Titel:
Verweisung an anderes Verwaltungsgericht, Örtliche Unzuständigkeit, Behördensitz, Dienstlicher und privater Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde, Örtliche Zuständigkeit, Dienstliche Beurteilung, Beamtenverhältnis, Widerspruchsbescheid, Verwaltungsgericht, Gerichtsstand, Verweisung
Normenketten:
VwGO § 83
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
VwGO § 52 Nr. 4 S. 2
Schlagworte:
Verweisung an anderes Verwaltungsgericht, Örtliche Unzuständigkeit, Behördensitz, Dienstlicher und privater Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde, Örtliche Zuständigkeit, Dienstliche Beurteilung, Beamtenverhältnis, Widerspruchsbescheid, Verwaltungsgericht, Gerichtsstand, Verweisung
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.
Gründe
1
Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig, da sich der nach § 52 Nr. 4 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgebliche erste Dienstsitz der Behörde, die die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung vom 4. Dezember 2020 erlassen hat, die Staatsanwaltschaft H., im Regierungsbezirk Oberfranken und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Bayreuth befindet (Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO). Auch der Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2025, gegen den sich der Kläger wendet, ist vom Generalstaatsanwalt in Bamberg – ebenfalls im Regierungsbezirk Oberfranken gelegen- erlassen worden.
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Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kläger oder der Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der vorrangig in den Blick zu nehmende dienstliche Wohnsitz eines Beamten ist gemäß Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) der Ort, an dem seine Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
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Hat der Kläger oder Beklagte jedoch keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat (§ 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO).
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Der Begriff des „Zuständigkeitsbereichs der Behörde“ in § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO stellt auf den der Behörde auf Grundlage der staatlichen Gliederung und Verwaltungsorganisation jeweils generell zugewiesenen Verwaltungsbezirk und nicht auf die im Einzelfall gegebene örtliche Zuständigkeit für die dienstrechtliche Maßnahme ab (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 19.10.2023 – 3 K 3682/23 – juris Rn. 3 ff.). Würde man eine weite universelle Zuständigkeit für dienstliche Maßnahmen annehmen, würde der vom Gesetzgeber vorgesehene § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO kein Anwendung mehr finden, da der dienstliche oder private Wohnsitz des Klägers dann immer im Zuständigkeitsbereich des Behörde läge. Es ist auf die allgemeine territoriale Zuständigkeit der Behörde abzustellen (VG Bayreuth, U.v. 19.8.2024 – B 5 K 23.45 – juris Rn. 23; anders noch VG München, B.v. 17.12.2018 – M 5 K 17.2384 – juris Rn. 4 ff.).
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Die Staatsanwaltschaften bestehen bei den Landgerichten und bei den Oberlandesgerichten (Art. 13 Abs. 1 Gerichtsverfassungsausführungsgesetz/AGGVG) .Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Hof bestimmt sich nach der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht (§ 143 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG). Demnach ist die Staatsanwaltschaft Hof für den Landgerichtsbezirk Hof zuständig (Art. 4 Nr. 9 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern/Gerichtsorganisationsgesetz – GerOrgG). Die Zuständigkeit des Generalstaatsanwaltes in Bamberg begrenzt sich auf den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 GerOrgG).
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Die Dienststelle des Klägers, ebenso wie dessen privater Wohnsitz im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung sind in Oberbayern und somit weder im Zuständigkeitsbereich der Behörde, die die dienstliche Beurteilung erlassen hat noch im Zuständigkeitsbereich der Behörde, die den Widerspruchsbescheid erlassen hat.
7
Vorliegend begehrt der Kläger neben der Aufhebung eines Verwaltungsaktes auch die Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage. Die dienstliche Beurteilung stellt keinen Verwaltungsakt dar (BVerwG, U.v. 9.11.1967 – II C 107.64 – juris Ls. 1). Die Bestimmung des § 52 Nr. 4 VwGO gilt jedoch für alle Klagearten (Kraft in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 52 Rn. 34; Schenk in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2025, § 52 Rn. 41 f.; zur ausdrücklichen Anwendung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO auch auf die allgemeine Leistungsklage: VG Gießen, U.v. 14.3.2017 – 4 K 1887/15.GI – juris Rn. 23; VG Düsseldorf, U.v. 21.1.2013- 23 K 2501/08 – juris Rn. 45; VG Augsburg, B.v. 5.5.2008 – Au 2 K 08.520 – juris Rn. 1). Hierfür spricht auch, dass es sonst im Bereich des Klägers läge, den Gerichtsstand zu bestimmen. Der Kläger könnte entscheiden, ob er mittels Widerspruchsverfahren gegen seine dienstliche Beurteilung einen Verwaltungsakt erhält und somit auch eine Anfechtungsklage anstreben kann oder ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahren unmittelbar eine allgemeine Leistungsklage erhebt und sich der Gerichtstand einmal nach Satz 2 und einmal nach Satz 1 des § 52 Nr. 4 VwGO richten würde. Bei einer Klage gegen einen Bescheid in Form eines Widerspruchsbescheides sowie Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung und Verpflichtung zur Neubeurteilung hat die Rechtsprechung ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO angenommen (VG Bayreuth, U.v. 24.5.2022 – B 5 K 20.1186 – juris Rn. 57). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat eine Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsverwaltungsakt kombiniert mit einer allgemeinen Leistungsklage auf Aufhebung und Neuerteilung der dienstlichen Beurteilung erhoben.
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Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Bayreuth zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG).
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).