Titel:
Verpflichtungserklärung (iVm § 68 Abs. 1 AufenthG) als Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme zur Erstattung öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalt eines Ausländers
Normenketten:
AufenthG § 25 Abs. 2, § 68 Abs. 1
AsylbLG § 8 Abs. 2
Leitsätze:
1. Maßgeblich für die Kostenerhebung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG ist der tatsächliche Aufwand; die Vorschriften der DVAsyl sind nicht anwendbar. (Rn. 38 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, verlangt in der Regel, dass der aufgrund einer wirksamen Verpflichtungserklärung Verpflichtete im Regelfall zur Kostenerstattung heranzuziehen ist, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte, wobei bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten hiervon abgewichen werden kann. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Zuschussregelung nach § 8 Abs. 2 AsylbLG betrifft zwar nur Fälle, in denen der Verpflichtungsgeber tatsächlich Leistungen erbringt; die ihr zugrundeliegende Wertung ist aber auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob von der Erstattungspflicht aus einer Verpflichtungserklärung im Ermessenswege abgesehen werden kann. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Verpflichtungserklärung, Kostenerstattung, Haftungsdauer, Schriftformerfordernis, Ermessensausübung, Verhältnismäßigkeit, Unterkunftskosten, Höhe der Kosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Ermessen, Zuschussregelung, Erstattungspflicht aus einer Verpflichtungserklärung, Lebensunterhalt, Ausländer
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 06.08.2026 – 10 ZB 26.1296
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. De Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen seine Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung.
2
Am 6. Dezember 2017 unterzeichnete der Kläger eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde des Landratsamtes ... für Herrn und Frau M. (Verpflichtungsnehmer), die afghanische Staatsangehörige sind. Als Zweck des Aufenthalts wurde „Besuch“ angegeben. Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt aufgewendet werden, sowie die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.
3
Die Verpflichtungsnehmer reisten am 21. April 2018 in die Bundesrepublik Deutschland mit einem C-Visum für den Schengenraum ein.
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Am 22. Juni 2018 wurden sie in die Aufnahmeeinrichtung … aufgenommen und stellten am 4. Juli 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge.
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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. September 2018 wurden die Asylanträge der Verpflichtungsnehmer vollumfänglich abgelehnt.
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Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. September 2019 (M 26 K 18.33816) wurde das Bundesamt verpflichtet, hinsichtlich der Verpflichtungsnehmer Abschiebungsverbote festzustellen. Dies geschah mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. Dezember 2019.
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Vom 29. November 2019 bis 13. Mai 2020 waren die Verpflichtungsnehmer in der ANKER-Einrichtung … untergebracht.
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Am 13. Februar 2020 wurden den Verpflichtungsnehmern Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt.
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Am 14. Februar 2020 reisten sie aus der Bundesrepublik Deutschland aus und hielten sich anschließend in ihrem Heimatland Afghanistan auf.
10
Am 13. Mai 2020 erfolgte eine Abmeldung von Amts wegen nach unbekannt.
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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. Februar 2021 wurden die Abschiebungsverbote widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Dezember 2022 abgewiesen (AN 18 K 21.30880).
12
Mit Schreiben des Beklagten vom 8. September 2023 wurde der Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Kostenerstattungsbescheid der Kosten für den Lebensunterhalt für die Verpflichtungsnehmer in Höhe von 11.973,83 EUR angehört.
13
Mit Schreiben vom 19. September 2023 bat der Kläger um eine genaue Kostenaufstellung.
14
Mit Bescheid des Beklagten vom 29. September 2023 wurden die vom Kläger zu erstattenden Kosten für die Verpflichtungsnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis einschließlich 13. Mai 2020 in Höhe von 11.973,83 EUR festgesetzt. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Der Bescheid wurde dem Kläger per Postzustellungsurkunde am 30. September 2023 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2023, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Klage erhoben und beantragt,
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den Bescheid der Regierung von Unterfranken – Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern – vom 29.09.2023 aufzuheben.
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Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Verpflichtungsnehmer verpflichtet gewesen seien, während des Asylverfahrens in verschiedenen Unterkünften zu leben. Tatsächlich hätten diese jedoch in der Dreizimmerwohnung ihres Sohnes gelebt. Unmittelbar nach Erhalt der Aufenthaltstitel am 13. Februar 2020 seien sie wegen eines Krankheitsfalles in der Familie zusammen mit ihrem Sohn über Prag und Dubai ausgereist. Aufgrund der Covid 19-Pandemie hätten sie nicht nach Deutschland zurückkehren können. Erstattungsfähige Kosten seien nicht entstanden, da die Verpflichtungsnehmer die Unterkunft tatsächlich nicht genutzt hätten. Höchsthilfsweise werde darauf hingewiesen, dass jedenfalls für den Zeitraum ab dem 13. Februar 2020 eine rechtmäßige Erbringung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ausscheide. Voraussetzung für eine Erstattung sei, dass die Aufwendungen zu Recht erbracht worden seien. Ein Verpflichteter habe nicht damit zu rechnen, Leistungen erstatten zu müssen, die über den gesetzlichen oder durch ermessensleitende Verwaltungsvorschriften gesetzten Rahmen hinausgingen. Umgekehrt könne auch die öffentliche Stelle nicht erwarten, unrechtmäßig erbrachte Leistung von dritter Seite erstattet zu erhalten. Für den Zeitraum ab 13. Februar 2020 scheitere eine rechtmäßige Leistungserbringung daran, dass sich die Verpflichtungsnehmer nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hätten. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielten jedoch nur Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhielten. Die Leistungsberechtigung ende mit der Ausreise. Ab dem 13. Februar 2020 sei auch der persönliche Anwendungsbereich nicht mehr eröffnet gewesen, weil den Verpflichtungsnehmern Aufenthaltstitel erteilt worden seien. Danach habe die Leistungsberechtigung spätestens mit Ablauf des 29. Februar 2020 geendet, § 1 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylbLG. Auch für den Zeitraum bis zum 12. Februar 2020 seien Kosten für die Unterkunft sozialleistungsrechtlich jedenfalls bei Weitem nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden. Grundlage für die Bemessung der Sachleistung und damit gleichermaßen für die Bemessung der Erstattungsforderung könnten nicht die dem Beklagten für die Unterbringung und Verpflegung entstandenen tatsächlichen Kosten sein. Auf diese habe weder der Kläger noch der Untergebrachte Einfluss. Maßgeblich sei vielmehr der Wert der genutzten Unterkunft und erbrachten Verpflegungsleistungen. Hinsichtlich der Unterkunftskosten seien die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die rechtmäßige Bestimmung von Unterkunftsgebühren zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung sei danach das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Kalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgehe. Sie werde ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtungen auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Verordnung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt würden (BayVGH, B.v. 16.5.2018 – 12 N 18.9, LS 2, Rn. 72). Habe dem Normgeber vor der Festlegung des Gebührensatzes keine Gebührenkalkulation vorgelegen oder sei die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, so habe dies die Ungültigkeit der Gebührensatzregelung zur Folge, weil das zuständige Rechtsetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung des Gebührensatzes eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei habe ausüben können. Ob diese Grundsätze beachtet worden seien, lasse sich nicht nachprüfen, da dies aus dem Berechnungsbogen nicht ersichtlich sei. Bei den in Ansatz gebrachten Unterkunftskosten in Höhe von 1.479,86 EUR monatlich handele es sich allenfalls um die tatsächlichen Kosten, die dem Beklagten für die Unterbringung pro Person in der konkreten Unterkunft entstanden seien. Selbst bei Annahme einer haushaltsrechtlich veranlassten Gebührenzahlungspflicht für die Benutzung staatlicher Einrichtungen bleibe es Sache des Verordnungsgebers, je nach Eigenart der einzelnen Einrichtungen Ausnahmen vorzusehen, insbesondere dann, wenn sie aufgrund des Sozialstaatsprinzips geboten erschienen. In solchen Fällen könnten Aufwendungen, die die Allgemeinheit aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes heraus zu tragen oder vorzufinanzieren verpflichtet sei, regelmäßig nicht in voller Höhe auf den einzelnen Hilfebedürftigen umgelegt werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bewerte Unterbringungsgebühren in Höhe von 278 EUR monatlich unter diesem Gesichtspunkt als mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar. Unterbringungskosten in Höhe von 1479,86 EUR monatlich pro Person seien daher nicht zu rechtfertigen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil damit Quadratmeterpreise von weit über 100 EUR erreicht würden, die deutlich über den marktüblichen Quadratmeterpreisen lägen. Unterbringungskosten könnten in dieser Höhe nicht auf die Hilfebedürftigen umgelegt werden und damit auch nicht auf den Kläger als Erstattungsverpflichteten. Nach der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) falle für die Benutzung eines Mehrbettzimmers mit bis zu vier Betten eine monatliche Gebühr in Höhe von 79 EUR und für die Benutzung eines Mehrbettzimmers mit mehr als vier Betten eine monatliche Gebühr von 65 EUR an. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz sei es dem Beklagten deshalb verwehrt, höhere Erstattungskosten geltend zu machen. Es gebe keinen rechtfertigenden Grund, Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG noch nicht erfüllten, stärker zu den Unterkunftskosten heranzuziehen, als Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG. Der Erstattungsanspruch sei daher jedenfalls auf die Gebührenhöhe beschränkt.
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Mit Schreiben 1. August 2025 hat der Beklagte beantragt,
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Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 68 AufenthG vorliegend gegeben seien. Der Kläger habe am 6. Dezember 2017 beim Landratsamt ... eine Verpflichtungserklärung unterschrieben. Er sei somit für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab der Einreise der Verpflichtungsnehmer zur Erstattung sämtlicher Kosten verpflichtet, die für den Lebensunterhalt der Verpflichtungsnehmer angefallen seien. Die Verpflichtungsnehmer hätten im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 13. Mai 2020 in der ANKER-Einrichtung … … … … gewohnt. Die Verpflichtungsnehmer hätten in diesem Zeitraum die Unterkunft auch tatsächlich in Anspruch genommen und ihr Zimmer sei dort weiterhin vorgehalten worden. Vor Erteilung der Aufenthaltstitel am 13. Februar 2020 seien sie verpflichtet gewesen, in der staatlichen Unterkunft zu wohnen. Eine Befreiung von dieser Pflicht habe nicht vorgelegen. Der Vortrag des Klägers, die Verpflichtungsnehmer hätten in der Dreizimmerwohnung ihres Sohnes gewohnt, sei unsubstantiiert. Vielmehr sei der Ausländerakte zu entnehmen, dass die Verpflichtungsnehmer auf sämtlichen Schreiben die Anschrift der staatlichen Unterkunft als Wohnung angegeben hätten und die dorthin adressierte Post jedenfalls bis 13. Februar 2020 auch erhalten hätten. Ab Erteilung der Aufenthaltstitel sei das Zimmer der staatlichen Unterkunft mangels Abmeldung der Verpflichtungsnehmer von der Unterkunftsverwaltung weiterhin vorgehalten worden, um den Eintritt von Obdachlosigkeit zu vermeiden. Denn solange Berechtigte auf dem freien Wohnungsmarkt keinen anderweitigen Wohnraum fänden, werde ihnen gestattet, vorerst weiterhin in einer staatlichen Unterkunft zu wohnen, bis die Bewohner sich bei der Unterkunftsverwaltung abmeldeten. Die Verpflichtungsnehmer seien für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum melderechtlich in der staatlichen Unterkunft gemeldet gewesen. Eine Abmeldung von Amts wegen nach unbekannt sei erst zum 13. Mai 2020 erfolgt. Auch die Ausländerbehörde sei noch mit Schreiben vom 4. Mai 2020 bezüglich einer möglichen Verlängerung der Aufenthaltstitel davon ausgegangen, dass die Versicherungsnehmer in der staatlichen Unterkunft wohnten. Erst bei diesem Schreiben habe die Ausländerbehörde einen Postrückläufer zu verzeichnen gehabt. § 68 AufenthG sehe vor, dass der Verpflichtungsgeber sämtliche tatsächlich für den Ausländer angefallenen Kosten zu tragen habe. Dazu gehöre insbesondere auch der auf den Ausländer entfallende Kostenanteil an den Gesamtkosten für die Unterkunft. Die vom Bevollmächtigten gemachten Ausführungen zur Gebühren gingen in diesem Zusammenhang fehlt, da es sich vorliegend nicht um eine Gebührenerhebung handle. Die tatsächlich angefallenen Kosten sowie die Kapazität der Unterkunft seien dem Berechnungsblatt, welches dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügt gewesen sei, detailliert zu entnehmen. Es handele sich um umlagefähige unterkunftsbezogene Kosten, also Kosten des laufenden Betriebs sowie Kosten, die durch bestandserhaltene bzw. bestandsertüchtigende Maßnahmen verursacht worden seien sowie Kosten, die zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung anfielen. Der Geltendmachung stehe auch nicht entgegen, dass es sich um Kosten handle, auf die der Kläger keinen Einfluss habe, da dies typischerweise bei den Kosten, die im Rahmen einer Verpflichtungserklärung zu tragen seien, der Fall sei. Es sei ein legitimes Ziel des § 68 AufenthG, die durch Sozialleistungen für Ausländer entstehenden Belastungen auf denjenigen abzuwälzen, der den Aufenthalt des Ausländers in Deutschland gewünscht habe. Soweit der Bevollmächtigte hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten auf die Regelungen und die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur DVAsyl verweise, lasse sich hieraus für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts ableiten, weil der streitgegenständliche Bescheid nicht Benutzungsgebühren nach der DVAsyl betreffe, sondern Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Kosten § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei. Ein Rückgriff auf die Benutzungsgebühren der DVAsyl erfolge in den Fällen einer Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 68 AufenthG nicht. Ein solcher Rückgriff würde den Verpflichtungsgeber ungerechtfertigt begünstigen, welcher durch die Abgabe der Verpflichtungserklärung die Einreise des Ausländers überhaupt erst ermöglicht habe. Der Anwendungsbereich der DVAsyl erstrecke sich gemäß § 1 DVAsyl auf Ausländer, die Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG seien oder der Verpflichtung nach § 12a AufenthG unterlägen. Unabhängig davon finde Teil 5 der Verordnung Anwendung auf Personen, die Einrichtungen gemäß §§ 4 und 5 DVAsyl in Anspruch nähmen. Der Kläger erfülle keine dieser Voraussetzungen. Die Regelungen seien auch nicht analog heranzuziehen, da es keine Regelungslücke gebe. § 68 AufenthG sehe vor, dass der Verpflichtungsgeber sämtliche tatsächlich für den Ausländer angefallenen Kosten zu tragen habe. Dazu gehöre insbesondere auch der auf den Ausländer entfallende Kostenanteil an den Gesamtkosten für die Unterkunft. Die Verpflichtung umfasse die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt aufgewendet würden, einschließlich der Versorgung mit Wohnraum. Maßgeblich sei damit der tatsächliche Aufwand als Maßstab der Kostenerhebung. Die Erstattungspflicht aus einer Verpflichtungserklärung umfasse auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die der Ausländer während eines Asylverfahrens bezogen habe. Ein Rückgriff auf die Gebührensätze nach der DVAsyl finde somit nicht statt.
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Am 3. März 2026 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.
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Der streitgegenständliche Bescheid vom 29. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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1. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Klägers zur Erstattung öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalt eines Ausländers ist die von diesem abgegebene Verpflichtungserklärung i.V.m. § 68 Abs. 1 AufenthG.
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Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2012 – 10 C 6.12 – BVerwGE 144, 326 Rn 12; U.v. 13.2.2014 – 1 C 4.13 – BVerwGE 149, 65 Rn 9).
28
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, zu erstatten, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.
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Zur Begründung der Erstattungsverpflichtung ist eine entsprechende einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erforderlich (BVerwG, U.v. 24.11.1998 – 1 C 33/97 – juris). § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass die Verpflichtungserklärung der Schriftform bedarf.
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1.1. Der Kläger hat sich am 6. Dezember 2017 gegenüber der Ausländerbehörde des Landratsamtes ... schriftlich verpflichtet, nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt der Verpflichtungsnehmer zu tragen. Die abgegebene Verpflichtungserklärung entspricht dem Schriftformerfordernis des § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Zudem verwendete die Ausländerbehörde das vorgeschriebene bundeseinheitliche Formular (vgl. Nr. 68.2.1.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – AVwV).
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1.2. Die Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung beträgt nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fünf Jahre und beginnt mit der Einreise des Ausländers (§ 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Vorliegend erstreckte sich die Dauer der Haftung vom 21. April 2018 bis zum 21. April 2023.
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Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG erlischt die Verpflichtungserklärung vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.
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Die von dem Beklagten mit Bescheid vom 29. September 2023 geltend gemachten Kosten sind in diesem Zeitraum entstanden.
34
Die den Verpflichtungsnehmern erteilten Aufenthaltstitel sind solche nach Abschnitt 5 des Kapitels 2. Daher ist die Verpflichtungserklärung nicht vorzeitig erloschen.
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1.3. Auch die Höhe des mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Bescheid war eine detaillierte Aufstellung der angefallenen Kosten beigefügt.
36
Die Tatsache, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um Kosten handelt, die weder der Kläger noch der untergebrachte Ausländer beeinflussen kann, ist dem Wesen der Verpflichtungserklärung immanent (vgl. BayVGH; B.v. 26.1.2023 – 19 C 21.3054 – juris Rn 18; BVerwG, U.v. 24.11.1998 – 1 C 33-97 – juris Rn. 50).
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Die Höhe der Kosten entspricht den tatsächlich angefallenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die Angaben des Beklagten hierzu sind plausibel und für das Gericht nachvollziehbar.
38
Maßgeblich ist der tatsächliche Aufwand als Maßstab der Kostenerhebung (VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 16.1.2025 – W 7 K 24.118 – nicht veröffentlicht).
39
Die Vorschriften der DVAsyl sind vorliegend nicht anwendbar, da der Kläger nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelungen fällt. Nach § 1 Abs. 2 DVAsyl findet diese Anwendung auf Ausländer, die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind, oder der Verpflichtung nach § 12a AufenthG unterliegen. Zudem bestimmt § 1 Abs. 2 DVAsyl die Anwendbarkeit von Teil 5 der Verordnung auf Personen, die Einrichtungen gemäß §§ 4 oder 5 in Anspruch nehmen.
40
Eine Anwendung auf den Kläger als Verpflichtungsgeber würde zudem § 68 AufenthG widersprechen. Die Abgabe der Verpflichtungserklärung bezieht sich auf alle Kosten, die den Lebensunterhalt des Ausländers betreffen. Diese bildet die Grundlage für die Einreise des Ausländers. Die Gesichtspunkte, die hinsichtlich der DVAsyl gelten, sind vorliegend nicht anwendbar. Unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit werden nach der DVAsyl von den Betroffenen geringere Gebühren als die tatsächlich angefallenen Kosten erhoben. Die Differenz trägt der Sozialstaat und damit der Steuerzahler. Im Fall der Existenz eines Verpflichtungsgebers, der die Einreise des Ausländers ermöglicht hat, hat dieser im Gegensatz dazu alle tatsächlich angefallenen Kosten zu tragen. Die vom Bevollmächtigten des Klägers angeführte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht sich – wie in der Klagebegründung selbst ausgeführt – auf die Geltendmachung gegenüber den unter Umständen hilfebedürftigen Ausländern. Die hierin dargelegten Grundsätze können nicht auf den vorliegenden Fall eines Verpflichtungsgebers übertragen werden. Erwägungen, die die Verhältnismäßigkeit betreffen, sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 68 AufenthG vielmehr im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigen.
41
Es handelt sich um rechtmäßig erbrachte Leistungen. Zunächst waren die Verpflichtungsnehmer verpflichtet, in der jeweiligen Asylbewerberunterkunft zu wohnen. Anschließend wurde ihr Zimmer zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit weiter vorgehalten. Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit sind die Behörden aufgrund des Fürsorgeprinzips verpflichtet, die Verpflichtungsnehmer weiterhin in der Unterkunft wohnen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2023 – 12 C 23.30371 – juris Rn. 4 f.).
42
Die Verpflichtungsnehmer haben sich weder bei der Unterkunftsverwaltung noch bei der Meldebehörde abgemeldet (vgl. § 26 DVAsyl, der gegenüber den Verpflichtungsnehmern gemäß § 1 DVAsyl zur Anwendung kommt). Sie haben die Unterkunft darüber hinaus zumindest als Meldeadresse genutzt.
43
1.4. Die Inanspruchnahme des Klägers ist auch sonst nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Bescheid nicht ermessensfehlerhaft.
44
Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, verlangt in der Regel, dass der aufgrund einer wirksamen Verpflichtungserklärung Verpflichtete im Regelfall zur Kostenerstattung heranzuziehen ist, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte, wobei bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten hiervon abgewichen werden kann (BVerwG, B.v. 20.3.2018 – 1 B 5/18 – juris Rn. 8; NdsOVG, U.v. 9.2.2022 – 13 LB 322/21 LS 4). Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Inanspruchnahme aus der Verpflichtungserklärung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte. Ein Ausnahmefall ist hingegen anzunehmen, wenn eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die strikte Gesetzesanwendung Folgen zeitigte, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind und mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Rücksichtnahme auf die individuelle Leistungsfähigkeit, nicht vereinbar wären (Dollinger in Bergmann/Dienelt AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 68 Rn. 20). Die erstattungsberechtigte Stelle hat bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, U.v. 24.11.1998 – 1 C 33/97 – juris).
45
Nach § 8 Abs. 2 AsylbLG kann zudem Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegenüber einer in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Person erfüllt haben, ein monatlicher Zuschuss bis zum Doppelten des Betrages nach § 3a Absatz 1 AsylbLG gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Diese Zuschussregelung betrifft zwar nur Fälle, in denen der Verpflichtungsgeber tatsächlich Leistungen erbringt. Die ihr zugrundeliegende Wertung ist aber auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob von der Erstattungspflicht aus einer Verpflichtungserklärung im Ermessenswege abgesehen werden kann (OVG SH, U.v. 14.5.2025 – 6 LB 16/24 – juris Rn. 121; BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 1 C 4.13 – juris Rn. 17)
46
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend kein atypischer Fall gegeben, welcher eine Ermessensentscheidung des Beklagten erfordert hätte. Eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Situation des Klägers wurde bereits nicht vorgetragen. Daher ist auch § 8 Abs. 2 AsylbLG, der außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten voraussetzt, nicht anwendbar.
47
Der Kläger steht als Verpflichtungsgeber im Ausgangspunkt mit den begünstigten Ausländern rechtlich in einem Lager (OVG Hamburg, U.v. 9.10.2023 – 6 Bf 178/22 – juris Rn. 58). Da er aufgrund der freundschaftlichen Beziehung zu den Verpflichtungsnehmern zudem Kenntnis von der Ausreise der Verpflichtungsnehmer gehabt hat, hätte er dies den Behörden mitteilen können, um das Entstehen nicht notwendiger Kosten zu verhindern.
48
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.