerrufsgrund sei entfallen, da die Antragstellerin in Zukunft einen neuen Betriebsleiter anstellen und der Geschäftsführer nur noch kaufmännisch handeln werde.
41
Die Notwendigkeit eines wegen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers ausgesprochenen, aber noch nicht bestandskräftigen Widerrufs der Genehmigung kann entfallen, wenn diese bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens in die Hände eines im Sinne von § 13 Abs. 1 PBefG zuverlässigen und fachlich geeigneten Geschäftsführers gelangt ist. Dies setzt allerdings voraus, auch um Missbrauchsgestaltungen durch lediglich formale Geschäftsführerwechsel vorzubeugen, dass nachhaltig und ernsthaft eine Zäsur in der Geschäftsführung eingetreten ist und deshalb begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass das Personenbeförderungsgewerbe der juristischen Person nunmehr künftig ordnungsgemäß ausgeübt werden wird (vgl. OVG NW, B.v. 31.7.2025 – 13 B 582/25 – juris Rn. 13; B.v. 24.1.2025 – 13 B 1037/23 – juris Rn. 72 ff.).
42
Es drängt sich zwar auf, dass dies entsprechend gilt, wenn die Zuverlässigkeit des Unternehmers deshalb zu verneinen war, weil der Betriebsleiter (vgl. dazu BayVGH, B.v. 5.9.2022 – 11 CE 22.1606 – juris Rn. 18; Fielitz/Grätz, § 13 PBefG Rn. 10, 24) unzuverlässig war. Beruht die Unzuverlässigkeit einer juristischen Person – wie hier – jedoch auf der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers, ist die Anstellung eines neuen Betriebsleiters nach den vorgenannten Maßstäben unbeachtlich, solange der unzuverlässige Geschäftsführer, der kraft seiner Stellung und Weisungsbefugnis Einfluss auf die Betriebsführung nehmen kann, nicht abberufen ist.
43
Ob der beabsichtigte Wechsel, wie die Antragsgegnerin – ausgehend von der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens – meint, nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt liegt, kann demnach dahinstehen.
44
h) Nach alldem bleibt der Rechtsbehelf gegen den Widerruf voraussichtlich ohne Erfolg und geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Ohne die sofortige Vollziehung wären die berechtigten Belange der Allgemeinheit erheblich gefährdet. Wie ausgeführt, stehen hier schwerwiegende Verstöße gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften in Rede. Damit drohen nicht nur – im Verhältnis zu konkurrierenden Taxisowie gesetzestreuen Mietwagenunternehmen – Gefahren für den fairen Wettbewerb, der zu den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit gehört, sondern auch für die Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, an dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1989 – 1 BvL 14/85 u.a. – juris Rn. 54) ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit besteht (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2021 – 11 CE 20.2844 – juris Rn. 30; VGH BW, B.v. 4.11.2025 – 13 S 1530/25 – juris Rn. 24; OVG LSA, B.v. 14.4.2026 – 3 M 2/26 – juris Rn. 31). Es ist damit zu rechnen, dass die Antragstellerin ihr Fehlverhalten bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache fortsetzt, wenn der Widerruf nicht sofort vollzogen werden kann (vgl. dazu VGH BW, B.v. 4.11.2025 a.a.O. Rn. 23 ff. m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als sie nach der vorgelegten Auswertung der Fahrten zweier Fahrzeuge am 21. Dezember 2025 sogar noch unter dem Druck des Widerrufsverfahrens gegen ihre Pflichten verstoßen und ihre Mietwagen taxiähnlich bereitgehalten hat.
45
Die Einwände der Beschwerde greifen insoweit nicht durch. Diese meint, die Rückkehrpflicht bezwecke nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder den Schutz des Taxenverkehrs noch anderer Mietwagenunternehmen. Vielmehr lasse sie sich allenfalls mit den Zielen einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums rechtfertigen. Folglich hätten die Belange, redliche Bewerber sowie das Taxi- und Mietwagengewerbe zu schützen, bei der Interessenabwägung außer Betracht zu bleiben.
46
Dieser Einwurf geht fehl. Die Abgrenzung des Taxen vom Mietwagenverkehr, auf die die hier in Rede stehenden Regelungen des § 49 Abs. 4 PBefG, insbesondere das Rückkehrgebot zielen, dient dem Schutz der Existenz und Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes, an denen, wie erwähnt, ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit besteht (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1989 – 1 BvL 14/85 u.a. – juris Rn. 54). Wenn der Bundesgerichtshof in seiner von der Beschwerde zitierten Entscheidung vom 3. Juni 2026 (I ZR 123/25) annimmt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses könnten die Ziele zum einen einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums eines Großraums und zum anderen des Schutzes der Umwelt in einem solchen Großraum darstellen, betrifft dies allein die Rechtfertigung eines Eingriffs in die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit, die hier nicht berührt ist.
47
Soweit die Beschwerde auch mit Blick auf die Interessenabwägung auf die beabsichtigte Anstellung eines Betriebsleiters verweist, verfängt dies aus den vorgenannten Gründen nicht.
48
4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Stehen mehrere Mietwagengenehmigungen in Streit, ist es nach der Rechtsprechung des Senats ermessensgerecht, den Streitwert für die Genehmigung des ersten Fahrzeugs im Hauptsacheverfahren mit 15.000,- Euro, für die Genehmigung des zweiten bis fünften Fahrzeugs mit der Hälfte dieses Betrags, für die Genehmigung des sechsten bis zwanzigsten Fahrzeugs mit einem Viertel und darüber hinaus keinen Wert mehr anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2026 – 11 CE 26.317 – juris Rn. 29; B.v. 17.3.2026 – 11 ZB 25.1922 – juris Rn 5; B.v. 5.9.2022 – 11 CE 22.1606 – juris Rn. 24). Daraus ergibt sich bei der hier widerrufenen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit acht Mietwagen ein Streitwert von 56.250,- Euro im Hauptsacheverfahren. Dieser ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren. Die Befugnis zur Änderung des Streitwerts in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).