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VGH München, Beschluss v. 06.08.2026 – 10 ZB 26.1296
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Titel:

Verpflichtungserklärung, Haftungsumfang, tatsächlich angefallene Kosten der Unterbringung, Begrenzung durch Gebührensätze der DVAsyl (verneint), Kostenerstattungspflicht, Darlegungsanforderungen, ernstliche Zweifel, atypischer Fall, Berufungszulassung, Streitwertfestsetzung

Normenketten:
AufenthG § 68 Abs. 1
DVAsyl § 23
Schlagworte:
Verpflichtungserklärung, Haftungsumfang, tatsächlich angefallene Kosten der Unterbringung, Begrenzung durch Gebührensätze der DVAsyl (verneint), Kostenerstattungspflicht, Darlegungsanforderungen, ernstliche Zweifel, atypischer Fall, Berufungszulassung, Streitwertfestsetzung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 03.03.2026 – M 4 K 23.5195

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.973,83 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen die Inanspruchnahme aufgrund einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung weiter.
2
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO.
3
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
4
Solche ernstlichen Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.).
5
Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Inanspruchnahme wortlautidentisch seine erstinstanzliche Klagebegründung wiederholt, ohne sich auch nur ansatzweise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, verfehlt er die geschilderten Darlegungsanforderungen in offensichtlicher Weise.
6
Ob die Einwände gegen die Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Kosten, die über die Wiederholung des erstinstanzlichen Klageantrags hinaus allenfalls ein paar Ergänzungen enthalten, den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch genügen, kann dahinstehen. Den jedenfalls begegnet das Urteil der Verwaltungsgerichts auch insofern keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
7
Auch mit dem Zulassungsantrag zeigt der Kläger über ein bloßes Bestreiten hinaus nicht auf, dass die von vom Beklagten aufgelisteten Kosten für die Unterbringung einschließlich Nebenkosten nicht oder nicht in der aufgelisteten Höhe angefallen wären. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte insofern unrichtige Angaben gemacht hätte.
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Darüber hinaus ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Kosten, für die der Verpflichtungsgeber nach § 68 Abs. 1 AufenthG aufzukommen hat, bestimmten sich nach ihrer tatsächlichen Höhe und nicht nach den Gebührensätzen nach § 23 DVAsyl, nicht ernstlich zweifelhaft. Dass die Gebührensätze nach § 23 DVAsyl, die gegenüber den Asylbewerbern selbst geltend gemacht werden, unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips (ausführlich BayVGH, B.v. 14.4.2021 – 12 N 20.2529 – juris Rn. 53 ff.) lediglich einen Teil der tatsächlichen Kosten der Unterbringung abdecken, ist offensichtlich. Dem Verpflichtungsgeber, der im Übrigen die Einreise der Ausländer durch seine freiwillige Verpflichtungserklärung erst ermöglicht hat und dessen Bonität in aller Regel feststeht, die gleiche sozialstaatlich motivierte Vergünstigung zukommen zu lassen, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, wie sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 68 Abs. 1 AufenthG („die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers […] sämtliche öffentlichen Mittel“) ergibt. Für die Kostenerstattung ansatzfähig sind daher im Grundsatz immer die tatsächlich angefallenen Kosten. Nur in atypischen Fällen ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen gemäß § 68 AufenthG namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (BVerwG, B.v. 18.4.2018 – 1 B 6.18 – juris Rn. 9; U.v. 24.11.1998 – 1 C 33.97 – BVerwGE 108, 1 – juris Rn. 60; BayVGH, B.v. 26.8.2020 – 10 ZB 20.1516 – juris Rn. 10). Dass ein solcher atypischer Fall vorläge, zeigt der Kläger nicht auf.
9
2. Auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache sind nicht dargelegt.
10
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2019 – 10 ZB 18.2455 – juris Rn. 15; B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 17 m.w.N.). Die Schwierigkeit des Falles ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung zu beurteilen (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2026 – 10 ZB 24.2079 – juris Rn. 87; B.v. 27.11.2025 – 10 ZB 25.1911 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 15.11.2024 – 10 ZB 24.706 – juris Rn. 27). Die tatsächliche oder rechtliche Frage, die solche Schwierigkeiten aufwirft, muss dabei entscheidungserheblich sein (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2026 – 10 ZB 24.2079 – juris Rn. 87; B.v. 13.1.2023 – 10 ZB 22.1408 – juris Rn. 17).
11
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- oder höchstgerichtlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14 – juris Rn. 231; B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 16.6.2026 – 10 ZB 24.2079 – juris Rn. 20; B.v. 12.2.2026 – 10 ZB 25.1025 – juris Rn. 23). Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit auch einer bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschiedenen Frage, wenn sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 37; B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – juris Rn. 62; BayVGH, B.v. 16. Juni 2026 – 10 ZB 24.2079 – juris Rn. 20; B.v. 22.9.2023 – 10 ZB 23.1344 – juris Rn. 20).
12
Diese Voraussetzungen liegen jeweils nicht vor. Der Kläger hält die Frage, ob die erstattungsfähigen Kosten nach § 68 Abs. 1 AufenthG durch die Gebührensätze des § 23 DVAsyl der Höhe nach begrenzt werden, für schwierig zu beantworten und grundsätzlich bedeutsam. Diese Frage lässt sich jedoch ohne Schwierigkeiten im oben genannten Sinne anhand des Gesetzestextes und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Berufung.
13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
15
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).