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VG München, Beschluss v. 30.07.2026 – M 5 E 26.4121
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Titel:

Kein Anspruch auf Wiederbegründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bei endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung, Inzidente Prüfung der prüfungsrechtlichen Einwendungen, Prüfungsrecht, Bewertungsspielraum, Vorläufiger Rechtsschutz, Beamtenverhältnis auf Widerruf, Ausbildungsentlassung, Prüfungsanfechtung, Substantiierungspflicht

Normenketten:
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 123
LlbG Art. 29 Abs. 1 S. 1
LlbG Art. 29 Abs. 2 S. 1
Schlagworte:
Kein Anspruch auf Wiederbegründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bei endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung, Inzidente Prüfung der prüfungsrechtlichen Einwendungen, Prüfungsrecht, Bewertungsspielraum, Vorläufiger Rechtsschutz, Beamtenverhältnis auf Widerruf, Ausbildungsentlassung, Prüfungsanfechtung, Substantiierungspflicht

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 4.965,22 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, vorläufig unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Verwaltungsinspektoranwärterin ernannt zu werden und ihre bisherige Ausbildung beim Antragsgegner sowie beim Beigeladenen fortzusetzen.
2
Die im Jahr 2004 geborene Antragstellerin wurde mit Wirkung vom … Oktober 2024 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Verwaltungsinspektoranwärterin ernannt. Die Ausbildung besteht aus einem dreijährigen Studium an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HfÖD) mit berufspraktischen Ausbildungsabschnitten beim Antragsgegner und schließt mit einer Qualifikationsprüfung ab.
3
Die Antragstellerin hat die Zwischenprüfung im Studiengang für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, sowohl im ersten Durchgang als auch als Wiederholungsprüfung nicht bestanden. In der Wiederholungsprüfung erzielte sie folgende Einzelnoten:
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1. Aufgabe „Verwaltungshandeln; Sicherheitsrecht“ 4,5 Punkte
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2. Aufgabe „Privatrecht; Kommunalrecht“ 5,0 Punkte
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3. Aufgabe „Beamtenrecht“ 3,0 Punkte
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4. Aufgabe „Öffentliche Betriebswirtschaftslehre“ 1,0 Punkte
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Mit Bescheid vom … April 2026 teilte die HfÖD der Antragstellerin das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung mit. Mit Bescheid vom … April 2026 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung ende. Die Antragstellerin sei mit Aushändigung des Prüfungsergebnisses gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) aus dem Beamtenverhältnis zum Antragsgegner entlassen. Beide Bescheide wurden der Antragstellerin am … April 2026 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt.
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Hiergegen hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin für diese mit Schriftsatz vom 28. Mai 2026, eingegangen am selben Tag, Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben (M 5 K 26.4119 und M 4 K 26.4410) und mit Schriftsatz vom 29. Mai 2026, eingegangen am selben Tag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,
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Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig wieder Zugang zum theoretischen Unterricht an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern sowie zu sämtlichen hierfür erforderlichen organisatorischen und digitalen Einrichtungen, insbesondere Lernplattformen, Hochschulzugängen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, zu gewähren.
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Die Antragsgegnerin wird ferner verpflichtet, die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig weiterhin als Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu führen und sie an den weiteren Ausbildungsabschnitten teilnehmen zu lassen.
12
Die Tätigkeit der Antragstellerin während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte beim Antragsgegner sei als „hervorragende Leistung“ bewertet worden. Die vom Beigeladenen getroffene Prüfungsentscheidung begegne erheblichen rechtlichen Bedenken. Zwar unterlägen Prüfungsentscheidungen einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum der Prüfer. Dieser sei jedoch überschritten, wenn von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen werde, sachfremde Erwägungen angestellt würden, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzt würden oder vertretbare und fachwissenschaftlich begründete Lösungsansätze als falsch bewertet würden. Vorliegend seien hinsichtlich der Prüfungsteile „VwGO und Sicherheitsrecht“ sowie „Privat- und Kommunalrecht“ mehrfach vertretbare, in Literatur und Ausbildungspraxis anerkannte juristische Lösungsansätze der Antragstellerin als fehlerhaft bewertet worden. Darüber hinaus seien formale Aspekte – insbesondere fehlende Normzitate oder knappe Ausführungen – unverhältnismäßig sanktioniert worden.
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Zu den Einzelheiten der vorgetragenen Prüfungseinwendungen wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
14
Ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung drohe der Antragstellerin der endgültige Verlust des Anschlusses an den laufenden Ausbildungs- und Studienbetrieb. Die hiermit verbundenen Nachteile ließen sich auch durch ein Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr vollständig rückgängig machen. Insbesondere würden Ausbildungsinhalte, Lehrveranstaltungen sowie praktische Ausbildungsabschnitte versäumt, die nicht ohne Weiteres nachholbar seien. Dies berühre die Rechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie aus Art. 33 Abs. 5 GG in erheblicher Weise. Demgegenüber seien fiskalische Interessen des Antragsgegners geringer zu gewichten, zumal der nunmehrige Ausbildungsverzug der Antragstellerin durch den Antragsgegner selbst verursacht worden sei.
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Der Beigeladene hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Antragstellerin begehre im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache. Deshalb setze der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin auf Wiedereinstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf inzident zum einen voraus, dass im prüfungsrechtlichen Klageverfahren (M 4 K 26.4410) offensichtlich entschieden werden würde, dass die Prüfungsleistungen der Antragstellerin zur 1. und 2. Prüfungsaufgabe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten seien. Zum anderen sei erforderlich, dass diese Leistungen anschließend offensichtlich insgesamt um mindestens 2,5 Punkte besser bewertet werden würden. Nur dann würde die Antragstellerin ein Gesamtergebnis von mindestens „ausreichend“ (Durchschnittspunktzahl mindestens 4,00 Punkte) erreichen, welches für ein Bestehen der Zwischenprüfung erforderlich sei.
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Zu berücksichtigen sei vorliegend, dass eine vorläufige Rückkehr der Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf für den Antragsgegner mit erheblichen Kosten (Kosten der Ausbildung, Anwärtergrundbezüge sowie Beihilfeleistungen) verbunden wäre, die aus dem Kreishaushalt und somit aus Steuermitteln finanziert werden müssten. Dies sei dem Antragsgegner aber auch nicht vorläufig zumutbar, da die Antragstellerin insgesamt nicht gezeigt habe, dass sie geeignet sei, die Ausbildung erfolgreich fortzusetzen.
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Der prüfungsrechtliche Anspruch der Antragstellerin auf ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren, auf die Einhaltung einer fehlerfreien fachspezifischen Bewertung sowie auf die Berücksichtigung der Grenzen des Bewertungsspielraums bei prüfungsspezifischen Wertungen sei vom Beigeladenen geachtet worden, weshalb der streitgegenständliche Prüfungsbescheid vom … April 2026 rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze.
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Hinsichtlich der Ausführungen des Beigeladenden zu den Prüfungseinwendungen der Antragstellerin im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 29. Juni 2026, dort ab Seite 10, verwiesen.
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Zudem sei fraglich, ob die Antragstellerin überhaupt wieder in den Fachstudienabschnitt 3 ihres Studiengangs 2024/2027 zurückkehren könne. Von diesem viermonatigen Fachstudienabschnitt 3 ihres Studienjahrgangs 2024/2027 habe sie bereits zwei Monate versäumt, sodass der Regelfall einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 17 Satz 1 und 2 FachVnVD erfüllt sei, weil von einem unzureichenden Stand ihrer Ausbildung auszugehen sei. Damit könne die Antragstellerin ihr fachtheoretisches Studium erst im Mai 2027 mit dem Studienjahrgang 2025/2028 fortsetzen, was mit weiteren Kosten für die Besoldung der Antragstellerin durch den Antragsgegner verbunden sein würde. Aufgrund dieser ohnehin bestehenden Ausbildungsverzögerung bestehe kein besonderes Eilbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Hilfsweise sei anzumerken, dass im Falle einer gerichtlichen Antragsstattgabe die dem Antragsgegner drohenden Nachteile mindestens durch eine angemessene Auflage zur Rückzahlung von Bezügen und den Unterbringungskosten im Falle des Unterliegens in der Hauptsache ausgeglichen werden müssten.
22
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
23
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren M 5 K 26.4119 und auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
24
1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
25
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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b) Der Antrag ist unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Ob vorliegend – wie vom Beigeladenen vorgetragen – ein Anordnungsanspruch nur bei sich offensichtlich auswirkender offensichtlich fehlerhafter Bewertung der Prüfungsleistungen der Antragstellerin gegeben ist, kann dahingestellt blieben. Die Prüfungsentscheidung vom … April 2026 erweist sich nämlich auch nach einer weitergehenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig.
27
Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf außer in den in § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) geregelten Fällen mit dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischen- oder Modulprüfung. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 LlbG sind Prüfungen, soweit die Prüfungsordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, mit der Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt.
28
Nach diesen Regelungen ist das ursprünglich mit der Antragstellerin begründete Widerrufsbeamtenverhältnis am … April 2026 mit der Aushändigung der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung kraft Gesetzes beendet worden.
29
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20, NVwZ 2020,1187, BeckRS 2020, 13126 Rn. 34) gebietet es die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG jedoch, in einem Fall wie dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutz in geeigneter Form zu gewähren, sofern die prüfungsrechtlichen Einwendungen hierzu Anlass geben (vgl. VG Münster, B.v. 26.11.2025 – 5 L 896/25, BeckRS 2025, 36643 Rn. 5; VG Düsseldorf, B.v. 28.2.2022 – 26 L 2647/21, BeckRS 2022,3434 Rn. 23). In diesem Fall kann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch die erneute vorläufige Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf bedeuten, wenn die Ausbildung stets in einem solchen erfolgt. Aufgrund der gestuften prüfungs- und beamtenrechtlichen Hauptsache (zunächst Beseitigung der belastenden Prüfungsentscheidung gegebenenfalls in Kombination mit einer Neubewertung oder Wiederholung der Prüfung und sodann Neubegründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses wohl im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs) kommt es vorliegend allein auf die prüfungsrechtlichen Einwendungen an (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20, NVwZ 2020,1187, BeckRS 2020, 13126 Rn. 34), sodass die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung inzident zu prüfen ist.
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c) Hieran gemessen hat das Begehren der Antragstellerin keinen Erfolg, da sich die Prüfungsentscheidung vom 30. April 2026 bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist. Die Antragstellerin hat somit weder einen Anspruch darauf, weiterhin als Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die weiteren Ausbildungsabschnitte zu absolvieren noch darauf, dass ihr (ohne in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen zu werden) Zugang zum theoretischen Unterricht an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern sowie zu sämtlichen hierfür erforderlichen organisatorischen und digitalen Einrichtungen, insbesondere Lernplattformen, Hochschulzugängen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, gewährt wird.
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Prüfungsentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Den Prüfern steht hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarerer Bewertungsspielraum zu. Dies folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, der verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge möglichst gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Eine vollständige gerichtliche Nachprüfung prüfungsspezifischer Wertungen würde diesen Grundsatz beeinträchtigen, weil einzelne Prüflinge durch die Anrufung der Gerichte eine vom allgemeinen Bewertungsmaßstab losgelöste Beurteilung erlangen könnten (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, BVerfGE 84,34 – juris Rn. 52).
32
Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum umfasst insbesondere die Punkte- und Notenvergabe, soweit diese nicht rechnerisch vorgegeben ist, die Einschätzung des Schwierigkeitsgrades, die Gewichtung einzelner Aufgaben oder Prüfungsteile, die Würdigung der Qualität der Darstellung sowie die Bewertung und Gewichtung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich der Bedeutung einzelner Mängel. Auch die Zuordnung einer Prüfungsleistung zu einer bestimmten Notenstufe oder Punktzahl gehört grundsätzlich zu den den Prüfern vorbehaltenen prüfungsspezifischen Wertungen (BVerwG, U.v. 12.11.1997 – 6 C 11.96, BVerwGE 105, 328, 333 f., juris Rn. 22; B.v. 13.3.1998 – 6 B 28.98 – juris Rn. 4 ff.; U.v. 4.5.1999 – 6 C 13.98 – juris Rn. 55 f.; U.v. 14.7.1999 – 6 C 20.98 – BVerwGE 109, 211, juris Rn. 18 ff.).
33
Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Prüfer die rechtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Verfahrensfehler vorliegen, anzuwendendes Recht verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden sind. Zu diesen gehört insbesondere der Grundsatz, dass zutreffende oder jedenfalls vertretbare und fachlich nachvollziehbar begründete Lösungen nicht als falsch bewertet werden dürfen. Beruht die Bewertung auf einer wissenschaftlichfachlichen Annahme, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss, ist der Bewertungsspielraum ebenfalls überschritten (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34, 53 ff., juris; zum Ganzen ebenso z.B. BVerwG, U.v. 21.10.1993 – 6 C 12.92 – juris; B.v. 17.12. 1997 – 6 B 55.97 – juris; zusammenfassend: BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11).
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Dabei obliegt es dem Prüfling, substantiiert darzulegen, in welchen konkreten Punkten die Bewertung fehlerhaft sein soll. Pauschale Einwendungen gegen die Strenge der Korrektur oder gegen die Benotung genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Prüfling unter Auseinandersetzung mit den Prüfbemerkungen konkrete Bewertungsfehler aufzeigt und gegebenenfalls unter Benennung einschlägiger Fundstellen darlegt, weshalb eine beanstandete Lösung zutreffend oder jedenfalls vertretbar gewesen sein soll. (BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 92, 132, juris Rn. 27).
35
Erweist sich eine Bewertung als rechtsfehlerhaft und kann sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf erneute Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung. Lassen sich Auswirkungen des Bewertungsfehlers auf die Prüfungsentscheidung dagegen ausschließen, besteht ein solcher Anspruch nicht (BVerwG, B.v. 13.3.1998 – 6 B 28/98 – juris).
36
Nach diesen Maßstäben vermag die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft zu machen. Die gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen erhobenen Einwendungen zeigen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bewertungsfehler auf, die auf eine Überschreitung des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums schließen ließen. Die gerügten Bewertungen begegnen daher im Rahmen der summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
37
(1) Die Bewertung der Prüfungsaufgabe 1 (Verwaltungshandeln; Sicherheitsrecht) mit der Note „ausreichend“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Prüfer haben ihre Bewertung ausreichend schriftlich begründet (aa). Auch materiellrechtlich erweist sich die Bewertung voraussichtlich als rechtmäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass die Prüfer allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder die Grenzen des ihnen zustehenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums überschritten hätten. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Bewertungskriterien fehlerhaft gewichtet worden wären (bb). Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Prüfer von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder das Gebot der Sachlichkeit verletzt hätten (cc).
38
aa) Beide Prüfer haben ihre Bewertungen ausreichend schriftlich begründet. Die maßgeblichen Gründe, die die Prüfer jeweils zu ihrer abschließenden Bewertung veranlasst haben, sind in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar.
39
Die Begründung der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung muss inhaltlich so beschaffen sein, dass sie den Prüfling in die Lage versetzt, substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu erheben, und zugleich eine gerichtliche Überprüfung unter Beachtung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums der Prüfer ermöglichen. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Hierfür genügt es, wenn die für das Bewertungsergebnis maßgeblichen Erwägungen in den entscheidungserheblichen Punkten erkennbar sind. Eine Begründung aller Einzelheiten ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist nicht ihr Umfang, sondern ob sie die Bewertung nachvollziehbar trägt oder ein Bewertungsdefizit erkennen lässt. Ein etwaiger Begründungsmangel kann durch die ursprünglichen Prüfer im Überdenkungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden, sofern hierdurch die Rechtsschutzmöglichkeiten des Prüflings, insbesondere die Möglichkeit einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, nicht verkürzt werden. Für die gerichtliche Entscheidung ist daher auf die Begründung in der Gestalt abzustellen, die sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gefunden hat. Ergänzungen und Präzisierungen der ursprünglichen Bewertungen sind insoweit beachtlich. Das Überdenkungsverfahren dient dazu, den Prüfern unter Berücksichtigung der Einwendungen des Prüflings eine erneute Überprüfung und gegebenenfalls Ergänzung oder Änderung ihrer Bewertung zu ermöglichen und so die aufgrund des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte zu kompensieren.
40
Diesen Maßgaben werden die Begründungen der Prüfer gerecht.
41
Der Erstprüfer hat im Rahmen seiner Bewertung Randbemerkungen gemacht und anhand eines Begründungsblatts die einzelnen zu prüfenden Punkte in Bezug auf die Arbeit der Antragstellerin kommentiert. Der Prüfer hat folgende Schlussbemerkung beigefügt:
42
„In der Gesamtschau zeigen sich trotz echter Defizite und Fehler auch einige Folgefehler und brauchbare Passagen, sodass insgesamt von einer knapp ausreichenden Leistung ausgegangen werden kann. Insgesamt handelt es sich um eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht.“
43
Auch der Zweitprüfer hat seine Bewertung anhand von Randbemerkungen und einem Begründungsblatt erläutert. Er hat folgendes Schlussvotum beigefügt:
44
„In der Gesamtbetrachtung kann eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, festgestellt werden. Die Zweitkorrektur schließt sich bzgl. der Notenstufe der Erstkorrektur an, sieht die Arbeit jedoch gerade noch bei 5 Punkten (ausreichend).“
45
bb) Die Bewertungen der Prüfungsaufgabe 1 (Verwaltungshandeln; Sicherheitsrecht) begegnet nach summarischer Prüfung in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Es ist weder ersichtlich, dass die Prüfer allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt noch die Grenzen ihres prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums überschritten, insbesondere die maßgeblichen Kriterien fehlerhaft gewichtet haben. Zu den Einwendungen der Antragstellerin gilt im Einzelnen Folgendes:
46
(1.1.) Soweit die Antragstellerin beanstandet, der Zweitprüfer habe das fehlende Zitat des § 67 VwGO als eigenständigen Fehler gewertet und hierfür einen erheblichen Punktabzug vorgenommen, bleibt die Rüge ohne Erfolg.
47
Die Antragstellerin trägt vor, sie habe die Problematik der Postulationsfähigkeit erkannt und zutreffend bearbeitet. Das fehlende Normzitat könne deshalb für sich allein noch keinen nennenswerten Bewertungsnachteil rechtfertigen.
48
Ein prüfungsrechtlich beachtlicher Bewertungsfehler ist nicht zu erkennen. Aus der Randbemerkung sowie der Bewertungsbegründung des Zweitprüfers ergibt sich, dass beanstandet wurde, die Postulationsfähigkeit (§ 67 VwGO) sei nicht ausdrücklich thematisiert worden. Zwar hat die Antragstellerin die Problematik in ihrer Bearbeitung angesprochen, es fehlt jedoch ein ausdrücklicher Verweis auf § 67 VwGO. Vor diesem Hintergrund ist die Anmerkung des Zweitprüfers jedenfalls nachvollziehbar.
49
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich den Korrekturanmerkungen nicht entnehmen, dass das fehlende Normzitat als solches zu einem erheblichen Punktabzug geführt hätte. Die Gewichtung einzelner Mängel unterliegt grundsätzlich dem Bewertungsspielraum der Prüfer. Anhaltspunkte dafür, dass dieser überschritten oder sachwidrig ausgeübt worden wäre, bestehen insoweit nicht.
50
(1.2.) Auch die Einwendungen gegen die Bewertung der Ausführungen zum Rechtsschutzziel der Verpflichtungsklage greifen nicht durch.
51
Die Antragstellerin macht geltend, das Rechtsschutzziel sei gemäß § 88 VwGO durch Auslegung zu ermitteln. Ihre Formulierung orientiere sich an § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO und stehe zudem im Einklang mit der Systematik der Art. 48 ff. BayVwVfG. Die Bewertung als erheblicher materiellrechtlicher Fehler überschreite deshalb den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum.
52
Ein beachtlicher Bewertungsfehler ist nicht ersichtlich. Der Erstprüfer hat in seiner Bewertungsbegründung ausgeführt, die Antragstellerin habe im Rahmen der Begründetheit die Rücknahme des ablehnenden Verwaltungsakts geprüft. Zwar sei der Anspruch auf Erteilung der begehrten Halteerlaubnis im Ansatz zutreffend behandelt worden, es fehle jedoch an einer hinreichend klaren Differenzierung zwischen Gestattungspflicht und Gestattungsfähigkeit. Der Zweitprüfer hat sich dieser Bewertung angeschlossen.
53
Hieraus wird deutlich, dass die Prüfer den gewählten Lösungsansatz nicht als unvertretbar angesehen, sondern Defizite in der Systematik und Schwerpunktsetzung der Bearbeitung beanstandet haben und sachnäher die Prüfung der Aufhebung des Bescheids durch das Gericht als der Rücknahme durch die Behörde gewesen wäre. Die Gewichtung dieser Mängel bewegt sich innerhalb des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums. Dass die Antragstellerin ihre Auffassung auf Literaturstimmen stützt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Umstand, dass eine Bearbeitung (möglicherweise) vertretbar erscheint, schließt nicht aus, dass ein anderer Aufbau oder eine andere Schwerpunktsetzung im Rahmen der prüfungsspezifischen Bewertung als überzeugender angesehen wird.
54
(1.3.) Auch hinsichtlich der Bewertung der Ausführungen zum bestimmten Klageantrag (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist ein Bewertungsfehler nicht ersichtlich.
55
Der Einwand der Antragstellerin, es sei methodisch vertretbar gewesen, zunächst die statthafte Klageart anhand des Rechtsschutzziels zu bestimmen und den Klageantrag erst anschließend zu konkretisieren, greift nicht durch.
56
Der Zweitprüfer hat die Ausführungen der Antragstellerin nicht insgesamt als fehlerhaft bewertet. Vielmehr hat er ausdrücklich hervorgehoben, dass die Mindestanforderungen an die formgerechte Klageerhebung zutreffend dargestellt worden seien. Beanstandet wurden lediglich fehlende Ausführungen zur Notwendigkeit der Ermittlung des Klageantrags durch das Gericht im Wege der Auslegung sowie die unterbliebene Erwähnung, dass § 81 Abs. 2 VwGO lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellt.
57
Die Bewertung richtet sich damit ersichtlich nicht gegen den gewählten methodischen Ansatz als solchen, sondern gegen dessen unvollständige Ausarbeitung. Die Gewichtung dieser Defizite hält sich innerhalb des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums und begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
58
(1.4.) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Prüfer hätten ihre Ausführungen zur Wirksamkeit des die Erlaubnis versagenden Bescheids rechtsfehlerhaft beanstandet, bleibt die Rüge ohne Erfolg.
59
Die Antragstellerin trägt vor, die Ablehnung der begehrten Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 2 S. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) stelle einen Verwaltungsakt dar, dessen Wirksamkeit gemäß Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG zu prüfen gewesen sei. Ihre diesbezüglichen Ausführungen entsprächen daher anerkannten verwaltungsrechtlichen Grundsätzen und seien jedenfalls vertretbar.
60
Ein prüfungsrechtlich beachtlicher Bewertungsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Den Randbemerkungen der Prüfer lässt sich nicht entnehmen, dass diese die rechtliche Vertretbarkeit der Ausführungen der Antragstellerin in Zweifel gezogen hätten. Beanstandet wurde vielmehr allein deren fehlende Entscheidungserheblichkeit. Eine Bewertung dahingehend, die Ausführungen seien fachlich unzutreffend oder unvertretbar, ist den Korrekturanmerkungen gerade nicht zu entnehmen.
61
Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Ausführungen seien rechtlich zutreffend oder jedenfalls vertretbar gewesen, setzt sie sich mit einer Beanstandung auseinander, die von den Prüfer nicht erhoben worden ist. Die Rüge vermag daher einen prüfungsrechtlich beachtlichen Bewertungsfehler nicht aufzuzeigen.
62
(1.5.) Die Rüge hinsichtlich der Bewertung der Ausführungen zur Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
63
Die Antragstellerin macht geltend, sie habe die Möglichkeitstheorie zutreffend erkannt und sich mit einer möglichen Verletzung subjektivöffentlicher Rechte auseinandergesetzt. Die Annahme eines methodischen Fehlers sei deshalb nicht gerechtfertigt.
64
Den Bewertungsbegründungen ist zu entnehmen, dass beide Prüfer berücksichtigt haben, dass die Antragstellerin die Möglichkeitstheorie zutreffend erkannt hat. Der Erstprüfer hat ausdrücklich hervorgehoben, die diesbezüglichen Ausführungen seien vertretbar. Beanstandet wurde jedoch, dass im Rahmen der Verpflichtungsklage maßgeblich auf die Möglichkeit eines Anspruchs auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts hätte abgestellt werden müssen. Der Zweitprüfer ist zu derselben Bewertung gelangt.
65
Die Prüfer haben der Antragstellerin damit die zutreffende Erfassung des Grundgedankens der Möglichkeitstheorie nicht abgesprochen, sondern lediglich beanstandet, dass die Prüfung nicht hinreichend auf die Besonderheiten der Verpflichtungsklage zugeschnitten war. Diese fachliche Würdigung hält sich innerhalb des den Prüfern eröffneten Bewertungsspielraums und begegnet damit keinen rechtlichen Bedenken.
66
(1.6.) Auch hinsichtlich der Bewertung der Fristberechnung ist ein Bewertungsfehler nicht festzustellen.
67
Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass sie die Fristberechnung auf der Grundlage des von ihr fehlerhaft angenommenen Bekanntgabezeitpunkts folgerichtig vorgenommen habe und sie trotz der angenommenen Verfristung der Klage weitere prüfungsrelevante Probleme behandelt habe.
68
Die Prüfer haben diesen Umstand jedoch ausdrücklich berücksichtigt. Beanstandet wurde nicht die Berechnungsmethode als solche, sondern die fehlerhafte Bestimmung des Bekanntgabezeitpunkts unter Außerachtlassung der Bekanntgabefiktion des Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG. Dieser Fehler wirkte sich auf die Bestimmung von Fristbeginn und Fristende aus und führte zur unzutreffenden Annahme einer Verfristung der Klage.
69
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, diesen Fehler als bewertungsrelevant einzustufen. Die Gewichtung derartiger Mängel obliegt den Prüfern und überschreitet vorliegend nicht die Grenzen ihres Bewertungsspielraums.
70
(1.7.) Auch die Rüge hinsichtlich der hilfsweisen Begründetheitsprüfung bleibt ohne Erfolg.
71
Die Antragstellerin wendet ein, sie habe die Begründetheit lediglich hilfsweise geprüft und damit eine anerkannte Bearbeitungsmethodik gewählt.
72
Den Bewertungsbegründungen ist zu entnehmen, dass die Prüfer diesen Ansatz nicht grundsätzlich beanstandet haben. Der Erstprüfer hat vielmehr ausgeführt, dass eine Prüfung der Begründetheit bei angenommener Unzulässigkeit lediglich im Rahmen eines Hilfsgutachtens hätte erfolgen sollen. Die von der Antragstellerin stattdessen vorgenommene Prüfung der Rücknahme des ablehnenden Verwaltungsakts sei zwar nicht völlig fernliegend, entspreche jedoch nicht der klausurmäßig gebotenen Vorgehensweise. Der Zweitprüfer hat sich dieser Sichtweise ausdrücklich angeschlossen.
73
Die Gewichtung dieses methodischen Fehlers hält sich innerhalb des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen oder einen Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze sind nicht ersichtlich.
74
(1.8.) Soweit die Antragstellerin beanstandet, die Prüfer hätten ihre Ausführungen zur Passivlegitimation fehlerhaft bewertet, bleibt die Rüge ohne Erfolg.
75
Die Antragstellerin macht geltend, die von ihr verwendete Formulierung zur Passivlegitimation orientiere sich erkennbar an den Formulierungen des einschlägigen Ausbildungsskripts der Studienfachgruppe Verwaltungshandeln. Bereits dies zeige, dass sich ihre Bearbeitung innerhalb eines jedenfalls vertretbaren Ausbildungs- und Meinungsstandes bewegt habe.
76
Ein Bewertungsfehler ist nicht ersichtlich, da weder den Randbemerkungen der Prüfer noch der Bewertungsbegründung eine Beanstandung der Ausführungen zur Passivlegitimation entnommen werden kann. An einer konkreten Bewertungsentscheidung, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre, fehlt es daher.
77
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung sind allein tatsächlich getroffene Bewertungsentscheidungen der Prüfer, nicht hingegen die Frage, ob eine von der Antragstellerin gewählte Formulierung allgemein vertretbar oder mit einem Ausbildungsskript vereinbar ist. Einer Entscheidung hierüber bedarf es daher nicht.
78
(1.9.) Schließlich greift auch die Rüge hinsichtlich der Bewertung der Begründetheit der Verpflichtungsklage nicht durch.
79
Die Antragstellerin macht geltend, sie habe sich am anerkannten Aufbau der Versagungsgegenklage orientiert und sowohl die Erlaubnispflicht als auch die Erlaubnisfähigkeit geprüft.
80
Aus den Bewertungsbegründungen ergibt sich jedoch, dass die Prüfer den gewählten Lösungsansatz nicht als unvertretbar angesehen haben. Der Erstprüfer hat ausdrücklich hervorgehoben, dass der Anspruch auf Erteilung der Halteerlaubnis im Ansatz brauchbar geprüft worden sei. Beanstandet wurden lediglich die fehlende systematische Trennung zwischen Erlaubnispflicht und Erlaubnisfähigkeit, Defizite im Aufbau sowie eine teilweise knappe Subsumtion. Der Zweitprüfer hat sich dieser Einschätzung im Wesentlichen angeschlossen.
81
Die Gewichtung dieser Mängel hält sich innerhalb des den Prüfern eingeräumten Bewertungsspielraums. Anhaltspunkte für eine Verletzung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich.
82
(1.10.) Die Rüge der Antragstellerin, die Prüfer hätten ihre Ausführungen zum Vorliegen eines Rechtsfolgeermessens fehlerhaft bewertet, bleibt ohne Erfolg.
83
Ein prüfungsrechtlich beachtlicher Bewertungsfehler ist nicht festzustellen. Aus den Randbemerkungen beider Prüfer ergibt sich, dass beanstandet wurde, die Antragstellerin sei zunächst unzutreffend von einem Rechtsfolgeermessen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG ausgegangen, obwohl die Vorschrift nach Auffassung der Prüfer eine gebundene Entscheidung vorsieht. Zugleich hat der Zweitprüfer ausdrücklich berücksichtigt, dass die Antragstellerin im weiteren Verlauf zutreffend erkannt hat, dass der Behörde letztlich kein Ermessen zusteht.
84
Die Bewertung zeigt damit, dass die Prüfer die Bearbeitung differenziert gewürdigt und den zutreffenden späteren Lösungsansatz berücksichtigt haben. Beanstandet wurde allein die anfängliche rechtliche Einordnung als Ermessensentscheidung, mit welcher sich die Antragstellerin im weiteren Verlauf ihrer Ausarbeitung selbst in Widerspruch setzte und eine gebundene Entscheidung annahm.
85
(1.11.) Soweit die Antragstellerin beanstandet, die Prüfer hätten ihre Ausführungen zum fehlenden berechtigten Interesse rechtsfehlerhaft bewertet, bleibt die Rüge ohne Erfolg.
86
Die Antragstellerin macht geltend, sie habe sich mit dem Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses im Sinne des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG auseinandergesetzt und mit der Erwägung, die bloße Darstellung der Antragstellerin als zuverlässiger Tierhalter begründe für sich genommen kein berechtigtes Interesse, einen jedenfalls vertretbaren juristischen Lösungsansatz vertreten.
87
Ein beachtlicher Bewertungsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Den Randbemerkungen der Prüfer sowie den Bewertungsbegründungen lässt sich bereits nicht entnehmen, dass die genannten Ausführungen Gegenstand einer Beanstandung gewesen wären. Vielmehr hat der Erstprüfer die betreffende Passage ausdrücklich mit der Randbemerkung „gut“ versehen. Es fehlt damit an einer konkreten negativen Bewertungsentscheidung, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre.
88
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sind allein die tatsächlich getroffenen und dokumentierten Bewertungsentscheidungen der Prüfer. Ob der von der Antragstellerin vertretene Lösungsansatz fachlich vertretbar ist, bedarf daher keiner Entscheidung. Eine entsprechende Beanstandung durch die Prüfer liegt gerade nicht vor.
89
cc) Die Prüfer haben sich bei ihren Bewertungen auch nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen und das Gebot der Sachlichkeit gewahrt. Die Bewertungen sind für die Kammer nachvollziehbar und frei von Anhaltspunkten für sachwidrige Erwägungen.
90
Nach summarischer Prüfung ist die Bewertung der Prüfungsaufgabe 1 rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Sie hat folglich keinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfung.
91
(2) Auch die Bewertung der Prüfungsaufgabe 2 (Privatrecht; Kommunalrecht) mit der Note „ausreichend“ erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Hinsichtlich des zugrunde zu legenden Prüfungsmaßstabs wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Prüfungsaufgabe 1 Bezug genommen.
92
aa) Beide Prüfer haben ihre Bewertung ausreichend schriftlich begründet. Die für die jeweilige Bewertung maßgeblichen Erwägungen sind in den entscheidungserheblichen Punkten erkennbar.
93
(1.1.) Hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung einer Prüfungsbewertung sowie der Möglichkeit einer nachträglichen Ergänzung im Überdenkungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Prüfungsaufgabe 1 Bezug genommen.
94
(1.2.) Auch hinsichtlich der Prüfungsaufgabe 2 werden die Begründungen der Prüfer den formellen Anforderungen gerecht.
95
Der Erstprüfer hat im Rahmen seiner Bewertung Randbemerkungen gemacht und seine Korrektur anhand eines Begründungsblatts abschließend kommentiert. Der Prüfer hat folgende Schlussbemerkung beigefügt:
96
„Die Lösung entspricht trotz Mängeln noch durchschnittlichen Anforderungen. Die Mängel liegen im Schwerpunkt bei Form und Darstellung; es sind dann aber verwertbare Inhalte und zutreffende Gedanken gegeben, insbesondere bei Frage 1 und 3.2. Ergebnis zum vertraglichen Anspruch fehlerhaft; im Übrigen Verweis auf Korrekturanmerkung.“
97
Auch der Zweitprüfer hat seine Bewertung anhand von Randbemerkungen und einem Begründungsblatt erläutert. Er hat folgendes Schlussvotum beigefügt:
98
„Nach ausführlicher Durchsicht und Überprüfung schließe ich mich der Erstkorrektur uneingeschränkt an. Brauchbare Ansätze stehen Auslassungen und Subsumtionsmängeln gegenüber. Siehe auch Randbemerkungen.“
99
bb) Die Bewertung der Prüfungsaufgabe begegnet nach summarischer Prüfung in materieller Hinsicht ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Bewertung und des hierbei bestehenden Beurteilungsspielraums wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Prüfungsaufgabe 1 Bezug genommen. Zu den Einwendungen der Antragstellerin gilt im Einzelnen Folgendes:
100
(1.1.) Die Antragstellerin dringt mit ihrer Rüge, die Bewertung ihrer Ausführungen zum Zugang des Angebots der W-GmbH nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB sei fehlerhaft, nicht durch.
101
Die Antragstellerin trägt vor, die Frage des Zugangs des Angebots habe lediglich einer kurzen Erörterung bedurft. Sie habe sich zudem mit dem Zugang innerhalb der Bindefrist auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund könne allenfalls das unterbliebene ausdrückliche Zitieren der einschlägigen Norm beanstandet werden. Eine eigenständige problematische Rechtsfrage habe insoweit nicht vorgelegen, insbesondere nicht im Sinne des Bearbeiterhinweises Nr. 1.
102
Diese Einwände vermögen einen Bewertungsfehler nicht aufzuzeigen. Die Prüfer waren im Rahmen ihres prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums berechtigt, zu berücksichtigen, ob die Bearbeitung die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen erkennen lässt und die aufgeworfenen Rechtsfragen in einer methodisch und dogmatisch zutreffenden Weise einordnet. Eine gerichtliche Korrektur der Prüfungsbewertung kommt nur in Betracht, wenn die Prüfer einen sachwidrigen Bewertungsmaßstab angelegt oder die Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben.
103
Den Korrekturanmerkungen lässt sich nicht entnehmen, dass das fehlende Normzitat des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB als eigenständiger und für die Bewertung schwerwiegender Fehler gewertet worden wäre. Der Erstprüfer hat lediglich in einer Randbemerkung darauf hingewiesen, dass die einschlägige Vorschrift nicht benannt worden sei. Eine allein hierauf gestützte Abwertung der Bearbeitung ist nicht erkennbar. Die Beanstandung betrifft vielmehr die fachliche Bewertung der rechtlichen Darstellung und hält sich innerhalb des den Prüfern eingeräumten Bewertungsspielraums.
104
Die Rüge bleibt daher ohne Erfolg.
105
(1.2.) Auch die Rüge der Antragstellerin, die Bewertung ihrer Ausführungen zur Annahme des Zuschlags sowie zum Wirksamwerden der entsprechenden Willenserklärung sei fehlerhaft, greift nicht durch.
106
Die Antragstellerin macht geltend, eine vertiefte Subsumtion der Annahme sei angesichts des Bearbeiterhinweises Nr. 3.5 nicht veranlasst gewesen. Danach habe die Zuschlagserteilung per E-Mail ausdrücklich eine Annahme im Sinne der §§ 147 ff. BGB dargestellt. Sie habe hierauf Bezug genommen, sodass eine weitergehende Erörterung nicht erforderlich gewesen sei. Auch das Wirksamwerden des Zuschlags habe keine eigenständige problematische Rechtsfrage aufgeworfen.
107
Hiermit vermag die Antragstellerin einen Bewertungsfehler nicht darzulegen. Die Prüfer durften im Rahmen ihres prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums berücksichtigen, ob die Bearbeitung die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte vollständig erfasst und diese in einer nachvollziehbaren Weise in den Prüfungsaufbau einordnet. Dies gilt auch dann, wenn einzelne rechtliche Wertungen durch Bearbeiterhinweise vorgegeben werden. Solche Hinweise entbinden nicht davon, die verbleibenden rechtlichen Folgerungen zutreffend darzustellen und die hierfür maßgeblichen Normen zu berücksichtigen.
108
Den Korrekturanmerkungen ist nicht zu entnehmen, dass die Prüfer eine eigenständige vertiefte Erörterung der Annahme als solche erwartet hätten. Beanstandet wurde vielmehr, dass die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung die maßgeblichen Vorschriften, insbesondere § 148 BGB sowie § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die darin zum Ausdruck kommende Bewertung betrifft die rechtliche Aufarbeitung der einschlägigen Normen und hält sich innerhalb des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer die Bearbeitung aufgrund sachfremder Erwägungen oder eines unvertretbaren Bewertungsmaßstabs abgewertet hätten, bestehen nicht.
109
(1.3.) Soweit die Antragstellerin die Randbemerkung, zu der von ihr verwendeten Definition der kommunalrechtlichen Besonderheiten der Vertretungsmacht beanstandet, bleibt die Rüge ebenfalls ohne Erfolg.
110
Die Antragstellerin macht geltend, die auf Seite 3 ihrer Prüfungsleistung verwendete Definition, die die Elemente Vertretungsrecht, Vertretungsmacht und Schriftformerfordernis umfasse, entspreche der Darstellung im Skript der Studienfachgruppe Privatrecht, Arbeitsmappe I, Seite 13.
111
Jedoch wird von den Prüfern nicht die Definition als solche beanstandet, sondern vielmehr der fehlende Zwischenschritt der Prüfung der Wirksamkeit der Willenserklärung sowie die fehlende systematische Bezeichnung des zu Vertretenden.
112
Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Prüfer einen unvertretbaren Bewertungsmaßstab angelegt oder eine vertretbare Lösung sachwidrig zurückgewiesen hätten. Der Korrekturhinweis beanstandet lediglich den systematischen Aufbau der Ausarbeitung und betrifft damit die fachliche Bewertung der rechtlichen Darstellung.
113
Die Rüge bleibt daher ohne Erfolg.
114
(1.4.) Die Rüge der Antragstellerin, die Bewertung ihrer Ausführungen zur kommunalrechtlichen Zuständigkeit sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
115
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Bewertung der von ihr vertretenen sogenannten Kombinationslösung. Sie macht geltend, die Festlegung von Wertgrenzen könne jedenfalls vertretbar entweder als Konkretisierung der Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) oder als Aufgabenübertragung nach Art. 37 Abs. 2 S. 1 GO verstanden werden.
116
Ein Bewertungsfehler ist damit nicht aufgezeigt. Der Erstprüfer beanstandet zwar, dass die Zuständigkeitsprüfung nicht hinreichend getrennt vorgenommen und Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 GO nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Der Zweitprüfer hat ergänzend darauf hingewiesen, dass Art. 37 GO nicht hinreichend verarbeitet worden sei und eine Abgrenzung zwischen Vertretungsrecht und Vertretungsmacht fehle. Es lässt sich der Korrektur jedoch nicht entnehmen, dass die Prüfer den von der Antragstellerin gewählten Lösungsansatz als unvertretbar angesehen hätten. Die Beanstandungen betreffen damit die Struktur und die rechtliche Aufarbeitung. Die Gewichtung solcher Darstellungs- und Strukturmängel gehört zum prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer. Eine gerichtliche Korrektur kommt nur in Betracht, wenn dieser Spielraum überschritten oder gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde.
117
Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Die Rüge bleibt ohne Erfolg
118
(1.5.) Die Rüge der Antragstellerin, die Prüfer hätten das Fehlen des ausdrücklichen Zitats des Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO fehlerhaft bewertet, bleibt ohne Erfolg.
119
Die Antragstellerin macht geltend, es könne insoweit allenfalls das unterbliebene Normzitat beanstandet werden. Die negative Abgrenzung der Zuständigkeit des Gemeinderats sei der Sache nach erfolgt, da sie die Zuständigkeit des übertragenen Ratsmitglieds verneint habe. Hieraus ergebe sich zugleich, dass die Zuständigkeit nicht beim ersten Bürgermeister gelegen habe. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO sei deshalb entbehrlich gewesen.
120
Ein Bewertungsfehler ist nicht zu erkennen. Die Prüfer durften im Rahmen ihres Bewertungsspielraums berücksichtigen, ob die Bearbeitung die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen erkennt und die rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar in den Prüfungsaufbau einordnet.
121
Den Korrekturanmerkungen lässt sich nicht entnehmen, dass allein das fehlende Normzitat als eigenständiger Fehler bewertet worden wäre. Vielmehr haben der Erst- und der Zweitprüfer beanstandet, dass Art. 37 GO im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Gegenstand der Bewertung war damit nicht allein das unterbliebene Normzitat, sondern die aus Sicht der Prüfer unzureichende rechtliche Herleitung und Einordnung der Zuständigkeitsverteilung.
122
Dass die Antragstellerin die Problematik möglicherweise der Sache nach angesprochen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Prüfer durften berücksichtigen, ob die einschlägigen Normen ausdrücklich benannt und systematisch verarbeitet wurden. Die Zugrundelegung eines sachwidrigen Bewertungsmaßstabs oder die Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, ist nicht ersichtlich.
123
(1.6.) Auch die Rüge der Antragstellerin, die Bewertung ihrer Ausführungen zur Berechnung der Ladungsfrist nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GeschO sei fehlerhaft, greift nicht durch.
124
Die Antragstellerin macht geltend, eine vertiefte Berechnung der Ladungsfrist sei nicht erforderlich gewesen. Auch bei einer für sie ungünstigen Berechnung unter Einbeziehung des Tages der Ladung sowie des Sitzungstages wäre die Sieben-Tages-Frist nicht eingehalten worden. Zudem habe sie § 25 Abs. 2 GeschO berücksichtigt und auf die tatsächlich verbleibende Vorbereitungszeit hingewiesen.
125
Ein Bewertungsfehler ist nicht ersichtlich. Der Korrektur des Erst- und Zweitprüfer ist nicht zu entnehmen, dass lediglich das Ergebnis der Fristberechnung beanstandet worden wäre. Gegenstand der Bewertung war vielmehr, dass die Berechnung der Ladungsfrist nach § 25 Abs. 2 GeschO und die rechtlichen Folgen des daraus abgeleiteten Ladungsmangels nicht hinreichend herausgearbeitet worden seien.
126
Der Umstand, dass eine andere Berechnung möglicherweise ebenfalls zu einem Ladungsmangel geführt hätte, ist für die Bewertung der Bearbeitung nicht entscheidend. Maßgeblich ist auch die nachvollziehbare rechtliche Herleitung des Ergebnisses. Die Gewichtung entsprechender Darstellungs- und Begründungsmängel gehört zum prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer. Anhaltspunkte für dessen Überschreitung bestehen nicht.
127
(1.7.) Die Rüge der Antragstellerin, die Prüfer hätten ihre Ausführungen zur persönlichen Beteiligung nach Art. 49 GO fehlerhaft bewertet, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
128
Die Antragstellerin macht geltend, sie habe die Voraussetzungen der persönlichen Beteiligung anhand einer zutreffenden Definition geprüft. Die von ihr verwendete Formulierung, wonach bereits die Möglichkeit eines Vor- oder Nachteils ausreichend sei, entspreche der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Zudem habe sie zwischen einem Vorteil für Frau W und einem Vorteil der W-GmbH unterschieden und einen unmittelbaren Vorteil für Frau W verneint.
129
Ein Bewertungsfehler ist nicht zu erkennen. Die Prüfer durften im Rahmen ihres prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums berücksichtigen, ob die Voraussetzungen der persönlichen Beteiligung vollständig und nachvollziehbar geprüft sowie die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zutreffen eingeordnet wurden.
130
Den Korrekturanmerkungen ist nicht zu entnehmen, dass die Prüfer den von der Antragstellerin gewählten Lösungsansatz als unvertretbar angesehen hätten. Beanstandet wurde, dass nicht hinreichend klar geworden sei, auf wen sich der mögliche Vor- oder Nachteil beziehe, und dass eine Auseinandersetzung mit Art. 49 Abs. 4 GO fehle. Diese Beanstandungen betreffen die Vollständigkeit und Klarheit der rechtlichen Würdigung und halten sich innerhalb des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Soweit die Antragstellerin meint, eine Prüfung des Art. 49 Abs. 4 GO sei nach Verneinung der Voraussetzungen des 49 Abs. 1 GO entbehrlich gewesen, betrifft dies die fachliche Schwerpunktsetzung der Bearbeitung. Deren Bewertung obliegt grundsätzlich den Prüfern und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
131
(1.8.) Die Rüge der Antragstellerin, die Prüfer hätten ihre Ausführungen zum Schriftformerfordernis sowie zur Stellvertretung fehlerhaft bewertet, greift nicht durch.
132
Die Antragstellerin macht geltend, eine weitergehende Prüfung des Schriftformerfordernisses sei nach Feststellung des Fehlens der kommunalrechtlichen Vertretungsmacht nicht mehr entscheidungserheblich gewesen. Zudem habe sie § 164 Abs. 1 BGB zutreffend herangezogen und das Fehlen der erforderlichen kommunalrechtlichen Vertretungsmacht erkannt.
133
Ein Bewertungsfehler ist damit nicht ersichtlich. Die Prüfer durften im Rahmen ihres prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums berücksichtigen, ob die Bearbeitung die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte vollständig erfasst und die Prüfung nachvollziehbar sowie systematisch aufgebaut hat.
134
Den Korrekturanmerkungen ist nicht zu entnehmen, dass die Prüfer den gewählten Lösungsansatz als unvertretbar angesehen hätten. Beanstandet wurden vielmehr Defizite hinsichtlich des Prüfungsaufbaus, der Heranziehung einschlägiger Vorschriften und der Subsumtion im Zusammenhang mit dem Schriftformerfordernis und der Stellvertretung. Diese betreffen die rechtliche Aufarbeitung und Darstellung der Problematik und halten sich innerhalb des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums.
135
Soweit die Antragstellerin meint, einzelne Prüfungsschritte seien nach ihrer rechtlichen Würdigung entbehrlich gewesen, betrifft dies die fachliche Schwerpunktsetzung der Bearbeitung. Deren Bewertung ist grundsätzlich Aufgabe der Prüfer und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer einen sachfremden Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt oder die Grenze ihres Bewertungsspielraums überschritten hätten, bestehen nicht.
136
(1.9.) Die Rüge der Antragstellerin, die Prüfer hätten ihre Ausführungen zur schwebenden Unwirksamkeit nach § 177 Abs. 1 BGB sowie zur Genehmigung fehlerhaft bewertet, bleibt ohne Erfolg.
137
Die Antragstellerin macht geltend, sie habe § 177 Abs. 1 BGB sowohl im Rahmen der ersten als auch der zweiten Fragestellung ausdrücklich angesprochen. Zudem habe sie die Möglichkeit einer Genehmigung nach § 182 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der kommunalrechtlichen Besonderheiten dargestellt und den Ladungsmangel thematisiert.
138
Ein Bewertungsfehler ist damit nicht aufgezeigt. Die Prüfer durften im Rahmen ihres Bewertungsspielraums berücksichtigen, ob die Folgen fehlender Vertretungsmacht sowie die Voraussetzungen und Wirkungen einer Genehmigung vollständig und nachvollziehbar herausgearbeitet wurden.
139
Den Korrekturanmerkungen ist nicht zu entnehmen, dass die Ausführungen der Antragstellerin zu § 177 Abs. 1 BGB unberücksichtigt geblieben wären. Beanstandet wurde vielmehr, dass die Genehmigung und die hierfür maßgeblichen Vorschriften der §§ 182 und 184 BGB, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Der Zweitprüfer weist ergänzend auf die schwebende Unwirksamkeit des Vertrags hin. Die Beanstandungen betreffen damit nicht das bloße Fehlen einer Erwägung, sondern die rechtliche Durchdringung und Darstellung der Problematik.
140
Soweit die Antragstellerin auf Ausbildungsunterlagen verweist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Entscheidend ist, ob die Bearbeitung den Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe genügt. Die Bewertung der Vollständigkeit und Tiefe der rechtlichen Erörterung gehört zum prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer.
141
Die Bewertung begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
142
(1.10.) Soweit die Antragstellerin beanstandet, die Prüfer hätten ihre Ausführungen zu möglichen Schadensersatzansprüchen fehlerhaft bewertet, bleibt die Rüge ohne Erfolg.
143
Die Antragstellerin macht geltend, sie habe die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen benannt und darauf hingewiesen, dass sich die Stadt auf entsprechende Ansprüche einstellen müsse. Eine vollständige Prüfung sämtlicher Anspruchsgrundlagen sei angesichts der Schwerpunktsetzung der Klausur nicht erforderlich gewesen.
144
Ein Bewertungsfehler ist bereits deshalb nicht ersichtlich, da sich den Korrekturanmerkungen keine Beanstandung hinsichtlich der Behandlung möglicher Schadensersatzansprüche entnehmen lässt. Es fehlt daher bereits an einer konkreten Bewertungsentscheidung, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre.
145
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind allein tatsächlich getroffene Bewertungsentscheidungen der Prüfer. Eine gerichtliche Kontrolle vermuteter Beanstandungen findet nicht statt.
146
Die Rüge bleibt daher ohne Erfolg.
147
(1.11.) Auch die Rüge der Antragstellerin, die Bewertung ihrer Ausführungen zum Anbahnungsverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB sei fehlerhaft, greift nicht durch.
148
Die Antragstellerin macht geltend, die Einordnung unter § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei jedenfalls vertretbar gewesen, da die Abgrenzung zu § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei.
149
Ein Bewertungsfehler ist damit nicht ersichtlich. Die Prüfer durften im Rahmen ihres Bewertungsspielraums die von der Antragstellerin vorgenommene rechtliche Einordnung bewerten und ihre hiervon abweichende andere rechtliche Würdigung mitteilen.
150
Den Korrekturanmerkungen lässt sich nicht entnehmen, dass die von der Antragstellerin vertretene Auffassung als unvertretbar angesehen worden wäre. Der Erstprüfer hat lediglich eine abweichende Einordnung vorgenommen und die Aufnahme von Vertragsverhandlungen nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB angenommen.
151
(1.12.) Die Rüge der Antragstellerin, die Prüfer hätten ihre Ausführungen zur Zurechnung nach § 278 BGB fehlerhaft bewertet und mit der Randbemerkung „nie und nimmer“ den zulässigen Bewertungsrahmen überschritten, bleibt ohne Erfolg.
152
Die Antragstellerin macht geltend, ihre Auffassung, das Verhaltens des Mitarbeiters der W-GmbH sei nach § 278 BGB zuzurechnen, sei jedenfalls vertretbar gewesen. Die Frage, ob bereits die durch die Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen geschaffene Gefahrerhöhung eine Zurechnung rechtfertige, sei umstritten. Zudem hänge die Abgrenzung zwischen einem Handeln in Ausführung der übertragenen Tätigkeit und einer bloßen Gelegenheitstat von den Umständen des Einzelfalls ab.
153
Ein Bewertungsfehler ist nicht ersichtlich. Die Prüfer durften im Rahmen ihres prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Zurechnung nach § 278 BGB nachvollziehbar hergeleitet und auf den konkreten Sachverhalt angewendet wurden.
154
Der Erstprüfer beanstandet, dass sich die Bearbeitung mit den Voraussetzungen des § 278 BGB nicht hinreichend auseinandersetze und insbesondere § 166 Abs. 1 BGB unberücksichtigt bleibe. Die Randbemerkung des Zweitprüfers „nie und nimmer! Gelegenheitstat“ bringt ersichtlich eine fachliche Bewertung der vorgenommenen Subsumtion zum Ausdruck.
155
Auch die konkrete Formulierung lässt nicht erkennen, dass sachfremde Erwägungen angestellt oder die Grenzen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums überschritten worden wären. Die Bewertung betrifft die rechtliche Würdigung des Einzelfalls und hält sich innerhalb des den Prüfern zustehenden Spielraums. Die Rüge bleibt daher ohne Erfolg.
156
cc) Auch im Hinblick auf die zweite Prüfungsaufgabe bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen oder das Gebot der Sachlichkeit verletzt worden wäre. Die Korrekturanmerkungen lassen erkennen, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Bearbeitung erfolgt ist und die Bewertung auf fachliche Gesichtspunkte gestützt wurde. Die Erwägungen der Prüfer sind für die Kammer nachvollziehbar. Anhaltspunkte für sachwidrige oder den Bewertungsspielraum überschreitende Erwägungen sind nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Prüfungsaufgabe 1 Bezug genommen.
157
Nach summarischer Prüfung ist die Bewertung der Prüfungsaufgabe 2 rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Sie hat folglich keinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsaufgabe.
158
2. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, da dieser ausdrücklich einen Antrag gestellt und sich insoweit einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
159
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die jährliche Sonderzahlung bei der Berechnung der Höhe des Streitwerts einzuberechnen ist. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Hälfte des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen, vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor, da die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis nur vorläufig begehrt wurde.